24.10.2012 Aufrufe

Gemeinsamer Bericht der Vorstände der ... - HypoVereinsbank

Gemeinsamer Bericht der Vorstände der ... - HypoVereinsbank

Gemeinsamer Bericht der Vorstände der ... - HypoVereinsbank

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gemeinsamer</strong> <strong>Bericht</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Vorstände</strong> <strong>der</strong><br />

Bayerischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, München<br />

(nachstehend <strong>HypoVereinsbank</strong> o<strong>der</strong> Muttergesellschaft genannt)<br />

und <strong>der</strong><br />

Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft, Bremen<br />

(nachstehend Tochtergesellschaft genannt)<br />

zu dem zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen<br />

Gewinnabführungsvertrag<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> hat am 3.3.2005 mit <strong>der</strong> Tochtergesellschaft einen Gewinn-<br />

abführungsvertrag abgeschlossen.<br />

Gemäß § 293 a Abs. 1 AktG erstattet hiermit <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

gemeinsam mit dem Vorstand <strong>der</strong> Tochtergesellschaft folgenden <strong>Bericht</strong>, in dem <strong>der</strong><br />

Abschluss dieses Unternehmensvertrags rechtlich und wirtschaftlich erläutert und<br />

begründet wird.<br />

Einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer und <strong>der</strong><br />

Vorlage eines Prüfungsberichts bedarf es gemäß §§ 293 b, 293 e AktG nicht, da die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> sämtliche Aktien an <strong>der</strong> Tochtergesellschaft hält und es somit keine<br />

außenstehenden Aktionäre gibt. Daher waren in dem Vertrag auch keine Regelungen<br />

über Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG o<strong>der</strong> über Abfindungsangebote gemäß


- 2 -<br />

§ 305 AktG aufzunehmen. Bewertungsfragen hinsichtlich <strong>der</strong> vertragschließenden<br />

Unternehmen haben sich somit ebenfalls nicht gestellt.<br />

I. Darlegung <strong>der</strong> rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zum Abschluss des<br />

Gewinnabführungsvertrags<br />

Das Bankhaus Neelmeyer ist eine angesehene Privatbank in Bremen mit spezieller<br />

Ausrichtung auf die individuelle Betreuung vermögen<strong>der</strong> Privatkunden und mittel-<br />

ständischer Firmenkunden.<br />

Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags wird das Ergebnis <strong>der</strong> Tochtergesellschaft<br />

künftig handels- und steuerrechtlich unmittelbar und zeitgleich <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />

zugerechnet. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, positive und negative<br />

Ergebnisse im Konzern zu verrechnen. Dies kann je nach <strong>der</strong> jeweiligen steuerlichen<br />

Ergebnissituation <strong>der</strong> beteiligten Gesellschaften zu entsprechenden steuerlichen<br />

Vorteilen führen.<br />

II. Erläuterung des Vertragsinhalts<br />

Bei dem Gewinnabführungsvertrag handelt es sich um einen Unternehmensvertrag<br />

nach § 291 Abs. 1 AktG.<br />

1. Gewinnabführung<br />

Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während <strong>der</strong> Vertragsdauer ihren ganzen,<br />

nach Maßgabe des § 301 AktG ermittelten Gewinn an die <strong>HypoVereinsbank</strong> abzu-<br />

führen. Die Tochtergesellschaft kann jedoch mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Beträge aus dem Jahresüberschuss in an<strong>der</strong>e Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies<br />

handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />

wirtschaftlich begründet ist.<br />

2. Verlustübernahme


- 3 -<br />

Im Gegenzug verpflichtet sich die <strong>HypoVereinsbank</strong>, jeden während <strong>der</strong> Vertragsdauer<br />

sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch<br />

ausgeglichen wird, dass den an<strong>der</strong>en Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden,<br />

die während <strong>der</strong> Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Etwaige vor Beginn des<br />

Vertrags gebildete Rücklagen können we<strong>der</strong> abgeführt noch zum Verlustausgleich<br />

verwendet werden.<br />

3. Schlussbestimmungen<br />

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf nach § 293 AktG zu seiner Wirksamkeit <strong>der</strong><br />

Zustimmung <strong>der</strong> Hauptversammlung <strong>der</strong> <strong>HypoVereinsbank</strong> und <strong>der</strong> Hauptversamm-<br />

lung <strong>der</strong> Tochtergesellschaft.<br />

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister am Sitz <strong>der</strong> Tochter-<br />

gesellschaft wirksam und gilt mit Rückwirkung ab 1.1.2005.<br />

Den steuerlichen Vorgaben entsprechend ist <strong>der</strong> Vertrag bis zum 31. Dezember 2009<br />

fest abgeschlossen worden. Er verlängert sich unverän<strong>der</strong>t jeweils um ein Jahr, falls er<br />

nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf von einem <strong>der</strong> Vertragspartner<br />

gekündigt wird. Daneben besteht gemäß § 297 AktG die Möglichkeit zur Kündigung<br />

aus wichtigem Grund, die auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e dann vor, wenn die Tochtergesellschaft ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise veräußert wird.<br />

Schließlich sieht <strong>der</strong> Vertrag noch eine salvatorische Klausel vor, wonach im Fall <strong>der</strong><br />

Unwirksamkeit o<strong>der</strong> Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen o<strong>der</strong> im Fall<br />

<strong>der</strong> Lückenhaftigkeit des Vertrags die Gültigkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt wird und anstelle <strong>der</strong> unwirksamen, undurchführbaren o<strong>der</strong> lückenhaften<br />

Regelung diejenige rechtlich wirksame Bestimmung gilt, die dem von den Vertrag-<br />

schließenden mit <strong>der</strong> Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.<br />

Die vorstehend dargelegten Vertragsregelungen entsprechen dem gesetzlichen Leitbild<br />

eines Gewinnabführungsvertrags. Beson<strong>der</strong>e Folgen für die Beteiligung <strong>der</strong> Aktionäre <strong>der</strong><br />

Muttergesellschaft ergeben sich nicht, da mangels außenstehen<strong>der</strong> Aktionäre keine<br />

Ausgleichs- und Abfindungsleistungen aufzunehmen waren.


- 4 -<br />

Eine zusammenfassende Beurteilung des Vertrags ergibt, dass er für den<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Konzern vorteilhaft ist.<br />

München, im März 2005<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

Der Vorstand<br />

............................... ................................ ...............................<br />

Dr. Stefan Jentzsch Dr. Michael Kemmer Christine Licci<br />

............................... ................................. ................................<br />

Michael Mendel Dieter Rampl Gerhard Randa<br />

................................<br />

Dr. Wolfgang Sprißler<br />

Bankhaus Neelmeyer AG<br />

Der Vorstand<br />

....................... ......................... ..................................<br />

Dr. Uwe Jansen Ulrich Cosse Dietrich Schütte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!