Download - Personalrat Schulen Bremen
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- Seite 3 -<br />
6.2 Die Vereinbarungspartner kommen überein, das in der Handlungshilfe beschriebene<br />
Verfahren zur Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements innerhalb<br />
der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu erproben und nach einer gemeinsamen<br />
Evaluation im Sinne der Ziele dieser Vereinbarung über eine Weiterentwicklung der<br />
Regelungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu verhandeln.<br />
Die Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf<br />
von zwei Jahren außer Kraft und kann während dieses Zeitraumes mit einer Frist von<br />
drei Monaten gekündigt werden.<br />
Protokollerklärung zur Vereinbarung über die Erprobung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />
gemäß § 84 (2) SGB IX<br />
Mit der „Vereinbarung über die Erprobung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements<br />
gemäß § 84 (2) SGB IX" wird ein Teilbereich der betrieblichen Gesundheitsförderung im Sinne<br />
der Ziffer 8.2 der „Dienstvereinbarung über die technikunterstützte Verarbeitung von Personaldaten<br />
und das zentrale Verfahren zur Unterstützung der Personalverwaltung und des<br />
Personalcontrollings (PuMa-Online) sowie das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterportal der<br />
Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> (MiP)" geregelt.<br />
Zwischen den Partnern dieser Vereinbarung besteht Einvernehmen, dass krankheitsbedingte<br />
Fehlzeiten im Verfahren PuMa-Online/MiP erfasst werden dürfen für den Zweck der Unterstützung<br />
der Personalsachbearbeitung bei der Ermittlung des Zeitpunktes zur Durchführung<br />
des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Darüber hinausgehende Auswertungen sind<br />
nicht zulässig.<br />
<strong>Bremen</strong>, den 28. Juni 2006<br />
gez. Lühr<br />
Staatsrat<br />
gez. Mevissen<br />
Vorsitzender des Gesamtpersonalrats<br />
für das Land<br />
und die Stadtgemeinde<br />
<strong>Bremen</strong><br />
gez. Schomacker<br />
Gesamtschwerbehindertenvertretung<br />
für das Land<br />
und die Stadtgemeinde<br />
<strong>Bremen</strong>