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Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz

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§ 10<br />

Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung<br />

Die Verpachtung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin oder<br />

vor Ablauf der Frist für die Abgabe schriftlicher Gebote ortsüblich bekannt zu machen.<br />

In der Bekanntmachung müssen Ort, Zeit und Art der Verpachtung (mündliche<br />

Versteigerung oder Abgabe schriftlicher Gebote), die Größe des Jagdbezirkes, die<br />

Größe der insbesondere durch Befriedung nicht bejagbaren Fläche, die Verteilung<br />

der übrigen Fläche auf Wald und Feld, die vorgesehene Pachtdauer und die Angabe<br />

enthalten sein, ob es sich um eine Hochwild- oder eine Niederwildjagd handelt. Ferner<br />

sind die in den drei letzten Jahren festgesetzten Abschüsse sowie deren Erfüllung<br />

bekannt zu geben. Außerdem ist anzuzeigen, wo die Pachtbedingungen ausliegen<br />

oder wo sie angefordert werden können.<br />

§ 11<br />

Auslegen der Pachtbedingungen<br />

Die Pachtbedingungen sind vor der Verpachtung mindestens acht Tage öffentlich<br />

auszulegen. Auf die Auslegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.<br />

§ 12<br />

Mündliche Versteigerung<br />

(1) Der Termin der mündlichen Versteigerung beginnt mit der Feststellung der ordnungsgemäßen<br />

Bekanntmachung der Verpachtung und dem Verlesen der Pachtbedingungen.<br />

Der Verpächter hat die Jagdpachtfähigkeit der Pachtinteressenten festzustellen<br />

sowie zu prüfen, ob bei einem Pachtinteressenten § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes<br />

der Pachtung des zu versteigernden Jagdbezirkes entgegensteht. Vor<br />

der Aufforderung zur Abgabe von Geboten kann der Verpächter eine Mindestpachtsumme<br />

festsetzen. Ein Gebot, das die Mindestpachtsumme nicht erreicht, ist unwirksam.<br />

Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres abgegeben wird, jedoch bleiben die drei<br />

Höchstbietenden bis zur Entscheidung über den Zuschlag an ihr Gebot gebunden.<br />

Der Verpächter darf die Versteigerung erst schließen, wenn auf seine Aufforderung<br />

zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Sobald die Versteigerung geschlossen<br />

ist, darf ein Gebot nicht mehr angenommen werden.<br />

(2) Der Jagdvorstand kann, soweit er durch die Satzung oder durch Beschluss der<br />

Genossenschaftsversammlung dazu befugt ist, den Zuschlag sofort erteilen oder sich<br />

die Erteilung binnen zweier Wochen vorbehalten. Die Frist beginnt mit dem auf die<br />

Versteigerung folgenden Tage. Der Zuschlag soll einem der drei Höchstbietenden erteilt<br />

werden.<br />

§ 13<br />

Einholung schriftlicher Gebote<br />

Die Ausschreibung muss sämtliche der in § 10 genannten Angaben über den Jagdbezirk<br />

enthalten. Der Jagdvorstand darf die schriftlichen Gebote erst in einem in der

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