Statut für Pfarrgemeinderäte
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<strong>Statut</strong> <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong><br />
Sonderdruck aus: Kirchliches Amtsblatt 2005/Stück 3, Nr. 38<br />
<strong>Statut</strong> der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum<br />
Paderborn vom 5. April 2001 in der Fassung<br />
der Änderung vom 18. Februar 2005<br />
(In-Kraft-Treten: 1. April 2005)<br />
§ 1 Auftrag des Pfarrgemeinderates<br />
1. Der Pfarrgemeinderat ist in Anwendung des<br />
Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe<br />
(Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) der vom Erzbischof<br />
eingesetzte Pastoralrat der Gemeinde und zugleich das<br />
vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des<br />
Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien<br />
(Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26).<br />
2. Der Pfarrgemeinderat trägt und gestaltet als Gremium<br />
der pastoralen Mitverantwortung das Leben der<br />
Pfarrgemeinde im Rahmen des Pastoralverbundes in<br />
besonderer Weise mit. Zusammen mit dem Pfarrer, den<br />
pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem<br />
Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im<br />
Lebensraum der Gemeinde wahr. Er führt alle Kräfte zur<br />
Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen.<br />
Die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralverbund verfolgt<br />
er unter Wahrung der Selbstständigkeit der Ortsgemeinde,<br />
insbesondere durch Mitwirkung im Koordinierungkreis.<br />
3. Der Pfarrgemeinderat dient der Sendung der<br />
Pfarrgemeinde zu Verkündigung, Liturgie, Caritas und<br />
Weltdienst, sowie dem Gemeindeaufbau im Sinne des<br />
Evangeliums.<br />
4. In allen Pfarrgemeinden ist ein Pfarrgemeinderat zu<br />
bilden.<br />
§ 2 Aufgabe des Pfarrgemeinderates<br />
1. Gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen<br />
Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern erforscht der<br />
Pfarrgemeinderat alle die Pfarrgemeinde betreffenden<br />
Fragen. Er berät diese, beschließt Maßnahmen und<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
Projekte und sorgt <strong>für</strong> deren Durchführung, falls kein<br />
anderer Träger zuständig oder zu finden ist.<br />
2. Dies bedeutet insbesondere die gesellschaftlichen<br />
Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und<br />
das spezielle Profil der eigenen Gemeinde wahrzunehmen,<br />
diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts<br />
der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu<br />
handeln.<br />
3. Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des<br />
Pfarrgemeinderates nach § 1 und den konkreten<br />
gesellschaftlichen Herausforderungen, z.B. in den<br />
Bereichen Berufs- und Arbeitswelt, caritative und soziale<br />
Dienste und Fragen der sozialen Gerechtigkeit, Ehe und<br />
Familie in ihren unterschiedlichen Lebensphasen und<br />
Lebenssituationen, Erwachsenenbildung, Erziehung und<br />
Schule, Jugendarbeit, Evangelisierung und Eine Welt,<br />
sowie Ökumene.<br />
4. Weitere Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind:<br />
- geeignete Personen in den Koordinierungskreis zu<br />
entsenden,<br />
- die Interessen der Gemeinde in den übergemeindlichen<br />
und politischen Gremien wahrzunehmen,<br />
- mit dem Kirchenvorstand zusammenzuarbeiten, unter<br />
anderem durch Mitwirkung eines ehrenamtlichen<br />
Vorstandsmitgliedes im Kirchenvorstand,<br />
- pastorale Schwerpunkte <strong>für</strong> den Haushalt zu erarbeiten,<br />
- die Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb der<br />
Gemeinde wahrzunehmen,<br />
- bei Wahlen zum Kirchenvorstand oder anderen Wahlen<br />
mitzuwirken,<br />
- bei Bedarf eine Pfarrversammlung einzuberufen.<br />
§ 3 Zusammensetzung<br />
<strong>Statut</strong><br />
1. Der Pfarrgemeinderat setzt sich aus amtlichen, gewählten<br />
und berufenen Mitgliedern zusammen, wobei der<br />
Anteil der gewählten Mitglieder nach Möglichkeit in<br />
etwa 2/3 der Gesamtzahl ausmachen sollte. In jedem<br />
Fall müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder gewählt<br />
sein.<br />
PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />
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2. Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer der von ihm<br />
geleiteten Gemeinde. Obliegt dem Pfarrer die Leitung<br />
mehrerer Gemeinden, so kann er einen Priester, einen<br />
Diakon, eine Gemeindereferentin oder einen Gemeindereferenten<br />
mit einem amtlichen Seelsorgeauftrag im<br />
Bereich des Pastoralverbundes (Pastoralteam) delegieren,<br />
der bzw. die an seiner Stelle dem Pfarrgemeinderat als<br />
amtliches Mitglied angehört. Zumindest einem<br />
Pfarrgemeinderat muss er selber angehören.<br />
3. Jedes weitere Mitglied des Pastoralteams muss einem<br />
Pfarrgemeinderat des Pastoralverbundes als amtliches<br />
Mitglied angehören. Die Zuweisung obliegt dem Leiter<br />
des Pastoralverbundes und soll in der Regel <strong>für</strong> die Dauer<br />
der Amtzeit des Pfarrgemeinderates gelten. Ist der Leiter<br />
des Pastoralverbundes nicht zugleich der Pfarrer der<br />
betroffenen Pfarrgemeinde, so bedarf es der vorgängigen<br />
Absprache mit dem Pfarrer.<br />
4. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />
so kann der Leiter beratend an den Sitzungen des<br />
Pfarrgemeinderates teilnehmen.<br />
5. Die zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates<br />
werden von der Pfarrgemeinde unmittelbar und geheim<br />
nach Maßgabe einer eigenen Wahlordnung gewählt.<br />
6. Im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat beruft der<br />
Pfarrer weitere Männer und Frauen als Mitglieder, die<br />
durch ihre Kenntnisse sowie durch ihren persönlichen<br />
Einsatz oder durch Mitarbeit in einer Gruppe bzw. in<br />
einem Verband die Aufgaben des Pfarrgemeinderates<br />
fördern können. Ferner sollten insbesondere Gruppen<br />
berücksichtigt werden, die durch die Wahl nicht<br />
angemessen vertreten sind.<br />
7. Ein Mitglied des Kirchenvorstandes, sowie ein Vertreter<br />
oder eine Vertreterin der in den Einrichtungen der<br />
Kirchengemeinde tätigen hauptberuflichen Angestellten<br />
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die<br />
Benennung obliegt dem Pfarrer.<br />
§ 4 Dauer der Amtszeit<br />
1. Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre.<br />
Der Pfarrgemeinderat bleibt bis zur Konstituierung des<br />
neuen Gremiums im Amt.<br />
2. Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates<br />
oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im<br />
Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schiedsstelle<br />
gem. § 9 Abs. 6 angerufen werden. Gelingt es<br />
dieser nicht, eine Weiterarbeit des Pfarrgemeinderates<br />
zu bewirken, verfügt der Erzbischof die erforderlichen<br />
Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen.<br />
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft innerhalb einer Amtsperiode im<br />
Pfarrgemeinderat endet außer durch Tod:<br />
a) durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Pfarrer,<br />
dem Regionaldekan oder gegenüber dem Erzbischöflichen<br />
Generalvikariat zu erklären ist;<br />
b) durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden<br />
Gründen auf Antrag des Pfarrgemeinderates<br />
oder des Pfarrers nach Anhörung des Betroffenen und<br />
unter Einschaltung der Schiedsstelle (vgl. § 9 Abs. 6)<br />
durch den Erzbischof ausgesprochen werden kann;<br />
c) in den Fällen des § 3 Nr. 2 u. 3 zusätzlich durch<br />
Amtsverlust;<br />
d) in den Fällen des § 3 Nr. 5 und 6 zusätzlich durch<br />
Verlust der Wählbarkeit zum Pfarrgemeinderat (vgl.<br />
Wahlordnung).<br />
2. In den Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft durch<br />
Tod und nach den Buchstaben a), c) und d) ist das<br />
Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich durch den<br />
Pfarrer oder den Regionaldekan zu informieren.<br />
3. Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes,<br />
so rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten<br />
Stimmen nach. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines<br />
berufenen Mitgliedes kann der Pfarrer im Einvernehmen<br />
mit dem Pfarrgemeinderat <strong>für</strong> die laufende Amtszeit ein<br />
neues Mitglied nachberufen.<br />
Erzbistum<br />
Paderborn<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
<strong>Statut</strong><br />
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4. Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder unter die<br />
Mehrheit aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates, so ist<br />
das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu<br />
informieren. In diesen Fällen verfügt der Erzbischof die<br />
erforderlichen Maßnahmen bis hin zur möglichen<br />
Anordnung von Neuwahlen.<br />
§ 6 Vorstand<br />
1. Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser<br />
besteht aus…<br />
- dem Pfarrer oder der oder dem von ihm Delegierten<br />
(vgl. §3 Abs. 2) kraft Amtes<br />
- der Vorsitzenden od. dem Vorsitzenden des<br />
Pfarrgemeinderates<br />
- einem oder drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die<br />
vom Pfarrgemeinderat gewählt werden.<br />
2. Die oder der Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand<br />
die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Sie oder er<br />
beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates im<br />
Einvernehmen mit dem Vorstand unter Angabe der<br />
Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem<br />
Sitzungstermin schriftlich ein und leitet sie. Ist die Einladung<br />
nicht form- oder fristgerecht erfolgt, so kann die Sitzung<br />
dennoch stattfinden, wenn alle Mitglieder anwesend<br />
sind und niemand widerspricht. Ist der Pfarrer nicht<br />
zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist dem Leiter<br />
jeder Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung<br />
rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Die oder der<br />
Vorsitzende kann sich von einem Vorstandsmitglied<br />
vertreten lassen.<br />
3. Die Mitgliedschaft im Vorstand des Pfarrgemeinderates<br />
endet<br />
a) durch Beendigung der Mitgliedschaft im<br />
Pfarrgemeinderat;<br />
b) durch Rücktritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
dem Pfarrer oder dem Regionaldekan, die in diesem Fall<br />
unver-züglich das Erzbischöfliche Generalvikariat in<br />
Kenntnis zu setzen haben, oder gegenüber dem<br />
Erzbischöflichen Generalvikariat erfolgen muss;<br />
c) in den Fällen der gewählten Vorstandsmitglieder<br />
zusätzlich durch Abwahl durch die Mehrheit der Mitglieder<br />
des Pfarrgemeinderates; über eine erfolgte Abwahl hat<br />
der Pfarrer das Erzbischöfliche Generalvikariat umgehend<br />
zu informieren.<br />
Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitgliedes<br />
im Vorstand, so wählt der Pfarrgemeinderat ein neues<br />
Vorstandsmitglied. Ist <strong>für</strong> die Zeit bis zur Neuwahl keine<br />
Vorsitzende bzw. kein Vorsitzender oder insgesamt kein<br />
Vorstand vorhanden, so obliegen <strong>für</strong> diese Zeit dem<br />
Pfarrer deren Aufgaben.<br />
§ 7 Sachausschüsse<br />
Zu einzelnen Themen und Aufgaben kann der<br />
Pfarrgemeinderat Sachausschüsse bilden, in denen auch<br />
Nichtmitglieder mitwirken können.<br />
§ 8 Konstituierung<br />
1. Der Pfarrer lädt die amtlichen und gewählten Mitglieder<br />
spätestens drei Wochen nach der Wahl zu einer Sitzung<br />
ein, in der das Einvernehmen über die Aufgabenstellung<br />
und die Berufungen herbeigeführt werden soll.<br />
2. Bis zum Ablauf von drei weiteren Wochen lädt der<br />
Pfarrer die Mitglieder des Pfarrgemeinderates zur<br />
konstituierenden Sitzung ein. Der Pfarrer führt den Vorsitz<br />
bis zur Übernahme des Amtes durch die gewählten<br />
Vorsitzenden.<br />
3. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />
so ist der Leiter jeweils schriftlich über die Einladungen<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
§ 9 Arbeitsordnung<br />
1. Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens einmal im<br />
Vierteljahr und immer dann zusammen, wenn ein Drittel<br />
der Mitglieder oder der Pfarrer dies verlangen. Der oder<br />
Erzbistum<br />
Paderborn<br />
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die Delegierte (§ 3 Abs. 2) bedarf <strong>für</strong> ein solches<br />
Verlangen einer besonderen Bevollmächtigung durch den<br />
Pfarrer.<br />
2. Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich,<br />
soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder der<br />
Pfarrgemeinderat die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung<br />
beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes und der<br />
Sachausschüsse sind nicht öffentlich. Die Termine der<br />
Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind in der Gemeinde<br />
in geeigneter Weise bekannt zu machen.<br />
3. Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine<br />
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />
Mitglieder.<br />
4. Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und<br />
Sittenlehre sowie dem allgemeinen oder diözesanen<br />
Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden.<br />
Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe<br />
von Gründen.<br />
5. Erklärt der Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein<br />
Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter<br />
Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag<br />
stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung<br />
nicht möglich.<br />
Die anstehende Frage ist im Pfarrgemeinderat in<br />
angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier<br />
eine Einigung auch nicht zustande, kann die zuständige<br />
Schiedsstelle angerufen werden. Kommt eine Einigung<br />
nicht zustande, entscheidet der Erzbischof.<br />
6. Die Schiedsstelle wird beim Regionaldekan eingerichtet.<br />
Ihr gehört der Regionaldekan an, der zwei weitere<br />
Personen hinzuzieht.<br />
7. Die Schiedsstelle nimmt die ihr nach diesem <strong>Statut</strong><br />
zugewiesenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus kann sie<br />
bei allen Konfliktfällen innerhalb des Pfarrgemeinderates<br />
von den Beteiligten angerufen werden, wobei in diesen<br />
Fällen die Schiedsstelle über die Annahme des Konfliktfalls<br />
zur Schlichtung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder<br />
entscheidet.<br />
8. Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates ist ein<br />
Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll gehört zu<br />
den amtlichen Akten und ist im Pfarrarchiv aufzubewahren.<br />
Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />
so ist dem Leiter jeweils eine Protokollabschrift zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
§ 10 Inkraftsetzung<br />
Das <strong>Statut</strong> tritt am 1.5.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird<br />
das <strong>Statut</strong> der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum Paderborn<br />
vom 18.2.1977 (KA 1977, Nr. 76. S. 38ff.) in der<br />
Fassung der Änderung der Wahlordnung und des <strong>Statut</strong>es<br />
der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> vom 7.5. 1985 (KA 1985, Nr.<br />
102., S. 78) aufgehoben.Im Übrigen bleiben<br />
einzelgesetzliche Regelungen zu <strong>Pfarrgemeinderäte</strong>n im<br />
Erzbistum unberührt.<br />
Erzbistum<br />
Paderborn<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
<strong>Statut</strong><br />
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Wahlordnung <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong><br />
Sonderdruck aus: Kirchliches Amtsblatt 2005/Stück 3, Nr. 38<br />
Wahlordnung <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im<br />
Erzbistum Paderborn vom 5. April 2001 in<br />
der Fassung der Änderung vom 18. Februar<br />
2005 (In-Kraft-Treten: 1. April 2005)<br />
§ 1 Zahl der zu wählenden Mitglieder<br />
1. Die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates regelt<br />
§ 3 des <strong>Statut</strong>s der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum<br />
Paderborn. Der amtierende Pfarrgemeinderat legt die<br />
Größe des künftigen Pfarr-gemeinderates nach der ersten<br />
Sitzung des Wahlausschusses (vgl. § 3 dieser<br />
Wahlordnung) fest.<br />
2. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates<br />
be-trägt mindestens 6.<br />
Die Höchstzahl der Mitglieder insgesamt beträgt in<br />
Gemeinden<br />
bis 1000 Gemeindemitglieder 9<br />
bis 3000 Gemeindemitglieder 12<br />
bis 6000 Gemeindemitglieder 15<br />
mit über 6000 Gemeindemitgliedern 18.<br />
§ 2 Aktives und passives Wahlrecht<br />
1. Wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken,<br />
die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />
2. Das aktive Wahlrecht kann - vorbehaltlich der Regelung<br />
in Abs. 3 - nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in<br />
der das Gemeindeglied seinen Wohnsitz hat.<br />
3. Das aktive Wahlrecht kann auch in einer anderen<br />
Gemeinde, in der die bzw. der Wahlberechtigte am<br />
Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem<br />
Fall beantragt die Wählerin bzw. der Wähler beim<br />
Wahlausschuss die Aufnahme in das Wählerverzeichnis.<br />
Stimmt der Wahlausschuss diesem Antrag zu, so wird<br />
die Wählerin bzw. der Wähler in das Wählerverzeichnis<br />
aufgenommen, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass<br />
die Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde<br />
am Wohnsitz erfolgt ist.<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
4. Wählbar sind Katholikinnen und Katholiken, die in<br />
der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen<br />
Gliedschaftsrechte nicht behindert sind, am Wahltag das<br />
16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde ihren<br />
Hauptwohnsitz haben oder am Gemeindeleben<br />
teilnehmen. Sie müssen ihrer Kandidatur schriftlich<br />
zugestimmt haben. Nicht wählbar sind die Mitglieder<br />
des Pastoralteams (vgl. § 3 Abs. 2 des <strong>Statut</strong>s der<br />
<strong>Pfarrgemeinderäte</strong>).<br />
§ 3 Berufung und Zusammensetzung des<br />
Wahlausschusses<br />
1. Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende<br />
Pfarrgemeinderat mindestens acht Wochen vor dem<br />
Wahltermin einen Wahlausschuss. Mitglieder des<br />
Wahlausschusses können <strong>für</strong> die Wahl kandidieren.<br />
2. Dem Wahlausschuss gehören an:<br />
a) der Pfarrer, der sich durch eine von ihm benannte<br />
Person vertreten lassen kann<br />
b) vier oder sechs vom bisherigen Pfarrgemeinderat zu<br />
wählende Gemeindeglieder.<br />
3. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer<br />
die entsprechende Zahl wahlberechtigter Gemeindeglieder<br />
in den Wahlausschuss.<br />
4. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine<br />
Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.<br />
5. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der<br />
Mehrheit der Anwesenden gefasst.<br />
§ 4 Aufgabe des Wahlausschusses<br />
Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:<br />
Wahlordnung<br />
a) Kandidatinnen und Kandidaten <strong>für</strong> die Wahl des<br />
Pfarrgemeinderates aufzustellen (Wahlvorschlag, § 5),<br />
b) gegebenenfalls eine Pfarrversammlung einzuberufen<br />
(§ 5 Abs. 1),<br />
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c) den endgültigen Wahlvorschlag bekanntzugeben (§7),<br />
d) Wahllokal und Zeitdauer <strong>für</strong> die Wahl zu bestimmen<br />
(§ 8 Abs. 2),<br />
e) den Wahlvorstand zu bestellen (§ 9),<br />
f) das endgültige Ergebnis zu prüfen (§ 13).<br />
§ 5 Wahlvorschlag<br />
1. Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag<br />
soll in der Regel die Hälfte mehr Kandidatinnen und<br />
Kandidaten enthalten, als zu wählen sind.<br />
Der Wahlausschuss sollte zur Vorbereitung seines<br />
Vorschlages zu einer Pfarrversammlung einladen.<br />
2. Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidatinnen<br />
und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe<br />
von eruf, Alter und Wohnung aufzuführen.<br />
3. Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen<br />
vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag der Gemeinde<br />
bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der<br />
Bekanntgabe <strong>für</strong> die Dauer von zwei Wochen durch<br />
Aushang in, an oder vor der Kirche zu veröffentlichen.<br />
Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem<br />
Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge hinzuweisen.<br />
4. Über Ausnahmen beim Wahlverfahren entscheidet<br />
auf schriftlichen Antrag der Erzbischof.<br />
§ 6 Ergänzungsvorschläge<br />
1. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des<br />
Wahlvorschlages ist die Gemeinde darauf hinzuweisen,<br />
dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlages<br />
weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht<br />
werden können. Der Vor-schlag des Wahlausschusses<br />
wird nach Prüfung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />
um diese ergänzt.<br />
2. Ein Ergänzungsvorschlag darf nicht mehr Namen<br />
enthalten, als Mitglieder zum Pfarrgemeinderat zu wählen<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
sind. Für einen solchen Vorschlag sind mindestens zwölf<br />
Unterschriften von Wahlberechtigten und die schriftliche<br />
Bereitschaftserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten<br />
erforderlich.<br />
§ 7 Endgültiger Wahlvorschlag<br />
Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist<br />
inner-halb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag<br />
in alphabe-tischer Reihenfolge der Kandidatinnen und<br />
Kandidaten aufzustellen und durch Aushang in, an oder<br />
vor der Kirche zu veröffentlichen. Am Sonntag vor der<br />
Wahl ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge<br />
hinzuweisen.<br />
§ 8 Wahltermin<br />
1. Der Erzbischof setzt <strong>für</strong> alle Gemeinden des Erzbistums<br />
einen einheitlichen Wahltermin fest. Ausnahmen bedürfen<br />
in jedem Fall der Genehmigung durch den Erzbischof.<br />
2. Der Wahlausschuss bestimmt das Wahllokal und setzt<br />
eine ausreichende Zeitdauer <strong>für</strong> die Wahl fest. In<br />
Gemeinden mit mehreren Ortschaften oder Ortsteilen<br />
können mehrere Wahllokale eingerichtet werden. Auch<br />
in diesen Fällen ist da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass jede und<br />
jeder Wahlberechtigte nur einmal seine Stimme abgeben<br />
kann.<br />
§ 9 Wahlvorstand<br />
Wahlordnung<br />
Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss <strong>für</strong><br />
jedes Wahllokal einen Wahlvorstand zu bestellen, der<br />
fünf Personen umfasst, von denen jeweils drei im Wahllokal<br />
anwesend sein müssen und deren Mitglieder nicht <strong>für</strong><br />
die Wahl kandidieren dürfen. Der Wahlvorstand hat <strong>für</strong><br />
den ungestörten Ablauf der geheimen Wahl zu sorgen,<br />
die Wählerinnen und Wähler zu registrieren, die<br />
Stimmzettel entgegen zu nehmen und die vorläufige<br />
Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Über<br />
die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine<br />
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Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des<br />
Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.<br />
§ 10 Wahlhandlung<br />
1. Die Wählerinnen und Wähler geben zur Kontrolle<br />
ihrer Wahlberechtigung und zur Registrierung Namen,<br />
Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in<br />
Zweifelsfällen durch Personalpapiere zu belegen.<br />
2. Die Wählerinnen und Wähler kreuzen auf dem<br />
Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder<br />
zu wählen sind.<br />
§ 11 Briefwahl<br />
1. Eine Wählerin bzw. ein Wähler erhält auf Antrag<br />
einen Briefwahlschein.<br />
2. Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe<br />
des endgültigen Wahlvorschlages bis zum Mittwoch vor<br />
der Wahl unter Angabe der Gründe schriftlich oder<br />
mündlich bei dem Wahlvorstand (Pfarrbüro) gestellt<br />
werden. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem<br />
Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag<br />
ausgehändigt.<br />
3. Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in einem<br />
besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem<br />
Wahlvorstand zur Registrierung vorgelegt wird.<br />
4. Die Wählerin bzw. der Wähler hat in einem<br />
verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den<br />
verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit seinem<br />
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersen-den, dass der<br />
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der<br />
festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht.<br />
Auf dem Briefwahlschein hat die Wählerin bzw. der<br />
Wähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich<br />
gekennzeichnet hat.<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses<br />
1. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten,<br />
die die meisten Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der<br />
<strong>für</strong> sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los.<br />
2. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf<br />
ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidatinnen<br />
und Kandidaten zu wählen sind.<br />
3. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter<br />
Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.<br />
4. Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in<br />
der Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen. Die<br />
Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich<br />
zuzuleiten.<br />
§ 13 Wahlprüfung<br />
Wahlordnung<br />
1. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen<br />
und endgültig festzustellen. Es liegt zur Einsichtnahme<br />
eine Woche lang im Pfarrbüro aus.<br />
2. Die Namen der gewählten Kandidatinnen und<br />
Kandidaten werden unverzüglich <strong>für</strong> die Dauer einer<br />
Woche durch Aushang in, an oder vor der Kirche bekannt<br />
gegeben. Während der Zeit der Veröffentlichung ist in<br />
jedem Sonntagsgottesdienst auf den Aushang hinzuweisen.<br />
3. Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des<br />
Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim<br />
Wahlausschuss schriftlich angefochten werden.<br />
Der Wahlausschuss hat etwaige Einsprüche mit seiner<br />
Stellungnahme unverzüglich dem Erzbischof vorzulegen,<br />
damit darüber entschieden werden kann.<br />
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§ 14 Konstituierung<br />
1. Spätestens drei Wochen nach der Wahl findet die<br />
erste vorbereitende Sitzung des Pfarrgemeinderates statt,<br />
zu der der Pfarrer die amtlichen und gewählten Mitglieder<br />
einlädt. In dieser Sitzung sind die Berufungen nach<br />
Maßgabe von § 3 Abs. 6 des <strong>Statut</strong>s der<br />
<strong>Pfarrgemeinderäte</strong> abzustimmen.<br />
2. Bis zum Ablauf weiterer drei Wochen findet die<br />
konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates statt, zu<br />
der der Pfarrer einlädt. In dieser Sitzung wählt der<br />
Pfarrgemeinderat den Vorstand (vgl. § 8 des <strong>Statut</strong>s der<br />
<strong>Pfarrgemeinderäte</strong>).<br />
§ 15 Bekanntgabe<br />
1. Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates<br />
sowie der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner<br />
Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind vom Pfarrer bis<br />
spätestens sieben Wochen nach dem Wahltermin der<br />
Pfarrgemeinde bekanntzugeben.<br />
2. Die oder der Vorsitzende hat innerhalb von weiteren<br />
vierzehn Tagen das Erzbischöfliche Generalvikariat über<br />
den Verlauf der Wahl (Wahlniederschrift) und die<br />
Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten.<br />
Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />
so ist auch dieser zu unterrichten.<br />
§ 16 Inkraftsetzung<br />
Die Wahlordnung tritt am 1.5.2001 in Kraft. Gleichzeitig<br />
wird die Wahlordnung <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum<br />
Paderborn vom 4.3. 1993 (KA 1993, Nr. 37., S. 36f.)<br />
aufgehoben. Im Übrigen bleiben einzelgesetzliche<br />
Regelungen zu <strong>Pfarrgemeinderäte</strong>n im Erzbistum Paderborn<br />
unberührt.<br />
1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />
Wahlordnung<br />
PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />
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