15.09.2013 Aufrufe

Jahrbuch 2013

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Krankenversicherung / Taggeldversicherung KV / TGV<br />

In Gesamtarbeitsverträgen können abweichende Regelungen für Arbeitgeber vorgeschrieben werden, wenn<br />

sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sind (Art. 324a OR).<br />

4 Finanzierung / Beiträge<br />

Lösung über Kollektiv-Krankentaggeldversicherung<br />

Die meisten Firmen haben für Mitarbeitende eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Durch den<br />

Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für sein Personal kann der Arbeitgeber dieser die<br />

Lohnfortzahlungspflicht übertragen, wenn diese Versicherung seiner Lohnfortzahlungspflicht gleichwertig<br />

ist. Dazu muss<br />

• der Arbeitgeber mindestens 50% Prozent der Prämie der Kollektivtaggeldversicherung übernehmen, wenn<br />

er so die Lohnfortzahlungspflicht absichern will, und<br />

• die für die fragliche Zeit geschuldeten Taggelder müssen mindestens 80% des ausgefallenen Lohnes<br />

(letztversicherter Verdienst) ausmachen.<br />

Letztlich entscheiden die Gerichte über die Gleichwertigkeit.<br />

5 Bezugsbedingungen/Leistungen<br />

5.2 Geldleistungen<br />

5.2.1 Leistungsbeginn<br />

Sofort, nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder aufgeschoben, erst nach einer gewissen Frist (gebräuchliche<br />

Optionen sind ab dem 3., 10., 30., evtl. 90. Tag). Je länger der Aufschub, desto günstiger die Prämien.<br />

Massgebend ist, was im Versicherungsvertrag steht.<br />

Leistungsdauer<br />

Gemäss KVG: Taggeld während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (kann um die Lohnfortzahlungspflicht<br />

des Arbeitgebers verkürzt werden).<br />

Für die Versicherung nach VVG ist der entsprechende Versicherungsvertrag massgebend.<br />

Das KVG präzisiert für die entsprechende Versicherung, dass mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 25 % das halbe<br />

bzw. ab 50 % das volle versicherte Krankentaggeld ausgerichtet wird. Diese Regelung gilt gemäss VVG<br />

ebenso für die privatrechtliche Taggeldversicherung nach VVG, sodass die privat Taggeldversicherten nicht<br />

schlechter gestellt sind.<br />

5.2.2 Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung<br />

Das Übertrittsrecht ermöglicht versicherten Personen beim Austritt aus dem Kollektiv, in der Regel beim<br />

Verlassen des Arbeitgebers (Austritt), die Versicherung im bisherigen Umfang als Privatperson beim bisherigen<br />

Krankentaggeldversicherer weiterzuführen. Durch den Übertritt darf der Versicherer keine neuen<br />

Gesundheitsvorbehalte anbringen (ausser wenn ein höheres Taggeld versichert wird) und kein höheres<br />

Eintrittsalter anwenden. In der Taggeldversicherung nach VVG kann das Übertrittsrecht in den allgemeinen<br />

Vertragsbestimmungen (AVB) jedoch eingeschränkt werden.<br />

• Durch den Wechsel von der Kollektiv- in die Einzelversicherung werden die Prämien dennoch<br />

erheblich steigen. Einerseits beteiligt sich der Arbeitgeber nicht mehr an den Kosten, und andererseits<br />

sind wegen der schlechteren Risikostreuung die Einzeltarife erheblich höher (teurer) als die Kollektivtarife.<br />

93<br />

<strong>Jahrbuch</strong> der Sozialversicherungen <strong>2013</strong><br />

© by hrm4you.ch Luzern

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!