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überblick über die führerschein-klassen neu ab 2013 - D.A.S. ...

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D.A.S. Rechtsschutz AG<br />

Hernalser Gürtel 17, 1170 Wien, Tel. 01/404 64-0<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Rainer Huber.<br />

Vorstand: Johannes Loinger (Sprecher), Mag. Ingo Kaufmann<br />

Rechtsform: Aktiengesellschaft; Sitz des Unternehmens: Wien;<br />

HG Wien: FN 53574 k, UID: ATU 37210406, DVR: 0032565<br />

Überblick Über <strong>die</strong> FÜhrerschein-<strong>klassen</strong> neU <strong>ab</strong> <strong>2013</strong><br />

1. Befristung der Lenkberechtigung <strong>ab</strong> Erteilung zum Stichtag 19.1.<strong>2013</strong><br />

Klasse<br />

A, B<br />

C, CE, D, DE<br />

C1, C1E, D1, D1E<br />

Lenker unter 60 Jahren: Befristung auf 5 Jahre<br />

Lenker <strong>ab</strong> 60: Befristung auf 2 Jahre<br />

n beiden Fällen ist ein ärztliches Gutachten zur Verlängerun<br />

vorzulegen)<br />

Lenker unter 60 Jahren: Befristung auf 5 Jahre<br />

Lenker <strong>ab</strong> 60: Befristung auf 2 Jahre<br />

n beiden Fällen ist ein ärztliches Gutachten zur Verlängerun<br />

vorzulegen)<br />

F unverändert unbefristet<br />

Quelle:<br />

14. Führerscheingesetz-Novelle<br />

Kuratorium für Verkehrssicherheit, ZVR 2011/338 ff.)<br />

Lenkberechtigung erteilt <strong>ab</strong> 19.1.<strong>2013</strong><br />

auf 15 Jahre befristet<br />

der FÜhrende sPeZialisT<br />

iM rechTsschUTZ<br />

Es gibt keine Klassenkombinationen mehr (z. B. C+E, C1 + E, D1 +E), sondern nur noch<br />

eigenständige Klassen (z. B. CE, C1E, D1E). Die Unter<strong>klassen</strong> werden damit <strong>ab</strong>geschafft.<br />

Stand 02/<strong>2013</strong> Seite 1 von 4


2. Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>neu</strong>en Führerschein<strong>klassen</strong> und Mindestalter <strong>ab</strong> <strong>2013</strong><br />

Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D Klasse F<br />

AM B C1 D1<br />

(<strong>ab</strong> 15 Jahren) (<strong>ab</strong> 18 Jahren bzw (<strong>ab</strong> 18 Jahren) (<strong>ab</strong> 21 Jahren)<br />

17 bei L17-Ausbild.)<br />

A1 C1E D1E<br />

(<strong>ab</strong> 16 Jahren) BE (<strong>ab</strong> 18 Jahren) (<strong>ab</strong> 21 Jahren)<br />

(<strong>ab</strong> 18 Jahren) F<br />

A2 C D (<strong>ab</strong> 18 Jahren<br />

(<strong>ab</strong> 18 Jahren) (<strong>ab</strong> 21 Jahren (<strong>ab</strong> 24 Jahren bzw <strong>ab</strong> 16<br />

bzw 18 bei bzw 21 bei beschränkt auf<br />

A Berufskraftfahrern) Berufskraft- landwirtschaftl.<br />

(<strong>ab</strong> 24 Jahren fahrern) Fahrzeuge)<br />

bzw 20 bei 2 CE<br />

Jahren Vorbesitz (<strong>ab</strong> 21 Jahren DE<br />

A2) bzw 18 bei (<strong>ab</strong> 24 Jahren<br />

Berufskraftfahrern) bzw 21 bei<br />

Berufskraftfahrern)<br />

Erläuterungen<br />

AM Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

A1 Motorräder mit/ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit<br />

einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/<br />

Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg<br />

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW<br />

A 2 Motorräder mit/ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und<br />

einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, <strong>die</strong><br />

nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung <strong>ab</strong>geleitet<br />

sind<br />

A Motorräder mit/ohne Beiwagen<br />

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW<br />

B Kraftwagen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem<br />

Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als<br />

3.500 kg<br />

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW, sofern<br />

der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat Krafträder der Klasse A1, wenn der<br />

Besitzer der Lenkberechtigung für <strong>die</strong> Klasse B seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen<br />

im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für <strong>die</strong> Klasse B ist, sich<br />

nicht mehr in der Probezeit nach § 4 FSG befindet und nachweist, eine praktische<br />

Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern <strong>ab</strong>solviert zu h<strong>ab</strong>en sowie der<br />

Code 111 im Führerschein eingetragen ist<br />

ÜBERBLICK ÜBER DIE FÜHRERSCHEIN-KLASSEN NEU AB <strong>2013</strong><br />

Stand 02/<strong>2013</strong> Seite 2 von 4


BE Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:<br />

Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit<br />

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg<br />

C1 Kraftwagen, bei denen <strong>die</strong> höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg <strong>ab</strong>er<br />

nicht mehr als 7.500 kg beträgt und <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> Klasse D1 oder D fallen<br />

C1E Falls bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist:<br />

Ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit<br />

einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern <strong>die</strong> höchste<br />

zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht <strong>über</strong>steigt<br />

Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />

höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern <strong>die</strong> höchste<br />

zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht <strong>über</strong>steigt<br />

C Kraftwagen, bei denen <strong>die</strong> höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg<br />

beträgt und <strong>die</strong> nicht unter <strong>die</strong> Klasse D1 oder D fallen<br />

Sonderkraftfahrzeuge<br />

Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden –<br />

innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker <strong>die</strong> Lenkerberechtigung für <strong>die</strong> Gruppe<br />

C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr<br />

vollendet hat und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einr Lenkberechtigung für<br />

<strong>die</strong> Klasse C ist und<br />

- es sich entweder im Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung<br />

des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder<br />

- zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone <strong>die</strong>nt<br />

CE Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:<br />

Ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer<br />

höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg<br />

D1 Kraftwagen mit mehr als 8 <strong>ab</strong>er nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen<br />

außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von 8 Metern<br />

D1E Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:<br />

Ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen<br />

Gesamtmasse von mehr als 750 kg<br />

D Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz<br />

Sonderkraftfahrzeuge<br />

DE Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist,<br />

ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen<br />

Gesamtmasse von mehr als 750 kg<br />

F Zugmaschinen<br />

ÜBERBLICK ÜBER DIE FÜHRERSCHEIN-KLASSEN NEU AB <strong>2013</strong><br />

Stand 02/<strong>2013</strong> Seite 3 von 4


Motorkarren<br />

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

Transportkarren, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als<br />

50 km/h<br />

Einachszugmaschinen, <strong>die</strong> mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden<br />

sind, dass sie mit <strong>die</strong>sem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner<br />

Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer<br />

Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht<br />

Sonderkraftfahrzeuge<br />

3.) Ziehen von Anhängern (mit B-Führerschein und Klasse B-Zugfahrzeug):<br />

Die Grenze der höchstzulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beim Ziehen<br />

von schweren Anhängern wird <strong>2013</strong> auf 4.250 kg angehoben (bisher 3.500 kg).<br />

Soweit <strong>die</strong>se Gesamtmasse <strong>ab</strong>er 3.500 kg <strong>über</strong>steigt, ist <strong>die</strong> vorangehende Absolvierung<br />

einer Ausbildung im Ausmaß von 7 Unterrichtseinheiten (keine Prüfung!) nötig. Diese<br />

wird mit Code 96 in den Führerschein eingetragen.<br />

Ziehen von Anhängern<br />

Zugfahrzeug Klasse B mit B-Führerschein<br />

leichte Anhänger<br />

schwere Anhänger<br />

Fahrzeugkombination<br />

≤ 3,5 t<br />

schwere Anhänger<br />

Fahrzeugkombination<br />

> 3,5 t<br />

bis 18.1.<strong>2013</strong> <strong>ab</strong> 19.1.<strong>2013</strong><br />

zulässig zulässig<br />

zulässig *) zulässig<br />

nicht zulässig zulässig mit<br />

Schulung<br />

Es gibt keine Klassenkombinationen mehr (z. B. C+E, C1 + E, D1 +E), sondern nur noch<br />

eigenständige Klassen (z. B. CE, C1E, D1E). Die Unter<strong>klassen</strong> werden damit <strong>ab</strong>geschafft.<br />

ÜBERBLICK ÜBER DIE FÜHRERSCHEIN-KLASSEN NEU AB <strong>2013</strong><br />

Stand 02/<strong>2013</strong> Seite 4 von 4

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