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Der Fonds erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass Sie die Rückzahlung<br />
zu einem späteren Zeitpunkt oder in Raten leisten. In besonderen<br />
Fällen kann er auf die Rückforderung auch teilweise oder zur Gänze<br />
verzichten.<br />
Wurden ursprünglich Einträge außerhalb des Rahmens prognostiziert, erhalten<br />
Sie zunächst – trotz Antrag – keine Förderung. Wenn Ihre tatsächlichen<br />
Einkünfte den Voraussetzungen dann doch entsprechen, werden die<br />
Zuschüsse zu den Pensionsbeiträgen rückwirkend ausgezahlt.<br />
Was ist zu tun, wenn ich meine selbständige künstlerische<br />
Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht ausübe?<br />
Seit 1. Jänner 2011 können Sie als selbständig tätiger Künstler Ihre Tätigkeit<br />
ruhend melden, wenn und solange Sie diese Tätigkeit tatsächlich<br />
nicht ausüben. Das Ruhen müssen Sie beim Künstler-Sozialversicherungsfonds<br />
melden. Vom Zeitpunkt der Meldung bis zu jenem Zeitpunkt, an dem<br />
Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie von der GSVG-Pflichtversicherung<br />
ausgenommen.<br />
Während der Ausnahme können Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe<br />
beziehen, wenn die Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.<br />
Welche Übergangsbestimmungen gelten für Kunstschaffende?<br />
Die „Altersausnahme“ (Seite 13) gilt auch für Kunstschaffende . Die Altersgrenze<br />
liegt für Frauen und Männer bei 55 Jahren. Der maßgebliche<br />
Zeitpunkt ist der 1. Jänner 2001.<br />
Achtung!<br />
Die „Altersausnahme“ gilt für Sie nicht, wenn Sie am 31. Dezember<br />
2000 als<br />
• Musiker (nach ASVG)<br />
• Artist (nach ASVG)<br />
• Kabarettist (nach ASVG)<br />
• bildender Künstler (nach GSVG)<br />
versichert waren.<br />
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