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Statuten der BACHEM HOLDING AG

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I. Firma, Sitz und Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Unter <strong>der</strong> Firma<br />

<strong>Statuten</strong><br />

<strong>der</strong><br />

<strong>BACHEM</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

(nachstehend "Gesellschaft" genannt)<br />

§1<br />

<strong>BACHEM</strong> <strong>HOLDING</strong> <strong>AG</strong><br />

(<strong>BACHEM</strong> <strong>HOLDING</strong> SA)<br />

(<strong>BACHEM</strong> <strong>HOLDING</strong> LTD.)<br />

besteht mit Sitz in Bubendorf (Schweiz) eine Aktiengesellschaft.<br />

§2<br />

1 Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft ist die Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im pharmazeutischen und biochemischen Bereich; unter beson<strong>der</strong>en Umständen ist die Gesell-<br />

schaft berechtigt, die entsprechenden Geschäfte direkt zu betreiben. Die Gesellschaft kann alle<br />

mit ihrem Zweck o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlage ihrer Mittel direkt o<strong>der</strong> indirekt in Verbindung stehenden Ge-<br />

schäfte vornehmen und ihre Tätigkeit auf verwandte Branchen ausdehnen.<br />

2 Zu diesem Zwecke kann sie im In- und Ausland Agenturen, Betriebsstätten und Zweignie<strong>der</strong>las-<br />

sungen errichten und unterhalten, Gesellschaften gründen, übernehmen o<strong>der</strong> sich an solchen<br />

beteiligen. Die Gesellschaft kann auch Liegenschaften erwerben.<br />

II. Aktienkapital<br />

§3<br />

1 Das Aktienkapital betragt Fr. 680'000.-- (Schweizer Franken sechshun<strong>der</strong>tachtzigtausend), ist voll<br />

liberiert und eingeteilt in 6'802'000 (sechs Millionen achthun<strong>der</strong>tzweitausend) Namenaktien A à<br />

je Fr. 0.05 (fünf Schweizer Rappen) und 6'798'000 (sechs Millionen siebenhun<strong>der</strong>tachtundneun-<br />

1


zigtausend) Namenaktien B à je Fr. 0.05 (fünf Schweizer Rappen). Die Namenaktien B nicht aber<br />

die Namenaktien A sind für die Zulassung zum Handel an <strong>der</strong> Börse bestimmt.<br />

2 Durch Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung können Namenaktien in Inhaberaktien und umge-<br />

kehrt sowie Namenaktien A in Namenaktien B umgewandelt werden; die Gesellschaft kann für<br />

eine Mehrzahl von Aktien Zertifikate ausgeben.<br />

3 Die Aktien und Zertifikate sind, wenn nicht das Gesetz es an<strong>der</strong>s bestimmt, ohne Beschränkung<br />

übertragbar.<br />

4 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den<br />

Erwerber erfolgen.<br />

5 Ein Übernehmer von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft ist im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Eidg. Börsenge-<br />

setzes nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Bestimmungen von Art. 32 und 52 die-<br />

ses Gesetzes verpflichtet.<br />

§4<br />

1 Für die Namenaktien wird ein Aktienbuch geführt. Darin werden die Eigentümer und Nutzniesser<br />

mit Namen und Vornamen, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen<br />

mit Sitz) eingetragen.<br />

2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb <strong>der</strong> Aktie o<strong>der</strong> des Zertifi-<br />

kates zu Eigentum o<strong>der</strong> zu Nutzniessung voraus.<br />

3 Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch<br />

eingetragen, wenn sie ausdrücklich erklären, diese Namenaktien im eigenen Namen und für ei-<br />

gene Rechnung erworben zu haben. Ist <strong>der</strong> Erwerber nicht bereit, eine solche Erklärung ab-<br />

zugeben, kann <strong>der</strong> Verwaltungsrat die Eintragung mit Stimmrecht verweigern. Der Verwaltungs-<br />

rat kann Grundsätze über die Eintragung von Treuhän<strong>der</strong>n/Nominees aufstellen.<br />

4 Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs o<strong>der</strong> Nominees Eintra-<br />

gungen im Aktienbuch als Aktionär mit Stimmrecht mit Rückwirkung auf das Datum <strong>der</strong> Eintra-<br />

gung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene<br />

muss über die Streichung sofort informiert werden.<br />

5 Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten und trifft die zur Einhaltung <strong>der</strong> vorstehenden Bestim-<br />

mungen notwendigen Anordnungen. Er kann seine Befugnisse delegieren.<br />

6 Die Eintragungsbeschränkung gemäss Abs. 3 gilt auch für Aktien, die über die Ausübung eines<br />

Bezugs-, Options- o<strong>der</strong> Wandelrechts gezeichnet o<strong>der</strong> erworben werdend.<br />

2


7 Wechselt ein Aktionär den Wohnort o<strong>der</strong> Sitz, so hat er <strong>der</strong> Gesellschaft die neue Adresse mitzu-<br />

teilen. Solange dies nicht geschehen ist, erfolgen alle brieflichen Mitteilungen rechtsgültig an sei-<br />

ne im Aktienregister eingetragene Adresse.<br />

§5<br />

1 Bei Namenaktien kann die Gesellschaft auf Druck und Auslieferung von Urkunden verzichten.<br />

Der Aktionär kann jedoch von <strong>der</strong> Gesellschaft je<strong>der</strong>zeit kostenlos Druck und Auslieferung von<br />

Urkunden verlangen. Einzelheiten legt <strong>der</strong> Verwaltungsrat in einem Reglement fest.<br />

2 Nicht verurkundete Namenaktien können durch Zession aller damit verbundenen Rechte über-<br />

tragen werden. Die Zession bedarf zur Gültigkeit <strong>der</strong> Anzeige an die Gesellschaft. Werden nicht<br />

verurkundete Namenaktien im Auftrag des Aktionärs von einer Bank verwaltet, so können diese<br />

Aktien nur unter Mitwirkung <strong>der</strong> Bank übertragen werden. Sie können auch nur zugunsten dieser<br />

Bank verpfändet werden, wobei eine Anzeige an die Gesellschaft nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

1 Die Aktie ist unteilbar. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.<br />

§6<br />

2 Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus einer Namenaktie können <strong>der</strong><br />

Gesellschaft gegenüber nur von einer Person ausgeübt werden, die mit Stimmrecht im Aktien-<br />

buch eingetragen ist.<br />

§7<br />

1 Bei Erhöhung des Aktienkapitals hat je<strong>der</strong> Aktionär Anspruch auf den Teil <strong>der</strong> neu ausgegebenen<br />

Aktien, <strong>der</strong> seiner bisherigen Beteiligung entspricht.<br />

2 Der Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugs-<br />

recht nur aus wichtigen Gründen aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbeson<strong>der</strong>e die Über-<br />

nahme von Unternehmen, Unternehmensteilen o<strong>der</strong> Beteiligungen sowie die Beteiligung <strong>der</strong> Ar-<br />

beitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begün-<br />

stigt o<strong>der</strong> benachteiligt werden.<br />

3 Der Beschluss <strong>der</strong> Generalversammlung, womit das Bezugsrecht aufgehoben o<strong>der</strong> eingeschränkt<br />

wird, muss mindestens zwei Drittel <strong>der</strong> vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit <strong>der</strong> vertre-<br />

tenen Aktiennennwerte auf sich vereinigen.<br />

3


III. Organe<br />

1. Die Generalversammlung<br />

A) Befugnisse<br />

§8<br />

Oberstes Organ <strong>der</strong> Gesellschaft ist die Generalversammlung <strong>der</strong> Aktionäre. Ihr stehen folgende un-<br />

übertragbare Befugnisse zu:<br />

a) die Festsetzung und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Statuten</strong> unter Vorbehalt <strong>der</strong> Befugnisse des Verwaltungsrates<br />

bei Kapitalerhöhungen und bei nachträglicher Liberierung des Aktienkapitals;<br />

b) die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates und dessen Präsidenten;<br />

c) die Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Revisionsstelle;<br />

d) die Genehmigung des Jahresberichtes, gegebenenfalls <strong>der</strong> Konzernrechnung, <strong>der</strong> Jahresrech-<br />

nung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Festsetzung <strong>der</strong> Dividende und <strong>der</strong> Tantième;<br />

e) die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates;<br />

f) die Beschlussfassung über die Gegenstände, welche <strong>der</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Generalversamm-<br />

lung zur Stellungnahme unterbreitet;<br />

g) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz o<strong>der</strong> die <strong>Statuten</strong> vorbe-<br />

halten sind.<br />

B) Einberufung<br />

§9<br />

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle<br />

einberufen.<br />

2 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss<br />

des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis<br />

einberufen.<br />

3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem o<strong>der</strong> mehreren Aktionären,<br />

die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Die<br />

Einberufung wird schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und <strong>der</strong> Anträge<br />

anbegehrt.<br />

4


§10<br />

1 Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem<br />

Versammlungstage durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und mindestens<br />

einer Tageszeitung mit landesweiter Verbreitung.<br />

2 In <strong>der</strong> Einberufung sind die Traktanden sowie die Anträge des Verwaltungsrates und <strong>der</strong> Aktionä-<br />

re bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung verlangt haben.<br />

3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Traktanden können keine Beschlüsse gefasst wer-<br />

den; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm-<br />

lung und auf Durchführung einer Son<strong>der</strong>prüfung.<br />

4 Zur Stellung von Anträgen im Rahmen <strong>der</strong> Traktanden und zu Verhandlungen ohne Beschluss-<br />

fassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.<br />

§11<br />

1 Spätestens 20 Tage vor <strong>der</strong> ordentlichen Generalversammlung sind <strong>der</strong> Geschäftsbericht und <strong>der</strong><br />

Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Je<strong>der</strong> Aktionär<br />

kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. Die<br />

Aktionäre sind hierüber auf dem für die Einladung zur Generalversammlung geltenden Weg zu<br />

unterrichten.<br />

2 Je<strong>der</strong> Aktionär kann noch während eines Jahres nach <strong>der</strong> Generalversammlung von <strong>der</strong> Gesell-<br />

schaft den Geschäftsbericht in <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Generalversammlung genehmigten Form sowie den<br />

Revisionsbericht verlangen.<br />

C) Stimmrecht, Beschlussfassung an <strong>der</strong> Generalversammlung, Auskunfts-, Einsichtsrecht und Son<strong>der</strong>prüfung<br />

1 Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.<br />

§12<br />

2 Stimmberechtigt ist, wer durch Eintrag im Aktienbuch am Tage <strong>der</strong> Spedition <strong>der</strong> Einladungen<br />

ausgewiesen o<strong>der</strong> vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Gesetzliche Vertreter benöti-<br />

gen keine schriftliche Vollmacht.<br />

3 Der Vertreter muss auch Aktionär sein, sofern es sich nicht um einen gesetzlichen Vertreter han-<br />

delt.<br />

4 Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e abhängige<br />

Person (Organvertreter) für die Stimmrechtsvertretung vor, so muss sie zugleich eine unabhängi-<br />

5


ge Person bezeichnen, die von den Aktionären mit <strong>der</strong> Vertretung beauftragt werden kann.<br />

5 Organvertreter, unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie <strong>der</strong> von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Der Vorsitzende<br />

teilt diese Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart <strong>der</strong> Generalversammlung mit.<br />

§13<br />

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz es<br />

nicht an<strong>der</strong>s bestimmt, mit dem Mehr <strong>der</strong> abgegebenen Aktienstimmen. Bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />

Mehrs werden Stimmenthaltungen und leer eingelegte Stimmen nicht berücksichtigt.<br />

2 Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern nicht mehrheitlich die Durchführung eines<br />

geheimen Verfahrens verlangt wird.<br />

3 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner<br />

Weise an <strong>der</strong> Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.<br />

§14<br />

1 Je<strong>der</strong> Aktionär ist berechtigt, an <strong>der</strong> Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> Gesellschaft und von <strong>der</strong> Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis<br />

ihrer Prüfung zu verlangen.<br />

2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung <strong>der</strong> Aktionärsrechte erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e schutzwürdige<br />

Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft gefährdet werden.<br />

3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung <strong>der</strong><br />

Generalversammlung o<strong>der</strong> durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung <strong>der</strong> Ge-<br />

schäftsgeheimnisse eingesehen werden.<br />

§15<br />

Je<strong>der</strong> Aktionär kann <strong>der</strong> Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Son-<br />

<strong>der</strong>prüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung <strong>der</strong> Aktionärsrechte erfor<strong>der</strong>lich ist und er das<br />

Recht auf Auskunft o<strong>der</strong> das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat.<br />

6


D) Vorsitz und Protokoll<br />

§16<br />

Den Vorsitz führt <strong>der</strong> Präsident, o<strong>der</strong> in seiner Abwesenheit ein Mitglied des Verwaltungsrates. Steht<br />

kein solches zur Verfügung, so wählt die Versammlung unter Vorsitz des Vertreters <strong>der</strong> grössten Stim-<br />

menzahl einen Tagespräsidenten.<br />

§17<br />

1 Über die Verhandlungen in <strong>der</strong> Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsit-<br />

zenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält:<br />

a) Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie <strong>der</strong> Aktien, die von Aktionären, von Organvertretern, von<br />

unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;<br />

b) die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;<br />

c) die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;<br />

d) die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.<br />

2 Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und nötigenfalls einen o<strong>der</strong> mehrere Stimmen-<br />

zähler, die alle nicht Aktionäre zu sein brauchen.<br />

3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll am Sitze <strong>der</strong> Gesellschaft einzusehen.<br />

2. Der Verwaltungsrat<br />

A) Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, Amtsdauer<br />

§18<br />

1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n, die von <strong>der</strong> Generalversammlung<br />

auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden, wobei die Zeit von einer ordentlichen General-<br />

versammlung zur nächsten als ein Jahr gerechnet wird. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Bei Ersatzwahlen<br />

treten die Gewählten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.<br />

2 Die Verwaltungsräte müssen Aktionäre sein o<strong>der</strong> Vertreter einer juristischen Person o<strong>der</strong> Han-<br />

delsgesellschaft, die an <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligt ist.<br />

7


B) Aufgaben<br />

§19<br />

1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz o<strong>der</strong><br />

<strong>Statuten</strong> <strong>der</strong> Generalversammlung zugeteilt sind.<br />

2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte <strong>der</strong> Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht<br />

übertragen hat.<br />

1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:<br />

a) die Oberleitung <strong>der</strong> Gesellschaft und die Erteilung <strong>der</strong> nötigen Weisungen;<br />

§20<br />

b) die Festlegung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Gesellschaft;<br />

c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, <strong>der</strong> Finanzkontrolle sowie <strong>der</strong> Finanzplanung, sofern<br />

diese für die Führung <strong>der</strong> Gesellschaft notwendig ist;<br />

d) die Ernennung und Abberufung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Geschäftsführung und <strong>der</strong> Vertretung betrauten Per-<br />

sonen;<br />

e) die Oberaufsicht über die mit <strong>der</strong> Geschäftsführung betrauten Personen, auch im Hinblick auf<br />

die Befolgung <strong>der</strong> Gesetze, <strong>Statuten</strong>, Reglemente und Weisungen;<br />

f) die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung <strong>der</strong> Generalversammlung und die<br />

Ausführung ihrer Beschlüsse;<br />

g) die Benachrichtigung des Richters im Falle <strong>der</strong> Überschuldung.<br />

2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse o<strong>der</strong> die Über-<br />

wachung von Geschäften, Ausschüssen o<strong>der</strong> einzelnen Mitglie<strong>der</strong>n zuweisen. Er hat für eine an-<br />

gemessene Berichterstattung an seine Mitglie<strong>der</strong> zu sorgen.<br />

§21<br />

Der Verwaltungsrat kann nach Massgabe eines Organisationsreglementes die Geschäftsführung o<strong>der</strong><br />

einzelne Zweige <strong>der</strong>selben an einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong> (Delegierte) o<strong>der</strong> an Dritte (Direktoren, Ge-<br />

schäftsführer) übertragen und setzt <strong>der</strong>en Gehälter fest.<br />

8


§22<br />

1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Vorbehältlich eines an<strong>der</strong>slautenden<br />

Verwaltungsratsbeschlusses zeichnen die Verwaltungsräte kollektiv zu zweien.<br />

2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem o<strong>der</strong> mehreren Mitglie<strong>der</strong>n (Delegierte) o<strong>der</strong> Drit-<br />

ten (Direktoren) übertragen.<br />

3 Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und an<strong>der</strong>e Bevollmächtigte ernennen.<br />

4 Der Verwaltungsrat bestimmt die Art <strong>der</strong> Zeichnung <strong>der</strong> von ihm mit <strong>der</strong> Vertretung <strong>der</strong> Gesell-<br />

schaft betrauten Personen.<br />

C) Organisation<br />

§23<br />

Unter Vorbehalt <strong>der</strong> Kompetenzen <strong>der</strong> Generalversammlung nach § 8 lit. b) konstituiert sich <strong>der</strong> Ver-<br />

waltungsrat selbst. Er bezeichnet insbeson<strong>der</strong>e seinen Vizepräsidenten und den Sekretär. Der Sekretär<br />

muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.<br />

§24<br />

1 Der Präsident des Verwaltungsrates o<strong>der</strong> sein Stellvertreter beruft die Sitzungen, so oft es die<br />

Geschäfte erfor<strong>der</strong>n, ein und leitet die Verhandlungen.<br />

2 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe <strong>der</strong> Gründe vom Präsidenten die unver-<br />

zügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.<br />

3 Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig. Ein Mit-<br />

glied des Verwaltungsrates kann sich jedoch für einzelne Sitzungen durch ein an<strong>der</strong>es Verwal-<br />

tungsratsmitglied mittels Spezialvollmacht vertreten lassen. Das so vertretene Mitglied gilt in die-<br />

sem Falle für die Beschlussfähigkeit als anwesend.<br />

4 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen ge-<br />

fasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.<br />

§25<br />

1 Beschlüsse des Verwaltungsrates können, soweit das Gesetz es nicht an<strong>der</strong>s bestimmt, auch<br />

schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax o<strong>der</strong> in einer an<strong>der</strong>n Form <strong>der</strong> Übermittlung, die den<br />

Nachweis des Beschlusses durch Text ermöglicht, gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die<br />

mündliche Beratung verlangt.<br />

9


2 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und<br />

vom Sekretär unterzeichnet wird und in welches auch die auf dem Zirkulationsweg zustande ge-<br />

kommenen Beschlüsse einzufügen sind.<br />

§26<br />

1 Der Verwaltungsrat setzt für seine ihm durch Gesetz und <strong>Statuten</strong> überbundenen Pflichten und<br />

Verantwortlichkeiten und für seine allgemeine Verwaltungstätigkeit zu Lasten <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Aufwendungen einen vom Jahres- und Bilanzgewinn unabhängigen, bestimmten Betrag fest. Au-<br />

sserdem haben seine Mitglie<strong>der</strong> Anspruch auf Ersatz ihrer Unkosten.<br />

2 Der Verwaltungsrat ist befugt, spezielle Bemühungen einzelner Mitglie<strong>der</strong> zu Lasten <strong>der</strong> betriebli-<br />

chen Aufwendungen beson<strong>der</strong>s zu entschädigen.<br />

1 Je<strong>der</strong> Verwaltungsrat kann Auskunft über alle Angelegenheiten <strong>der</strong> Gesellschaft verlangen.<br />

§27<br />

2 In den Sitzungen sind alle Verwaltungsräte sowie die mit <strong>der</strong> Geschäftsführung betrauten Perso-<br />

nen zur Auskunft verpflichtet.<br />

3 Ausserhalb <strong>der</strong> Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit <strong>der</strong> Geschäftsführung betrauten Per-<br />

sonen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über ein-<br />

zelne Geschäfte verlangen.<br />

4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erfor<strong>der</strong>lich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten<br />

beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.<br />

5 Weist <strong>der</strong> Präsident ein Gesuch um Auskunft, Anhörung o<strong>der</strong> Einsicht ab, so entscheidet <strong>der</strong> Ver-<br />

waltungsrat.<br />

3. Die Revisionsstelle<br />

A) Wahl<br />

§28<br />

1 Die Generalversammlung wählt einen o<strong>der</strong> mehrere Revisoren als Revisionsstelle entsprechend<br />

den gesetzlichen Vorschriften.<br />

2 Die Amtsdauer <strong>der</strong> Revisionsstelle beträgt höchstens drei Jahre und endet mit <strong>der</strong> Generalver-<br />

sammlung, welcher <strong>der</strong> letzte Bericht zu erstatten ist. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />

10


3 Die Generalversammlung kann einen Revisor je<strong>der</strong>zeit abberufen. Ausserdem kann ein Aktionär<br />

durch Klage gegen die Gesellschaft die Abberufung eines Revisors verlangen, <strong>der</strong> die Vorausset-<br />

zungen für das Amt nicht erfüllt.<br />

4 Tritt ein Revisor zurück, so gibt er dem Verwaltungsrat die Gründe an; dieser teilt sie <strong>der</strong> näch-<br />

sten Generalversammlung mit.<br />

B) Aufgaben<br />

§29<br />

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie <strong>der</strong> Antrag über die<br />

Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und <strong>Statuten</strong> entsprechen.<br />

2 Der Verwaltungsrat übergibt <strong>der</strong> Revisionsstelle alle erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen und erteilt ihr die<br />

benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich.<br />

§30<br />

1 Die Revisionsstelle berichtet <strong>der</strong> Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.<br />

Sie empfiehlt Abnahme, mit o<strong>der</strong> ohne Einschränkung, o<strong>der</strong> Rückweisung <strong>der</strong> Jahresrechnung.<br />

2 Die Revisionsstelle erstellt zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, worin sie die Buchfüh-<br />

rung und das Ergebnis ihrer Prüfung erläutert.<br />

§31<br />

1 Die Revisoren wahren bei <strong>der</strong> Berichterstattung und Auskunftserteilung die Geschäftsgeheimnisse<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft.<br />

2 Den Revisoren ist untersagt, von den Wahrnehmungen, die sie bei <strong>der</strong> Ausführung ihres Auftra-<br />

ges gemacht haben, einzelnen Aktionären o<strong>der</strong> Dritten Kenntnis zu geben. Vorbehalten bleibt die<br />

Auskunftspflicht gegenüber einem Son<strong>der</strong>prüfer.<br />

11


4. Rechnungswesen<br />

§32<br />

Bücher und Rechnung <strong>der</strong> Gesellschaft werden jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. Von dem<br />

sich gemäss Jahresrechnung ergebenden Jahresgewinn sind die gesetzlich vorgeschriebenen Einlagen<br />

in den allgemeinen Reservefonds zu leisten.<br />

§33<br />

1 Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Jah-<br />

resrechnung, dem Jahresbericht und, sofern gesetzlich vorgeschrieben, einer Konzernrechnung<br />

zusammenfasst.<br />

2 Die Jahresrechnung besteht aus <strong>der</strong> Erfolgsrechnung, <strong>der</strong> Bilanz und dem Anhang.<br />

3 Der Jahresbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage <strong>der</strong><br />

Gesellschaft dar. Er nennt die im Geschäftsjahr eingetretenen Kapitalerhöhungen und gibt die<br />

Prüfungsbestätigung wie<strong>der</strong>.<br />

5. Verschiedenes<br />

§34<br />

Für die Auflösung und Liquidation <strong>der</strong> Gesellschaft gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Ob-<br />

ligationenrechts.<br />

§35<br />

1 Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamts-<br />

blatt und in mindestens einer Tageszeitung mit landesweiter Verbreitung.<br />

2 Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Han-<br />

delsamtsblatt publiziert.<br />

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