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Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz

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(aufgehoben)<br />

Vierzehnter Abschnitt<br />

Jagdbeiräte, Kreisjagdmeister<br />

§§ 69 bis 75a<br />

Fünfzehnter Abschnitt<br />

Bußgeldbestimmungen<br />

§ 76<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 13 LJG handelt, wer<br />

1. entgegen § 10 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder<br />

nicht vollständig macht,<br />

2. (aufgehoben)<br />

3. (aufgehoben)<br />

Sechzehnter Abschnitt<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 77 *<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

(2) (Aufhebungsbestimmung)<br />

* § 77 Abs. 1: Verkündet am 21. 3. 1981<br />

Anlage 1 (aufgehoben)<br />

Anlage 2<br />

(zu § 24 Abs. 1)<br />

Der Minister für Landwirtschaft,<br />

Weinbau und Forsten

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