Gemeinsamer Bericht der Vorstände der ... - HypoVereinsbank
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<strong>Gemeinsamer</strong> <strong>Bericht</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Vorstände</strong> <strong>der</strong><br />
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, München<br />
(nachstehend <strong>HypoVereinsbank</strong> o<strong>der</strong> Muttergesellschaft genannt)<br />
und <strong>der</strong><br />
Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft, Bremen<br />
(nachstehend Tochtergesellschaft genannt)<br />
zu dem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen<br />
Gewinnabführungsvertrag<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> hat am 3.3.2005 mit <strong>der</strong> Tochtergesellschaft einen Gewinn-<br />
abführungsvertrag abgeschlossen.<br />
Gemäß § 293 a Abs. 1 AktG erstattet hiermit <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
gemeinsam mit dem Vorstand <strong>der</strong> Tochtergesellschaft folgenden <strong>Bericht</strong>, in dem <strong>der</strong><br />
Abschluss dieses Unternehmensvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und<br />
begründet wird.<br />
Einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer und <strong>der</strong><br />
Vorlage eines Prüfungsberichts bedarf es gemäß §§ 293 b, 293 e AktG nicht, da die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> sämtliche Aktien an <strong>der</strong> Tochtergesellschaft hält und es somit keine<br />
außenstehenden Aktionäre gibt. Daher waren in dem Vertrag auch keine Regelungen<br />
über Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG o<strong>der</strong> über Abfindungsangebote gemäß
- 2 -<br />
§ 305 AktG aufzunehmen. Bewertungsfragen hinsichtlich <strong>der</strong> vertragschließenden<br />
Unternehmen haben sich somit ebenfalls nicht gestellt.<br />
I. Darlegung <strong>der</strong> rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zum Abschluss des<br />
Gewinnabführungsvertrags<br />
Das Bankhaus Neelmeyer ist eine angesehene Privatbank in Bremen mit spezieller<br />
Ausrichtung auf die individuelle Betreuung vermögen<strong>der</strong> Privatkunden und mittel-<br />
ständischer Firmenkunden.<br />
Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags wird das Ergebnis <strong>der</strong> Tochtergesellschaft<br />
künftig handels- und steuerrechtlich unmittelbar und zeitgleich <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />
zugerechnet. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, positive und negative<br />
Ergebnisse im Konzern zu verrechnen. Dies kann je nach <strong>der</strong> jeweiligen steuerlichen<br />
Ergebnissituation <strong>der</strong> beteiligten Gesellschaften zu entsprechenden steuerlichen<br />
Vorteilen führen.<br />
II. Erläuterung des Vertragsinhalts<br />
Bei dem Gewinnabführungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag<br />
nach § 291 Abs. 1 AktG.<br />
1. Gewinnabführung<br />
Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während <strong>der</strong> Vertragsdauer ihren ganzen,<br />
nach Maßgabe des § 301 AktG ermittelten Gewinn an die <strong>HypoVereinsbank</strong> abzu-<br />
führen. Die Tochtergesellschaft kann jedoch mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Beträge aus dem Jahresüberschuss in an<strong>der</strong>e Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies<br />
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />
wirtschaftlich begründet ist.<br />
2. Verlustübernahme
- 3 -<br />
Im Gegenzug verpflichtet sich die <strong>HypoVereinsbank</strong>, jeden während <strong>der</strong> Vertragsdauer<br />
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch<br />
ausgeglichen wird, dass den an<strong>der</strong>en Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden,<br />
die während <strong>der</strong> Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Etwaige vor Beginn des<br />
Vertrags gebildete Rücklagen können we<strong>der</strong> abgeführt noch zum Verlustausgleich<br />
verwendet werden.<br />
3. Schlussbestimmungen<br />
Der Gewinnabführungsvertrag bedarf nach § 293 AktG zu seiner Wirksamkeit <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>der</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong> <strong>HypoVereinsbank</strong> und <strong>der</strong> Hauptversamm-<br />
lung <strong>der</strong> Tochtergesellschaft.<br />
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister am Sitz <strong>der</strong> Tochter-<br />
gesellschaft wirksam und gilt mit Rückwirkung ab 1.1.2005.<br />
Den steuerlichen Vorgaben entsprechend ist <strong>der</strong> Vertrag bis zum 31. Dezember 2009<br />
fest abgeschlossen worden. Er verlängert sich unverän<strong>der</strong>t jeweils um ein Jahr, falls er<br />
nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf von einem <strong>der</strong> Vertragspartner<br />
gekündigt wird. Daneben besteht gemäß § 297 AktG die Möglichkeit zur Kündigung<br />
aus wichtigem Grund, die auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Ein<br />
wichtiger Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn die Tochtergesellschaft ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise veräußert wird.<br />
Schließlich sieht <strong>der</strong> Vertrag noch eine salvatorische Klausel vor, wonach im Fall <strong>der</strong><br />
Unwirksamkeit o<strong>der</strong> Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen o<strong>der</strong> im Fall<br />
<strong>der</strong> Lückenhaftigkeit des Vertrags die Gültigkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen nicht<br />
berührt wird und anstelle <strong>der</strong> unwirksamen, undurchführbaren o<strong>der</strong> lückenhaften<br />
Regelung diejenige rechtlich wirksame Bestimmung gilt, die dem von den Vertrag-<br />
schließenden mit <strong>der</strong> Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.<br />
Die vorstehend dargelegten Vertragsregelungen entsprechen dem gesetzlichen Leitbild<br />
eines Gewinnabführungsvertrags. Beson<strong>der</strong>e Folgen für die Beteiligung <strong>der</strong> Aktionäre <strong>der</strong><br />
Muttergesellschaft ergeben sich nicht, da mangels außenstehen<strong>der</strong> Aktionäre keine<br />
Ausgleichs- und Abfindungsleistungen aufzunehmen waren.
- 4 -<br />
Eine zusammenfassende Beurteilung des Vertrags ergibt, dass er für den<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Konzern vorteilhaft ist.<br />
München, im März 2005<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
Der Vorstand<br />
............................... ................................ ...............................<br />
Dr. Stefan Jentzsch Dr. Michael Kemmer Christine Licci<br />
............................... ................................. ................................<br />
Michael Mendel Dieter Rampl Gerhard Randa<br />
................................<br />
Dr. Wolfgang Sprißler<br />
Bankhaus Neelmeyer AG<br />
Der Vorstand<br />
....................... ......................... ..................................<br />
Dr. Uwe Jansen Ulrich Cosse Dietrich Schütte