Bedingungen - DVG
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Neuerungen im Entwurf der<br />
Verordnung zum Schutz<br />
gegen die Maul- Maul und<br />
Klauenseuche (MKS-VO) (MKS VO) vom<br />
13. 06. 2003
Änderung der Definition des<br />
Seuchenausbruchs (1)<br />
Seuchenausbruch, wenn:<br />
1. bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem<br />
Umfeld MKS-Viren MKS Viren isoliert wurden,<br />
2. Vorhandensein klinischer Symptome bei einem oder mehreren<br />
Tieren in Verbindung mit dem Nachweis von Virusantigen bzw.<br />
MKS-Serotypen<br />
MKS Serotypen spezifischer Ribonukleinsäure,<br />
3. bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Symptome<br />
festgestellt werden und bei dem Tier oder einem Tier desselben<br />
Geburtsjahrganges Antikörper gegen MKS-Struktur<br />
MKS Struktur- oder<br />
Nichtstrukturproteine nachgewiesen werden,<br />
4. Virusantigen oder für einen oder mehrere der MKSV-Serotypen<br />
MKSV Serotypen<br />
spezifische virale Ribonukleinsäure in Verbindung mit MKSV- MKSV<br />
Struktur- Struktur oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen wird,
Änderung der Definition des<br />
Seuchenausbruch, wenn:<br />
Seuchenausbruchs (2)<br />
5. ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten MKS- MKS<br />
Ausbruch festgestellt wurde und mindestens eine der folgenden<br />
<strong>Bedingungen</strong> gegeben ist:<br />
a) bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen MKSV- MKSV<br />
Struktur- Struktur oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen<br />
b) es wurde Virusantigen oder für einen oder mehrere der MKS-Serotypen<br />
MKS Serotypen<br />
spezifische virale RNS nachgewiesen<br />
c) durch Anstieg des Titers der Antikörper gegen MKSV-Struktur<br />
MKSV Struktur- oder<br />
Nichtstrukturproteine wurde eine aktive MKS-Infektion<br />
MKS Infektion nachgewiesen<br />
Probenpaare:<br />
Abstand von mindestens 5 Tagen bei Strukturprotein<br />
Abstand von mindestens 21 Tagen bei Nichtstrukturprotein<br />
d) bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome<br />
festgestellt
Einfügung des neuen § 4<br />
"Behördliche Anordnungen"<br />
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus<br />
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,<br />
1. für Tiere empfänglicher Arten eines bestimmten Gebietes<br />
eine amtstierärztliche Untersuchung und Probenentnahme,<br />
2. für Tiere empfänglicher Arten, die in einen Betrieb eingestallt<br />
oder aus einen Betrieb ausgestallt werden,<br />
eine<br />
anordnen.<br />
Untersuchung<br />
Absonderung<br />
behördliche Beobachtung
§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />
der MKS (1)<br />
Im Falle des Verdachts auf Maul- Maul und<br />
Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die<br />
zuständige Behörde in Bezug auf den<br />
Verdachtsbetrieb<br />
1. die klinische, virologische und serologische<br />
Untersuchung der verdächtigen Tiere an,<br />
2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der<br />
Kennzeichnung der Tiere nach VVVO an.
§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />
der MKS (2)<br />
Ergeben sich nach Pkt. Pkt.<br />
1 Anhaltspunkte für einen<br />
Ausbruch der MKS, so ordnet die zuständige<br />
Behörde<br />
a) die serologische und virologische Untersuchung<br />
derjenigen Tiere empfänglicher Arten des<br />
Verdachtsbetriebes an, die nicht bereits nach Nr. 1<br />
untersucht worden sind ("weitergehende<br />
Untersuchungen zur Abklärung des Verdachtes<br />
an"),<br />
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung aller<br />
Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebes<br />
an,<br />
c) epidemiologische Nachforschungen an.
§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />
der MKS (3)<br />
Von der Tötung nach Punkt b kann abgesehen<br />
werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung<br />
nicht entgegen stehen; dann behördliche<br />
Beobachtung.<br />
3. Bis zur Bekanntgabe der Anordnung "MKS " MKS-Verdacht Verdacht"<br />
hat der Tierhalter des suspekten Bestandes<br />
neu:<br />
tägliche Aufzeichnungen über Betriebsbesuche<br />
sowie erkrankte, verendete und<br />
ansteckungsverdächtige Tiere zu führen<br />
Betriebsvorräte tierischer Erzeugnisse zu erfassen.
§ 5 – Mit der Bekanntgabe der<br />
Anordnung "MKS " MKS-Verdacht Verdacht"<br />
Zusätzliche Forderungen:<br />
betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher<br />
Genehmigung der zuständigen Behörde betreten<br />
Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung in den oder<br />
aus dem Betrieb fahren (Reinigung u. Desinfektion)<br />
Mögliche Ausnahmen:<br />
a) für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten<br />
b) für das Verbringen von Milch, wenn<br />
eine Lagerung im Betrieb nicht möglich ist<br />
ein Transport zu einem Verarbeitungsbetrieb unter behördlicher<br />
Beaufsichtigung erfolgt, in dem das Virus der MKS durch Behandlung<br />
Behandlung<br />
abgetötet wird<br />
Um den Verdachtsbetrieb kann die zuständige Behörde eine<br />
Kontrollzone festlegen.
Ursprüngliche §§ 6 und 7 sind in<br />
Neu:<br />
§ 7 zusammengefasst<br />
Ist die MKS in einem Betrieb amtlich<br />
festgestellt, so kann die zuständige<br />
Behörde für Tiere nicht empfänglicher<br />
Arten die Tötung und unschädliche<br />
Beseitigung anordnen. Das gilt nicht für<br />
Equiden, Equiden,<br />
sofern sie gemäß § 24 c) der<br />
VVVO gekennzeichnet sind, abgesondert<br />
und gereinigt sowie desinfiziert werden.
§ 8 – Gesonderte<br />
Betriebsabteilungen<br />
Ausnahmen für Betriebe mit gesonderten<br />
Betriebsabteilungen für nicht betroffene<br />
Betriebsabteilungen<br />
in Bezug auf Tiere und Milch<br />
Die Genehmigung zur Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn<br />
für die Dauer von mindestens 2 Inkubationszeiträumen vor<br />
Feststellung der MKS in dem Seuchenbetrieb sichergestellt war,<br />
dass die nicht betroffenen Betriebsabteilungen aufgrund ihrer<br />
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die<br />
Haltung, Fütterung usw. vollständig von der betroffenen<br />
Betriebsabteilung getrennt waren.<br />
Ausnahmegenehmigungen sind der EG-Kommission EG Kommission mitzuteilen.
Schutzmaßregeln in besonderen<br />
Einrichtungen (jetzt neu in § 9)<br />
Ausnahmemöglichkeit von der Tötung der Tiere<br />
empfänglicher Arten im MKS-Fall MKS Fall für:<br />
Untersuchungseinrichtungen<br />
Zoos<br />
Wildparks bzw. vergleichbare Einrichtungen,<br />
in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, Zwecken<br />
zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten<br />
werden.<br />
<strong>Bedingungen</strong>:<br />
vollständige Trennung von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher<br />
empfänglicher<br />
Arten<br />
Einrichtungen müssen dies der zuständigen Behörde bis spätestens 31.<br />
Juli 2004 mitteilen.<br />
Mitteilung Bundesministerium – EG-Kommission EG Kommission notwendig
§ 10 – Schutzzone statt vorher<br />
Neu: Die zuständige Behörde<br />
Sperrgebiet<br />
führt in den in der Schutzzone gelegenen Betrieben innerhalb von 7 Tagen<br />
eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten durch<br />
führt, sofern erforderlich, eine serologische und virologische Untersuchung<br />
Untersuchung<br />
durch<br />
prüft Bestandsregister und Kennzeichnung der Tiere nach VVVO<br />
führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren durch, die innerhalb innerhalb<br />
von<br />
21 Tagen vor mutmaßlicher Einschleppung des MKS-Virus MKS Virus in den<br />
Seuchenbetrieb und bis zur AO der Schutzzone aus Betrieben der<br />
Schutzzone verbracht wurden (Inland, EG, Drittland); Mitteilung an EG- EG<br />
Kommission<br />
führt Untersuchungen über den Verbleib von Fleisch, Milch und deren deren<br />
Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone durch. durch.<br />
Nach Abschluss der Untersuchungen nach § 30, Abs. 2, Nr. 3,<br />
Buchstabe a gelten für die Schutzzone die Maßnahmen nach § 12<br />
entsprechend.
§ 11<br />
Neu eingefügt wurden Ausnahmen für die Schutzzone<br />
a) für Tiere zur sofortigen Schlachtung<br />
b) zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung.<br />
<strong>Bedingungen</strong>:<br />
– klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebes Betriebes<br />
– Sicherstellung der Probenentnahme für serologische u. virologische<br />
virologische<br />
Untersuchungen<br />
– Tierbeförderung von Schlachttieren in verplombten Fahrzeugen<br />
– getrennte Haltung und Schlachtung in Schlachtstätte<br />
– Kennzeichnung des Fleisches<br />
c) für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das/die das/ die<br />
von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone gewonnen<br />
wurde, die mindestens 21 Tage vor der mutmaßlichen<br />
Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb geschlachtet<br />
wurden getrennt lagern und befördern, bef rdern, kennzeichnen, verarbeiten
d) für Milch<br />
§ 11 (Forts.)<br />
die mindestens 21 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des<br />
MKS-Virus MKS Virus im Seuchenbetrieb gewonnen wurde (getrennte Lagerung,<br />
Behandlung)<br />
und daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die in einem behördlich behördlic<br />
überwachten Verarbeitungsbetrieb in der Schutzzone be- be oder<br />
verarbeitet wird und entweder dem ersten Stabstrich entspricht oder oder<br />
von<br />
Tieren außerhalb der Schutzzone stammt<br />
e) für gefrorenen Samen, Embryonen und Eizellen, der/die 21 Tage vor vo<br />
der mutmaßlichen Einschleppung des MKSV im Seuchenbetrieb<br />
gewonnen wurden.<br />
Samen…., der/die in einer Besamungsstation nach der<br />
mutmaßlichen Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb<br />
gewonnen wurde, ist getrennt von anderem Samen zu lagern und<br />
erst wieder in den Verkehr zu bringen, wenn<br />
Schutzmaßnahmen nach § 30 aufgehoben<br />
alle Tiere der Besamungsstation klinisch u. serologisch negativ für MKS<br />
das Spendertier frühestens 28 Tage nach Samenentnahme serologisch<br />
serologisc<br />
negativ
Neu:<br />
§ 12 – Überwachungszone<br />
(ehemals Beobachtungsgebiet)<br />
innerhalb von 7 Tagen nach Festlegung der Überwachungszone –<br />
klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten<br />
sofern erforderlich: serologische und virologische Untersuchung der<br />
in der Überwachungszone erkrankten und verendeten Tiere<br />
empfänglicher Arten<br />
Überprüfung der Bestandsregister und der Kennzeichnung der Tiere<br />
empfänglicher Arten<br />
Überprüfung der Tierverbringungen empfänglicher Arten, die<br />
innerhalb von 21 Tagen vor der mutmaßlichen Einschleppung des<br />
MKSV in den Seuchenbetrieb und bis zur Festlegung der<br />
Überwachungszone aus Betrieben der Überwachungszone<br />
verbracht wurden (Inland, EG, Drittland)<br />
Mitteilung an EG-Kommission<br />
EG Kommission
Tierverbringung/Weide<br />
§ 13 – Ausnahmen<br />
1. frühestens 15 Tage nach letzter Seuchenfeststellung zu einer Weide Weide<br />
in der<br />
Überwachungszone<br />
<strong>Bedingungen</strong>:<br />
a) dürfen nicht mit Tieren empfänglicher Arten anderer Betriebe in Berührung<br />
kommen<br />
b) alle Tiere des Betriebes müssen vor dem Verbringen klinisch und serologisch<br />
gemäß Anhang III untersucht und negativ sein<br />
Tierverbringung/Schlachtung<br />
<strong>Bedingungen</strong>:<br />
a) unmittelbare Verbringung<br />
b) vorher Kontrolle Bestandsregister und der Kennzeichnung sowie klinische klinische<br />
Untersuchung der Tiere<br />
c) Kennzeichnung des Fleisches<br />
Weitere Ausnahmen für Fleisch, Milch und Dung bzw. flüssige Stallabgänge<br />
Stallabgänge
§ 16 – Regionalisierung<br />
1. Festlegung der Gebiete, in denen die MKS sich ausgebreitet hat<br />
(gesperrte Gebiete)<br />
2. Festlegung der Gebiete, die frei von MKS sind (Freigebiete)<br />
Im Falle der Regionalisierung:<br />
Überwachung des Handels und der Verbringung von Tieren<br />
Ermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Milch, die<br />
nicht aus den gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen<br />
Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten sowie deren<br />
Erzeugnisse, die aus gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen<br />
Untersuchung von Tieren
§ 17 – Notimpfung (besser Impfung)<br />
2 Möglichkeiten:<br />
a) Suppressivimpfung<br />
b) Notimpfung<br />
wenn:<br />
1. MKS amtlich festgestellt und sich auszubreiten droht<br />
2. MKS-Ausbrüche<br />
MKS Ausbrüche in Mitgliedstaaten bzw. Drittländern Tiere im Inland<br />
gefährden<br />
Bedingung<br />
Erstellung eines Notimpfplanes, der insbesondere folgendes enthält: enthält:<br />
Angaben zum Impfgebiet<br />
Angaben zu den zu impfenden Tieren<br />
Angaben zum Alter zu impfender Tiere<br />
Dauer der Impfmaßnahmen<br />
Kennzeichnung geimpfter Tiere
§ 17 – Notimpfung (Fortsetzung)<br />
Im Falle der Notimpfung – Einrichtung<br />
eines Überwachungsgebietes (besser<br />
Kontrollgebietes) im Umkreis von<br />
mindestens 10 km um das Impfgebiet mit<br />
folgenden Festlegungen:<br />
1. die Impfung gegen MKS ist verboten<br />
2. verstärkte Überwachung der Betriebe, die Tiere<br />
empfänglicher Arten halten<br />
3. Anzeigepflicht vor der Verbringung von Tieren
§ 18 – Maßnahmen während des<br />
Impfzeitraumes bis zum Ablauf von mind. 30<br />
Tagen nach Abschluss der Notimpfung<br />
1. Tiere dürfen nicht aus ihrem Betrieb verbracht werden<br />
2. frisches, von geimpften Tieren erschlachtetes Fleisch ist zu<br />
kennzeichnen, zu behandeln und in verplombten Fahrzeugen zu<br />
befördern<br />
3. Milch und Milcherzeugnisse dürfen nach Verarbeitung innerhalb und un<br />
außerhalb des Impfgebietes in den Verkehr gebracht werden<br />
4. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen ist verboten<br />
Ausnahmen:<br />
Verbringung von Tieren zur unverzüglichen Schlachtung (klin ( klin.<br />
Untersuchung), Kennzeichnung, Behandlung<br />
Samen (muss 30 Tage getrennt vom übrigen Samen gelagert werden),<br />
Unterscheidung zwischen geimpftem und ungeimpftem Spendertier
§ 19 – Maßnahmen nach Abschluss<br />
der Impfung bis zu Aufhebung<br />
Tierverbringung nur zur Schlachtung unter folgenden<br />
Voraussetzungen:<br />
– separater Transport und kein Kontakt zu anderen Tieren in der<br />
Schlachtstätte<br />
– Transportfahrzeuge vor und nach Entladen reinigen und desinfizieren<br />
desinfizieren<br />
– Bescheinigung, dass klinisch untersucht und stichprobenartig<br />
serologisch negativ<br />
– erneute klinische Untersuchung in der Schlachtstätte innerhalb 24 24<br />
h vor<br />
Schlachtung<br />
frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf innerhalb und<br />
außerhalb des Impfgebietes in Verkehr gebracht werden, wenn:<br />
– Schlachtstätte tierärztlich überwacht<br />
– getrennte Lagerung und Transport des Fleisches<br />
– Kennzeichnung mit Genusstauglichkeitsstempel<br />
Milch und Milcherzeugnisse nur nach Behandlung Anhang IX, Teil A<br />
und B<br />
Beschränkung beim Verbringen von Samen
§ 20 – Untersuchungen nach<br />
Abschluss der Notimpfung<br />
Beginn frühestens 30 Tage nach Abschluss der<br />
Notimpfung; klinische sowie serologische<br />
Untersuchungen<br />
Durchführung der serologischen Unter-<br />
suchungen entweder<br />
– in Form einer Stichprobenuntersuchung auf Antikörper<br />
gegen Nichtstrukturproteine oder<br />
– in allen Betrieben bei allen geimpften Tieren und deren<br />
ungeimpften Nachkommen auf AK gegen<br />
Nichtstrukturproteine des MKSV
§ 21 – Tiere mit Antikörpern gegen<br />
Nichtstrukturproteine bei Ausschluss<br />
von zirkulierendem Virus<br />
1. entweder Tötung und unschädliche Beseitigung aller<br />
empfänglichen Tiere oder Tötung nur der betroffenen<br />
Tiere<br />
2. Schlachtung der nicht getöteten Tiere<br />
3. Reinigung und Desinfektion des Betriebes (Anlage IV<br />
der Richtlinie)<br />
4. Fleisch und Fleischprodukte sowie Milch und daraus<br />
hergestellte Milcherzeugnisse, die im Zeitraum der<br />
Untersuchungen nach § 20 gewonnen wurden,<br />
müssen behandelt und gekennzeichnet werden
§ 22 – Maßnahmen nach Abschluss<br />
der Untersuchungen<br />
Zeitraum nach Abschluss der klinischen und<br />
serologischen Untersuchungen nach § 20 bis zur<br />
Wiedererlangung der MKS-Freiheit<br />
MKS Freiheit<br />
Verbringungsverbot von Tieren empfänglicher Arten mit<br />
Ausnahme nicht geimpfter Tiere, sofern<br />
- alle Tiere vor dem Verbringen klinisch untersucht wurden<br />
- 30 Tage vor dem Verbringen keine empfänglichen Tiere in den<br />
Bestand verbracht wurden<br />
- der verbringende Betrieb nicht in der Schutz- Schutz und Überwachungszone<br />
liegt<br />
- zur Verbringung vorgesehene Tiere serologisch negativ untersucht<br />
sind oder der Bestand negativ untersucht ist<br />
- die Infektionsgefährdung auf dem Transport ausgeschlossen werden<br />
kann<br />
Verbringung frischen Fleisches geimpfter Tiere nur unter Auflagen Auflage<br />
Inverkehrbringen von Milch und Milchprodukten nur nach<br />
Behandlung
§ 23 – Wiedererlangung der<br />
MKS-Freiheit<br />
MKS Freiheit<br />
1. bei Tilgung ohne Impfung<br />
a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- Schutz und Überwachungs-<br />
zone<br />
b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex<br />
c) mindestens 3 Mon. nach letztem Ausbruch vergangen und klinische<br />
u. serologische Untersuchung negativ<br />
2. mit Impfung getilgt<br />
a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- Schutz und Überwachungs-<br />
zone und Durchführung der Impfmaßnahmen entspr. §§ 18-22 18 22<br />
b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex<br />
c) seit der Schlachtung des letzten geimpften Tieres sind mind. 3<br />
Monate vergangen und serologische Untersuchung auf Antikörper<br />
gegen MKSV negativ<br />
d) seit dem letzten Ausbruch von MKS oder der Beendigung der<br />
Notimpfung sind mindestens 6 Monate vergangen und Serologie<br />
auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine negativ
Schutzmaßregeln beim Auftreten<br />
der MKS bei Wildtieren<br />
empfänglicher Arten<br />
§ 25 – gefährdeter Bezirk<br />
serologische und virologische Untersuchung jedes<br />
erlegten Wildtieres empfänglicher Arten<br />
epidemiologische Ermittlungen<br />
Aufstellung von Schildern<br />
Aufgaben der Tierhalter im gefährdeten Bezirk<br />
wie bei MKS-Ausbruch<br />
MKS Ausbruch von Haustieren
§ 26 - Maßregeln zur Erkennung von<br />
MKS bei Wildtieren<br />
Wie bei Wildschweinepest,<br />
Aufbruch aller untersuchten empfänglichen<br />
Wildtiere sowie virologisch positiv<br />
beurteilte Wildtiere in Verarbeitungs-<br />
betrieben der Kategorie 2 entsorgen
§ 27 - Tilgungsplan<br />
Ein solcher ist innerhalb von 90 Tagen nach<br />
Feststellung der MKS bei einem Wildtier<br />
durch die zuständige Behörde dem<br />
Bundesministerium vorzulegen.
§ 29 – Schutzmaßregeln in<br />
Schlachtstätten und auf dem Transport<br />
Bei Verdacht von MKS in einer Schlachtstätte,<br />
Grenzkontrollstelle oder in einem Transportmittel<br />
klinische, serologische und virologische Abklärung sowie<br />
epidemiologische Untersuchung<br />
Bei Feststellung von MKS<br />
sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung<br />
unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte<br />
geschlachteten Tiere<br />
Reinigung und Desinfektion<br />
frühestens 24 h nach Abschluss der Desinfektion dürfen Tiere<br />
erneut in die Schlachtstätte, Grenzkontrollstelle oder<br />
Transportmittel verbracht werden
§ 30 – Aufhebung der<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Schutzzone<br />
frühestens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion<br />
klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere<br />
erforderlichenfalls serologische Untersuchung auf MKSV<br />
Überwachungszone<br />
frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion<br />
klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere<br />
erforderlichenfalls serologische Untersuchung auf MKSV<br />
Verdacht auf MKSV gilt als beseitigt, wenn:<br />
verdächtige Tiere verendet, getötet und unschädlich beseitigt<br />
bei den übrigen Tieren innerhalb von 15 Tagen keine Klinik<br />
der Verdacht aufgrund einer serologischen Untersuchung<br />
ausgeräumt wurde
§ 31 – Wiederbelegung von Betrieben<br />
MKS muss erloschen sein<br />
Wiederbelegung mit Tieren, die nicht aus Betrieben<br />
stammen, die Beschränkungen hinsichtlich MKS<br />
unterliegen<br />
eingestallte Tiere frühestens 15 Tage nach<br />
Einstallung serologisch untersuchen<br />
Verbringungssperre bis zum Vorliegen serologisch<br />
negativer Ergebnisse<br />
Ausnahmen:<br />
für Betriebe, die frühestens 6 Monate nach<br />
Reinigung und Desinfektion wiederbelegt werden
Weitere Regelungen<br />
§ 32 Krisenpläne (Bundesministerium,<br />
zuständige Behörden)<br />
§ 33 Echtzeitübungen (Bundesministerium,<br />
zuständige Behörden)<br />
§ 34 Seuchenkontrollzentrum<br />
§ 35 Sachverständigengruppe<br />
prüft Krankheitsbild<br />
Durchführung und Auswertung epidemiologischer<br />
Ergebnisse<br />
Risikobewertung