Jahrbuch 2013
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Krankenversicherung / Taggeldversicherung KV / TGV<br />
In Gesamtarbeitsverträgen können abweichende Regelungen für Arbeitgeber vorgeschrieben werden, wenn<br />
sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sind (Art. 324a OR).<br />
4 Finanzierung / Beiträge<br />
Lösung über Kollektiv-Krankentaggeldversicherung<br />
Die meisten Firmen haben für Mitarbeitende eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Durch den<br />
Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für sein Personal kann der Arbeitgeber dieser die<br />
Lohnfortzahlungspflicht übertragen, wenn diese Versicherung seiner Lohnfortzahlungspflicht gleichwertig<br />
ist. Dazu muss<br />
• der Arbeitgeber mindestens 50% Prozent der Prämie der Kollektivtaggeldversicherung übernehmen, wenn<br />
er so die Lohnfortzahlungspflicht absichern will, und<br />
• die für die fragliche Zeit geschuldeten Taggelder müssen mindestens 80% des ausgefallenen Lohnes<br />
(letztversicherter Verdienst) ausmachen.<br />
Letztlich entscheiden die Gerichte über die Gleichwertigkeit.<br />
5 Bezugsbedingungen/Leistungen<br />
5.2 Geldleistungen<br />
5.2.1 Leistungsbeginn<br />
Sofort, nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder aufgeschoben, erst nach einer gewissen Frist (gebräuchliche<br />
Optionen sind ab dem 3., 10., 30., evtl. 90. Tag). Je länger der Aufschub, desto günstiger die Prämien.<br />
Massgebend ist, was im Versicherungsvertrag steht.<br />
Leistungsdauer<br />
Gemäss KVG: Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (kann um die Lohnfortzahlungspflicht<br />
des Arbeitgebers verkürzt werden).<br />
Für die Versicherung nach VVG ist der entsprechende Versicherungsvertrag massgebend.<br />
Das KVG präzisiert für die entsprechende Versicherung, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 25 % das halbe<br />
bzw. ab 50 % das volle versicherte Krankentaggeld ausgerichtet wird. Diese Regelung gilt gemäss VVG<br />
ebenso für die privatrechtliche Taggeldversicherung nach VVG, sodass die privat Taggeldversicherten nicht<br />
schlechter gestellt sind.<br />
5.2.2 Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung<br />
Das Übertrittsrecht ermöglicht versicherten Personen beim Austritt aus dem Kollektiv, in der Regel beim<br />
Verlassen des Arbeitgebers (Austritt), die Versicherung im bisherigen Umfang als Privatperson beim bisherigen<br />
Krankentaggeldversicherer weiterzuführen. Durch den Übertritt darf der Versicherer keine neuen<br />
Gesundheitsvorbehalte anbringen (ausser wenn ein höheres Taggeld versichert wird) und kein höheres<br />
Eintrittsalter anwenden. In der Taggeldversicherung nach VVG kann das Übertrittsrecht in den allgemeinen<br />
Vertragsbestimmungen (AVB) jedoch eingeschränkt werden.<br />
• Durch den Wechsel von der Kollektiv- in die Einzelversicherung werden die Prämien dennoch<br />
erheblich steigen. Einerseits beteiligt sich der Arbeitgeber nicht mehr an den Kosten, und andererseits<br />
sind wegen der schlechteren Risikostreuung die Einzeltarife erheblich höher (teurer) als die Kollektivtarife.<br />
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<strong>Jahrbuch</strong> der Sozialversicherungen <strong>2013</strong><br />
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