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S T A T U T E N - FDP Aarburg

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Delegierte der Bezirkspartei<br />

Freisinnig-Demokratische Partei<br />

4663 <strong>Aarburg</strong><br />

Art. 11 Die Delegierten der Bezirkspartei vertreten die Partei an<br />

Versammlungen und Veranstaltungen der Bezirkspartei. Soweit<br />

ihnen die Partei keine besonderen Aufträge erteilt, sind sie in der<br />

Ausübung der Vertretung frei.<br />

Finanzen<br />

Art. 12 Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher<br />

Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die<br />

Generalversammlung beschlossen wird.<br />

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.<br />

Für die Verbindlichkeit haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die<br />

persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Statutenrevision<br />

Art. 13 Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes, oder wenn ein<br />

Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, durch Beschluss der<br />

Generalversammlung abgeändert werden. Dazu ist eine<br />

Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.<br />

Auflösung<br />

Art. 14 Die Auflösung der Partei kann nur mit Zustimmung von 2/3<br />

sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist<br />

in diesem Fall der Kantonalpartei zur Verwahrung zu übergeben, bis<br />

wieder eine neue Ortspartei gegründet wird.<br />

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