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Bedingungen - DVG

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Neuerungen im Entwurf der<br />

Verordnung zum Schutz<br />

gegen die Maul- Maul und<br />

Klauenseuche (MKS-VO) (MKS VO) vom<br />

13. 06. 2003


Änderung der Definition des<br />

Seuchenausbruchs (1)<br />

Seuchenausbruch, wenn:<br />

1. bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem<br />

Umfeld MKS-Viren MKS Viren isoliert wurden,<br />

2. Vorhandensein klinischer Symptome bei einem oder mehreren<br />

Tieren in Verbindung mit dem Nachweis von Virusantigen bzw.<br />

MKS-Serotypen<br />

MKS Serotypen spezifischer Ribonukleinsäure,<br />

3. bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Symptome<br />

festgestellt werden und bei dem Tier oder einem Tier desselben<br />

Geburtsjahrganges Antikörper gegen MKS-Struktur<br />

MKS Struktur- oder<br />

Nichtstrukturproteine nachgewiesen werden,<br />

4. Virusantigen oder für einen oder mehrere der MKSV-Serotypen<br />

MKSV Serotypen<br />

spezifische virale Ribonukleinsäure in Verbindung mit MKSV- MKSV<br />

Struktur- Struktur oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen wird,


Änderung der Definition des<br />

Seuchenausbruch, wenn:<br />

Seuchenausbruchs (2)<br />

5. ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten MKS- MKS<br />

Ausbruch festgestellt wurde und mindestens eine der folgenden<br />

<strong>Bedingungen</strong> gegeben ist:<br />

a) bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen MKSV- MKSV<br />

Struktur- Struktur oder Nichtstrukturproteine nachgewiesen<br />

b) es wurde Virusantigen oder für einen oder mehrere der MKS-Serotypen<br />

MKS Serotypen<br />

spezifische virale RNS nachgewiesen<br />

c) durch Anstieg des Titers der Antikörper gegen MKSV-Struktur<br />

MKSV Struktur- oder<br />

Nichtstrukturproteine wurde eine aktive MKS-Infektion<br />

MKS Infektion nachgewiesen<br />

Probenpaare:<br />

Abstand von mindestens 5 Tagen bei Strukturprotein<br />

Abstand von mindestens 21 Tagen bei Nichtstrukturprotein<br />

d) bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome<br />

festgestellt


Einfügung des neuen § 4<br />

"Behördliche Anordnungen"<br />

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus<br />

Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,<br />

1. für Tiere empfänglicher Arten eines bestimmten Gebietes<br />

eine amtstierärztliche Untersuchung und Probenentnahme,<br />

2. für Tiere empfänglicher Arten, die in einen Betrieb eingestallt<br />

oder aus einen Betrieb ausgestallt werden,<br />

eine<br />

anordnen.<br />

Untersuchung<br />

Absonderung<br />

behördliche Beobachtung


§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />

der MKS (1)<br />

Im Falle des Verdachts auf Maul- Maul und<br />

Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die<br />

zuständige Behörde in Bezug auf den<br />

Verdachtsbetrieb<br />

1. die klinische, virologische und serologische<br />

Untersuchung der verdächtigen Tiere an,<br />

2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der<br />

Kennzeichnung der Tiere nach VVVO an.


§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />

der MKS (2)<br />

Ergeben sich nach Pkt. Pkt.<br />

1 Anhaltspunkte für einen<br />

Ausbruch der MKS, so ordnet die zuständige<br />

Behörde<br />

a) die serologische und virologische Untersuchung<br />

derjenigen Tiere empfänglicher Arten des<br />

Verdachtsbetriebes an, die nicht bereits nach Nr. 1<br />

untersucht worden sind ("weitergehende<br />

Untersuchungen zur Abklärung des Verdachtes<br />

an"),<br />

b) die Tötung und unschädliche Beseitigung aller<br />

Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebes<br />

an,<br />

c) epidemiologische Nachforschungen an.


§ 5 – Vor amtlicher Feststellung<br />

der MKS (3)<br />

Von der Tötung nach Punkt b kann abgesehen<br />

werden, soweit Belange der Seuchenbekämpfung<br />

nicht entgegen stehen; dann behördliche<br />

Beobachtung.<br />

3. Bis zur Bekanntgabe der Anordnung "MKS " MKS-Verdacht Verdacht"<br />

hat der Tierhalter des suspekten Bestandes<br />

neu:<br />

tägliche Aufzeichnungen über Betriebsbesuche<br />

sowie erkrankte, verendete und<br />

ansteckungsverdächtige Tiere zu führen<br />

Betriebsvorräte tierischer Erzeugnisse zu erfassen.


§ 5 – Mit der Bekanntgabe der<br />

Anordnung "MKS " MKS-Verdacht Verdacht"<br />

Zusätzliche Forderungen:<br />

betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit schriftlicher<br />

Genehmigung der zuständigen Behörde betreten<br />

Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung in den oder<br />

aus dem Betrieb fahren (Reinigung u. Desinfektion)<br />

Mögliche Ausnahmen:<br />

a) für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten<br />

b) für das Verbringen von Milch, wenn<br />

eine Lagerung im Betrieb nicht möglich ist<br />

ein Transport zu einem Verarbeitungsbetrieb unter behördlicher<br />

Beaufsichtigung erfolgt, in dem das Virus der MKS durch Behandlung<br />

Behandlung<br />

abgetötet wird<br />

Um den Verdachtsbetrieb kann die zuständige Behörde eine<br />

Kontrollzone festlegen.


Ursprüngliche §§ 6 und 7 sind in<br />

Neu:<br />

§ 7 zusammengefasst<br />

Ist die MKS in einem Betrieb amtlich<br />

festgestellt, so kann die zuständige<br />

Behörde für Tiere nicht empfänglicher<br />

Arten die Tötung und unschädliche<br />

Beseitigung anordnen. Das gilt nicht für<br />

Equiden, Equiden,<br />

sofern sie gemäß § 24 c) der<br />

VVVO gekennzeichnet sind, abgesondert<br />

und gereinigt sowie desinfiziert werden.


§ 8 – Gesonderte<br />

Betriebsabteilungen<br />

Ausnahmen für Betriebe mit gesonderten<br />

Betriebsabteilungen für nicht betroffene<br />

Betriebsabteilungen<br />

in Bezug auf Tiere und Milch<br />

Die Genehmigung zur Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn<br />

für die Dauer von mindestens 2 Inkubationszeiträumen vor<br />

Feststellung der MKS in dem Seuchenbetrieb sichergestellt war,<br />

dass die nicht betroffenen Betriebsabteilungen aufgrund ihrer<br />

Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die<br />

Haltung, Fütterung usw. vollständig von der betroffenen<br />

Betriebsabteilung getrennt waren.<br />

Ausnahmegenehmigungen sind der EG-Kommission EG Kommission mitzuteilen.


Schutzmaßregeln in besonderen<br />

Einrichtungen (jetzt neu in § 9)<br />

Ausnahmemöglichkeit von der Tötung der Tiere<br />

empfänglicher Arten im MKS-Fall MKS Fall für:<br />

Untersuchungseinrichtungen<br />

Zoos<br />

Wildparks bzw. vergleichbare Einrichtungen,<br />

in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, Zwecken<br />

zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten<br />

werden.<br />

<strong>Bedingungen</strong>:<br />

vollständige Trennung von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher<br />

empfänglicher<br />

Arten<br />

Einrichtungen müssen dies der zuständigen Behörde bis spätestens 31.<br />

Juli 2004 mitteilen.<br />

Mitteilung Bundesministerium – EG-Kommission EG Kommission notwendig


§ 10 – Schutzzone statt vorher<br />

Neu: Die zuständige Behörde<br />

Sperrgebiet<br />

führt in den in der Schutzzone gelegenen Betrieben innerhalb von 7 Tagen<br />

eine klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten durch<br />

führt, sofern erforderlich, eine serologische und virologische Untersuchung<br />

Untersuchung<br />

durch<br />

prüft Bestandsregister und Kennzeichnung der Tiere nach VVVO<br />

führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren durch, die innerhalb innerhalb<br />

von<br />

21 Tagen vor mutmaßlicher Einschleppung des MKS-Virus MKS Virus in den<br />

Seuchenbetrieb und bis zur AO der Schutzzone aus Betrieben der<br />

Schutzzone verbracht wurden (Inland, EG, Drittland); Mitteilung an EG- EG<br />

Kommission<br />

führt Untersuchungen über den Verbleib von Fleisch, Milch und deren deren<br />

Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone durch. durch.<br />

Nach Abschluss der Untersuchungen nach § 30, Abs. 2, Nr. 3,<br />

Buchstabe a gelten für die Schutzzone die Maßnahmen nach § 12<br />

entsprechend.


§ 11<br />

Neu eingefügt wurden Ausnahmen für die Schutzzone<br />

a) für Tiere zur sofortigen Schlachtung<br />

b) zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung.<br />

<strong>Bedingungen</strong>:<br />

– klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebes Betriebes<br />

– Sicherstellung der Probenentnahme für serologische u. virologische<br />

virologische<br />

Untersuchungen<br />

– Tierbeförderung von Schlachttieren in verplombten Fahrzeugen<br />

– getrennte Haltung und Schlachtung in Schlachtstätte<br />

– Kennzeichnung des Fleisches<br />

c) für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das/die das/ die<br />

von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone gewonnen<br />

wurde, die mindestens 21 Tage vor der mutmaßlichen<br />

Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb geschlachtet<br />

wurden getrennt lagern und befördern, bef rdern, kennzeichnen, verarbeiten


d) für Milch<br />

§ 11 (Forts.)<br />

die mindestens 21 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des<br />

MKS-Virus MKS Virus im Seuchenbetrieb gewonnen wurde (getrennte Lagerung,<br />

Behandlung)<br />

und daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die in einem behördlich behördlic<br />

überwachten Verarbeitungsbetrieb in der Schutzzone be- be oder<br />

verarbeitet wird und entweder dem ersten Stabstrich entspricht oder oder<br />

von<br />

Tieren außerhalb der Schutzzone stammt<br />

e) für gefrorenen Samen, Embryonen und Eizellen, der/die 21 Tage vor vo<br />

der mutmaßlichen Einschleppung des MKSV im Seuchenbetrieb<br />

gewonnen wurden.<br />

Samen…., der/die in einer Besamungsstation nach der<br />

mutmaßlichen Einschleppung des MKSV in den Seuchenbetrieb<br />

gewonnen wurde, ist getrennt von anderem Samen zu lagern und<br />

erst wieder in den Verkehr zu bringen, wenn<br />

Schutzmaßnahmen nach § 30 aufgehoben<br />

alle Tiere der Besamungsstation klinisch u. serologisch negativ für MKS<br />

das Spendertier frühestens 28 Tage nach Samenentnahme serologisch<br />

serologisc<br />

negativ


Neu:<br />

§ 12 – Überwachungszone<br />

(ehemals Beobachtungsgebiet)<br />

innerhalb von 7 Tagen nach Festlegung der Überwachungszone –<br />

klinische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten<br />

sofern erforderlich: serologische und virologische Untersuchung der<br />

in der Überwachungszone erkrankten und verendeten Tiere<br />

empfänglicher Arten<br />

Überprüfung der Bestandsregister und der Kennzeichnung der Tiere<br />

empfänglicher Arten<br />

Überprüfung der Tierverbringungen empfänglicher Arten, die<br />

innerhalb von 21 Tagen vor der mutmaßlichen Einschleppung des<br />

MKSV in den Seuchenbetrieb und bis zur Festlegung der<br />

Überwachungszone aus Betrieben der Überwachungszone<br />

verbracht wurden (Inland, EG, Drittland)<br />

Mitteilung an EG-Kommission<br />

EG Kommission


Tierverbringung/Weide<br />

§ 13 – Ausnahmen<br />

1. frühestens 15 Tage nach letzter Seuchenfeststellung zu einer Weide Weide<br />

in der<br />

Überwachungszone<br />

<strong>Bedingungen</strong>:<br />

a) dürfen nicht mit Tieren empfänglicher Arten anderer Betriebe in Berührung<br />

kommen<br />

b) alle Tiere des Betriebes müssen vor dem Verbringen klinisch und serologisch<br />

gemäß Anhang III untersucht und negativ sein<br />

Tierverbringung/Schlachtung<br />

<strong>Bedingungen</strong>:<br />

a) unmittelbare Verbringung<br />

b) vorher Kontrolle Bestandsregister und der Kennzeichnung sowie klinische klinische<br />

Untersuchung der Tiere<br />

c) Kennzeichnung des Fleisches<br />

Weitere Ausnahmen für Fleisch, Milch und Dung bzw. flüssige Stallabgänge<br />

Stallabgänge


§ 16 – Regionalisierung<br />

1. Festlegung der Gebiete, in denen die MKS sich ausgebreitet hat<br />

(gesperrte Gebiete)<br />

2. Festlegung der Gebiete, die frei von MKS sind (Freigebiete)<br />

Im Falle der Regionalisierung:<br />

Überwachung des Handels und der Verbringung von Tieren<br />

Ermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Milch, die<br />

nicht aus den gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen<br />

Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten sowie deren<br />

Erzeugnisse, die aus gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen<br />

Untersuchung von Tieren


§ 17 – Notimpfung (besser Impfung)<br />

2 Möglichkeiten:<br />

a) Suppressivimpfung<br />

b) Notimpfung<br />

wenn:<br />

1. MKS amtlich festgestellt und sich auszubreiten droht<br />

2. MKS-Ausbrüche<br />

MKS Ausbrüche in Mitgliedstaaten bzw. Drittländern Tiere im Inland<br />

gefährden<br />

Bedingung<br />

Erstellung eines Notimpfplanes, der insbesondere folgendes enthält: enthält:<br />

Angaben zum Impfgebiet<br />

Angaben zu den zu impfenden Tieren<br />

Angaben zum Alter zu impfender Tiere<br />

Dauer der Impfmaßnahmen<br />

Kennzeichnung geimpfter Tiere


§ 17 – Notimpfung (Fortsetzung)<br />

Im Falle der Notimpfung – Einrichtung<br />

eines Überwachungsgebietes (besser<br />

Kontrollgebietes) im Umkreis von<br />

mindestens 10 km um das Impfgebiet mit<br />

folgenden Festlegungen:<br />

1. die Impfung gegen MKS ist verboten<br />

2. verstärkte Überwachung der Betriebe, die Tiere<br />

empfänglicher Arten halten<br />

3. Anzeigepflicht vor der Verbringung von Tieren


§ 18 – Maßnahmen während des<br />

Impfzeitraumes bis zum Ablauf von mind. 30<br />

Tagen nach Abschluss der Notimpfung<br />

1. Tiere dürfen nicht aus ihrem Betrieb verbracht werden<br />

2. frisches, von geimpften Tieren erschlachtetes Fleisch ist zu<br />

kennzeichnen, zu behandeln und in verplombten Fahrzeugen zu<br />

befördern<br />

3. Milch und Milcherzeugnisse dürfen nach Verarbeitung innerhalb und un<br />

außerhalb des Impfgebietes in den Verkehr gebracht werden<br />

4. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen ist verboten<br />

Ausnahmen:<br />

Verbringung von Tieren zur unverzüglichen Schlachtung (klin ( klin.<br />

Untersuchung), Kennzeichnung, Behandlung<br />

Samen (muss 30 Tage getrennt vom übrigen Samen gelagert werden),<br />

Unterscheidung zwischen geimpftem und ungeimpftem Spendertier


§ 19 – Maßnahmen nach Abschluss<br />

der Impfung bis zu Aufhebung<br />

Tierverbringung nur zur Schlachtung unter folgenden<br />

Voraussetzungen:<br />

– separater Transport und kein Kontakt zu anderen Tieren in der<br />

Schlachtstätte<br />

– Transportfahrzeuge vor und nach Entladen reinigen und desinfizieren<br />

desinfizieren<br />

– Bescheinigung, dass klinisch untersucht und stichprobenartig<br />

serologisch negativ<br />

– erneute klinische Untersuchung in der Schlachtstätte innerhalb 24 24<br />

h vor<br />

Schlachtung<br />

frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf innerhalb und<br />

außerhalb des Impfgebietes in Verkehr gebracht werden, wenn:<br />

– Schlachtstätte tierärztlich überwacht<br />

– getrennte Lagerung und Transport des Fleisches<br />

– Kennzeichnung mit Genusstauglichkeitsstempel<br />

Milch und Milcherzeugnisse nur nach Behandlung Anhang IX, Teil A<br />

und B<br />

Beschränkung beim Verbringen von Samen


§ 20 – Untersuchungen nach<br />

Abschluss der Notimpfung<br />

Beginn frühestens 30 Tage nach Abschluss der<br />

Notimpfung; klinische sowie serologische<br />

Untersuchungen<br />

Durchführung der serologischen Unter-<br />

suchungen entweder<br />

– in Form einer Stichprobenuntersuchung auf Antikörper<br />

gegen Nichtstrukturproteine oder<br />

– in allen Betrieben bei allen geimpften Tieren und deren<br />

ungeimpften Nachkommen auf AK gegen<br />

Nichtstrukturproteine des MKSV


§ 21 – Tiere mit Antikörpern gegen<br />

Nichtstrukturproteine bei Ausschluss<br />

von zirkulierendem Virus<br />

1. entweder Tötung und unschädliche Beseitigung aller<br />

empfänglichen Tiere oder Tötung nur der betroffenen<br />

Tiere<br />

2. Schlachtung der nicht getöteten Tiere<br />

3. Reinigung und Desinfektion des Betriebes (Anlage IV<br />

der Richtlinie)<br />

4. Fleisch und Fleischprodukte sowie Milch und daraus<br />

hergestellte Milcherzeugnisse, die im Zeitraum der<br />

Untersuchungen nach § 20 gewonnen wurden,<br />

müssen behandelt und gekennzeichnet werden


§ 22 – Maßnahmen nach Abschluss<br />

der Untersuchungen<br />

Zeitraum nach Abschluss der klinischen und<br />

serologischen Untersuchungen nach § 20 bis zur<br />

Wiedererlangung der MKS-Freiheit<br />

MKS Freiheit<br />

Verbringungsverbot von Tieren empfänglicher Arten mit<br />

Ausnahme nicht geimpfter Tiere, sofern<br />

- alle Tiere vor dem Verbringen klinisch untersucht wurden<br />

- 30 Tage vor dem Verbringen keine empfänglichen Tiere in den<br />

Bestand verbracht wurden<br />

- der verbringende Betrieb nicht in der Schutz- Schutz und Überwachungszone<br />

liegt<br />

- zur Verbringung vorgesehene Tiere serologisch negativ untersucht<br />

sind oder der Bestand negativ untersucht ist<br />

- die Infektionsgefährdung auf dem Transport ausgeschlossen werden<br />

kann<br />

Verbringung frischen Fleisches geimpfter Tiere nur unter Auflagen Auflage<br />

Inverkehrbringen von Milch und Milchprodukten nur nach<br />

Behandlung


§ 23 – Wiedererlangung der<br />

MKS-Freiheit<br />

MKS Freiheit<br />

1. bei Tilgung ohne Impfung<br />

a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- Schutz und Überwachungs-<br />

zone<br />

b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex<br />

c) mindestens 3 Mon. nach letztem Ausbruch vergangen und klinische<br />

u. serologische Untersuchung negativ<br />

2. mit Impfung getilgt<br />

a) Aufhebung der Schutzmaßnahmen in Schutz- Schutz und Überwachungs-<br />

zone und Durchführung der Impfmaßnahmen entspr. §§ 18-22 18 22<br />

b) Erfüllung des internationalen Tiergesundheitskodex<br />

c) seit der Schlachtung des letzten geimpften Tieres sind mind. 3<br />

Monate vergangen und serologische Untersuchung auf Antikörper<br />

gegen MKSV negativ<br />

d) seit dem letzten Ausbruch von MKS oder der Beendigung der<br />

Notimpfung sind mindestens 6 Monate vergangen und Serologie<br />

auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine negativ


Schutzmaßregeln beim Auftreten<br />

der MKS bei Wildtieren<br />

empfänglicher Arten<br />

§ 25 – gefährdeter Bezirk<br />

serologische und virologische Untersuchung jedes<br />

erlegten Wildtieres empfänglicher Arten<br />

epidemiologische Ermittlungen<br />

Aufstellung von Schildern<br />

Aufgaben der Tierhalter im gefährdeten Bezirk<br />

wie bei MKS-Ausbruch<br />

MKS Ausbruch von Haustieren


§ 26 - Maßregeln zur Erkennung von<br />

MKS bei Wildtieren<br />

Wie bei Wildschweinepest,<br />

Aufbruch aller untersuchten empfänglichen<br />

Wildtiere sowie virologisch positiv<br />

beurteilte Wildtiere in Verarbeitungs-<br />

betrieben der Kategorie 2 entsorgen


§ 27 - Tilgungsplan<br />

Ein solcher ist innerhalb von 90 Tagen nach<br />

Feststellung der MKS bei einem Wildtier<br />

durch die zuständige Behörde dem<br />

Bundesministerium vorzulegen.


§ 29 – Schutzmaßregeln in<br />

Schlachtstätten und auf dem Transport<br />

Bei Verdacht von MKS in einer Schlachtstätte,<br />

Grenzkontrollstelle oder in einem Transportmittel<br />

klinische, serologische und virologische Abklärung sowie<br />

epidemiologische Untersuchung<br />

Bei Feststellung von MKS<br />

sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung<br />

unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der Schlachtstätte<br />

geschlachteten Tiere<br />

Reinigung und Desinfektion<br />

frühestens 24 h nach Abschluss der Desinfektion dürfen Tiere<br />

erneut in die Schlachtstätte, Grenzkontrollstelle oder<br />

Transportmittel verbracht werden


§ 30 – Aufhebung der<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Schutzzone<br />

frühestens 15 Tage nach Abnahme der Desinfektion<br />

klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere<br />

erforderlichenfalls serologische Untersuchung auf MKSV<br />

Überwachungszone<br />

frühestens 30 Tage nach Abnahme der Desinfektion<br />

klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere<br />

erforderlichenfalls serologische Untersuchung auf MKSV<br />

Verdacht auf MKSV gilt als beseitigt, wenn:<br />

verdächtige Tiere verendet, getötet und unschädlich beseitigt<br />

bei den übrigen Tieren innerhalb von 15 Tagen keine Klinik<br />

der Verdacht aufgrund einer serologischen Untersuchung<br />

ausgeräumt wurde


§ 31 – Wiederbelegung von Betrieben<br />

MKS muss erloschen sein<br />

Wiederbelegung mit Tieren, die nicht aus Betrieben<br />

stammen, die Beschränkungen hinsichtlich MKS<br />

unterliegen<br />

eingestallte Tiere frühestens 15 Tage nach<br />

Einstallung serologisch untersuchen<br />

Verbringungssperre bis zum Vorliegen serologisch<br />

negativer Ergebnisse<br />

Ausnahmen:<br />

für Betriebe, die frühestens 6 Monate nach<br />

Reinigung und Desinfektion wiederbelegt werden


Weitere Regelungen<br />

§ 32 Krisenpläne (Bundesministerium,<br />

zuständige Behörden)<br />

§ 33 Echtzeitübungen (Bundesministerium,<br />

zuständige Behörden)<br />

§ 34 Seuchenkontrollzentrum<br />

§ 35 Sachverständigengruppe<br />

prüft Krankheitsbild<br />

Durchführung und Auswertung epidemiologischer<br />

Ergebnisse<br />

Risikobewertung

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