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Statut für Pfarrgemeinderäte

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<strong>Statut</strong> <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong><br />

Sonderdruck aus: Kirchliches Amtsblatt 2005/Stück 3, Nr. 38<br />

<strong>Statut</strong> der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum<br />

Paderborn vom 5. April 2001 in der Fassung<br />

der Änderung vom 18. Februar 2005<br />

(In-Kraft-Treten: 1. April 2005)<br />

§ 1 Auftrag des Pfarrgemeinderates<br />

1. Der Pfarrgemeinderat ist in Anwendung des<br />

Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe<br />

(Dekret „Christus Dominus“, Nr. 27) der vom Erzbischof<br />

eingesetzte Pastoralrat der Gemeinde und zugleich das<br />

vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des<br />

Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien<br />

(Dekret „Apostolicam actuositatem“, Nr. 26).<br />

2. Der Pfarrgemeinderat trägt und gestaltet als Gremium<br />

der pastoralen Mitverantwortung das Leben der<br />

Pfarrgemeinde im Rahmen des Pastoralverbundes in<br />

besonderer Weise mit. Zusammen mit dem Pfarrer, den<br />

pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem<br />

Kirchenvorstand nimmt er die Herausforderungen im<br />

Lebensraum der Gemeinde wahr. Er führt alle Kräfte zur<br />

Ausübung ihrer gemeinsamen Verantwortung zusammen.<br />

Die gemeinsamen Aufgaben im Pastoralverbund verfolgt<br />

er unter Wahrung der Selbstständigkeit der Ortsgemeinde,<br />

insbesondere durch Mitwirkung im Koordinierungkreis.<br />

3. Der Pfarrgemeinderat dient der Sendung der<br />

Pfarrgemeinde zu Verkündigung, Liturgie, Caritas und<br />

Weltdienst, sowie dem Gemeindeaufbau im Sinne des<br />

Evangeliums.<br />

4. In allen Pfarrgemeinden ist ein Pfarrgemeinderat zu<br />

bilden.<br />

§ 2 Aufgabe des Pfarrgemeinderates<br />

1. Gemeinsam mit dem Pfarrer und den pastoralen<br />

Mitarbei-terinnen und Mitarbeitern erforscht der<br />

Pfarrgemeinderat alle die Pfarrgemeinde betreffenden<br />

Fragen. Er berät diese, beschließt Maßnahmen und<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

Projekte und sorgt <strong>für</strong> deren Durchführung, falls kein<br />

anderer Träger zuständig oder zu finden ist.<br />

2. Dies bedeutet insbesondere die gesellschaftlichen<br />

Entwicklungen im Lebensraum sowie die Situation und<br />

das spezielle Profil der eigenen Gemeinde wahrzunehmen,<br />

diese im Licht des Evangeliums zu deuten und angesichts<br />

der örtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten zu<br />

handeln.<br />

3. Dieses Handeln orientiert sich am Auftrag des<br />

Pfarrgemeinderates nach § 1 und den konkreten<br />

gesellschaftlichen Herausforderungen, z.B. in den<br />

Bereichen Berufs- und Arbeitswelt, caritative und soziale<br />

Dienste und Fragen der sozialen Gerechtigkeit, Ehe und<br />

Familie in ihren unterschiedlichen Lebensphasen und<br />

Lebenssituationen, Erwachsenenbildung, Erziehung und<br />

Schule, Jugendarbeit, Evangelisierung und Eine Welt,<br />

sowie Ökumene.<br />

4. Weitere Aufgaben des Pfarrgemeinderates sind:<br />

- geeignete Personen in den Koordinierungskreis zu<br />

entsenden,<br />

- die Interessen der Gemeinde in den übergemeindlichen<br />

und politischen Gremien wahrzunehmen,<br />

- mit dem Kirchenvorstand zusammenzuarbeiten, unter<br />

anderem durch Mitwirkung eines ehrenamtlichen<br />

Vorstandsmitgliedes im Kirchenvorstand,<br />

- pastorale Schwerpunkte <strong>für</strong> den Haushalt zu erarbeiten,<br />

- die Öffentlichkeitsarbeit innerhalb und außerhalb der<br />

Gemeinde wahrzunehmen,<br />

- bei Wahlen zum Kirchenvorstand oder anderen Wahlen<br />

mitzuwirken,<br />

- bei Bedarf eine Pfarrversammlung einzuberufen.<br />

§ 3 Zusammensetzung<br />

<strong>Statut</strong><br />

1. Der Pfarrgemeinderat setzt sich aus amtlichen, gewählten<br />

und berufenen Mitgliedern zusammen, wobei der<br />

Anteil der gewählten Mitglieder nach Möglichkeit in<br />

etwa 2/3 der Gesamtzahl ausmachen sollte. In jedem<br />

Fall müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder gewählt<br />

sein.<br />

PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />

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2. Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer der von ihm<br />

geleiteten Gemeinde. Obliegt dem Pfarrer die Leitung<br />

mehrerer Gemeinden, so kann er einen Priester, einen<br />

Diakon, eine Gemeindereferentin oder einen Gemeindereferenten<br />

mit einem amtlichen Seelsorgeauftrag im<br />

Bereich des Pastoralverbundes (Pastoralteam) delegieren,<br />

der bzw. die an seiner Stelle dem Pfarrgemeinderat als<br />

amtliches Mitglied angehört. Zumindest einem<br />

Pfarrgemeinderat muss er selber angehören.<br />

3. Jedes weitere Mitglied des Pastoralteams muss einem<br />

Pfarrgemeinderat des Pastoralverbundes als amtliches<br />

Mitglied angehören. Die Zuweisung obliegt dem Leiter<br />

des Pastoralverbundes und soll in der Regel <strong>für</strong> die Dauer<br />

der Amtzeit des Pfarrgemeinderates gelten. Ist der Leiter<br />

des Pastoralverbundes nicht zugleich der Pfarrer der<br />

betroffenen Pfarrgemeinde, so bedarf es der vorgängigen<br />

Absprache mit dem Pfarrer.<br />

4. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />

so kann der Leiter beratend an den Sitzungen des<br />

Pfarrgemeinderates teilnehmen.<br />

5. Die zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates<br />

werden von der Pfarrgemeinde unmittelbar und geheim<br />

nach Maßgabe einer eigenen Wahlordnung gewählt.<br />

6. Im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat beruft der<br />

Pfarrer weitere Männer und Frauen als Mitglieder, die<br />

durch ihre Kenntnisse sowie durch ihren persönlichen<br />

Einsatz oder durch Mitarbeit in einer Gruppe bzw. in<br />

einem Verband die Aufgaben des Pfarrgemeinderates<br />

fördern können. Ferner sollten insbesondere Gruppen<br />

berücksichtigt werden, die durch die Wahl nicht<br />

angemessen vertreten sind.<br />

7. Ein Mitglied des Kirchenvorstandes, sowie ein Vertreter<br />

oder eine Vertreterin der in den Einrichtungen der<br />

Kirchengemeinde tätigen hauptberuflichen Angestellten<br />

nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die<br />

Benennung obliegt dem Pfarrer.<br />

§ 4 Dauer der Amtszeit<br />

1. Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre.<br />

Der Pfarrgemeinderat bleibt bis zur Konstituierung des<br />

neuen Gremiums im Amt.<br />

2. Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates<br />

oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im<br />

Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schiedsstelle<br />

gem. § 9 Abs. 6 angerufen werden. Gelingt es<br />

dieser nicht, eine Weiterarbeit des Pfarrgemeinderates<br />

zu bewirken, verfügt der Erzbischof die erforderlichen<br />

Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen.<br />

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft innerhalb einer Amtsperiode im<br />

Pfarrgemeinderat endet außer durch Tod:<br />

a) durch Rücktritt, der schriftlich gegenüber dem Pfarrer,<br />

dem Regionaldekan oder gegenüber dem Erzbischöflichen<br />

Generalvikariat zu erklären ist;<br />

b) durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden<br />

Gründen auf Antrag des Pfarrgemeinderates<br />

oder des Pfarrers nach Anhörung des Betroffenen und<br />

unter Einschaltung der Schiedsstelle (vgl. § 9 Abs. 6)<br />

durch den Erzbischof ausgesprochen werden kann;<br />

c) in den Fällen des § 3 Nr. 2 u. 3 zusätzlich durch<br />

Amtsverlust;<br />

d) in den Fällen des § 3 Nr. 5 und 6 zusätzlich durch<br />

Verlust der Wählbarkeit zum Pfarrgemeinderat (vgl.<br />

Wahlordnung).<br />

2. In den Fällen des Verlustes der Mitgliedschaft durch<br />

Tod und nach den Buchstaben a), c) und d) ist das<br />

Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich durch den<br />

Pfarrer oder den Regionaldekan zu informieren.<br />

3. Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes,<br />

so rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten<br />

Stimmen nach. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines<br />

berufenen Mitgliedes kann der Pfarrer im Einvernehmen<br />

mit dem Pfarrgemeinderat <strong>für</strong> die laufende Amtszeit ein<br />

neues Mitglied nachberufen.<br />

Erzbistum<br />

Paderborn<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

<strong>Statut</strong><br />

PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />

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4. Sinkt die Anzahl der gewählten Mitglieder unter die<br />

Mehrheit aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates, so ist<br />

das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu<br />

informieren. In diesen Fällen verfügt der Erzbischof die<br />

erforderlichen Maßnahmen bis hin zur möglichen<br />

Anordnung von Neuwahlen.<br />

§ 6 Vorstand<br />

1. Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser<br />

besteht aus…<br />

- dem Pfarrer oder der oder dem von ihm Delegierten<br />

(vgl. §3 Abs. 2) kraft Amtes<br />

- der Vorsitzenden od. dem Vorsitzenden des<br />

Pfarrgemeinderates<br />

- einem oder drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die<br />

vom Pfarrgemeinderat gewählt werden.<br />

2. Die oder der Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand<br />

die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Sie oder er<br />

beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates im<br />

Einvernehmen mit dem Vorstand unter Angabe der<br />

Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem<br />

Sitzungstermin schriftlich ein und leitet sie. Ist die Einladung<br />

nicht form- oder fristgerecht erfolgt, so kann die Sitzung<br />

dennoch stattfinden, wenn alle Mitglieder anwesend<br />

sind und niemand widerspricht. Ist der Pfarrer nicht<br />

zugleich Leiter des Pastoralverbundes, so ist dem Leiter<br />

jeder Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung<br />

rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben. Die oder der<br />

Vorsitzende kann sich von einem Vorstandsmitglied<br />

vertreten lassen.<br />

3. Die Mitgliedschaft im Vorstand des Pfarrgemeinderates<br />

endet<br />

a) durch Beendigung der Mitgliedschaft im<br />

Pfarrgemeinderat;<br />

b) durch Rücktritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

dem Pfarrer oder dem Regionaldekan, die in diesem Fall<br />

unver-züglich das Erzbischöfliche Generalvikariat in<br />

Kenntnis zu setzen haben, oder gegenüber dem<br />

Erzbischöflichen Generalvikariat erfolgen muss;<br />

c) in den Fällen der gewählten Vorstandsmitglieder<br />

zusätzlich durch Abwahl durch die Mehrheit der Mitglieder<br />

des Pfarrgemeinderates; über eine erfolgte Abwahl hat<br />

der Pfarrer das Erzbischöfliche Generalvikariat umgehend<br />

zu informieren.<br />

Endet die Mitgliedschaft eines gewählten Vorstandsmitgliedes<br />

im Vorstand, so wählt der Pfarrgemeinderat ein neues<br />

Vorstandsmitglied. Ist <strong>für</strong> die Zeit bis zur Neuwahl keine<br />

Vorsitzende bzw. kein Vorsitzender oder insgesamt kein<br />

Vorstand vorhanden, so obliegen <strong>für</strong> diese Zeit dem<br />

Pfarrer deren Aufgaben.<br />

§ 7 Sachausschüsse<br />

Zu einzelnen Themen und Aufgaben kann der<br />

Pfarrgemeinderat Sachausschüsse bilden, in denen auch<br />

Nichtmitglieder mitwirken können.<br />

§ 8 Konstituierung<br />

1. Der Pfarrer lädt die amtlichen und gewählten Mitglieder<br />

spätestens drei Wochen nach der Wahl zu einer Sitzung<br />

ein, in der das Einvernehmen über die Aufgabenstellung<br />

und die Berufungen herbeigeführt werden soll.<br />

2. Bis zum Ablauf von drei weiteren Wochen lädt der<br />

Pfarrer die Mitglieder des Pfarrgemeinderates zur<br />

konstituierenden Sitzung ein. Der Pfarrer führt den Vorsitz<br />

bis zur Übernahme des Amtes durch die gewählten<br />

Vorsitzenden.<br />

3. Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />

so ist der Leiter jeweils schriftlich über die Einladungen<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

§ 9 Arbeitsordnung<br />

1. Der Pfarrgemeinderat tritt mindestens einmal im<br />

Vierteljahr und immer dann zusammen, wenn ein Drittel<br />

der Mitglieder oder der Pfarrer dies verlangen. Der oder<br />

Erzbistum<br />

Paderborn<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

<strong>Statut</strong><br />

PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />

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die Delegierte (§ 3 Abs. 2) bedarf <strong>für</strong> ein solches<br />

Verlangen einer besonderen Bevollmächtigung durch den<br />

Pfarrer.<br />

2. Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich,<br />

soweit nicht Fragen zur Person beraten werden oder der<br />

Pfarrgemeinderat die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung<br />

beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes und der<br />

Sachausschüsse sind nicht öffentlich. Die Termine der<br />

Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind in der Gemeinde<br />

in geeigneter Weise bekannt zu machen.<br />

3. Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine<br />

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden<br />

Mitglieder.<br />

4. Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und<br />

Sittenlehre sowie dem allgemeinen oder diözesanen<br />

Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden.<br />

Im Zweifelsfall entscheidet der Erzbischof unter Angabe<br />

von Gründen.<br />

5. Erklärt der Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein<br />

Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter<br />

Angabe von Gründen, dass er gegen einen Antrag<br />

stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung<br />

nicht möglich.<br />

Die anstehende Frage ist im Pfarrgemeinderat in<br />

angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier<br />

eine Einigung auch nicht zustande, kann die zuständige<br />

Schiedsstelle angerufen werden. Kommt eine Einigung<br />

nicht zustande, entscheidet der Erzbischof.<br />

6. Die Schiedsstelle wird beim Regionaldekan eingerichtet.<br />

Ihr gehört der Regionaldekan an, der zwei weitere<br />

Personen hinzuzieht.<br />

7. Die Schiedsstelle nimmt die ihr nach diesem <strong>Statut</strong><br />

zugewiesenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus kann sie<br />

bei allen Konfliktfällen innerhalb des Pfarrgemeinderates<br />

von den Beteiligten angerufen werden, wobei in diesen<br />

Fällen die Schiedsstelle über die Annahme des Konfliktfalls<br />

zur Schlichtung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder<br />

entscheidet.<br />

8. Über jede Sitzung des Pfarrgemeinderates ist ein<br />

Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll gehört zu<br />

den amtlichen Akten und ist im Pfarrarchiv aufzubewahren.<br />

Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />

so ist dem Leiter jeweils eine Protokollabschrift zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

§ 10 Inkraftsetzung<br />

Das <strong>Statut</strong> tritt am 1.5.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird<br />

das <strong>Statut</strong> der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum Paderborn<br />

vom 18.2.1977 (KA 1977, Nr. 76. S. 38ff.) in der<br />

Fassung der Änderung der Wahlordnung und des <strong>Statut</strong>es<br />

der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> vom 7.5. 1985 (KA 1985, Nr.<br />

102., S. 78) aufgehoben.Im Übrigen bleiben<br />

einzelgesetzliche Regelungen zu <strong>Pfarrgemeinderäte</strong>n im<br />

Erzbistum unberührt.<br />

Erzbistum<br />

Paderborn<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

<strong>Statut</strong><br />

PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />

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Wahlordnung <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong><br />

Sonderdruck aus: Kirchliches Amtsblatt 2005/Stück 3, Nr. 38<br />

Wahlordnung <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im<br />

Erzbistum Paderborn vom 5. April 2001 in<br />

der Fassung der Änderung vom 18. Februar<br />

2005 (In-Kraft-Treten: 1. April 2005)<br />

§ 1 Zahl der zu wählenden Mitglieder<br />

1. Die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates regelt<br />

§ 3 des <strong>Statut</strong>s der <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum<br />

Paderborn. Der amtierende Pfarrgemeinderat legt die<br />

Größe des künftigen Pfarr-gemeinderates nach der ersten<br />

Sitzung des Wahlausschusses (vgl. § 3 dieser<br />

Wahlordnung) fest.<br />

2. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates<br />

be-trägt mindestens 6.<br />

Die Höchstzahl der Mitglieder insgesamt beträgt in<br />

Gemeinden<br />

bis 1000 Gemeindemitglieder 9<br />

bis 3000 Gemeindemitglieder 12<br />

bis 6000 Gemeindemitglieder 15<br />

mit über 6000 Gemeindemitgliedern 18.<br />

§ 2 Aktives und passives Wahlrecht<br />

1. Wahlberechtigt sind alle Katholikinnen und Katholiken,<br />

die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />

2. Das aktive Wahlrecht kann - vorbehaltlich der Regelung<br />

in Abs. 3 - nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in<br />

der das Gemeindeglied seinen Wohnsitz hat.<br />

3. Das aktive Wahlrecht kann auch in einer anderen<br />

Gemeinde, in der die bzw. der Wahlberechtigte am<br />

Gemeindeleben teilnimmt, ausgeübt werden. In diesem<br />

Fall beantragt die Wählerin bzw. der Wähler beim<br />

Wahlausschuss die Aufnahme in das Wählerverzeichnis.<br />

Stimmt der Wahlausschuss diesem Antrag zu, so wird<br />

die Wählerin bzw. der Wähler in das Wählerverzeichnis<br />

aufgenommen, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass<br />

die Streichung aus dem Wählerverzeichnis der Gemeinde<br />

am Wohnsitz erfolgt ist.<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

4. Wählbar sind Katholikinnen und Katholiken, die in<br />

der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen<br />

Gliedschaftsrechte nicht behindert sind, am Wahltag das<br />

16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde ihren<br />

Hauptwohnsitz haben oder am Gemeindeleben<br />

teilnehmen. Sie müssen ihrer Kandidatur schriftlich<br />

zugestimmt haben. Nicht wählbar sind die Mitglieder<br />

des Pastoralteams (vgl. § 3 Abs. 2 des <strong>Statut</strong>s der<br />

<strong>Pfarrgemeinderäte</strong>).<br />

§ 3 Berufung und Zusammensetzung des<br />

Wahlausschusses<br />

1. Zur Vorbereitung der Wahl beruft der bestehende<br />

Pfarrgemeinderat mindestens acht Wochen vor dem<br />

Wahltermin einen Wahlausschuss. Mitglieder des<br />

Wahlausschusses können <strong>für</strong> die Wahl kandidieren.<br />

2. Dem Wahlausschuss gehören an:<br />

a) der Pfarrer, der sich durch eine von ihm benannte<br />

Person vertreten lassen kann<br />

b) vier oder sechs vom bisherigen Pfarrgemeinderat zu<br />

wählende Gemeindeglieder.<br />

3. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer<br />

die entsprechende Zahl wahlberechtigter Gemeindeglieder<br />

in den Wahlausschuss.<br />

4. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine<br />

Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.<br />

5. Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der<br />

Mehrheit der Anwesenden gefasst.<br />

§ 4 Aufgabe des Wahlausschusses<br />

Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:<br />

Wahlordnung<br />

a) Kandidatinnen und Kandidaten <strong>für</strong> die Wahl des<br />

Pfarrgemeinderates aufzustellen (Wahlvorschlag, § 5),<br />

b) gegebenenfalls eine Pfarrversammlung einzuberufen<br />

(§ 5 Abs. 1),<br />

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c) den endgültigen Wahlvorschlag bekanntzugeben (§7),<br />

d) Wahllokal und Zeitdauer <strong>für</strong> die Wahl zu bestimmen<br />

(§ 8 Abs. 2),<br />

e) den Wahlvorstand zu bestellen (§ 9),<br />

f) das endgültige Ergebnis zu prüfen (§ 13).<br />

§ 5 Wahlvorschlag<br />

1. Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag<br />

soll in der Regel die Hälfte mehr Kandidatinnen und<br />

Kandidaten enthalten, als zu wählen sind.<br />

Der Wahlausschuss sollte zur Vorbereitung seines<br />

Vorschlages zu einer Pfarrversammlung einladen.<br />

2. Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidatinnen<br />

und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe<br />

von eruf, Alter und Wohnung aufzuführen.<br />

3. Der Wahlausschuss macht spätestens sechs Wochen<br />

vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag der Gemeinde<br />

bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der<br />

Bekanntgabe <strong>für</strong> die Dauer von zwei Wochen durch<br />

Aushang in, an oder vor der Kirche zu veröffentlichen.<br />

Während der Zeit der Veröffentlichung ist in jedem<br />

Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge hinzuweisen.<br />

4. Über Ausnahmen beim Wahlverfahren entscheidet<br />

auf schriftlichen Antrag der Erzbischof.<br />

§ 6 Ergänzungsvorschläge<br />

1. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung des<br />

Wahlvorschlages ist die Gemeinde darauf hinzuweisen,<br />

dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlages<br />

weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht<br />

werden können. Der Vor-schlag des Wahlausschusses<br />

wird nach Prüfung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit<br />

um diese ergänzt.<br />

2. Ein Ergänzungsvorschlag darf nicht mehr Namen<br />

enthalten, als Mitglieder zum Pfarrgemeinderat zu wählen<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

sind. Für einen solchen Vorschlag sind mindestens zwölf<br />

Unterschriften von Wahlberechtigten und die schriftliche<br />

Bereitschaftserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten<br />

erforderlich.<br />

§ 7 Endgültiger Wahlvorschlag<br />

Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist<br />

inner-halb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag<br />

in alphabe-tischer Reihenfolge der Kandidatinnen und<br />

Kandidaten aufzustellen und durch Aushang in, an oder<br />

vor der Kirche zu veröffentlichen. Am Sonntag vor der<br />

Wahl ist in jedem Sonntagsgottesdienst auf die Aushänge<br />

hinzuweisen.<br />

§ 8 Wahltermin<br />

1. Der Erzbischof setzt <strong>für</strong> alle Gemeinden des Erzbistums<br />

einen einheitlichen Wahltermin fest. Ausnahmen bedürfen<br />

in jedem Fall der Genehmigung durch den Erzbischof.<br />

2. Der Wahlausschuss bestimmt das Wahllokal und setzt<br />

eine ausreichende Zeitdauer <strong>für</strong> die Wahl fest. In<br />

Gemeinden mit mehreren Ortschaften oder Ortsteilen<br />

können mehrere Wahllokale eingerichtet werden. Auch<br />

in diesen Fällen ist da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass jede und<br />

jeder Wahlberechtigte nur einmal seine Stimme abgeben<br />

kann.<br />

§ 9 Wahlvorstand<br />

Wahlordnung<br />

Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss <strong>für</strong><br />

jedes Wahllokal einen Wahlvorstand zu bestellen, der<br />

fünf Personen umfasst, von denen jeweils drei im Wahllokal<br />

anwesend sein müssen und deren Mitglieder nicht <strong>für</strong><br />

die Wahl kandidieren dürfen. Der Wahlvorstand hat <strong>für</strong><br />

den ungestörten Ablauf der geheimen Wahl zu sorgen,<br />

die Wählerinnen und Wähler zu registrieren, die<br />

Stimmzettel entgegen zu nehmen und die vorläufige<br />

Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Über<br />

die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine<br />

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Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des<br />

Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.<br />

§ 10 Wahlhandlung<br />

1. Die Wählerinnen und Wähler geben zur Kontrolle<br />

ihrer Wahlberechtigung und zur Registrierung Namen,<br />

Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in<br />

Zweifelsfällen durch Personalpapiere zu belegen.<br />

2. Die Wählerinnen und Wähler kreuzen auf dem<br />

Stimmzettel höchstens so viele Namen an, wie Mitglieder<br />

zu wählen sind.<br />

§ 11 Briefwahl<br />

1. Eine Wählerin bzw. ein Wähler erhält auf Antrag<br />

einen Briefwahlschein.<br />

2. Dieser Antrag kann vom Tage nach der Bekanntgabe<br />

des endgültigen Wahlvorschlages bis zum Mittwoch vor<br />

der Wahl unter Angabe der Gründe schriftlich oder<br />

mündlich bei dem Wahlvorstand (Pfarrbüro) gestellt<br />

werden. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem<br />

Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag<br />

ausgehändigt.<br />

3. Die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist in einem<br />

besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem<br />

Wahlvorstand zur Registrierung vorgelegt wird.<br />

4. Die Wählerin bzw. der Wähler hat in einem<br />

verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den<br />

verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit seinem<br />

Stimmzettel so rechtzeitig zu übersen-den, dass der<br />

Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der<br />

festgesetzten Wahlzeit bei dem Wahlvorstand eingeht.<br />

Auf dem Briefwahlschein hat die Wählerin bzw. der<br />

Wähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich<br />

gekennzeichnet hat.<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses<br />

1. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten,<br />

die die meisten Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der<br />

<strong>für</strong> sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet das Los.<br />

2. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf<br />

ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidatinnen<br />

und Kandidaten zu wählen sind.<br />

3. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter<br />

Kennzeichnung entscheidet der Wahlvorstand.<br />

4. Das Ergebnis der vorläufigen Stimmenzählung ist in<br />

der Niederschrift des Wahlvorstandes aufzunehmen. Die<br />

Niederschrift ist dem Wahlausschuss unverzüglich<br />

zuzuleiten.<br />

§ 13 Wahlprüfung<br />

Wahlordnung<br />

1. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen<br />

und endgültig festzustellen. Es liegt zur Einsichtnahme<br />

eine Woche lang im Pfarrbüro aus.<br />

2. Die Namen der gewählten Kandidatinnen und<br />

Kandidaten werden unverzüglich <strong>für</strong> die Dauer einer<br />

Woche durch Aushang in, an oder vor der Kirche bekannt<br />

gegeben. Während der Zeit der Veröffentlichung ist in<br />

jedem Sonntagsgottesdienst auf den Aushang hinzuweisen.<br />

3. Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des<br />

Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim<br />

Wahlausschuss schriftlich angefochten werden.<br />

Der Wahlausschuss hat etwaige Einsprüche mit seiner<br />

Stellungnahme unverzüglich dem Erzbischof vorzulegen,<br />

damit darüber entschieden werden kann.<br />

PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />

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§ 14 Konstituierung<br />

1. Spätestens drei Wochen nach der Wahl findet die<br />

erste vorbereitende Sitzung des Pfarrgemeinderates statt,<br />

zu der der Pfarrer die amtlichen und gewählten Mitglieder<br />

einlädt. In dieser Sitzung sind die Berufungen nach<br />

Maßgabe von § 3 Abs. 6 des <strong>Statut</strong>s der<br />

<strong>Pfarrgemeinderäte</strong> abzustimmen.<br />

2. Bis zum Ablauf weiterer drei Wochen findet die<br />

konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates statt, zu<br />

der der Pfarrer einlädt. In dieser Sitzung wählt der<br />

Pfarrgemeinderat den Vorstand (vgl. § 8 des <strong>Statut</strong>s der<br />

<strong>Pfarrgemeinderäte</strong>).<br />

§ 15 Bekanntgabe<br />

1. Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates<br />

sowie der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner<br />

Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind vom Pfarrer bis<br />

spätestens sieben Wochen nach dem Wahltermin der<br />

Pfarrgemeinde bekanntzugeben.<br />

2. Die oder der Vorsitzende hat innerhalb von weiteren<br />

vierzehn Tagen das Erzbischöfliche Generalvikariat über<br />

den Verlauf der Wahl (Wahlniederschrift) und die<br />

Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten.<br />

Ist der Pfarrer nicht zugleich Leiter des Pastoralverbundes,<br />

so ist auch dieser zu unterrichten.<br />

§ 16 Inkraftsetzung<br />

Die Wahlordnung tritt am 1.5.2001 in Kraft. Gleichzeitig<br />

wird die Wahlordnung <strong>für</strong> <strong>Pfarrgemeinderäte</strong> im Erzbistum<br />

Paderborn vom 4.3. 1993 (KA 1993, Nr. 37., S. 36f.)<br />

aufgehoben. Im Übrigen bleiben einzelgesetzliche<br />

Regelungen zu <strong>Pfarrgemeinderäte</strong>n im Erzbistum Paderborn<br />

unberührt.<br />

1.2. DOKUMENTE / STATUTEN<br />

Wahlordnung<br />

PFARRGEMEINDERAT 2005 - 2009<br />

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