Löschzug Gefahrgut - Freiwillige Feuerwehr Voorde
Löschzug Gefahrgut - Freiwillige Feuerwehr Voorde
Löschzug Gefahrgut - Freiwillige Feuerwehr Voorde
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Gliederung und Ausrüstung der <strong>Feuerwehr</strong>en; <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong><br />
Gl.-Nr.: 2135.19<br />
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2001 S. 204<br />
Erlass des Innenministeriums vom 21. März 2001 - IV 333 - 166.674.1 -<br />
Aufgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der<br />
<strong>Feuerwehr</strong>en (Brandschutzgesetz- BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 200), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 582), erlasse ich die<br />
nachfolgende Regelung für den <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong>:<br />
1 Allgemeines<br />
Die ordnungsgemäße Abwicklung von Einsätzen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern<br />
erfordert in der Regel das Zusammenwirken der unterschiedlichsten Kräfte. Neben den für die Gefahrenabwehr<br />
zuständigen Behörden werden sowohl die örtlich zuständigen <strong>Feuerwehr</strong>en, als<br />
auch Nachbarfeuerwehren im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe sowie der <strong>Löschzug</strong>-<br />
<strong>Gefahrgut</strong> (LZ-G) des Kreises eingesetzt.<br />
2 Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation<br />
2.1 Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong>en<br />
Gemäß § 6 BrSchG haben die <strong>Feuerwehr</strong>en die Aufgabe, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in<br />
ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben,<br />
Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Diese Aufgaben sind auch zu erfüllen, wenn die<br />
<strong>Feuerwehr</strong> sachlich dafür nicht ausgerüstet und personell dazu nicht in der Lage ist. In diesen Fällen<br />
haben die örtlichen <strong>Feuerwehr</strong>en innerhalb der Hilfsfrist von zehn Minuten erste Maßnahmen<br />
(z.B. Erkundung soweit möglich, Durchführung von Absperrmaßnahmen) und die Nachalarmierung<br />
geeigneter Einsatzkräfte einzuleiten, um weitere Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren<br />
durchführen zu können.<br />
Folgemaßnahmen und die Entsorgung gefährlicher Stoffe sind keine Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger<br />
Gefahren, fallen nicht unter die Sofortmaßnahmen und sind durch die zuständigen<br />
Stellen, nicht durch die <strong>Feuerwehr</strong>en, abzuwickeln.<br />
2.2 Aufgaben des Kreises<br />
2.2.1 Aufstellen des LZ-G<br />
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG haben die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe zur Hilfeleistung<br />
bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen LZ-G aufzustellen und zu<br />
unterhalten.<br />
2.2.2 Alarmplanung<br />
Um für die Bewältigung dieser Einsätze gerüstet zu sein, bedarf es einer sorgfältigen Alarmplanung<br />
innerhalb der jeweiligen Einsatzgebiete nach § 3 Abs. 3 BrSchG bzw. §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und<br />
39 Abs.1 LKatSG.<br />
Der Kreis stellt mit der Kreiswehrführung die notwendigen Alarmpläne für den Einsatz der örtlichen<br />
<strong>Feuerwehr</strong>en sowie des LZ-G auf. Mit den Nachbarkreisen ist die Alarmplanung abzustimmen.<br />
2.2.3 Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter<br />
<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de
Bei der Abwehr von Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern ist es notwendig, rasch verlässliche<br />
Daten über die Stoffe zu erhalten, um die Gefährdung für Menschen, Tiere und Umwelt beurteilen<br />
zu können. In erster Linie können diese Informationen aus den üblichen Nachschlagewerken<br />
bezogen werden.<br />
Daneben besteht die Möglichkeit, auf das vom Innenministerium zur Verfügung gestellte und durch<br />
die Kreise vorzuhaltende Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter zurückzugreifen.<br />
2.3 Aufgaben und Stationierung des LZ-G<br />
Der LZ-G unterstützt die öffentlichen <strong>Feuerwehr</strong>en bei Einsätzen nach § 6 BrSchG im Zusammenhang<br />
mit:<br />
• Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,<br />
• kerntechnischen Unfällen und Unfällen mit ionisierender Strahlung,<br />
• Unfällen mit schädlichen Organismen sowie<br />
• gegebenenfalls im Zusammenhang mit Bränden durch Beurteilung besonderer Gefahren.<br />
Für diese Aufgabe ist die Stationierung der Einheiten des LZ-G so zu planen, dass eine Eingreiffrist<br />
von 40 Minuten realisiert wird. Es ist möglich, gegebenenfalls sogar notwendig, die einzelnen<br />
Komponenten und Fahrzeuge des LZ-G an verschiedenen Standorten zu stationieren.<br />
2.4 Einsatzgebiet des LZ-G<br />
Einsatzgebiet des LZ-G sind das Kreisgebiet und sonstige vom Träger zugewiesene Einsatzbereiche.<br />
Das bedeutet, dass innerhalb des Kreises keine gemeindeübergreifende Hilfe durch den LZ-G<br />
geleistet wird.<br />
2.5 Einsatzleitung<br />
Die Leitung auf der Einsatzstelle hat die in § 19 BrSchG genannte Einsatzleitung. Die Führung des<br />
LZ-G berät die Einsatzleitung.<br />
2.6 Status des LZ-G<br />
Gemäß § 8 Abs. 3 BrSchG kann dem LZ-G auf Antrag des Trägers der Status einer Gemeindefeuerwehr<br />
zuerkannt werden. Damit erhält der LZ-G die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten seiner<br />
Mitglieder in einer Satzung die der Mustersatzung Gemeindefeuerwehr entspricht, eigenständig zu<br />
regeln. Der LZ-G hat Mitglieder anderer <strong>Feuerwehr</strong>en in einer Doppelmitgliedschaft und keine eigenen<br />
Mitglieder. Die Mitglieder der freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> einer Gemeinde sollen auf Antrag für<br />
die Dauer des Dienstes im LZ-G ganz oder teilweise freigestellt werden, sofern die Einsatzbereitschaft<br />
der Gemeindefeuerwehr sichergestellt ist.<br />
Mitglieder des LZ-G sollten den Wohnsitz entsprechend der Ausrückezeit z.B. bis zu 10 km im<br />
Umkreis um den Standort der zu besetzenden Fahrzeuge des LZ-G haben.<br />
Sofern die Einsatzkräfte des LZ-G auch zum Einsatz in ihrer örtlichen <strong>Feuerwehr</strong> eingeplant sind,<br />
haben sie grundsätzlich vorrangig den <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong> zu besetzen<br />
.<br />
3 Aufstellen von Einheiten zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter<br />
Die Hilfeleistung im Gefahrenbereich erfordert (als Mindestausrüstung) spezielle persönliche<br />
Schutzausrüstung für die Einsatzkräfte. Zur Beurteilung der Gefahren sind Geräte zum Messen<br />
von Gas- und Dampfgemischen, ein tragbares Handmessgerät für den Explosionsschutz und ein<br />
Strahlenschutz-Messgerätesatz erforderlich. Diese Ausrüstung ist in vielen <strong>Feuerwehr</strong>en vorhanden.<br />
Für das Beseitigen der konkreten Gefahr sind aber häufig spezielle Geräte erforderlich, die<br />
zum Teil nur im LZ-G vorhanden sind und für deren Einsatz das speziell geschulte Personal des<br />
LZ-G erforderlich ist.<br />
3.1 <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong> Hinweis:<br />
<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de
Die Bezeichnung "<strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong>" in diesem Erlass erfolgt nicht gemäß der <strong>Feuerwehr</strong>-<br />
Dienstvorschrift FwDV 5 (Der Zug im Löscheinsatz), sondern bezieht sich auf die Terminologie in §<br />
3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG.<br />
Der LZ-G gliedert sich in eine Führungseinheit und zwei <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponenten.<br />
3.1.1 Führungseinheit LZ-G<br />
Die Führungseinheit LZ-G unterstützt die Einsatzleitung, hält Verbindung, koordiniert den Einsatz<br />
der Komponenten, beschafft Informationen und wertet diese aus.<br />
Diese Führungseinheit ist mindestens mit folgendem Personal und Gerät auszurüsten:<br />
Gerät Personal<br />
Einsatzleitfahrzeug ELW 1 bzw. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 1/2/3 6<br />
3.1.2 <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponenten I-II<br />
Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente I erkundet, rettet und führt den Löscheinsatz bzw. die technische<br />
Hilfe im Gefahrenbereich' durch.<br />
Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente I ist mindestens mit folgendem Personal und Gerät des Kreises,<br />
Landes und/oder des Bundes auszurüsten:<br />
Gerät Personal<br />
Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz bzw. Reaktorschnell-<br />
Erkundungs-Kfz<br />
<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de<br />
-/1/5<br />
Gerätewagen-<strong>Gefahrgut</strong> GW-G3*+ FwA-P 250** -/-/2 2<br />
ABC-Erkundungs-Kfz bzw. Mehrzweckfahrzeug bzw. Mannschaftstransportfahrzeug<br />
* (Alternativ GW-G2 nach alter Norm)<br />
** (<strong>Feuerwehr</strong>anhänger mit 250 kg Pulver)<br />
-/1/5<br />
6<br />
6<br />
-/2/12 14<br />
Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente II führt Messungen durch, mindert durch behelfsmäßige Dekontamination<br />
das Kontaminationsrisiko und schafft so die Voraussetzungen für erforderliche Folgemaßnahmen<br />
und die Entsorgung, stellt die Ablösekräfte für die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente I.<br />
Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente II ist mindestens mit folgendem Personal und dem vom Bund<br />
zur Verfügung gestellten Gerät auszurüsten:<br />
Gerät Personal<br />
ABC-Erkundungs-Kfz* bzw. Mehrzweckfahrzeug -/1/5 6<br />
ABC-Erkundungs-Kfz* bzw. Mehrzweckfahrzeug -/1/5 6<br />
Dekontaminationsfahrzeug* -/-/2 2<br />
* (Aus dem vorhandenen Bestand von Bundesfahrzeugen)<br />
-/2/12 14<br />
Einsatzstärke des LZ-G 1/6/27 34
3.1.3 Personal<br />
Das zu diesen Fahrzeugen gehörige Personal muss mindestens in zweifacher Besetzung vorhanden<br />
und soll atemschutztauglich sein.<br />
3.1.4 Einsatzgliederung<br />
Der LZ-G soll im Einsatz durch eine <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheit nach Nummer 3.2.1 verstärkt<br />
werden.<br />
Zur Unterstützung und zur Verdichtung des LZ-G können gegebenenfalls speziell ausgebildete<br />
vorhandene Erkundungseinheiten im Kreisgebiet herangezogen werden (siehe hierzu Nr. 3.2.2).<br />
Je nach Bedarf können im Einsatzfall auch nur einzelne Fahrzeuge, Einheiten oder Komponenten<br />
eingesetzt werden.<br />
3.2 Unterstützung des LZ-G<br />
3.2.1 <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheit<br />
Im Einsatz ist der LZ-G durch eine <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheit zu erweitern, für die 15 <strong>Feuerwehr</strong>leute<br />
(2/13 15) sowie Löschfahrzeuge mit mindestens 30001 Löschwasser sowie gegebenenfalls<br />
ein Rüstwagen einzuplanen sind. Eine oder mehrere <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheiten) können<br />
im Rahmen der nach Nummer 2.2.2 durchzuführenden Alarmplanung aus dem örtlichen Bereich<br />
im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe gebildet werden, wodurch die Eingreiffrist reduziert<br />
wird. Die <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheiten stellen den "dreifachen Löschangriff sicher, stellen erforderliche<br />
Geräte an der Absperrgrenze bereit und führen Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs<br />
durch.<br />
3.2.2 Erkundungseinheiten<br />
Zur Ergänzung des LZ-G können bei einigen <strong>Feuerwehr</strong>en, die bereits über Mess- und Warngeräte<br />
sowie Chemikalienschutzanzüge verfügen, Erkundungseinheiten mit der Mindest-Stärke 1 /3 vorgesehen<br />
werden.<br />
Diese Einheiten können relativ schnell Gefahren an Einsatzstellen beurteilen und gegebenenfalls<br />
der Einsatzleitung vorschlagen, den LZ-G zu alarmieren. Sie können bereits vorbereitende Maßnahmen<br />
ergreifen und dadurch den Einsatz des LZ-G optimieren.<br />
Sofern Fahrzeuge des Bundes oder des Landes zur Verfügung stehen, können diese für die o.g.<br />
Zwecke verwendet werden.<br />
3.2.3 Kräfte für die Ablösung<br />
Bei größeren Einsätzen können Einsatzkräfte nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 Ablösekräfte für den<br />
LZ-G sein. Weiter wird empfohlen, <strong>Feuerwehr</strong>leute weiterer <strong>Feuerwehr</strong>en auszubilden, die im Bedarfsfall<br />
als zusätzliche Ablösekräfte nachalarmiert werden können. Gegebenenfalls können als<br />
Ablösung auch Kräfte des Nachbarkreises nach entsprechender Absprache bzw. gemäß Alarmplanung<br />
herangezogen werden.<br />
4 Ausbildung und Übungen<br />
Grundlage der Ausbildung sind insbesondere die <strong>Feuerwehr</strong>-Dienstvorschriften:<br />
• FwDV 9/1 Strahlenschutz - Grundlagen -,<br />
• FwDV 9/2 Strahlenschutz - Einsatzgrundsätze und·<br />
• FwDV 14 Gefährliche Stoffe und Güter sowie<br />
• die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung nach den Vorgaben des Bundes.<br />
Der komplette LZ-G muss mindestens vier mal jährlich eine gemeinsame Übung durchführen.<br />
<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de
5 Einheiten zur Abwehr von Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern in den kreisfreien<br />
Städten<br />
Für die kreisfreien Städte gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, wobei jedoch die<br />
besonderen Belange und Möglichkeiten der Berufsfeuerwehren zu berücksichtigen sind.<br />
6 Inkrafttreten<br />
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Mein Erlass vom 16. November<br />
1990 - IV 350 b - 166.671 - (n.v.) tritt gleichzeitig außer Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Die Kosten des LZ-G trägt der Kreis nach den §§ 1 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Ziffer 5 FAG. Für kostenpflichtige<br />
Einsätze gilt der § 29 BrSchG entsprechend.<br />
<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de