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Störungen in der Wohnanlage<br />
Im Miteinander unter Nachbarn gilt seit 2004 im Gesetz<br />
verankert, dass Nachbarn „bei der Ausübung ihrer Rechte<br />
aufeinander Rücksicht zu nehmen“ haben. Was bedeutet<br />
das konkret?<br />
Jeder Wohnungseigentümer<br />
möchte<br />
n<strong>at</strong>ürlich möglichst<br />
ungestört sein Wohnungseigentum<br />
nutzen. In der Praxis<br />
können aber Störungen<br />
entstehen –<br />
z.B. durch Umbauten<br />
oder durch sonstige<br />
in Wohnhausanlagen<br />
durchaus übliche<br />
Geschehnisse, wie<br />
z.B. Kinderlärm im<br />
Besitzstörung<br />
Die häufi gsten Klagen werden im Zusammenhang mit Störungen<br />
verschiedenster Art eingebracht. Die Besitzstörungsklage zielt<br />
ebenso auf die Abwehr von Störungen des Eigentumsrechts<br />
ab und ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung<br />
einzubringen.<br />
Zentraler Zweck des Besitzstörungsverfahrens ist der möglichst<br />
rasche Schutz gegen Störungen oder Entziehungen des<br />
Besitzes. Das Besitzstörungsverfahren ist das Rechtsmittel<br />
zur Erhaltung des Besitzstandes. Eine Besitzstörung ist jede<br />
t<strong>at</strong>sächliche Beeinträchtigung. Die Störungshandlung muss<br />
den Besitz also entweder beeinträchtigen oder entziehen. Dies<br />
liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeug auf einem Priv<strong>at</strong>parkpl<strong>at</strong>z auf<br />
fremden Grund abgestellt wird. Wichtig ist, dass es nicht auf<br />
die Dauer der Entziehung ankommt. Sogar bereits sehr kurzes<br />
Abstellen wird von der Rechtssprechung als ausreichend für eine<br />
Besitzstörung angesehen. Selbst eine sehr kurze Ladetätigkeit<br />
braucht der in seinem Besitz Gestörte nicht zu dulden. Er h<strong>at</strong><br />
damit bereits die Möglichkeit der Besitzstörungsklage. Weitere<br />
Beispiele: das Parken auf einer Auffahrtsrampe, das Abstellen<br />
von Gegenständen auf allgemeinen Teilen der Wohnanlage<br />
oder Tiefgarage u.v.a.<br />
Unterlassungsanspruch<br />
Betroffenen Eigentümern steht bei Immissionen eine Klage<br />
dann zu, wenn die neg<strong>at</strong>iven Auswirkungen das gewöhnliche<br />
Maß wesentlich überschreiten und die Nutzung der eigenen<br />
Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
Die Immissionsklage nach § 364, 372 ABGB<br />
Einzelne Wohnungseigentümer sind zur Einbringung einer Klage<br />
auf Unterlassung und Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung<br />
des früheren Zustandes berechtigt.<br />
Bei einer unmittelbaren Störung, die von Abwässern, Rauch,<br />
Geruch, Lärm und<br />
ähnlichem ausgeht,<br />
ist immer die<br />
Immissionsklage<br />
zulässig.<br />
Daniela Bertsch Hof, Verkehrslärm<br />
NachbarschaftsrechtlicheUnterlassungsklagen<br />
im Wohnungseigentum<br />
Bei der Eigentumsfreiheitsklage<br />
nach § 523<br />
ABGB ist die Klage DI Sven K<strong>at</strong>schnig<br />
usw.<br />
der Eigentümer<br />
Diese Störungen sind zu dulden, solange sie das nach den ört- auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. So kann<br />
lichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß nicht überschreiten. diese Klage eingebracht werden, wenn z.B. ein Wohnungs-<br />
Wird das ortsübliche Maß überschritten, so kann bei Wiedereigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft mehr nutzt,<br />
holungsgefahr der Gestörte eine Unterlassungsklage gegen als es ihm zusteht bzw. „eigenmächtige“ Änderungen ohne<br />
den Verursacher einbringen. So kann jeder Wohnungsinhaber<br />
(Besitzer) und jeder Eigentümer den Klagsweg beschreiten.<br />
eingeholte Zustimmungserklärungen durchführt.<br />
Allerdings ist auch Mieter gegen Mieter, Eigentümer gegen Der OGH sprach vor kurzem aus, dass die Unterlassungs-<br />
Eigentümer, Eigentümer gegen Mieter und jede andere Konklage nach (§ 364 Abs 2 ABGB (Immissionsschutz) auch<br />
stell<strong>at</strong>ion möglich.<br />
Wohnungseigentümern untereinander offen steht. Ein<br />
Wohnungseigentümer kann auch für durch seine Mieter<br />
verursachte Immissionen belangt werden.<br />
Der Wohnungseigentümer kann also wegen seines Mieters<br />
geklagt werden, obwohl er selber nicht Störer ist. Bei Lärmimmissionen<br />
genügt, dass vom vermieteten Objekt Störungen<br />
ausgehen und wenn der Mieter auf den allgemeinen Teilen<br />
des Hauses unzumutbare Störungen erzeugt. Weil diese zum<br />
Bestandrecht Eigentumswohnung gehören und damit mittelbar<br />
von dieser ausgehen.<br />
Schlichtungsmaßnahmen vor Klage<br />
Vor Einbringung einer Klage wegen unzulässiger Einwirkungen<br />
ins Eigentum (Unterlassungsklage) ist ein Nachbar jedoch zur<br />
gütlichen Einigung verpfl ichtet:<br />
– Schlichtungsstellen (z.B. Gemeinde) anzurufen<br />
– einen Vergleich vor Gericht anzustrengen<br />
– im Außerstreitverfahren, im Zuge eines Medi<strong>at</strong>ionsverfahrens<br />
(Medi<strong>at</strong>or) ein Streitende zu erreichen<br />
In allen Fällen, Besitzstörung, Besitzentziehung und<br />
Unterlassungsklagen, steht dieses Recht aktiv nicht der<br />
Hausverwaltung zu und kann auch nicht von dem Eigentümer<br />
an diese abgetreten werden. Vielfach unterliegen die<br />
Wohnungsinhaber irrtümlicherweise der Annahme, dass<br />
die Verwaltung hier rechtlich einschreiten kann. T<strong>at</strong>sächlich<br />
muss die Liegenschaftsverwaltung dann darauf verweisen,<br />
dass nur gemeinschaftsbezogene Interessen zu vertreten und<br />
keinesfalls Partei für eine Seite zu nehmen sind.<br />
S-IMMOBILIEN aktuell 02/2010 19