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Häufig gestellte Fragen zum Mutterschutz

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<strong>Häufig</strong> <strong>gestellte</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Mutterschutz</strong><br />

1. Für wen gelten die Schutzbestimmungen des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes?<br />

Für die Anwendung des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes ist allein entscheidend, ob die Frau<br />

in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis steht oder in<br />

Heimarbeit beschäftigt ist. Unerheblich ist die berufliche Stellung der<br />

Arbeitnehmerin (z. B. Mitarbeiterin oder leitende An<strong>gestellte</strong>). Auch die Tatsache, ob<br />

die Arbeit in Haupt- oder Nebentätigkeit, als Teilzeitjob oder in<br />

Mehrfachbeschäftigungen ausgeführt wird, ist nicht entscheidend. Die<br />

Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitgebers bzw. der<br />

Arbeitgeberin, die privaten Verhältnisse, das Alter, das Einkommen oder die<br />

Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung spielen ebenfalls keine Rolle.<br />

Unerheblich ist auch, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet<br />

abgeschlossen wurde – solange es besteht, greift das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz. Die<br />

Schutzbestimmungen gelten auch für die in unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

enthaltene allgemein übliche Probezeit. Wenn ein befristetes Probearbeitsverhältnis<br />

abgeschlossen wurde, gelten die Vorschriften bis zur fristgerechten Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

Das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz ist anzuwenden auf weibliche Auszubildende,<br />

Anlernverhältnisse, Volontäre und Praktikantinnen zur beruflichen Weiterbildung im<br />

Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Deshalb fallen Schülerinnen und Studentinnen<br />

nicht unter den Geltungsbereich des <strong>Mutterschutz</strong>gesetzes, auch wenn sie ein<br />

Praktikum ableisten. Beschäftigungsverhältnisse aufgrund von<br />

Arbeitsförderungsmaßnahmen unterliegen dem <strong>Mutterschutz</strong>recht genauso wie<br />

Leiharbeitsverhältnisse. Hier hat der Entleiher das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz vor Ort zu<br />

beachten.<br />

Selbständige (z. B. Rechtsanwältinnen, Ärztinnen, Handelsvertreterinnen), aufgrund<br />

eines Werkvertrages tätige Frauen(z. B. Architektinnen, Handwerkerinnen) und<br />

Geschäftsführerinnen unterliegen nicht dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz. Für arbeitslose<br />

Frauen gelten die Schutzbestimmungen ebenfalls nicht. Für Beamtinnen und<br />

Soldatinnen gelten die Verordnungen, die für diese Personengruppen erlassen<br />

wurden. Gemeinnützige Tätigkeiten, aus religiösen oder caritativen Gründen, fallen<br />

auch nicht unter das <strong>Mutterschutz</strong>gesetz. Arbeitsgelegenheiten mit<br />

Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 SGBII (Ein-Euro-Jobs) begründen<br />

zwar kein Arbeitsverhältnis, trotzdem sind die Bestimmungen des<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetzes bei der Beschäftigung einzuhalten. Der Kündigungsschutz ist<br />

jedoch ausgeschlossen.<br />

2. Darf ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin während der Schwangerschaft<br />

kündigen?<br />

Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, soll sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes<br />

sowie finanziellen Nachteilen geschützt werden. Deshalb verbietet das<br />

<strong>Mutterschutz</strong>gesetz (§ 9 Abs. 1 MuSchG) die Kündigung gegenüber einer<br />

Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis <strong>zum</strong> Ablauf von vier Monaten<br />

nach der Entbindung.<br />

Stand 23.11.2010


3. Welche Voraussetzungen gelten für ein Kündigungsverbot?<br />

Voraussetzung für das Wirksamwerden des Kündigungsverbotes ist, dass die<br />

Arbeitnehmerin <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger ist oder<br />

bereits entbunden hat und der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bei Ausspruch<br />

der Kündigung davon weiß. Die Entbindung darf nicht mehr als vier Monate<br />

zurückliegen. Das gilt auch bei Tod des Kindes oder wenn es zur Adoption<br />

freigegeben wurde. War dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bei Ausspruch der<br />

Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung unbekannt, so gilt der<br />

Kündigungsschutz trotzdem, wenn die gekündigte Mitarbeiterin innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin über<br />

die Schwangerschaft bzw. Entbindung informiert. Die Zweiwochenfrist beginnt mit<br />

Kenntnisnahme der schriftlichen Kündigung. Eine Überschreitung der<br />

Zweiwochenfrist ist ausnahmsweise möglich, wenn es einen Grund gibt, den die<br />

Frau nicht zu vertreten hat. Sie muss die Meldung über die bestehende<br />

Schwangerschaft unverzüglich nachholen. Anerkannte Gründe können Unkenntnis<br />

der Schwangerschaft, aber auch Krankheit, längere Abwesenheit und Urlaub sein.<br />

Die Frau sollte dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin insbesondere mitteilen, dass<br />

die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigung bestand. Auch eine<br />

vermutlich bestehende Schwangerschaft sollte mitgeteilt werden. Zur genauen<br />

Feststellung des Beginns der Schwangerschaft und dem damit verbundenen<br />

Kündigungsschutz kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin das Zeugnis eines<br />

Arztes oder einer Hebamme verlangen.<br />

Sollten diese weitreichenden Fristen versäumt werden, darf der Arbeitgeber bzw.<br />

die Arbeitgeberin kündigen. Die Beweis- und Darlegungslast trägt im Zweifelsfall die<br />

Frau.<br />

Unzulässig sind Kündigungen, die während der Schutzfrist ausgesprochen werden,<br />

aber aufgrund sehr langer Kündigungsfristen erst nach Ablauf der Schutzfristen<br />

wirksam werden. Nicht unter das Verbot fällt dagegen eine Kündigung, die vor Eintritt<br />

einer Schwangerschaft ausgesprochen wurde und während der Schwangerschaft<br />

endet.<br />

Erleidet die Frau eine Fehlgeburt oder lässt einen Schwangerschaftsabbruch<br />

vornehmen, ist der Kündigungsschutz beendet.<br />

4. Ist der Kündigungsschutz von der Art der Kündigung abhängig?<br />

Der Kündigungsschutz ist zwingend, d. h. er kann auch nicht vertraglich<br />

ausgeschlossen oder beschränkt werden. Verboten ist jede Art der Kündigung, d.h.<br />

jede ordentliche sowie außerordentliche, fristgemäße oder fristlose Kündigung,<br />

Änderungskündigungen, aber auch Kündigungen eines nicht befristeten<br />

Probearbeitsverhältnisses oder Kündigungen in Insolvenzverfahren bzw. im Zuge<br />

von Massenentlassungen.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass Eigenkündigungen oder der Abschluss eines<br />

Aufhebungsvertrages zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen,<br />

also nicht vom Kündigungsschutz erfasst werden.<br />

Stand 23.11.2010


5. Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsverbot?<br />

Das Landesamt für Arbeitsschutz kann einen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin<br />

ausnahmsweise in besonderen Fällen vom Kündigungsverbot befreien. Dies<br />

kann dann der Fall sein, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das Interesse eines<br />

Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit<br />

einer werdenden Mutter bzw. einer Mutter wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten<br />

höher ist als die vom Gesetzgeber vorrangig eingeräumten Interessen der<br />

Schwangeren oder der Mutter am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.<br />

Beispiele für den besonderen Fall sind:<br />

1. Gründe, die der Arbeitgeberseite zuzurechnen sind, wie<br />

Betriebsschließungen, auch Teilschließungen oder Betriebsstillegungen sowie<br />

wirtschaftliche Anlässe, die die Existenz eines Arbeitgebers oder einer<br />

Arbeitgeberin gefährden.<br />

2. Gründe, die im Verhalten der werdenden Mutter zu sehen sind, wie z. B. grobe<br />

Pflichtverletzungen, die eine Weiterbeschäftigung un<strong>zum</strong>utbar erscheinen<br />

lassen.<br />

Vorfälle, die nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen die Lösung eines<br />

Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden, bedeuten nicht zwangsläufig einen<br />

besonderen Fall im Sinne des MuSchG. Ein nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

statthaftes Beschäftigungsverbot begründet keine Zulässigkeitserklärung zur<br />

Kündigung.<br />

Will der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kündigen, so muss schriftlich ein Antrag<br />

auf Zulässigkeitserklärung zur Kündigung (§ 9 Abs. 3 MuSchG) beim Landesamt<br />

für Arbeitsschutz gestellt werden. Erst nach einer positiven Entscheidung über die<br />

Zulässigkeitserklärung einer ausnahmsweisen Kündigung darf der Arbeitnehmerin<br />

die Kündigung ausgesprochen werden. Jegliche trotz Kündigungsverbotes<br />

ausgesprochene Kündigung ist nichtig, d. h. das Arbeitsverhältnis ist dadurch nicht<br />

beendet.<br />

6. Was sollte eine Frau tun, der unrechtmäßig gekündigt wurde?<br />

Sie sollte unverzüglich Klage beim Arbeitsgericht erheben. Es gilt eine dreiwöchige<br />

Klagefrist ab Zugang der Kündigung. Außerdem ist es ratsam, sich an das<br />

Landesamt für Arbeitsschutz zu wenden.<br />

7. Wie erhalte ich als Betroffene Kenntnis vom Antrag meines Arbeitgebers<br />

oder der Arbeitgeberin?<br />

Die Betroffenen werden von den Mitarbeiterinnen des Landesamtes angehört. Sie<br />

erhalten die Möglichkeit, sich zu den Kündigungsgründen des Arbeitgebers oder der<br />

Arbeitgeberin schriftlich oder mündlich zu äußern. Nach Prüfung des Sachverhaltes<br />

im Einzelfall erhalten der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin und die Betroffene einen<br />

Bescheid, der per Post zugestellt wird. Jede Partei hat die Möglichkeit, gegen die<br />

getroffene Entscheidung Widerspruch einzulegen. Führt dieser nicht <strong>zum</strong><br />

gewünschten Erfolg, ist die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht möglich.<br />

Stand 23.11.2010


8. Was ist bei einer zulässigen Kündigung zu beachten?<br />

Hat die Behörde eine Kündigung für zulässig erklärt, ist der Arbeitgeber bzw. die<br />

Arbeitgeberin nur vom Kündigungsverbot befreit. Andere arbeitsrechtliche Belange<br />

bleiben unberührt. Frauen, deren Arbeitsverhältnis zulässig gekündigt wurde, sind<br />

sozial abgesichert. Sie sollten sich so schnell wie möglich bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit melden. Schwangere Frauen stehen der Agentur für Arbeit, bis<br />

auf die Zeiten der Beschäftigungsverbote (individuelles Beschäftigungsverbot vom<br />

Arzt oder Beschäftigungsverbote während der Schutzfristen), für die<br />

Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Weiterhin bleiben sie bei zulässiger Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

es sei denn es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften. Ratsam ist es,<br />

den persönlichen Fall bei der Krankenkasse vorzutragen.<br />

9. Gilt der Kündigungsschutz auch in der Elternzeit?<br />

Der Kündigungsschutz gilt für beide Elternteile während der Elternzeit. Ein<br />

Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn<br />

bereits Elternzeit verlangt wurde. Zu beachten ist, dass dieser Kündigungsschutz<br />

höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit greift. Sollte z. B. ein Vater neun<br />

Wochen, bevor er die Elternzeit antreten möchte, diese von seinem Arbeitgeber<br />

verlangen, kann ihm die Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung ist in<br />

dem Fall wirksam.<br />

Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei<br />

seinem Arbeitgeber während der Elternzeit Teilzeitarbeit leistet und die<br />

Höchstarbeitszeit von 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet.<br />

Das Landesamt für Arbeitsschutz kann einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nur<br />

ausnahmsweise in besonderen Fällen vom Kündigungsverbot befreien (§ 18 Abs. 1<br />

Satz 2 BEEG). Es gelten die gleichen Regeln wie für das Kündigungsverfahren im<br />

<strong>Mutterschutz</strong>.<br />

10. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen, die wegen eines<br />

Beschäftigungsverbotes nicht genommen werden können?<br />

Urlaubsansprüche sind an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und nicht an die<br />

tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft. Auch wenn eine Frau infolge der<br />

Beschäftigungsverbote im Urlaubsjahr keine Arbeit verrichtet, bleibt der Anspruch auf<br />

Erholungsurlaub komplett erhalten. Unzulässig ist deshalb die Verrechnung von<br />

Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit dem<br />

Erholungsurlaub. Normalerweise muss der Urlaub nach urlaubsrechtlichen<br />

Grundsätzen im jeweiligen Urlaubsjahr genommen werden. Im <strong>Mutterschutz</strong>gesetz<br />

ist geregelt, dass die werdende Mutter, die <strong>zum</strong> Beginn eines<br />

Beschäftigungsverbotes den Urlaub nicht oder nur teilweise erhalten hat, diesen<br />

nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im folgenden Jahr erhält. Urlaub, der im<br />

Folgejahr nicht genommen wurde, verfällt grundsätzlich. Hat eine Arbeitnehmerin zu<br />

Beginn der Elternzeit den nach dem <strong>Mutterschutz</strong>gesetz übertragenen Urlaub nicht<br />

oder nicht vollständig erhalten, so wird dieser aufgrund der Regelungen nach dem<br />

Elterngeldgesetz weiter übertragen bis <strong>zum</strong> Jahr nach der Beendigung der Elternzeit.<br />

Stand 23.11.2010


11. In welchen Fällen gilt ein Beschäftigungsverbot auf Beförderungsmitteln?<br />

Dieses Verbot greift erst nach Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats.<br />

Beförderungsmittel sind Fahrzeuge jeder Art, die der Beförderung von Personen oder<br />

Gütern dienen, u.a. auch Aufzüge, Flugzeuge, Wasserfahrzeuge oder Fahrräder. Die<br />

Beschäftigung muss überwiegend „auf“ Beförderungsmitteln ausgeübt werden.<br />

Beispiele dafür sind das Lenken von öffentlichen Verkehrsmitteln, das Fahren von<br />

Lastkraftwagen oder Taxen, die Beschäftigung als Schaffnerin, Kontrolleurin oder<br />

Stewardess. Bei einigen Tätigkeiten muss entschieden werden, welchen zeitlichen<br />

Anteil das Fahren an der Gesamttätigkeit einnimmt. Zumindest dann, wenn die<br />

Fahrtätigkeit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, kann von der<br />

Beschäftigung auf Beförderungsmitteln ausgegangen werden. Das kann u. U. bei<br />

einer Verkaufsfahrerin zutreffen. Diese Tätigkeiten sind von Beschäftigungen zu<br />

unterscheiden, bei denen eine werdende Mutter „mit“ einem Fahrzeug zu einem<br />

Beschäftigungsort fährt. Beispielhaft dafür sind die Tätigkeiten in der ambulanten<br />

Pflege. Schwerpunktmäßig ist die Tätigkeit auf die Pflege und Betreuung<br />

ausgerichtet. Zum Patienten gelangt die werdende Mutter meist nur mit Hilfe eines<br />

Fahrzeugs. Hier wäre zu prüfen, ob die Fahrtätigkeit aufgrund der Streckenführung<br />

oder der individuellen Konstitution der werdenden Mutter noch durchführbar ist.<br />

Stöße und Erschütterungen, verursacht durch die Streckenführung, fallen unter den<br />

Regelmechanismus mutterschutzrechtlicher Bestimmungen und für individuelle<br />

Besonderheiten, die Fahrten mit Beförderungsmitteln ausschließen, greifen im<br />

Einzelfall individuelle Beschäftigungsverbote.<br />

12. Gelten die Beschäftigungsverbote auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte<br />

oder nach Hause?<br />

Das Beschäftigungsverbot gilt nur für die Benutzung eines Beförderungsmittels<br />

während der betrieblichen Tätigkeit, nicht aber für die private An- und Abfahrt <strong>zum</strong><br />

Betrieb. <strong>Mutterschutz</strong>rechtliche Bestimmungen gehen von der Gefährdung durch die<br />

Beschäftigung aus. Nur dafür kann der Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden.<br />

Weitere allgemeine Informationen <strong>zum</strong> <strong>Mutterschutz</strong> und zu besonderen<br />

Beschäftigungsverboten finden Sie unter:<br />

http://bb.osha.de/de/gfx/publications/merkblaetter.php.<br />

Stand 23.11.2010

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