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Löschzug Gefahrgut - Freiwillige Feuerwehr Voorde

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Gliederung und Ausrüstung der <strong>Feuerwehr</strong>en; <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong><br />

Gl.-Nr.: 2135.19<br />

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2001 S. 204<br />

Erlass des Innenministeriums vom 21. März 2001 - IV 333 - 166.674.1 -<br />

Aufgrund des § 42 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en (Brandschutzgesetz- BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 200), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 582), erlasse ich die<br />

nachfolgende Regelung für den <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong>:<br />

1 Allgemeines<br />

Die ordnungsgemäße Abwicklung von Einsätzen bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern<br />

erfordert in der Regel das Zusammenwirken der unterschiedlichsten Kräfte. Neben den für die Gefahrenabwehr<br />

zuständigen Behörden werden sowohl die örtlich zuständigen <strong>Feuerwehr</strong>en, als<br />

auch Nachbarfeuerwehren im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe sowie der <strong>Löschzug</strong>-<br />

<strong>Gefahrgut</strong> (LZ-G) des Kreises eingesetzt.<br />

2 Aufgaben, Zuständigkeiten, Organisation<br />

2.1 Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong>en<br />

Gemäß § 6 BrSchG haben die <strong>Feuerwehr</strong>en die Aufgabe, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in<br />

ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben,<br />

Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Diese Aufgaben sind auch zu erfüllen, wenn die<br />

<strong>Feuerwehr</strong> sachlich dafür nicht ausgerüstet und personell dazu nicht in der Lage ist. In diesen Fällen<br />

haben die örtlichen <strong>Feuerwehr</strong>en innerhalb der Hilfsfrist von zehn Minuten erste Maßnahmen<br />

(z.B. Erkundung soweit möglich, Durchführung von Absperrmaßnahmen) und die Nachalarmierung<br />

geeigneter Einsatzkräfte einzuleiten, um weitere Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren<br />

durchführen zu können.<br />

Folgemaßnahmen und die Entsorgung gefährlicher Stoffe sind keine Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger<br />

Gefahren, fallen nicht unter die Sofortmaßnahmen und sind durch die zuständigen<br />

Stellen, nicht durch die <strong>Feuerwehr</strong>en, abzuwickeln.<br />

2.2 Aufgaben des Kreises<br />

2.2.1 Aufstellen des LZ-G<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG haben die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe zur Hilfeleistung<br />

bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen LZ-G aufzustellen und zu<br />

unterhalten.<br />

2.2.2 Alarmplanung<br />

Um für die Bewältigung dieser Einsätze gerüstet zu sein, bedarf es einer sorgfältigen Alarmplanung<br />

innerhalb der jeweiligen Einsatzgebiete nach § 3 Abs. 3 BrSchG bzw. §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und<br />

39 Abs.1 LKatSG.<br />

Der Kreis stellt mit der Kreiswehrführung die notwendigen Alarmpläne für den Einsatz der örtlichen<br />

<strong>Feuerwehr</strong>en sowie des LZ-G auf. Mit den Nachbarkreisen ist die Alarmplanung abzustimmen.<br />

2.2.3 Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter<br />

<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de


Bei der Abwehr von Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern ist es notwendig, rasch verlässliche<br />

Daten über die Stoffe zu erhalten, um die Gefährdung für Menschen, Tiere und Umwelt beurteilen<br />

zu können. In erster Linie können diese Informationen aus den üblichen Nachschlagewerken<br />

bezogen werden.<br />

Daneben besteht die Möglichkeit, auf das vom Innenministerium zur Verfügung gestellte und durch<br />

die Kreise vorzuhaltende Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter zurückzugreifen.<br />

2.3 Aufgaben und Stationierung des LZ-G<br />

Der LZ-G unterstützt die öffentlichen <strong>Feuerwehr</strong>en bei Einsätzen nach § 6 BrSchG im Zusammenhang<br />

mit:<br />

• Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,<br />

• kerntechnischen Unfällen und Unfällen mit ionisierender Strahlung,<br />

• Unfällen mit schädlichen Organismen sowie<br />

• gegebenenfalls im Zusammenhang mit Bränden durch Beurteilung besonderer Gefahren.<br />

Für diese Aufgabe ist die Stationierung der Einheiten des LZ-G so zu planen, dass eine Eingreiffrist<br />

von 40 Minuten realisiert wird. Es ist möglich, gegebenenfalls sogar notwendig, die einzelnen<br />

Komponenten und Fahrzeuge des LZ-G an verschiedenen Standorten zu stationieren.<br />

2.4 Einsatzgebiet des LZ-G<br />

Einsatzgebiet des LZ-G sind das Kreisgebiet und sonstige vom Träger zugewiesene Einsatzbereiche.<br />

Das bedeutet, dass innerhalb des Kreises keine gemeindeübergreifende Hilfe durch den LZ-G<br />

geleistet wird.<br />

2.5 Einsatzleitung<br />

Die Leitung auf der Einsatzstelle hat die in § 19 BrSchG genannte Einsatzleitung. Die Führung des<br />

LZ-G berät die Einsatzleitung.<br />

2.6 Status des LZ-G<br />

Gemäß § 8 Abs. 3 BrSchG kann dem LZ-G auf Antrag des Trägers der Status einer Gemeindefeuerwehr<br />

zuerkannt werden. Damit erhält der LZ-G die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten seiner<br />

Mitglieder in einer Satzung die der Mustersatzung Gemeindefeuerwehr entspricht, eigenständig zu<br />

regeln. Der LZ-G hat Mitglieder anderer <strong>Feuerwehr</strong>en in einer Doppelmitgliedschaft und keine eigenen<br />

Mitglieder. Die Mitglieder der freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> einer Gemeinde sollen auf Antrag für<br />

die Dauer des Dienstes im LZ-G ganz oder teilweise freigestellt werden, sofern die Einsatzbereitschaft<br />

der Gemeindefeuerwehr sichergestellt ist.<br />

Mitglieder des LZ-G sollten den Wohnsitz entsprechend der Ausrückezeit z.B. bis zu 10 km im<br />

Umkreis um den Standort der zu besetzenden Fahrzeuge des LZ-G haben.<br />

Sofern die Einsatzkräfte des LZ-G auch zum Einsatz in ihrer örtlichen <strong>Feuerwehr</strong> eingeplant sind,<br />

haben sie grundsätzlich vorrangig den <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong> zu besetzen<br />

.<br />

3 Aufstellen von Einheiten zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Stoffe und Güter<br />

Die Hilfeleistung im Gefahrenbereich erfordert (als Mindestausrüstung) spezielle persönliche<br />

Schutzausrüstung für die Einsatzkräfte. Zur Beurteilung der Gefahren sind Geräte zum Messen<br />

von Gas- und Dampfgemischen, ein tragbares Handmessgerät für den Explosionsschutz und ein<br />

Strahlenschutz-Messgerätesatz erforderlich. Diese Ausrüstung ist in vielen <strong>Feuerwehr</strong>en vorhanden.<br />

Für das Beseitigen der konkreten Gefahr sind aber häufig spezielle Geräte erforderlich, die<br />

zum Teil nur im LZ-G vorhanden sind und für deren Einsatz das speziell geschulte Personal des<br />

LZ-G erforderlich ist.<br />

3.1 <strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong> Hinweis:<br />

<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de


Die Bezeichnung "<strong>Löschzug</strong>-<strong>Gefahrgut</strong>" in diesem Erlass erfolgt nicht gemäß der <strong>Feuerwehr</strong>-<br />

Dienstvorschrift FwDV 5 (Der Zug im Löscheinsatz), sondern bezieht sich auf die Terminologie in §<br />

3 Abs. 1 Nr. 5 BrSchG.<br />

Der LZ-G gliedert sich in eine Führungseinheit und zwei <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponenten.<br />

3.1.1 Führungseinheit LZ-G<br />

Die Führungseinheit LZ-G unterstützt die Einsatzleitung, hält Verbindung, koordiniert den Einsatz<br />

der Komponenten, beschafft Informationen und wertet diese aus.<br />

Diese Führungseinheit ist mindestens mit folgendem Personal und Gerät auszurüsten:<br />

Gerät Personal<br />

Einsatzleitfahrzeug ELW 1 bzw. Mehrzweckfahrzeug (MZF) 1/2/3 6<br />

3.1.2 <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponenten I-II<br />

Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente I erkundet, rettet und führt den Löscheinsatz bzw. die technische<br />

Hilfe im Gefahrenbereich' durch.<br />

Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente I ist mindestens mit folgendem Personal und Gerät des Kreises,<br />

Landes und/oder des Bundes auszurüsten:<br />

Gerät Personal<br />

Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz bzw. Reaktorschnell-<br />

Erkundungs-Kfz<br />

<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de<br />

-/1/5<br />

Gerätewagen-<strong>Gefahrgut</strong> GW-G3*+ FwA-P 250** -/-/2 2<br />

ABC-Erkundungs-Kfz bzw. Mehrzweckfahrzeug bzw. Mannschaftstransportfahrzeug<br />

* (Alternativ GW-G2 nach alter Norm)<br />

** (<strong>Feuerwehr</strong>anhänger mit 250 kg Pulver)<br />

-/1/5<br />

6<br />

6<br />

-/2/12 14<br />

Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente II führt Messungen durch, mindert durch behelfsmäßige Dekontamination<br />

das Kontaminationsrisiko und schafft so die Voraussetzungen für erforderliche Folgemaßnahmen<br />

und die Entsorgung, stellt die Ablösekräfte für die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente I.<br />

Die <strong>Gefahrgut</strong>-Einsatzkomponente II ist mindestens mit folgendem Personal und dem vom Bund<br />

zur Verfügung gestellten Gerät auszurüsten:<br />

Gerät Personal<br />

ABC-Erkundungs-Kfz* bzw. Mehrzweckfahrzeug -/1/5 6<br />

ABC-Erkundungs-Kfz* bzw. Mehrzweckfahrzeug -/1/5 6<br />

Dekontaminationsfahrzeug* -/-/2 2<br />

* (Aus dem vorhandenen Bestand von Bundesfahrzeugen)<br />

-/2/12 14<br />

Einsatzstärke des LZ-G 1/6/27 34


3.1.3 Personal<br />

Das zu diesen Fahrzeugen gehörige Personal muss mindestens in zweifacher Besetzung vorhanden<br />

und soll atemschutztauglich sein.<br />

3.1.4 Einsatzgliederung<br />

Der LZ-G soll im Einsatz durch eine <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheit nach Nummer 3.2.1 verstärkt<br />

werden.<br />

Zur Unterstützung und zur Verdichtung des LZ-G können gegebenenfalls speziell ausgebildete<br />

vorhandene Erkundungseinheiten im Kreisgebiet herangezogen werden (siehe hierzu Nr. 3.2.2).<br />

Je nach Bedarf können im Einsatzfall auch nur einzelne Fahrzeuge, Einheiten oder Komponenten<br />

eingesetzt werden.<br />

3.2 Unterstützung des LZ-G<br />

3.2.1 <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheit<br />

Im Einsatz ist der LZ-G durch eine <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheit zu erweitern, für die 15 <strong>Feuerwehr</strong>leute<br />

(2/13 15) sowie Löschfahrzeuge mit mindestens 30001 Löschwasser sowie gegebenenfalls<br />

ein Rüstwagen einzuplanen sind. Eine oder mehrere <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheiten) können<br />

im Rahmen der nach Nummer 2.2.2 durchzuführenden Alarmplanung aus dem örtlichen Bereich<br />

im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe gebildet werden, wodurch die Eingreiffrist reduziert<br />

wird. Die <strong>Gefahrgut</strong>-Ergänzungseinheiten stellen den "dreifachen Löschangriff sicher, stellen erforderliche<br />

Geräte an der Absperrgrenze bereit und führen Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs<br />

durch.<br />

3.2.2 Erkundungseinheiten<br />

Zur Ergänzung des LZ-G können bei einigen <strong>Feuerwehr</strong>en, die bereits über Mess- und Warngeräte<br />

sowie Chemikalienschutzanzüge verfügen, Erkundungseinheiten mit der Mindest-Stärke 1 /3 vorgesehen<br />

werden.<br />

Diese Einheiten können relativ schnell Gefahren an Einsatzstellen beurteilen und gegebenenfalls<br />

der Einsatzleitung vorschlagen, den LZ-G zu alarmieren. Sie können bereits vorbereitende Maßnahmen<br />

ergreifen und dadurch den Einsatz des LZ-G optimieren.<br />

Sofern Fahrzeuge des Bundes oder des Landes zur Verfügung stehen, können diese für die o.g.<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

3.2.3 Kräfte für die Ablösung<br />

Bei größeren Einsätzen können Einsatzkräfte nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 Ablösekräfte für den<br />

LZ-G sein. Weiter wird empfohlen, <strong>Feuerwehr</strong>leute weiterer <strong>Feuerwehr</strong>en auszubilden, die im Bedarfsfall<br />

als zusätzliche Ablösekräfte nachalarmiert werden können. Gegebenenfalls können als<br />

Ablösung auch Kräfte des Nachbarkreises nach entsprechender Absprache bzw. gemäß Alarmplanung<br />

herangezogen werden.<br />

4 Ausbildung und Übungen<br />

Grundlage der Ausbildung sind insbesondere die <strong>Feuerwehr</strong>-Dienstvorschriften:<br />

• FwDV 9/1 Strahlenschutz - Grundlagen -,<br />

• FwDV 9/2 Strahlenschutz - Einsatzgrundsätze und·<br />

• FwDV 14 Gefährliche Stoffe und Güter sowie<br />

• die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung nach den Vorgaben des Bundes.<br />

Der komplette LZ-G muss mindestens vier mal jährlich eine gemeinsame Übung durchführen.<br />

<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de


5 Einheiten zur Abwehr von Unfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern in den kreisfreien<br />

Städten<br />

Für die kreisfreien Städte gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, wobei jedoch die<br />

besonderen Belange und Möglichkeiten der Berufsfeuerwehren zu berücksichtigen sind.<br />

6 Inkrafttreten<br />

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Mein Erlass vom 16. November<br />

1990 - IV 350 b - 166.671 - (n.v.) tritt gleichzeitig außer Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Die Kosten des LZ-G trägt der Kreis nach den §§ 1 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Ziffer 5 FAG. Für kostenpflichtige<br />

Einsätze gilt der § 29 BrSchG entsprechend.<br />

<strong>Löschzug</strong> <strong>Gefahrgut</strong> www.<strong>Feuerwehr</strong>-<strong>Voorde</strong>.de

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