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12. Aufgabe 17 Punkte<br />
Fertigungsmaschinen gehören gem. § 247 (2) HGB zum beweglichen Anlagevermögen<br />
und sind in der Steuerbilanz mit den fortgeführten Anschaffungskosten<br />
anzusetzen, § 5 (1) iV.m. § 6 (1) Nr. 1 EStG. 2<br />
2008:<br />
Restbuchwert der alten Fertigungsmaschine:<br />
Anschaffungskosten<br />
.I. lineare AfA in 2007, 12,5 % f. 12 Monate<br />
.I. lineare AfA in 2008, 12,5 % f. 12 Monate<br />
RBW der Maschine zum Zeitpunkt der Zerstörung<br />
120.000,00 €<br />
15.000,00 €<br />
15.000,00 €<br />
90.000,00 €<br />
Die Fertigungsmaschine ist durch höhere Gewalt ausgeschieden.<br />
Durch die Zahlung der Versicherungsentschädigung über dem Restbuchwert<br />
der Fertigungsmaschine werden die stillen Reserven aufgedeckt. 2<br />
Durch die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven auf ein neu anzuschaffendes<br />
Ersatzwirtschaftsgut kann die Gewinnbesteuerung vermieden werden.<br />
1,5<br />
Hierzu ist die aufgedeckte stille Reserve in Höhe von 50.000,00 € als Rücklage<br />
für Ersatzbeschaffung in einen Sonderposten mit Rücklageanteil einzustellen. 1,5<br />
2009:<br />
Die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes sind geringer als die Versicherungsentschädigung.<br />
Der gewinnmindernd gebildete Sopo darf nur anteilig<br />
auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, und zwar mit 1<br />
50.000,00 € * 120.000,00 € /140.000,00 € = 42.857,00 €. 2<br />
Die Differenz zwischen der gebildeten RfE und der anteiligen Auflösung wirkt<br />
sich gewinnerhöhend in Höhe von 7.143,00 € aus. 2<br />
Der Bilanzansatz der neuen Fertigungsmaschine zum 31.12.2009 beträgt:<br />
AK Ersatz-WG<br />
.I. anteilig übertragene stille Reserven<br />
= Bemessungsgrundlage für die AfA<br />
.I. AfA gem. § 7 (2) EStG für 2009,25 % der BMG * 7/12<br />
120.000,00 €<br />
42.857,00 €<br />
77.143,00 €<br />
11.250,00 €<br />
=Bilanzansatz der neuen Maschine zum 31.12.2009 65.893,00 € 0,5<br />
1<br />
1<br />
1<br />
1,5