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Störungen in der Wohnanlage<br />

Im Miteinander unter Nachbarn gilt seit 2004 im Gesetz<br />

verankert, dass Nachbarn „bei der Ausübung ihrer Rechte<br />

aufeinander Rücksicht zu nehmen“ haben. Was bedeutet<br />

das konkret?<br />

Jeder Wohnungseigentümer<br />

möchte<br />

n<strong>at</strong>ürlich möglichst<br />

ungestört sein Wohnungseigentum<br />

nutzen. In der Praxis<br />

können aber Störungen<br />

entstehen –<br />

z.B. durch Umbauten<br />

oder durch sonstige<br />

in Wohnhausanlagen<br />

durchaus übliche<br />

Geschehnisse, wie<br />

z.B. Kinderlärm im<br />

Besitzstörung<br />

Die häufi gsten Klagen werden im Zusammenhang mit Störungen<br />

verschiedenster Art eingebracht. Die Besitzstörungsklage zielt<br />

ebenso auf die Abwehr von Störungen des Eigentumsrechts<br />

ab und ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung<br />

einzubringen.<br />

Zentraler Zweck des Besitzstörungsverfahrens ist der möglichst<br />

rasche Schutz gegen Störungen oder Entziehungen des<br />

Besitzes. Das Besitzstörungsverfahren ist das Rechtsmittel<br />

zur Erhaltung des Besitzstandes. Eine Besitzstörung ist jede<br />

t<strong>at</strong>sächliche Beeinträchtigung. Die Störungshandlung muss<br />

den Besitz also entweder beeinträchtigen oder entziehen. Dies<br />

liegt etwa vor, wenn ein Fahrzeug auf einem Priv<strong>at</strong>parkpl<strong>at</strong>z auf<br />

fremden Grund abgestellt wird. Wichtig ist, dass es nicht auf<br />

die Dauer der Entziehung ankommt. Sogar bereits sehr kurzes<br />

Abstellen wird von der Rechtssprechung als ausreichend für eine<br />

Besitzstörung angesehen. Selbst eine sehr kurze Ladetätigkeit<br />

braucht der in seinem Besitz Gestörte nicht zu dulden. Er h<strong>at</strong><br />

damit bereits die Möglichkeit der Besitzstörungsklage. Weitere<br />

Beispiele: das Parken auf einer Auffahrtsrampe, das Abstellen<br />

von Gegenständen auf allgemeinen Teilen der Wohnanlage<br />

oder Tiefgarage u.v.a.<br />

Unterlassungsanspruch<br />

Betroffenen Eigentümern steht bei Immissionen eine Klage<br />

dann zu, wenn die neg<strong>at</strong>iven Auswirkungen das gewöhnliche<br />

Maß wesentlich überschreiten und die Nutzung der eigenen<br />

Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

Die Immissionsklage nach § 364, 372 ABGB<br />

Einzelne Wohnungseigentümer sind zur Einbringung einer Klage<br />

auf Unterlassung und Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung<br />

des früheren Zustandes berechtigt.<br />

Bei einer unmittelbaren Störung, die von Abwässern, Rauch,<br />

Geruch, Lärm und<br />

ähnlichem ausgeht,<br />

ist immer die<br />

Immissionsklage<br />

zulässig.<br />

Daniela Bertsch Hof, Verkehrslärm<br />

NachbarschaftsrechtlicheUnterlassungsklagen<br />

im Wohnungseigentum<br />

Bei der Eigentumsfreiheitsklage<br />

nach § 523<br />

ABGB ist die Klage DI Sven K<strong>at</strong>schnig<br />

usw.<br />

der Eigentümer<br />

Diese Störungen sind zu dulden, solange sie das nach den ört- auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. So kann<br />

lichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß nicht überschreiten. diese Klage eingebracht werden, wenn z.B. ein Wohnungs-<br />

Wird das ortsübliche Maß überschritten, so kann bei Wiedereigentümer allgemeine Teile der Liegenschaft mehr nutzt,<br />

holungsgefahr der Gestörte eine Unterlassungsklage gegen als es ihm zusteht bzw. „eigenmächtige“ Änderungen ohne<br />

den Verursacher einbringen. So kann jeder Wohnungsinhaber<br />

(Besitzer) und jeder Eigentümer den Klagsweg beschreiten.<br />

eingeholte Zustimmungserklärungen durchführt.<br />

Allerdings ist auch Mieter gegen Mieter, Eigentümer gegen Der OGH sprach vor kurzem aus, dass die Unterlassungs-<br />

Eigentümer, Eigentümer gegen Mieter und jede andere Konklage nach (§ 364 Abs 2 ABGB (Immissionsschutz) auch<br />

stell<strong>at</strong>ion möglich.<br />

Wohnungseigentümern untereinander offen steht. Ein<br />

Wohnungseigentümer kann auch für durch seine Mieter<br />

verursachte Immissionen belangt werden.<br />

Der Wohnungseigentümer kann also wegen seines Mieters<br />

geklagt werden, obwohl er selber nicht Störer ist. Bei Lärmimmissionen<br />

genügt, dass vom vermieteten Objekt Störungen<br />

ausgehen und wenn der Mieter auf den allgemeinen Teilen<br />

des Hauses unzumutbare Störungen erzeugt. Weil diese zum<br />

Bestandrecht Eigentumswohnung gehören und damit mittelbar<br />

von dieser ausgehen.<br />

Schlichtungsmaßnahmen vor Klage<br />

Vor Einbringung einer Klage wegen unzulässiger Einwirkungen<br />

ins Eigentum (Unterlassungsklage) ist ein Nachbar jedoch zur<br />

gütlichen Einigung verpfl ichtet:<br />

– Schlichtungsstellen (z.B. Gemeinde) anzurufen<br />

– einen Vergleich vor Gericht anzustrengen<br />

– im Außerstreitverfahren, im Zuge eines Medi<strong>at</strong>ionsverfahrens<br />

(Medi<strong>at</strong>or) ein Streitende zu erreichen<br />

In allen Fällen, Besitzstörung, Besitzentziehung und<br />

Unterlassungsklagen, steht dieses Recht aktiv nicht der<br />

Hausverwaltung zu und kann auch nicht von dem Eigentümer<br />

an diese abgetreten werden. Vielfach unterliegen die<br />

Wohnungsinhaber irrtümlicherweise der Annahme, dass<br />

die Verwaltung hier rechtlich einschreiten kann. T<strong>at</strong>sächlich<br />

muss die Liegenschaftsverwaltung dann darauf verweisen,<br />

dass nur gemeinschaftsbezogene Interessen zu vertreten und<br />

keinesfalls Partei für eine Seite zu nehmen sind.<br />

S-IMMOBILIEN aktuell 02/2010 19

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