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Niedersächsischer Landtag – <strong>16</strong>. Wahlperiode Drucksache <strong>16</strong>/<strong>5300</strong><br />

Durch die Einlagerung konnte fast der gesamte bis dahin in Deutschland angefallene schwach- und<br />

mittelradioaktive Abfall beseitigt werden 9 .<br />

Am 5. September 1976 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (sogenannte Entsorgungsnovelle)<br />

vom 30. August 1976 (BGBl. I S. 2573) in Kraft. In dieser Fassung des Atomgesetzes<br />

(im Folgenden: AtG 1976) waren erstmals Vorschriften über die Errichtung, den Betrieb und<br />

die wesentliche Änderung (einschließlich der Schließung) von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung<br />

radioaktiver Abfälle enthalten. Nach § 9 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AtG 1976 hat der Bund<br />

derartige Anlagen einzurichten, kann sich zur Erfüllung seiner Pflicht aber Dritter bedienen. Nach<br />

§ 9 b Abs. 1 AtG 1976 bedürfen die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen sowie die wesentliche<br />

Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes der Planfeststellung. Diese Regelungen sind<br />

bis heute praktisch unverändert geblieben.<br />

Die Einlagerung radioaktiver Abfälle in der Schachtanlage Asse II wurde danach noch bis zum Ablauf<br />

der Befristungen der bereits erteilten Umgangs- und Aufbewahrungsgenehmigungen am<br />

31. Dezember 1978 fortgesetzt. An Stelle derartiger Genehmigungen wurde der Betrieb der Anlage<br />

danach neben bergrechtlichen Betriebsplänen über Anordnungen der Bergbehörden nach § 19 AtG<br />

geregelt. Diese enthielten insbesondere Regelungen über den Strahlenschutz. Die erste Anordnung<br />

vom 28. Dezember 1978 wurde mehrfach angepasst und zuletzt im Jahr 2002 neu gefasst.<br />

Diese Verwaltungspraxis wurde vom NMU später als rechtswidrig bezeichnet, soweit damit das Erfordernis<br />

einer Umgangsgenehmigung nach der Strahlenschutzverordnung umgangen worden<br />

sei 10 .<br />

Streitig war, ob der Betrieb der Schachtanlage Asse II und ggf. ihre Schließung künftig den durch<br />

die Entsorgungsnovelle eingeführten Vorschriften der §§ 9 a und 9 b AtG 1976 unterfallen sollten.<br />

Die niedersächsische Landesregierung vertrat 1978 gegenüber dem Bund die Rechtsauffassung,<br />

dass eine Fortsetzung der Einlagerung aufgrund von Genehmigungen nach § 3 der 1. StrlSchV<br />

nicht mehr zulässig sei. Vielmehr sei ein Planfeststellungsverfahren nach § 9 b AtG 1976 erforderlich.<br />

Zwischen Bund und Land wurde daraufhin auf Ministerebene vereinbart, bis zum Abschluss<br />

eines etwaigen Planfeststellungsverfahrens zunächst eine „rückholbare Zwischenlagerung“ auf<br />

Grundlage weiterer Umgangsgenehmigungen nach § 3 der 1. StrlSchV vorzunehmen. Im April<br />

1979 beantragte die GSF eine derartige Genehmigung. Die PTB stellte ferner im August 1979 einen<br />

Antrag auf Planfeststellung nach § 9 b AtG 1976 zur Überführung der zwischenzulagernden<br />

Abfälle in eine Endlagerung. Der Antrag der GSF auf eine Genehmigung der „rückholbaren Zwischenlagerung“<br />

wurde in der Folge seitens des Niedersächsischen Sozialministeriums als zuständiger<br />

Genehmigungsbehörde nicht beschieden, weil die Art und Weise der Einlagerung und deren<br />

zeitlicher Ablauf zwischen Bund und Land streitig waren. In der Folge kam es am 11. September<br />

1981 zu einem erneuten Gespräch zwischen Bund und Land auf Ministerebene. Darin verständigten<br />

sich Bund und Land darauf, die Schachtanlage Asse II künftig nicht als Endlager, sondern vorrangig<br />

für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Hinblick auf das geplante Endlager in Gorleben<br />

zu nutzen. Für die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle sollte zunächst das<br />

stillgelegte Eisenerzbergwerk Schacht Konrad genutzt werden. Daraufhin nahm die GSF im Dezember<br />

1981 ihren Antrag auf Genehmigung einer „rückholbaren Zwischenlagerung“ zurück. Der<br />

Antrag der PTB auf Planfeststellung nach § 9 b AtG 1976 wurde zwar nicht förmlich zurückgenommen,<br />

jedoch nicht weiter verfolgt. Seitens der Bundesregierung wurde er als erledigt betrachtet 11 .<br />

In der Zeit von 1979 bis 1995 wurden in der Anlage diverse Forschungs- und Entwicklungsarbeiten<br />

sowohl vom IfT als auch von anderen Forschungseinrichtungen durchgeführt. Im Rahmen eines<br />

Großversuchs sollten versuchsweise hoch radioaktive Stoffe eingelagert werden, insbesondere um<br />

das Verhalten von Salz unter Einfluss hoher radioaktiver Strahlung zu erforschen. Dieser Versuch<br />

wurde nicht mehr durchgeführt. Vielmehr erklärte das Bundesforschungsministerium im Frühjahr<br />

1992, die Großversuche in der Anlage nicht mehr fördern zu wollen. Die Forschung durch das IfT<br />

wurde daraufhin eingestellt. Das IfT wurde zum 30. Juni 1995 aufgelöst.<br />

Seither soll die Schließung der Anlage betrieben werden. Dazu kommen theoretisch drei mögliche<br />

Schließungskonzepte („Optionen“) in Betracht, nämlich die Rückholung der Abfälle, ihre Umlagerung<br />

innerhalb der Schachtanlage oder deren Vollverfüllung (ohne Umlagerung), wobei die Verfül-<br />

____________________<br />

9<br />

Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Laufs u. a., Bundestags-Drs. 9/1231, S. 3.<br />

10<br />

Erster Statusbereicht des NMU vom 1. September 2008, S. 63 ff. (Bewertung S. 71 f.).<br />

11<br />

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hill u. a., Bundestags-Drs. <strong>16</strong>/5223; vgl. auch die<br />

Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Laufs u. a., Bundestags-Drs. 9/1231, S. 4 f.<br />

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