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Weisung 2000-069(PDF)

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3<br />

Bevölkerung in Winterthur einer gegenüber dem gesamtschweizerischen Durchschnitt erhöhten<br />

Dioxinbelastung ausgesetzt wäre. In Anlehnung an die erwähnten Mess- und Schätzungsresultate<br />

des BUWAL sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen geht der Stadtrat<br />

deshalb davon aus, dass die Belastung der Bevölkerung von Winterthur durch Dioxine<br />

deutlich unter dem von der WHO festgelegten Toleranzwert der gesundheitlich unbedenklichen<br />

Tagesdosis für Dioxin von 4 Picogramm TEQ pro Kilogramm Körpergewicht liegt.<br />

Zur Frage 2:<br />

In der Stadtverwaltung wird die widerrechtliche Abfallverbrennung im konkreten Einzelfall je<br />

nach Tatbestand entweder durch die Flurpolizei, die Feuerpolizei oder das Gesundheitsamt<br />

bekämpft. Das Vorgehen bei festgestellten Verstössen richtet sich dabei in erster Linie nach<br />

den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Abfallgesetzes sowie der eidgenössischen<br />

Umweltschutzgesetzgebung, namentlich der Luftreinhalte-Verordnung und dem Umweltschutzgesetz.<br />

Nach ihrer zeitlichen Abfolge lassen sich die zur Anwendung gelangenden<br />

Massnahmen in der Regel in folgende Vorgehensschritte unterteilen:<br />

- schriftliche oder mündliche Information der fehlbaren Person;<br />

- Aufnahme eines Zustandrapports mittels des Instrumentariums, das zur Feststellung von<br />

Missbräuchen verfügbar ist (vgl. hierzu die Antwort zu Frage Nr. 3);<br />

- je nach Ergebnis: Nachkontrolle vorbehalten oder ankündigen, allenfalls Strafanzeige<br />

beim hierfür zuständigen Statthalteramt; im Jahresdurchschnitt werden etwa 10 bis 15<br />

Verstösse geahndet.<br />

Zur Frage 3:<br />

Zur Feststellung der widerrechtlichen Abfallverbrennung stehen den Untersuchungsbehörden<br />

gegenwärtig folgende Mittel zur Verfügung:<br />

- Visuelle Beurteilung des Brennstoffvorrates: Unerlaubte Brennstoffe geben einen Hinweis<br />

auf einen allfälligen Brennstoffmissbrauch.<br />

- Visuelle Beurteilung der Anlage, insbesondere des Kamins: Übermässige Korrosion an<br />

Wärmetauschern und/oder Glanzruss im Kamin geben einen Hinweis auf einen allfälligen<br />

Brennstoffmissbrauch.<br />

- Visuelle Beurteilung der Asche: Zurückgebliebene Nägel, Schrauben, Kunststoffund/oder<br />

Kartonreste sind stichhaltige Anhaltspunkte für einen Brennstoffmissbrauch.<br />

- der so genannte EMPA-Schnelltest einer Ascheprobe: Bei diesem Verfahren handelt es<br />

sich um Schnelltest-Analysen der Elemente Chlor, Zink und Blei, die basierend auf bestimmten<br />

Erfahrungswerten Aufschluss darüber geben, ob im zu beurteilenden Fall ausschliesslich<br />

Brennstoffe eingesetzt wurden, die gemäss Luftreinhalte-Verordnung zulässig<br />

sind. Das Gesundheitsamt der Stadt Winterthur verfügt über die Ausrüstung für den<br />

EMPA-Schnelltest und kann solche Analysen im Bedarfsfall durchführen.<br />

Zur Frage 4:<br />

Gestützt auf die Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei zur Reinigung von Feuerungsanlagen<br />

vom 14. Oktober 1994 (in der Fassung vom 16. März 1998) sind Kaminfegerinnen und<br />

Kaminfeger verpflichtet, anlässlich der vorgeschriebenen Reinigungsarbeiten festgestellte<br />

schadhafte Feuerungsanlagen den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern zu<br />

melden und im Gebäudekontrollheft einzutragen. Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz<br />

wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, ist der Feuerpolizei Meldung zu erstatten.<br />

Gemäss § 22 der Besonderen Bauordnung I vom 6. Mai 1981 werden Feuerungsanlagen

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