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einladung - HypoVereinsbank

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EINLADUNG<br />

Wir laden unsere Aktionäre zur<br />

129. ordentlichen Hauptversammlung ein,<br />

die am Dienstag, 23. Mai 2006, 10.00 Uhr,<br />

im icm Internationales Congress Center München,<br />

Messegelände München-Riem, 81823 München,<br />

stattfindet.<br />

129. ORDENTLICHE<br />

HAUPTVERSAMMLUNG<br />

Bayerische Hypo- und<br />

Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

Sitz München


TAGESORDNUNG<br />

1<br />

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft und des gebilligten<br />

Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2005, der<br />

Lageberichte für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des<br />

Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2005.<br />

Die vorgenannten Unterlagen liegen von der Einberufung<br />

der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

(nachfolgend auch »HVB ag« oder »die Gesellschaft«),<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, Eingang Prannerstraße 4,<br />

80333 München, zur Einsicht der Aktionäre aus und<br />

können auch im Internet unter<br />

www.hvb.com/geschaeftsbericht abgerufen werden.<br />

Auf Verlangen werden diese Unterlagen den Aktionären<br />

auch unverzüglich und kostenlos zugesandt. Die vorgenannten<br />

Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung<br />

der HVB ag aus.<br />

2<br />

Beschlussfassung über die Verwendung<br />

des Bilanzgewinns<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn<br />

von h 191 400 506,60<br />

1<br />

a) zur Nachzahlung der Rückstände von Gewinnanteilen<br />

auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht<br />

– von h 0,064 je Vorzugsaktie für das Jahr 2002<br />

(insgesamt h 931 430,40)<br />

– von h 0,064 je Vorzugsaktie für das Jahr 2003<br />

(insgesamt h 931 430,40)<br />

– von h 0,064 je Vorzugsaktie für das Jahr 2004<br />

(insgesamt h 931 430,40)<br />

b) zur Zahlung eines Vorausgewinnanteils von h 0,064<br />

je Vorzugsaktie (insgesamt h 931 430,40)<br />

c) zur Zahlung einer Dividende von h 0,25 je gewinnberechtigte<br />

Stammaktie und je Vorzugsaktie<br />

zu verwenden.


3<br />

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />

des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu<br />

erteilen.<br />

4<br />

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004<br />

Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 hat das Landgericht<br />

München I einer Anfechtungsklage von Aktionären gegen<br />

Beschlüsse unserer Hauptversammlung vom 12. Mai 2005<br />

in Bezug auf die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats<br />

für das Geschäftsjahr 2004 stattgegeben. Das Gericht<br />

hat den Entlastungsbeschluss deswegen für unwirksam<br />

erklärt, weil der Aufsichtsratsbericht über das Geschäftsjahr<br />

2004 keine Ausführungen dazu enthält, dass die<br />

Anfechtungsklage betreffend die Blockwahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

in der Hauptversammlung am 14. Mai 2003<br />

durch Rücknahme der Berufung seitens der Bank im Juli<br />

2004 rechtskräftig zu Gunsten der Anfechtungskläger<br />

abgeschlossen worden ist. Insoweit liege ein Mangel des<br />

Aufsichtsratsberichts vor. Aufsichtsrat und Vorstand haben<br />

beschlossen, von einer Berufung gegen dieses Urteil abzusehen.<br />

Der Hauptversammlung am 23. Mai 2006 wird<br />

ein entsprechend ergänzter Aufsichtsratsbericht zur<br />

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für<br />

das Geschäftsjahr 2004 vorgelegt.<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern<br />

des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung<br />

zu erteilen.<br />

Der ergänzte Aufsichtsratsbericht für das Geschäftsjahr<br />

2004 liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an<br />

in den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />

Eingang Prannerstraße 4, 80333 München, zur Einsicht<br />

der Aktionäre aus und kann auch im Internet unter<br />

www.hvb.com/geschaeftsbericht abgerufen werden. Auf<br />

Verlangen wird der Bericht unverzüglich und kostenlos<br />

zugesandt. Der Bericht liegt auch in der Hauptversammlung<br />

der HVB ag aus.<br />

5<br />

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu<br />

erteilen.<br />

6<br />

Wahlen zum Aufsichtsrat<br />

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich nach §§ 96<br />

Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) in Verbindung<br />

mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes<br />

1976 aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner<br />

und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung<br />

ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.<br />

2<br />

Im Zuge der Übernahme der HVB ag durch die UniCredito<br />

Italiano s.p.a., Genua, (nachfolgend auch »UniCredit«)<br />

haben acht Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Mandat niedergelegt.<br />

Demgemäß sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden:<br />

Mit Wirkung zum 27. November 2005 der bisherige<br />

Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Dr. h.c. Albrecht<br />

Schmidt, Herr Volker Doppelfeld und Herr Professor<br />

Dr. Wilhelm Simson sowie mit Wirkung zum 28. November<br />

2005 der weitere stellvertretende Vorsitzende des<br />

Aufsichtsrats, Herr Dr. Hans-Jürgen Schinzler, Herr Dr.<br />

Mathias Döpfner, Herr Max Dietrich Kley, Herr Dr. Diether<br />

Münich und Herr Gerhard Randa. An ihrer Stelle sind<br />

durch Beschluss des Registergerichts München vom<br />

29. November 2005 die Herren Alessandro Profumo, Carlo<br />

Salvatori, Aldo Bulgarelli, Ranieri de Marchis, Paolo<br />

Fiorentino, Dario Frigerio, Roberto Nicastro und Vittorio<br />

Ogliengo zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden.<br />

In der Aufsichtsratssitzung am 2. Dezember 2005 ist Herr<br />

Alessandro Profumo zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats<br />

gewählt worden.


Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Restlaufzeit der Mandate,<br />

das heißt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung<br />

am 23. Mai 2006 und bis zur Beendigung<br />

der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2008, im<br />

Wege der Einzelwahl die Herren<br />

a) Aldo Bulgarelli,<br />

Rechtsanwalt,<br />

Verona<br />

b) Paolo Fiorentino,<br />

Head of Global Banking Service Division,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />

Mailand<br />

c) Dario Frigerio,<br />

Head of Private Banking and Asset Management Division,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />

Mailand<br />

d) Ranieri de Marchis,<br />

Chief Financial Officer,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />

Mailand<br />

e) Roberto Nicastro,<br />

Head of Retail Division,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />

Mailand<br />

f) Vittorio Ogliengo,<br />

Head of Corporates & sme Division,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />

Parma<br />

g) Alessandro Profumo,<br />

Chief Executive Officer der UniCredit,<br />

Mailand<br />

h) Carlo Salvatori,<br />

Vice Chairman und bis 11. 1. 2006 Chairman of the<br />

Board of Directors der UniCredit,<br />

Parma<br />

neu in den Aufsichtsrat zu wählen.<br />

Nach erfolgter Wahl ist vorgesehen, Herrn Alessandro<br />

Profumo erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu<br />

wählen.<br />

Eine Übersicht über die weiteren Mandate, welche die vorgeschlagenen<br />

Herren bei Gesellschaften, die gesetzlich<br />

einen Aufsichtsrat zu bilden haben, und bei anderen vergleichbaren<br />

Kontrollgremien innehaben, sowie weitere<br />

Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind<br />

dieser Einladung als Anlage 1 beigefügt.<br />

7<br />

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb<br />

eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG<br />

Die von der letztjährigen Hauptversammlung erteilte<br />

Ermächtigung, zu Handelszwecken eigene Aktien zu erwerben,<br />

endet – ohne dass es einer ausdrücklichen<br />

Aufhebung bedarf – mit Wirksamwerden einer neuen<br />

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71<br />

Abs. 1 Nr. 7 AktG, unabhängig davon in jedem Fall spätestens<br />

am 31. Oktober 2006.<br />

3<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, gemäß § 71<br />

Abs. 1 Nr. 7 AktG Folgendes zu beschließen:<br />

Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels<br />

eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG<br />

zu kaufen und zu verkaufen. Die Erwerbspreise dürfen<br />

den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der HVB ag<br />

an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen<br />

in der Schlussauktion im xetra-Handelssystem (oder<br />

einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter<br />

Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- bzw.<br />

unterschreiten. Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen<br />

Aktien darf am Ende jeden Tages 5% des Grundkapitals<br />

der HVB ag nicht übersteigen. Die hiermit erteilte<br />

Ermächtigung endet – ohne dass es einer ausdrücklichen<br />

Aufhebung bedarf – mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung<br />

zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1<br />

Nr. 7 AktG; unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung<br />

in jedem Falle spätestens am 31. Oktober 2007.<br />

8<br />

Beschlussfassung über einen Verzicht auf die individualisierte<br />

Offenlegung der Vorstandsbezüge gemäß Art. 1<br />

Ziff. 2b) des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes<br />

(VorstOG)<br />

Das am 11. August 2005 in Kraft getretene Gesetz über<br />

die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (Vorstog) sieht<br />

vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften erstmalig<br />

für das Geschäftsjahr 2006 für jedes einzelne Vorstandsmitglied<br />

die gesamten Bezüge jedes einzelnen<br />

Vorstandsmitglieds in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen<br />

zusätzlich individualisiert angegeben


werden; dabei ist eine Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige<br />

und erfolgsabhängige Komponenten sowie<br />

Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung für jedes<br />

einzelne Vorstandsmitglied vorgesehen; erfasst werden<br />

auch Versorgungs- und Abfindungszusagen. Das Gesetz<br />

gibt den Aktionären die Möglichkeit, von der gesetzlichen<br />

Soll-Vorschrift abzusehen. Eine individualisierte Offenlegung<br />

der Vorstandsvergütungen kann dann unterbleiben,<br />

wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit<br />

von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung<br />

vertretenen Grundkapitals beschlossen hat; ein solcher<br />

Beschluss kann höchstens für die Dauer von 5 Jahren<br />

gefasst werden.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass der<br />

Vergütungsbericht, wie er beispielsweise als Bestandteil<br />

des Corporate-Governance-Berichts im Bericht für das<br />

Geschäftsjahr 2005 enthalten ist, den Aktionären die Vergütungsstruktur<br />

der Mitglieder des Vorstands der HVB ag<br />

transparent darstellt und den Aktionären hinreichend<br />

ermöglicht zu beurteilen, ob der Aufsichtsrat seiner Verantwortung<br />

bei der Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder<br />

Rechnung trägt. Auf Grund der Tatsache,<br />

dass zwei Vorstandsmitglieder Dienstverträge mit der<br />

UniCredit haben, wäre eine individualisierte Offenlegung<br />

der Vorstandsgehälter der HVB ag notwendig verzerrt.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:<br />

»Die in §§ 285 Satz 1 Nr. 9a) Satz 5 bis 9 und § 314 Abs. 1<br />

Nr. 6a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches verlangten<br />

Angaben unterbleiben in den Jahres- und Konzernabschlüssen<br />

der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2006<br />

bis 2010, längstens aber bis zum 22. Mai 2011.«<br />

9<br />

Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 der Satzung<br />

Als Unternehmen der UniCredito Italiano Gruppe unterliegt<br />

die Gesellschaft ungeachtet der Überwachung durch<br />

etwaige weitere Aufsichtsbehörden der konsolidierten<br />

Aufsicht der Bank von Italien. Damit die UniCredit ihre<br />

gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen<br />

erfüllen kann, muss die Gesellschaft der UniCredit im<br />

jeweils erforderlichen Umfang Daten und Informationen –<br />

beispielsweise nach § 44a des Kreditwesensgesetzes oder<br />

nach § 294 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (hgb) –<br />

zur Verfügung stellen.<br />

4<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes<br />

zu beschließen:<br />

§ 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu<br />

gefasst:<br />

»(1) Die Gesellschaft untersteht der staatlichen Aufsicht<br />

nach dem Gesetz über das Kreditwesen und nach dem<br />

Pfandbriefgesetz.<br />

(2) Die Gesellschaft ist ein Unternehmen der UniCredito<br />

Italiano Gruppe (»die Gruppe«) und unterliegt damit ungeachtet<br />

der Aufsicht durch etwaige weitere Aufsichtsbehörden<br />

der konsolidierten Aufsicht der Bank von Italien.<br />

Die Gesellschaft wird daher – im Rahmen der geltenden<br />

Gesetze – der UniCredito Italiano s.p.a. (»die Muttergesellschaft«)<br />

erforderliche Daten und Informationen betreffend<br />

die geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zur Verfügung<br />

stellen, damit sie ihre gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen<br />

Verpflichtungen als Muttergesellschaft der<br />

Gruppe erfüllen kann und um der Bank von Italien eine<br />

konsolidierte Aufsicht über die Gruppe mit dem Ziel ihrer<br />

Stabilität zu ermöglichen; ebenso wird die Gesellschaft sie<br />

bindende Vorgaben anderer Aufsichtsbehörden beachten.<br />

Die Gesellschaft wird sich – im Rahmen ihrer rechtlichen<br />

Möglichkeiten – nach Kräften darum bemühen, dass ihre<br />

Tochtergesellschaften ihr (und, soweit gesetzlich oder aufsichtsrechtlich<br />

vorgeschrieben, unmittelbar der Muttergesellschaft)<br />

erforderliche Daten und Informationen über<br />

ihre geschäftlichen Aktivitäten zur Verfügung stellen, damit<br />

sie ihre gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen<br />

erfüllen können und um der Bank von Italien<br />

eine konsolidierte Aufsicht über die Gruppe mit dem Ziel<br />

ihrer Stabilität zu ermöglichen; die Gesellschaft wird sich<br />

– im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten – nach<br />

Kräften darum bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften<br />

sie bindende Vorgaben anderer Aufsichtsbehörden beachten.«<br />

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 4 der<br />

Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden Neufassung<br />

von § 4 der Satzung zur Eintragung zum Handelsregister<br />

anzumelden.


10<br />

Beschlussfassung über eine Änderung<br />

von § 15 der Satzung<br />

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft<br />

hat sich trotz gestiegener Anforderungen an die<br />

Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder in den letzten 5 Jahren<br />

nicht geändert. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten<br />

eine feste Vergütung von h 15 000,00 pro Jahr. Der Aufsichtsrat<br />

hat den Betrag von h 370 000,00, der ihm nach<br />

§ 15 S. 4 der Satzung zusätzlich zur Verfügung stand, stets<br />

an die Mitglieder der Ausschüsse verteilt. Da zwei Ausschüsse<br />

des Aufsichtsrats seit dem 1. Januar 2006 entfallen<br />

sind und deren Aufgaben künftig vom gesamten<br />

Aufsichtsratsplenum sowie dem Prüfungsausschuss wahrgenommen<br />

werden, ist eine Anpassung der Vergütung<br />

aller Aufsichtsratsmitglieder sachgerecht und angemessen.<br />

Dabei sollte aber die Vergütung des Aufsichtsrats insgesamt<br />

nicht weiter ansteigen. Aus diesem Grunde soll<br />

einerseits die jedem Aufsichtsratsratsmitglied zu gewährende<br />

feste Vergütung um h 10 000,00 angehoben werden,<br />

andererseits aber der dem Aufsichtsrat zur Verteilung<br />

zur Verfügung stehende Betrag um h 250 000,00 reduziert<br />

werden. Dies bedeutet, dass jedes Aufsichtsratsmitglied<br />

eine feste Vergütung von h 25 000,00 erhält – der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

das Doppelte dieses Betrages, die<br />

stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das Eineinhalbfache<br />

dieses Betrags – und dem Aufsichtsrat darüber<br />

hinaus ein Betrag von h 120 000,00 zur Verfügung steht,<br />

der wie bisher in erster Linie an die Ausschussmitglieder<br />

verteilt werden soll.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes<br />

zu beschließen:<br />

§ 15 der Satzung in der gegenwärtigen Fassung wird aufgehoben<br />

und wie folgt neu gefasst:<br />

»Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem<br />

Ersatz ihrer Auslagen und der auf die Aufsichtsratstätigkeit<br />

entfallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des<br />

Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne<br />

Mitglied jährlich h 25 000,00 beträgt. Ferner erhält jedes<br />

Mitglied des Aufsichtsrates eine Vergütung von h 400,00<br />

für je h 0,01 Dividende, soweit diese h 0,12 je Stückaktie<br />

übersteigt. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, stellvertretende<br />

Vorsitzende das Eineinhalbfache der genannten<br />

Vergütungen. Ferner steht dem Aufsichtsrat eine feste,<br />

nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung<br />

von jährlich h 120 000,00 zur Verfügung, über deren Verteilung<br />

der Aufsichtsrat beschließt.«<br />

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 15<br />

der Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden Neufassung<br />

von § 15 der Satzung zur Eintragung zum Handelsregister<br />

anzumelden.<br />

11<br />

Beschlussfassung über eine Änderung<br />

von § 18 der Satzung<br />

Mit Datum vom 1. November 2005 ist das Gesetz zur<br />

Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts<br />

(umag) in Kraft getreten. Der Zeitpunkt, zu<br />

dem der für die Anmeldung erforderliche Nachweis über<br />

den Anteilsbesitz zu erbringen ist, wurde auf den Beginn<br />

des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung<br />

festgelegt. Zur Vereinfachung soll die Satzung in diesem<br />

Punkt entsprechend angepasst werden.<br />

5<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes<br />

zu beschließen:<br />

§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie<br />

folgt neu gefasst:<br />

»Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten<br />

Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.«<br />

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 18<br />

Absatz 2 S. 4 der Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden<br />

Neufassung von § 18 Abs. 2 Satz 4 der Satzung<br />

zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.<br />

12<br />

Beschlussfassung über eine Änderung<br />

von § 20 Abs. 1 der Satzung<br />

Nach der gegenwärtig gültigen Satzung der Gesellschaft<br />

wird die Hauptversammlung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden,<br />

bei seiner Verhinderung durch ein von den<br />

Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat aus deren Kreis<br />

bestimmtes Aufsichtsratsmitglied geleitet. Diese Bestimmung<br />

hat sich nicht als in allen Fällen sachgerecht und<br />

hilfreich erwiesen. Auch dann, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

nicht verhindert ist, kann es sachgerecht sein,<br />

dass die Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied<br />

des Aufsichtsrats geleitet wird. Mit der Neufassung der<br />

entsprechenden Satzungsbestimmung soll mehr Flexibilität<br />

bei der Bestimmung der Person des Versammlungsleiters<br />

geschaffen werden.<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes<br />

zu beschließen:<br />

§ 20 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu<br />

gefasst:<br />

»Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats,<br />

sofern von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat<br />

nicht ein anderes Aufsichtsratsmitglied aus deren<br />

Kreis zum Leiter der Hauptversammlung gewählt wird.«<br />

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 20<br />

Abs. 1 der Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden<br />

Neufassung von § 20 Abs. 1 der Satzung zur Eintragung<br />

zum Handelsregister anzumelden.


1 13<br />

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ausgliederungs-<br />

und Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft<br />

als übertragendem Rechtsträger und der HVB Loan Portfolio<br />

GmbH & Co KG als übernehmendem Rechtsträger vom<br />

29. März 2006 und dem Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft<br />

als Verkäuferin und der Kypris Acquisitions Ltd. als<br />

Käuferin vom 16. Januar 2006<br />

Der Vorstand hat beschlossen, ein der HVB ag gehörendes<br />

Portfolio aus Kreditforderungen, Kreditsicherheiten sowie<br />

Kredit- und Sicherheitenverträgen (»Kreditportfolio«)<br />

an die Goldman Sachs-Gruppe zu veräußern. Zu diesem<br />

Zweck soll das Kreditportfolio zunächst aus der HVB ag<br />

in eine 100%ige Tochtergesellschaft der HVB ag, die HVB<br />

Loan Portfolio GmbH & Co. kg, ausgegliedert werden.<br />

Anschließend sollen sämtliche Gesellschaftsanteile an der<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg und an ihrer Komplementärgesellschaft<br />

an eine zur Goldman Sachs-Gruppe<br />

gehörende Gesellschaft abgetreten werden.<br />

Die Ausgliederung des Kreditportfolios in die HVB Loan<br />

Portfolio GmbH & Co. kg soll nach dem Umwandlungsgesetz<br />

im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §<br />

123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen. Der entsprechende<br />

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag (»Ausgliederungsvertrag«)<br />

bedarf nach dem Umwandlungsgesetz<br />

neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg der Zustimmung<br />

der Hauptversammlung der HVB ag. Die Gesamttransaktion<br />

einschließlich insbesondere des Verkaufs und der<br />

Abtretung der Gesellschaftsanteile an der HVB Loan Portfolio<br />

GmbH & Co. kg und ihrer Komplementärgesellschaft<br />

erfolgt nach Maßgabe eines am 16. Januar 2006 zwischen<br />

der HVB ag und Kypris Acquisitions Ltd., ein Unternehmen<br />

der Goldman Sachs-Gruppe, abgeschlossenen Rahmenvertrages<br />

(»Rahmenvertrag«). Auf Grund des sachlichen<br />

Zusammenhangs des Rahmenvertrages mit dem<br />

Ausgliederungsvertrag wird auch der Rahmenvertrag der<br />

Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt.<br />

Die HVB ag hat sich entschlossen, sich von einem Kreditportfolio<br />

zu trennen, das im Wesentlichen aus leistungsgestörten<br />

und notleidenden Forderungen mit einem<br />

Gesamtvolumen (einschließlich Avalforderungen) von insgesamt<br />

ca. h 2,171 Mrd und den dazugehörenden Kreditsicherheiten<br />

sowie Kredit- und Sicherheitenverträgen<br />

besteht. Die mehr als 8300 im Wesentlichen als so genannte<br />

»Non-Performing Loans« bzw. als so genannte<br />

»Sub-Performing Loans« zu klassifizierenden Darlehen<br />

und weiteren Forderungen richten sich gegen rund 3600<br />

Kunden der HVB ag. Das Kreditportfolio ist von der<br />

HVB ag intern sowie in dem Verkaufsprozess mit dem<br />

Namen »Aphrodite« bezeichnet worden. Die Veräußerung<br />

des Kreditportfolios »Aphrodite« stellt einen weiteren<br />

wesentlichen Schritt zur Umsetzung der Strategie der<br />

HVB ag dar, die im Segment »Real Estate Restucturing«<br />

(»rer«) zusammengefassten Sanierungsbestände ihres<br />

deutschen Immobilienfinanzierungsgeschäfts zurückzuführen.<br />

6<br />

Am 16. Januar 2006 haben die HVB ag und eine Gesellschaft<br />

der Goldman Sachs-Gruppe (die englische Kypris<br />

Acquisitions Ltd.; nachfolgend auch »Käuferin«) einen so<br />

genannten Rahmenvertrag abgeschlossen, der die Modalitäten<br />

des Verkaufs des Kreditportfolios regelt. Der<br />

Verkauf des Kreditportfolios erfolgt mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum 31. Oktober 2005, 24:00 Uhr.<br />

Die HVB ag verpflichtet sich in dem Rahmenvertrag, mit<br />

ihrer 100%igen Tochtergesellschaft HVB Loan Portfolio<br />

GmbH & Co. kg (nachfolgend auch »Portfolio-Tochtergesellschaft«)<br />

einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

abzuschließen, auf Grund dessen das Kreditportfolio<br />

im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß<br />

§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

ausgegliedert werden soll. Der Ausgliederungsvertrag<br />

wurde am 29. März 2006 notariell beurkundet.<br />

Der Ausgliederungsvertrag bedarf der Zustimmung der<br />

Gesellschafterversammlung der HVB Loan Portfolio GmbH<br />

& Co. kg und der Hauptversammlung der HVB ag. Der Zustimmungsbeschluss<br />

der Hauptversammlung der HVB ag<br />

bedarf zu seiner Wirksamkeit zustimmender Sonderbeschlüsse<br />

der Stammaktionäre und der Vorzugsaktionäre.<br />

Die bei der HVB ag zu fassenden Beschlüsse bedürfen<br />

jeweils einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln<br />

des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />

bzw. der jeweiligen Gattungen. Die Ausgliederung ist zur<br />

Eintragung in die Handelsregister der HVB Loan Portfolio<br />

GmbH & Co. kg und der HVB ag anzumelden. Die Eintragung<br />

der Ausgliederung bei der HVB ag darf erst nach<br />

Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister<br />

der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg vorgenommen<br />

werden. Mit der Eintragung der Ausgliederung in das<br />

Handelsregister der HVB ag wird diese wirksam und das<br />

Kreditportfolio geht auf die HVB Loan Portfolio GmbH &<br />

Co. kg über.<br />

Des Weiteren verpflichtet sich die HVB ag in dem Rahmenvertrag,<br />

die Kommanditanteile an der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

sowie die Geschäftsanteile an deren alleiniger<br />

Komplementärgesellschaft, der HVB Loan Portfolio<br />

Verwaltungs-GmbH (nachfolgend auch »Komplementärin«),<br />

an die Delmora Bank GmbH abzutreten. Bei der<br />

Delmora Bank GmbH handelt es sich um eine weitere<br />

Gesellschaft der Goldman Sachs-Gruppe, die eine deutsche<br />

Bankerlaubnis hält. Zu dieser Abtretung der Gesellschaftsanteile<br />

kommt es allerdings nur unter der Voraussetzung,<br />

dass bestimmte »Vollzugsbedingungen« erfüllt werden.


Diese Vollzugsbedingungen bestehen – zusammengefasst –<br />

darin, dass die erforderliche Kartellfreigabe erfolgt sein<br />

muss, dass die Hauptversammlung der HVB ag die erforderlichen<br />

Zustimmungsbeschlüsse gefasst hat und dass<br />

der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />

keine Klagen von Aktionären entgegenstehen. Dies ist<br />

dann der Fall, wenn gegen einen zustimmenden Beschluss<br />

der Hauptversammlung entweder innerhalb der einmonatigen<br />

Klagefrist keine Klagen erhoben werden, solche<br />

Klagen zurückgenommen werden oder wenn das Prozessgericht<br />

auf Antrag der HVB ag im so genannten »Freigabeverfahren«<br />

rechtskräftig feststellt, dass die Erhebung<br />

etwaiger Klagen der Eintragung der Ausgliederung nicht<br />

entgegensteht.<br />

Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Abtretung der<br />

Gesellschaftsanteile an der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

sowie der Komplementärin an die Delmora Bank GmbH<br />

erst mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />

der HVB ag sowie mit Eingang des vorläufigen Kaufpreises<br />

bei der HVB ag wirksam wird. Mit Wirksamwerden<br />

der Anteilsabtretung wird die Delmora Bank GmbH mittelbar<br />

Eigentümerin des infolge der Ausgliederung in das<br />

Eigentum der Portfolio-Tochtergesellschaft übergegangenen<br />

Kreditportfolios. Auch die Verwaltung des Kreditportfolios<br />

geht zu diesem Zeitpunkt auf die Goldman Sachs-<br />

Gruppe über.<br />

Der Rahmenvertrag sieht des Weiteren vor, dass die Komplementärin<br />

mit Wirksamwerden der Abtretung der Gesellschaftsanteile<br />

an die Delmora Bank GmbH aus der<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft austritt. Rechtliche Konsequenz<br />

dieses Austritts ist, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

erlischt und das im Eigentum der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

stehende Kreditportfolio im Wege der so<br />

genannten »Anwachsung« in das unmittelbare Eigentum<br />

der Delmora Bank GmbH übergeht.<br />

Der von der Käuferin für das Kreditportfolio zu zahlende<br />

»Basiskaufpreis« beträgt h 1 601 300 000 (Euro eine<br />

Milliarde sechshundert und eine Million dreihunderttausend).<br />

Dieser Betrag entspricht der Bewertung des Kreditportfolios,<br />

die durch die Käuferin im Rahmen ihres<br />

im Auktionsverfahren abgegebenen Gebots vorgenommen<br />

worden ist. Diese Bewertung wurde auf den 31. Oktober<br />

2005 vorgenommen, da das Kreditportfolio mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum 31. Oktober 2005 verkauft wird.<br />

Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich daher bei dem<br />

vorgenannten Basiskaufpreis um den für das Kreditportfolio<br />

zu zahlenden Kaufpreis. Dieser wird, entsprechend<br />

der Tatsache, dass der Verkauf mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum 31. Oktober 2005 erfolgt, ab dem Beginn des<br />

1. November 2005 verzinst, und zwar mit 3,75% p. a.<br />

Allerdings hat das Kreditportfolio seit dem 31. Oktober<br />

2005 weiter »gelebt«, das heißt die HVB ag hat – insbesondere<br />

in Form von Zins- und Tilgungsleistungen – Eingänge<br />

auf das Kreditportfolio vereinnahmt, Aufwendungen<br />

auf das Kreditportfolio verauslagt (etwa Gerichts-<br />

7<br />

kosten) und Auszahlungen im Hinblick auf das Kreditportfolio<br />

getätigt (dies kann der Fall sein, wenn solche Auszahlungen<br />

rechtlich erforderlich sind – wie etwa Auszahlungen<br />

bereits zugesagter Kredite – oder sonst im eigenen<br />

wohlverstandenen Interesse der Bank geboten sind).<br />

Da der Verkauf des Kreditportfolios mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum 31. Oktober 2005 erfolgt, muss wirtschaftlich<br />

die Situation hergestellt werden, die bestanden hätte,<br />

wenn das Kreditportfolio bereits am 31. Oktober 2005<br />

auf die Goldman Sachs-Gruppe übergegangen wäre. Der<br />

vorstehend genannte »Basiskaufpreis« ist daher um die<br />

zwischen dem 31. Oktober 2005 und dem Vollzug des<br />

Verkaufs auf das Kreditportfolio angefallenen Eingänge,<br />

Aufwendungen und Auszahlungen zu bereinigen. Die<br />

HVB ag rechnet damit, dass die Eingänge die Aufwendungen<br />

und Auszahlungen übersteigen werden und dass<br />

daher der letztendlich zu zahlende Kaufpreis geringer sein<br />

wird als der vorgenannte Basiskaufpreis. Genaue Einschätzungen<br />

hierzu lassen sich nicht treffen, schon weil<br />

dies von dem – noch nicht feststehenden – Zeitpunkt des<br />

Vollzugs des Vertrags abhängen würde. Aus Sicht der HVB<br />

ag ist es jedoch ohnehin wirtschaftlich ohne Bedeutung,<br />

ob ihr der Basiskaufpreis im Ergebnis formal als Kaufpreis<br />

oder als Überschuss der vor Vollzug des Rahmenvertrags<br />

anfallenden Eingänge über die Auszahlungen und Aufwendungen<br />

zufließt. Dies ändert nichts daran, dass wirtschaftlich<br />

Kaufpreis der Basiskaufpreis ist.<br />

Der Rahmenvertrag enthält einen Katalog von Verkäufergarantien,<br />

die die HVB ag gegenüber der Käuferin im<br />

Hinblick auf das Kreditportfolio abgibt, sowie eine Reihe<br />

von Freistellungen der Käuferin durch die HVB ag. Außerdem<br />

regelt der Rahmenvertrag die Rechtsfolgen, die sich<br />

ergeben, wenn eine Verkäufergarantie oder eine sonstige<br />

Vertragspflicht der HVB ag verletzt ist. Darüber hinaus<br />

wurden in den Rahmenvertrag Verjährungsregelungen<br />

sowie Haftungsbeschränkungen zugunsten der HVB ag<br />

aufgenommen. Ferner enthält der Rahmenvertrag<br />

Freistellungen sowie Garantien der Käuferin gegenüber<br />

der HVB ag.<br />

Die Pflicht der Käuferin zur Zahlung des Kaufpreises wird<br />

durch eine Kaufpreisgarantie der The Goldman Sachs<br />

Group, Inc., der Konzernobergesellschaft der Goldman<br />

Sachs-Gruppe, abgesichert. Sämtliche sonstigen Pflichten<br />

der Käuferin aus dem Rahmenvertrag werden durch eine<br />

Garantie der Delmora Bank GmbH gesichert<br />

Rahmenvertrag sowie Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

sind dieser Einladung als Anlage 2 und 3 beigefügt.


Die Transaktion ist ausführlich erläutert in dem »Gemeinsamen<br />

Ausgliederungsbericht des Vorstands der HVB ag<br />

und der Geschäftsführung der HVB Loan Portfolio GmbH<br />

& Co kg betreffend die Ausgliederung eines Kreditportfolios<br />

– zugleich Bericht über den Verkauf sämtlicher von<br />

der HVB ag an der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg und<br />

ihrer Komplementärin gehaltenen Gesellschaftsanteile<br />

an die Kypris Acquisitions Ltd.« vom 29. März 2006.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />

»Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen<br />

der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg als übernehmendem<br />

Rechtsträger vom 29. März 2006 und dem Rahmenvertrag<br />

zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der Kypris<br />

Acquisition Ltd. als Käuferin vom 16. Januar 2006 wird<br />

zugestimmt.«<br />

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in<br />

den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />

in 80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre<br />

aus und können auch im Internet unter www.hvb.com/ir<br />

abgerufen werden:<br />

– der zwischen der HVB ag als übertragendem Rechtsträger<br />

und der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg als übernehmendem<br />

Rechtsträger am 29. März 2006 abgeschlossene<br />

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag;<br />

– der Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />

und der Kypris Acquisition Ltd. als Käuferin vom<br />

16. Januar 2006;<br />

– der vom Vorstand der HVB ag und der Geschäftsführung<br />

der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg erstellte gemeinsame<br />

Ausgliederungsbericht (zugleich Bericht über<br />

den Verkauf sämtlicher von der HVB ag an der HVB Loan<br />

Portfolio GmbH & Co kg und ihrer Komplementärin gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteile an die Kypris Acquistions<br />

Ltd.) vom 29. März 2006;<br />

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HVB ag für<br />

die letzten drei Geschäftsjahre (2003, 2004 und 2005) und<br />

die Jahresabschlüsse der HVB Loan Portfolio GmbH & Co<br />

kg sowie der HVB Loan Portfolio Verwaltungs-GmbH<br />

für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2005.<br />

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos<br />

eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.<br />

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung<br />

der HVB ag zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />

14<br />

Sonderbeschluss der Inhaber der Stammaktien über die<br />

Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

zwischen der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger<br />

und der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG als übernehmendem<br />

Rechtsträger vom 29. März 2006 und dem<br />

Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />

und der Kypris Acquisition Ltd. als Käuferin vom 16. Januar<br />

2006 und über die Zustimmung zum hierzu zu Tagesordnungspunkt<br />

13 gefassten Beschluss<br />

Der Vorstand hat beschlossen, ein der HVB ag gehörendes<br />

Portfolio aus Kreditforderungen, Kreditsicherheiten sowie<br />

Kredit- und Sicherheitenverträgen (»Kreditportfolio«)<br />

an die Goldman Sachs-Gruppe zu veräußern. Zu diesem<br />

Zweck soll das Kreditportfolio zunächst aus der HVB ag in<br />

eine 100%ige Tochtergesellschaft der HVB ag, die HVB<br />

Loan Portfolio GmbH & Co. kg, ausgegliedert werden.<br />

Anschließend sollen sämtliche Gesellschaftsanteile an der<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg und an ihrer Komplementärgesellschaft<br />

an eine zur Goldman Sachs-Gruppe<br />

gehörende Gesellschaft abgetreten werden.<br />

8<br />

Die Ausgliederung des Kreditportfolios in die HVB Loan<br />

Portfolio GmbH & Co. kg soll nach dem Umwandlungsgesetz<br />

im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß<br />

§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen. Der entsprechende Ausgliederungs-<br />

und Übernahmevertrag (»Ausgliederungsvertrag«)<br />

bedarf nach dem Umwandlungsgesetz neben<br />

der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg der Zustimmung der<br />

Hauptversammlung der HVB ag.<br />

Die Gesamttransaktion einschließlich insbesondere des<br />

Verkaufs und der Abtretung der Gesellschaftsanteile an<br />

der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg und ihrer Komplementärgesellschaft<br />

erfolgt nach Maßgabe eines am<br />

16. Januar 2006 zwischen der HVB ag und Kypris Acquisitions<br />

Ltd., ein Unternehmen der Goldman Sachs-Gruppe,<br />

abgeschlossenen Rahmenvertrages (»Rahmenvertrag«).<br />

Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs des Rahmenvertrages<br />

mit dem Ausgliederungsvertrag wird auch<br />

der Rahmenvertrag der Hauptversammlung zur Zustimmung<br />

vorgelegt<br />

Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der<br />

HVB ag (vorstehender top 13 der Tagesordnung) bedarf<br />

zu seiner Wirksamkeit zustimmender Sonderbeschlüsse<br />

der Stammaktionäre und der Vorzugsaktionäre. Wie<br />

der Zustimmungsbeschluss bedarf auch der Sonderbeschluss<br />

der Stammaktionäre einer Mehrheit von mindestens<br />

drei Vierteln der bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

Stammaktien.<br />

Im Übrigen wird auf vorstehende Erläuterungen zu top 13<br />

verwiesen; die Erläuterungen gelten in gleicher Weise<br />

auch für den Sonderbeschluss der Stammaktionäre.


Rahmenvertrag sowie Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

sind dieser Einladung als Anlage 2 und 3 beigefügt.<br />

Die Transaktion ist ausführlich erläutert in dem »Gemeinsamen<br />

Ausgliederungsbericht des Vorstands der HVB ag<br />

und der Geschäftsführung der HVB Loan Portfolio GmbH<br />

& Co kg betreffend die Ausgliederung eines Kreditportfolios<br />

– zugleich Bericht über den Verkauf sämtlicher von<br />

der HVB ag an der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg und<br />

ihrer Komplementärin gehaltenen Gesellschaftsanteile<br />

an die Kypris Acquistions Ltd.« vom 29. März 2006.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />

»Die Inhaber der Stammaktien stimmen dem Ausgliederungs-<br />

und Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft<br />

als übertragendem Rechtsträger und der HVB Loan Portfolio<br />

GmbH & Co. kg als übernehmendem Rechtsträger<br />

vom 29. März 2006 und dem Rahmenvertrag zwischen der<br />

Gesellschaft als Verkäuferin und der Kypris Acquisition<br />

Ltd. als Käuferin vom 16. Januar 2006 sowie dem hierzu<br />

zu Tagesordnungspunkt 13 gefassten Beschluss der<br />

Hauptversammlung im Wege des Sonderbeschlusses zu.«<br />

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in<br />

den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1 in<br />

80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus<br />

und können auch im Internet unter www.hvb.com/ir<br />

abgerufen werden:<br />

– der zwischen der HVB ag als übertragendem Rechtsträger<br />

und der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg als übernehmendem<br />

Rechtsträger am 29. März 2006 abgeschlossene<br />

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag;<br />

– der Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />

und der Kypris Acquisition Ltd. als Käuferin vom<br />

16. Januar 2006;<br />

– der vom Vorstand der HVB ag und der Geschäftsführung<br />

der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg erstellte gemeinsame<br />

Ausgliederungsbericht (zugleich Bericht über den<br />

Verkauf sämtlicher von der HVB ag an der HVB Loan<br />

Portfolio GmbH & Co kg und ihrer Komplementärin gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteile an die Kypris Acquistions Ltd.)<br />

vom 29. März 2006;<br />

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HVB ag für die<br />

letzten drei Geschäftsjahre und die Jahresabschlüsse der<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg sowie der HVB Loan<br />

Portfolio Verwaltungs-GmbH für das (Rumpf-)Geschäftsjahr<br />

2005.<br />

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos<br />

eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.<br />

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung<br />

der HVB ag zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />

15<br />

Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss<br />

von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss<br />

von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen<br />

zwischen der HVB ag und den folgenden Gesellschaften<br />

zuzustimmen:<br />

a) HVB Verwa 6 GmbH (früher: HVBFF Aircraftleasing<br />

GmbH), München,<br />

b) HVB Verwa 7 GmbH (früher: HVBFF Havelland GmbH),<br />

München<br />

und<br />

c) HVB Verwa 8 GmbH (früher: mli Münchener Leasing &<br />

Investition fünfzehnte GmbH), München.<br />

9<br />

Die vorgenannten Unternehmen sind hundertprozentige<br />

Tochtergesellschaften der HVB ag. Ihr jeweiliger satzungsmäßiger<br />

Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung<br />

des eigenen Vermögens.<br />

Alle drei Gesellschaften werden seit ihrer Gründung als<br />

Vorratsgesellschaften geführt. Derzeit ist eine konkrete<br />

Verwendung der Gesellschaften nicht geplant, weshalb sie<br />

zunächst als Vorratsgesellschaften weitergeführt werden.<br />

Bei Bedarf sollen die Gesellschaften aber mit entsprechend<br />

geändertem Unternehmensgegenstand verwendet<br />

werden.<br />

Durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags<br />

mit diesen Tochtergesellschaften<br />

stehen der HVB ag vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zur Verfügung, um potenzielle Transaktionen im HVB Teilkonzern<br />

sowohl in steuerlicher wie auch in gesellschaftsrechtlicher<br />

Hinsicht flexibel strukturieren zu können.<br />

Einerseits werden die Integrations- und Steuerungsmöglichkeiten<br />

im HVB Teilkonzern verbessert, da die Muttergesellschaft<br />

den Tochtergesellschaften im Einzelfall<br />

Weisungen erteilen kann. Andererseits wird das Ergebnis<br />

der Tochtergesellschaften künftig handels- und steuerrechtlich<br />

unmittelbar und zeitgleich der Muttergesellschaft<br />

zugerechnet. Damit können positive und negative Ergebnisse<br />

im HVB ag Teilkonzern miteinander verrechnet werden.<br />

Dies kann je nach der jeweiligen steuerlichen Ergebnissituation<br />

der beteiligten Gesellschaften zu entsprechenden<br />

steuerlichen Vorteilen führen. Zusätzlich werden<br />

die Tochtergesellschaften durch den Vertrag finanziell<br />

abgesichert, da die HVB ag verpflichtet ist, etwa eintretende<br />

Verluste auszugleichen.


Die mit der HVB Verwa 6 GmbH (früher: HVBFF Aircraftleasing<br />

GmbH), mit der HVB Verwa 7 GmbH (früher:<br />

HVBFF Havelland GmbH) und mit der HVB Verwa 8 GmbH<br />

(früher: mli Münchener Leasing & Investition fünfzehnte<br />

GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge<br />

sind inhaltsgleich und haben folgenden<br />

wesentlichen Inhalt:<br />

– Die Tochtergesellschaften unterstellen die Leitung ihrer<br />

Gesellschaft der HVB ag, die somit berechtigt ist, der<br />

Geschäftsführung der Tochtergesellschaften Weisungen zu<br />

erteilen, Bücher und Schriften der Tochtergesellschaften<br />

einzusehen und Auskünfte über die geschäftlichen Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu verlangen.<br />

– Die Tochtergesellschaften verpflichten sich, während der<br />

Vertragsdauer ihren ganzen, nach Maßgabe des § 301<br />

AktG ermittelten Gewinn an die HVB ag abzuführen. Dementsprechend<br />

verpflichtet sich die HVB ag, jeden während<br />

der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag<br />

auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen<br />

wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen<br />

werden, die während der Vertragsdauer in sie<br />

eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend.<br />

– Die Tochtergesellschaften können mit Zustimmung der<br />

HVB ag Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen<br />

Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich<br />

zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />

wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses<br />

Vertrags gebildete Gewinnrücklagen sind auf Verlangen<br />

der HVB ag aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags<br />

zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.<br />

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen,<br />

die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden,<br />

ist ausgeschlossen.<br />

– Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge stehen<br />

unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung<br />

der HVB ag und der Gesellschafterversammlungen<br />

der Tochtergesellschaften. Die Beherrschungs- und<br />

Gewinnabführungsverträge werden mit Eintragung in<br />

das Handelsregister am Sitz der Tochtergesellschaften<br />

wirksam, und zwar hinsichtlich der Regelungen über die<br />

Gewinnabführung mit Rückwirkung ab dem 1. Januar<br />

2006; die Regelung über die Beherrschung gilt ab Handelsregistereintragung.<br />

– Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sind<br />

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 fest abgeschlossen.<br />

Sie verlängern sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls<br />

sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des<br />

10<br />

Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Recht zur vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Tochtergesellschaft<br />

ganz oder teilweise veräußert wird.<br />

– Schließlich sehen die Verträge noch eine salvatorische<br />

Klausel vor, wonach im Fall der Unwirksamkeit oder<br />

Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen<br />

oder im Fall der Lückenhaftigkeit des Vertrags die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird und<br />

anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder<br />

lückenhaften Regelung diejenige rechtlich wirksame<br />

Bestimmung gilt, die dem von den Vertragsschließenden<br />

mit der Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.<br />

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in<br />

den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />

in 80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre<br />

aus und können auch im Internet unter www.hvb.com/ir<br />

abgerufen werden:<br />

– die zwischen der HVB ag und den Tochtergesellschaften<br />

abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge;<br />

– die vom Vorstand der HVB ag und den Geschäftsführungen<br />

der Tochtergesellschaften erstellten gemeinsamen<br />

Berichte über die abgeschlossenen Beherrschungs- und<br />

Gewinnabführungsverträge;<br />

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HVB ag für<br />

die letzten drei Geschäftsjahre und die Jahresabschlüsse<br />

der HVB Verwa 6 GmbH (früher: HVBFF Aircraftleasing<br />

GmbH) und der HVB Verwa 7 GmbH (früher: HVBFF<br />

Havelland GmbH) für die letzten drei Geschäftsjahre sowie<br />

die Jahresabschlüsse der HVB Verwa 8 GmbH (früher:<br />

mli Münchener Leasing & Investition fünfzehnte GmbH)<br />

für die letzten zwei Geschäftsjahre.<br />

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos<br />

eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.<br />

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung<br />

der HVB ag zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />

16<br />

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006<br />

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die kpmg Deutsche Treuhand-<br />

Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer<br />

für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen.<br />

Der Aufsichtsrat hat sich von dem Abschlussprüfer eine<br />

Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, finanziellen,<br />

persönlichen oder sonstigen Beziehungen sowie den<br />

Umfang der Beratungsleistungen für Unternehmen der<br />

HVB Group vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die<br />

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nicht hinreichend<br />

gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben.


INFORMATIONEN<br />

ZUR TEILNAHME AN DER<br />

HAUPTVERSAMMLUNG<br />

Teilnahmevoraussetzungen<br />

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung<br />

des Stimmrechts sind berechtigt:<br />

a) Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung die Aktionäre, welche auf<br />

den Namen lautende Vorzugsaktien besitzen, wenn sie<br />

sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung,<br />

das ist Dienstag, der 16. Mai 2006, bei der Gesellschaft<br />

unter der Anschrift<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft<br />

fms 5 hv<br />

80311 München<br />

Telefax: (089)5400-2519<br />

E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />

anmelden und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister<br />

eingetragen sind. Die Vorzugsaktionäre sind in<br />

dieser Hauptversammlung stimmberechtigt.<br />

b) Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung die Aktionäre, welche auf<br />

den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, wenn sie<br />

sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung,<br />

das ist Dienstag, der 16. Mai 2006, unter<br />

Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter<br />

der nachfolgend genannten Anschrift anmelden.<br />

Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher<br />

oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des<br />

Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform in deutscher<br />

oder englischer Sprache durch das depotführende<br />

Institut oder einer Wertpapiersammelbank zu erbringen.<br />

Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 2. Mai 2006<br />

(record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre frühzeitig<br />

für die Übersendung des Nachweises Ihres Anteilsbesitzes<br />

an die Gesellschaft Sorge zu tragen.<br />

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen<br />

der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai<br />

2006 unter einer der folgenden Adressen zugehen:<br />

in Deutschland:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

fms 5 hv<br />

80311 München<br />

Telefax: (089)5400-2519<br />

E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />

11<br />

in Frankreich:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

c/o Société Générale<br />

sgss/cco/ivm/cai<br />

32 Rue du Champ de Tir<br />

bp 81236 44312 Nantes Cedex 3<br />

in Österreich:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

c/o Bank Austria Creditanstalt ag<br />

Vordere Zollamtsstrasse 13<br />

1030 Wien<br />

in der Schweiz:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

c/o ubs ag<br />

ws Services<br />

Badenerstrasse 574<br />

8048 Zürich<br />

Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den<br />

Aktionären, ggfs. unmittelbar ihren Bevollmächtigten,<br />

nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten<br />

zugesandt.<br />

Persönliche Teilnahme<br />

Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur persönlichen<br />

Ausübung Ihres Stimmrechts benötigen Sie eine<br />

Eintrittskarte. Die Eintrittskarte erhalten Sie auf Anforderung,<br />

wenn Sie sich bei der Gesellschaft oder über Ihre<br />

Depotbank zur Teilnahme ordnungsgemäß anmelden und<br />

die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die<br />

Eintrittskarte ist an der Eingangskontrolle zur Aufnahme<br />

in das Teilnehmerverzeichnis abzugeben und wird in<br />

einen Stimmkartenblock ausgetauscht.<br />

Die Versammlungsräume sind ab 8:30 Uhr geöffnet. Um<br />

unnötige Wartezeiten im Eingangsbereich zu vermeiden,<br />

bitten wir Sie, sich frühzeitig im icm einzufinden.<br />

Stimmrechtsvertretung<br />

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung<br />

teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte,<br />

zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder<br />

eine Aktionärsvereinigung (u. a. die Deutsche Schutzvereinigung<br />

für Wertpapierbesitz oder die Schutzgemeinschaft<br />

der Kapitalanleger), gegebenenfalls durch ihren<br />

jeweiligen Depotbankenvertreter oder durch den benannten<br />

Stimmrechtsvertreter der Bayerische Hypo- und<br />

Vereinsbank Aktiengesellschaft ausüben lassen. Sofern Sie<br />

nicht Ihren Depotbankenvertreter bevollmächtigen, benötigen<br />

Sie für die Bevollmächtigung eine Eintrittskarte,<br />

die Sie bei der Gesellschaft oder ggfs. über Ihre Depotbank<br />

bestellen können.


a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters<br />

Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB ag unterhalten und die<br />

Depotbankvertreter mit der Ausübung Ihres Stimmrechts<br />

beauftragen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte<br />

Formular »Vollmacht und Weisung« auszufüllen. In diesem<br />

Fall erhalten Sie keine Eintrittskarte. Die Depotbankenvertreter<br />

der HVB ag sind für die Hauptversammlung<br />

am 23. Mai 2006 Herr Wolfgang Kuske, Höhenkirchen,<br />

und Frau Nicole Röttinger, München. Beide Depotbankenvertreter<br />

sind Mitarbeiter der HVB ag. Den Depotbankvertretern<br />

der HVB ag müssen eine Vollmacht und<br />

zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts<br />

erteilt werden. Die Depotbankvertreter der HVB ag sind<br />

verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine<br />

ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen<br />

der Tagesordnung werden die Depotbankvertreter der<br />

HVB ag das Stimmrecht nicht ausüben. Bitte beachten Sie<br />

die Hinweise in der Ihnen zugegangenen Depotbankmitteilung.<br />

Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut<br />

unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut<br />

ab.<br />

b) Bevollmächtigung eines Dritten<br />

Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung<br />

teilnehmen möchten und einen Dritten (zum Beispiel eine<br />

Vereinigung von Aktionären) zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />

und zur Ausübung Ihres Stimmrechts<br />

schriftlich bevollmächtigen möchten, können Sie auf der<br />

Rückseite der Eintrittskarte die Vertretungsvollmacht ausfüllen.<br />

Diese Vollmacht zusammen mit der Eintrittskarte<br />

berechtigt dann den Bevollmächtigten, unsere Hauptversammlung<br />

zu besuchen und das Stimmrecht für Sie<br />

auszuüben. Ihr Bevollmächtigter erhält an der Eingangskontrolle<br />

im Austausch für die Eintrittskarte einen<br />

Stimmkartenblock.<br />

Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB ag unterhalten, füllen<br />

Sie bitte das Ihnen zugeleitete Formular »Eintrittskartenbestellung«<br />

aus. Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen<br />

Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit<br />

Ihrem Kreditinstitut ab.<br />

Sollten Sie einen Dritten bevollmächtigen, Ihre Stimmrechte<br />

im eigenen Namen auszuüben, beachten Sie bitte,<br />

dass für eine rechtswirksame Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung<br />

im eigenen Namen dem Ermächtigten<br />

Besitz an den zu vertretenden Aktien zu verschaffen ist.<br />

12<br />

Dies kann auch durch eine Vereinbarung mit dem Ermächtigten<br />

geschehen, wonach Sie diesem den Besitz an<br />

den in Ihrem Depot verbleibenden Aktienurkunden vermitteln.<br />

Aus Beweisgründen sollte dieses Besitzmittlungsverhältnis<br />

schriftlich vereinbart werden.<br />

c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft<br />

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an,<br />

sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der<br />

HVB ag (so genannte »benannte Stimmrechtsvertreter<br />

der Gesellschaft«) bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.<br />

Als Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn Werner<br />

Marquardt, Neubiberg, und Frau Monika Zimmermann,<br />

München, benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter<br />

der HVB ag.<br />

Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und<br />

zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts<br />

erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet<br />

weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche<br />

Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung<br />

werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht<br />

nicht ausüben. Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertretern<br />

unserer Gesellschaft Vollmacht und Weisungen<br />

erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte,<br />

die mit der Anmeldung – wie oben beschrieben –<br />

bestellt werden kann.<br />

Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Vollmachten an<br />

die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />

ferner Folgendes:<br />

– Die Eintrittskarte berechtigt auch nach Erteilung einer<br />

Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />

(schriftlich oder elektronisch per Internet)<br />

zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung.<br />

Jeder Umtausch einer Eintrittskarte in einen Stimmkartenblock<br />

an den Anmeldeschaltern des icm zur Hauptversammlung<br />

am 23. Mai 2006 gilt als Widerruf der an die<br />

von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />

erteilten Vollmacht und Weisungen.<br />

– Sollten Sie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern<br />

sowohl schriftlich als auch elektronisch<br />

per Internet Vollmacht und Weisungen erteilt haben,<br />

betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Weisungen<br />

mit der schriftlich erteilten Vollmacht als verbindlich.<br />

– Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />

können nicht an der Abstimmung über Anträge zum<br />

Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung<br />

gestellte Gegenanträge oder sonstige nicht im<br />

Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilten Anträge teilnehmen.<br />

– Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft<br />

benannten Stimmrechtsvertreter wird deren Name in<br />

das Teilnehmerverzeichnis zur Hauptversammlung aufgenommen.<br />

Eine Offenlegung Ihres Namens erfolgt nicht.


Sie haben die Möglichkeit den benannten Stimmrechtsvertretern<br />

der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu<br />

erteilen<br />

– schriftlich bis zum 19. Mai 2006 (eingehend)<br />

per Post an<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

sys 07 oh<br />

80311 München<br />

oder<br />

– elektronisch per Internet bis zum 22. Mai 2006, 15.00 Uhr,<br />

unter www.hvb.com/hv<br />

Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen können<br />

nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass wir<br />

auf Postlaufzeiten keinen Einfluss haben.<br />

Für die schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung an<br />

die benannten Stimmrechtsvertreter verwenden Sie bitte<br />

den unteren Abschnitt des Eintrittskartenformulars, auf<br />

dem die Stimmrechtsvertreter namentlich aufgeführt sind<br />

und Sie Ihre Weisungen erteilen können.<br />

Zur Erteilung von elektronischen Vollmachten und Weisungen<br />

müssen sich die Aktionäre zum Vollmachts- und<br />

Weisungssystem im Internet anmelden. Um das internetgestützte<br />

Vollmachts- und Weisungssystem nutzen zu<br />

können, muss Ihr Browser die 128-bit-ssl-Verschlüsselung<br />

unterstützen. Wenn Ihr Browser dies nicht unterstützt,<br />

downloaden Sie bitte eine aktuelle Version des<br />

Netscape Navigators (www.netscape.de) oder des microsoft<br />

Internet Explorers (www.microsoft.com/germany).<br />

Den Zugang zu diesem elektronischen System erhalten Sie<br />

über die Internetseite unserer Gesellschaft ab dem 7. April<br />

2006 unter www.hvb.com/hv. Über den Link »hauptversammlung«<br />

werden Sie zum internetgestützten Vollmachts-<br />

und Weisungssystem weitergeleitet. Dort ist die<br />

über dem Barcode angedruckte fünfstellige Nummer<br />

der Ihnen übersandten Eintrittskarte und die daneben stehende<br />

einstellige Prüfziffer einzugeben. Bitte folgen Sie<br />

den elektronischen Anweisungen. Nach Eingabe der<br />

weiteren erforderlichen Daten erhalten Sie einen persönlichen<br />

Zugangscode, den wir Sie bitten auszudrucken<br />

oder zu notieren. Den Zugangscode benötigen Sie zusammen<br />

mit der fünfstelligen Nummer Ihrer Eintrittskarte<br />

und der Prüfziffer auch für künftige Anmeldungen zum<br />

System.<br />

13<br />

Sie können Ihre einmal erteilte elektronische Vollmacht<br />

widerrufen und Weisungen ändern. Sie erhalten erneut<br />

Zugang zum Vollmachts- und Weisungssystem, wenn<br />

Sie die Nummer Ihrer Eintrittskarte, die Prüfziffer und<br />

den Ihnen bei der ersten Anmeldung zum System zugewiesenen<br />

persönlichen Zugangscode angeben. Widerruf<br />

und Änderungen müssen bis spätestens 22. Mai 2006,<br />

15 Uhr vorliegen.<br />

Für Rückfragen zum elektronischen Vollmachts- und<br />

Weisungssystem wenden Sie sich bitte an unsere Hotline<br />

(089)378-49602.<br />

Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung<br />

an die benannten Stimmrechtsvertreter erhalten<br />

die Aktionäre mit der Eintrittskarte zugesandt. Weitere Informationen<br />

sind auch im Internet unter www.hvb.com/hv<br />

einsehbar.<br />

Übertragung der Hauptversammlung im Internet<br />

Für Aktionäre der HVB ag wird die gesamte Hauptversammlung<br />

am 23. Mai 2006 ab 10.00 Uhr live im Internet<br />

übertragen. Den Online-Zugang erhalten die Aktionäre<br />

über www.hvb.com/hv und den Link hauptversammlung.<br />

Die Eröffnungsreden des Versammlungsleiters und des<br />

Vorstandssprechers können von jedem Interessierten im<br />

Internet unter www.hvb.com/ir verfolgt werden, ohne<br />

dass es hierzu eines besonderen Zugangscodes bedarf.<br />

Zur Teilnahme an der Internet-Übertragung der gesamten<br />

Hauptversammlung benötigen die Aktionäre eine Eintrittskarte<br />

und müssen sich zuvor über den Link hauptversammlung<br />

im Internet autorisiert und angemeldet haben.<br />

Nach Eingabe der fünfstelligen Nummer der Eintrittskarte<br />

und der daneben stehenden Prüfziffer und Anmeldung<br />

mit den angegebenen persönlichen Daten, erhalten die<br />

Aktionäre einen persönlichen Zugangscode zur Teilnahme<br />

an der Internet-Übertragung. Nach Drücken des Links<br />

internetübertragung für aktionäre kann die Hauptversammlung<br />

über das Internet verfolgt werden. Bitte<br />

folgen Sie den elektronischen Anweisungen.<br />

Bitte beachten Sie, dass über das Internet keine Wortmeldungen<br />

oder Fragen von Aktionären entgegengenommen<br />

werden können.<br />

Weitere Einzelheiten zur Übertragung der Hauptversammlung<br />

erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte<br />

zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch<br />

im Internet unter www.hvb.com/hv einsehbar.


Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären<br />

Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß<br />

§ 126 Abs. 1 AktG und etwaige Wahlvorschläge sind<br />

ausschließlich zu richten an:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

Generalsekretariat/ggs 4<br />

Prannerstraße 4<br />

80333 München<br />

Telefax: (089)378-45081<br />

E-Mail: gegenantraege@hvb.de<br />

Der Wortlaut der bis zum 8. Mai 2006, 24.00 Uhr, unter<br />

dieser Adresse eingegangenen mitteilungspflichtigen<br />

Anträge von Aktionären zu der Tagesordnung der Hauptversammlung<br />

(Gegenanträge) und Wahlvorschläge sowie<br />

etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu<br />

werden den anderen Aktionären im Internet unter<br />

www.hvb.com/gegenantraege unverzüglich zugänglich<br />

gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Dieser Einladung liegt ein Bericht der HVB Group über<br />

das Geschäftsjahr 2005 bei.<br />

14<br />

Im Falle der Bevollmächtigung der Depotbankenvertreter<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der benannten Stimmrechtsvertreter<br />

der Gesellschaft, denen ausdrückliche Weisungen<br />

erteilt werden müssen, können Sie sich etwaigen Gegenanträgen,<br />

die ausschließlich auf eine Ablehnung von<br />

Vorschlägen der Verwaltung gerichtet sind, dadurch anschließen,<br />

dass Sie zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt<br />

die Abstimmungsweisung »nein« erteilen. Möchten<br />

Sie sich darüberhinausgehenden Anträgen anschließen,<br />

erteilen Sie die ausdrückliche Weisung an die bevollmächtigten<br />

Stimmrechtsvertreter, den von Ihnen genau<br />

bezeichneten Antrag zu unterstützen.<br />

Sollte es zu einer weiteren Abstimmung zu den betreffenden<br />

Tagesordnungspunkten kommen oder Anträge zum<br />

Verfahren in der Hauptversammlung gestellt werden,<br />

können Sie über die von der Gesellschaft benannten<br />

Stimmrechtsvertreter und die Depotbankenvertreter der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> nicht an dieser Abstimmung teilnehmen;<br />

Ihre Stimmrechtsvertreter werden in diesen Fällen<br />

das Stimmrecht nicht ausüben. Sofern Sie in diesen Fällen<br />

mitstimmen wollen, ist das Stimmrecht durch Sie persönlich<br />

oder durch einen bevollmächtigten Dritten auszuüben.<br />

München, den 21. März 2006<br />

Der Vorstand


ANLAGE 1<br />

zur Einladung vom 21. März 2006<br />

Zu TOP 6 der Tagesordnung: Wahlen zum Aufsichtsrat<br />

Alessandro Profumo<br />

Jahrgang 1957<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Chief Executive Officer<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Mailand<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft<br />

an der Luigi-Bocconi-Universität<br />

in Mailand<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1977 Eintritt in die Banco Lariano<br />

1987 McKinsey & Co<br />

1989 Bain, Cuneo & Associati<br />

1991 ras (Riunione Adriatica di Sicurtà)<br />

1994 Deputy General Manager der Credito Italiano<br />

1995 Chief General Manager der Credito Italiano<br />

1997 Chief Executive Officer der Credito Italiano<br />

1998 Chief Executive Officer der UniCredito Italiano<br />

s.p.a., Genua<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– Deutsche Börse ag, Frankfurt<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredit Banca Mobiliare (ubm), Mailand (Vorsitzender),*<br />

– UniCredit Banca, Bologna,*<br />

– UniCredit Banca d’Impresa s.p.a., Verona,*<br />

– UniCredit Private Banking, Turin,*<br />

– Mediobanca, Mailand,<br />

– Olimpia, Mailand<br />

– Bank Austria Creditanstalt Aktiengesellschaft, Wien*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten<br />

handelt es sich um Konzernmandate.<br />

15<br />

Aldo Bulgarelli<br />

Jahrgang 1954<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Rechtsanwalt,<br />

– Wohnort: Verona<br />

Abschluss in Rechtswissenschaft<br />

an der Universität Padua<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1978 Eintritt in die Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />

1981 Junior Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />

1995 Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei Caponi,<br />

Bulgarelli e Associati<br />

2002 Fusion mit Kanzlei nctm zu nctm Caponi,<br />

Bulgarelli<br />

2004 Präsident der Rechtsanwaltskammer in Verona<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– keine


Paolo Fiorentino<br />

Jahrgang 1956<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Head of Global Banking Services Division,<br />

Mitglied des Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Mailand<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft<br />

an der Universität in Neapel<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1981 Eintritt in die Credito Italiano,<br />

Filialerfahrung im Privat- und Geschäftskundenbereich<br />

1996 Direktor in der Zentrale, verantwortlich für it<br />

1999 stv. Leiter in der Konzerngesellschaft Bank<br />

Pekao sa<br />

2005 Head of Global Banking Services Division,<br />

Management Committee der UniCredito Italiano<br />

s.p.a.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredit Produzioni Accentrate s.p.a., Mailand<br />

(Vorsitzender),*<br />

– Bank Pekao sa, Polen, Warschau (stv. Vorsitzender),*<br />

– UniCredit Real Estate s.p.a., Mailand,*<br />

– UniCredit Banca s.p.a., Bologna,*<br />

– Zagrebacka Banka, Croatia, Zagabria,<br />

– UniCredit Private Banking s.p.a., Turin*<br />

– UniCredit Global Information Service s.p.a., Mailand*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten<br />

handelt es sich um Konzernmandate.<br />

16<br />

Dario Frigerio<br />

Jahrgang 1962<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Head of Private Banking<br />

and Asset Management Division,<br />

Mitglied des Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Mailand<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft<br />

an der Luigi-Bocconi-Universität<br />

in Mailand<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1988 Eintritt in die Credito Italiano<br />

1997 CreditRolo Gestioni s.p.a., Chief Investment Officer<br />

1998 EuroPlus Research & Management Limited,<br />

Ireland, Chief Investment Officer<br />

2000 Pioneer Investment Management Limited,<br />

Chief Executive Officer<br />

2005 Head of Private Banking and Asset Management<br />

Division, Management Committee der UniCredito<br />

Italiano s.p.a.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Pioneer Global Asset Management s.p.a., Mailand,*<br />

– UniCredit Private Banking s.p.a., Turin,*<br />

– Pioneer Investment Management Ltd., Dublin,*<br />

– Pioneer Investment Management SGRp.A., Mailand,*<br />

– UniCredit Xelion Banca s.p.a., Mailand,*<br />

– Pioneer Global Opportunities plc, Dublin,*<br />

– Pioneer Alternative Investment Management, Dublin,*<br />

– Pioneer Investment Management usa Inc., Boston,*<br />

– Capital Italia Luxembourg sicav


Ranieri de Marchis<br />

Jahrgang 1961<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Chief Financial Officer,<br />

Mitglied des Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Mailand<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft<br />

der l.u.i.s.s. Universität in Rom<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1987 Eintritt bei Italcable, Rom als Finanzanalyst<br />

1988 Procter & Gamble, Frankfurt, Finanzanalyst<br />

1990 Eintritt in die General Electric Gruppe<br />

General Electric, Florenz, Mailand, London,<br />

Geschäftsführer der Nuovo Pignone, Florenz<br />

2003 Chief Financial Officer, Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredit Real Estate s.p.a., Mailand,*<br />

– Locat s.p.a., Bologna,*<br />

– Koç Bank as, Istanbul,*<br />

– Koç Finansal Hizmetler as, Istanbul,*<br />

– Yapi Kredi Bankasi as, Istanbul*<br />

17<br />

Roberto Nicastro<br />

Jahrgang 1964<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Head of Retail Division,<br />

Mitglied des Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Mailand<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft<br />

an der Luigi-Bocconi-Universität<br />

in Mailand<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1989 Salomon Brother, London, Abteilung Merger &<br />

Acquisitions<br />

1991 Mc Kinsey & Co,<br />

1997 Credito Italiano,<br />

Leiter für Planung und Beteiligungen<br />

2000 Unicredit Group,<br />

Leiter der »New Europe Division«,<br />

verantwortlich für die Entwicklung<br />

in Central/East-Europe<br />

2003 Leiter des Geschäftsfeldes Privatkunden<br />

und Chief Executive Officer der Unicredit Banca<br />

2005 Head of Retail Division,<br />

Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredit Banca s.p.a., Bologna,*<br />

– UniCredit Clarima Banca, Mailand,*<br />

– CreditRas Assicurazioni s.p.a., Mailand,*<br />

– CreditRas Vita s.p.a., Mailand,*<br />

– UniCredit Banca d’Impresa s.p.a., Verona*


Vittorio Ogliengo<br />

Jahrgang 1958<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

Head of Corporates/sme Division,<br />

Mitglied des Management Committee<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Parma<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft<br />

an der Universität in Turin<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1983 Price Waterhouse, Wirtschaftsprüfung<br />

1985 Wechsel zur Citibank n.a. in Turin,<br />

Mailand und London,<br />

Bereich Corporate Banking,<br />

Corporate Finance<br />

und Investment Banking<br />

1988 Wechsel zur Fiat Group,<br />

Leiter der Bereiche für Kapitalmärkte<br />

Leiter der Finanzabteilung,<br />

Leiter von Fiat Deutschland<br />

1994 Wechsel zu Barilla Group,<br />

Leiter Finanzmärkte,<br />

Barilla America, Chief Financial Officer,<br />

Barilla Group G.& R. Fratelli, Chief Financial<br />

Officer, Barilla Holding, Chief Executive Officer<br />

und Chief Financial Officer<br />

2005 UniCredito Italiano s.p.a., Genua<br />

Leiter der Corporates/sme Division, Management<br />

Committee der UniCredito Italiano s.p.a.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredit Banca d’Impresa s.p.a., Verona*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten<br />

handelt es sich um Konzernmandate.<br />

18<br />

Carlo Salvatori<br />

Jahrgang 1941<br />

– ausgeübter Beruf:<br />

ehemaliger Managing Director der Banca Intesa,<br />

Vice Chairman und bis 11. 1. 2006<br />

Chairman of the Board of Directors<br />

der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />

– Wohnort: Parma<br />

Studium der Betriebswirtschaft<br />

an der Universität Bologna,<br />

Abschluss in Bankwissenschaft<br />

an der Universität Siena<br />

Beruflicher Werdegang:<br />

1962 Eintritt in die Banca Nazionale del Lavoro,<br />

anschließend in unterschiedlichen Filialen<br />

in verschiedenen Ländern<br />

1970 Repräsentant in Kanada,<br />

anschließend stv. Leiter der Filiale Parma,<br />

stv. Leiter der Filiale Turin<br />

1980 stv. Leiter der Banca Emiliana,<br />

anschließend stv. Leiter der Cassa di Risparmio<br />

di Parma<br />

1987 Central Manager der Banca Nazionale del Lavoro<br />

1990 General Manager der Banco Ambrosiano Veneto<br />

1996 General Manager der Cassa di Risparmio<br />

delle Provincie Lombarde s.p.a.<br />

1998 bis 11/2000 Managing Director der Banca Intesa<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredito Italiano s.p.a., Genua<br />

(Vice Chairman und bis 11. 1. 2006<br />

Chairman of the Board of Directors),*<br />

– Bank Austria Creditanstalt Aktiengesellschaft, Wien<br />

(Vorsitzender),*<br />

– Mediobanca, Mailand (Vice Chairman),<br />

– r.a.s. – Riunione Adriatica di Sicurtà, Mailand,<br />

– Enia, Parma


ANLAGE 2<br />

zur Einladung vom 21. März 2006<br />

Zu TOP 13 und 14 der Tagesordnung<br />

Anlage 2 sind:<br />

– der Rahmenvertrag vom 16. Januar 2006 nebst<br />

– Anlagen 1.1., 4.2, 4.3., 5.4., 8.2., 9.3., 14.1.<br />

und 14.2. zum Rahmenvertrag<br />

Von einem nochmaligen Abdruck der Anlage 3.1 zum<br />

Rahmenvertrag wurde abgesehen. Bei Anlage 3.1 zum<br />

Rahmenvertrag handelt es sich um den zum Zeitpunkt der<br />

Beurkundung des Rahmenvertrages zwischen den Vertragsparteien<br />

vereinbarten Entwurf des Ausgliederungsvertrages.<br />

Mittlerweile wurde der Ausgliederungsvertrag<br />

tatsächlich abgeschlossen; die beurkundete Fassung des<br />

Ausgliederungsvertrages ist dieser Einladung als Anlage 3<br />

beigefügt.<br />

Die in Anlage 3 beigefügte beurkundete Fassung des Ausgliederungsvertrages<br />

entspricht im wesentlichen dem<br />

dem Rahmenvertrag als Anlage 3.1 beigefügten Entwurf.<br />

In dem Entwurf des Ausgliederungsvertrages war vorgesehen,<br />

dass die Ausgliederung keine Auswirkungen auf die<br />

Mitarbeiter hat. Richtig ist zwar, dass die Ausgliederung<br />

selbst keine Folgen für die Mitarbeiter der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank ag hat. Wegen des inneren sach-<br />

19<br />

lichen Zusammenhangs mit den Regelungen betreffend<br />

die Mitarbeiter im Rahmenvertrag haben die Beteiligten in<br />

dem noch vor der Veröffentlichung der Einladung zur<br />

Hauptversammlung beurkundeten Ausgliederungsvertrag<br />

die entsprechenden Bestimmungen des Rahmenvertrages<br />

auch inhaltlich zitiert und in Bezug genommen. Materiell<br />

sind damit keine neuen Regelungen für die Mitarbeiter<br />

verbunden. Dem Ausgliederungsvertrag, der gegenüber<br />

der Entwurfsfassung (Anlage 3.1. zum Rahmenvertrag<br />

vom 16. 1. 2006) ansonsten unverändert geblieben ist,<br />

wurde im Übrigen lediglich die Ausgliederungsbilanz beigefügt.<br />

Bei den restlichen Anlagen zum Rahmenvertrag – Anlage<br />

1.2 (Partneridentitätsnummern/Partnerbewertungsbetrag),<br />

Anlage 1.3.3 (grundbücherliche Sicherheiten)<br />

sowie Anlagen 1.3.4-1 bis 1.3.4-12 (Sicherheiten-Identitätsnummern/sonstige<br />

Sicherheiten) – handelt es sich um<br />

Tabellen bzw. Listen. Von dem nochmaligen Abdruck<br />

dieser Anlagen im Rahmen dieser Einladung wird daher<br />

abgesehen. Auch die Anlagen 1.2, 1.3.3, 1.3.4-1 bis<br />

1.3.4-12 und 3.1 zum Rahmenvertrag sind jedoch Bestandteil<br />

der ab Einberufung der Hauptversammlung in den<br />

Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegenden und auf<br />

Wunsch jedem Aktionär kostenfrei zugesandten Dokumentation.


RAHMENVERTRAG<br />

PROJEKT APHRODITE<br />

URNr. 0103 C/2006<br />

Dr. C/sh<br />

Am sechzehnten Januar zweitausendsechs – 16. 1. 2006 –<br />

sind vor mir,<br />

Dr. Heinz Korte<br />

Notar in München<br />

mit der Geschäftsstelle Theatinerstr. 7/III,<br />

80333 München,<br />

in den Geschäftsräumen der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus<br />

Deringer, Prannerstraße 10, 80333 München, wohin ich mich auf Ansuchen<br />

der Beteiligten begeben habe, gleichzeitig anwesend:<br />

1. Herr Johann Berger, Vorstand,<br />

geboren am 4. Januar 1960<br />

und<br />

Herr Dr. Georg Mellinghoff, Prokurist,<br />

geboren am 2. November 1955,<br />

beide persönlich bekannt, beide Herren geschäftsansässig<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />

nach Angabe hier handelnd als gemeinsam Vertretungsberechtigte<br />

für die Firma<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

mit dem Sitz in München – ag München HRB 42148 –<br />

Postanschrift:<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München;<br />

2. Herr Sebastian Varga von Kibed<br />

geboren am 28. Dezember 1971<br />

geschäftsansässig Peterborough Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB<br />

Legitimation: Amtlicher Lichtbildausweis,<br />

nach Angabe hier handelnd auf Grund in Urschrift vorgelegter, dieser Niederschrift<br />

in beglaubigter Abschrift beigefügter Vollmacht, für die<br />

Kypris Acquisitions Ltd.<br />

Registered Office: Peterborough Court,<br />

133 Fleet Street, London, EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich,<br />

Company House for England und Wales<br />

Company No. 05659578.<br />

Vertretungsnachweise erfolgen gesondert.<br />

Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich ihren vor mir bei<br />

gleichzeitiger Anwesenheit abgegebenen Erklärungen gemäß den folgenden<br />

RAHMENVERTRAG<br />

zwischen<br />

1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag,<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München<br />

– nachfolgend »VERKÄUFERIN« –<br />

2. Kypris Acquisitions, Ltd., Peterborough Court,<br />

133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich<br />

– nachfolgend »KÄUFERIN« –<br />

– Verkäuferin und Käuferin nachfolgend<br />

auch einzeln »PARTEI« oder zusammen »PARTEIEN« –<br />

20


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Datenbank Aphrodite und Kreditportfolio 23<br />

2. Portfolio-Tochtergesellschaft und Komplementärin 25<br />

3. Ausgliederung des Kreditportfolios 26<br />

4. Verkauf und Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils<br />

und des Portfolio-Geschäftsanteils; Austrittsvereinbarung<br />

5. Wirtschaftliche Abgrenzung 27<br />

6. Kaufpreis 28<br />

7. Vollzug 30<br />

8. Vorbereitung der Portfolioübergabe, Servicing 32<br />

9. Garantieversprechen der Verkäuferin<br />

10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Verkäufergarantien 35<br />

11. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien 39<br />

12. Wechselseitige Freistellungsverpflichtungen; Käufergarantien 40<br />

13. Verjährung und Haftungsbegrenzung 42<br />

14. Garantien für die Verpflichtungen der Käuferin 44<br />

15. Portfolio-Mitarbeiter<br />

16. Weiterübertragung des Kreditportfolios<br />

17. Mitteilungen<br />

18. Vertraulichkeit 45<br />

19. Verschiedenes 46<br />

20. Abschriften 47<br />

Anlagen<br />

Anlage 1.1 Anlage Datenbanklegende<br />

Anlage 1.2 Partner und Partnerbewertung<br />

Anlage 1.3.3 Anlage Grundpfandrechte<br />

Anlage 1.3.4-1 Sonstige Portfolio-Sicherheiten<br />

bis 1.3.4-12<br />

Anlage 3.1 Ausgliederungsvertrag<br />

Anlage 4.2 Anteilsabtretungsvertrag<br />

Anlage 4.3 Austrittsvereinbarung<br />

Anlage 5.4 Schuldübernahmevertrag<br />

Anlage 8.2 Konsultationsregelungen<br />

Anlage 9.3 Für Bestes Wissen und Gewissen der Verkäuferin<br />

maßgebliche Personen<br />

Anlage 14.1 Kaufpreisgarantie<br />

Anlage 14.2 Garantie für sonstige Käuferverpflichtungen<br />

Definitionen<br />

Abtretungsempfänger wie in Präambel (C) definiert<br />

Abtretungszeitpunkt wie in Abschnitt 9.1.2 definiert<br />

Aktionärsklage wie in Abschnitt 7.1.3 definiert<br />

Aktive Treuhandvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.9.2 definiert<br />

Anlage Datenbanklegende wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />

Anlage Grundpfandrechte wie in Abschnitt 1.3.3 definiert<br />

Anteilsabtretungsvertrag wie in Abschnitt 4.2 definiert<br />

Anwachsung wie in Abschnitt 4.3 definiert<br />

Aufschiebende Bedingungen wie in Abschnitt 4.2 definiert<br />

Aufwendungen wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Aufwendungsersatzanspruch wie in Abschnitt 5.3 definiert<br />

Ausgliederung wie in Abschnitt 3.2 definiert<br />

Ausgliederungsbeschlüsse wie in Abschnitt 7.1.2 definiert<br />

Ausgliederungsvertrag wie in Abschnitt 3.1 definiert<br />

Ausgliederungsstichtag wie in Abschnitt 3.2 definiert<br />

Austrittsvereinbarung wie in Abschnitt 4.3 definiert<br />

Auszahlungen wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Basiskaufpreis wie in Abschnitt 6.1.1 definiert<br />

Bauspar-Sicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />

Besondere Kredite wie in Abschnitt 9.1.22 definiert<br />

Besondere Verkäufergarantien wie in Abschnitt 13.1.1 definiert<br />

Bestes Wissen und Gewissen wie in Abschnitt 9.3 definiert<br />

21<br />

Betroffener Partner wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Cut-Off Date wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />

Datenbank Aphrodite cod wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />

Datenbankfelder wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />

Datentreuhänder wie in Abschnitt 10.3.3 definiert<br />

De Minimis-Betrag wie in Abschnitt 13.3 definiert<br />

Depotsicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />

Drittanspruch wie in Abschnitt 10.5 definiert<br />

Eintragungsbeschluss wie in Abschnitt 7.1.3 definiert<br />

ekh-Forderungen wie in Abschnitt 1.3.2 definiert<br />

Endgültiger Kaufpreis wie in Abschnitt 6.3 definiert<br />

Erlöschenstatbestände wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />

Erlöse wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Erstattungsanspruch wie in Abschnitt 5.3 definiert<br />

Forderungserlöschenstatbestände wie in Abschnitt 9.1.6 definiert<br />

Freibetrag<br />

Garantie für sonstige<br />

wie in Abschnitt 13.3 definiert<br />

Käuferverpflichtungen wie in Abschnitt 14.2 definiert<br />

Garantiehaftungsbetrag wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Garantiestichtag wie in Abschnitt 9.1.22 definiert<br />

Geplanter Vollzugstag wie in Abschnitt 7.4 definiert<br />

Geschätzter Nettoresterlös wie in Abschnitt 10.1.4 definiert<br />

Grundpfandrechtsvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.10 definiert<br />

Haftungsgrenze wie in Abschnitt 13.4 definiert<br />

Hauptversammlung wie in Abschnitt 7.1.2 definiert<br />

Hauptversammlungstag wie in Abschnitt 12.1.3 definiert<br />

HVB Servicing-Richtlinien wie in Abschnitt 8.2 definiert<br />

hyp-Kredite wie in Abschnitt 1.3.2.1 definiert<br />

hyp-System wie in Abschnitt 1.3.2.1 definiert<br />

Kartellanmeldung wie in Abschnitt 7.2 definiert<br />

Käuferanspruch wie in Abschnitt 10.1 definiert<br />

Käuferfreistellungsverpflichtungen wie in Abschnitt 12.2 definiert<br />

Käufergarantien wie in Abschnitt 12.3 definiert<br />

Käuferin Kypris Acquisitions, Ltd.<br />

Käuferkonto wie in Abschnitt 6.6.2 definiert<br />

Kaufpreis wie in Abschnitt 6.1 definiert<br />

Kaufpreisgarantie wie in Abschnitt 14.1 definiert<br />

kk-Kredite wie in Abschnitt 1.3.2.2 definiert<br />

Komplementärin<br />

Konsortial- und<br />

wie in Präambel (B) definiert<br />

Poolvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.9.1 definiert<br />

Konsultationsregelungen wie in Abschnitt 8.2 definiert<br />

Kontokorrentverträge wie in Abschnitt 1.3.7 definiert<br />

Kontosicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />

Kreditportfolio wie in Präambel (A) definiert<br />

Kreditverträge wie in Abschnitt 1.3.1 definiert<br />

Lebensversicherungs-Sicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />

Mitarbeiterkategorien wie in Abschnitt 15.2 definiert<br />

Nettoerlöse wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Nettoerlösschätzung wie in Abschnitt 10.1.4 definiert<br />

Neutraler Prüfer<br />

Nicht Übertragene<br />

wie in Abschnitt 6.3 definiert<br />

Rechtsverhältnisse wie in Abschnitt 11.1 definiert<br />

Offenlegung wie in Abschnitt 9.1.9 definiert<br />

Partei/Parteien Käuferin und Verkäuferin<br />

(einzeln oder zusammen)<br />

Partner wie in Abschnitt 1.2 definiert<br />

Partnerbewertungsbeträge wie in Abschnitt 6.1 definiert<br />

Partnerforderungen wie in Abschnitt 1.3.2 definiert<br />

Partnerkonten wie in Abschnitt 5.2.2 definiert<br />

Passive Treuhandgegenstände wie in Abschnitt 1.3.11 definiert<br />

Passive Treuhandvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.11 definiert<br />

Portfolio-Aufwendungen wie in Abschnitt 5.2.1 definiert<br />

Portfolio-Auszahlungen wie in Abschnitt 5.2.2 definiert


Definitionen (Fortsetzung)<br />

Portfolio-Auszahlungspflichten wie in Abschnitt 1.3.7 definiert<br />

Portfolio-Avale wie in Abschnitt 1.3.6 definiert<br />

Portfolio-Eingänge wie in Abschnitt 5.2.3 definiert<br />

Portfolio-Forderungen wie in Abschnitt 1.3.2 definiert<br />

Portfolio-Geschäftsanteil wie in Abschnitt 2.3 definiert<br />

Portfolio-Gesellschaftsanteile wie in Abschnitt 4.1 definiert<br />

Portfolio-Grundpfandrechte wie in Abschnitt 1.3.3 definiert<br />

Portfolio-Haftungen wie in Abschnitt 1.3.6 definiert<br />

Portfolio-Kommanditanteil wie in Abschnitt 2.2 definiert<br />

Portfolio-Konto wie in Abschnitt 6.7 definiert<br />

Portfolio-Mitarbeiter wie in Abschnitt 15.1 definiert<br />

Portfolio-Sicherheiten wie in Abschnitt 1.3.5 definiert<br />

Portfolio-Standorte wie in Abschnitt 15.1 definiert<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft wie in Präambel (C) definiert<br />

Portfolio-Unterlagen<br />

Rechtsverhältnisse<br />

wie in Abschnitt 1.3.12 definiert<br />

ohne Zustimmung wie in Abschnitt 3.1.1 definiert<br />

Rücklastschriften wie in Abschnitt 9.1.5 definiert<br />

Schiedsgutachter wie in Abschnitt 10.1.6 definiert<br />

Schuldübernahmevertrag wie in Abschnitt 5.4 definiert<br />

Server wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />

Servicer<br />

Sicherheitenerlöschens-<br />

wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

tatbestände wie in Abschnitt 9.1.7 definiert<br />

Sicherheitenverträge wie in Abschnitt 1.3.5 definiert<br />

22<br />

Sonstige Portfolio-Sicherheiten wie in Abschnitt 1.3.4 definiert<br />

Systemischer Reihenfehler wie in Abschnitt 13.3 definiert<br />

Unterzeichnungstag wie in Abschnitt 2.2 definiert<br />

ust-Erstattungspflicht wie in Abschnitt 12.2.7 definiert<br />

Vereinbarungstreuhand wie in Abschnitt 11.1 definiert<br />

Verjährungsfrist wie in Abschnitt 13.1 definiert<br />

Verkäuferanspruch<br />

Verkäuferfreistellungs-<br />

wie in Abschnitt 12.4 definiert<br />

verpflichtungen wie in Abschnitt 12.1 definiert<br />

Verkäufergarantien wie in Abschnitt 9.1 definiert<br />

Verkäuferin Bayerische Hypound<br />

Vereinsbank ag<br />

Verkäuferkonto wie in Abschnitt 6.6.1 definiert<br />

Vertrag wie in Präambel (C) definiert<br />

Vollzugsbedingungen wie in Abschnitt 7.1 definiert<br />

Vollzugsereignisse wie in Abschnitt 7.4 definiert<br />

Vollzugstag wie in Abschnitt 7.5 definiert<br />

Vorläufiger Kaufpreis wie in Abschnitt 6.2 definiert<br />

Werktage wie in Abschnitt 19.6 definiert<br />

Zu Bestellende Grundpfandrechte wie in Abschnitt 1.3.10 definiert<br />

Zurechenbare Dritte wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />

Zusätzliche Rechtsverhältnisse wie in Abschnitt 1.3.8 definiert<br />

Zustimmungspflichtige<br />

Rechtsverhältnisse wie in Abschnitt 1.3.9 definiert


PRÄAMBEL<br />

(A) Die Verkäuferin ist ein Kreditinstitut mit Sitz in München<br />

und Inhaberin eines Kreditportfolios, welches<br />

aus gegenüber den jeweiligen Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten<br />

bestehenden Kreditforderungen und<br />

damit zusammenhängenden Sicherheiten sowie den Rechten<br />

und Pflichten aus den diesen jeweils zugrunde liegenden<br />

Kredit- und Sicherheitenverträgen besteht (nachfolgend<br />

»KREDITPORTFOLIO«).<br />

(B) Die Käuferin ist eine nach dem Recht des Vereinigten<br />

Königreiches errichtete Gesellschaft mit Sitz in London.<br />

(C) Die Verkäuferin beabsichtigt, das Kreditportfolio<br />

mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf<br />

der Grundlage dieses Rahmenvertrages einschließlich seiner<br />

Anlagen (nachfolgend »VERTRAG«) mittelbar zu verkaufen<br />

und zu veräußern. Zu diesem Zweck beabsichtigt<br />

die Verkäuferin, das Kreditportfolio im Wege der<br />

Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1<br />

UmwG auf eine Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

(nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTER-<br />

GESELLSCHAFT«) zu übertragen. Des weiteren beabsichtigt<br />

die Verkäuferin, sämtliche Gesellschaftsanteile<br />

an der Portfolio-Tochtergesellschaft sowie ihrer<br />

Komplementärgesellschaft (nachfolgend »KOMPLEMEN-<br />

TÄRIN«) nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages<br />

zu verkaufen und zu veräußern. Die Käuferin beabsichtigt,<br />

sämtliche Gesellschaftsanteile an der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft sowie der Komplementärin<br />

und damit mittelbar das Kreditportfolio zu kaufen und<br />

von der Delmora Bank GmbH, einer nach dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland errichteten Gesellschaft mit<br />

Sitz in Hof, die über eine Bankerlaubnis gemäß § 32 kwg<br />

verfügt (nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER«), erwerben<br />

zu lassen.<br />

(D) Für die Verkäuferin ist es eine wesentliche Voraussetzung<br />

für die mittelbare Übertragung des Kreditportfolios,<br />

dass der Abtretungsempfänger, als die die<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft sowie die Komplementärin<br />

und damit mittelbar das Kreditportfolio<br />

erwerbende Gesellschaft, über eine Bankerlaubnis nach<br />

deutschem Recht verfügt, dass sich die zukünftige Verwaltung<br />

des Kreditportfolios nach geltendem Recht<br />

sowie nach den mit den Kreditnehmern und Sicherungsgebern<br />

abgeschlossenen Vereinbarungen richtet und dass<br />

hierbei insbesondere die gebotene Vertraulichkeit der<br />

Kundenbeziehung sowie die datenschutzrechtlichen<br />

Regeln im Rahmen ihrer jeweiligen Anwendungsbereiche<br />

strikt beachtet werden.<br />

Dies vorausgeschickt vereinbaren die PARTEIEN<br />

was folgt:<br />

1. Datenbank Aphrodite und Kreditportfolio<br />

1.1 Das Kreditportfolio ist in der EDV der Verkäuferin<br />

auf dem Server SQL-NPLQSX01 (nachfolgend »SERVER«)<br />

unter dem Namen »Datenbank Aphrodite COD« mit Stand<br />

zum 31. Oktober 2005, 24:00 (nachfolgend »CUT-OFF<br />

DATE«) auf einer Datenbank abgebildet, die seit dem<br />

16. Januar 2006 unverändert von der Verkäuferin in<br />

elektronischer Form auf dem Server gespeichert gehalten<br />

wird (nachfolgend »DATENBANK APHRODITE COD«).<br />

Die Datenbankfelder der Datenbank Aphrodite COD<br />

werden nachfolgend als »DATENBANKFELDER« bezeichnet.<br />

Die in diesem Vertrag in Bezug genommenen<br />

Datenbankfelder sind in der Anlage 1.1 (nachfolgend<br />

»ANLAGE DATENBANKLEGENDE«) definiert.<br />

23<br />

1.2 Die zu dem Kreditportfolio gehörenden Kreditnehmer<br />

und Kreditnehmereinheiten (nachfolgend »PART-<br />

NER«) sind mit Stand zum Cut-Off Date in der Datenbank<br />

Aphrodite COD (und zwar in dem Datenbankfeld,<br />

das in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />

»A«, angegeben ist) mit einer der Partneridentitätsnummern<br />

bezeichnet, die in Anlage 1.2 in der Spalte<br />

»Partneridentitätsnummern« aufgeführt sind.<br />

1.3 Im Einzelnen setzt sich das Kreditportfolio zusammen<br />

aus:<br />

1.3.1 sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Rechten und<br />

Pflichten der Verkäuferin (einschließlich Kündigungsund<br />

sonstigen Gestaltungsrechten) aus bestehenden und<br />

zukünftigen mit den Partnern abgeschlossenen bzw.<br />

abzuschließenden (i) Kreditverträgen, (ii) Spar- und Einlagenverträgen<br />

sowie den im Zusammenhang hiermit<br />

bestehenden Einlagenkonten und -depots von Partnern,<br />

(iii) Kontokorrentverträgen, (iv) den in dem in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »B«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld aufgeführten Derivatgeschäften, sowie<br />

(v) sonstigen Verträgen im Rahmen der bankmäßigen<br />

Geschäftsverbindung (ausgenommen Schrankfachmietverträge)<br />

((i) bis (v) nachfolgend gemeinsam »KREDIT-<br />

VERTRÄGE«);<br />

1.3.2 sämtlichen aus den Kreditverträgen folgenden,<br />

gegen die Partner gerichteten gegenwärtigen oder künftigen,<br />

bedingten oder unbedingten Geldforderungen, einschließlich<br />

insbesondere derjenigen Forderungen, die in<br />

denjenigen Datenbankfeldern aufgeführt sind, die<br />

1.3.2.1 für im Hypothekenbanksystem »Hypothekenbank<br />

Aktiv-Informationssystem« (nachfolgend »HYP-SYSTEM«)<br />

gebuchte Kreditverhältnisse (nachfolgend »HYP-KRE-<br />

DITE«) in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />

»C«, bezeichnet sind; und


1.3.2.2 für im Banksystem »KK« gebuchte Kreditverhältnisse<br />

(nachfolgend »KK-KREDITE«) in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »D«, bezeichnet sind,<br />

(nachfolgend »PARTNERFORDERUNGEN«), jedoch jeweils<br />

unter Ausschluss der Forderungen aus Darlehen des<br />

Eigenkapitalhilfeprogrammes (EKH alt und EKH neu), aus<br />

Darlehen des ERP-Eigenkapitalhilfeprogramms (EKH neu)<br />

und aus Darlehen aus dem Programm Unternehmerkapital<br />

für Gründer (EKH neu), die in den in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilungen »E« und »F«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»EKH-FORDERUNGEN«; Partnerforderungen unter<br />

Ausschluss der EKH-Forderungen nachfolgend »PORT-<br />

FOLIO-FORDERUNGEN«);<br />

1.3.3 den Grundpfandrechten, die in der Anlage 1.3.3 (nachfolgend<br />

»ANLAGE GRUNDPFANDRECHTE«) aufgeführt sind,<br />

jeweils mit Ausnahme derjenigen Teile dieser Grundpfandrechte,<br />

die in der Spalte »Nicht im Grundbuch vollzogene<br />

(Teil-)abtretung/-löschung« der Anlage Grundpfandrechte<br />

ausgewiesen sind (nachfolgend »PORT-<br />

FOLIO-GRUNDPFANDRECHTE«);<br />

1.3.4 den (i) weiteren dinglichen (mit Ausnahme von Portfolio-Grundpfandrechten)<br />

oder schuldrechtlichen<br />

Sicherheiten (insbesondere Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen,<br />

Pfandrechten an Forderungen,<br />

Konten und Wertpapierdepots, Bürgschaften und Garantien),<br />

die zur Besicherung der Portfolio-Forderungen<br />

bestellt sind (jedoch mit Ausnahme der zur Besicherung<br />

der EKH-Forderungen bestellten Ausfallgarantien, die in<br />

dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »H«,<br />

bezeichneten Datenbankfeld aufgeführt sind), einschließlich<br />

insbesondere derjenigen Sicherheiten, die in<br />

Anlage 1.3.4-1 bis Anlage 1.3.4-12 aufgeführt sind und die<br />

den Sicherheiten entsprechen, die (unter Ausschluss der<br />

Ausfallgarantien, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »H«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

aufgeführt sind) in den in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »G-1« bis »G-12«, bezeichneten Datenbankfeldern<br />

enthalten sind, (ii) agB-Pfandrechten an<br />

Forderungen, Konten und Wertpapierdepots, sowie (iii)<br />

sämtlichen Rechten und Pflichten aus den abstrakten<br />

Schuldversprechen, die in den der Eintragung der Portfolio-Grundpfandrechte<br />

zugrunde liegenden Grundschuldbestellungsurkunden<br />

oder im Zusammenhang mit<br />

der Abtretung von Portfolio-Grundpfandrechten<br />

gesondert erklärt wurden ((i) bis (iii) gemeinsam nachfolgend<br />

»SONSTIGE PORTFOLIO-SICHERHEITEN«);<br />

24<br />

1.3.5 sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Rechten und<br />

Pflichten der Verkäuferin aus den Verpflichtungserklärungen<br />

und schuldrechtlichen Vereinbarungen,<br />

welche die Verkäuferin in Bezug auf die Portfolio-<br />

Grundpfandrechte und Sonstigen Portfolio-<br />

Sicherheiten (gemeinsam nachfolgend »PORTFOLIO-<br />

SICHERHEITEN«) abgegeben hat bzw. eingegangen ist<br />

(nachfolgend »SICHERHEITENVERTRÄGE«);<br />

1.3.6 den von der Verkäuferin bereits herausgelegten,<br />

aber von den Begünstigten noch nicht oder noch nicht<br />

vollständig in Anspruch genommenen Avalen sowie den<br />

offenen Avalkreditlinien, die jeweils in den in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »I«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»PORTFOLIO-AVALE«) sowie die aus der Emission von an<br />

Partner ausgegebenen ec-Karten, Kreditkarten oder<br />

ähnlichen Karten resultierenden Haftungsverhältnisse der<br />

Verkäuferin (gemeinsam mit den Portfolio-Avalen<br />

nachfolgend »PORTFOLIO-HAFTUNGEN«), sowie den<br />

Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüchen aus den<br />

Portfolio-Haftungen bzw. den diesen zugrunde liegenden<br />

Avalaufträgen oder Verträgen;<br />

1.3.7 sämtlichen aus den Kreditverträgen folgenden<br />

Pflichten der Verkäuferin zur Vornahme von Zahlungen<br />

an Partner einschließlich (i) Pflichten zur Auszahlung<br />

von Guthaben, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »J«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

aufgeführt sind sowie (ii) Pflichten zur Zulassung der<br />

Inanspruchnahme eingeräumter Kreditlinien aus Kreditverträgen,<br />

aus zu den Kreditverträgen gehörigen<br />

Kontokorrentverträgen (nachfolgend »KONTOKORRENT-<br />

VERTRÄGE«) oder aus sonstigen Verträgen, die jeweils für<br />

HYP-Kredite in dem in Abteilung »K« und für KK-Kredite,<br />

die kein Rahmenlinienkennzeichen haben, in dem in<br />

Abteilung »L-1« und für KK-Kredite, die ein Rahmenlinienkennzeichen<br />

haben, in dem in Abteilung »L-2« der<br />

Anlage Datenbanklegende bezeichneten Datenbankfeld<br />

aufgeführt sind ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam<br />

»PORTFOLIO-AUSZAHLUNGSPFLICHTEN«), sowie<br />

den aus der Erfüllung von Portfolio-Auszahlungspflichten<br />

resultierenden Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />

1.3.8 sämtlichen Rechten und Pflichten (einschließlich Rückgriffs-<br />

und Aufwendungsersatzansprüchen) im Zusammenhang<br />

mit den zwischen dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />

und dem Vollzugstag (wie in Abschnitt 7.5<br />

definiert) (i) von der Verkäuferin an Partner eingeräumten<br />

Krediten, Kreditlinien oder sonstigen für die<br />

Verkäuferin begründeten Auszahlungsverpflichtungen,<br />

(ii) von der Verkäuferin für Verbindlichkeiten von<br />

Partnern ausgereichten Avalen, sowie (iii) durch Partner<br />

vorgenommenen und durch die Verkäuferin geduldeten<br />

Überziehungen ((i) bis (iii) nachfolgend gemeinsam<br />

»ZUSÄTZLICHE RECHTSVERHÄLTNISSE«);


1.3.9 den »ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGEN RECHTSVERHÄLT-<br />

NISSEN«, im Einzelnen bestehend aus:<br />

1.3.9.1 den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit<br />

den durch einen Eintrag in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »M«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

gekennzeichneten Bestandteilen des Kreditportfolios,<br />

deren Übertragung auf die Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft jeweils einer ausdrücklichen<br />

Zustimmung eines Vertragspartners einer Konsortial- oder<br />

Poolvereinbarung (nachfolgend »KONSORTIAL- UND<br />

POOLVEREINBARUNGEN«) bedarf, sowie den Rechten und<br />

Pflichten im Zusammenhang mit den Konsortial- und<br />

Poolvereinbarungen einschließlich etwaiger aus den<br />

Konsortial- und Poolvereinbarungen folgender<br />

gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />

1.3.9.2 den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit<br />

den in dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />

»N«, bezeichneten Datenbankfeld aufgeführten<br />

Bestandteilen des Kreditportfolios, deren Übertragung<br />

auf die Portfolio-Tochtergesellschaft jeweils<br />

einer ausdrücklichen Zustimmung eines Vertragspartners<br />

einer Treuhandvereinbarung bedarf, auf Grund derer die<br />

Verkäuferin diese Bestandteile des Kreditportfolios<br />

treuhänderisch zu Gunsten eines Dritten hält (nachfolgend<br />

»AKTIVE TREUHANDVEREINBARUNGEN«), sowie den<br />

Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den Aktiven<br />

Treuhandvereinbarungen einschließlich etwaiger<br />

aus den Aktiven Treuhandvereinbarungen folgender<br />

gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse; sowie<br />

1.3.9.3 den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit<br />

denjenigen Bestandteilen des Kreditportfolios, die für<br />

HYP-Kredite in dem in Abteilung »O«, für KK-Kredite<br />

in dem in Abteilung »P« und für Bürgschaften in dem in<br />

Abteilung »Q« der Anlage Datenbanklegende bezeichneten<br />

Datenbankfeld aufgeführt sind, deren Übertragung<br />

auf die Portfolio-Tochtergesellschaft aus<br />

sonstigen Gründen nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen<br />

Zustimmung eines Dritten (zum Beispiel der Kreditanstalt<br />

für Wiederaufbau oder einer Kreditgarantiegemeinschaft)<br />

erfolgt;<br />

1.3.10 den schuldrechtlichen Vereinbarungen (nachfolgend<br />

»GRUNDPFANDRECHTSVEREINBARUNGEN«), die die Verkäuferin<br />

im Hinblick auf diejenigen Portfolio-Grundpfandrechte<br />

eingegangen ist, hinsichtlich derer die<br />

Verkäuferin mangels Eintragung im Grundbuch oder<br />

mangels Übergabe des Grundpfandrechtsbriefes an die<br />

Verkäuferin nicht oder noch nicht Grundpfandrechtsinhaberin<br />

ist und die in der Anlage Grundpfandrechte<br />

in der Spalte »Dinglicher Vollzug ja/nein« durch<br />

die Angabe »nein« als solche gekennzeichnet sind (nachfolgend<br />

»ZU BESTELLENDE GRUNDPFANDRECHTE«),<br />

im Einzelnen bestehend aus:<br />

25<br />

1.3.10.1 den Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen,<br />

auf Grund derer Dritte die Zu Bestellenden<br />

Grundpfandrechte treuhänderisch zu Gunsten der<br />

Verkäuferin halten;<br />

1.3.10.2 den mit Partnern oder Drittsicherheitengebern<br />

errichteten Bestellungsurkunden, auf Grund derer die<br />

Zu Bestellenden Grundpfandrechte zu Gunsten der<br />

Verkäuferin bestellt wurden; sowie<br />

1.3.10.3 den Abtretungsvereinbarungen, auf Grund derer<br />

die Zu Bestellenden Grundpfandrechte durch Dritte<br />

an die Verkäuferin abgetreten wurden;<br />

1.3.11 den Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen<br />

(nachfolgend »PASSIVE TREUHANDVEREINBARUNGEN«),<br />

die die Verkäuferin im Hinblick auf sonstige, in dem in<br />

der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »M«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld durch die Angabe »Passive<br />

Treuhandvereinbarungen« gekennzeichnete Bestandteile<br />

des Kreditportfolios (mit Ausnahme von Portfolio-<br />

Grundpfandrechten) (nachfolgend »PASSIVE TREU-<br />

HANDGEGENSTÄNDE«) eingegangen ist, auf Grund derer<br />

Dritte die Passiven Treuhandgegenstände treuhänderisch<br />

zu Gunsten der Verkäuferin halten, einschließlich<br />

etwaiger aus den Passiven Treuhandvereinbarungen<br />

folgender gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />

1.3.12 den zum Nachweis und zur Durchsetzung der Portfolio-Forderungen<br />

und Portfolio-Sicherheiten<br />

erforderlichen Unterlagen, soweit diese bei der Verkäuferin<br />

vorhanden sind, mit Ausnahme von Kreditanträgen,<br />

internen Unterlagen über die Bewertung der Portfolio-Forderungen<br />

und der Portfolio-Sicherheiten,<br />

Wertberichtigungsvermerken und sonstigen<br />

internen Unterlagen der Verkäuferin (nachfolgend<br />

»PORTFOLIO-UNTERLAGEN«).<br />

2. Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

und Komplementärin<br />

2.1 Die Portfolio-Tochtergesellschaft ist eine nach<br />

deutschem Recht errichtete Kommanditgesellschaft mit<br />

Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München mit der Firmenbezeichnung<br />

»HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg«<br />

und ist im Handelsregister beim Amtsgericht München<br />

unter HRA 87239 eingetragen. Die Komplementärin<br />

ist eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung<br />

in München mit der Firmenbezeichnung »HVB<br />

Loan Portfolio Verwaltungs GmbH«, die im Handelsregister<br />

beim Amtsgericht München unter HRB 160209 eingetragen<br />

ist. Weder die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

noch die Komplementärin besitzen eine Bankerlaubnis<br />

nach § 32 kwg.<br />

2.2 Das Festkapital der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

beträgt am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages<br />

(nachfolgend »UNTERZEICHNUNGSTAG«) und bis zum<br />

Wirksamwerden der Ausgliederung (wie in Abschnitt<br />

3.2 definiert) EUR 100 (in Worten: Euro einhundert) und<br />

ist mit der Kommanditeinlage und der im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage der Verkäuferin identisch.


Mit Wirksamwerden der Ausgliederung wird die Verkäuferin<br />

die alleinige Kommanditistin der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft sein und wird der Anteil der<br />

Verkäuferin am Festkapital der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />

betragen (nachfolgend »PORTFOLIO-KOMMAN-<br />

DITANTEIL«). Alleinige, nicht am Festkapital der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

beteiligte persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

wird im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Ausgliederung die Komplementärin sein.<br />

2.3 Das Stammkapital der Komplementärin wird im Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Ausgliederung EUR<br />

25 000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) betragen.<br />

Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung<br />

wird die Verkäuferin die alleinige Gesellschafterin<br />

der Komplementärin sein, die den einzigen<br />

Geschäftsanteil an der Komplementärin im Nennwert<br />

von EUR 25 000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend)<br />

halten wird (nachfolgend »PORTFOLIO-GESCHÄFTS-<br />

ANTEIL«).<br />

3. Ausgliederung des Kreditportfolios<br />

3.1 Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Verkäuferin<br />

werden im Rahmen des aktienrechtlich, insbesondere<br />

gemäß § 93 AktG, Zulässigen der ordentlichen Hauptversammlung<br />

der Verkäuferin im Jahr 2006 vorschlagen,<br />

einem Ausgliederungsvertrag zuzustimmen, der vorbehaltlich<br />

redaktioneller oder mit der Käuferin abgestimmter<br />

Änderungen dem als Anlage 3.1 beigefügten Entwurf<br />

entspricht und nach dessen Maßgabe das Kreditportfolio<br />

auf die Portfolio-Tochtergesellschaft ausgegliedert<br />

wird (nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSVER-<br />

TRAG«). Zur Klarstellung wird festgehalten, dass von der<br />

dinglichen Ausgliederung ausgenommen sind:<br />

3.1.1 diejenigen Zustimmungspflichtigen Rechtsverhältnisse,<br />

hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Ausgliederung eine Zustimmung eines<br />

Dritten zur Ausgliederung des Zustimmungspflichtigen<br />

Rechtsverhältnisses auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

nicht vorliegt (nachfolgend »RECHTS-<br />

VERHÄLTNISSE OHNE ZUSTIMMUNG«) mit der Maßgabe,<br />

dass auf die Rechtsverhältnisse ohne Zustimmung<br />

die Vereinbarungstreuhand gemäß Abschnitt 11.1 zur<br />

Anwendung gelangt; sowie<br />

3.1.2 die Zu Bestellenden Grundpfandrechte und die<br />

Passiven Treuhandgegenstände mit der Maßgabe,<br />

dass an deren Stelle die Rechte aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />

und den Passiven Treuhandvereinbarungen<br />

sowie hieraus jeweils etwaig<br />

resultierende Anwartschaftsrechte Gegenstand der dinglichen<br />

Ausgliederung sind.<br />

26<br />

3.2 Durch die Eintragung der in dem Ausgliederungsvertrag<br />

vorgesehenen Ausgliederung in dem für die<br />

Verkäuferin zuständigen Handelsregister wird das<br />

Kreditportfolio nach Maßgabe der Regelungen des<br />

Ausgliederungsvertrages gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1<br />

UmwG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme mit<br />

wirtschaftlicher Wirkung zum 1. November 2005, 00:00<br />

(nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG«) auf die<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft ausgegliedert (nachfolgend<br />

»AUSGLIEDERUNG«). Die Verkäuferin wird das<br />

Kreditportfolio in ihrer der Ausgliederung in Form<br />

einer Teilbilanz zugrundezulegenden Schlussbilanz sowie<br />

in der dem Ausgliederungsvertrag beizufügenden<br />

Ausgliederungsbilanz mit dem Basiskaufpreis (wie<br />

nachfolgend in Abschnitt 6.1.1 definiert) ansetzen.<br />

3.3 Nach dem Unterzeichnungstag, spätestens jedoch<br />

(je nachdem welcher Zeitpunkt früher ist) (i) fünf (5)<br />

Werktage (wie in Abschnitt 19.6 definiert) nach dem<br />

Eintritt der Vollzugsbedingungen (wie in Abschnitt 7.1<br />

definiert) oder (ii) am 30. Juni 2006, wird die Verkäuferin<br />

(a) den Ausgliederungsvertrag mit der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

in notariell beurkundeter<br />

Form abschließen sowie (b) die Ausgliederung zur Eintragung<br />

bei dem für die Verkäuferin zuständigen Handelsregister<br />

anmelden und veranlassen, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

die Ausgliederung bei<br />

dem für die Portfolio-Tochtergesellschaft zuständigen<br />

Handelsregister anmeldet.<br />

3.4 Ab dem Vollzugstag (einschließlich) steht die Käuferin<br />

dafür ein, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

(bzw. der Abtretungsempfänger in seiner<br />

Eigenschaft als Rechtsnachfolger der Portfolio-Tochtergesellschaft)<br />

die ihr im Ausgliederungsvertrag<br />

zugewiesenen Pflichten erfüllt.<br />

4. Verkauf und Abtretung des Portfolio-<br />

Kommanditanteils und des Portfolio-<br />

Geschäftsanteils; Austrittsvereinbarung<br />

4.1 Die Verkäuferin verkauft hiermit der dies annehmenden<br />

Käuferin nach Maßgabe der Bestimmungen dieses<br />

Vertrages den Portfolio-Kommanditanteil sowie<br />

den Portfolio-Geschäftsanteil (gemeinsam nachfolgend<br />

»Portfolio-Gesellschaftsanteile«) jeweils mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum Gründungszeitpunkt der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

bzw. der Komplementärin.<br />

Der Verkauf des Portfolio-Kommanditanteils<br />

sowie des Portfolio-Geschäftsanteils erfolgt mit<br />

allen damit verbundenen Rechten und Pflichten einschließlich<br />

sämtlicher der Verkäuferin zustehenden<br />

Gesellschafterkonten.<br />

4.2 Die Verkäuferin wird ihre Pflicht zur Abtretung der<br />

Portfolio-Gesellschaftsanteile dadurch erfüllen,<br />

dass sie die Portfolio-Gesellschaftsanteile am<br />

Geplanten Vollzugstag (wie in Abschnitt 7.2 definiert)<br />

an den Abtretungsempfänger abtritt, und zwar auf<br />

der Grundlage eines Anteilsabtretungsvertrages, der vorbehaltlich<br />

mit der Käuferin abgestimmter Änderungen


dem als Anlage 4.2 beigefügten Entwurf entspricht (nachfolgend<br />

»ANTEILSABTRETUNGSVERTRAG«) und der von<br />

der Verkäuferin einerseits und dem Abtretungsempfänger<br />

andererseits am Geplanten Vollzugstag<br />

nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 7.4 in notarieller<br />

Form abgeschlossen wird. Die Käuferin steht dafür<br />

ein, dass der Abtretungsempfänger den Anteilsabtretungsvertrag<br />

am Geplanten Vollzugstag<br />

nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 7.4 abschließen<br />

und die Portfolio-Gesellschaftsanteile auf der<br />

Grundlage des Anteilsabtretungsvertrages erwerben<br />

wird. Die Abtretung der Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />

erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anteilsabtretungsvertrags<br />

unter den aufschiebenden Bedingungen,<br />

dass (i) die Ausgliederung in das für die Verkäuferin<br />

zuständige Handelsregister eingetragen wird<br />

und (ii) der Vorläufige Kaufpreis (wie in Abschnitt 6.2<br />

definiert) vollständig ohne jegliche Abzüge und Kosten<br />

auf dem Verkäuferkonto eingeht ((i) und (ii) nachfolgend<br />

gemeinsam »AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN«).<br />

4.3 Am Geplanten Vollzugstag wird die Komplementärin<br />

auf der Grundlage der im Entwurf als Anlage 4.3<br />

beigefügten Austrittsvereinbarung (nachfolgend »AUS-<br />

TRITTSVEREINBARUNG«) unter der aufschiebenden Bedingung<br />

des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />

und des damit erfolgenden Wirksamwerdens der Abtretung<br />

der Portfolio-Gesellschaftsanteile an den<br />

Abtretungsempfänger aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

austreten. Mit dem Austritt der Komplementärin<br />

aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

wird die Portfolio-Tochtergesellschaft erlöschen<br />

und das gesamte Vermögen der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

im Wege der Anwachsung auf den Abtretungsempfänger<br />

übergehen (nachfolgend »ANWACH-<br />

SUNG«).<br />

5. Wirtschaftliche Abgrenzung<br />

5.1 Im Verhältnis zwischen der Verkäuferin und der<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft stehen umwandlungsrechtlich<br />

nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages<br />

die Nutzungen (insbesondere die Portfolio-<br />

Eingänge, wie nachfolgend in Abschnitt 5.2.3 definiert),<br />

Lasten und Risiken (insbesondere die Portfolio-Aufwendungen<br />

und die Portfolio-Auszahlungen, wie<br />

nachfolgend in den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 definiert)<br />

des Kreditportfolios bis zum Ausgliederungsstichtag<br />

(ausschließlich) wirtschaftlich der Verkäuferin<br />

zu, während sie nach dem Ausgliederungsstichtag<br />

(einschließlich) wirtschaftlich der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

zustehen. Im Verhältnis zwischen der<br />

Verkäuferin und der Käuferin stehen nach Maßgabe<br />

dieses Vertrages die Nutzungen (insbesondere die<br />

Portfolio-Eingänge), Lasten und Risiken (insbesondere<br />

27<br />

die Portfolio-Aufwendungen und die Portfolio-<br />

Auszahlungen) des Kreditportfolios bis zum Cut-<br />

Off Date (einschließlich) wirtschaftlich der Verkäuferin<br />

zu, während sie nach dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft und<br />

damit wirtschaftlich der Käuferin zustehen.<br />

5.2 Portfolio-Aufwendungen, Portfolio-Auszahlungen<br />

und Portfolio-Eingänge haben in diesem<br />

Vertrag die nachfolgende Bedeutung:<br />

5.2.1 »PORTFOLIO-AUFWENDUNGEN« sind alle in Übereinstimmung<br />

mit der vor dem Cut-Off Date bei der Verkäuferin<br />

üblichen Praxis auf das Kreditportfolio in<br />

angemessener Weise getätigten Aufwendungen im Sinne<br />

des § 670 BGB, insbesondere im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsbetriebs entstandene, den Partnern<br />

belastete Kosten (mit Ausnahme von Kontoführungskosten<br />

sowie von Zinsen), insbesondere in Form von Kosten für<br />

Vollstreckungsmaßnahmen, Kosten für Maßnahmen zur<br />

Erhaltung des Wertes von Portfolio-Forderungen<br />

oder Portfolio-Sicherheiten, Kosten für Grundstücksbewertungen<br />

sowie Gerichts-, Anwalts- und Notarkosten<br />

(jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer), die bezahlt<br />

worden sind. Für den Zeitpunkt der Bezahlung ist jeweils<br />

der Buchungstag ausschlaggebend.<br />

5.2.2 »PORTFOLIO-AUSZAHLUNGEN« sind sämtliche Auszahlungen<br />

oder bankinterne Verrechnungen zu Lasten von<br />

im Rahmen der Kreditverträge bestehenden Konten<br />

der Partner (einschließlich Kredit-, Kontokorrent- und<br />

Sparkonten) (nachfolgend »PARTNERKONTEN«) (mit Ausnahme<br />

von Sollzinsen) sowie sämtliche geleisteten Zahlungen<br />

zur Erfüllung von Verpflichtungen aus (i) Portfolio-<br />

Haftungen, (ii) Portfolio-Auszahlungspflichten<br />

und (iii) Zusätzlichen Rechtsverhältnissen. Für den<br />

Zeitpunkt der Auszahlung ist jeweils der Buchungstag<br />

ausschlaggebend.<br />

5.2.3 »PORTFOLIO-EINGÄNGE« sind sämtliche Eingänge<br />

oder bankinterne Verrechnungen auf Partnerkonten<br />

(mit Ausnahme von Habenzinsen) sowie sämtliche als<br />

Erfüllung auf die (i) Portfolio-Forderungen, (ii) Portfolio-Sicherheiten,<br />

(iii) Rechte aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />

und Passiven Treuhandvereinbarungen,<br />

(iv) Zusätzlichen Rechtsverhältnisse,<br />

(v) Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüche<br />

aus Portfolio-Auszahlungen oder (vi) Provisionsansprüche<br />

im Zusammenhang mit den Portfolio-Haftungen<br />

eingegangene oder eingehende Zahlungen und Erfüllungssurrogate<br />

(einschließlich Aufrechnungen), insbesondere<br />

in Form von Kredittilgungen, Zinszahlungen,<br />

Gebühren-, Auslagen- und Kostenerstattungen sowie<br />

Sicherheitenverwertungserlösen. Für den Zeitpunkt des<br />

Eingangs ist jeweils der Buchungstag ausschlaggebend,<br />

bei einem Portfolio-Eingang durch Aufrechnung<br />

jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung erklärt<br />

wurde. Klarstellend wird festgehalten, dass Eingänge<br />

nicht als Portfolio-Eingänge anzusehen sind, soweit<br />

sie gemäß zugrunde liegenden Konsortial- und Poolverträgen<br />

oder Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />

Dritten zustehen.


5.3 Übersteigen im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />

(einschließlich) und dem Vollzugstag<br />

(einschließlich) die Portfolio-Eingänge einerseits die<br />

Summe aus Portfolio-Aufwendungen und Portfolio-Auszahlungen<br />

andererseits, so steht der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

ein Erstattungsanspruch<br />

in Höhe des Differenzbetrages gegen die Verkäuferin zu<br />

(nachfolgend »ERSTATTUNGSANSPRUCH«). Übersteigt im<br />

Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />

(einschließlich) und dem Vollzugstag (einschließlich)<br />

die Summe aus den Portfolio-Aufwendungen und<br />

Portfolio-Auszahlungen einerseits die Portfolio-<br />

Eingänge andererseits, so steht der Verkäuferin ein<br />

Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages<br />

gegen die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

zu (nachfolgend »AUFWENDUNGSERSATZANSPRUCH«).<br />

5.4 Die Käuferin steht dafür ein, dass der Abtretungsempfänger<br />

am Geplanten Vollzugstag ohne weitere<br />

Gegenleistung unter der aufschiebenden Bedingung des<br />

Wirksamwerdens der Abtretung der Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />

an den Abtretungsempfänger einen<br />

etwaigen Erstattungsanspruch mit Wirkung zum<br />

Vollzugstag mit schuldbefreiender Wirkung für die<br />

Verkäuferin durch Abschluss des als Anlage 5.4 beigefügten<br />

Schuldübernahmevertrages (nachfolgend »SCHULD-<br />

ÜBERNAHMEVERTRAG«) übernimmt. Die Verkäuferin<br />

steht dafür ein, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

den Schuldübernahmevertrag am Geplanten<br />

Vollzugstag abschließt.<br />

5.5 Die Verkäuferin tritt hiermit der Käuferin ohne<br />

weitere Gegenleistung einen etwaigen Aufwendungsersatzanspruch<br />

mit Wirkung zum Vollzugstag ab;<br />

diese Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung,<br />

dass die Vollzugsbedingungen sowie sämtliche<br />

Vollzugsereignisse eingetreten sind, sowie unter der<br />

auflösenden Bedingung, dass die Käuferin vor Eintritt<br />

sämtlicher Vollzugsereignisse schriftlich von der<br />

Verkäuferin verlangt, dass die Abtretung des Aufwendungsersatzanspruchs<br />

nicht an die Käuferin,<br />

sondern an den Abtretungsempfänger erfolgt. Die<br />

Käuferin nimmt die vorgenannte Abtretung hiermit nach<br />

Maßgabe des vorangegangenen Satzes an. Aufschiebend<br />

bedingt auf den Fall, dass die vorgenannte auflösende<br />

Bedingung eintritt sowie auf den Fall des Eintritts der<br />

Vollzugsbedingungen sowie sämtlicher Vollzugsereignisse,<br />

tritt die Verkäuferin hiermit einen etwaigen<br />

Aufwendungsersatzanspruch ohne weitere<br />

Gegenleistung mit Wirkung zum Vollzugstag an den<br />

Abtretungsempfänger ab. Die Käuferin steht in diesem<br />

Fall dafür ein, dass der Abtretungsempfänger<br />

diese Abtretung nach Maßgabe des vorangegangenen<br />

Satzes am Geplanten Vollzugstag annimmt.<br />

28<br />

5.6 Portfolio-Eingänge, die ab dem Vollzugstag (ausschließlich)<br />

bei der Verkäuferin eingehen, wird die<br />

Verkäuferin innerhalb von fünf (5) Werktagen an die<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft bzw. den Abtretungsempfänger<br />

weiterleiten, sofern und soweit dem<br />

nicht vorrangige Rechte Dritter entgegenstehen. Portfolio-Aufwendungen<br />

und Portfolio-Auszahlungen,<br />

die die Verkäuferin ab dem Vollzugstag vornimmt,<br />

wird ihr die Käuferin innerhalb von fünf (5) Werktagen<br />

nach Benachrichtigung von der Portfolio-Aufwendung<br />

oder Portfolio-Auszahlung (zuzüglich einer<br />

bei der Verkäuferin verbleibenden Belastung mit Umsatzsteuer)<br />

erstatten.<br />

5.7 Wenn und soweit nach dem Vollzugstag Zahlungen<br />

auf Kreditforderungen, die nicht zum Kreditportfolio<br />

gehören, an die Portfolio-Tochtergesellschaft bzw.<br />

den Abtretungsempfänger geleistet werden, steht<br />

die Käuferin dafür ein, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

bzw. der Abtretungsempfänger diese<br />

Zahlungen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach<br />

Eingang durch Überweisung auf das Verkäuferkonto<br />

an die Verkäuferin weiterleitet und dabei den Zahlenden<br />

sowie den Grund der Zahlung angibt.<br />

6. Kaufpreis<br />

6.1 Der von der Käuferin für die Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />

zu zahlende Kaufpreis (nachfolgend<br />

»KAUFPREIS«) beträgt<br />

6.1.1 EUR 1.601.300.000 (in Worten: Euro eine Milliarde<br />

sechshundertundeine Million dreihunderttausend) (nachfolgend<br />

»BASISKAUFPREIS«) zuzüglich Zinsen in Höhe<br />

von 3,75% p. a. für den Zeitraum ab dem Cut-Off Date<br />

(ausschließlich) bis zum Vollzugstag (einschließlich);<br />

abzüglich<br />

6.1.2 des Gesamtbetrages der ab dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />

bis zum Vollzugstag (einschließlich) bei der<br />

Verkäuferin eingegangenen Portfolio-Eingänge;<br />

zuzüglich<br />

6.1.3 des Gesamtbetrages der ab dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />

bis zum Vollzugstag (einschließlich) von<br />

der Verkäuferin auf das Kreditportfolio getätigten<br />

Portfolio-Aufwendungen;<br />

zuzüglich<br />

6.1.4 des Gesamtbetrages der ab dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />

bis zum Vollzugstag (einschließlich) von<br />

der Verkäuferin auf das Kreditportfolio getätigten<br />

Portfolio-Auszahlungen;<br />

zuzüglich<br />

6.1.5 eines Betrages in Höhe von EUR 30 000 (in Worten:<br />

EUR dreißigtausend).<br />

Der Basiskaufpreis entspricht wirtschaftlich der Summe<br />

der in der Anlage 1.2 in der Spalte »Partnerbewertungsbeträge«<br />

unter Berücksichtigung der Portfolio-Haftungen<br />

und Portfolio-Auszahlungspflichten aufgeführten<br />

Bewertungen sämtlicher jeweils gegen einen<br />

Partner bestehenden Portfolio-Forderungen (nachfolgend<br />

»PARTNERBEWERTUNGSBETRÄGE«).


6.2 Die Verkäuferin hat der Käuferin acht (8) Werktage<br />

vor dem Geplanten Vollzugstag den von der<br />

Verkäuferin auf Grundlage ihrer Informationen über<br />

die Portfolio-Eingänge, Portfolio-Aufwendungen<br />

und Portfolio-Auszahlungen gemäß Abschnitt 6.1<br />

ermittelten vorläufigen Kaufpreis (nachfolgend »VOR-<br />

LÄUFIGER KAUFPREIS«) mitzuteilen und der Käuferin<br />

alle Unterlagen zu übersenden, die es der Käuferin vernünftigerweise<br />

ermöglichen, die Berechnung angemessen<br />

nachzuvollziehen. Zwischen dem Unterzeichnungstag<br />

und dem Vollzugstag hat die Verkäuferin der<br />

Käuferin spätestens am zehnten (10.) Werktag jedes<br />

Monats Informationen über die jeweilige Summe der<br />

Portfolio-Eingänge, Portfolio-Aufwendungen<br />

und Portfolio-Auszahlungen des Vormonats zu übersenden.<br />

Der Vorläufige Kaufpreis ist am Geplanten<br />

Vollzugstag nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt<br />

7.4 zur Zahlung durch die Käuferin fällig.<br />

6.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin innerhalb von<br />

dreißig (30) Kalendertagen nach dem Vollzugstag eine<br />

Abrechnung über den endgültigen Kaufpreis (nachfolgend<br />

»ENDGÜLTIGER KAUFPREIS«) zu übersenden; diese Abrechnung<br />

muss in nachvollzieh- und nachprüfbarer Weise<br />

angeben, welche Anpassungen des Vorläufigen Kaufpreises<br />

vorgenommen worden sind und für jede Portfolio-Forderung<br />

die auf sie entfallenden Portfolio-<br />

Eingänge und Portfolio-Aufwendungen sowie die<br />

mit ihr in Zusammenhang stehenden Portfolio-Auszahlungen<br />

einzeln ausweisen. Die Käuferin kann innerhalb<br />

von sechzig (60) Kalendertagen nach dem Zugang<br />

dieser Mitteilung schriftlich Einwendungen gegen den von<br />

der Verkäuferin mitgeteilten Endgültigen Kaufpreis<br />

erheben; dies kann nur durch die Übersendung einer<br />

Mitteilung an die Verkäuferin geschehen, in welcher<br />

die Einwendungen im Einzelfall begründet sowie, soweit<br />

zu diesem Zeitpunkt bereits möglich, beziffert werden.<br />

Erfolgt keine frist- und formgemäße Erhebung von Einwendungen,<br />

wird der von der Verkäuferin mitgeteilte<br />

Endgültige Kaufpreis für die Parteien bindend.<br />

Sollte die Käuferin innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen<br />

nach dem Zugang der vorgenannten Mitteilung<br />

gegenüber der Verkäuferin schriftliche Einwendungen<br />

gegen den von der Verkäuferin mitgeteilten Endgültigen<br />

Kaufpreis in der vorstehend beschriebenen Form<br />

erheben und können sich die Parteien nicht innerhalb<br />

von weiteren dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der<br />

Einwendungen bei der Verkäuferin auf den Betrag einigen,<br />

so können sowohl die Verkäuferin als auch die<br />

Käuferin das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V., Düsseldorf,<br />

auffordern, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der<br />

als Schiedsgutachter (nachfolgend »NEUTRALER PRÜ-<br />

FER«) den korrekten Endgültigen Kaufpreis in dem<br />

Umfang ermitteln soll, in dem dieser zwischen den Parteien<br />

streitig ist. Teilbeträge des Endgültigen Kaufpreises<br />

sind zur Zahlung fällig, sobald feststeht, dass sie<br />

29<br />

unstreitig sind und die zur Zahlung verpflichtete Partei<br />

zur Zahlung aufgefordert wurde. Der Neutrale Prüfer<br />

hat den Parteien angemessene Gelegenheit zur schriftlichen<br />

und mündlichen Stellungnahme in einer oder mehreren<br />

Anhörungen zu geben, die in Gegenwart der Parteien,<br />

nach Wunsch der jeweiligen Partei auch unter<br />

Hinzuziehung ihrer Berater, durchzuführen sind. Die endgültige<br />

Entscheidung des Neutralen Prüfers darf nicht<br />

außerhalb der von den Parteien vertretenen Positionen<br />

liegen. Der Neutrale Prüfer hat seine Entscheidung zu<br />

den zwischen den Parteien im Streit befindlichen Fragen<br />

zu begründen. Die Kosten und Auslagen des Neutralen<br />

Prüfers werden durch den Neutralen Prüfer in dem<br />

Verhältnis der Verkäuferin und der Käuferin auferlegt<br />

und sind von diesen in dem Verhältnis zu tragen, in dem<br />

sie jeweils unterliegen. Der durch den Neutralen Prüfer<br />

ermittelte Endgültige Kaufpreis ist im Rahmen<br />

des § 319 BGB für die Parteien bindend.<br />

6.4 Für den Fall, dass der nach Abschnitt 6.3 bindend gewordene<br />

Endgültige Kaufpreis von dem Vorläufigen<br />

Kaufpreis abweicht, gilt Folgendes:<br />

6.4.1 Sofern es sich um eine Differenz zu Gunsten der Verkäuferin<br />

handelt, ist die Käuferin verpflichtet, der<br />

Verkäuferin den Differenzbetrag zuzüglich 3,75 % Zinsen<br />

p. a. ab dem Vollzugstag (ausschließlich) bis zum<br />

Tag der Zahlung (einschließlich) innerhalb von fünf (5)<br />

Werktagen, nachdem der Endgültige Kaufpreis<br />

gemäß Abschnitt 6.3 bindend geworden ist, zu zahlen.<br />

6.4.2 Sofern es sich um eine Differenz zu Gunsten der Käuferin<br />

handelt, ist die Verkäuferin verpflichtet, der<br />

Käuferin den Differenzbetrag zuzüglich 3,75 % Zinsen<br />

p. a. ab dem Vollzugstag (ausschließlich) bis zum Tag<br />

der Zahlung (einschließlich) innerhalb von fünf (5) Werktagen,<br />

nachdem der Endgültige Kaufpreis gemäß<br />

Abschnitt 6.3 bindend geworden ist, zu zahlen.<br />

6.5 Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt<br />

ist, hat eine säumige Partei der anderen Partei<br />

Verzugszinsen in Höhe von 800 Basispunkten über dem<br />

Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB p. a. zu zahlen. Weitere<br />

Rechte des Gläubigers bleiben unberührt. Der Anspruch<br />

auf Zahlung von Verzugszinsen besteht zusätzlich<br />

zum Anspruch auf Verzinsung des Basiskaufpreises<br />

gemäß Abschnitt 6.1.1 und entsteht ohne Mitteilung oder<br />

Mahnung für alle Zahlungen, die nach diesem Vertrag<br />

an einen Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist gebunden<br />

sind.<br />

6.6 Alle nach diesem Vertrag von den Parteien zu leistenden<br />

Zahlungen sind von dem jeweiligen Schuldner<br />

durch Herbeiführung des Eingangs des betreffenden<br />

Betrages durch Banküberweisung mit taggleicher Wertstellung<br />

in frei verfügbaren Mitteln kosten- und gebührenfrei<br />

auf folgende Konten zu leisten:<br />

6.6.1 Zahlungen an die Verkäuferin sind auf ein von der<br />

Verkäuferin bis spätestens drei (3) Werktage vor dem<br />

Vollzugstag der Käuferin schriftlich zu benennendes<br />

Konto vorzunehmen (nachfolgend »VERKÄUFERKONTO«).


6.6.2 Zahlungen an die Käuferin sind auf ein von der Käuferin<br />

bis spätestens drei (3) Werktage vor dem Vollzugstag<br />

der Verkäuferin schriftlich zu benennendes<br />

Konto vorzunehmen (nachfolgend »KÄUFERKONTO«).<br />

6.7 Alle Zahlungen an die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

nach diesem Vertrag sind frei von Kosten und<br />

Abzügen durch Herbeiführung des Eingangs des betreffenden<br />

Betrages in sofort verfügbaren Mitteln auf dem<br />

Konto der Portfolio-Tochtergesellschaft vorzunehmen,<br />

das die Käuferin der Verkäuferin innerhalb<br />

von drei (3) Werktagen nach dem Vollzugstag mitteilen<br />

wird (nachfolgend »PORTFOLIO-KONTO«). Zahlungen<br />

auf das Portfolio-Konto sind auch im Falle einer hinsichtlich<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft eintretenden<br />

Gesamtrechtsnachfolge leistungsbefreiend.<br />

6.8 Die Parteien gehen einvernehmlich davon aus, dass im<br />

umsatzsteuerlichen Sinne durch den Vollzug dieses Vertrages,<br />

insbesondere durch die Ausgliederung und/<br />

oder den Verkauf und die Abtretung der Portfolio-<br />

Gesellschaftsanteile und damit mittelbar den Übergang<br />

des Kreditportfolios auf die Käuferin bzw. den<br />

Abtretungsempfänger, als Folge einer hinsichtlich der<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft eintretenden Gesamtrechtsnachfolge<br />

keine Leistungen der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft an die Verkäuferin und der<br />

Käuferin oder des Abtretungsempfängers an die<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft oder die Verkäuferin<br />

vorliegen, sondern nur eine Leistung der Verkäuferin<br />

an die Portfolio-Tochtergesellschaft und an<br />

die Käuferin bzw. den Abtretungsempfänger begründet<br />

wird. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass<br />

eventuell auf diese Leistungen der Verkäuferin oder auf<br />

Leistungen der Portfolio-Tochtergesellschaft an<br />

die Verkäuferin anfallende Umsatzsteuer ausschließlich<br />

von der Verkäuferin getragen wird. Sollte entgegen diesem<br />

vorstehend beschriebenen gemeinsamen Verständnis<br />

der Parteien durch die Anwachsung der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft eine Leistung der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft an die Käuferin bzw. den<br />

Abtretungsempfänger und/oder durch den Vollzug<br />

dieses Vertrages im Übrigen eine Leistung der Käuferin<br />

oder des Abtretungsempfängers an die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

oder die Verkäuferin<br />

vorliegen, wird die auf diese Leistungen eventuell anfallende<br />

Umsatzsteuer ausschließlich durch die Käuferin<br />

getragen. Auch nach dem Vollzugstag werden die Parteien<br />

gemeinsam darauf hinwirken und gegenüber der<br />

Finanzverwaltung sämtliche erforderlichen Erklärungen<br />

abgeben und sämtliche sonstigen erforderlichen Maßnahmen<br />

durchführen, um eine umsatzsteuerliche Belastung<br />

zu vermeiden bzw. zu optimieren. Die Bestimmungen<br />

gemäß Abschnitt 10.5 gelten mutatis mutandis.<br />

7. Vollzug<br />

7.1 Dieser Vertrag wird nur dann gemäß dem nachfolgenden<br />

Abschnitt 7.4 vollzogen, wenn die folgenden aufschiebenden<br />

Bedingungen eingetreten sind (nachfolgend<br />

»VOLLZUGSBEDINGUNGEN«):<br />

30<br />

7.1.1 Ergehen der erforderlichen Kartellfreigabe wie folgt:<br />

(i) Schriftliche Mitteilung des Bundeskartellamtes an<br />

die Käuferin und/oder die Verkäuferin, dass<br />

keine Anmeldepflicht nach dem GWB besteht; oder<br />

(ii) Ausdrückliche, durch das Bundeskartellamt erfolgende<br />

Freigabe der in diesem Vertrag vorgesehenen<br />

Transaktion gemäß § 40 Abs. 2 GWB; oder<br />

(iii) Mitteilung des Bundeskartellamtes, dass die in<br />

diesem Vertrag vorgesehene Transaktion die Untersagungsvoraussetzungen<br />

des § 36 Abs. 1 GWB nicht<br />

erfüllt; oder<br />

(iv) sonstiger Wegfall des Vollzugsverbots in § 41 Abs. 1<br />

Satz 1 GWB wegen Ablauf der gemäß § 40 Abs. 1 und<br />

Abs. 2 GWB maßgeblichen Frist ohne vorherige Untersagung<br />

des Zusammenschlussvorhabens durch das<br />

Bundeskartellamt;<br />

7.1.2 Fassung folgender Beschlüsse, jeweils mit der erforderlichen<br />

Mehrheit (nachfolgend gemeinsam »AUSGLIE-<br />

DERUNGSBESCHLÜSSE«):<br />

(i) Fassung eines Beschlusses durch die Hauptversammlung<br />

der Verkäuferin (nachfolgend »HAUPTVER-<br />

SAMMLUNG«), durch den die Hauptversammlung<br />

dem Ausgliederungsvertrag zustimmt;<br />

(ii) Fassung eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre<br />

der Verkäuferin, durch den die Stammaktionäre<br />

dem Ausgliederungsvertrag zustimmen;<br />

sowie<br />

(iii) Fassung eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre<br />

der Verkäuferin, durch den die Vorzugsaktionäre<br />

dem Ausgliederungsvertrag zustimmen;<br />

sowie<br />

7.1.3 Ablauf der Frist zur Anfechtung der Ausgliederungsbeschlüsse,<br />

ohne dass eine fristgemäße Klage gegen die<br />

Wirksamkeit eines Ausgliederungsbeschlusses (nachfolgend<br />

»AKTIONÄRSKLAGE«) anhängig gemacht worden<br />

ist; oder, soweit eine Aktionärsklage innerhalb der<br />

Anfechtungsfrist anhängig gemacht worden ist, Unterbleiben<br />

einer demnächst erfolgenden Zustellung einer<br />

Aktionärsklage an die Verkäuferin im Sinne des<br />

§ 167 ZPO; oder, soweit eine Aktionärsklage erhoben<br />

worden ist, (i) Rücknahme der Aktionärsklage, (ii)<br />

rechtskräftige Abweisung der Aktionärsklage oder (iii)<br />

Erwirkung eines rechtskräftigen Beschlusses gemäß § 16<br />

Abs. 3 Satz 1 UmwG durch die Verkäuferin, durch den<br />

festgestellt wird, dass die Erhebung der Aktionärsklage<br />

der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />

nicht entgegensteht ((ii) und (iii) nachfolgend gemeinsam<br />

»EINTRAGUNGSBESCHLUSS«).


7.2 Die Parteien verpflichten sich, alle zumutbaren Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vollzugsbedingung<br />

gemäß Abschnitt 7.1.1 so bald wie möglich<br />

nach dem Unterzeichnungstag eintritt. Die Käuferin<br />

wird ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Anmeldung<br />

des Erwerbs als Zusammenschlussvorhaben (nachfolgend<br />

»KARTELLANMELDUNG«) unverzüglich nach dem<br />

Unterzeichnungstag mit der gebotenen kaufmännischen<br />

Sorgfalt erfüllen. Ungeachtet der Verantwortung der<br />

Käuferin für die Vorbereitung und Durchführung der<br />

von ihr vorzunehmenden Kartellanmeldung verpflichtet<br />

sich die Verkäuferin, mit der Käuferin bei der Vorbereitung<br />

und Durchführung der Kartellanmeldung zu<br />

kooperieren und ihr alle in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />

Informationen zu geben. Die Käuferin wird<br />

alle ihr zur Verfügung stehenden und vernünftigen Maßnahmen<br />

ergreifen, um Hindernisse, Beschränkungen oder<br />

Bedingungen, die den Eintritt der Vollzugsbedingung<br />

gemäß Abschnitt 7.1.1 beeinträchtigen können, zu beseitigen.<br />

Die Käuferin ist verpflichtet, die Verkäuferin<br />

unverzüglich über den Eintritt der Vollzugsbedingung<br />

gemäß Abschnitt 7.1.1 schriftlich in Kenntnis zu setzen und<br />

die Verkäuferin ist verpflichtet, die Käuferin unverzüglich<br />

über den Eintritt der Vollzugsbedingung<br />

gemäß Abschnitt 7.1.2 schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />

7.3 Sollten die Vollzugsbedingungen nicht bis spätestens<br />

fünfzehn (15) Monate nach dem Unterzeichnungstag<br />

eingetreten sein, sind die Verkäuferin und die Käuferin<br />

jeweils berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

der jeweils anderen Partei von diesem Vertrag<br />

zurückzutreten, sofern der Nichteintritt der Vollzugsbedingungen<br />

nicht von der das Rücktrittsrecht beanspruchenden<br />

Partei zu vertreten ist. Der Rücktritt ist nur<br />

wirksam, wenn die Rücktrittserklärung der anderen Partei<br />

zugegangen ist, bevor die Vollzugsbedingungen<br />

eingetreten sind. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts<br />

erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien<br />

aus diesem Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen<br />

in den Abschnitten 17 (Mitteilungen), 18 (Vertraulichkeit)<br />

und 19 (Verschiedenes). Keiner Partei stehen<br />

auf Grund der Ausübung des Rücktrittsrechts Schadensersatzansprüche<br />

gegenüber der anderen Partei zu. Die<br />

Parteien sind sich einig, dass die Verkäuferin eine<br />

etwaige Verweigerung der Fassung eines Ausgliederungsbeschlusses<br />

durch die Hauptversammlung, die<br />

Stammaktionäre und/oder die Vorzugsaktionäre der Verkäuferin,<br />

die Erhebung von Aktionärsklagen oder<br />

das Nichtergehen eines Eintragungsbeschlusses nicht<br />

zu vertreten hat.<br />

31<br />

7.4 Zum Vollzug der in diesem Vertrag vorgesehenen<br />

Transaktion werden sich die Verkäuferin, die Käuferin<br />

sowie der Abtretungsempfänger zehn (10) Werktage<br />

nach dem Eintritt der letzten Vollzugsbedingung,<br />

jedoch nicht früher als fünf (5) Werktage nach Zugang<br />

der Mitteilung über den Eintritt der letzten Vollzugsbedingung,<br />

oder an einem anderen von den Parteien<br />

vereinbarten Tag nach dem Eintritt der Vollzugsbedingungen<br />

(nachfolgend »GEPLANTER VOLLZUGSTAG«) in<br />

den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder an einem<br />

anderen von den Parteien vereinbarten Ort treffen und<br />

die nachstehenden Verpflichtungen (nachfolgend »VOLL-<br />

ZUGSEREIGNISSE«) in der nachstehenden Reihenfolge<br />

erfüllen:<br />

7.4.1 Die Käuferin übergibt der Verkäuferin die beglaubigte<br />

Kopie der Bankerlaubnis gemäß § 32 kwg, die den<br />

Abtretungsempfänger zum Erwerb und zur Verwaltung<br />

des Kreditportfolios berechtigt.<br />

7.4.2 Die Verkäuferin und der Abtretungsempfänger<br />

schließen den Anteilsabtretungsvertrag in notariell<br />

beurkundeter Form ab.<br />

7.4.3 Die Verkäuferin unterzeichnet die Austrittsvereinbarung<br />

und veranlasst, dass die Komplementärin<br />

und die Portfolio-Tochtergesellschaft die Austrittsvereinbarung<br />

ebenfalls unterzeichnen.<br />

7.4.4 Die Käuferin veranlasst, dass der Abtretungsempfänger<br />

die Austrittsvereinbarung unterzeichnet.<br />

7.4.5 Die Verkäuferin, der Abtretungsempfänger<br />

und die Portfolio-Tochtergesellschaft schließen<br />

den Schuldübernahmevertrag ab.<br />

7.4.6 Die Verkäuferin übermittelt der Käuferin in geeigneter<br />

Weise (zum Beispiel per Telefax) einen Handelsregisterauszug<br />

der Verkäuferin oder eine Eintragungsnachricht<br />

des für die Verkäuferin zuständigen Handelsregisters,<br />

aus denen die Eintragung der Ausgliederung<br />

in das für die Verkäuferin zuständige Handelsregister<br />

hervorgeht, und die Käuferin überweist Zug um Zug den<br />

Vorläufigen Kaufpreis auf das Verkäuferkonto.<br />

7.4.7 Unmittelbar nach dem Eingang des Vorläufigen<br />

Kaufpreises auf dem Verkäuferkonto werden die<br />

Übertragung des Portfolio-Kommanditanteils von<br />

der Verkäuferin auf den Abtretungsempfänger<br />

sowie die Anwachsung zur Eintragung im Handelsregister<br />

angemeldet, indem der beurkundende Notar oder sein<br />

Vertreter im Amt (Notarvertreter und Notarverweser) unwiderruflich<br />

angewiesen werden, die zwischen den Parteien<br />

abgestimmten Handelsregisteranmeldungen noch<br />

am selben Tag beim Handelsregister einzureichen. Die<br />

Parteien werden unverzüglich sämtliche Erklärungen<br />

und Versicherungen gegenüber dem Handelsregister<br />

abgeben, und die Käuferin steht dafür ein, dass die<br />

Komplementärin unverzüglich sämtliche Erklärungen<br />

und Versicherungen gegenüber dem Handelsregister<br />

abgeben wird, die erforderlich sind, um die Eintragung<br />

dieser Umstände im Handelsregister noch am selben Tag<br />

herbeizuführen.


7.4.8 Nach dem Eingang des Vorläufigen Kaufpreises<br />

auf dem Verkäuferkonto übergibt die Verkäuferin<br />

dem Abtretungsempfänger von der Verkäuferin<br />

unterschriebene, zur Versendung an jeden Partner<br />

bestimmte Schuldnerbenachrichtigungen in einer zwischen<br />

den Parteien abgestimmten Form.<br />

7.4.9 Nach dem Eingang des Vorläufigen Kaufpreises<br />

auf dem Verkäuferkonto gewährt die Verkäuferin<br />

dem Abtretungsempfänger Zugang zu den Originalen<br />

der Portfolio-Unterlagen und ermöglicht dem Abtretungsempfänger,<br />

diese Originalunterlagen in den<br />

Räumlichkeiten der Verkäuferin in Alleinbesitz zu<br />

nehmen.<br />

7.5 Der Tag, an dem sämtliche Vollzugsereignisse vorgenommen<br />

worden sind, wird als »VOLLZUGSTAG« bezeichnet.<br />

Die Parteien werden am Vollzugstag ein schriftliches<br />

Protokoll unterzeichnen, in dem der Vollzug der<br />

Vollzugsereignisse dokumentiert wird und die Verkäuferin<br />

den Erhalt des Vorläufigen Kaufpreises<br />

quittiert. Durch das Vollzugsprotokoll wird bestätigt, dass<br />

die Aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind.<br />

8. Vorbereitung der Portfolioübergabe, Servicing<br />

8.1 Die Parteien werden unverzüglich nach dem Unterzeichnungstag<br />

mit der Vorbereitung der Übergabe des<br />

Kreditportfolios beginnen.<br />

8.2 Die Verkäuferin ist verpflichtet, das Kreditportfolio<br />

vom Unterzeichnungstag (ausschließlich) bis<br />

zum Vollzugstag (ausschließlich) nach Maßgabe der am<br />

Unterzeichnungstag bei der Verkäuferin geltenden<br />

internen HVB Servicing-Richtlinien (nachfolgend »HVB<br />

Servicing-Richtlinien«) zu verwalten. Die Verkäuferin<br />

wird in allen Fällen, in denen die HVB Servicing-<br />

Richtlinien vorsehen, dass vor dem Ergreifen einer<br />

Maßnahme das Kreditkomitee Aphrodite der Verkäuferin<br />

zu konsultieren ist, sicherstellen, dass die Käuferin<br />

vor einer entsprechenden Rückäußerung des Kreditkomitees<br />

Aphrodite an den betreffenden Bearbeiter nach Maßgabe<br />

der als Anlage 8.2 beigefügten Konsultationsregelungen<br />

(nachfolgend »KONSULTATIONSREGELUNGEN«)<br />

konsultiert wird.<br />

8.3 Ab dem Vollzugstag (einschließlich) wird das Kreditportfolio<br />

ausschließlich durch die Käuferin verwaltet.<br />

Hiervon ausgenommen sind Rechtsverhältnisse ohne<br />

Zustimmung, die für die Dauer der insoweit begründeten<br />

Vereinbarungstreuhand (wie in Abschnitt 11.1 definiert)<br />

nach Maßgabe der HVB Servicing-Richtlinien<br />

sowie der Konsultationsregelungen einschließlich<br />

des darin geregelten Sorgfaltsmaßstabes durch die Verkäuferin<br />

verwaltet werden.<br />

9. Garantieversprechen der Verkäuferin<br />

9.1 Die Verkäuferin garantiert hiermit gegenüber der<br />

Käuferin im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />

im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB nach Maßgabe<br />

dieses Vertrages (insbesondere der Rechtsfolgenregelungen<br />

gemäß Abschnitt 10 und der in Abschnitt 13 vorgesehenen<br />

Beschränkungen bezüglich Verjährungsfrist,<br />

De Minimis-Betrag, Freibetrag und Haftungsgrenze),<br />

dass die folgenden Aussagen zum Unterzeichnungstag<br />

oder zu einem anderen, in den nachfolgenden<br />

Garantien ausdrücklich genannten Zeitpunkt richtig und<br />

zutreffend sind (nachfolgend »VERKÄUFERGARANTIEN«):<br />

32<br />

9.1.1 Organisation und Geschäftsbetrieb der Verkäuferin.<br />

Die Verkäuferin ist zum Unterzeichnungstag und<br />

zum Vollzugstag eine ordnungsgemäß nach deutschem<br />

Recht errichtete und bestehende eingetragene Aktiengesellschaft,<br />

eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht<br />

München unter HRB 42148. Die Verkäuferin verfügt<br />

zum Unterzeichnungstag und zum Vollzugstag<br />

über alle öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen,<br />

die erforderlich sind, um (i) ihren bisherigen<br />

Geschäftsbetrieb fortzuführen und (ii) die Rechtsgeschäfte<br />

einzugehen, welche in diesem Vertrag vorgesehen sind.<br />

9.1.2 Entstehung und Kapitalisierung der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

und der Komplementärin; Inhaberschaft<br />

an den Portfolio-Gesellschaftsanteilen. Die Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft und die Komplementärin<br />

sind im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung der<br />

Portfolio-Gesellschaftsanteile an den Abtretungsempfänger<br />

(nachfolgend »ABTRETUNGSZEIT-<br />

PUNKT«) ordnungsgemäß gegründet und bestehen wirksam.<br />

Im Abtretungszeitpunkt sind der Portfolio-<br />

Kommanditanteil und der Portfolio-Geschäftsanteil<br />

wirksam entstanden und sind die Hafteinlage und<br />

die Stammeinlage voll eingezahlt und nicht zurückbezahlt.<br />

Die Verkäuferin ist im Abtretungszeitpunkt berechtigt,<br />

frei über die Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />

zu verfügen und sind die Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />

frei von Rechten Dritter mit Ausnahme<br />

solcher Rechte, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.<br />

Die Portfolio-Tochtergesellschaft und die<br />

Komplementärin haben vor dem Abtretungszeitpunkt<br />

keinen Geschäftsbetrieb geführt und sind mit Ausnahme<br />

der infolge der Ausgliederung auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

übergegangenen Verbindlichkeiten<br />

und mit Ausnahme der Gründungskosten der<br />

Komplementärin sowie der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

keinerlei Verbindlichkeiten eingegangen.<br />

9.1.3 Insolvenzverfahren. Die Verkäuferin, die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

und die Komplementärin<br />

sind zum Unterzeichnungstag sowie zum Abtretungszeitpunkt<br />

weder überschuldet noch zahlungsunfähig,<br />

noch droht einer dieser Gesellschaften die Zahlungsunfähigkeit.<br />

Hinsichtlich der Verkäuferin, der<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft und der Komplementärin<br />

wurde nach dem Besten Wissen und Gewissen<br />

der Verkäuferin kein Insolvenzantrag gestellt.


Die Verkäuferin, die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

und die Komplementärin sind nach dem<br />

Besten Wissen und Gewissen der Verkäuferin nicht<br />

Adressatin von Anordnungen nach §§ 21 oder 22 InsO<br />

oder §§ 45 bis 46b kwg.<br />

9.1.4 Wirksamkeit des Vertrages und wirksame Übertragung<br />

des Kreditportfolios. Der Vertrag ist durch die<br />

Verkäuferin wirksam abgeschlossen worden und führt<br />

zu rechtmäßigen, wirksamen und bindenden Verpflichtungen<br />

der Verkäuferin. Das Kreditportfolio ist in der<br />

Form, in der es unmittelbar vor dem Wirksamwerden der<br />

Ausgliederung bei der Verkäuferin bestanden hat,<br />

mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse ohne Zustimmung,<br />

der Zu Bestellenden Grundpfandrechte und<br />

der Passiven Treuhandgegenstände am Vollzugstag<br />

wirksam auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

übertragen worden.<br />

9.1.5 Entstehung und Inhaberschaft der Portfolio-Forderungen<br />

und Portfolio-Grundpfandrechte. Vorbehaltlich<br />

etwaiger Einwendungen im Sinne des nachfolgenden<br />

Abschnitts 9.1.10, mit Ausnahme der Zu Bestellenden<br />

Grundpfandrechte und der Passiven Treuhandgegenstände<br />

sowie mit Ausnahme von nach dem Cut-<br />

Off Date mit Wirkung zum Cut-Off Date oder zu<br />

einem Tag vor dem Cut-Off Date vorgenommener Rücklastschriften<br />

(nachfolgend »RÜCKLASTSCHRIFTEN«) sind<br />

die Portfolio-Forderungen und die Portfolio-<br />

Grundpfandrechte zum Cut-Off Date wirksam<br />

begründet worden und ist die Verkäuferin zum Cut-<br />

Off Date Inhaberin der Portfolio-Forderungen und<br />

Portfolio-Grundpfandrechte.<br />

9.1.6 Höhe der Portfolio-Forderungen. Vorbehaltlich etwaiger<br />

Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Abschnitts<br />

9.1.10 bestanden die Portfolio-Forderungen (mit<br />

Ausnahme solcher Portfolio-Forderungen, bei denen<br />

es sich um Passive Treuhandgegenstände handelt)<br />

zum Cut-Off Date jeweils mindestens in Höhe derjenigen<br />

Gesamtbeträge, die in den Datenbankfeldern<br />

aufgeführt sind, die für HYP-Kredite in Abteilung »C«<br />

und für KK-Kredite in Abteilung »D« der Anlage<br />

Datenbanklegende bezeichnet sind, und bestehen zum<br />

Vollzugstag in vorbezeichneter Höhe fort, sofern und<br />

soweit sie nicht reduziert worden sind durch (i) Erfüllung<br />

der Portfolio-Forderung in Form von wirtschaftlich<br />

nach diesem Vertrag der Käuferin zustehenden Portfolio-Eingängen<br />

nach dem Cut-Off Date, (ii) im ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsgang zwischen dem Cut-Off<br />

Date und dem Unterzeichnungstag im Einklang mit<br />

banküblicher Sorgfalt getroffenen Maßnahmen, (iii) in<br />

Übereinstimmung mit den HVB Servicing-Richtlinien<br />

seit dem Unterzeichnungstag getroffenen Maßnahmen,<br />

oder (iv) Rücklastschriften ((i)-(iv) nachfolgend<br />

jeweils »FORDERUNGSERLÖSCHENSTATBESTÄNDE«).<br />

33<br />

9.1.7 Existenz der Portfolio-Grundpfandrechte; vor- und<br />

gleichrangige Rechte; Wirksamkeit der Grundpfandrechtsvereinbarungen.<br />

Vorbehaltlich etwaiger Einwendungen<br />

im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 9.1.10<br />

bestanden die Portfolio-Grundpfandrechte (mit Ausnahme<br />

der Zu Bestellenden Grundpfandrechte)<br />

zum Cut-Off Date in Höhe des in den Spalten »Grundpfandrecht<br />

Währung« und »Grundpfandrecht Nominalbetrag«<br />

der Anlage Grundpfandrechte jeweils angegebenen<br />

Nominalbetrages und bestehen zum Vollzugstag<br />

in dieser Höhe, sofern und soweit sie nicht durch (i)<br />

Forderungserlöschenstatbestände oder (ii) wegen<br />

Rückgewähr an den Sicherheitengeber infolge der Erfüllung<br />

der zugrunde liegenden Portfolio-Forderung<br />

nach dem Cut-Off Date oder wegen Verwertung nach<br />

dem Cut-Off Date ((ii) nachfolgend »SICHERHEITEN-<br />

ERLÖSCHENSTATBESTÄNDE«) reduziert worden oder zu<br />

reduzieren sind. Die Portfolio-Grundpfandrechte<br />

(mit Ausnahme der Zu Bestellenden Grundpfandrechte)<br />

haben zum Cut-Off Date in Abteilung III des<br />

Grundbuchs entweder den ersten Rang oder es bestehen<br />

zu Gunsten Dritter in Abteilung III lediglich die in den<br />

Spalten »Fremde Vorlasten Abt. III Währung«, »Fremde<br />

Vorlasten Abt. III Betrag«, »Fremde Gleichrangrechte<br />

Abt. III Währung«, »Fremde Gleichrangrechte Abt. III<br />

Betrag«, »Eigene Vorlasten Abt. III Währung«, »Eigene<br />

Vorlasten Abt. III Betrag«, »Eigene Gleichrangrechte<br />

Abt. III Währung« und »Eigene Gleichrangrechte Abt. III<br />

Betrag« der Anlage Grundpfandrechte aufgeführten<br />

Vorlasten und Gleichrangrechte. Die Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />

bestanden wirksam zum Cut-<br />

Off Date und bestehen, sofern und soweit sie nicht<br />

erfüllt worden sind, wirksam zum Vollzugstag. Die<br />

Grundpfandrechtsvereinbarungen begründen zum<br />

Cut-Off Date wirksame Ansprüche der Verkäuferin<br />

gegen die jeweiligen Vertragspartner auf Abtretung der in<br />

Abschnitt 1.3.10.3 genannten Zu Bestellenden Grundpfandrechte<br />

in Höhe des jeweils in den Spalten »Grundpfandrecht<br />

Währung« und »Grundpfandrecht Nominalbetrag«<br />

der Anlage Grundpfandrechte angegebenen<br />

Nominalbetrages, und diese Ansprüche bestehen zum<br />

Vollzugstag in dieser Höhe fort, sofern und soweit sie<br />

nicht durch Erfüllung oder infolge eines Sicherheitenerlöschenstatbestands<br />

erloschen sind.<br />

9.1.8 Existenz ausgewählter Sonstiger Portfolio-Sicherheiten.<br />

Vorbehaltlich etwaiger Einwendungen im Sinne<br />

des nachfolgenden Abschnitts 9.1.10 bestanden die Pfandrechte<br />

an bei der Verkäuferin geführten Konten, die in<br />

den in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />

»G-1«, bezeichneten Datenbankfeldern mit der<br />

Angabe »HVB« in der Feldbezeichnung »Name des kontoführenden<br />

Kreditinstitutes« aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»KONTOSICHERHEITEN«), die Pfandrechte an bei der<br />

Verkäuferin geführten Depots, die in den in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »G-2«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern mit der Angabe »HVB« in der<br />

Feldbezeichnung »Name des kontoführenden Kreditinstitutes«<br />

aufgeführt sind (nachfolgend »DEPOTSICHERHEI-<br />

TEN«) sowie die Sicherungsabtretungen von und Pfand-


echte an Forderungen aus Bausparverträgen, die in den<br />

in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »G-3«,<br />

bezeichneten Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»BAUSPAR-SICHERHEITEN«) zum Cut-Off Date<br />

dem Grunde nach und bestehen auch zum Vollzugstag<br />

dem Grunde nach, sofern und soweit die Kontosicherheiten,<br />

Depotsicherheiten und Bauspar-Sicherheiten<br />

nicht infolge von Forderungserlöschenstatbeständen<br />

oder Sicherheitenerlöschenstatbeständen<br />

(nachfolgend gemeinsam »ERLÖSCHENSTAT-<br />

BESTÄNDE«) nicht mehr existieren (jeweils mit der Maßgabe,<br />

dass sich diese Garantie nicht auf die Höhe der Kontosicherheiten,<br />

Depotsicherheiten und Bausparsicherheiten,<br />

insbesondere nicht auf die Höhe der Salden<br />

oder Werte auf den von ihnen betroffenen Konten und<br />

Depots oder auf die Höhe der von ihnen betroffenen Forderungen,<br />

bezieht). Vorbehaltlich etwaiger Einwendungen<br />

im Sinne des Abschnitts 9.1.10 bestanden die Sicherungsabtretungen<br />

von und die Pfandrechte an Forderungen aus<br />

Lebensversicherungsverträgen, die in den in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »G-4«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»LEBENSVERSICHERUNGS-SICHERHEITEN«) zum Cut-Off<br />

Date (i) in den in diesen Datenbankfeldern in der<br />

Feldbezeichnung »Abtretungsform« als »unbeschränkt«<br />

ausgewiesenen Fällen in Höhe der in der Feldbezeichnung<br />

»Rückkaufswert in Euro« angegebenen Rückkaufswerte<br />

(abzüglich etwaiger Ertragssteuern) sowie (ii) in den in der<br />

Feldbezeichnung »Abtretungsform« als »betragsmäßig<br />

beschränkt« ausgewiesenen Fällen in Höhe der in der<br />

Feldbezeichnung »Rückkaufswert in Euro« angegebenen<br />

Beträge, höchstens jedoch in Höhe der in der Feldbezeichnung<br />

»Teilabtretung in Euro« angegebenen Beträge<br />

(jeweils abzüglich etwaiger Ertragssteuern) und bestehen<br />

auch zum Vollzugstag jeweils in dieser Höhe, sofern<br />

und soweit die Lebensversicherungs-Sicherheiten<br />

nicht infolge von Erlöschenstatbeständen erloschen<br />

sind.<br />

9.1.9 Keine Belastung mit dinglichen Rechten Dritter.<br />

Die Portfolio-Forderungen sind vorbehaltlich anderweitiger<br />

vor dem Unterzeichnungstag gegenüber der<br />

Käuferin erfolgter spezifischer schriftlicher Offenlegung<br />

(nachfolgend »OFFENLEGUNG«) nicht mit dinglichen<br />

Rechten Dritter belastet.<br />

9.1.10 Keine Einwendungen und Einreden. Vorbehaltlich<br />

anderweitiger Offenlegung bestehen zum Cut-Off<br />

Date sowie, vorbehaltlich nach dem Cut-Off Date eingetretener<br />

Erlöschenstatbestände, zum Vollzugstag<br />

keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden<br />

Einwendungen gegen die Portfolio-Forderungen und<br />

Portfolio-Grundpfandrechte, welche der Wirksamkeit<br />

der Portfolio-Forderungen oder Portfolio-<br />

Grundpfandrechte entgegenstehen könnten und die<br />

nicht in der Datenbank Aphrodite COD offengelegt<br />

sind. Am Vollzugstag kann keine Portfolio-Forderung<br />

nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufs-<br />

34<br />

gesetzes bzw. des § 312 BGB widerrufen werden. Vorbehaltlich<br />

anderweitiger Offenlegung und mit Ausnahme<br />

von Ansprüchen auf Rückgewähr von Portfolio-Sicherheiten,<br />

die daraus resultieren, dass Portfolio-Forderungen<br />

infolge eines Forderungserlöschenstatbestandes<br />

erloschen sind, sind nach Bestem Wissen<br />

und Gewissen der Verkäuferin bis zum Unterzeichnungstag<br />

gegen die Portfolio-Forderungen und<br />

Portfolio-Grundpfandrechte keine Einreden schriftlich<br />

geltend gemacht worden, welche die rechtliche Durchsetzbarkeit<br />

der Portfolio-Forderungen oder der<br />

Portfolio-Grundpfandrechte hemmen oder die dieser<br />

entgegenstehen.<br />

9.1.11 Deutsches Recht. Die Portfolio-Forderungen<br />

und die Portfolio-Grundpfandrechte unterliegen<br />

zum Unterzeichnungstag und zum Vollzugstag<br />

deutschem Recht.<br />

9.1.12 Währung. Vorbehaltlich anderweitiger Offenlegung<br />

werden die Portfolio-Forderungen zum Unterzeichnungstag<br />

und zum Vollzugstag in Euro geschuldet.<br />

9.1.13 Keine Überkreuzbesicherung. Die Portfolio-<br />

Grundpfandrechte besichern nach dem Besten Wissen<br />

und Gewissen der Verkäuferin vorbehaltlich<br />

anderweitiger Offenlegung keine Kreditforderungen<br />

der Verkäuferin, welche nicht Portfolio-Forderungen<br />

sind.<br />

9.1.14 Keine Beteiligung und kein Eigenkapitalersatz. Die<br />

Verkäuferin war vorbehaltlich anderweitiger Offenlegung<br />

zu keinem Zeitpunkt seit Vergabe des jeweiligen<br />

Darlehens bei einem Partner mit 10% oder mehr am<br />

Stamm- oder Grundkapital beteiligt. Nach Bestem<br />

Wissen und Gewissen der Verkäuferin ist keine der<br />

Portfolio-Forderungen und keines der Portfolio-<br />

Grundpfandrechte eigenkapitalersetzend.<br />

9.1.15 Keine gerichtlichen Verfahren. Vorbehaltlich anderweitiger<br />

Offenlegung sind hinsichtlich der Portfolio-<br />

Forderungen und Portfolio-Grundpfandrechte<br />

keine Rechtsstreitigkeiten (mit Ausnahme von gerichtlichen<br />

Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren<br />

und Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung)<br />

mit einem Streitwert von mehr als EUR 100 000<br />

(in Worten: Euro einhunderttausend) rechtshängig.<br />

9.1.16 Offene Auszahlungspflichten und Zusätzliche<br />

Rechtsverhältnisse. Mit Ausnahme der Portfolio-Haftungen<br />

und der Portfolio-Auszahlungspflichten<br />

bestanden zum Cut-Off Date keine offenen Auszahlungsverpflichtungen<br />

der Verkäuferin gegenüber den<br />

Partnern. Die im Wege der Ausgliederung auf die<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft übergehenden künftigen<br />

Verpflichtungen zu Portfolio-Auszahlungen, die<br />

sich aus (i) zwischen dem Cut-Off Date (einschließlich)<br />

und dem 31. Dezember 2005 (einschließlich) durch Partner<br />

vorgenommenen und durch die Verkäuferin geduldeten<br />

Überziehungen sowie aus (ii) zwischen dem Cut-<br />

Off Date (einschließlich) und dem Unterzeichnungstag<br />

(ausschließlich) eingegangenen sonstigen Zusätzlichen<br />

Rechtsverhältnissen ergeben, überschreiten


insgesamt unter Ausschluss von (a) Verpflichtungen zu<br />

Portfolio-Auszahlungen, die aus der Vornahme von<br />

Einzahlungen auf Konten der Partner resultieren sowie<br />

von (b) Portfolio-Auszahlungen, sofern und soweit<br />

mit ihnen im Sinne einer Umschuldung innerhalb der<br />

Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Partner Portfolio-Eingänge<br />

in Zusammenhang stehen, insgesamt nicht<br />

einen Gesamtbetrag von EUR 6 000 000 (in Worten: Euro<br />

sechs Millionen).<br />

9.1.17 Konsortial- und Poolvereinbarungen; Treuhandvereinbarungen.<br />

Außer den in der Datenbank Aphrodite<br />

COD offengelegten Fällen der Konsortial- und<br />

Poolvereinbarungen und der Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />

gibt es zum Cut-Off Date keine<br />

Portfolio-Forderungen und Portfolio-Grundpfandrechte,<br />

die Gegenstand von Konsortial- oder Poolvereinbarungen<br />

oder von Treuhandvereinbarungen sind,<br />

auf Grund derer sie ganz oder teilweise jeweils von der<br />

Verkäuferin treuhänderisch für Dritte gehalten werden.<br />

9.1.18 Verwaltung. Die Verkäuferin hat das Kreditportfolio<br />

zwischen dem Cut-Off Date und dem Unterzeichnungstag<br />

nach Maßgabe ihrer üblichen Geschäftspraxis<br />

mit banküblicher Sorgfalt verwaltet.<br />

9.1.19 Geldwäsche. Die Verkäuferin hat im Zusammenhang<br />

mit den Portfolio-Forderungen und den Portfolio-Grundpfandrechten<br />

nach dem Besten Wissen<br />

und Gewissen der Verkäuferin die zum jeweiligen<br />

relevanten Zeitpunkt geltenden und anwendbaren Geldwäschebestimmungen<br />

beachtet.<br />

9.1.20 Höhe der vereinbarten Festzinssätze. Zum Cut-Off<br />

Date waren im Hinblick auf diejenigen HYP-Kredite, die<br />

zum Cut-Off Date nicht gekündigt, nicht fällig und nicht<br />

mit einem Sollstellungsstop versehen waren und für die<br />

ein Festzinssatz vereinbart worden ist, jeweils Zinssätze in<br />

der Höhe vereinbart, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »R«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

angegeben ist.<br />

9.1.21 Datenbank Aphrodite COD. Die Daten, die auf der<br />

der Käuferin am Unterzeichnungstag übergebenen<br />

CD-ROM gespeichert sind, sind mit den entsprechenden<br />

Daten, die in der Datenbank Aphrodite COD enthalten<br />

sind, identisch.<br />

9.1.22 Schriftliche Vertragsänderungen. Die Verkäuferin<br />

hat zwischen dem Cut-Off Date und dem fünf (5)<br />

Werktage vor dem Unterzeichnungstag liegenden<br />

Tag (einschließlich) (nachfolgend »GARANTIESTICHTAG«)<br />

im Hinblick auf diejenigen HYP-Kredite, die in dem in<br />

der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »S«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»BESONDERE KREDITE«), keine schriftlichen Vereinbarungen<br />

mit den jeweiligen Partnern abgeschlossen, die<br />

zu einer Verringerung der Zinshöhe oder des Tilgungs-<br />

35<br />

satzes für die Hauptsacheforderung oder zu einer Tilgungsaussetzung<br />

für die Hauptsacheforderung führen,<br />

jeweils mit Ausnahme derjenigen Fälle, (i) in denen die<br />

Verkäuferin hinsichtlich der Zinshöhe eines Besonderen<br />

Kredites mit dem Partner eine »Bis auf weiteres«-<br />

Abrede getroffen hat, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »S«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

durch die Angabe »BAW« als solche gekennzeichnet<br />

sind, oder (ii) in denen eine nach dem zugrunde liegenden<br />

Kreditvertrag zulässige Konditionenanpassung oder -änderung<br />

vorgenommen worden ist.<br />

9.1.23 Zahlungsrückstände. Die Partner haben hinsichtlich<br />

der Besonderen Kredite zwischen dem Cut-Off<br />

Date und dem Garantiestichtag die jeweils im HYP-<br />

System gebuchten zu Soll gestellten Tilgungs- und Zinszahlungen<br />

in voller Höhe auf die in dem in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »S«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld aufgeführten HYP-Konten geleistet,<br />

wobei die Parteien sich einig sind, dass eine Zahlung<br />

auch insoweit als geleistet gilt, als diese Zahlung zu einer<br />

Belastung oder Überziehung eines KK-Kontos führt) und<br />

einen etwaigen im HYP-System gebuchten Zahlungsverzug<br />

betreffend Tilgung oder Zinsen, der bis zum Cut-<br />

Off Date entstanden ist, spätestens bis zum Unterzeichnungstag<br />

durch Zahlung des im HYP-System<br />

gebuchten rückständigen Betrages beseitigt.<br />

9.1.24 Insolvenz von Schuldnern. Nach Bestem Wissen<br />

und Gewissen der Verkäuferin liegt der Verkäuferin<br />

zum Garantiestichtag keine schriftliche Benachrichtigung<br />

darüber vor, dass gegen einen Schuldner eines<br />

Besonderen Kredites ein Insolvenzverfahren beantragt<br />

oder eröffnet wurde.<br />

9.2 Die Verkäuferin gibt keine weiteren Garantien als die<br />

in Abschnitt 9.1 aufgeführten ab. Keine der Verkäufergarantien<br />

ist als Garantie für die Beschaffenheit der<br />

Kaufsache im Sinne von § 276 Abs. 1, § 443 BGB zu verstehen.<br />

Die Verkäuferin übernimmt nicht die Bonitätsoder<br />

Delkredere-Haftung, übernimmt also keine Verantwortung<br />

oder Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Partner<br />

oder für die Werthaltigkeit der Portfolio-Sicherheiten.<br />

9.3 Für die Zwecke dieses Vertrages bedeutet »BESTES<br />

WISSEN UND GEWISSEN« der Verkäuferin die positive<br />

Kenntnis der in Anlage 9.3 aufgeführten Mitarbeiter sowie<br />

der Mitglieder des Vorstandes der Verkäuferin.<br />

10. Rechtsfolgen bei Verletzung<br />

von Verkäufergarantien<br />

10.1 Im Falle der Verletzung oder Nichterfüllung einer Verkäufergarantie<br />

oder einer sonstigen Verpflichtung der<br />

Verkäuferin aus diesem Vertrag (nachfolgend »KÄU-<br />

FERANSPRUCH«) ist die Verkäuferin verpflichtet, die<br />

Käuferin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn<br />

die betreffende Verkäufergarantie oder sonstige Verpflichtung<br />

der Verkäuferin nicht verletzt worden wäre<br />

(Naturalrestitution). Die Verkäuferin hat jederzeit das<br />

Recht, anstelle der Naturalrestitution Schadensersatz in<br />

Geld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen


zu leisten. Sofern und soweit die Naturalrestitution nicht<br />

innerhalb von fünfundsiebzig (75) Kalendertagen nach<br />

Notifizierung eines Käuferanspruchs gemäß Abschnitt<br />

10.2 erfolgt oder von vornherein objektiv nicht möglich ist,<br />

hat auch die Käuferin das Recht, anstelle der Naturalrestitution<br />

Schadensersatz in Geld nach Maßgabe der<br />

nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen:<br />

10.1.1 Jegliche Haftung der Verkäuferin aus diesem<br />

Vertrag ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden<br />

der Käuferin beschränkt, wobei der Ersatz von Folgeschäden<br />

aller Art (einschließlich erhöhter Refinanzierungskosten),<br />

von entgangenem Gewinn oder von internen<br />

Kosten und Aufwendungen der Käuferin oder des Abtretungsempfängers<br />

in jedem Fall ausgeschlossen ist.<br />

Der ersatzfähige Schaden ist vom Vollzugstag an bis<br />

zum Tag der Erstattung (ausschließlich) mit einem Zinssatz<br />

von 8% p. a. zu verzinsen.<br />

10.1.2 Im Falle der Unrichtigkeit einer der in den Abschnitten<br />

9.1.4 bis 9.1.24 (ausgenommen Abschnitt 9.1.16<br />

(Offene Auszahlungspflichten und Zusätzliche Rechtsverhältnisse))<br />

enthaltenen Verkäufergarantien ist<br />

die Haftung der Verkäuferin auf einen Garantiehaftungsbetrag<br />

(nachfolgend »GARANTIEHAFTUNGSBE-<br />

TRAG«) zuzüglich Zinsen gemäß Abschnitt 10.1.1 begrenzt,<br />

der sich wie folgt berechnet:<br />

(i) Partnerbewertungsbetrag für den Partner der<br />

von der Garantieverletzung betroffenen Portfolio-<br />

Forderung oder Portfolio-Sicherheit (nachfolgend<br />

»BETROFFENER PARTNER«)<br />

abzüglich<br />

(ii) des Saldos der nach Beendigung und Abwicklung der<br />

Geschäftsbeziehung mit dem Betroffenen Partner<br />

erzielten Erlöse einerseits und Aufwendungen<br />

sowie Auszahlungen andererseits (nachfolgend<br />

»NETTOERLÖSE«).<br />

»ERLÖSE« sind sämtliche durch die Käuferin oder einen<br />

ihr zurechenbaren Dritten (einschließlich des Abtretungsempfängers,<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft,<br />

mit der Käuferin im Sinne des § 15 AktG verbundener<br />

Unternehmen, jedes mit der Verwaltung des<br />

Kreditportfolios betrauten Servicers (nachfolgend<br />

»SERVICER«) sowie deren jeweiliger Rechtsnachfolger)<br />

(nachfolgend gemeinsam »ZURECHENBARE DRITTE«) von<br />

dem Betroffenen Partner nach dem Cut-Off Date<br />

vereinnahmten oder ihr wirtschaftlich nach diesem Vertrag<br />

zustehenden Portfolio-Eingänge mit der Maßgabe,<br />

dass bei einem Verstoß gegen die in Abschnitt 10.3.2<br />

konkretisierte Schadensminderungspflicht den Erlösen<br />

derjenige Betrag hinzurechnen ist, der sich hätte erzielen<br />

lassen, wenn die Käuferin oder die ihr Zurechenbaren<br />

Dritten nach besten Kräften mit kaufmännischer Sorgfalt<br />

versucht hätten, sämtliche gegen den Betroffenen<br />

Partner bestehenden Portfolio-Forderungen (oder<br />

an deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche) einzutreiben<br />

und dabei sämtliche für die Portfolio-Forderungen<br />

des Betroffenen Partners (oder für an deren<br />

36<br />

Stelle tretende Rückzahlungsansprüche) bestellte Sicherheiten<br />

sowie, soweit vorhanden, das für die Portfolio-<br />

Forderungen (oder für an deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche)<br />

haftende persönliche Vermögen des<br />

Betroffenen Partners zu verwerten.<br />

»AUFWENDUNGEN« sind sämtliche hinsichtlich des Betroffenen<br />

Partners ab dem Cut-Off Date von der<br />

Käuferin oder ihr Zurechenbaren Dritten in angemessener<br />

Weise getätigten oder von ihr wirtschaftlich<br />

nach diesem Vertrag zu tragenden Portfolio-Aufwendungen.<br />

»AUSZAHLUNGEN« sind sämtliche hinsichtlich des<br />

Betroffenen Partners ab dem Cut-Off Date zur<br />

Erfüllung von Verpflichtungen aus Portfolio-Haftungen,<br />

Portfolio-Auszahlungsverpflichtungen<br />

oder Zusätzlichen Rechtsverhältnissen getätigten<br />

Zahlungen.<br />

10.1.3 Sofern und soweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung<br />

eines Anspruches durch die Käuferin wegen<br />

Verletzung einer der in Abschnitt 10.1.2 genannten Verkäufergarantien<br />

keine zukünftigen Nettoerlöse<br />

mehr zu erwarten sind, ist der Schadensersatzanspruch<br />

(einschließlich Zinsen) unverzüglich nach Geltendmachung<br />

durch die Käuferin gemäß Abschnitt 10.1.1 von der Verkäuferin<br />

zu begleichen. Sofern und soweit gemäß dem<br />

vorstehenden Satz ein derartiger Anspruch oder ein Teil<br />

eines derartigen Anspruches nicht sofort zu begleichen ist,<br />

ist der Schadensersatzanspruch (einschließlich Zinsen)<br />

unverzüglich zu begleichen, sobald keine zukünftigen<br />

Nettoerlöse mehr zu erwarten sind. Sofern und soweit<br />

ein derartiger Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist<br />

(wie in Abschnitt 13.1 definiert) wegen noch zu<br />

erwartender Nettoerlöse noch nicht vollständig nach<br />

Maßgabe der vorstehenden Sätze beglichen ist, tritt an die<br />

Stelle der Nettoerlöse gemäß vorstehendem Abschnitt<br />

10.1.2 lit. (ii) der Saldo der bis zu diesem Zeitpunkt im<br />

Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem<br />

Betroffenen Partner erzielten Erlöse einerseits<br />

sowie Aufwendungen und Auszahlungen andererseits<br />

zuzüglich des nach Maßgabe des nachfolgenden<br />

Abschnitts 10.1.4 zwischen der Verkäuferin und der<br />

Käuferin bindend gewordenen Geschätzten Nettoresterlöses<br />

(wie in Abschnitt 10.1.4 definiert).<br />

10.1.4 Die Käuferin wird der Verkäuferin eine nach<br />

gutem Glauben erstellte Schätzung des Saldos derjenigen<br />

Erlöse einerseits und Aufwendungen sowie Auszahlungen<br />

andererseits, abgezinst auf den Zeitpunkt der<br />

Schätzung vom Zeitpunkt der geschätzten Erlösrealisierung<br />

der jeweiligen Portfolio-Forderung oder Portfolio-Sicherheit<br />

mit einem Basiszinssatz von 8% p. a.,<br />

übersenden (nachfolgend »NETTOERLÖSSCHÄTZUNG«),<br />

die bei Einhaltung sämtlicher in Abschnitt 10.1.2 (ii) geregelter<br />

Verhaltenspflichten im Hinblick auf den Betroffenen<br />

Partner voraussichtlich noch erzielt werden können


zw. getätigt werden müssen (nachfolgend »GESCHÄTZ-<br />

TER NETTORESTERLÖS«). Die Nettoerlösschätzung<br />

muss in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise angeben,<br />

wie sich der Geschätzte Nettoresterlös zusammensetzt,<br />

insbesondere welche Portfolio-Sicherheiten<br />

sowie, soweit vorhanden, welches sonstige persönliche<br />

Vermögen noch mit welchem geschätzten Ergebnis<br />

verwertet werden kann; ferner ist in der Nettoerlösschätzung<br />

die Höhe der einzelnen geschätzten Erlöse,<br />

Aufwendungen und Auszahlungen zu begründen.<br />

10.1.5 Die Verkäuferin kann innerhalb von fünfundvierzig<br />

(45) Kalendertagen nach dem Zugang der Nettoerlösschätzung<br />

schriftlich Einwendungen gegen die Nettoerlösschätzung<br />

erheben. Zu diesem Zweck stehen der<br />

Verkäuferin sämtliche in Abschnitt 10.2 vorgesehenen<br />

Zugangs- und Informationsrechte zu. Soweit keine fristgemäße<br />

Erhebung von Einwendungen erfolgt, wird der in<br />

der Nettoerlösschätzung angegebene Betrag des<br />

Geschätzten Nettoresterlöses zwischen der Verkäuferin<br />

und der Käuferin bindend.<br />

10.1.6 Soweit die Verkäuferin fristgemäß Einwendungen<br />

erhebt und sich die Verkäuferin und die Käuferin<br />

nicht innerhalb von weiteren dreißig (30) Kalendertagen<br />

nach Zugang der Einwendungen bei der Käuferin auf<br />

den Betrag des Geschätzten Nettoresterlöses einigen<br />

können, können sowohl die Verkäuferin als auch<br />

die Käuferin den RICS Deutschland e.V., Frankfurt am<br />

Main, bitten, einen Chartered Surveyor zu benennen, der<br />

als Schiedsgutachter den Betrag des Geschätzten Nettoresterlöses<br />

in dem Umfang ermitteln soll, in dem<br />

dieser zwischen der Verkäuferin und der Käuferin<br />

streitig ist (nachfolgend »SCHIEDSGUTACHTER«).<br />

10.1.7 Der Schiedsgutachter hat der Verkäuferin und<br />

der Käuferin angemessene Gelegenheit zur schriftlichen<br />

und mündlichen Stellungnahme in einer oder mehreren<br />

Anhörungen zu geben, die in Gegenwart der Verkäuferin<br />

und der Käuferin, nach Wunsch der Verkäuferin<br />

bzw. der Käuferin auch unter Hinzuziehung ihrer jeweiligen<br />

Berater, durchzuführen sind. Die endgültige Entscheidung<br />

des Schiedsgutachters darf nicht jenseits<br />

oder außerhalb der von der Verkäuferin und der Käuferin<br />

vertretenen Positionen liegen. Der Schiedsgutachter<br />

hat seine Entscheidung zu den zwischen der<br />

Verkäuferin und der Käuferin im Streit befindlichen<br />

Fragen zu begründen. Die Kosten und Auslagen des<br />

Schiedsgutachters werden durch den Schiedsgutachter<br />

in dem Verhältnis der Verkäuferin und der<br />

Käuferin auferlegt und sind von diesen in dem Verhältnis<br />

zu tragen, in dem sie jeweils unterliegen. Für die Parteien<br />

ist derjenige Geschätzte Nettoresterlös im<br />

Rahmen des § 319 BGB bindend, der dem arithmetischen<br />

Mittelwert zwischen dem von dem Schiedsgutachter<br />

festgesetzten Betrag des Geschätzten Nettoresterlöses<br />

und derjenigen von der Verkäuferin bzw. der<br />

Käuferin vorgenommenen Schätzung des Geschätzten<br />

Nettoresterlöses entspricht, die dem von dem<br />

Schiedsgutachter ermittelten Betrag am nächsten<br />

kommt.<br />

37<br />

10.2 Im Falle der Verletzung oder Nichterfüllung einer Verkäufergarantie<br />

oder einer sonstigen Verpflichtung der<br />

Verkäuferin aus diesem Vertrag hat die Käuferin<br />

die Verkäuferin innerhalb einer Frist von fünfzehn (15)<br />

Werktagen nach Kenntnis der Umstände, die aus Sicht<br />

der Käuferin den Käuferanspruch begründen, schriftlich<br />

zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung sind die<br />

Art und der Grund des Käuferanspruchs sowie seine<br />

Höhe anzugeben, soweit dieser Betrag zu diesem Zeitpunkt<br />

bereits ermittelt werden kann. Ohne dass dies auf<br />

den Bestand des Käuferanspruchs Einfluss hat, hat die<br />

Käuferin der Verkäuferin sowie deren Beratern zu<br />

gestatten, die Umstände im Zusammenhang mit dem<br />

behaupteten Käuferanspruch zu ermitteln, insbesondere<br />

im Hinblick auf Begründung und Höhe eines solchen<br />

Anspruches. Die Käuferin hat der Verkäuferin bzw.<br />

deren Beratern in angemessenem Umfang Auskunft zu<br />

geben und Unterstützung zu gewähren; dieses Recht beinhaltet,<br />

im Rahmen des rechtlich Zulässigen, den Zugang<br />

zu den Geschäftsräumen der Käuferin, der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft, des Abtretungsempfängers<br />

oder eines von der Käuferin, der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

oder dem Abtretungsempfänger eingesetzten<br />

Servicers, die Befragung von deren Angestellten<br />

und das Recht, die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen<br />

(insbesondere die Kreditakten und Originalunterlagen)<br />

einzusehen, zu kopieren oder zu fotografieren,<br />

jeweils soweit dies für die Überprüfung des Käuferanspruchs<br />

vernünftigerweise erforderlich ist, wobei die<br />

hierfür entstehenden angemessenen Kosten und Auslagen<br />

von der Verkäuferin auf Nachweis zu ersetzen sind.<br />

Die Käuferin steht dafür ein, dass die Regelungen dieses<br />

Abschnittes 10.2 auch von den ihr Zurechenbaren<br />

Dritten erfüllt werden. Die in diesem Abschnitt 10.2<br />

beschriebenen Rechte der Verkäuferin gelten auch für<br />

den Fall fort, dass zwischen den Parteien dieses Vertrages<br />

ein Rechtsstreit anhängig oder rechtshängig ist.<br />

10.3 Jegliche Haftung der Verkäuferin ist ausgeschlossen,<br />

sofern und soweit:<br />

10.3.1 der geltend gemachte Schaden von Dritten ersetzt<br />

wurde;<br />

10.3.2 sich der Käuferanspruch aus einer Verletzung<br />

der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB<br />

durch die Käuferin oder einen ihr Zurechenbaren<br />

Dritten ergibt, wobei die Schadensminderungspflicht<br />

insbesondere die Pflicht umfasst, Portfolio-Forderungen<br />

(oder an deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche)<br />

mit kaufmännischer Sorgfalt einzutreiben und<br />

Portfolio-Sicherheiten sowie, soweit vorhanden,<br />

sonstiges für die Portfolio-Forderungen (oder für an<br />

deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche) haftendes<br />

persönliches Vermögen mit kaufmännischer Sorgfalt zu<br />

verwerten;


10.3.3 die den Käuferanspruch begründenden Umstände<br />

der Käuferin am Unterzeichnungstag bekannt waren<br />

oder hätten bekannt sein müssen; ohne Einschränkung<br />

des Vorstehenden gelten dabei als der Käuferin bekannt<br />

sämtliche Informationen und Umstände, die in diesem<br />

Vertrag (einschließlich der Anlagen) offen gelegt wurden<br />

oder sich aus den folgenden Unterlagen ergeben:<br />

(i) den schriftlichen Antworten der Verkäuferin im<br />

Q&A-Verfahren sowie der Offenlegung;<br />

(ii) dem von der Verkäuferin erstellten »Confidential<br />

Information Memorandum« vom Juli 2005;<br />

(iii) dem der Käuferin am 17. November 2005 übermittelten<br />

anonymisierten »Data Tape« zum Kreditportfolio<br />

sowie der der Käuferin am 5. Januar<br />

2006 übermittelten anonymisierten CD-ROM »Portfolio<br />

Update«;<br />

(iv) den für Zwecke der Due Diligence im Datenraum<br />

zusammengestellten Unterlagen;<br />

(v) den schriftlichen, der Käuferin oder ihrem Datentreuhänder<br />

(nachfolgend »DATENTREUHÄNDER«)<br />

übermittelten Antworten auf Informationsanfragen<br />

der Käuferin oder ihrer Berater und sonstigen<br />

schriftlichen Mitteilungen an den Datentreuhänder,<br />

die Käuferin oder ihre Berater;<br />

(vi) der »cash flow history«, die dem Datentreuhänder<br />

sowie in anonymisierter Form der Käuferin für den<br />

Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Oktober<br />

2005 am 25. November 2005 und für den Zeitraum<br />

vom 1. November 2005 bis zum 3. Januar 2006 am<br />

5. Januar 2006 jeweils als CD-ROM übermittelt wurde,<br />

sowie der am 10. Januar 2006 an die Käuferin übersandten<br />

anonymisierten Datei »Portfolio Aphrodite<br />

Verwertungserlöse«;<br />

mit der Maßgabe, dass für diejenigen Informationen und<br />

Umstände, die sich ausschließlich aus der in vorstehendem<br />

lit. (vi) genannten »cash flow history« oder aus der<br />

dort genannten Datei »Portfolio Aphrodite Verwertungserlöse«<br />

ergeben, die vorstehende Fiktion der Kenntnis<br />

der Käuferin nur im Hinblick auf die Verkäufergarantie<br />

gemäß Abschnitt 9.1.18 (Verwaltung) gilt;<br />

10.3.4 der Käuferanspruch darauf beruht, dass nach dem<br />

Unterzeichnungstag Rechtsvorschriften erlassen oder<br />

geändert werden;<br />

10.3.5 die Käuferin die unter Abschnitt 10.2 und Abschnitt<br />

10.5 beschriebenen Verfahren nicht eingehalten hat und<br />

der Verkäuferin daraus ein Nachteil entstanden ist.<br />

10.4 Eine Haftung der Verkäuferin besteht nicht, sofern<br />

und soweit die Käuferin oder ein ihr Zurechenbarer<br />

Dritter die Entstehung eines Käuferanspruchs nach<br />

dem Vollzugstag verursacht oder mitverursacht hat. Bei<br />

der Berechnung des Umfangs eines Käuferanspruchs<br />

sind sämtliche Vorteile zu berücksichtigen, die der Käuferin<br />

oder einem ihr Zurechenbaren Dritten im<br />

Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit entstehen.<br />

38<br />

10.5 Für den Fall, dass von dritter Seite (einschließlich einer<br />

staatlichen Stelle oder Steuerbehörde) im Zusammenhang<br />

mit dem Kreditportfolio Ansprüche, Einwendungen<br />

oder Einreden gegen die Käuferin oder einen ihr Zurechenbaren<br />

Dritten geltend gemacht werden oder<br />

Klagen oder sonstige rechtliche Schritte gegen die Käuferin<br />

oder einen ihr Zurechenbaren Dritten erhoben<br />

oder angedroht werden oder behördliche Untersuchungen,<br />

Prüfungen oder Verwaltungsakte eingeleitet, erlassen,<br />

angekündigt oder angedroht werden, die jeweils zu<br />

einem Käuferanspruch führen können (nachfolgend<br />

»DRITTANSPRUCH«), gelten die nachfolgenden Bestimmungen:<br />

10.5.1 Die Käuferin hat der Verkäuferin den Drittanspruch<br />

gemäß Abschnitt 10.2 anzuzeigen. Die Käuferin<br />

hat im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicherzustellen,<br />

dass der Verkäuferin sowie deren Beratern sämtliche<br />

Unterlagen und Informationen, die für die Prüfung<br />

des Drittanspruchs von Bedeutung sind, einschließlich<br />

Kopien sämtlicher Schreiben sowie sämtlicher gerichtlicher<br />

und behördlicher Bescheide zur Verfügung gestellt<br />

werden, und dass der Verkäuferin bzw. ihren Beratern<br />

Gelegenheit gegeben wird, mit der Käuferin das Vorgehen<br />

gegen den Drittanspruch abzustimmen. Der<br />

Verkäuferin ist insbesondere Gelegenheit zu geben, zu<br />

sämtlichen steuerlichen Außenprüfungen Stellung zu<br />

nehmen, daran teilzunehmen und die Ergebnisse zu überprüfen.<br />

10.5.2 Die Käuferin ist nicht berechtigt, hinsichtlich eines<br />

Drittanspruchs ohne vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der Verkäuferin ein Schuldanerkenntnis oder<br />

Teilanerkenntnis abzugeben, einen Vergleich abzuschließen<br />

oder in sonstiger Weise über einen Drittanspruch<br />

zu verfügen. Die Verkäuferin ist berechtigt, auf eigene<br />

Kosten sämtliche nach ihrer Ansicht erforderlichen Handlungen<br />

(einschließlich der Einlegung aller gerichtlichen<br />

und außergerichtlichen Rechtsbehelfe) vorzunehmen, um<br />

einen Drittanspruch abzuwehren oder Einwendungen<br />

gegen ihn zu erheben oder sich in sonstiger Weise gegen<br />

ihn zu verteidigen oder einen solchen Anspruch anzuerkennen<br />

(einschließlich der Befugnis, Gegenansprüche oder<br />

andere Ansprüche gegen Dritte zu erheben).<br />

10.5.3 Die Käuferin hat der Verkäuferin und ihren<br />

Beratern bei den vorgenannten Handlungen in angemessener<br />

Weise Auskunft zu geben und diese bei der Wahrnehmung<br />

der Rechte nach diesem Abschnitt 10.5 zu unterstützen<br />

und dabei unter anderem die zur Einlegung von<br />

Rechtsbehelfen erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />

10.5.4 Die Bestimmungen des Abschnitts 10.2 betreffend<br />

die Unterstützungsverpflichtungen der Käuferin finden<br />

uneingeschränkt Anwendung.<br />

Die Käuferin steht dafür ein, dass auch die ihr Zurechenbaren<br />

Dritten die Verpflichtungen aus diesem<br />

Abschnitt 10.5 einhalten.<br />

10.6 Schadensersatzzahlungen der Verkäuferin nach<br />

diesem Abschnitt 10 gelten im Verhältnis zur Käuferin<br />

als Herabsetzung des Kaufpreises.


11. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien<br />

11.1 Sofern und soweit ein Gegenstand des Kreditportfolios<br />

am Vollzugstag nicht auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

übergeht, weil<br />

11.1.1 es sich um ein Rechtsverhältnis ohne Zustimmung<br />

handelt; oder<br />

11.1.2 die Übertragung eines sonstigen Bestandteils des<br />

Kreditportfolios im Wege der Ausgliederung auf die<br />

Portfolio-Tochtergesellschaft fehlgeschlagen ist;<br />

(nachfolgend gemeinsam »NICHT ÜBERTRAGENE RECHTS-<br />

VERHÄLTNISSE«), werden die Parteien unverzüglich alle<br />

notwendigen Handlungen (unter Beachtung etwaiger notwendiger<br />

Formvorschriften) zu einer wirksamen nachträglichen<br />

Übertragung der Nicht Übertragenen<br />

Rechtsverhältnisse auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

bzw. ihre Gesamtrechtsnachfolgerin vornehmen<br />

oder veranlassen; insbesondere werden die Parteien<br />

nach besten Kräften zusammenwirken, um im<br />

Hinblick auf die Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisse<br />

etwaige für die Übertragung notwendigen<br />

Zustimmungen Dritter (einschließlich, soweit erforderlich,<br />

der Zustimmung von Partnern und Sicherungsgebern)<br />

zu erlangen. Sofern und soweit Nicht Übertragene<br />

Rechtsverhältnisse, insbesondere wegen Fehlens<br />

einer erforderlichen Zustimmung Dritter, noch nicht übertragen<br />

wurden, werden sich die Parteien ab dem Vollzugstag<br />

im Innenverhältnis so stellen, als sei die Übertragung<br />

bereits mit wirtschaftlicher Wirkung zum Cut-<br />

Off Date vorgenommen worden (nachfolgend »VEREIN-<br />

BARUNGSTREUHAND«). Die Verkäuferin nimmt in diesem<br />

Fall für die Dauer der Vereinbarungstreuhand<br />

die Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisse sowie<br />

alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte und<br />

Pflichten gegenüber den betroffenen Partnern, Sicherungsgebern,<br />

Kreditkonsorten, Poolpartnern, Treugebern<br />

und sonstigen Dritten im Außenverhältnis im eigenen<br />

Namen, aber im Innenverhältnis für Rechnung und auf<br />

Risiko der Käuferin wahr. Die Vereinbarungstreuhand<br />

für ein Nicht Übertragenes Rechtsverhältnis<br />

wird jeweils durch das Wirksamwerden der Übertragung<br />

des Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisses auf<br />

die Portfolio-Tochtergesellschaft bzw. deren<br />

Gesamtrechtsnachfolgerin beendet. Die Parteien sind<br />

sich darüber einig, dass durch die Vereinbarungstreuhand<br />

kein Gesellschafts- oder Gesamthandsvermögen<br />

begründet wird.<br />

11.2 Stellt die Verkäuferin nach dem Unterzeichnungstag<br />

fest, dass noch Grundpfandrechte bestehen, die ausschließlich<br />

Portfolio-Forderungen besichern und<br />

die nicht in Anlage 1.3.3 erfasst sind, so wird sie dies der<br />

Käuferin unverzüglich mitteilen. Die Parteien werden<br />

diese Grundpfandrechte, soweit rechtlich noch möglich,<br />

zum Gegenstand der Ausgliederung machen oder, soweit<br />

dies nicht möglich ist, unverzüglich alle notwendigen<br />

39<br />

Handlungen zu einer nachträglichen Übertragung dieser<br />

Grundpfandrechte vornehmen bzw. veranlassen. Für diese<br />

nachträgliche Übertragung hat die Käuferin der Verkäuferin<br />

ein von den Parteien zu vereinbarendes<br />

angemessenes Entgelt zu entrichten, sofern der Wert der<br />

jeweils betroffenen Sicherheit einen Betrag in Höhe des<br />

De Minimis-Betrages (wie nachfolgend in Abschnitt<br />

13.3 definiert) übersteigt; übersteigt der Wert den De<br />

Minimis-Betrag nicht, ist kein Entgelt zu entrichten.<br />

11.3 In Fällen, in denen ein Organ oder Vertreter der Verkäuferin<br />

Mitglied in einem Gläubigerausschuss ist, der<br />

in einem einen Partner betreffenden Insolvenzverfahren<br />

eingesetzt wurde, sowie in Fällen, in denen die Verkäuferin<br />

oder ein Vertreter der Verkäuferin im Rahmen<br />

einer Institutszwangsverwaltung Verwalter eines<br />

Grundstücks ist, welches mit einem Portfolio-Grundpfandrecht<br />

belastet ist, wird die Verkäuferin nach<br />

dem Vollzugstag im Rahmen des rechtlich Zulässigen<br />

nach besten Kräften auf das betreffende Organ bzw. den<br />

betreffenden Vertreter dahingehend einwirken, dass er<br />

bei dem zuständigen Gericht den Antrag stellt, aus wichtigem<br />

Grund als Mitglied des Gläubigerausschusses bzw. als<br />

Institutszwangsverwalter entlassen zu werden.<br />

11.4 Die Parteien verpflichten sich, nach dem Vollzugstag<br />

darauf hinzuwirken, dass der Abtretungsempfänger<br />

durch Parteiwechsel (§ 265 ZPO) einen Rechtsstreit<br />

im Zusammenhang mit den Portfolio-Forderungen<br />

oder Portfolio-Sicherheiten in der Lage übernimmt,<br />

in der er sich befindet. Sollte der Gegner des<br />

jeweiligen Rechtsstreits einem Parteiwechsel nicht zustimmen,<br />

wird die Verkäuferin den Rechtsstreit ab dem<br />

Vollzugstag nach Weisung, auf Kosten und für Rechnung<br />

der Käuferin weiterführen und dem Abtretungsempfänger<br />

den Streit verkünden.<br />

11.5 Die Verkäuferin ist berechtigt und bleibt auch nach<br />

dem Vollzugstag berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu<br />

ergreifen, die erforderlich sind, um die von ihr im Zusammenhang<br />

mit dem Kreditportfolio ausgegebenen<br />

ec-Karten, Kreditkarten und sonstigen vergleichbaren<br />

Karten außer Kraft zu setzen, insbesondere sie vertragsgemäß<br />

zu kündigen. Die Käuferin ist verpflichtet, an diejenigen<br />

Partner, die am Vollzugstag noch im Besitz<br />

derartiger Karten sind, vergleichbare neue Karten auszugeben<br />

oder deren Ausgabe durch einen Dritten zu marktüblichen<br />

Konditionen sicherzustellen.<br />

11.6 Vor vollständiger Befriedigung der Käuferin bzw. des<br />

Abtretungsempfängers bzw. derer Rechtsnachfolger<br />

wird die Verkäuferin aus Forderungen, die<br />

keine Portfolio-Forderungen sind, keine Befriedigung<br />

in Objekten suchen, auf die sich Portfolio-Grundpfandrechte<br />

beziehen. Sofern und soweit Portfolio-<br />

Forderungen durch Grundpfandrechte besichert werden,<br />

die keine Portfolio-Grundpfandrechte sind,<br />

wird die Käuferin aus den Portfolio-Forderungen<br />

vor vollständiger Befriedigung der Verkäuferin keine<br />

Befriedigung in Objekten suchen, auf die sich diese Grundpfandrechte<br />

beziehen und wird sicherstellen, dass auch<br />

die ihr Zurechenbaren Dritten dies unterlassen<br />

werden.


11.7 Sofern und soweit die Verkäuferin nach dem Vollzugstag<br />

als Inhaberin eines Zu Bestellenden Grundpfandrechts<br />

im Grundbuch eingetragen wird, wird die<br />

Verkäuferin unverzüglich, frühestens jedoch innerhalb<br />

von zehn (10) Werktagen eine entsprechende Eintragungsbewilligung<br />

zur Eintragung des Abtretungsempfängers<br />

erteilen.<br />

11.8 Ab dem Vollzugstag steht die Käuferin dafür ein,<br />

dass sie oder ein Zurechenbarer Dritter die Portfolio-Unterlagen<br />

einschließlich der Sicherheitenverträge<br />

(i) ordnungsgemäß und sorgfältig aufbewahrt<br />

und (ii) kostenlos an die Verkäuferin zurückreicht,<br />

solange und soweit die Verkäuferin diese Portfolio-<br />

Unterlagen einschließlich der Sicherheitenverträge<br />

im Rahmen der Rechtsverteidigung oder zur Erfüllung<br />

gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen benötigt.<br />

11.9 Die Verkäuferin wird nach dem Vollzugstag in<br />

angemessenem Umfang (insbesondere unter Abwägung<br />

mit berechtigten Interessen der Verkäuferin) und im<br />

Rahmen des rechtlich Zulässigen (insbesondere dem<br />

Bankgeheimnis sowie den datenschutzrechtlichen Vorschriften)<br />

dem Abtretungsempfänger auf dessen Verlangen<br />

von dem Abtretungsempfänger so genau wie<br />

ihm möglich, zumindest aber generisch zu bezeichnende<br />

Unterlagen herausgeben, die nicht zu den Portfolio-<br />

Unterlagen gehören, an deren Übergabe jedoch der<br />

Abtretungsempfänger auf Grund ihrer Sachdienlichkeit<br />

im Zusammenhang mit dem Kreditportfolio ein<br />

berechtigtes Interesse hat (jedoch mit Ausnahme von Kreditanträgen,<br />

internen Unterlagen über die Bewertung der<br />

Portfolio-Forderungen und der Portfolio-Sicherheiten,<br />

Wertberichtigungsvermerken und sonstigen<br />

internen Unterlagen der Verkäuferin).<br />

12. Wechselseitige Freistellungsverpflichtungen;<br />

Käufergarantien<br />

12.1 Die Verkäuferin stellt die Käuferin, die Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft, die Komplementärin und den<br />

Abtretungsempfänger hiermit von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />

und Ansprüchen (ausgenommen Refinanzierungsverbindlichkeiten)<br />

einschließlich aller damit verbundenen<br />

Kosten und der Kosten für Rechtsverfolgung<br />

oder -verteidigung frei,<br />

12.1.1 welche im Zusammenhang mit der infolge der Ausgliederung<br />

entstehenden gesamtschuldnerischen Haftung<br />

gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG für Verbindlichkeiten<br />

der Verkäuferin entstehen, die der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft nicht in dem Ausgliederungsvertrag<br />

im Sinne des § 133 Abs. 3 UmwG zugewiesen<br />

worden sind;<br />

40<br />

12.1.2 welche infolge des Anfalls von Gewerbesteuer auf<br />

einen etwaigen Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Satz 2<br />

Nr. 2 GewStG bei der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

entstehen, der auf Grund der in diesem Vertrag vereinbarten<br />

Abtretung der Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />

an den Abtretungsempfänger eintritt;<br />

12.1.3 welche von Portfolio-Mitarbeitern (wie in Abschnitt<br />

15.1 definiert) gegen die Käuferin, den Abtretungsempfänger<br />

oder einen Servicer geltend gemacht<br />

werden, sofern und soweit (i) diese Verbindlichkeiten und<br />

Ansprüche daraus entstehen, dass Arbeitsverhältnisse, die<br />

am Tag der Fassung der Ausgliederungsbeschlüsse<br />

(nachfolgend »HAUPTVERSAMMLUNGSTAG«) zwischen der<br />

Verkäuferin und solchen Portfolio-Mitarbeitern<br />

bestehen, die nicht nach dem Hauptversammlungstag<br />

von der Käuferin, verbundenen Unternehmen oder<br />

Rechtsnachfolgern der Käuferin, dem Abtretungsempfänger<br />

oder dem Servicer eingestellt werden, im<br />

Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die<br />

Käuferin, die Portfolio-Tochtergesellschaft, den<br />

Abtretungsempfänger oder den Servicer übergehen,<br />

(ii) die Käuferin, die verbundenen Unternehmen und<br />

Rechtsnachfolger der Käuferin, der Abtretungsempfänger<br />

und der Servicer sämtliche Pflichten gemäß<br />

nachstehenden Abschnitten 15.1 und 15.2 eingehalten<br />

haben, (iii) der Betriebsübergang als unmittelbare Folge<br />

der Vornahme der Vollzugsereignisse oder der nach<br />

dem Hauptversammlungstag nach Maßgabe des nachstehenden<br />

Abschnitts 15 erfolgenden Einstellung von<br />

Portfolio-Mitarbeitern durch die Käuferin, verbundene<br />

Unternehmen oder Rechtsnachfolger der Käuferin,<br />

den Abtretungsempfänger oder den Servicer eintritt,<br />

und (iv) die Verbindlichkeiten und Ansprüche jeweils<br />

in dem Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des<br />

Betriebsübergangs und dem Zeitpunkt der jeweiligen<br />

erstmöglichen Beendigung des übergegangenen Arbeitsverhältnisses<br />

entstanden sind; sowie<br />

12.1.4 welche als Steuerverbindlichkeiten wegen Fortfalls<br />

der Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 17<br />

Abs. 2 BerlinFördG ab dem Vollzugstag im Hinblick auf<br />

Portfolio-Forderungen entstehen, die durch Kredite<br />

begründet wurden, welche etwa zum Vollzugstag der<br />

Bindung nach § 17 Abs. 3 BerlinFördG unterliegen;<br />

(nachfolgend »VERKÄUFERFREISTELLUNGSVERPFLICH-<br />

TUNGEN«). Die Regelungen in den Abschnitten 10.2<br />

und 10.5 gelten für die Verkäuferfreistellungsverpflichtungen<br />

mutatis mutandis.<br />

12.2 Die Käuferin stellt die Verkäuferin von sämtlichen<br />

Verbindlichkeiten und Ansprüchen (ausgenommen Refinanzierungsverbindlichkeiten)<br />

einschließlich aller damit<br />

verbundenen Kosten und der Kosten für Rechtsverfolgung<br />

oder -verteidigung frei,<br />

12.2.1 welche ab dem Cut-Off Date (ausschließlich) aus<br />

Portfolio-Haftungen oder Portfolio-Auszahlungspflichten<br />

resultieren, soweit diese nicht als Portfolio-Aufwendungen<br />

oder Portfolio-Auszahlungen<br />

den Kaufpreis gemäß Abschnitt 6.1.3 oder Abschnitt<br />

6.1.4 erhöht haben;


12.2.2 welche ab dem Cut-Off Date (ausschließlich) im<br />

Zusammenhang mit den Portfolio-Forderungen und<br />

den Portfolio-Sicherheiten (insbesondere im Falle<br />

von sicherungsabgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten<br />

Forderungen von Partnern) aus § 13c UStG resultieren;<br />

12.2.3 welche nach dem Cut-Off Date (ausschließlich) aus<br />

einer Pflicht zur Rückzahlung von Portfolio-Eingängen<br />

(oder vermeintlichen Portfolio-Eingängen) resultieren,<br />

die den Kaufpreis gemäß Abschnitt 6.1.2 reduziert<br />

haben oder nach dem Vollzugstag an die Käuferin<br />

weitergeleitet wurden;<br />

12.2.4 welche in sonstiger Weise mit den Portfolio-Forderungen<br />

und Portfolio-Sicherheiten zusammenhängen,<br />

soweit die betreffenden Aufwendungen und Verbindlichkeiten<br />

nach dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />

entstanden sind bzw. entstehen und nicht den Kaufpreis<br />

als Portfolio-Aufwendungen oder Portfolio-Auszahlungen<br />

gemäß Abschnitt 6.1.3 oder Abschnitt 6.1.4<br />

erhöht haben;<br />

12.2.5 die von einem Dritten (einschließlich Partnern und<br />

Sicherheitengebern) im Zusammenhang mit dem Kreditportfolio<br />

gegen die Verkäuferin geltend gemacht<br />

werden, sofern und soweit nicht die Verkäuferin für die<br />

betreffende Verbindlichkeit nach den Regelungen dieses<br />

Vertrages gegenüber der Käuferin haftet;<br />

12.2.6 die der Portfolio-Tochtergesellschaft in dem<br />

Ausgliederungsvertrag im Sinne des § 133 Abs. 3<br />

UmwG zugewiesen worden sind;<br />

12.2.7 die bei Anwendbarkeit des § 13b ustG aus einer<br />

Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer einschließlich Zinsen<br />

und sonstiger steuerlicher Nebenleistungen folgen<br />

(nachfolgend »UST-ERSTATTUNGSPFLICHT«); mit der<br />

Maßgabe, dass die Freistellung auf erstes Anfordern unter<br />

Vorlage des Steuerbescheids oder der Steueranmeldung<br />

zu erfolgen hat;<br />

12.2.8 die auf einer Maßnahme oder einer Unterlassung<br />

beruhen, die durch ein Verhalten der Käuferin im Rahmen<br />

des in den Konsultationsregelungen beschriebenen<br />

Verfahrens veranlasst worden ist;<br />

12.2.9 die von einem Dritten oder von der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

im Zusammenhang mit einer nach<br />

dem Vollzugstag erfolgten Rückgewähr von Einlagen<br />

durch die Portfolio-Tochtergesellschaft gegenüber<br />

der Verkäuferin geltend gemacht werden;<br />

(nachfolgend zusammen »KÄUFERFREISTELLUNGS-<br />

VERPFLICHTUNGEN«).<br />

12.3 Die Käuferin garantiert hiermit gegenüber der Verkäuferin<br />

im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />

im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB, dass<br />

41<br />

12.3.1 der Abtretungsempfänger ab dem Vollzugstag<br />

(einschließlich) dauerhaft und ununterbrochen über<br />

eine Bankerlaubnis gemäß § 32 kwg verfügt, die ihn zum<br />

Erwerb und zur Verwaltung des Kreditportfolios<br />

berechtigt;<br />

12.3.2 die Käuferin am Unterzeichnungstag und am<br />

Vollzugstag sowie der Abtretungsempfänger am<br />

Vollzugstag (einschließlich) ordnungsgemäß errichtete<br />

und bestehende Gesellschaften sind und die Käuferin<br />

ab dem Unterzeichnungstag sowie der Abtretungsempfänger<br />

ab dem Vollzugstag (einschließlich) über<br />

sämtliche sonstigen gesellschaftsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen<br />

Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen,<br />

die zum Abschluss dieses Vertrages und zur<br />

Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen<br />

Transaktionen erforderlich sind;<br />

12.3.3 die Portfolio-Tochtergesellschaft und die<br />

Komplementärin vom Abtretungszeitpunkt bis<br />

zum Wirksamwerden der Anwachsung keinerlei Rechtsgeschäfte<br />

vornehmen oder Maßnahmen durchführen<br />

werden, die einer Bankerlaubnis im Sinne des § 32 kwg<br />

bedürfen;<br />

12.3.4 das Kreditportfolio ab dem Vollzugstag (einschließlich)<br />

mit banküblicher Sorgfalt in Übereinstimmung<br />

mit allen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen,<br />

insbesondere unter Wahrung der nach deutschem Recht<br />

geltenden Anforderungen an den Datenschutz und die<br />

Vertraulichkeit der Kundenbeziehung verwaltet wird;<br />

12.3.5 ab dem Vollzugstag (einschließlich) (i) sämtliche<br />

ursprünglich von der Verkäuferin übernommenen Verpflichtungen<br />

aus den Kreditverträgen, den Kontokorrentverträgen<br />

und den Sicherheitenverträgen,<br />

soweit diese in den Portfolio-Unterlagen enthalten<br />

sind oder der Käuferin in sonstiger Weise übermittelt<br />

wurden, insbesondere die Zweckbestimmungserklärungen<br />

bzw. Sicherungszweckvereinbarungen hinsichtlich<br />

der Portfolio-Sicherheiten (einschließlich der<br />

Pflicht, die Portfolio-Sicherheiten nicht zu einem<br />

Sicherungszweck außerhalb der Zweckbestimmungserklärungen<br />

bzw. Sicherungszweckvereinbarungen, insbesondere<br />

nicht zur Besicherung von Forderungen, die keine<br />

Portfolio-Forderungen sind, zu verwenden) sowie (ii)<br />

sämtliche Verpflichtungen aus den auf die Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft übergegangenen und in den<br />

Portfolio-Unterlagen enthaltenen oder der Käuferin<br />

in sonstiger Weise übermittelten Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />

und Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />

sowie sämtliche Verpflichtungen aus den in den<br />

Portfolio-Unterlagen enthaltenen oder der Käuferin<br />

in sonstiger Weise übermittelten Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />

und Passiven Treuhandvereinbarungen<br />

uneingeschränkt eingehalten werden und (iii)<br />

etwaige Ansprüche der Rückgewährberechtigten auf vollständige<br />

oder partielle Rückgewähr der Portfolio-<br />

Sicherheiten nach vollständigem oder teilweisem Wegfall<br />

des Sicherungszwecks erfüllt werden;


12.3.6 ab dem Vollzugstag (einschließlich) jede Gesellschaft,<br />

auf welche das Kreditportfolio ganz oder teilweise<br />

ab dem Vollzugstag (einschließlich) in nach diesem<br />

Vertrag zulässiger Weise übertragen wird oder<br />

übergeht, deren Rechtsnachfolger sowie jeder für die Verwaltung<br />

des Kreditportfolios eingesetzte Servicer,<br />

soweit rechtlich erforderlich über die in Abschnitt 12.3.1<br />

und 12.3.2 genannten Genehmigungen und Erlaubnisse<br />

verfügt; sowie<br />

12.3.7 dass der Abtretungsempfänger, etwaige Rechtsnachfolger<br />

der Käuferin oder des Abtretungsempfängers<br />

sowie die in Abschnitt 12.3.6 genannten Personen<br />

die in Abschnitt 12.3.4 und 12.3.5 genannten Verpflichtungen,<br />

jeweils wiederum mit der Verpflichtung zur<br />

Weiterübertragung, übernehmen und einhalten werden;<br />

(nachfolgend »KÄUFERGARANTIEN«).<br />

12.4 Im Falle der Verletzung oder der Nichterfüllung einer<br />

Käufergarantie oder sonstigen Verpflichtung der Käuferin<br />

(nachfolgend »VERKÄUFERANSPRUCH«) ist die<br />

Käuferin verpflichtet, die Verkäuferin so zu stellen,<br />

wie sie gestanden hätte, wenn die betreffende Käufergarantie<br />

oder sonstige Verpflichtung der Käuferin<br />

nicht verletzt worden wäre (Naturalrestitution). Die Käuferin<br />

hat jederzeit das Recht, anstelle der Naturalrestitution<br />

Schadensersatz in Geld zu leisten. Sofern und soweit<br />

die Naturalrestitution innerhalb von fünfundsiebzig (75)<br />

Kalendertagen nach Notifizierung eines Verkäuferanspruchs<br />

nicht erfolgt oder von vornherein objektiv<br />

nicht möglich ist, hat auch die Verkäuferin das Recht,<br />

anstelle der Naturalrestitution Schadenersatz in Geld zu<br />

verlangen. Die Verkäuferin hat der Käuferin einen<br />

Verkäuferanspruch innerhalb einer Frist von fünfzehn<br />

(15) Werktagen nach Kenntnis der Umstände, die aus<br />

Sicht der Verkäuferin den Verkäuferanspruch begründen,<br />

schriftlich anzuzeigen. In der Benachrichtigung<br />

sind die Art und der Grund des Verkäuferanspruchs<br />

sowie seine Höhe anzugeben, soweit dieser Betrag zu diesem<br />

Zeitpunkt ermittelt werden kann. Im Übrigen gelten<br />

die Bestimmungen von Abschnitt 10.2 mutatis mutandis.<br />

12.5 Sämtliche Ansprüche der Verkäuferin gegen die<br />

Käuferin aus den Käuferfreistellungsverpflichtungen<br />

sowie aus der Verletzung von Käufergarantien<br />

verjähren sechzig (60) Monate nach dem Vollzugstag.<br />

Hiervon ausgenommen sind:<br />

12.5.1 die Ansprüche aus der Käuferfreistellungsverpflichtung<br />

nach Abschnitt 12.2.2 (§ 13c UStG), die<br />

drei (3) Monate nach materieller Bestandskraft der/des<br />

Umsatzsteuer- bzw. Haftungsbescheide(s) für den/die<br />

Besteuerungszeitraum/zeiträume verjähren, für den/die<br />

Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerhaftung für die in diesem<br />

Vertrag vorgesehenen Transaktionen festgesetzt wird;<br />

12.5.2 Ansprüche aus Abschnitt 12.2.6 (Freistellung von<br />

§ 133 UmwG), die drei (3) Monate nach dem Ablauf der<br />

Verjährungsfrist gemäß §§ 133 Abs. 4, 19 Abs. 3 UmwG<br />

verjähren;<br />

42<br />

12.5.3 Ansprüche aus Abschnitt 12.2.7 (ust-Erstattungspflicht),<br />

die drei (3) Monate nach materieller Bestandskraft<br />

der/des Umsatzsteuer- bzw. Haftungsbescheide(s) für<br />

den/die Besteuerungszeitraum/zeiträume verjähren, für<br />

den/die Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerhaftung für die in<br />

diesem Vertrag vorgesehenen Transaktionen festgesetzt<br />

wird.<br />

12.6 Für Ansprüche der Verkäuferin aus den Käuferfreistellungs-verpflichtungen<br />

und den Käufergarantien<br />

gilt Abschnitt 13.2 mutatis mutandis.<br />

13. Verjährung und Haftungsbegrenzung<br />

13.1 Sämtliche Ansprüche der Käuferin gegen die Verkäuferin<br />

aus diesem Vertrag einschließlich insbesondere<br />

des Anteilsabtretungsvertrages und des Ausgliederungsvertrags<br />

verjähren achtzehn (18) Monate<br />

nach dem Vollzugstag (nachfolgend »VERJÄHRUNGS-<br />

FRIST«). Hiervon ausgenommen sind:<br />

13.1.1 Ansprüche aus (i) einer Verletzung der Verkäufergarantien<br />

gemäß Abschnitt 9.1.1 (Organisation und<br />

Geschäftsbetrieb der Verkäuferin), Abschnitt 9.1.2 (Entstehung<br />

und Kapitalisierung der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

und der Komplementärin; Inhaberschaft<br />

an den Portfolio-Gesellschaftsanteilen) und<br />

Abschnitt 9.1.21 (Datenbank Aphrodite COD) sowie (ii)<br />

Ansprüche aus einer bezogen auf das gesamte Kreditportfolio<br />

vorliegenden Verletzung der Verkäufergarantie<br />

gemäß Abschnitt 9.1.4 (Wirksamkeit des Vertrages<br />

und wirksame Übertragung des Kreditportfolios)<br />

((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »BESONDERE<br />

VERKÄUFERGARANTIEN«), die sechsunddreißig (36)<br />

Monate nach dem Vollzugstag verjähren;<br />

13.1.2 Ansprüche, die sich aus arglistigem oder vorsätzlichem<br />

Verhalten der Verkäuferin ergeben, die nach<br />

den gesetzlichen Regelungen verjähren;<br />

13.1.3 Ansprüche aus Abschnitt 12.1.1 (Freistellung von<br />

§ 133 UmwG), die drei (3) Monate nach dem Ablauf der<br />

Verjährungsfrist gemäß §§ 133 Abs. 4, 19 Abs. 3 UmwG<br />

verjähren;<br />

13.1.4 Ansprüche aus Abschnitt 12.1.2 (Gewerbesteuerfreistellung),<br />

die drei (3) Monate nach Eintritt der materiellen<br />

Bestandskraft eines Steuerbescheides verjähren, mit<br />

dem die Finanzbehörde gegenüber dem Abtretungsempfänger<br />

in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft den Gewerbesteuermessbetrag<br />

festsetzt; sowie<br />

13.1.5 Ansprüche aus Abschnitt 12.1.4 (Berlin-Darlehen), die<br />

drei (3) Monate nach materieller Bestandskraft des Steuerbescheids<br />

verjähren, durch den die jeweilige Haftung festgesetzt<br />

wird.


13.2 Der Lauf der Verjährungsfrist für alle Ansprüche<br />

der Käuferin nach diesem Vertrag wird gemäß § 209<br />

BGB durch fristgerechte Mitteilung an die Verkäuferin<br />

gemäß Abschnitt 10.2 gehemmt, vorausgesetzt, dass die<br />

Käuferin anschließend innerhalb von drei (3) Monaten<br />

nach Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhebt. § 203<br />

BGB findet keine Anwendung, es sei denn, dass die Parteien<br />

schriftlich vereinbaren, dass die Verjährungsfrist<br />

wegen schwebender Vergleichsverhandlungen<br />

gehemmt sein soll.<br />

13.3 Die Verkäuferin haftet aus diesem Vertrag einschließlich<br />

insbesondere des Anteilsabtretungsvertrages<br />

und des Ausgliederungsvertrags nicht,<br />

sofern und soweit der einzelne Anspruch (als ein Anspruch<br />

in diesem Sinne gelten auch mehrere Ansprüche,<br />

die auf gleiche Weise entstehen und auf dem gleichen<br />

Lebenssachverhalt beruhen; dies ist im Falle der Haftung<br />

der Verkäuferin wegen Verletzung von Verkäufergarantien<br />

auf Grund unzutreffender Angaben in den in<br />

Abteilung »C«, Abteilung »D« bzw. Abteilung »R« der<br />

Anlage Datenbanklegende bezeichneten Datenbankfeldern<br />

oder in der Anlage Portfolio-Grundpfandrechte<br />

dann der Fall, wenn diese Angaben infolge<br />

eines einen gleichförmigen Reihenfehler verursachenden<br />

Systemfehlers der zugrunde liegenden EDV (zum Beispiel<br />

gleichförmige Kommastellenverschiebung, Systemfehler in<br />

der Währungsumrechnung) in jeweils mindestens mehr<br />

als einhundert (100) Einzelfällen unzutreffend sind (dieser<br />

Fehler nachfolgend »SYSTEMISCHER REIHENFEHLER«))<br />

nicht einen Betrag von EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />

(nachfolgend »DE MINIMIS-BETRAG«)<br />

übersteigt und sofern und soweit der Gesamtbetrag der<br />

Ansprüche (unter Ausschluss der vorgenannten De<br />

Minimis-Forderungen, die den De Minimis-Betrag im<br />

Einzelfall nicht überschreiten) einen Betrag von EUR<br />

10 000 000 (in Worten: Euro zehn Millionen) (nachfolgend<br />

»FREIBETRAG«) nicht überschreitet. Der Freibetrag ist<br />

von den geltend gemachten Ansprüchen in Abzug zu bringen,<br />

sofern die Ansprüche der Käuferin EUR 10 000 000<br />

(in Worten: Euro zehn Millionen) überschreiten. Die<br />

Beschränkungen dieses Abschnitts 13.3 gelten nicht für (i)<br />

Verpflichtungen der Verkäuferin zur Vornahme von<br />

Vollzugsereignissen, (ii) Verletzungen der Besonderen<br />

Verkäufergarantien, (iii) Ansprüche aus Verkäuferfreistellungsverpflichtungen<br />

und (iv)<br />

Ansprüche wegen arglistigen oder vorsätzlichen Handelns<br />

der Verkäuferin. Die Regelungen betreffend den De<br />

Minimis-Betrag gelten darüber hinaus nicht für Ansprüche<br />

wegen Verletzungen der Verkäufergarantie<br />

gemäß Abschnitt 9.1.16 (Offene Auszahlungsverpflichtungen<br />

und Zusätzliche Rechtsverhältnisse).<br />

13.4 Die Haftung der Verkäuferin für jegliche Ansprüche<br />

der Käuferin nach diesem Vertrag einschließlich insbesondere<br />

des Anteilsabtretungsvertrages und des<br />

Ausgliederungsvertrags ist insgesamt auf einen<br />

Höchstbetrag von 10% des Kaufpreises (nachfolgend<br />

»HAFTUNGSGRENZE«) begrenzt. Die Haftungsgrenze<br />

gilt nicht für Ansprüche der Käuferin,<br />

43<br />

13.4.1 die darauf beruhen, dass Portfolio-Forderungen<br />

zum Cut-Off Date nicht bestanden, weil (i) die zugrunde<br />

liegenden Darlehen nicht ausbezahlt waren oder (ii)<br />

die Portfolio-Forderungen am Cut-Off Date durch<br />

Erfüllung an die Verkäuferin erloschen waren;<br />

13.4.2 aus Verpflichtungen der Verkäuferin zur Vornahme<br />

von Vollzugsereignissen;<br />

13.4.3 aus einer Verletzung der Besonderen Verkäufergarantien;<br />

13.4.4 aus einer Verletzung der in den Abschnitten 9.1.5<br />

(Entstehung und Inhaberschaft der Portfolio-Forderungen<br />

und Portfolio-Grundpfandrechte), 9.1.6<br />

(Höhe der Portfolio-Forderungen), 9.1.7 (Existenz der<br />

Portfolio-Grundpfandrechte; vor- und gleichrangige<br />

Rechte; Wirksamkeit der Grundpfandrechtsvereinbarungen)<br />

oder 9.1.20 (Höhe der vereinbarten Festzinssätze)<br />

enthaltenen Verkäufergarantien, jeweils sofern<br />

und soweit die Verletzung dieser Verkäufergarantien<br />

darauf beruht, dass hinsichtlich solcher Portfolio-Forderungen<br />

oder Portfolio-Grundpfandrechte, deren<br />

Unterlagen nicht in den Datenraumunterlagen enthalten<br />

waren, die in den in Abteilung »C«, Abteilung »D«<br />

bzw. Abteilung »R« der Anlage Datenbanklegende<br />

bezeichneten Datenbankfeldern oder in der Anlage<br />

Portfolio-Grundpfandrechte enthaltenen Angaben<br />

infolge eines Systemischen Reihenfehlers unzutreffend<br />

waren;<br />

13.4.5 aus einer Verletzung der in Abschnitt 9.1.16 (Offene<br />

Auszahlungsverpflichtungen und Zusätzliche Rechtsverhältnisse)<br />

enthaltenen Verkäufergarantie;<br />

13.4.6 aus den Verkäuferfreistellungsverpflichtungen;<br />

und<br />

13.4.7 wegen arglistigen oder vorsätzlichen Handelns der<br />

Verkäuferin.<br />

Die vorstehenden Ansprüche bleiben bei der Berechnung<br />

der Haftungsgrenze außer Betracht.<br />

13.5 Die Rechte der Käuferin und der Portfolio-Tochtergesellschaft,<br />

die gegen die Verkäuferin im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich insbesondere<br />

des Anteilsabtretungsvertrages und des<br />

Ausgliederungsvertrags oder dem Kreditportfolio<br />

bestehen können, richten sich ausschließlich nach den<br />

Regelungen dieses Vertrages, und die Käuferin kann<br />

nur die Rechte nach den Abschnitten 9 und 10 dieses Vertrages<br />

geltend machen. Ausdrücklich ausgeschlossen<br />

werden (i) der Rücktritt von diesem Vertrag und das<br />

Recht, Rückgängigmachung des Vertrages im Wege des<br />

großen Schadenersatzes oder des Schadensersatzes statt


der Leistung zu verlangen, (ii) sämtliche Ansprüche wegen<br />

Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo)<br />

oder Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche<br />

wegen Verletzung von Aufklärungs- und Wahrheitspflichten<br />

und Ansprüche gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3<br />

BGB, (iii) Ansprüche wegen Wegfalls oder Störung der<br />

Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, (iv) sämtliche<br />

Ansprüche der Käuferin wegen Mängeln der Kaufsache<br />

gemäß §§ 437 bis 441 BGB (und zwar auch bezüglich<br />

einzelner Portfolio-Forderungen oder Portfolio-<br />

Sicherheiten) und (v) alle etwaigen anderen gesetzlichen<br />

Rechte und Ansprüche der Käuferin und des<br />

Abtretungsempfängers; hiervon ausgenommen sind<br />

Rechte, die sich aus einer arglistigen Täuschung oder<br />

vorsätzlichem Verhalten der Verkäuferin ergeben.<br />

14. Garantien für die Verpflichtungen der Käuferin<br />

14.1 Die Verpflichtung der Käuferin zur Zahlung des<br />

Basiskaufpreises sowie die Verpflichtung der Käuferin,<br />

einen etwaigen Erstattungsanspruch zu übernehmen<br />

bzw. dessen Übernahme durch den Abtretungsempfänger<br />

sicherzustellen, wird durch eine unwiderrufliche<br />

und unbedingte Zahlungsgarantie von<br />

The Goldman Sachs Group, Inc. gesichert (nachfolgend<br />

»KAUFPREISGARANTIE«). Die Verkäuferin kann die<br />

Kaufpreisgarantie in Anspruch nehmen, wenn die<br />

Käuferin bzw. der Abtretungsempfänger ihrer Zahlungs-<br />

bzw. Übernahmeverpflichtung nicht nachkommen.<br />

Das Original der Kaufpreisgarantie ist der Verkäuferin<br />

vor Abschluss dieses Vertrages übergeben worden.<br />

Eine Kopie ist diesem Vertrag als Anlage 14.1<br />

beigefügt.<br />

14.2 Die sonstigen Verpflichtungen der Käuferin aus diesem<br />

Vertrag, insbesondere die Verpflichtungen aus den<br />

Käufergarantien und den Käuferfreistellungsverpflichtungen,<br />

werden durch eine unwiderrufliche<br />

Garantie der Abtretungsempfängerin gesichert (nachfolgend<br />

»GARANTIE FÜR SONSTIGE KÄUFERVERPFLICH-<br />

TUNGEN«). Das Original der Garantie für sonstige<br />

Käuferverpflichtungen ist der Verkäuferin vor Abschluss<br />

dieses Vertrages übergeben worden. Eine Kopie<br />

ist diesem Vertrag als Anlage 14.2 beigefügt.<br />

15. Portfolio-Mitarbeiter<br />

15.1 Nach dem Hauptversammlungstag wird die Verkäuferin<br />

der Käuferin gestatten, mit den am Hauptversammlungstag<br />

bei der Verkäuferin an den Standorten<br />

Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth, Berlin, Dresden,<br />

Düsseldorf, Erlangen, Frankfurt am Main, Hamburg,<br />

Hannover, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg,<br />

Offenbach, Regensburg, Stuttgart und Würzburg (nachfol-<br />

44<br />

gend »PORTFOLIO-STANDORTE«) neben anderen work-out<br />

und Sanierungsengagements auch mit der Bearbeitung<br />

des Kreditportfolios befassten Arbeitnehmern der<br />

Verkäuferin (nachfolgend »PORTFOLIO-MITARBEI-<br />

TER«) über die Personalabteilung der Verkäuferin in<br />

Kontakt zu treten und ihnen ein Angebot auf Beschäftigung<br />

bei der Käuferin, einem verbundenen Unternehmen<br />

der Käuferin oder dem Servicer zu unterbreiten.<br />

15.2 Die Käuferin wird nicht mehr als jeweils 25% derjenigen<br />

Portfolio-Mitarbeiter einstellen, die zum Zeitpunkt<br />

ihrer Einstellung durch die Käuferin am selben<br />

Portfolio-Standort in der selben Organisationseinheit<br />

der Verkäuferin sowie in der selben Mitarbeiterkategorie<br />

(wie nachstehend definiert) tätig sind, insgesamt<br />

jedoch nicht mehr als fünfzig (50) Portfolio-<br />

Mitarbeiter. Unter »MITARBEITERKATEGORIEN« sind<br />

die folgenden Kategorien von Portfolio-Mitarbeitern<br />

zu verstehen: (i) Führungskräfte, (ii) Portfolio-Mitarbeiter<br />

mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sieben<br />

(7) Jahren, (iii) Portfolio-Mitarbeiter mit einer<br />

Betriebszugehörigkeit von mehr als drei (3) und bis zu einschließlich<br />

sieben (7) Jahren sowie (iv) Portfolio-Mitarbeiter<br />

mit einer Betriebszugehörigkeit von bis zu einschließlich<br />

drei (3) Jahren. Die Verkäuferin ist berechtigt,<br />

der Einstellung von Portfolio-Mitarbeitern im<br />

Einzelfall aus sachlichem Grund zu widersprechen; in<br />

diesem Fall ist die Käuferin verpflichtet, von einer Einstellung<br />

abzusehen. Die Käuferin steht dafür ein, dass<br />

auch ihre verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger,<br />

der Abtretungsempfänger sowie der Servicer<br />

die vorstehenden Verpflichtungen einhalten.<br />

16. Weiterübertragung des Kreditportfolios<br />

Zu einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des<br />

Kreditportfolios ist die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

bzw. ihre Rechtsnachfolgerin erst nach Wirksamwerden<br />

der Anwachsung berechtigt.<br />

17. Mitteilungen<br />

17.1 Jede Mitteilung der Parteien im Zusammenhang mit<br />

diesem Vertrag, muss schriftlich durch persönliche<br />

Zustellung eines Briefes oder per Kuriersendung oder eingeschriebenem<br />

Brief (und vorab per Telefax) erfolgen<br />

und an die folgenden Adressaten gerichtet sein:<br />

An die Verkäuferin:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />

Abteilung GCR 2, Betreff »Aphrodite«<br />

Arabellastraße 14, D-81925 München<br />

mit Kopie an:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />

Rechtsabteilung, Betreff »Aphrodite«<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München<br />

mit einer weiteren Kopie an:<br />

Freshfields Bruckhaus Deringer<br />

Prannerstr. 10, D-80333 München


An die Käuferin:<br />

Kypris Acquisitions, Ltd.<br />

board of directors<br />

Peterborough Court,<br />

133 Fleet Street, London EC4A 2BB,<br />

Vereinigtes Königreich<br />

mit Kopie an:<br />

Hengeler Mueller Rechtsanwälte<br />

Bockenheimer Landstraße 51,<br />

D-60325 Frankfurt am Main<br />

17.2 Die Parteien haben Änderungen ihrer in Abschnitt<br />

17.1 genannten Anschriften der jeweils anderen Partei<br />

unverzüglich mitzuteilen. Bis zu dieser Mitteilung gilt die<br />

bisherige Anschrift als wirksam.<br />

17.3 Die Käuferin benennt folgende Person<br />

als Zustellungsbevollmächtigte im Inland:<br />

Delmora Bank GmbH<br />

Geschäftsführung,<br />

Ernst-Reuter-Straße 119,<br />

D-95030 Hof/Saale.<br />

18. Vertraulichkeit<br />

18.1 Die Parteien werden Informationen, die sie auf Grund<br />

dieses Vertrages oder im Zusammenhang damit erhalten<br />

haben und die geschäftliche, finanzielle oder sonstige<br />

vertrauliche Angelegenheiten der jeweils anderen Partei<br />

oder Dritter betreffen, einschließlich der Informationen<br />

über die Identität von Partnern sowie die Existenz und<br />

den Inhalt dieses Vertrages, streng vertraulich behandeln,<br />

mit der Ausnahme von Informationen,<br />

18.1.1 deren Offenlegung durch diesen Vertrag gestattet<br />

ist;<br />

18.1.2 die dem Empfänger nachweislich bereits bekannt<br />

waren, als sie ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />

offen gelegt wurden;<br />

18.1.3 die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung nachweislich bereits<br />

öffentlich bekannt waren, ohne dass dies auf einer Verletzung<br />

der Vorschriften dieses Vertrages oder anderer<br />

Vertraulichkeitsverpflichtungen beruhte;<br />

18.1.4 die auf Grund Gesetz, Verordnung oder verbindlicher<br />

Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder einer<br />

Institution, die mit vergleichbaren Befugnissen ausgestattet<br />

ist, einschließlich Zentralbanken, Börsen, Börsen- oder<br />

Bankaufsichtsbehörden sowie Steuerbehörden, an diese<br />

gegeben werden;<br />

18.1.5 die Dritten im Zusammenhang mit der Einholung der<br />

Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Ausgliederungsvertrag<br />

gegeben werden (einschließlich insbesondere<br />

der Veröffentlichung des Wortlauts dieses<br />

Vertrages im Zusammenhang mit der Einberufung der<br />

Hauptversammlung);<br />

45<br />

18.1.6 die Beratern gegeben werden, die durch eine berufliche<br />

oder eine den Bestimmungen dieses Abschnitts 18<br />

entsprechende vertragliche Schweigepflicht gebunden<br />

sind;<br />

18.1.7 die nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des von<br />

der Informationsweitergabe Betroffenen gegeben werden;<br />

18.1.8 die zum Zweck der Refinanzierung an verbundene<br />

Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG), Zweckgesellschaften,<br />

Kapitalgeber oder Ratingagenturen gegeben werden,<br />

wenn der Empfänger der Information durch eine den<br />

Bestimmungen dieses Abschnitts 18 entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung<br />

gebunden ist; oder<br />

18.1.9 die zum Zweck der Refinanzierung oder der vollständigen<br />

oder teilweisen Verbriefung des Kreditportfolios<br />

oder zum Zwecke des Verkaufs einzelner Portfolio-<br />

Forderungen oder Portfolio-Sicherheiten oder der<br />

Gesamtheit oder eines Teiles des Kreditportfolios an<br />

verbundene Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG),<br />

Zweckgesellschaften, Kapitalgeber, potenzielle Investoren,<br />

deren Berater oder Ratingagenturen gegeben werden,<br />

wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger der Information<br />

diese ebenfalls vertraulich behandelt oder, im Fall von<br />

Ratingagenturen, wenn diese ausdrücklich auf die Vertraulichkeit<br />

dieser Informationen hingewiesen werden,<br />

wobei die Identität, d. h. der Name des jeweiligen Partners<br />

oder Sicherheitengebers, gegenüber Ratingagenturen<br />

nicht offen gelegt wird oder nach marktüblicher Praxis<br />

in einem Verkaufsprospekt (Offering Circular) oder Information<br />

Memorandum veröffentlicht wird und (i) die Veröffentlichung<br />

personenbezogener Daten betreffend die<br />

Partner und Sicherheitengeber in jedem Fall ausgeschlossen<br />

ist und (ii) Informationen, die über die Verkäuferin<br />

veröffentlicht werden sollen, vorher von dieser<br />

freigegeben werden müssen, die Verkäuferin aber ihre<br />

Zustimmung nicht aus unvernünftigen Gründen verweigern<br />

wird; oder<br />

18.1.10 die offen gelegt werden müssen, um Rechte aus<br />

diesem Vertrag auszuüben, zu schützen oder durchzusetzen.<br />

18.2 Die Parteien werden sich über die Veröffentlichung<br />

und den Inhalt von Pressemitteilungen im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluss dieser Transaktion abstimmen. Keine<br />

Partei darf eine derartige Pressemitteilung oder ähnliche<br />

Mitteilung ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei<br />

herausgeben.<br />

18.3 Etwaige bereits bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen<br />

(einschließlich etwaiger Datenraumregeln) zwischen<br />

den Parteien werden durch diesen Vertrag nicht<br />

berührt. Falls diese Vertraulichkeitsvereinbarungen nicht<br />

separat außer Kraft gesetzt werden, bleiben die aus diesen<br />

Vertraulichkeitsvereinbarungen resultierenden Pflichten<br />

in Kraft, auch wenn sie strenger sind als die Pflichten<br />

aus diesem Vertrag. Werden die Vertraulichkeitsvereinbarungen<br />

außer Kraft gesetzt oder endet ihre Geltung, so<br />

hat dies keinen Einfluss auf die Vertraulichkeitsverpflichtungen<br />

unter diesem Vertrag.


19. Verschiedenes<br />

19.1 Alle Anlagen dieses Vertrages sind integraler Bestandteil<br />

dieses Vertrages.<br />

19.2 Dieser Vertrag (einschließlich seiner Anlagen) enthält<br />

sämtliche Vereinbarungen der Parteien zu seinem Gegenstand<br />

und ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen<br />

Verhandlungen, Vereinbarungen und Abreden, die zuvor<br />

zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand<br />

geschlossen wurden. Nebenabreden zu diesem<br />

Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder<br />

die Aufhebung dieses Vertrags (einschließlich dieser<br />

Bestimmung selbst) bedürfen der Schriftform, soweit nicht<br />

nach zwingendem Recht eine strengere Form (zum Beispiel<br />

notarielle Beurkundung) erforderlich ist. Der Schriftform<br />

genügt eine Übermittlung per Telefax (nicht aber eine<br />

sonstige telekommunikative Übermittlung) oder ein Briefwechsel.<br />

Die elektronische Form (zum Beispiel E-Mail)<br />

ersetzt die Schriftform nicht.<br />

19.3 Alle Auslagen, Kosten und Gebühren, einschließlich<br />

sämtlicher Verkaufs-, Übertragungs- und Stempelgebühren,<br />

insbesondere einer etwaigen Umsatzsteuer, und<br />

sonstiger Transaktionskosten, welche auf Grund des<br />

Abschlusses oder der Durchführung dieses Vertrags<br />

anfallen, trägt, soweit nicht anderweitig in den Abschnitten<br />

6.8 und 12.1.2 geregelt, die Käuferin. Im Übrigen<br />

trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und Auslagen (insbesondere<br />

ihre Rechts- und sonstigen Beratungskosten).<br />

19.4 Keine Partei darf Rechte oder Forderungen aus diesem<br />

Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung der<br />

jeweils anderen Partei an Dritte übertragen oder abtreten,<br />

es sei denn, der Vertrag sieht dieses Recht ausdrücklich<br />

vor. Eine einmalige Abtretung durch die Käuferin<br />

entweder (i) zum Zwecke der Finanzierung oder Refinanzierung<br />

des Kaufpreises oder (ii) für Zwecke der<br />

Verbriefung des Kreditportfolios bedarf ebenfalls keiner<br />

Zustimmung, sofern die Käuferin der Verkäuferin<br />

diese Abtretung vor Vollzug anzeigt. Das Recht zur Geltendmachung<br />

von Ansprüchen aus abgetretenem Recht<br />

bleibt unbeschadet des Rechtes gemäß dem vorstehenden<br />

Satz ausschließlich der Käuferin vorbehalten. Abschnitt<br />

16 (Weiterübertragung des Kreditportfolios) bleibt<br />

unberührt.<br />

19.5 Nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu zahlende<br />

Zinsen sind auf der Grundlage der Anzahl tatsächlich<br />

verstrichener Tage geteilt durch 360 Tage zu ermitteln.<br />

19.6 »WERKTAGE« im Sinne dieses Vertrages sind diejenigen<br />

Bankarbeitstage, an denen die Banken in Frankfurt<br />

am Main für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet<br />

sind. Samstage sind keine Werktage im Sinne dieses<br />

Vertrages.<br />

46<br />

19.7 Dieser Vertrag stellt keinen echten Vertrag zu Gunsten<br />

Dritter dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

vereinbart ist. Soweit nach diesem Vertrag eine andere<br />

Partei als die Käuferin durch die Verkäuferin zu entschädigen<br />

oder freizustellen ist, ist diese andere Partei<br />

nicht berechtigt, Ansprüche aus eigenem oder abgeleitetem<br />

Recht gegen die Verkäuferin geltend zu machen.<br />

19.8 Die Überschriften in diesem Vertrag (einschließlich<br />

von Absatzbeschreibungen in Abschnitt 9.1) sind nur der<br />

besseren Verständlichkeit halber eingefügt worden und<br />

haben keine Bedeutung für die Auslegung dieses Vertrages.<br />

Das Inhaltsverzeichnis, das Anlagenverzeichnis<br />

und das Verzeichnis der Definitionen sind ebenfalls nur<br />

der besseren Verständlichkeit halber eingefügt worden<br />

und haben keine Bedeutung für die Auslegung dieses Vertrages.<br />

19.9 Soweit nicht etwas anderes in diesem Vertrag vereinbart<br />

ist, ist keine Partei berechtigt, (i) ihre Rechte und<br />

Forderungen gegen die Rechte und Forderungen einer<br />

anderen Partei aus diesem Vertrag aufzurechnen oder<br />

(ii) die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus diesem Vertrag<br />

wegen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes<br />

zu verweigern, es sei denn, dass die Rechte und Forderungen<br />

der jeweiligen Partei, die sich auf ein Recht zur<br />

Aufrechnung oder Zurückbehaltung beruft, von der jeweiligen<br />

anderen Partei schriftlich anerkannt oder durch<br />

ein Gericht oder Schiedsgericht rechtskräftig zuerkannt<br />

wurden.<br />

19.10 Soweit die Käuferin nach diesem Vertrag verpflichtet<br />

ist, ein bestimmtes Verhalten der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft sicherzustellen, erstreckt sich<br />

diese Verpflichtung der Käuferin darauf, ein entsprechendes<br />

Verhalten auch von sonstigen Gesellschaften<br />

sicherzustellen, die (i) Gesamtrechtsnachfolger der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

sind (einschließlich des<br />

Abtretungsempfängers als Gesamtrechtsnachfolger<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft infolge der Anwachsung)<br />

oder die (ii) Gesamtrechtsnachfolger in das<br />

Kreditportfolio oder in Teile des Kreditportfolios<br />

sind. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Weiterveräußerung<br />

des Kreditportfolios im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />

ist die Käuferin verpflichtet sicherzustellen,<br />

dass der Erwerber die Verhaltenspflichten der<br />

Käuferin sowie die Verhaltenspflichten der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft, deren Erfüllung die Käuferin<br />

nach diesem Vertrag sicherzustellen hat, übernimmt.<br />

Im Falle einer Veräußerung von Portfolio-Gesellschaftsanteilen<br />

oder von Gesellschaftsanteilen an<br />

Rechtsnachfolgern der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

ist die Käuferin verpflichtet, dem Erwerber die<br />

in diesem Vertrag geregelten Pflichten der Käuferin<br />

aufzuerlegen.<br />

19.11 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen<br />

über Verträge über den internationalen Warenkauf findet<br />

keine Anwendung.


19.12 Alle aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit<br />

entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme der Bestimmung<br />

des Endgültigen Kaufpreises durch den<br />

Neutralen Prüfer gemäß Abschnitt 6.3 und mit Ausnahme<br />

der Bestimmung des Geschätzten Nettoresterlöses<br />

gemäß Abschnitt 10.1.4 (soweit es nicht jeweils<br />

um eine Überprüfung dieser Entscheidungen im Rahmen<br />

des § 319 BGB geht) werden unter Ausschluss staatlicher<br />

Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter Anwendung<br />

der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit<br />

e.V. (DIS) bindend entschieden. Gerichtsstand<br />

des Schiedsverfahrens ist München. Die Schiedsverfahren<br />

sind in deutscher Sprache zu führen.<br />

19.13 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages<br />

unwirksam oder undurchsetzbar sein, wird die<br />

Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen<br />

dieses Vertrages davon nicht berührt. In diesem<br />

Fall werden die Parteien diejenige wirksame und<br />

durchsetzbare Bestimmung oder diejenigen wirksamen<br />

und durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />

die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten<br />

möglichst nahe kommt oder kommen. Dasselbe gilt im<br />

Falle von Lücken in diesem Vertrag.<br />

47<br />

20. Abschriften<br />

Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften:<br />

– jeder Vertragsteil<br />

– Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, Prannerstraße 10,<br />

80333 München,<br />

– Kanzlei Hengeler Mueller, Bockenheimer Landstraße 51,<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

Die Anlagen Nr. 14.1 und 14.2 sind zu Informationsbzw.<br />

Beweiszwecken beigefügt.<br />

Auf das Vorlesen der Anlagen Nrn. 1.2, 1.3.3 sowie<br />

1.3.4-1 bis 1.3.4-12 wird gemäß § 14 BeurkG von allen<br />

Beteiligten verzichtet. Diese Anlagen sind den Beteiligten<br />

zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterzeichnet<br />

worden.<br />

Vom Notar im Übrigen mit den weiteren Anlagen vorgelesen,<br />

von den Erschienenen genehmigt und eigenhändig<br />

unterschrieben:<br />

(folgen Unterschriften)


DATENBANKLEGENDE<br />

Stand: 16. Januar 2006<br />

Datenbankfeld<br />

Abteilung Datenbankbutton Feldbezeichnung<br />

A Anonymisierung Partner Partneridentitätsnummern<br />

B Derivatgeschäfte<br />

C Portfolio-Forderungen hyp Effektivsaldo valutiert in Euro<br />

hyp Aktuelle Kapitalrückstände in Euro<br />

hyp Aktuelle Zinsrückstände in Euro<br />

hyp Aktuelle Kostenrückstände in Euro<br />

hyp Zu Soll gestellte Tilgung in Euro<br />

D Portfolio-Forderungen kk-Saldo Soll in Euro<br />

E Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh alt in Euro<br />

F Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh neu in Euro<br />

G -1 Verpfändete Konten<br />

-2 Verpfändete Depots<br />

-3 Abtretung/Pfandrecht Bausparer<br />

-4 Abtretung/Pfandrecht lv<br />

-5 Abtretung/Pfandrecht l+l<br />

-6 Mietzession<br />

-7 Abtretung Kassenärztliche Vereinigung<br />

-8 Sonstige Abtretungen<br />

-9 Bürgschaften/Garantien<br />

-10 Sonstige Verpfändungen<br />

-11 Sicherungsübereignungen<br />

-12 Sonstige Sicherheiten<br />

H Ausfallgarantien<br />

48<br />

Anlage 1.1 zum Rahmenvertrag<br />

I Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: Offene Auszahlungsverpflichtungen der Avalkonten in Euro<br />

J Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: kk-Saldo Haben in Euro<br />

Nachrichtlich: Höhe der nicht in Anpruch genommenen Avalkreditlinie in Euro<br />

K Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: hyp: Offene Auszahlungverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro<br />

L -1 Portfolio-Forderungen<br />

-2 Portfolio-Forderungen mit Rahmenlinien<br />

M Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />

N Aktive Treuhandvereinbarungen<br />

O Zustimmungspflichtige Geschäfte hyp-Kredite<br />

P Zustimmungspflichtige Geschäfte kk-Kredite<br />

Q Sonstige Zustimmungspflichtige Geschäfte<br />

R Festzinssätze hyp-Kredite<br />

S Besondere Kredite<br />

Nachrichtlich: kk: Offene Auszahlungsverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro


ANTEILSABTRETUNGS-<br />

VERTRAG<br />

(am geplanten Vollzugstag notariell zu beurkunden)<br />

zwischen<br />

1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München<br />

– nachfolgend »ABTRETENDE« –<br />

und<br />

2. Delmora Bank GmbH<br />

Ernst-Reuter-Straße 119, 95030 Hof/Saale<br />

– nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER« –<br />

– Abtretende und Abtretungsempfänger nachfolgend<br />

auch jeweils einzeln »PARTEI« und gemeinschaftlich<br />

»PARTEIEN« –<br />

Präambel<br />

(A) Die Abtretende einerseits und die Kypris Acquisitions,<br />

Ltd. (nachfolgend »KÄUFERIN«) andererseits haben<br />

am [•] 2006 einen Rahmenvertrag abgeschlossen<br />

(ur-Nr. [•]/2006 des Notars Dr. Heinz Korte mit Amtssitz<br />

in München) (nachfolgend »VERTRAG«).<br />

(B) Der Vertrag sieht vor, dass die Abtretende das in<br />

dem Vertrag näher beschriebene Kreditportfolio<br />

im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123<br />

Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine Tochtergesellschaft in der<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft mit Sitz in München<br />

überträgt (nachfolgend »AUSGLIEDERUNG«). Zu<br />

diesem Zweck hat die Abtretende am [•] 2006 einen<br />

Ausgliederungsvertrag mit der HVB Loan Portfolio GmbH<br />

& Co. kg mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister<br />

beim Amtsgericht München unter HRA 87239<br />

(nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTERGESELLSCHAFT«)<br />

als übernehmender Gesellschaft abgeschlossen (UR-Nr.<br />

[•]/2006 des Notars [•] mit Amtssitz in [•] vom [•]). Die<br />

Abtretende ist die alleinige Kommanditistin der Portfolio-Tochtergesellschaft.<br />

Mit Eintragung der Ausgliederung<br />

in das für die Abtretende zuständige<br />

Handelsregister wird die Abtretende einen Kommanditanteil<br />

an der Portfolio-Tochtergesellschaft in<br />

Höhe von EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />

halten (nachfolgend »PORTFOLIO-KOMMANDIT-<br />

ANTEIL«).<br />

(C) Alleinige Komplementärin der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

ist die HVB Loan Portfolio Verwaltungs<br />

GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München unter HRB 160209 (nachfolgend<br />

»KOMPLEMENTÄRIN«). Die Abtretende ist die<br />

alleinige Gesellschafterin der Komplementärin und hält<br />

an der Komplementärin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag<br />

in Höhe von EUR 25 000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend)<br />

(nachfolgend »PORTFOLIO-GESCHÄFTS-<br />

ANTEIL«).<br />

(D) Der Vertrag sieht vor, dass die Abtretende verpflichtet<br />

ist, den Portfolio-Kommanditanteil sowie den Portfolio-Geschäftsanteil<br />

nach Maßgabe dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />

(nachfolgend »ANTEILSABTRETUNGS-<br />

VERTRAG«) an den Abtretungsempfänger abzutreten.<br />

(E) Die Parteien schließen diesen Anteilsabtretungsvertrag<br />

ab, um die Regelungen des Vertrages betreffend die<br />

Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils und des<br />

Portfolio-Geschäftsanteils umzusetzen.<br />

(F) Begriffe, die in dem Vertrag definiert sind, haben auch<br />

in diesem Anteilsabtretungsvertrag die ihnen im<br />

Vertrag zugemessene Bedeutung, soweit in diesem<br />

Anteilsabtretungsvertrag nichts Anderweitiges<br />

geregelt ist.<br />

49<br />

Anlage 4.2 zum Rahmenvertrag


Dies vorausgeschickt treffen die PARTEIEN<br />

die nachfolgenden Regelungen:<br />

1. Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils<br />

und des Portfolio-Geschäftsanteils<br />

1.1 Die Abtretende tritt hiermit unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />

(wie in Abschnitt 1.3 definiert) den Portfolio-<br />

Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten<br />

mit dinglicher Wirkung an den Abtretungsempfänger<br />

ab. Der Abtretungsempfänger nimmt die<br />

Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils hiermit<br />

nach Maßgabe des vorstehenden Satzes an. Die Zustimmung<br />

der Komplementärin als alleiniger weiterer Gesellschafterin<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft zu<br />

dieser Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils<br />

ist dieser Urkunde als Annex 1 beigefügt.<br />

[Anmerkung: die Zustimmungserklärung ist dem Anteilsabtretungsvertrag<br />

als Annex 1 beizufügen.]<br />

1.2 Die Abtretende tritt hiermit unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />

den Portfolio-Geschäftsanteil mit allen<br />

damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten mit<br />

dinglicher Wirkung an den Abtretungsempfänger ab.<br />

Der Abtretungsempfänger nimmt die Abtretung des<br />

Portfolio-Geschäftsanteils hiermit nach Maßgabe<br />

des vorstehenden Satzes an.<br />

1.3 Die Parteien sind sich einig, dass die Abtretung des<br />

Portfolio-Kommanditanteils gemäß Abschnitt 1.1<br />

sowie die Abtretung des Portfolio-Geschäftsanteils<br />

gemäß Abschnitt 1.2 unter folgenden kumulativen aufschiebenden<br />

Bedingungen stehen (nachfolgend »AUF-<br />

SCHIEBENDE BEDINGUNGEN«):<br />

1.3.1 Eintragung der Ausgliederung in das für die Abtretende<br />

zuständige Handelsregister; sowie<br />

1.3.2 vollständiger Eingang des gemäß dem Vertrag von<br />

der Käuferin zu bezahlenden Vorläufigen Kaufpreises<br />

auf dem von der Abtretenden benannten<br />

Konto der Abtretenden ohne jegliche Abzüge und<br />

Kosten.<br />

2. Unwirksamwerden des Vertrages<br />

Für den Fall, dass der Vertrag vor dem Eintritt der Aufschiebenden<br />

Bedingungen durch Rücktritt oder aus<br />

sonstigen Gründen unwirksam wird, gelten die Aufschiebenden<br />

Bedingungen als endgültig nicht eingetreten.<br />

In diesem Falle tritt dieser Anteilsabtretungsvertrag<br />

ohne Vornahme einer weiteren Rechtshandlung außer<br />

Kraft.<br />

50<br />

3. Vorrang des Vertrages<br />

Dieser Anteilsabtretungsvertrag dient ausschließlich<br />

der Umsetzung der in dem Vertrag geregelten<br />

Pflicht der Abtretenden zur Abtretung des Portfolio-<br />

Kommanditanteils und des Portfolio-Geschäftsanteils<br />

und begründet keine darüber hinausgehenden<br />

Pflichten der Parteien; insbesondere gibt die Abtretende<br />

in diesem Anteilsabtretungsvertrag keine<br />

Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen hinsichtlich<br />

des Portfolio-Kommanditanteils oder des<br />

Portfolio-Geschäftsanteils ab. Im Falle eines Widerspruchs<br />

zwischen einer Regelung dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />

und einer Regelung des Vertrages<br />

geht die Regelung des Vertrages stets vor.<br />

4. Verschiedenes<br />

4.1 Alle Auslagen, Kosten, Gebühren und Lasten im Zusammenhang<br />

mit den in diesem Anteilsabtretungsvertrag<br />

vorgenommenen Rechtsgeschäften, einschließlich<br />

Kosten für Rechtsberatung, sind durch die Partei<br />

zu tragen, bei der die jeweiligen Kosten, Gebühren und<br />

Belastungen angefallen sind. Die Kosten der Beurkundung<br />

dieses Anteilsabtretungsvertrages sind jedoch<br />

von dem Abtretungsempfänger zu tragen. Der Abtretungsempfänger<br />

trägt sämtliche Verkaufs-, Übertragungs-<br />

und Stempelgebühren und andere ähnliche Belastungen<br />

sowie etwaige Steuern, die auf Grund der in<br />

diesem Anteilsabtretungsvertrag beschriebenen<br />

Rechtsgeschäfte zu zahlen sind.<br />

4.2 Dieser Anteilsabtretungsvertrag unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

4.3 Alle aus diesem Anteilsabtretungsvertrag oder<br />

über seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten<br />

werden unter Ausschluss staatlicher Gerichte durch drei<br />

Schiedsrichter unter Anwendung der Schiedsregeln des<br />

Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)<br />

bindend entschieden. Gerichtsstand des Schiedsverfahrens<br />

ist München. Die Schiedsverfahren sind in deutscher<br />

Sprache zu führen.<br />

4.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />

unwirksam oder undurchsetzbar<br />

sein oder für unwirksam oder undurchsetzbar<br />

erachtet werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit<br />

der übrigen Bestimmungen dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />

davon nicht berührt. In diesem Fall<br />

werden die Parteien diejenige wirksame und durchsetzbare<br />

Bestimmung oder diejenigen wirksamen und durchsetzbaren<br />

Bestimmungen ermitteln und umsetzen, die<br />

dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten möglichst<br />

nahe kommt oder kommen. Dasselbe gilt im Falle von Vertragslücken<br />

dieses Anteilsabtretungsvertrages.


AUSTRITTS-<br />

VEREINBARUNG<br />

zwischen<br />

1. HVB Loan Portfolio Verwaltungs GmbH mit Sitz in<br />

München, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht<br />

München unter HRB 160209,<br />

– nachfolgend »KOMPLEMENTÄRIN« –<br />

2. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in<br />

München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRB 42148<br />

– nachfolgend »KOMMANDITISTIN« –<br />

und<br />

3. Delmora Bank GmbH mit Sitz in Hof/Saale, eingetragen<br />

im Handelsregister beim Amtsgericht Hof unter HRB 3658<br />

– nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER« –<br />

mit Zustimmung der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG<br />

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister beim<br />

Amtsgericht München unter HRA 87239,<br />

– nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTERGESELLSCHAFT« –<br />

Präambel<br />

(A) Die Kommanditistin einerseits und die Kypris Acquisitions,<br />

Ltd., Peterborough Court, 133 Fleet Street, London<br />

EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich (nachfolgend »KÄUFE-<br />

RIN«) andererseits haben am [•] 2006 einen Rahmenvertrag<br />

abgeschlossen (UR-Nr. [•]/2006 des Notars<br />

Dr. Heinz Korte mit Amtssitz in München) (nachfolgend<br />

»VERTRAG«), in dem sich die Kommanditistin verpflichtet<br />

hat, das in dem Vertrag näher beschriebene Kreditportfolio<br />

im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme<br />

gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

auszugliedern (nachfolgend »AUS-<br />

GLIEDERUNG«) und anschließend die Gesellschaftsanteile<br />

an der Portfolio-Tochtergesellschaft sowie der<br />

Komplementärin an den Abtretungsempfänger zu<br />

übertragen.<br />

(B) In Erfüllung der vorstehend beschriebenen Verpflichtung<br />

hat die Kommanditistin am heutigen Tage einen Anteilsabtretungsvertrag<br />

mit dem Abtretungsempfänger<br />

abgeschlossen (UR-Nr. [•] des Notars [•] mit Amtssitz in<br />

[•]) (nachfolgend »ANTEILSABTRETUNGSVERTRAG«). In<br />

dem Anteilsabtretungsvertrag hat die Kommanditistin<br />

sämtliche Kommanditanteile an der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft sowie sämtliche Geschäftsanteile<br />

an der Komplementärin als alleiniger Komplementärgesellschaft<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft an<br />

den Abtretungsempfänger abgetreten (nachfolgend<br />

»ANTEILSABTRETUNG«); die Wirksamkeit der Anteilsabtretung<br />

steht jedoch gemäß dem Anteilsabtretungsvertrag<br />

unter den aufschiebenden Bedingungen,<br />

dass (i) die Ausgliederung in das für die Kommanditistin<br />

zuständige Handelsregister eingetragen worden ist<br />

und (ii) der gemäß dem Vertrag von der Käuferin zu<br />

bezahlende Vorläufige Kaufpreis vollständig ohne<br />

jegliche Abzüge und Kosten auf dem von der Kommanditistin<br />

benannten Konto der Kommanditistin eingegangen<br />

ist ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »AUF-<br />

SCHIEBENDE BEDINGUNGEN«).<br />

(C) In dem Vertrag haben die Kommanditistin und die<br />

Käuferin vorgesehen, dass die Komplementärin mit<br />

aufschiebender Wirkung auf das Wirksamwerden der<br />

Anteilsabtretung aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

austreten wird, so dass damit das Erlöschen<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft sowie die<br />

Anwachsung des gesamten Vermögens der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft auf den Abtretungsempfänger<br />

herbeigeführt wird. Diese Austrittsvereinbarung<br />

dient der Umsetzung dieser Regelungen des Vertrages.<br />

Dies vorausgeschickt treffen die PARTEIEN<br />

die nachfolgenden Regelungen:<br />

1. Die Komplementärin tritt hiermit im Einverständnis<br />

mit der Kommanditistin sowie mit dem Abtretungsempfänger<br />

als zukünftigem Kommanditisten unter der<br />

aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Aufschiebenden<br />

Bedingungen und nach damit erfolgtem Wirksamwerden<br />

der Anteilsabtretung aus der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft aus. Der Austritt erfolgt ohne<br />

jegliche Zahlung einer Abfindungsleistung.<br />

51<br />

2. Die Komplementärin, die Kommanditistin und der<br />

Abtretungsempfänger werden das Ausscheiden der<br />

Komplementärin aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

sowie das daraus folgende Erlöschen der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

unverzüglich und noch am<br />

Tage des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />

zum Handelsregister anmelden.<br />

, den<br />

HVB Loan Portfolio Verwaltungs GmbH<br />

[Name und Titel]<br />

, den<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />

[Name und Titel]<br />

, den<br />

Delmora Bank GmbH<br />

[Name und Titel]<br />

mit Zustimmung der Portfolio-Tochtergesellschaft:<br />

, den<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg<br />

[Name und Titel]<br />

Anlage 4.3 zum Rahmenvertrag


SCHULDÜBERNAHME-<br />

VERTRAG<br />

zwischen<br />

1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in<br />

München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRB 42148<br />

– nachfolgend »VERKÄUFERIN« –<br />

2. Delmora Bank GmbH mit Sitz in Hof/Saale, eingetragen<br />

im Handelsregister beim Amtsgericht Hof unter HRB 3658<br />

– nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER« –<br />

und<br />

3. HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG mit Sitz in München,<br />

eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München<br />

unter HRA 87239,<br />

– nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTERGESELLSCHAFT« –<br />

– Verkäuferin, Abtretungsempfänger und Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

nachfolgend gemeinsam<br />

auch »PARTEIEN« –<br />

Präambel<br />

(A) Die Verkäuferin einerseits und die Kypris Acquisitions,<br />

Ltd., Peterborough Court, 133 Fleet Street, London<br />

EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich (nachfolgend »KÄUFE-<br />

RIN«) andererseits haben am [•] 2006 einen Rahmenvertrag<br />

abgeschlossen (UR-Nr. [•]/2006 des Notars Dr.<br />

Heinz Korte mit Amtssitz in München) (nachfolgend »VER-<br />

TRAG«), in dem sich die Verkäuferin verpflichtet hat,<br />

ein in dem Vertrag näher beschriebenes Kreditportfolio<br />

(nachfolgend »KREDITPORTFOLIO«) im Wege der Ausgliederung<br />

zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf<br />

die Portfolio-Tochtergesellschaft auszugliedern<br />

(nachfolgend »AUSGLIEDERUNG«) und unmittelbar anschließend<br />

die Gesellschaftsanteile an der Portfolio-<br />

Tochtergesellschaft sowie ihrer Komplementärgesellschaft<br />

an den Abtretungsempfänger abzutreten.<br />

Der Wortlaut des Vertrages ist der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

in vollem Umfang bekannt.<br />

(B) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag<br />

hat die Verkäuferin am [•] 2006 einen Ausgliederungsvertrag<br />

mit der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

abgeschlossen (UR-Nr. [•]/2006 des Notars [•] mit Amtssitz<br />

in [•]) (nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSVERTRAG«), der<br />

die Ausgliederung des Kreditportfolios in die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

vorsieht. Der Ausgliederungsvertrag<br />

sieht ferner vor, dass ein etwaiger Überschuss<br />

der zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />

(wie in dem Ausgliederungsvertrag definiert) (einschließlich)<br />

und dem Übertragungsstichtag (wie in<br />

dem Ausgliederungsvertrag definiert) (einschließlich)<br />

entstandenen Portfolio-Eingänge (wie in dem Ausgliederungsvertrag<br />

definiert) über die in dem selben<br />

Zeitraum entstandenen Portfolio-Aufwendungen (wie<br />

in dem Ausgliederungsvertrag definiert) eine Forderung<br />

der Portfolio-Tochtergesellschaft gegen die<br />

Verkäuferin darstellt (nachfolgend »ERSTATTUNGS-<br />

ANSPRUCH«).<br />

(C) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag hat<br />

die Verkäuferin des weiteren einen Anteilsabtretungsvertrag<br />

mit dem Abtretungsempfänger abgeschlossen<br />

(UR-Nr. [•] des Notars [•] mit Amtssitz in [•]) (nachfolgend<br />

»ANTEILSABTRETUNGSVERTRAG«). In dem Anteilsabtretungsvertrag<br />

hat die Verkäuferin sämtliche<br />

Kommanditanteile an der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />

sowie sämtliche Geschäftsanteile an deren Komplementärgesellschaft<br />

an den Abtretungsempfänger<br />

abgetreten (nachfolgend »ANTEILSABTRETUNG«); die<br />

Anteilsabtretung steht jedoch gemäß dem Anteilsabtretungsvertrag<br />

unter den aufschiebenden Bedingungen,<br />

dass (i) die Ausgliederung in dem für die<br />

Verkäuferin zuständigen Handelsregister eingetragen<br />

worden ist und dass (ii) der gemäß dem Vertrag von der<br />

Käuferin zu bezahlende Vorläufige Kaufpreis vollständig<br />

ohne jegliche Abzüge und Kosten auf dem von der<br />

Verkäuferin benannten Konto der Verkäuferin eingegangen<br />

ist ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »AUF-<br />

SCHIEBENDE BEDINGUNGEN«).<br />

Dies vorausgeschickt treffen die PARTEIEN<br />

die nachfolgenden Regelungen:<br />

1. Der Abtretungsempfänger übernimmt hiermit, aufschiebend<br />

bedingt auf den Eintritt der Aufschiebenden<br />

Bedingungen und das damit einhergehende Wirksamwerden<br />

der Anteilsabtretung, ohne Gegenleistung<br />

die Verpflichtung zur Erfüllung eines etwaigen Erstattungsanspruches<br />

im Wege der Schuldübernahme<br />

mit schuldbefreiender Wirkung für die Verkäuferin.<br />

52<br />

2. Die Portfolio-Tochtergesellschaft als Gläubigerin<br />

eines etwaigen Erstattungsanspruches erteilt hiermit<br />

der befreienden Schuldübernahme gemäß vorstehendem<br />

Abschnitt 1 ihre Zustimmung.<br />

, den<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />

[Name und Titel]<br />

Delmora Bank GmbH<br />

[Name und Titel]<br />

, den<br />

, den<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg<br />

[Name und Titel]<br />

Anlage 5.4 zum Rahmenvertrag


KONSULTATIONS-<br />

REGELUNGEN<br />

1. Konsultationsverfahren<br />

1.1 Die Verkäuferin wird in allen Fällen, in denen die<br />

HVB Servicing-Richtlinien vorsehen, dass vor dem<br />

Ergreifen einer Maßnahme das Kreditkomitee Aphrodite<br />

der Verkäuferin zu konsultieren ist, sicherstellen, dass<br />

die Käuferin vor einer entsprechenden Rückäußerung<br />

des Kreditkomitees Aphrodite an den betreffenden Bearbeiter<br />

nach Maßgabe der folgenden Regelungen konsultiert<br />

wird; die Entscheidung wird jedoch letztendlich allein<br />

von der Verkäuferin gefällt:<br />

1.1.1 Die Verkäuferin lässt der Käuferin einen bei der<br />

Verkäuferin zum Unterzeichnungstag üblichen Entscheidungsvorschlag<br />

in der bei der Verkäuferin verwendeten<br />

Form schriftlich zukommen.<br />

1.1.2 Die Käuferin hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer<br />

Frist von fünf (5) Werktagen (nachfolgend »RÜCKÄUSSE-<br />

RUNGSFRIST«) hierzu schriftlich zu äußern. Erfolgt keine<br />

Rückäußerung innerhalb der Rückäußerungsfrist,<br />

entscheidet die Verkäuferin wie in ihrem Entscheidungsvorschlag<br />

beschrieben. Erfolgt eine fristgemäße<br />

Rückäußerung, so wird die Verkäuferin diese bei ihrer<br />

Entscheidung in Erwägung ziehen und nur in begründeten<br />

Fällen davon abweichen. In dringenden Fällen, bei denen<br />

eine raschere Entscheidung erforderlich ist, kann die Frist<br />

für die Rückäußerung durch die Käuferin kürzer, soweit<br />

irgend möglich jedoch nicht kürzer als zwei (2) Werktage,<br />

bemessen werden. Entscheidungen, die keinen Aufschub<br />

dulden, werden von der Verkäuferin ohne Einbeziehung<br />

der Käuferin getroffen. Die Verkäuferin<br />

wird in diesen Fällen die Käuferin unverzüglich über die<br />

getroffene Entscheidung informieren.<br />

1.1.3 Soweit Dispositionen außerhalb bestehender Kreditlinien<br />

gemäß den HVB Servicing-Richtlinien der<br />

Zustimmung des Kreditkomitees Aphrodite bedürfen, hat<br />

die Rückäußerung der Käuferin auf einen bis 12:00 mittags<br />

eines Tages bei der Käuferin zugegangenen Entscheidungsvorschlag<br />

noch am Tage des Zugangs des Entscheidungsvorschlages<br />

bis spätestens 17:00 zu erfolgen;<br />

die Rückäußerungsfrist ist in diesen Fällen entsprechend<br />

verkürzt.<br />

1.2 Die Käuferin wird der Verkäuferin an dem Standort<br />

München während der gesamten üblichen Geschäftszeiten<br />

entsprechend qualifiziertes Personal in ausreichender<br />

Anzahl zur Durchführung des Konsultationsverfahrens zur<br />

Verfügung stellen.<br />

2. Sorgfalt und Einhaltung der geübten Praxis<br />

Die Verkäuferin hat bei der Betreuung und Verwaltung<br />

des Kreditportfolios bankübliche Sorgfalt aufzuwenden,<br />

und hat die Betreuung und Verwaltung des Kreditportfolios<br />

in Übereinstimmung mit der Praxis vorzunehmen,<br />

die am Unterzeichnungstag bei der Verkäuferin<br />

geübt wird.<br />

3. Vergütung und Umsatzsteuer<br />

3.1 Die Verwaltung und Betreuung des Kreditportfolios<br />

in dem Zeitraum zwischen Unterzeichnungstag und<br />

Vollzugstag durch die Verkäuferin wird durch die<br />

Käuferin nicht gesondert vergütet. Die Parteien gehen<br />

davon aus, dass die Verwaltung und Betreuung des Kreditportfolios<br />

in dem Zeitraum zwischen Unterzeichnungstag<br />

und Vollzugstag durch die Verkäuferin<br />

nicht der Umsatzsteuer unterliegt.<br />

Für das Beste Wissen und Gewissen<br />

der Verkäuferin relevante Personen<br />

53<br />

3.2 Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt annehmen<br />

sollte, dass die Verwaltung und Betreuung des Kreditportfolios<br />

im Zeitraum zwischen Unterzeichnungstag<br />

und Vollzugstag durch die Verkäuferin ganz<br />

oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegen sollte und<br />

dies schriftlich durch Steuerbescheid oder sonstige Erklärung<br />

zum Ausdruck bringt, schuldet die Käuferin die<br />

auf die Leistungen der Verkäuferin entfallene Umsatzsteuer.<br />

Die Verkäuferin wird der Käuferin in diesem<br />

Fall eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen des<br />

§ 14 ustG entspricht.<br />

4. Haftung<br />

Die Verkäuferin haftet nur für vorsätzliches und grob<br />

fahrlässiges Verhalten. Sofern und soweit die Verkäuferin<br />

eine Rückäußerung der Käuferin auf einen Entscheidungsvorschlag<br />

der Verkäuferin nicht befolgt, die<br />

im Einklang mit Abschnitt 1 innerhalb der Rückäußerungsfrist<br />

ergangen ist, die nicht rechtswidrig war und<br />

die nicht gegen eine auf das Kreditportfolio bezogene<br />

vertragliche Verpflichtung der Verkäuferin gegenüber<br />

einem Dritten verstieß, gilt diese Nichtbefolgung als zumindest<br />

grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des vorstehenden<br />

Satzes. Inhalt und Umfang der Haftung der<br />

Verkäuferin richten sich nach den Bestimmungen des<br />

Vertrages, mit der Maßgabe, dass der De Minimis-<br />

Betrag für Zwecke dieser Konsultationsregelungen EUR<br />

20 000 (in Worten: Euro zwanzigtausend) beträgt.<br />

5. Geltungsdauer<br />

Diese Konsultationsregelungen treten am Unterzeichnungstag<br />

(ausschließlich) in Kraft und gelten bis zum<br />

Vollzugstag (ausschließlich).<br />

1. Herr Dominik Dürschlag<br />

2. Herr Raimund Frühmorgen<br />

3. Herr Dr. Georg Mellinghoff<br />

4. Herr Peter Rogalski<br />

5. Herr Wilfried Steigenberger<br />

6. Herr Stefan Winkelmeier<br />

Anlage 8.2 zum Rahmenvertrag<br />

Anlage 9.3 zum Rahmenvertrag


KAUFPREISGARANTIE<br />

I.<br />

Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank, Kardinal-Faulhaber-Straße<br />

1, D-80333 München (nachfolgend »VER-<br />

KÄUFERIN«) und die Kypris Acquisitions, Ltd., Peterborough<br />

Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Vereinigtes<br />

Königreich (nachfolgend »KÄUFERIN«) beabsichtigen,<br />

einen Rahmenvertrag abzuschließen, durch den<br />

die Verkäuferin der Käuferin die Gesellschaftsanteile<br />

an einer GmbH & Co. kg und damit mittelbar ein Kreditportfolio<br />

verkauft, das von der Verkäuferin im Wege der<br />

Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz nach Abschluss<br />

des Rahmenvertrages, aber vor Wirksamwerden<br />

der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den von der<br />

Käuferin eingesetzten Abtretungsempfänger auf<br />

die GmbH & Co. kg zu übertragen ist (nachfolgend<br />

»VERTRAG«).<br />

Wir,<br />

The Goldman Sachs Group, Inc. (nachfolgend »GARANTIE-<br />

GEBER«)<br />

garantieren hiermit gemäß den Bestimmungen dieser<br />

Garantie folgende Verpflichtungen der Käuferin aus dem<br />

Vertrag (nachfolgend »KÄUFERVERPFLICHTUNGEN«):<br />

1. die Bezahlung des Kaufpreises (wie in Abschnitt 6.1<br />

des Vertrages definiert);<br />

2. die Bezahlung etwaig auf den Kaufpreis anfallender<br />

Verzugszinsen gemäß Abschnitt 6.5 des Vertrages;<br />

sowie<br />

3. die Übernahme des Erstattungsanspruches (wie in<br />

den Abschnitten 5.3 und 5.4 des Vertrages geregelt).<br />

II.<br />

Dies vorausgeschickt, gewährt der Garantiegeber der<br />

Verkäuferin hiermit im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />

im Sinne des § 311 BGB die folgende<br />

Garantie<br />

1. Wir garantieren unbedingt, uneingeschränkt und unwiderruflich<br />

die Übernahme des Erstattungsanspruches<br />

sowie die Zahlung der sonstigen Käuferverpflichtungen.<br />

2. Die Verkäuferin hat ihre Zahlungsaufforderung an den<br />

Garantiegeber,<br />

The Goldman Sachs Group, Inc.,<br />

85 Broad Street<br />

New York, New York 10004<br />

Fax: 001 212 902 3325<br />

z. Hd. Corporate Treasury<br />

zu richten.<br />

54<br />

Anlage 14.1. zum Rahmenvertrag<br />

3. In der schriftlichen Zahlungsaufforderung hat die Verkäuferin<br />

nur zu erklären, dass und in welcher Höhe<br />

die Käuferin einer oder mehreren ihrer vorgenannten<br />

Käuferverpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder<br />

teilweise nicht nachgekommen ist.<br />

4. Wir können aus dieser Garantie mehrfach in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

5. Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme aus dieser<br />

Garantie erfolgen ausschließlich auf das Konto der Verkäuferin<br />

bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank ag<br />

Kontonummer: 415 104 410<br />

BLZ: 700 202 70<br />

sofern die Verkäuferin bei der Geltendmachung der<br />

Garantie kein anderes Konto benennt.<br />

6. Unsere Verpflichtungen und Haftung aus dieser Garantie<br />

beziehen sich ausschließlich auf Zahlungsverpflichtungen<br />

sowie auf die Übernahme des Erstattungsanspruches<br />

und werden mit vollständigem Eintritt der in den Abschnitten<br />

7.4.5 und 7.4.6 des Vertrages geregelten Vollzugsereignisse<br />

an uns gegenstandslos. Die Garantieurkunde<br />

ist uns zurückzugeben, sobald die in den Abschnitten<br />

7.4.5 und 7.4.6 des Vertrages geregelten Vollzugsereignisse<br />

vollständig eingetreten sind oder wir<br />

die auf Grund dieser Garantie fällig werdenden Zahlungen<br />

geleistet haben.<br />

7. Die Wirksamkeit dieser Garantie sowie die Inanspruchnahme<br />

auf Grund dieser Garantie ist von dem Bestand<br />

und der Wirksamkeit des Vertrages abhängig. Zahlung<br />

auf Grund dieser Garantie kann nur verlangt werden,<br />

wenn die Käuferverpflichtungen gemäß dem Vertrag<br />

fällig sind. Der Garantiegeber ist berechtigt,<br />

sämtliche Einreden, Gegenrechte oder Aufrechnungsrechte<br />

geltend zu machen, die die Käuferin berechtigt<br />

ist, nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.<br />

8. Wir können Zurückbehaltungsrechte und Rechte zur Aufrechnung<br />

unter dieser Garantie nur geltend machen, wenn<br />

die Verkäuferin diese Rechte und die zugrunde liegenden<br />

Ansprüche anerkennt oder die zugrunde liegenden<br />

Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, wobei wir sämtliche<br />

Rechte geltend machen können, welche die Käuferin<br />

geltend machen kann.<br />

9. Diese Garantie begründet Rechte und Pflichten sowohl<br />

für uns als auch für unsere Rechtsnachfolger sowie nach<br />

Maßgabe des Vertrages auch für die Rechtsnachfolger<br />

der Verkäuferin.<br />

10. Die Verkäuferin kann ihre Rechte und Pflichten aus<br />

dieser Garantie an beliebige Dritte abtreten, sofern wir<br />

hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilen, die wir<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Alle Rechte<br />

und Pflichten können jedoch nur gemeinsam auf denselben<br />

Dritten übertragen werden. Wir erteilen bereits hiermit<br />

unwiderruflich unsere Zustimmung, dass der jeweilige<br />

Dritte mit Wirksamwerden der Übertragung als Rechtsnachfolger<br />

anstelle der Verkäuferin Partei dieser<br />

Garantie wird.


11. Wir verpflichten uns, unsere Rechte und Pflichten aus<br />

dieser Garantie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der Verkäuferin zu übertragen mit Ausnahme<br />

einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus<br />

dieser Garantie an einen Garantienachfolger. Ein<br />

»GARANTIENACHFOLGER« im Sinne dieses Abschnittes 11<br />

ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Stiftung oder<br />

andere Organisation beliebiger Rechtsform, die als Rechtsnachfolgerin<br />

in sämtliche oder im Wesentlichen in sämtliche<br />

Vermögensgegenstände der Garantiegeberin<br />

sowie in den gesamten oder im Wesentlichen in den gesamten<br />

Geschäftsbetrieb der Garantiegeberin eintritt<br />

und alle Verpflichtungen der Garantiegeberin aus dieser<br />

Garantie vertraglich oder gesetzlich übernimmt, wobei<br />

der Garantienachfolger ein Rating für langfristige,<br />

nicht nachrangige Geldschulden hat, das wenigstens (i)<br />

A2/A oder (ii) dem Rating der Garantiegeberin unmittelbar<br />

vor der Schuldübernahme entspricht, je nachdem,<br />

was niedriger ist. Durch die Übertragung auf und die<br />

Übernahme der Verpflichtungen durch einen Garantienachfolger<br />

wird die Garantiegeberin vollständig von<br />

sämtlichen Verpflichtungen aus dieser Garantie befreit,<br />

unabhängig davon, ob die Verpflichtungen vor oder nach<br />

der Übertragung und Übernahme entstanden.<br />

12. Diese Garantie wird mit Zugang bei der Verkäuferin<br />

wirksam.<br />

55<br />

13. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Garantie bedarf<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit das Gesetz<br />

kein strengeres Formerfordernis vorschreibt. Dies gilt<br />

auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.<br />

14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Garantie<br />

unwirksam oder undurchsetzbar sein oder für unwirksam<br />

oder undurchsetzbar erachtet werden, wird die Wirksamkeit<br />

und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen<br />

dieser Garantie davon nicht berührt. In diesem Fall werden<br />

wir und die Verkäuferin diejenige wirksame und<br />

durchsetzbare Bestimmung oder diejenigen wirksamen<br />

und durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />

die dem von uns und der Verkäuferin wirtschaftlich<br />

Gewollten möglichst nahe kommt oder kommen. Dasselbe<br />

gilt, falls die Garantie eine Lücke enthalten sollte.<br />

15. Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

16. Alle aus dieser Garantie oder über ihre Wirksamkeit entstehenden<br />

Streitigkeiten werden unter Ausschluss staatlicher<br />

Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter Anwendung<br />

der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für<br />

Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bindend entschieden.<br />

Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist München. Die<br />

Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen.<br />

The Goldman Sachs Group, Inc.<br />

Ort, Datum January 11, 2006<br />

(folgt Unterschrift)


GARANTIE FÜR SONSTIGE<br />

KÄUFERVERPFLICHTUNGEN<br />

I.<br />

Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank, Kardinal-Faulhaber-Straße<br />

1, D-80333 München (nachfolgend »VER-<br />

KÄUFERIN«) und die Kypris Acquisitions, Ltd., Peterborough<br />

Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Vereinigtes<br />

Königreich (nachfolgend »KÄUFERIN«) beabsichtigen,<br />

einen Rahmenvertrag abzuschließen, durch den die<br />

Verkäuferin der Käuferin die Gesellschaftsanteile<br />

an einer GmbH & Co. kg und damit mittelbar ein Kreditportfolio<br />

verkauft, das von der Verkäuferin im Wege<br />

der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz nach<br />

Abschluss des Rahmenvertrages, aber vor Wirksamwerden<br />

der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den von<br />

der Käuferin eingesetzten Abtretungsempfänger, auf die<br />

GmbH & Co. kg zu übertragen ist (nachfolgend »VER-<br />

TRAG«).<br />

Wir, die<br />

Delmora Bank GmbH mit Sitz in Hof/Saale, eingetragen<br />

im Handelsregister beim Amtsgericht Hof unter HRB 3658<br />

(nachfolgend »GARANTIEGEBER«)<br />

garantieren hiermit gemäß den Bestimmungen dieser Garantie<br />

folgende Verpflichtungen der Käuferin aus dem<br />

Vertrag:<br />

1. Käuferfreistellungsverpflichtungen (Abschnitt 12 des<br />

Vertrages);<br />

2. Käufergarantien (Abschnitt 12 des Vertrages);<br />

3. sonstige Verpflichtungen aus dem Vertrag (ausgenommen<br />

die Verpflichtungen, die sich auf die Kaufpreiszahlung<br />

bzw. die Übernahme des Erstattungsanspruches<br />

beziehen, Abschnitt 5.4 bzw. Abschnitte 6.1 bis 6.7 des<br />

Vertrages)<br />

(nachfolgend gemeinschaftlich »SONSTIGE KÄUFERVER-<br />

PFLICHTUNGEN«).<br />

Dies vorausgeschickt, gewähren wir der Verkäuferin<br />

hiermit im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />

im Sinne des § 311 BGB die folgende<br />

II.<br />

Garantie<br />

1. Wir garantieren hiermit unbedingt, uneingeschränkt und<br />

unwiderruflich die Erfüllung der Sonstigen Käuferverpflichtungen.<br />

56<br />

Anlage 14.2 zum Rahmenvertrag<br />

2. Die Verkäuferin hat ihre Zahlungsaufforderung an<br />

Delmora Bank GmbH<br />

z. Hd. der Geschäftsführung,<br />

Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale<br />

geltend zu machen.<br />

3. Zahlungen unter dieser Garantie sind innerhalb von dreißig<br />

(30) Werktagen zu leisten, nachdem die Verkäuferin<br />

uns schriftlich (vorab per Telefax, dessen Eingang für den<br />

Lauf der vorgenannten Frist entscheidend ist) angezeigt<br />

hat, dass und in welcher Höhe die Käuferin einer oder<br />

mehreren ihrer vorgenannten Sonstigen Käuferverpflichtungen<br />

aus dem Vertrag ganz oder teilweise<br />

nicht nachgekommen ist.<br />

4. Wir können aus dieser Garantie mehrfach in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

5. Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme aus dieser<br />

Garantie erfolgen ausschließlich auf folgendes Konto der<br />

Verkäuferin<br />

bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank ag<br />

Kontonummer: 415 104 410<br />

BLZ: 700 202 70<br />

sofern die Verkäuferin bei der Geltendmachung der<br />

Garantie kein anderes Konto benennt.<br />

6. Unsere Verpflichtungen und Haftung aus dieser Garantie<br />

beziehen sich ausschließlich auf Zahlungsverpflichtungen,<br />

sind unbefristet und werden erst mit Rückgabe der Garantieurkunde<br />

an uns gegenstandslos. Die Garantieurkunde<br />

ist uns zurückzugeben, sobald unsere Verpflichtungen und<br />

Haftung aus dieser Garantie gegenstandslos geworden<br />

oder wir aus der Garantie vollständig in Anspruch genommen<br />

worden sind.<br />

7. Die Wirksamkeit dieser Garantie sowie die Inanspruchnahme<br />

auf Grund dieser Garantie ist von dem Bestand<br />

und der Wirksamkeit des Vertrages abhängig. Zahlung<br />

auf Grund dieser Garantie kann nur verlangt werden,<br />

wenn die Sonstigen Käuferverpflichtungen gemäß<br />

dem Vertrag fällig sind. Der Garantiegeber ist<br />

berechtigt, sämtliche Einreden, Gegenrechte oder Aufrechnungsrechte<br />

geltend zu machen, die die Käuferin<br />

berechtigt ist, nach Maßgabe des Vertrages geltend zu<br />

machen.<br />

8. Wir können Zurückbehaltungsrechte und Rechte zur Aufrechnung<br />

unter dieser Garantie nur geltend machen, wenn<br />

die Verkäuferin diese Rechte und die zugrunde liegenden<br />

Ansprüche anerkennt oder die zugrunde liegenden<br />

Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, wobei wir sämtliche<br />

Rechte geltend machen können, welche die Käuferin<br />

geltend machen kann.


9. Diese Garantie begründet Rechte und Pflichten sowohl<br />

für uns als auch für unsere Rechtsnachfolger sowie nach<br />

Maßgabe des Vertrages auch für die Rechtsnachfolger<br />

der Verkäuferin.<br />

10. Die Verkäuferin kann ihre Rechte und Pflichten aus<br />

dieser Garantie an beliebige Dritte abtreten, sofern wir<br />

hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilen, die wir<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Alle Rechte<br />

und Pflichten können jedoch nur gemeinsam auf denselben<br />

Dritten übertragen werden. Wir erteilen bereits<br />

hiermit unwiderruflich unsere Zustimmung, dass der<br />

jeweilige Dritte mit Wirksamwerden der Übertragung als<br />

Rechtsnachfolger anstelle der Verkäuferin Partei dieser<br />

Garantie wird.<br />

11. Wir verpflichten uns, unsere Rechte und Pflichten aus<br />

dieser Garantie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der Verkäuferin zu übertragen.<br />

12. Diese Garantie wird mit Zugang bei der Verkäuferin<br />

wirksam.<br />

13. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Garantie bedarf<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit das Gesetz<br />

kein strengeres Formerfordernis vorschreibt. Dies gilt<br />

auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.<br />

57<br />

14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Garantie<br />

unwirksam oder undurchsetzbar sein oder für unwirksam<br />

oder undurchsetzbar erachtet werden, wird die Wirksamkeit<br />

und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen<br />

dieser Garantie davon nicht berührt. In diesem Fall werden<br />

wir und die Verkäuferin diejenige wirksame und<br />

durchsetzbare Bestimmung oder diejenigen wirksamen<br />

und durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />

die dem von uns und der Verkäuferin wirtschaftlich<br />

Gewollten möglichst nahe kommt oder kommen.<br />

Dasselbe gilt, falls die Garantie eine Lücke enthalten sollte.<br />

15. Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

16. Alle aus dieser Garantie oder über ihre Wirksamkeit entstehenden<br />

Streitigkeiten werden unter Ausschluss staatlicher<br />

Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter Anwendung<br />

der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für<br />

Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bindend entschieden.<br />

Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist München. Die<br />

Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen.<br />

Delmora Bank GmbH<br />

Ort, Datum Hof, 12. 1. 2006<br />

(folgen Unterschriften)


ANLAGE 3<br />

zur Einladung vom 21. März 2006<br />

Zu TOP 13 und 14 der Tagesordnung<br />

Anlage 3 ist der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

vom 29. März 2006 nebst den Anlagen 4.1 und 4.6 zum<br />

Ausgliederungsvertrag.<br />

Bei den restlichen Anlagen zum Ausgliederungsvertrag –<br />

Anlage 4.2 (Partneridentitätsnummer/Partnerbewertung),<br />

Anlage 5.1.3 (grundbücherliche Sicherheiten) sowie<br />

Anlagen 5.1.4-1 bis 5.1.4-12 (Sicherheiten-Identitätsnummern/sonstige<br />

Sicherheiten) – handelt es sich um<br />

Tabellen bzw. Listen. Von dem nochmaligen Abdruck<br />

dieser Anlagen im Rahmen dieser Einladung wird daher<br />

abgesehen. Auch diese Anlagen sind jedoch Bestandteil<br />

der ab Einberufung der Hauptversammlung in den<br />

Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegenden und auf<br />

Wunsch jedem Aktionär kostenfrei zugesandten Dokumentation.<br />

58


AUSGLIEDERUNGS-<br />

UND ÜBERNAHMEVERTRAG<br />

Zustimmungsbeschluss – Projekt Aphrodite<br />

URNr. 0992 C/2006<br />

Dr. C/mü/sh<br />

Am neunundzwanzigsten März zweitausendsechs – 29. 3. 2006 –<br />

sind vor mir, Isabell Müller, Notarassessorin,<br />

amtlich bestellte Vertreterin von<br />

Dr. Heinz Korte<br />

Notar in München<br />

an meiner Geschäftsstelle Theatinerstr. 7/III, 80333 München,<br />

gleichzeitig anwesend:<br />

1. Herr Dr. Georg Mellinghoff,<br />

geboren am 2. 11. 1955,<br />

geschäftsansässig Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />

persönlich bekannt,<br />

nach Angabe hier handelnd<br />

a) als Prokurist für die<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

mit dem Sitz in München – ag München HRB 42148 –<br />

Postanschrift: Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München;<br />

b) vorbehaltlich Genehmigung eines Vorstandsmitglied für die<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

Die Genehmigung soll mit Eingang beim Urkundsnotar allen Beteiligten<br />

gegenüber als mitgeteilt gelten und zum heutigen Tage wirksam sein.<br />

2. Herr Dominik Dürschlag,<br />

geboren am 30. 7. 1971<br />

geschäftsansässig Arabellastraße 14, 81925 München,<br />

persönlich bekannt,<br />

nach Angabe hier handelnd als alleiniger Geschäftsführer für die<br />

HVB Loan Portfolio Verwaltungs-GmbH<br />

mit dem Sitz in München – ag München HRB 160209 –<br />

in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin für die<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG<br />

mit dem Sitz in München – ag HRA 87239 –<br />

Postanschrift: Arabellastraße 14, 81925 München<br />

Vertretungsnachweise erfolgen gesondert.<br />

Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich den vor mir bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit abgegebenen Erklärungen gemäß den folgenden<br />

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />

zwischen<br />

1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRB 42148,<br />

und<br />

2. HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG<br />

mit Sitz in München, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRA 87239<br />

mit<br />

Zustimmungsbeschluss<br />

der Übernehmenden Gesellschaft<br />

59


TEIL A<br />

AUSGLIEDERUNGS-<br />

UND ÜBERNAHMEVERTRAG<br />

Präambel<br />

(A) Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter<br />

HRB 42148 die Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />

mit Sitz in München eingetragen (nachfolgend »ÜBER-<br />

TRAGENDE GESELLSCHAFT«). Das Grundkapital der<br />

Übertragenden Gesellschaft beträgt derzeit EUR<br />

2 252 097 420 und ist eingeteilt in 736 145 540 auf den<br />

Inhaber lautende Stammaktien und 14 553 600 auf den<br />

Namen lautende Vorzugsaktien.<br />

(B) Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter<br />

HRA 87239 die HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg mit<br />

Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München eingetragen<br />

(nachfolgend »ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT«). Das<br />

Festkapital der Übernehmenden Gesellschaft beträgt<br />

EUR 100 (in Worten: Euro einhundert). Alleinige Kommanditistin<br />

der Übernehmenden Gesellschaft ist die<br />

Übertragende Gesellschaft. Die Kommanditeinlage<br />

der Übertragenden Gesellschaft an der Übernehmenden<br />

Gesellschaft, die mit der im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage identisch ist, beträgt EUR 100<br />

(in Worten: Euro einhundert). Die Kommanditeinlage ist<br />

voll eingezahlt und wurde nicht zurückgezahlt. Alleinige,<br />

nicht am Festkapital der Übernehmenden Gesellschaft<br />

beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Übernehmenden Gesellschaft ist die im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München unter HRB 160209<br />

eingetragene HVB Loan Portfolio Verwaltungs GmbH<br />

mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München (nachfolgend<br />

»KOMPLEMENTÄRIN«). Alleinige Gesellschafterin<br />

der Komplementärin ist die Übertragende Gesellschaft,<br />

die den einzigen Geschäftsanteil an der Komplementärin<br />

mit einem Nennwert in Höhe von EUR 25 000<br />

(in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) hält.<br />

(C) Die Übertragende Gesellschaft ist Inhaberin eines<br />

mit dem Namen »Aphrodite« bezeichneten Kreditportfolios,<br />

bestehend aus den in diesem Ausgliederungsvertrag<br />

(nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSVERTRAG«)<br />

näher bezeichneten Rechtsverhältnissen und sonstigen<br />

Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens der Übertragenden<br />

Gesellschaft (nachfolgend »KREDIT-<br />

PORTFOLIO APHRODITE«).<br />

(D) Mit dem Ausgliederungsvertrag soll das Kreditportfolio<br />

Aphrodite als Gesamtheit auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft gegen Anteilsgewährung in<br />

Form einer Erhöhung der auf dem Kapitalkonto gebuchten<br />

Kommanditeinlage der Übertragenden Gesellschaft<br />

an der Übernehmenden Gesellschaft übertragen<br />

werden (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3<br />

Nr. 1 UmwG).<br />

60<br />

1. Ausgliederung<br />

Die Übertragende Gesellschaft überträgt hiermit im<br />

Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3<br />

Nr. 1 UmwG das Kreditportfolio Aphrodite, bestehend<br />

aus den in Abschnitt 5 des Ausgliederungsvertrages<br />

näher bezeichneten Gegenständen des Aktiv-<br />

und Passivvermögens, als Gesamtheit unter Fortbestand<br />

der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft gegen Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />

in Höhe von EUR 100 (in Worten: Euro<br />

einhundert) um EUR 99 900 (in Worten: Euro neunundneunzigtausendneunhundert)<br />

auf EUR 100 000 (in Worten:<br />

Euro einhunderttausend) (nachfolgend »AUSGLIEDE-<br />

RUNG«). Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />

der Übertragenden Gesellschaft bleibt durch die<br />

Ausgliederung unverändert.<br />

2. Ausgliederungsstichtag; Schlussbilanz<br />

2.1 Die Ausgliederung erfolgt im Verhältnis zwischen der<br />

Übertragenden Gesellschaft und der Übernehmenden<br />

Gesellschaft mit Wirkung zum 1. November<br />

2005, 00:00 Uhr (nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSSTICH-<br />

TAG«). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen<br />

der Übertragenden Gesellschaft, soweit sie das<br />

durch den Ausgliederungsvertrag auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft zu übertragende Kreditportfolio<br />

Aphrodite betreffen, als für Rechnung der<br />

Übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Die<br />

Übernehmende Gesellschaft und die Übertragende<br />

Gesellschaft werden einander demgemäß nach<br />

näherer Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 7 des Ausgliederungsvertrages<br />

so stellen, als wäre das durch<br />

den Ausgliederungsvertrag an die Übernehmende<br />

Gesellschaft zu übertragende Vermögen bereits am<br />

Ausgliederungsstichtag auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft übergegangen.<br />

2.2 Für Steuerzwecke erfolgt die Ausgliederung wegen fehlender<br />

steuerlicher Rückwirkung mit Wirkung zum Übertragungsstichtag<br />

(wie in Abschnitt 4.3 definiert).<br />

2.3 Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit dem uneingeschränkten<br />

Bestätigungsvermerk der KPMG Deutsche<br />

Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

versehene Teilbilanz der Übertragenden<br />

Gesellschaft zum 31. Oktober 2005 (nachfolgend<br />

»SCHLUSSBILANZ«) zugrunde gelegt, in welcher<br />

alle zum Bilanzstichtag vorhandenen, bilanzierbaren<br />

Aktiva und Passiva des durch diesen Ausgliederungsvertrag<br />

nach Abschnitt 5 zu übertragenden Vermögens<br />

ausgewiesen sind.


3. Gegenleistung<br />

3.1 Als Gegenleistung für das durch den Ausgliederungsvertrag<br />

zu übertragende Vermögen wird die auf dem<br />

Kapitalkonto gebuchte Kommanditeinlage der Übertragenden<br />

Gesellschaft an der Übernehmenden<br />

Gesellschaft von EUR 100 (in Worten: Euro einhundert)<br />

um EUR 99 900 (in Worten: Euro neunundneunzigtausendneunhundert)<br />

auf EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />

erhöht.<br />

3.2 Die Vermögensübertragung erfolgt zu den in der<br />

Schlussbilanz angesetzten Buchwerten und die Übernehmende<br />

Gesellschaft ist gegenüber der Übertragenden<br />

Gesellschaft verpflichtet, die Gegenstände<br />

des Aktiv- und Passivvermögens des durch den Ausgliederungsvertrag<br />

zu übertragenden Vermögens in ihrer<br />

Bilanz mit den in der Schlussbilanz enthaltenen Buchwerten<br />

anzusetzen. Soweit die in der Schlussbilanz<br />

angesetzten Buchwerte des Kreditportfolio Aphrodite<br />

den Betrag übersteigen, um den die Kommanditeinlage<br />

der Übertragenden Gesellschaft an der<br />

Übernehmenden Gesellschaft erhöht wird, wird der<br />

Differenzbetrag in das für die Übertragende Gesellschaft<br />

bei der Übernehmenden Gesellschaft geführte<br />

Kapitalkonto II eingestellt.<br />

3.3 Die Übertragende Gesellschaft ist auch hinsichtlich<br />

der erhöhten Kommanditeinlage für das am 1. Januar<br />

2006 beginnende Geschäftsjahr der Übernehmenden<br />

Gesellschaft voll gewinnberechtigt.<br />

4. Zusammensetzung des<br />

Kreditportfolio Aphrodite<br />

4.1 Das Kreditportfolio Aphrodite ist in der EDV<br />

der Übertragenden Gesellschaft auf dem Server<br />

SQL-NPLQSX01 (nachfolgend »SERVER«) unter dem<br />

Namen »Datenbank Aphrodite COD« mit Stand zum<br />

31. Oktober 2005, 24:00 auf einer Datenbank abgebildet,<br />

die seit dem 16. Januar 2006 unverändert von der Übertragenden<br />

Gesellschaft in elektronischer Form<br />

auf dem Server gespeichert gehalten wird (nachfolgend<br />

»DATENBANK APHRODITE COD«). Die Datenbankfelder<br />

der Datenbank Aphrodite COD werden nachfolgend<br />

als »DATENBANKFELDER« bezeichnet. Die in diesem Ausgliederungsvertrag<br />

in Bezug genommenen Datenbankfelder<br />

sind in der Anlage 4.1 (nachfolgend<br />

»ANLAGE DATENBANKLEGENDE«) definiert.<br />

4.2 Die zu dem Kreditportfolio Aphrodite gehörenden<br />

Kreditnehmer und Kreditnehmereinheiten (nachfolgend<br />

»PARTNER«) sind mit Stand zum 31. Oktober 2005, 24:00<br />

in der Datenbank Aphrodite COD (und zwar in dem<br />

Datenbankfeld, das in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »A«, angegeben ist) mit einer der<br />

Partneridentitätsnummern bezeichnet, die in Anlage 4.2<br />

in der Spalte »Partneridentitätsnummern« aufgeführt<br />

sind.<br />

61<br />

4.3 Das durch den Ausgliederungsvertrag im Wege<br />

der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch die Übertragende<br />

Gesellschaft auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft zu übertragende Kreditportfolio<br />

Aphrodite besteht aus den in Abschnitt 5 dieses Ausgliederungsvertrages<br />

im Einzelnen bezeichneten<br />

Vertrags- und Rechtsverhältnissen in ihrem jeweiligen<br />

Bestand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung<br />

durch Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />

der Übertragenden Gesellschaft (nachfolgend<br />

»ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG«).<br />

4.4 Von der dinglichen Übertragung auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft ausgenommen sind:<br />

4.4.1 sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit<br />

4.4.1.1 den durch einen Eintrag in dem in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »M«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld gekennzeichneten Bestandteilen des<br />

Kreditportfolio Aphrodite, deren Übertragung auf<br />

die Übernehmende Gesellschaft jeweils einer ausdrücklichen<br />

Zustimmung eines Vertragspartners einer<br />

Konsortial- und Poolvereinbarung bedarf,<br />

4.4.1.2 den in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »N«, bezeichneten Datenbankfeld aufgeführten<br />

Bestandteilen des Kreditportfolio Aphrodite,<br />

deren Übertragung auf die Übernehmende Gesellschaft<br />

jeweils einer ausdrücklichen Zustimmung eines<br />

Vertragspartners einer Treuhandvereinbarung bedarf,<br />

auf Grund derer die Übertragende Gesellschaft<br />

diese Bestandteile des Kreditportfolio Aphrodite zu<br />

Gunsten eines Dritten hält, sowie<br />

4.4.1.3 denjenigen Bestandteilen des Kreditportfolio<br />

Aphrodite, die für HYP-Kredite in dem in Abteilung<br />

»O«, für KK-Kredite in dem in Abteilung »P« und<br />

für Bürgschaften in dem in Abteilung »Q« der Anlage<br />

Datenbanklegende bezeichneten Datenbankfeld<br />

aufgeführt sind, deren Übertragung auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft aus sonstigen Gründen nur<br />

bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung eines<br />

Dritten erfolgt,<br />

sofern und soweit die betreffenden Zustimmungen im<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung jeweils<br />

noch nicht erteilt worden ist (nachfolgend »RECHTS-<br />

VERHÄLTNISSE OHNE ZUSTIMMUNG«), mit der Maßgabe,<br />

dass auf die Rechtsverhältnisse ohne Zustimmung<br />

die Vereinbarungstreuhand gemäß Abschnitt 6.3 zur<br />

Anwendung gelangt;


4.4.2 die Portfolio-Grundpfandrechte (wie in Abschnitt<br />

5.1.3 definiert), hinsichtlich derer die Übertragende<br />

Gesellschaft mangels Eintragung im Grundbuch<br />

oder mangels Übergabe des Grundpfandrechtsbriefes<br />

an die Übertragende Gesellschaft nicht oder<br />

noch nicht Grundpfandrechtsinhaberin ist und die in der<br />

Anlage 5.1.3 in der Spalte »Dinglicher Vollzug ja/nein«<br />

durch die Angabe »nein« als solche gekennzeichnet sind<br />

(nachfolgend »ZU BESTELLENDE GRUNDPFANDRECHTE«),<br />

mit der Maßgabe, dass an deren Stelle die Rechte aus den<br />

Grundpfandrechtsvereinbarungen (wie in Abschnitt<br />

5.1.11 definiert) sowie hieraus jeweils etwaig resultierende<br />

Anwartschaftsrechte Gegenstand der dinglichen Ausgliederung<br />

sind; sowie<br />

4.4.3 die in dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />

»M«, bezeichneten Datenbankfeld durch die<br />

Angabe »Passive Treuhandvereinbarungen« gekennzeichneten<br />

sonstigen Bestandteile des Kreditportfolio<br />

Aphrodite (mit Ausnahme von Portfolio-Grundpfandrechten)<br />

(nachfolgend »PASSIVE TREUHAND-<br />

GEGENSTÄNDE«), die von Dritten treuhänderisch zu Gunsten<br />

der Übertragenden Gesellschaft gehalten werden,<br />

mit der Maßgabe, dass an deren Stelle die Rechte<br />

aus den Passiven Treuhandvereinbarungen (wie in<br />

Abschnitt 5.1.12 definiert) sowie hieraus jeweils etwaig<br />

resultierende Anwartschaftsrechte Gegenstand der dinglichen<br />

Ausgliederung sind;<br />

(nachfolgend gemeinsam »NICHT AUSGEGLIEDERTE<br />

GEGENSTÄNDE«).<br />

4.5 Nicht Bestandteil des Kreditportfolio Aphrodite<br />

und von der Übertragung auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft ausgenommen sind ferner (i) etwaige<br />

gegen die Übertragende Gesellschaft gerichtete<br />

Schadensersatzansprüche infolge von vor dem Ausgliederungsstichtag<br />

von der Übertragenden Gesellschaft<br />

begangenen Pflichtverletzungen oder deliktischen<br />

Handlungen, (ii) Refinanzierungsverbindlichkeiten der<br />

Übertragenden Gesellschaft, (iii) Arbeitsverhältnisse<br />

mit Mitarbeitern der Übertragenden Gesellschaft<br />

sowie (iv) Steuerverbindlichkeiten (jedoch mit<br />

Ausnahme möglicher Haftungsverbindlichkeiten gemäß<br />

§ 13 c ustG), soweit diese sich auf Zeiträume bis zum<br />

Übertragungsstichtag (ausschließlich) beziehen ((i)<br />

bis (iv) nachfolgend gemeinsam »AUSGENOMMENE<br />

VERBINDLICHKEITEN«).<br />

4.6 Die zum Ausgliederungsstichtag vorhandenen, bilanzierbaren<br />

Aktiva und Passiva des gemäß Abschnitt 5 auf<br />

die Übernehmende Gesellschaft zu übertragenden<br />

Kreditportfolio Aphrodite sind in der als Anlage 4.6<br />

beigefügten Ausgliederungsbilanz der Übertragenden<br />

Gesellschaft zum Ausgliederungsstichtag ausgewiesen.<br />

5. Übertragung des Kreditportfolio Aphrodite<br />

5.1 Die Übertragende Gesellschaft überträgt auf<br />

die Übernehmende Gesellschaft, jeweils unter Ausschluss<br />

der Nicht Ausgegliederten Gegenstände<br />

und der Ausgenommenen Verbindlichkeiten:<br />

62<br />

5.1.1 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und<br />

Pflichten der Übertragenden Gesellschaft (einschließlich<br />

Kündigungs- und sonstigen Gestaltungsrechten)<br />

aus mit den Partnern zum Ausgliederungsstichtag<br />

abgeschlossenen bzw. danach bis zum Übertragungsstichtag<br />

abzuschließenden (i) Kreditverträgen,<br />

(ii) Spar- und Einlagenverträgen sowie den im<br />

Zusammenhang hiermit bestehenden Einlagenkonten<br />

und -depots von Partnern, (iii) Kontokorrentverträgen,<br />

(iv) den in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »B«, bezeichneten Datenbankfeld aufgeführten<br />

Derivatgeschäften, sowie (v) sonstigen Verträgen im<br />

Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung (ausgenommen<br />

Schrankfachmietverträge) ((i) bis (v) nachfolgend<br />

gemeinsam »KREDITVERTRÄGE«);<br />

5.1.2 sämtliche aus den Kreditverträgen folgenden,<br />

gegen die Partner gerichteten gegenwärtigen oder künftigen,<br />

bedingten oder unbedingten Geldforderungen, einschließlich<br />

insbesondere derjenigen Forderungen, die in<br />

denjenigen Datenbankfeldern aufgeführt sind, die<br />

5.1.1.1 für im Hypothekenbanksystem »Hypothekenbank<br />

Aktiv-Informationssystem« gebuchte Kreditverhältnisse<br />

(nachfolgend »HYP-KREDITE«) in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »C«, bezeichnet sind; und<br />

5.1.1.2 für im Banksystem »KK« gebuchte Kreditverhältnisse<br />

(nachfolgend »KK-KREDITE«) in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »D«, bezeichnet sind,<br />

(nachfolgend »PARTNERFORDERUNGEN«), jedoch jeweils<br />

unter Ausschluss der Forderungen aus Darlehen des<br />

Eigenkapitalhilfeprogrammes (EKH alt und EKH neu), aus<br />

Darlehen des ERP-Eigenkapitalhilfeprogramms (EKH<br />

neu) und aus Darlehen aus dem Programm Unternehmerkapital<br />

für Gründer (EKH neu), die in den in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilungen »E« und »F«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»EKH-FORDERUNGEN«; Partnerforderungen unter<br />

Ausschluss der EKH-Forderungen nachfolgend »PORT-<br />

FOLIO-FORDERUNGEN«);<br />

5.1.3 die Grundpfandrechte, die in der Anlage 5.1.3 aufgeführt<br />

sind, jeweils mit Ausnahme derjenigen Teile dieser<br />

Grundpfandrechte, die in der Spalte »Nicht im Grundbuch<br />

vollzogene (Teil-)abtretung/-löschung« der Anlage 5.1.3<br />

ausgewiesen sind (nachfolgend »PORTFOLIO-GRUND-<br />

PFANDRECHTE«);<br />

5.1.4 die (i) weiteren dinglichen (mit Ausnahme von Portfolio-Grundpfandrechten)<br />

oder schuldrechtlichen<br />

Sicherheiten (insbesondere Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen,<br />

Pfandrechten an Forderungen, Konten<br />

und Wertpapierdepots, Bürgschaften und Garantien),


die zur Besicherung der Portfolio-Forderungen bestellt<br />

sind (jedoch mit Ausnahme der zur Besicherung der<br />

EKH-Forderungen bestellten Ausfallgarantien, die in<br />

dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »H«,<br />

bezeichneten Datenbankfeld aufgeführt sind), einschließlich<br />

insbesondere derjenigen Sicherheiten, die in<br />

Anlage 5.1.4-1 bis Anlage 5.1.4-12 aufgeführt sind und die<br />

den Sicherheiten entsprechen, die (unter Ausschluss der<br />

Ausfallgarantien, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »H«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

aufgeführt sind) in den in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »G-1« bis »G-12«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern enthalten sind, (ii) agB-Pfandrechte<br />

an Forderungen, Konten und Wertpapierdepots sowie (iii)<br />

sämtliche Rechte und Pflichten aus den abstrakten Schuldversprechen,<br />

die in den der Eintragung der Portfolio-<br />

Grundpfandrechte zugrunde liegenden Grundschuldbestellungsurkunden<br />

oder im Zusammenhang mit der<br />

Abtretung von Portfolio-Grundpfandrechten gesondert<br />

erklärt wurden ((i) bis (iii) gemeinsam nachfolgend<br />

»SONSTIGE PORTFOLIO-SICHERHEITEN«);<br />

5.1.5 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und<br />

Pflichten der Übertragenden Gesellschaft aus den<br />

Verpflichtungserklärungen und schuldrechtlichen Vereinbarungen,<br />

welche die Übertragende Gesellschaft<br />

in Bezug auf die Portfolio-Grundpfandrechte und<br />

Sonstigen Portfolio-Sicherheiten (gemeinsam<br />

nachfolgend »PORTFOLIO-SICHERHEITEN«) abgegeben<br />

hat bzw. eingegangen ist (nachfolgend »SICHERHEITEN-<br />

VERTRÄGE«), einschließlich Sicherungsvereinbarungen,<br />

Zweckerklärungen und alle sonstigen zum Zwecke der Besicherung<br />

von Portfolio-Forderungen mit der Übertragenden<br />

Gesellschaft bestehenden Sicherungsvereinbarungen,<br />

jeweils mit allen damit verbundenen<br />

Rechten und Pflichten einschließlich Kündigungs- und<br />

sonstigen Gestaltungsrechten;<br />

5.1.6 die von der Übertragenden Gesellschaft bereits<br />

herausgelegten, aber von den Begünstigten noch nicht<br />

oder noch nicht vollständig in Anspruch genommenen<br />

Avale sowie die offenen Avalkreditlinien, die in den in der<br />

Anlage Datenbanklegende, Abteilung »I«, bezeichneten<br />

Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />

»PORTFOLIO-AVALE«) sowie die aus der Emission von an<br />

Partner ausgegebenen ec-Karten, Kreditkarten oder<br />

ähnlichen Karten resultierenden Haftungsverhältnisse der<br />

Übertragenden Gesellschaft (gemeinsam mit den<br />

Portfolio-Avalen nachfolgend »PORTFOLIO-HAFTUN-<br />

GEN«), sowie die Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüche<br />

aus den Portfolio-Haftungen bzw. den diesen<br />

zugrunde liegenden Avalaufträgen oder Verträgen;<br />

63<br />

5.1.7 sämtliche aus den Kreditverträgen folgende Pflichten<br />

der Übertragenden Gesellschaft zur Vornahme<br />

von Zahlungen an Partner einschließlich (i) Pflichten<br />

zur Auszahlung von Guthaben, die in dem in der Anlage<br />

Datenbanklegende, Abteilung »J«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld aufgeführt sind sowie (ii) Pflichten zur<br />

Zulassung der Inanspruchnahme eingeräumter Kreditlinien<br />

aus Kreditverträgen, aus zu den Kreditverträgen<br />

gehörigen Kontokorrentverträgen oder aus<br />

sonstigen Verträgen, die jeweils für HYP-Kredite in dem<br />

in Abteilung »K« und für KK-Kredite, die kein Rahmenlinienkennzeichen<br />

haben, in dem in Abteilung »L-1«<br />

und für KK-Kredite, die ein Rahmenlinienkennzeichen<br />

haben, in dem in Abteilung »L-2« der Anlage Datenbanklegende<br />

bezeichneten Datenbankfeld aufgeführt<br />

sind ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »PORTFOLIO-<br />

AUSZAHLUNGSPFLICHTEN«), sowie den aus der Erfüllung<br />

von Portfolio-Auszahlungspflichten resultierenden<br />

Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />

5.1.8 sämtliche Rechte und Pflichten (einschließlich Rückgriffs-<br />

und Aufwendungsersatzansprüchen) im Zusammenhang<br />

mit den zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />

(einschließlich) und dem Übertragungsstichtag<br />

(i) von der Übertragenden Gesellschaft an Partner<br />

eingeräumten Krediten, Kreditlinien oder sonstigen für<br />

die Übertragende Gesellschaft begründeten Auszahlungsverpflichtungen,<br />

(ii) von der Übertragenden<br />

Gesellschaft für Verbindlichkeiten von Partnern ausgereichten<br />

Avalen, sowie (iii) durch Partner vorgenommenen<br />

und durch die Übertragende Gesellschaft<br />

geduldeten Überziehungen ((i) bis (iii) nachfolgend gemeinsam<br />

»ZUSÄTZLICHE RECHTSVERHÄLTNISSE«);<br />

5.1.9 sämtliche Konsortial- und Poolvereinbarungen, die die<br />

Übertragende Gesellschaft im Zusammenhang mit<br />

den durch einen Eintrag in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />

Abteilung »M«, bezeichneten Datenbankfeld<br />

gekennzeichneten Bestandteilen des Kreditportfolio<br />

Aphrodite abgeschlossen hat (nachfolgend<br />

»KONSORTIAL- UND POOLVEREINBARUNGEN«) einschließlich<br />

sämtlicher aus den Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />

folgender Rechte und Pflichten (insbesondere<br />

etwaiger Anwartschaftsrechte sowie Dritten gegenüber<br />

bestehender Verwaltungs-, Herausgabe- oder Weiterleitungspflichten)<br />

sowie einschließlich etwaiger aus den<br />

Konsortial- und Poolvereinbarungen folgender<br />

gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />

5.1.10 sämtliche Treuhandvereinbarungen, auf Grund derer<br />

die Übertragende Gesellschaft die in dem in der<br />

Anlage Datenbanklegende, Abteilung »N«, bezeichneten<br />

Datenbankfeld aufgeführten Bestandteile des<br />

Kreditportfolio Aphrodite treuhänderisch zu Gunsten<br />

eines Dritten hält (nachfolgend »AKTIVE TREUHAND-<br />

VEREINBARUNGEN«), einschließlich sämtlicher aus den<br />

Aktiven Treuhandvereinbarungen folgender Rechte


und Pflichten (einschließlich etwaiger Anwartschaftsrechte<br />

sowie Dritten gegenüber bestehender Verwaltungs-, Herausgabe-<br />

oder Weiterleitungspflichten) sowie einschließlich<br />

etwaiger aus den Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />

folgender gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />

5.1.11 sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarungen (nachfolgend<br />

»GRUNDPFANDRECHTSVEREINBARUNGEN«), die<br />

die Übertragende Gesellschaft im Hinblick auf die<br />

Zu Bestellenden Grundpfandrechte eingegangen<br />

ist, im Einzelnen bestehend aus:<br />

(i) den Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen,<br />

auf Grund derer Dritte die Zu Bestellenden<br />

Grundpfandrechte treuhänderisch zu Gunsten der<br />

Übertragenden Gesellschaft halten;<br />

(ii) den mit Partnern oder Drittsicherheitengebern errichteten<br />

Bestellungsurkunden, auf Grund derer die<br />

Zu Bestellenden Grundpfandrechte zu Gunsten<br />

der Übertragenden Gesellschaft bestellt wurden;<br />

sowie<br />

(iii) den Abtretungsvereinbarungen, auf Grund derer die<br />

Zu Bestellenden Grundpfandrechte durch<br />

Dritte an die Übertragende Gesellschaft abgetreten<br />

wurden;<br />

jeweils einschließlich sämtlicher aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />

folgender Rechte und Pflichten<br />

sowie hieraus etwaig resultierender Anwartschaftsrechte;<br />

5.1.12 sämtliche Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen,<br />

die die Übertragende Gesellschaft im<br />

Hinblick auf Passive Treuhandgegenstände eingegangen<br />

ist, auf Grund derer Dritte die Passiven Treuhandgegenstände<br />

treuhänderisch zu Gunsten der Übertragenden<br />

Gesellschaft halten (nachfolgend »PAS-<br />

SIVE TREUHANDVEREINBARUNGEN«), jeweils einschließlich<br />

sämtlicher aus den Passiven Treuhandvereinbarungen<br />

folgender Rechte und Pflichten sowie hieraus<br />

etwaig resultierender Anwartschaftsrechte sowie etwaiger<br />

aus den Passiven Treuhandvereinbarungen folgender<br />

gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />

5.1.13 sämtliche mit den nach den vorstehenden Bestimmungen<br />

des Abschnitt 5 übertragenen Rechtsverhältnissen<br />

und sonstigen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens<br />

in Zusammenhang stehenden oder ihnen in<br />

anderer Weise zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse,<br />

Zwangsverwaltungen, Zwangsversteigerungen, sonstige<br />

Zwangsvollstreckungsverfahren und sonstige verfahrensrechtliche<br />

Rechtsverhältnisse; sowie<br />

64<br />

5.1.14 sämtliche zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />

und dem Übertragungsstichtag zusätzlich entstehenden<br />

Bestandteile des Kreditportfolios der in den<br />

Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.13 bezeichneten Art.<br />

5.2 Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende<br />

Gesellschaft stellen fest, dass die Übertragende<br />

Gesellschaft berechtigt ist, auch nach<br />

dem Ausgliederungsstichtag Verrechnungen und Umbuchungen<br />

von Guthaben der Partner gegen Portfolio-Forderungen<br />

vorzunehmen.<br />

6. Surrogation, Einzelübertragung,<br />

Unwirksamkeit der Übertragung<br />

6.1 Sollten die nach Abschnitt 5 zu übertragenden Gegenstände<br />

des Kreditportfolio Aphrodite zum Übertragungsstichtag<br />

im regelmäßigen Geschäftsgang veräußert<br />

oder sollten sie in anderer Weise ersetzt worden<br />

sein, so werden die an ihre Stelle getretenen und am<br />

Übertragungsstichtag vorhandenen Surrogate übertragen.<br />

Nicht als Surrogate im Sinne dieser Bestimmung<br />

gelten Portfolio-Eingänge gemäß Abschnitt 7.4 des<br />

Ausgliederungsvertrages; ihre Behandlung richtet<br />

sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Abschnittes<br />

7 dieses Ausgliederungsvertrages.<br />

6.2 Die Übertragende Gesellschaft wird sich nach<br />

besten Kräften bemühen, bis zum Übertragungsstichtag<br />

alle etwa noch fehlenden Voraussetzungen einschließlich<br />

aller erforderlichen Zustimmungen Dritter zu schaffen,<br />

die für den Übergang der nach den Bestimmungen<br />

dieses Ausgliederungsvertrages auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft zu übertragenden Gegenstände<br />

des Aktiv- und Passivvermögens sowie der zu übertragenden<br />

Verträge, verfahrensrechtlichen und sonstigen Rechtsverhältnisse<br />

im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge<br />

(§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen.<br />

6.3 Sofern und soweit ein Bestandteil des Kreditportfolios<br />

am Übertragungsstichtag nicht auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft übergeht, weil<br />

6.3.1 es sich um ein Rechtsverhältnis ohne Zustimmung<br />

handelt; oder<br />

6.3.2 die Übertragung eines sonstigen Bestandteils des<br />

Kreditportfolios im Wege der Ausgliederung auf die<br />

Übernehmende Gesellschaft fehlgeschlagen ist;<br />

(nachfolgend gemeinsam »NICHT ÜBERTRAGENE RECHTS-<br />

VERHÄLTNISSE«), werden die Übertragende Gesellschaft<br />

und die Übernehmende Gesellschaft unverzüglich<br />

alle notwendigen Handlungen (unter Beachtung<br />

etwaiger notwendiger Formvorschriften) zu einer wirksamen<br />

nachträglichen Übertragung der Nicht Übertragenen<br />

Rechtsverhältnisse auf die Übernehmende<br />

Gesellschaft vornehmen oder veranlassen; insbesondere<br />

werden die Übertragende Gesellschaft und


die Übernehmende Gesellschaft nach besten Kräften<br />

zusammenwirken, um im Hinblick auf die Nicht Übertragenen<br />

Rechtsverhältnisse etwaige für die Übertragung<br />

notwendigen Zustimmungen Dritter (einschließlich,<br />

soweit erforderlich, der Zustimmung von Partnern<br />

und Sicherungsgebern) zu erlangen. Sofern und soweit<br />

Nicht Übertragene Rechtsverhältnisse, insbesondere<br />

wegen Fehlens einer erforderlichen Zustimmung<br />

Dritter, noch nicht übertragen wurden, werden sich die<br />

Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende<br />

Gesellschaft ab dem Übertragungsstichtag<br />

im Innenverhältnis so stellen, als sei die Übertragung<br />

bereits mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ausgliederungsstichtag<br />

vorgenommen worden (nachfolgend<br />

»VEREINBARUNGSTREUHAND«). Die Übertragende<br />

Gesellschaft nimmt in diesem Fall für die Dauer der<br />

Vereinbarungstreuhand die Nicht Übertragenen<br />

Rechtsverhältnisse sowie alle damit in Zusammenhang<br />

stehenden Rechte und Pflichten gegenüber den<br />

betroffenen Partnern, Sicherungsgebern, Kreditkonsorten,<br />

Poolpartnern, Treugebern und sonstigen Dritten<br />

im Außenverhältnis im eigenen Namen, aber im Innenverhältnis<br />

für Rechnung und auf Risiko der Übernehmenden<br />

Gesellschaft wahr. Die Vereinbarungstreuhand<br />

für ein Nicht Übertragenes Rechtsverhältnis<br />

wird jeweils durch das Wirksamwerden der<br />

Übertragung des Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisses<br />

auf die Übernehmende Gesellschaft<br />

beendet. Die Übertragende Gesellschaft und die<br />

Übernehmende Gesellschaft sind sich darüber einig,<br />

dass durch die Vereinbarungstreuhand kein Gesellschafts-<br />

oder Gesamthandsvermögen begründet wird.<br />

7. Verwaltung des Kreditportfolio Aphrodite<br />

ab dem Ausgliederungsstichtag<br />

7.1 Ab dem Ausgliederungsstichtag bis zum Übertragungsstichtag<br />

erfolgt die Verwaltung des Kreditportfolio<br />

Aphrodite durch die Übertragende<br />

Gesellschaft für Rechnung der Übernehmenden<br />

Gesellschaft.<br />

7.2 Unter »PORTFOLIO-AUFWENDUNGEN« werden in diesem<br />

Ausgliederungsvertrag alle in Übereinstimmung mit<br />

der vor dem Ausgliederungsstichtag bei der Übertragenden<br />

Gesellschaft üblichen Praxis auf das<br />

Kreditportfolio Aphrodite in angemessener Weise<br />

getätigten Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB verstanden,<br />

insbesondere im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsbetriebs entstandene, den Partnern belastete<br />

Kosten (mit Ausnahme von Kontoführungskosten sowie<br />

von Zinsen), insbesondere in Form von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen,<br />

Kosten für Maßnahmen zur Er-<br />

65<br />

haltung des Wertes von Portfolio-Forderungen oder<br />

Portfolio-Sicherheiten, Kosten für Grundstücksbewertungen<br />

sowie Gerichts-, Anwalts- und Notarkosten<br />

(jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer), die bezahlt<br />

worden sind. Für den Zeitpunkt der Bezahlung ist jeweils<br />

der Buchungstag ausschlaggebend.<br />

7.3 Unter »PORTFOLIO-AUSZAHLUNGEN« werden in diesem<br />

Ausgliederungsvertrag sämtliche Auszahlungen oder<br />

bankinterne Verrechnungen zu Lasten von im Rahmen<br />

der Kreditverträge bestehenden Konten der Partner<br />

(einschließlich Kredit-, Kontokorrent- und Sparkonten)<br />

(nachfolgend »PARTNERKONTEN«) (mit Ausnahme von<br />

Sollzinsen) sowie sämtliche geleisteten Zahlungen zur Erfüllung<br />

von Verpflichtungen aus Portfolio-Haftungen,<br />

Portfolio-Auszahlungspflichten und Zusätzlichen<br />

Rechtsverhältnissen verstanden. Für den<br />

Zeitpunkt der Auszahlung ist jeweils der Buchungstag ausschlaggebend.<br />

7.4 Unter »PORTFOLIO-EINGÄNGEN« werden in diesem Ausgliederungsvertrag<br />

verstanden sämtliche Eingänge<br />

oder bankinterne Verrechnungen auf Partnerkonten<br />

(mit Ausnahme von Habenzinsen) sowie sämtliche als<br />

Erfüllung auf die (i) Portfolio-Forderungen, (ii) Portfolio-Sicherheiten,<br />

(iii) Rechte aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />

und Passiven Treuhandvereinbarungen,<br />

(iv) Zusätzlichen Rechtsverhältnisse,<br />

(v) Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüche<br />

aus Portfolio-Auszahlungen oder (vi) Provisionsansprüche<br />

im Zusammenhang mit den Portfolio-Haftungen<br />

eingegangenen oder eingehenden Zahlungen und<br />

Erfüllungssurrogate (einschließlich Aufrechnungen), insbesondere<br />

in Form von Kredittilgungen, Zinszahlungen,<br />

Gebühren-, Auslagen- und Kostenerstattungen sowie<br />

Sicherheitenverwertungserlösen. Für den Zeitpunkt des<br />

Eingangs ist jeweils der Buchungstag ausschlaggebend,<br />

bei einem Portfolio-Eingang durch Aufrechnung<br />

jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung erklärt<br />

wurde. Klarstellend wird festgehalten, dass Eingänge<br />

nicht als Portfolio-Eingänge anzusehen sind, soweit<br />

sie gemäß zugrunde liegenden Konsortial- und Poolverträgen<br />

oder Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />

Dritten zustehen.<br />

7.5 Portfolio-Eingänge, die zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />

(einschließlich) und dem Übertragungsstichtag<br />

(einschließlich) entstanden sind, sind mit<br />

Portfolio-Aufwendungen und Portfolio-Auszahlungen,<br />

die in diesem Zeitraum getätigt wurden, zu verrechnen.<br />

Ein Überschuss dieser Portfolio-Eingänge<br />

über diese Portfolio-Aufwendungen und Portfolio-<br />

Auszahlungen stellt eine Forderung der Übernehmenden<br />

Gesellschaft gegen die Übertragende Gesellschaft<br />

dar, ein Überschuss dieser Portfolio-Aufwendungen<br />

und Portfolio-Auszahlungen über diese<br />

Portfolio-Eingänge stellt eine Verbindlichkeit der<br />

Übernehmenden Gesellschaft gegenüber der Übertragenden<br />

Gesellschaft dar.


8. Sonderrechte<br />

8.1 Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG wurden<br />

und werden nicht gewährt. Maßnahmen im Sinne von<br />

§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen.<br />

8.2 Den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat der<br />

Übertragenden Gesellschaft, der Komplementärin<br />

als geschäftsführender Gesellschafterin der Übernehmenden<br />

Gesellschaft, den Geschäftsführern der Komplementärin<br />

sowie den Abschlussprüfern der Übertragenden<br />

Gesellschaft und der Übernehmenden<br />

Gesellschaft wurden und werden keine besonderen<br />

Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.<br />

9. Folgen für die Arbeitnehmer<br />

und ihre Vertretungen<br />

9.1 Es gehen keine Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des<br />

§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sowie Arbeitsverhältnisse auf<br />

die Übernehmende Gesellschaft über.<br />

9.2 Weitere Folgen bzw. Maßnahmen im Sinne von § 126<br />

Abs. 1 Nr. 11 UmwG sind derzeit nicht ersichtlich bzw. vorgesehen.<br />

Insbesondere sind Betriebsänderungen, Entlassungen<br />

oder Versetzungen aus Anlass der Übertragung<br />

derzeit nicht geplant. Die Ausgliederung hat auch im<br />

übrigen auf die Arbeitnehmer der Übertragenden<br />

Gesellschaft und ihre Vertretungen keine Auswirkung;<br />

dies gilt insbesondere für den Aufsichtsrat der Übertragenden<br />

Gesellschaft sowie für die bei der Übertragenden<br />

Gesellschaft auf Betriebs-, Unternehmens-<br />

und Konzernebene bestehenden Betriebsräte.<br />

Die Übernehmende Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer<br />

und keine Arbeitnehmervertretungen. Die Übertragende<br />

Gesellschaft wird ihren Anteil an der<br />

Übernehmenden Gesellschaft sowie der Komplementärin<br />

im Anschluss an die Ausgliederung an einen<br />

konzernfremden Dritten übertragen. Der dieser Übertragung<br />

zugrunde liegende Rahmenvertrag sieht vor, dass<br />

nach dem Tag der Hauptversammlung der übertragenden<br />

Gesellschaft, die über die Zustimmung zu diesem<br />

Ausgliederungsvertrag beschließt, die übertragende<br />

Gesellschaft der Kypris Acquisition Ltd. (nachfolgend<br />

»KÄUFERIN«) gestatten wird, mit den am Tag der Hauptversammlung<br />

bei der übertragenden Gesellschaft<br />

an den Standorten Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth,<br />

Berlin, Dresden, Düsseldorf, Erlangen, Frankfurt am<br />

Main, Hamburg, Hannover, Leipzig, Mannheim, München,<br />

Nürnberg, Offenbach, Regensburg, Stuttgart und Würzburg<br />

(nachfolgend »PORTFOLIO-STANDORTE«) neben<br />

66<br />

anderen work-out und Sanierungsengagements mit der<br />

Bearbeitung des Kreditportfolios befassten Arbeitnehmern<br />

der übertragenden Gesellschaft (nachfolgend<br />

»PORTFOLIO-MITARBEITER«) über die Personalabteilung<br />

der übertragenden Gesellschaft in Kontakt<br />

zu treten und ihnen ein Angebot auf Beschäftigung bei<br />

der Käuferin, einem verbundenen Unternehmen der<br />

Käuferin oder einem mit der Verwaltung des Kreditportfolios<br />

betrauten Servicer (nachfolgend »SERVICER«) zu<br />

unterbreiten. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Käuferin<br />

nicht mehr als jeweils 25% derjenigen Portfolio-<br />

Mitarbeiter einstellen wird, die zum Zeitpunkt ihrer<br />

Einstellung durch die Käuferin am selben Standort in<br />

der selben Organisationseinheit der übertragenden<br />

Gesellschaft sowie in derselben Mitarbeiterkategorie<br />

(wie nachstehend definiert) tätig sind, insgesamt<br />

jedoch nicht mehr als 50 (fünfzig) Portfolio-Mitarbeiter.<br />

Unter »MITARBEITERKATEGORIEN« sind die folgenden<br />

Kategorien von Portfolio-Mitarbeitern zu verstehen:<br />

(i) Führungskräfte, (ii) Portfolio-Mitarbeiter<br />

mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sieben (7)<br />

Jahren, (iii) Portfolio-mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit<br />

von mehr als drei (3) und bis zu einschließlich<br />

sieben (7) Jahren sowie (iv) Portfolio-mitarbeiter<br />

mit einer Betriebszugehörigkeit von bis zu einschließlich<br />

drei (3) Jahren. Die übertragende Gesellschaft ist<br />

berechtigt, der Einstellung von Portfolio-mitarbeitern<br />

im Einzelfall aus sachlichem Grund zu widersprechen;<br />

in diesem Fall ist die Käuferin nach dem Rahmenvertrag<br />

verpflichtet, von einer Einstellung abzusehen.<br />

Die Käuferin steht nach dem Rahmenvertrag dafür ein,<br />

dass auch ihre verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger,<br />

die Delmora Bank GmbH sowie der Servicer<br />

die vorstehenden Verpflichtungen einhalten.<br />

10. Freistellung<br />

10.1 Sofern und soweit die Übertragende Gesellschaft<br />

einerseits oder die Übernehmende Gesellschaft<br />

andererseits auf Grund der Bestimmungen in § 133 UmwG<br />

oder anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen<br />

von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />

sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch<br />

genommen werden, die nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

des Ausgliederungsvertrages der jeweils anderen<br />

Gesellschaft zugeordnet sind, so hat die jeweils andere<br />

Gesellschaft die in Anspruch genommene Gesellschaft von<br />

derartigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie<br />

Haftungen freizustellen.<br />

10.2 Ansprüche aus Abschnitt 10.1 verjähren drei (3) Monate<br />

nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 133<br />

Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 UmwG.


11. Gewährleistung und Schadensersatz<br />

11.1 Die Übertragende Gesellschaft leistet auf Grund<br />

dieses Ausgliederungsvertrags keine Gewähr für<br />

Sach- und Rechtsmängel sowie für den Bestand der gemäß<br />

diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden<br />

Gegenstände und Rechtsverhältnisse und sonstigen Bestandteile<br />

des Kreditportfolio Aphrodite. Sämtliche<br />

Ansprüche der Übernehmenden Gesellschaft auf<br />

Nacherfüllung, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage,<br />

Schadensersatz oder Minderung wegen Sach- oder Rechtsmängeln<br />

der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag<br />

übertragenen Gegenstände und Rechtsverhältnisse und<br />

sonstigen Bestandteile des Kreditportfolio Aphrodite<br />

sind, mit Ausnahme der Fälle arglistigen oder vorsätzlichen<br />

Handelns der Übertragenden Gesellschaft,<br />

ausgeschlossen und die Übertragende Gesellschaft<br />

übernimmt im Hinblick hierauf keine Vereinbarung oder<br />

Garantie für die Beschaffenheit der Sache.<br />

11.2 Sämtliche Schadensersatzansprüche der Übernehmenden<br />

Gesellschaft gegen die Übertragende<br />

Gesellschaft auf Grund bzw. im Zusammenhang mit<br />

der Eingehung und der Durchführung dieses Ausgliederungsvertrages,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrunde,<br />

sind ausgeschlossen, sofern kein arglistiges oder vorsätzliches<br />

Verhalten der Übertragenden Gesellschaft<br />

die Haftung begründet. Ausgeschlossen sind insbesondere<br />

Ansprüche der Übernehmenden Gesellschaft auf<br />

Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten<br />

(culpa in contrahendo) gemäß § 311 Abs. 2 BGB i.V.m.<br />

§ 241 Abs. 2 BGB, Schadensersatz wegen Verletzung von<br />

Rücksichts- und sonstigen Nebenpflichten gemäß §§ 280,<br />

282 BGB i.V.m. 241 Abs. 2 BGB und Schadensersatz statt<br />

der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter<br />

Leistung (§ 281 BGB).<br />

11.3 Etwaige Ansprüche, die einer Käuferin bzw. Erwerberin<br />

des Kommanditanteils der Übertragenden Gesellschaft<br />

an der Übernehmenden Gesellschaft bzw.<br />

des Geschäftsanteils der Übertragenden Gesellschaft<br />

an der Komplementärin aus dem einem solchen<br />

Erwerb zugrunde liegenden Vertrag gegen die Übertragende<br />

Gesellschaft zustehen, bleiben unberührt,<br />

auch soweit durch solche Ansprüche der Käuferin bzw.<br />

Erwerberin die Übernehmende Gesellschaft begünstigt<br />

werden sollte.<br />

12. Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt<br />

12.1 Die Übertragende Gesellschaft bewilligt hiermit,<br />

die Grundbücher der in Anlage 5.1.3 aufgeführten Grundstücke<br />

dahingehend zu berichtigen, dass die Übernehmende<br />

Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin<br />

als neue Gläubigerin der in der genannten Anlage<br />

aufgeführten Grundschulden und Hypotheken eingetragen<br />

wird. Die Übertragende Gesellschaft bzw. deren<br />

Gesamtrechtsnachfolgerin ist verpflichtet, in dem Fall,<br />

dass die Übernehmende Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin<br />

ein Grundpfandrecht in einer seitens<br />

der Übernehmenden Gesellschaft bzw. deren<br />

Gesamtrechtsnachfolgerin und ihrer jeweiligen Gesellschafter<br />

gegenüber der Übertragenden Gesellschaft<br />

zulässigen Weise an einen Dritten überträgt und noch<br />

keine Umschreibung auf die Übernehmende Gesellschaft<br />

bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin erfolgt ist,<br />

auf Verlangen der Übernehmenden Gesellschaft bzw.<br />

deren Gesamtrechtsnachfolgerin eine entsprechende<br />

Bewilligung zu erteilen, auf Grund derer der betreffende<br />

Erwerber als Inhaber der übertragenen Grundschulden<br />

und Hypotheken im Grundbuch eingetragen werden kann.<br />

67<br />

12.2 Die Kosten der Grundbuchberichtigung trägt die Übernehmende<br />

Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin.<br />

13. Schlussbestimmungen<br />

13.1 Die infolge der Aufstellung und der Durchführung dieses<br />

Ausgliederungsvertrages entstehenden Kosten<br />

werden im Innenverhältnis zwischen der Übertragenden<br />

Gesellschaft einerseits und der Übernehmenden<br />

Gesellschaft andererseits ausschließlich von der<br />

Übernehmenden Gesellschaft getragen. Kosten, die<br />

entstehen, weil eine Einzelübertragung von Vermögensgegenständen<br />

deshalb erforderlich wird, weil die Übertragung<br />

im Wege der Ausgliederung fehlschlägt, sind von<br />

der Übertragenden Gesellschaft zu tragen.<br />

13.2 Die Übertragende Gesellschaft wird der Übernehmenden<br />

Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin<br />

und dem amtierenden Notar nach dem Übertragungsstichtag<br />

auf Verlangen der Übernehmenden<br />

Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin den Bestand<br />

des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung<br />

auf die Übernehmende Gesellschaft übergehenden<br />

Kreditportfolios in elektronischer Form zur<br />

Verfügung stellen. Die Übertragende Gesellschaft<br />

und die Übernehmende Gesellschaft verpflichten<br />

sich, auf einem Ausdruck dieses elektronischen Dokuments<br />

in öffentlich beglaubigter Form zu bestätigen, dass<br />

die in dem Ausdruck individualisierten Bestandteile des<br />

Kreditportfolios Gegenstand der Ausgliederung sind.<br />

Diese Urkunde ist in der Urkundensammlung des amtierenden<br />

Notars zu verwahren. Sowohl die Übertragende<br />

Gesellschaft als auch die Übernehmende Gesellschaft<br />

oder deren Rechtsnachfolgerin kann verlangen,


dass ihr eine inhaltsgleiche Urkunde zur eigenen Verwahrung<br />

ausgehändigt wird. Der den Ausdruck verwahrende<br />

Notar wird von der Übertragenden Gesellschaft<br />

sowie der Übernehmenden Gesellschaft einseitig<br />

unwiderruflich beauftragt und ermächtigt, auf Verlangen<br />

der Übernehmenden Gesellschaft im Einzelfall zu<br />

bestätigen, dass bestimmte einzelne Rechtsverhältnisse<br />

und/oder Rechte Gegenstand der Ausgliederung sind. Entsprechende<br />

Bestätigungen sind der Übernehmenden<br />

Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin auf deren<br />

schriftliches Verlangen zu erteilen.<br />

13.3 Die diesem Ausgliederungsvertrag beigefügten<br />

Anlagen sind Bestandteil dieses Ausgliederungsvertrages.<br />

13.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrages<br />

einschließlich dieser Bestimmung bedürfen,<br />

soweit nicht notarielle Form zu beachten ist, der<br />

Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.<br />

68<br />

13.5 Alle aus diesem Ausgliederungsvertrag oder über<br />

seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten zwischen<br />

der Übertragenden Gesellschaft und der Übernehmenden<br />

Gesellschaft werden unter Ausschluss<br />

staatlicher Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter<br />

Anwendung der Schiedsregeln des Deutschen Instituts<br />

für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bindend entschieden.<br />

Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist München. Die<br />

Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen.<br />

13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages<br />

unwirksam oder undurchsetzbar<br />

sein, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit<br />

der übrigen Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages<br />

davon nicht berührt. In diesem Fall werden<br />

die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende<br />

Gesellschaft diejenige wirksame und durchsetzbare<br />

Bestimmung oder diejenigen wirksamen und<br />

durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />

die dem von der Übertragenden Gesellschaft und<br />

der Übernehmenden Gesellschaft wirtschaftlich<br />

Gewollten möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle<br />

von Lücken in diesem Ausgliederungsvertrag.


TEIL B<br />

GESELLSCHAFTER-<br />

VERSAMMLUNG DER ÜBER-<br />

NEHMENDEN GESELLSCHAFT<br />

Alleinige Gesellschafter der übernehmenden<br />

HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg mit dem Sitz in<br />

München (ag München HRA 87239) sind:<br />

persönlich haftend die<br />

HVB Loan Portfolio Verwaltungs-GmbH<br />

mit dem Sitz in München (ag München HRB 160209)<br />

als Kommanditistin beschränkt haftend die<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

mit dem Sitz in München (ag München HRB 42148).<br />

Die Gesellschafter treten hiermit zu einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung der HVB Loan Portfolio<br />

GmbH & Co. kg mit dem Sitz in München zusammen.<br />

Sie stellen vorweg zu § 126 Abs. 3 UmwG fest:<br />

Die Übernehmende Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer<br />

und keinen Betriebsrat.<br />

Die Gesellschafter fassen sodann folgenden Beschluss:<br />

Dem in dieser Urkunde als Teil A enthaltenen Ausgliederungs-<br />

und Übernahmevertrag wird hiermit von jedem<br />

Gesellschafter zugestimmt.<br />

Als Gegenleistung für das durch den AUSGLIEDERUNGS-<br />

VERTRAG zu übertragende Vermögen wird die auf<br />

dem Kapitalkonto gebuchte Kommanditeinlage der ÜBER-<br />

TRAGENDEN GESELLSCHAFT an der ÜBERnehmENDEN<br />

GESELLSCHAFT von EUR 100 (in Worten: Euro einhundert)<br />

um EUR 99 900 (in Worten: Euro neunundneunzigtausendneunhundert)<br />

auf EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />

erhöht.<br />

Anfechtungsverzicht<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Kommanditistin<br />

verzichten hiermit ausdrücklich auf das etwa<br />

bestehende Recht zur Anfechtung des vorstehend gefassten<br />

Beschlusses.<br />

TEIL C<br />

ABSCHRIFTEN<br />

69<br />

Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften:<br />

– jeder Vertragsteil<br />

– Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer,<br />

Prannerstraße 10,<br />

80333 München<br />

– Kanzlei Hengeler Mueller,<br />

Bockenheimer Landstraße 51,<br />

60325 Frankfurt am Main<br />

– Registergericht (2-fach)<br />

Auf das Vorlesen der Anlagen Nrn. 4.2, 4.6, 5.1.3 sowie<br />

5.1.4.1. bis 5.1.4.12. wird gemäß § 14 BeurkG von allen<br />

Beteiligten verzichtet. Diese Anlagen sind den Beteiligten<br />

zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterzeichnet<br />

worden.<br />

Niederschrift im Übrigen samt Anlage 4.1 vom Notar<br />

vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und<br />

eigenhändig unterschrieben.<br />

(folgen Unterschriften)<br />

Genehmigung<br />

Ich, Johann Berger, in meiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied<br />

der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

mit dem Sitz in München (ag München HRB<br />

42148) habe Kenntnis vom Inhalt der Urkunde Nr. 0992<br />

C/2006 vom 29. 3. 2006 des Notars Dr. Heinz Korte in<br />

München. Ich genehmige die in dieser Urkunde niedergelegten<br />

Erklärungen. In der Urkunde enthaltene Vollmachten<br />

werden hiermit bestätigt und ausdrücklich nochmals<br />

erteilt.<br />

München, den 29. 3. 2006<br />

(folgt Unterschrift)<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft, München<br />

Johann Berger, Vorstand


DATENBANKLEGENDE<br />

Datenbankfeld<br />

Abteilung Datenbankbutton Feldbezeichnung<br />

A Anonymisierung Partner Partneridentitätsnummern<br />

B Derivatgeschäfte<br />

C Portfolio-Forderungen hyp Effektivsaldo valutiert in Euro<br />

hyp Aktuelle Kapitalrückstände in Euro<br />

hyp Aktuelle Zinsrückstände in Euro<br />

hyp Aktuelle Kostenrückstände in Euro<br />

hyp Zu Soll gestellte Tilgung in Euro<br />

D Portfolio-Forderungen kk-Saldo Soll in Euro<br />

E Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh alt in Euro<br />

F Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh neu in Euro<br />

G -1 Verpfändete Konten<br />

-2 Verpfändete Depots<br />

-3 Abtretung/Pfandrecht Bausparer<br />

-4 Abtretung/Pfandrecht lv<br />

-5 Abtretung/Pfandrecht l+l<br />

-6 Mietzession<br />

-7 Abtretung Kassenärztliche Vereinigung<br />

-8 Sonstige Abtretungen<br />

-9 Bürgschaften/Garantien<br />

-10 Sonstige Verpfändungen<br />

-11 Sicherungsübereignungen<br />

-12 Sonstige Sicherheiten<br />

H Ausfallgarantien<br />

70<br />

Anlage 4.1 zum Ausgliederungs-<br />

und Übernahmevertrag<br />

I Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: Offene Auszahlungsverpflichtungen der Avalkonten in Euro<br />

J Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: kk-Saldo Haben in Euro<br />

Nachrichtlich: Höhe der nicht in Anpruch genommenen Avalkreditlinie in Euro<br />

K Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: hyp: Offene Auszahlungverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro<br />

L -1 Portfolio-Forderungen<br />

-2 Portfolio-Forderungen mit Rahmenlinien<br />

M Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />

N Aktive Treuhandvereinbarungen<br />

O Zustimmungspflichtige Geschäfte hyp-Kredite<br />

P Zustimmungspflichtige Geschäfte kk-Kredite<br />

Q Sonstige Zustimmungspflichtige Geschäfte<br />

R Festzinssätze hyp-Kredite<br />

S Besondere Kredite<br />

Nachrichtlich: kk: Offene Auszahlungsverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro


AUSGLIEDERUNGSBILANZ<br />

NACH §17 ABS.2 UMWG<br />

ZUM 31. OKTOBER 2005<br />

Aktiva Passiva<br />

Forderungen an Kunden l 1 661 189 615,81 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden<br />

darunter: a) Spareinlagen<br />

Hypothekendarlehen Th 1 184 135 mit vereinbarter Kündigungsfrist<br />

andere durch Grundpfand- b) andere Verbindlichkeiten<br />

71<br />

von 3 Monaten h 1 054 217,65<br />

rechte gesicherte Kredite Th 274 165 täglich fällig h 58 835 398,16<br />

Eigenkapital l 1 601 300 000,00<br />

Summe Aktiva l 1 661 189 615,81 Summe Passiva l 1 661 189 615,81<br />

Eventualverbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />

Dr. Wolfgang Sprißler Rolf Friedhofen<br />

und Gewährleistungsverträgen h 38 059 551,53

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