einladung - HypoVereinsbank
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EINLADUNG<br />
Wir laden unsere Aktionäre zur<br />
129. ordentlichen Hauptversammlung ein,<br />
die am Dienstag, 23. Mai 2006, 10.00 Uhr,<br />
im icm Internationales Congress Center München,<br />
Messegelände München-Riem, 81823 München,<br />
stattfindet.<br />
129. ORDENTLICHE<br />
HAUPTVERSAMMLUNG<br />
Bayerische Hypo- und<br />
Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
Sitz München
TAGESORDNUNG<br />
1<br />
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft und des gebilligten<br />
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2005, der<br />
Lageberichte für die Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des<br />
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2005.<br />
Die vorgenannten Unterlagen liegen von der Einberufung<br />
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
(nachfolgend auch »HVB ag« oder »die Gesellschaft«),<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, Eingang Prannerstraße 4,<br />
80333 München, zur Einsicht der Aktionäre aus und<br />
können auch im Internet unter<br />
www.hvb.com/geschaeftsbericht abgerufen werden.<br />
Auf Verlangen werden diese Unterlagen den Aktionären<br />
auch unverzüglich und kostenlos zugesandt. Die vorgenannten<br />
Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung<br />
der HVB ag aus.<br />
2<br />
Beschlussfassung über die Verwendung<br />
des Bilanzgewinns<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn<br />
von h 191 400 506,60<br />
1<br />
a) zur Nachzahlung der Rückstände von Gewinnanteilen<br />
auf die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht<br />
– von h 0,064 je Vorzugsaktie für das Jahr 2002<br />
(insgesamt h 931 430,40)<br />
– von h 0,064 je Vorzugsaktie für das Jahr 2003<br />
(insgesamt h 931 430,40)<br />
– von h 0,064 je Vorzugsaktie für das Jahr 2004<br />
(insgesamt h 931 430,40)<br />
b) zur Zahlung eines Vorausgewinnanteils von h 0,064<br />
je Vorzugsaktie (insgesamt h 931 430,40)<br />
c) zur Zahlung einer Dividende von h 0,25 je gewinnberechtigte<br />
Stammaktie und je Vorzugsaktie<br />
zu verwenden.
3<br />
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu<br />
erteilen.<br />
4<br />
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004<br />
Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 hat das Landgericht<br />
München I einer Anfechtungsklage von Aktionären gegen<br />
Beschlüsse unserer Hauptversammlung vom 12. Mai 2005<br />
in Bezug auf die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats<br />
für das Geschäftsjahr 2004 stattgegeben. Das Gericht<br />
hat den Entlastungsbeschluss deswegen für unwirksam<br />
erklärt, weil der Aufsichtsratsbericht über das Geschäftsjahr<br />
2004 keine Ausführungen dazu enthält, dass die<br />
Anfechtungsklage betreffend die Blockwahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />
in der Hauptversammlung am 14. Mai 2003<br />
durch Rücknahme der Berufung seitens der Bank im Juli<br />
2004 rechtskräftig zu Gunsten der Anfechtungskläger<br />
abgeschlossen worden ist. Insoweit liege ein Mangel des<br />
Aufsichtsratsberichts vor. Aufsichtsrat und Vorstand haben<br />
beschlossen, von einer Berufung gegen dieses Urteil abzusehen.<br />
Der Hauptversammlung am 23. Mai 2006 wird<br />
ein entsprechend ergänzter Aufsichtsratsbericht zur<br />
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für<br />
das Geschäftsjahr 2004 vorgelegt.<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern<br />
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung<br />
zu erteilen.<br />
Der ergänzte Aufsichtsratsbericht für das Geschäftsjahr<br />
2004 liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an<br />
in den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />
Eingang Prannerstraße 4, 80333 München, zur Einsicht<br />
der Aktionäre aus und kann auch im Internet unter<br />
www.hvb.com/geschaeftsbericht abgerufen werden. Auf<br />
Verlangen wird der Bericht unverzüglich und kostenlos<br />
zugesandt. Der Bericht liegt auch in der Hauptversammlung<br />
der HVB ag aus.<br />
5<br />
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu<br />
erteilen.<br />
6<br />
Wahlen zum Aufsichtsrat<br />
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich nach §§ 96<br />
Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) in Verbindung<br />
mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes<br />
1976 aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner<br />
und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung<br />
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.<br />
2<br />
Im Zuge der Übernahme der HVB ag durch die UniCredito<br />
Italiano s.p.a., Genua, (nachfolgend auch »UniCredit«)<br />
haben acht Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Mandat niedergelegt.<br />
Demgemäß sind aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden:<br />
Mit Wirkung zum 27. November 2005 der bisherige<br />
Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Dr. h.c. Albrecht<br />
Schmidt, Herr Volker Doppelfeld und Herr Professor<br />
Dr. Wilhelm Simson sowie mit Wirkung zum 28. November<br />
2005 der weitere stellvertretende Vorsitzende des<br />
Aufsichtsrats, Herr Dr. Hans-Jürgen Schinzler, Herr Dr.<br />
Mathias Döpfner, Herr Max Dietrich Kley, Herr Dr. Diether<br />
Münich und Herr Gerhard Randa. An ihrer Stelle sind<br />
durch Beschluss des Registergerichts München vom<br />
29. November 2005 die Herren Alessandro Profumo, Carlo<br />
Salvatori, Aldo Bulgarelli, Ranieri de Marchis, Paolo<br />
Fiorentino, Dario Frigerio, Roberto Nicastro und Vittorio<br />
Ogliengo zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden.<br />
In der Aufsichtsratssitzung am 2. Dezember 2005 ist Herr<br />
Alessandro Profumo zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats<br />
gewählt worden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Restlaufzeit der Mandate,<br />
das heißt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung<br />
am 23. Mai 2006 und bis zur Beendigung<br />
der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2008, im<br />
Wege der Einzelwahl die Herren<br />
a) Aldo Bulgarelli,<br />
Rechtsanwalt,<br />
Verona<br />
b) Paolo Fiorentino,<br />
Head of Global Banking Service Division,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />
Mailand<br />
c) Dario Frigerio,<br />
Head of Private Banking and Asset Management Division,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />
Mailand<br />
d) Ranieri de Marchis,<br />
Chief Financial Officer,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />
Mailand<br />
e) Roberto Nicastro,<br />
Head of Retail Division,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />
Mailand<br />
f) Vittorio Ogliengo,<br />
Head of Corporates & sme Division,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit,<br />
Parma<br />
g) Alessandro Profumo,<br />
Chief Executive Officer der UniCredit,<br />
Mailand<br />
h) Carlo Salvatori,<br />
Vice Chairman und bis 11. 1. 2006 Chairman of the<br />
Board of Directors der UniCredit,<br />
Parma<br />
neu in den Aufsichtsrat zu wählen.<br />
Nach erfolgter Wahl ist vorgesehen, Herrn Alessandro<br />
Profumo erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu<br />
wählen.<br />
Eine Übersicht über die weiteren Mandate, welche die vorgeschlagenen<br />
Herren bei Gesellschaften, die gesetzlich<br />
einen Aufsichtsrat zu bilden haben, und bei anderen vergleichbaren<br />
Kontrollgremien innehaben, sowie weitere<br />
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind<br />
dieser Einladung als Anlage 1 beigefügt.<br />
7<br />
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb<br />
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG<br />
Die von der letztjährigen Hauptversammlung erteilte<br />
Ermächtigung, zu Handelszwecken eigene Aktien zu erwerben,<br />
endet – ohne dass es einer ausdrücklichen<br />
Aufhebung bedarf – mit Wirksamwerden einer neuen<br />
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71<br />
Abs. 1 Nr. 7 AktG, unabhängig davon in jedem Fall spätestens<br />
am 31. Oktober 2006.<br />
3<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, gemäß § 71<br />
Abs. 1 Nr. 7 AktG Folgendes zu beschließen:<br />
Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels<br />
eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG<br />
zu kaufen und zu verkaufen. Die Erwerbspreise dürfen<br />
den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der HVB ag<br />
an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen<br />
in der Schlussauktion im xetra-Handelssystem (oder<br />
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter<br />
Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- bzw.<br />
unterschreiten. Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen<br />
Aktien darf am Ende jeden Tages 5% des Grundkapitals<br />
der HVB ag nicht übersteigen. Die hiermit erteilte<br />
Ermächtigung endet – ohne dass es einer ausdrücklichen<br />
Aufhebung bedarf – mit Wirksamkeit einer neuen Ermächtigung<br />
zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1<br />
Nr. 7 AktG; unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung<br />
in jedem Falle spätestens am 31. Oktober 2007.<br />
8<br />
Beschlussfassung über einen Verzicht auf die individualisierte<br />
Offenlegung der Vorstandsbezüge gemäß Art. 1<br />
Ziff. 2b) des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes<br />
(VorstOG)<br />
Das am 11. August 2005 in Kraft getretene Gesetz über<br />
die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (Vorstog) sieht<br />
vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften erstmalig<br />
für das Geschäftsjahr 2006 für jedes einzelne Vorstandsmitglied<br />
die gesamten Bezüge jedes einzelnen<br />
Vorstandsmitglieds in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen<br />
zusätzlich individualisiert angegeben
werden; dabei ist eine Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige<br />
und erfolgsabhängige Komponenten sowie<br />
Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung für jedes<br />
einzelne Vorstandsmitglied vorgesehen; erfasst werden<br />
auch Versorgungs- und Abfindungszusagen. Das Gesetz<br />
gibt den Aktionären die Möglichkeit, von der gesetzlichen<br />
Soll-Vorschrift abzusehen. Eine individualisierte Offenlegung<br />
der Vorstandsvergütungen kann dann unterbleiben,<br />
wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit<br />
von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung<br />
vertretenen Grundkapitals beschlossen hat; ein solcher<br />
Beschluss kann höchstens für die Dauer von 5 Jahren<br />
gefasst werden.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass der<br />
Vergütungsbericht, wie er beispielsweise als Bestandteil<br />
des Corporate-Governance-Berichts im Bericht für das<br />
Geschäftsjahr 2005 enthalten ist, den Aktionären die Vergütungsstruktur<br />
der Mitglieder des Vorstands der HVB ag<br />
transparent darstellt und den Aktionären hinreichend<br />
ermöglicht zu beurteilen, ob der Aufsichtsrat seiner Verantwortung<br />
bei der Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder<br />
Rechnung trägt. Auf Grund der Tatsache,<br />
dass zwei Vorstandsmitglieder Dienstverträge mit der<br />
UniCredit haben, wäre eine individualisierte Offenlegung<br />
der Vorstandsgehälter der HVB ag notwendig verzerrt.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:<br />
»Die in §§ 285 Satz 1 Nr. 9a) Satz 5 bis 9 und § 314 Abs. 1<br />
Nr. 6a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches verlangten<br />
Angaben unterbleiben in den Jahres- und Konzernabschlüssen<br />
der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2006<br />
bis 2010, längstens aber bis zum 22. Mai 2011.«<br />
9<br />
Beschlussfassung über eine Änderung von § 4 der Satzung<br />
Als Unternehmen der UniCredito Italiano Gruppe unterliegt<br />
die Gesellschaft ungeachtet der Überwachung durch<br />
etwaige weitere Aufsichtsbehörden der konsolidierten<br />
Aufsicht der Bank von Italien. Damit die UniCredit ihre<br />
gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen<br />
erfüllen kann, muss die Gesellschaft der UniCredit im<br />
jeweils erforderlichen Umfang Daten und Informationen –<br />
beispielsweise nach § 44a des Kreditwesensgesetzes oder<br />
nach § 294 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (hgb) –<br />
zur Verfügung stellen.<br />
4<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes<br />
zu beschließen:<br />
§ 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
»(1) Die Gesellschaft untersteht der staatlichen Aufsicht<br />
nach dem Gesetz über das Kreditwesen und nach dem<br />
Pfandbriefgesetz.<br />
(2) Die Gesellschaft ist ein Unternehmen der UniCredito<br />
Italiano Gruppe (»die Gruppe«) und unterliegt damit ungeachtet<br />
der Aufsicht durch etwaige weitere Aufsichtsbehörden<br />
der konsolidierten Aufsicht der Bank von Italien.<br />
Die Gesellschaft wird daher – im Rahmen der geltenden<br />
Gesetze – der UniCredito Italiano s.p.a. (»die Muttergesellschaft«)<br />
erforderliche Daten und Informationen betreffend<br />
die geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft zur Verfügung<br />
stellen, damit sie ihre gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen<br />
Verpflichtungen als Muttergesellschaft der<br />
Gruppe erfüllen kann und um der Bank von Italien eine<br />
konsolidierte Aufsicht über die Gruppe mit dem Ziel ihrer<br />
Stabilität zu ermöglichen; ebenso wird die Gesellschaft sie<br />
bindende Vorgaben anderer Aufsichtsbehörden beachten.<br />
Die Gesellschaft wird sich – im Rahmen ihrer rechtlichen<br />
Möglichkeiten – nach Kräften darum bemühen, dass ihre<br />
Tochtergesellschaften ihr (und, soweit gesetzlich oder aufsichtsrechtlich<br />
vorgeschrieben, unmittelbar der Muttergesellschaft)<br />
erforderliche Daten und Informationen über<br />
ihre geschäftlichen Aktivitäten zur Verfügung stellen, damit<br />
sie ihre gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen<br />
erfüllen können und um der Bank von Italien<br />
eine konsolidierte Aufsicht über die Gruppe mit dem Ziel<br />
ihrer Stabilität zu ermöglichen; die Gesellschaft wird sich<br />
– im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten – nach<br />
Kräften darum bemühen, dass ihre Tochtergesellschaften<br />
sie bindende Vorgaben anderer Aufsichtsbehörden beachten.«<br />
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 4 der<br />
Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden Neufassung<br />
von § 4 der Satzung zur Eintragung zum Handelsregister<br />
anzumelden.
10<br />
Beschlussfassung über eine Änderung<br />
von § 15 der Satzung<br />
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft<br />
hat sich trotz gestiegener Anforderungen an die<br />
Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder in den letzten 5 Jahren<br />
nicht geändert. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten<br />
eine feste Vergütung von h 15 000,00 pro Jahr. Der Aufsichtsrat<br />
hat den Betrag von h 370 000,00, der ihm nach<br />
§ 15 S. 4 der Satzung zusätzlich zur Verfügung stand, stets<br />
an die Mitglieder der Ausschüsse verteilt. Da zwei Ausschüsse<br />
des Aufsichtsrats seit dem 1. Januar 2006 entfallen<br />
sind und deren Aufgaben künftig vom gesamten<br />
Aufsichtsratsplenum sowie dem Prüfungsausschuss wahrgenommen<br />
werden, ist eine Anpassung der Vergütung<br />
aller Aufsichtsratsmitglieder sachgerecht und angemessen.<br />
Dabei sollte aber die Vergütung des Aufsichtsrats insgesamt<br />
nicht weiter ansteigen. Aus diesem Grunde soll<br />
einerseits die jedem Aufsichtsratsratsmitglied zu gewährende<br />
feste Vergütung um h 10 000,00 angehoben werden,<br />
andererseits aber der dem Aufsichtsrat zur Verteilung<br />
zur Verfügung stehende Betrag um h 250 000,00 reduziert<br />
werden. Dies bedeutet, dass jedes Aufsichtsratsmitglied<br />
eine feste Vergütung von h 25 000,00 erhält – der Aufsichtsratsvorsitzende<br />
das Doppelte dieses Betrages, die<br />
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das Eineinhalbfache<br />
dieses Betrags – und dem Aufsichtsrat darüber<br />
hinaus ein Betrag von h 120 000,00 zur Verfügung steht,<br />
der wie bisher in erster Linie an die Ausschussmitglieder<br />
verteilt werden soll.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes<br />
zu beschließen:<br />
§ 15 der Satzung in der gegenwärtigen Fassung wird aufgehoben<br />
und wie folgt neu gefasst:<br />
»Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem<br />
Ersatz ihrer Auslagen und der auf die Aufsichtsratstätigkeit<br />
entfallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des<br />
Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne<br />
Mitglied jährlich h 25 000,00 beträgt. Ferner erhält jedes<br />
Mitglied des Aufsichtsrates eine Vergütung von h 400,00<br />
für je h 0,01 Dividende, soweit diese h 0,12 je Stückaktie<br />
übersteigt. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, stellvertretende<br />
Vorsitzende das Eineinhalbfache der genannten<br />
Vergütungen. Ferner steht dem Aufsichtsrat eine feste,<br />
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung<br />
von jährlich h 120 000,00 zur Verfügung, über deren Verteilung<br />
der Aufsichtsrat beschließt.«<br />
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 15<br />
der Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden Neufassung<br />
von § 15 der Satzung zur Eintragung zum Handelsregister<br />
anzumelden.<br />
11<br />
Beschlussfassung über eine Änderung<br />
von § 18 der Satzung<br />
Mit Datum vom 1. November 2005 ist das Gesetz zur<br />
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts<br />
(umag) in Kraft getreten. Der Zeitpunkt, zu<br />
dem der für die Anmeldung erforderliche Nachweis über<br />
den Anteilsbesitz zu erbringen ist, wurde auf den Beginn<br />
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung<br />
festgelegt. Zur Vereinfachung soll die Satzung in diesem<br />
Punkt entsprechend angepasst werden.<br />
5<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes<br />
zu beschließen:<br />
§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie<br />
folgt neu gefasst:<br />
»Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten<br />
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.«<br />
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 18<br />
Absatz 2 S. 4 der Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden<br />
Neufassung von § 18 Abs. 2 Satz 4 der Satzung<br />
zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.<br />
12<br />
Beschlussfassung über eine Änderung<br />
von § 20 Abs. 1 der Satzung<br />
Nach der gegenwärtig gültigen Satzung der Gesellschaft<br />
wird die Hauptversammlung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden,<br />
bei seiner Verhinderung durch ein von den<br />
Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat aus deren Kreis<br />
bestimmtes Aufsichtsratsmitglied geleitet. Diese Bestimmung<br />
hat sich nicht als in allen Fällen sachgerecht und<br />
hilfreich erwiesen. Auch dann, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende<br />
nicht verhindert ist, kann es sachgerecht sein,<br />
dass die Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied<br />
des Aufsichtsrats geleitet wird. Mit der Neufassung der<br />
entsprechenden Satzungsbestimmung soll mehr Flexibilität<br />
bei der Bestimmung der Person des Versammlungsleiters<br />
geschaffen werden.<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, Folgendes<br />
zu beschließen:<br />
§ 20 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
»Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats,<br />
sofern von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat<br />
nicht ein anderes Aufsichtsratsmitglied aus deren<br />
Kreis zum Leiter der Hauptversammlung gewählt wird.«<br />
Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung von § 20<br />
Abs. 1 der Satzung nur gleichzeitig mit der vorstehenden<br />
Neufassung von § 20 Abs. 1 der Satzung zur Eintragung<br />
zum Handelsregister anzumelden.
1 13<br />
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ausgliederungs-<br />
und Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft<br />
als übertragendem Rechtsträger und der HVB Loan Portfolio<br />
GmbH & Co KG als übernehmendem Rechtsträger vom<br />
29. März 2006 und dem Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft<br />
als Verkäuferin und der Kypris Acquisitions Ltd. als<br />
Käuferin vom 16. Januar 2006<br />
Der Vorstand hat beschlossen, ein der HVB ag gehörendes<br />
Portfolio aus Kreditforderungen, Kreditsicherheiten sowie<br />
Kredit- und Sicherheitenverträgen (»Kreditportfolio«)<br />
an die Goldman Sachs-Gruppe zu veräußern. Zu diesem<br />
Zweck soll das Kreditportfolio zunächst aus der HVB ag<br />
in eine 100%ige Tochtergesellschaft der HVB ag, die HVB<br />
Loan Portfolio GmbH & Co. kg, ausgegliedert werden.<br />
Anschließend sollen sämtliche Gesellschaftsanteile an der<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg und an ihrer Komplementärgesellschaft<br />
an eine zur Goldman Sachs-Gruppe<br />
gehörende Gesellschaft abgetreten werden.<br />
Die Ausgliederung des Kreditportfolios in die HVB Loan<br />
Portfolio GmbH & Co. kg soll nach dem Umwandlungsgesetz<br />
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß §<br />
123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen. Der entsprechende<br />
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag (»Ausgliederungsvertrag«)<br />
bedarf nach dem Umwandlungsgesetz<br />
neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg der Zustimmung<br />
der Hauptversammlung der HVB ag. Die Gesamttransaktion<br />
einschließlich insbesondere des Verkaufs und der<br />
Abtretung der Gesellschaftsanteile an der HVB Loan Portfolio<br />
GmbH & Co. kg und ihrer Komplementärgesellschaft<br />
erfolgt nach Maßgabe eines am 16. Januar 2006 zwischen<br />
der HVB ag und Kypris Acquisitions Ltd., ein Unternehmen<br />
der Goldman Sachs-Gruppe, abgeschlossenen Rahmenvertrages<br />
(»Rahmenvertrag«). Auf Grund des sachlichen<br />
Zusammenhangs des Rahmenvertrages mit dem<br />
Ausgliederungsvertrag wird auch der Rahmenvertrag der<br />
Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt.<br />
Die HVB ag hat sich entschlossen, sich von einem Kreditportfolio<br />
zu trennen, das im Wesentlichen aus leistungsgestörten<br />
und notleidenden Forderungen mit einem<br />
Gesamtvolumen (einschließlich Avalforderungen) von insgesamt<br />
ca. h 2,171 Mrd und den dazugehörenden Kreditsicherheiten<br />
sowie Kredit- und Sicherheitenverträgen<br />
besteht. Die mehr als 8300 im Wesentlichen als so genannte<br />
»Non-Performing Loans« bzw. als so genannte<br />
»Sub-Performing Loans« zu klassifizierenden Darlehen<br />
und weiteren Forderungen richten sich gegen rund 3600<br />
Kunden der HVB ag. Das Kreditportfolio ist von der<br />
HVB ag intern sowie in dem Verkaufsprozess mit dem<br />
Namen »Aphrodite« bezeichnet worden. Die Veräußerung<br />
des Kreditportfolios »Aphrodite« stellt einen weiteren<br />
wesentlichen Schritt zur Umsetzung der Strategie der<br />
HVB ag dar, die im Segment »Real Estate Restucturing«<br />
(»rer«) zusammengefassten Sanierungsbestände ihres<br />
deutschen Immobilienfinanzierungsgeschäfts zurückzuführen.<br />
6<br />
Am 16. Januar 2006 haben die HVB ag und eine Gesellschaft<br />
der Goldman Sachs-Gruppe (die englische Kypris<br />
Acquisitions Ltd.; nachfolgend auch »Käuferin«) einen so<br />
genannten Rahmenvertrag abgeschlossen, der die Modalitäten<br />
des Verkaufs des Kreditportfolios regelt. Der<br />
Verkauf des Kreditportfolios erfolgt mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum 31. Oktober 2005, 24:00 Uhr.<br />
Die HVB ag verpflichtet sich in dem Rahmenvertrag, mit<br />
ihrer 100%igen Tochtergesellschaft HVB Loan Portfolio<br />
GmbH & Co. kg (nachfolgend auch »Portfolio-Tochtergesellschaft«)<br />
einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
abzuschließen, auf Grund dessen das Kreditportfolio<br />
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß<br />
§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
ausgegliedert werden soll. Der Ausgliederungsvertrag<br />
wurde am 29. März 2006 notariell beurkundet.<br />
Der Ausgliederungsvertrag bedarf der Zustimmung der<br />
Gesellschafterversammlung der HVB Loan Portfolio GmbH<br />
& Co. kg und der Hauptversammlung der HVB ag. Der Zustimmungsbeschluss<br />
der Hauptversammlung der HVB ag<br />
bedarf zu seiner Wirksamkeit zustimmender Sonderbeschlüsse<br />
der Stammaktionäre und der Vorzugsaktionäre.<br />
Die bei der HVB ag zu fassenden Beschlüsse bedürfen<br />
jeweils einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln<br />
des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />
bzw. der jeweiligen Gattungen. Die Ausgliederung ist zur<br />
Eintragung in die Handelsregister der HVB Loan Portfolio<br />
GmbH & Co. kg und der HVB ag anzumelden. Die Eintragung<br />
der Ausgliederung bei der HVB ag darf erst nach<br />
Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister<br />
der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg vorgenommen<br />
werden. Mit der Eintragung der Ausgliederung in das<br />
Handelsregister der HVB ag wird diese wirksam und das<br />
Kreditportfolio geht auf die HVB Loan Portfolio GmbH &<br />
Co. kg über.<br />
Des Weiteren verpflichtet sich die HVB ag in dem Rahmenvertrag,<br />
die Kommanditanteile an der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
sowie die Geschäftsanteile an deren alleiniger<br />
Komplementärgesellschaft, der HVB Loan Portfolio<br />
Verwaltungs-GmbH (nachfolgend auch »Komplementärin«),<br />
an die Delmora Bank GmbH abzutreten. Bei der<br />
Delmora Bank GmbH handelt es sich um eine weitere<br />
Gesellschaft der Goldman Sachs-Gruppe, die eine deutsche<br />
Bankerlaubnis hält. Zu dieser Abtretung der Gesellschaftsanteile<br />
kommt es allerdings nur unter der Voraussetzung,<br />
dass bestimmte »Vollzugsbedingungen« erfüllt werden.
Diese Vollzugsbedingungen bestehen – zusammengefasst –<br />
darin, dass die erforderliche Kartellfreigabe erfolgt sein<br />
muss, dass die Hauptversammlung der HVB ag die erforderlichen<br />
Zustimmungsbeschlüsse gefasst hat und dass<br />
der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />
keine Klagen von Aktionären entgegenstehen. Dies ist<br />
dann der Fall, wenn gegen einen zustimmenden Beschluss<br />
der Hauptversammlung entweder innerhalb der einmonatigen<br />
Klagefrist keine Klagen erhoben werden, solche<br />
Klagen zurückgenommen werden oder wenn das Prozessgericht<br />
auf Antrag der HVB ag im so genannten »Freigabeverfahren«<br />
rechtskräftig feststellt, dass die Erhebung<br />
etwaiger Klagen der Eintragung der Ausgliederung nicht<br />
entgegensteht.<br />
Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Abtretung der<br />
Gesellschaftsanteile an der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
sowie der Komplementärin an die Delmora Bank GmbH<br />
erst mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />
der HVB ag sowie mit Eingang des vorläufigen Kaufpreises<br />
bei der HVB ag wirksam wird. Mit Wirksamwerden<br />
der Anteilsabtretung wird die Delmora Bank GmbH mittelbar<br />
Eigentümerin des infolge der Ausgliederung in das<br />
Eigentum der Portfolio-Tochtergesellschaft übergegangenen<br />
Kreditportfolios. Auch die Verwaltung des Kreditportfolios<br />
geht zu diesem Zeitpunkt auf die Goldman Sachs-<br />
Gruppe über.<br />
Der Rahmenvertrag sieht des Weiteren vor, dass die Komplementärin<br />
mit Wirksamwerden der Abtretung der Gesellschaftsanteile<br />
an die Delmora Bank GmbH aus der<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft austritt. Rechtliche Konsequenz<br />
dieses Austritts ist, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
erlischt und das im Eigentum der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
stehende Kreditportfolio im Wege der so<br />
genannten »Anwachsung« in das unmittelbare Eigentum<br />
der Delmora Bank GmbH übergeht.<br />
Der von der Käuferin für das Kreditportfolio zu zahlende<br />
»Basiskaufpreis« beträgt h 1 601 300 000 (Euro eine<br />
Milliarde sechshundert und eine Million dreihunderttausend).<br />
Dieser Betrag entspricht der Bewertung des Kreditportfolios,<br />
die durch die Käuferin im Rahmen ihres<br />
im Auktionsverfahren abgegebenen Gebots vorgenommen<br />
worden ist. Diese Bewertung wurde auf den 31. Oktober<br />
2005 vorgenommen, da das Kreditportfolio mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum 31. Oktober 2005 verkauft wird.<br />
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich daher bei dem<br />
vorgenannten Basiskaufpreis um den für das Kreditportfolio<br />
zu zahlenden Kaufpreis. Dieser wird, entsprechend<br />
der Tatsache, dass der Verkauf mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum 31. Oktober 2005 erfolgt, ab dem Beginn des<br />
1. November 2005 verzinst, und zwar mit 3,75% p. a.<br />
Allerdings hat das Kreditportfolio seit dem 31. Oktober<br />
2005 weiter »gelebt«, das heißt die HVB ag hat – insbesondere<br />
in Form von Zins- und Tilgungsleistungen – Eingänge<br />
auf das Kreditportfolio vereinnahmt, Aufwendungen<br />
auf das Kreditportfolio verauslagt (etwa Gerichts-<br />
7<br />
kosten) und Auszahlungen im Hinblick auf das Kreditportfolio<br />
getätigt (dies kann der Fall sein, wenn solche Auszahlungen<br />
rechtlich erforderlich sind – wie etwa Auszahlungen<br />
bereits zugesagter Kredite – oder sonst im eigenen<br />
wohlverstandenen Interesse der Bank geboten sind).<br />
Da der Verkauf des Kreditportfolios mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum 31. Oktober 2005 erfolgt, muss wirtschaftlich<br />
die Situation hergestellt werden, die bestanden hätte,<br />
wenn das Kreditportfolio bereits am 31. Oktober 2005<br />
auf die Goldman Sachs-Gruppe übergegangen wäre. Der<br />
vorstehend genannte »Basiskaufpreis« ist daher um die<br />
zwischen dem 31. Oktober 2005 und dem Vollzug des<br />
Verkaufs auf das Kreditportfolio angefallenen Eingänge,<br />
Aufwendungen und Auszahlungen zu bereinigen. Die<br />
HVB ag rechnet damit, dass die Eingänge die Aufwendungen<br />
und Auszahlungen übersteigen werden und dass<br />
daher der letztendlich zu zahlende Kaufpreis geringer sein<br />
wird als der vorgenannte Basiskaufpreis. Genaue Einschätzungen<br />
hierzu lassen sich nicht treffen, schon weil<br />
dies von dem – noch nicht feststehenden – Zeitpunkt des<br />
Vollzugs des Vertrags abhängen würde. Aus Sicht der HVB<br />
ag ist es jedoch ohnehin wirtschaftlich ohne Bedeutung,<br />
ob ihr der Basiskaufpreis im Ergebnis formal als Kaufpreis<br />
oder als Überschuss der vor Vollzug des Rahmenvertrags<br />
anfallenden Eingänge über die Auszahlungen und Aufwendungen<br />
zufließt. Dies ändert nichts daran, dass wirtschaftlich<br />
Kaufpreis der Basiskaufpreis ist.<br />
Der Rahmenvertrag enthält einen Katalog von Verkäufergarantien,<br />
die die HVB ag gegenüber der Käuferin im<br />
Hinblick auf das Kreditportfolio abgibt, sowie eine Reihe<br />
von Freistellungen der Käuferin durch die HVB ag. Außerdem<br />
regelt der Rahmenvertrag die Rechtsfolgen, die sich<br />
ergeben, wenn eine Verkäufergarantie oder eine sonstige<br />
Vertragspflicht der HVB ag verletzt ist. Darüber hinaus<br />
wurden in den Rahmenvertrag Verjährungsregelungen<br />
sowie Haftungsbeschränkungen zugunsten der HVB ag<br />
aufgenommen. Ferner enthält der Rahmenvertrag<br />
Freistellungen sowie Garantien der Käuferin gegenüber<br />
der HVB ag.<br />
Die Pflicht der Käuferin zur Zahlung des Kaufpreises wird<br />
durch eine Kaufpreisgarantie der The Goldman Sachs<br />
Group, Inc., der Konzernobergesellschaft der Goldman<br />
Sachs-Gruppe, abgesichert. Sämtliche sonstigen Pflichten<br />
der Käuferin aus dem Rahmenvertrag werden durch eine<br />
Garantie der Delmora Bank GmbH gesichert<br />
Rahmenvertrag sowie Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
sind dieser Einladung als Anlage 2 und 3 beigefügt.
Die Transaktion ist ausführlich erläutert in dem »Gemeinsamen<br />
Ausgliederungsbericht des Vorstands der HVB ag<br />
und der Geschäftsführung der HVB Loan Portfolio GmbH<br />
& Co kg betreffend die Ausgliederung eines Kreditportfolios<br />
– zugleich Bericht über den Verkauf sämtlicher von<br />
der HVB ag an der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg und<br />
ihrer Komplementärin gehaltenen Gesellschaftsanteile<br />
an die Kypris Acquisitions Ltd.« vom 29. März 2006.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />
»Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen<br />
der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg als übernehmendem<br />
Rechtsträger vom 29. März 2006 und dem Rahmenvertrag<br />
zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der Kypris<br />
Acquisition Ltd. als Käuferin vom 16. Januar 2006 wird<br />
zugestimmt.«<br />
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in<br />
den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />
in 80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre<br />
aus und können auch im Internet unter www.hvb.com/ir<br />
abgerufen werden:<br />
– der zwischen der HVB ag als übertragendem Rechtsträger<br />
und der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg als übernehmendem<br />
Rechtsträger am 29. März 2006 abgeschlossene<br />
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag;<br />
– der Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />
und der Kypris Acquisition Ltd. als Käuferin vom<br />
16. Januar 2006;<br />
– der vom Vorstand der HVB ag und der Geschäftsführung<br />
der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg erstellte gemeinsame<br />
Ausgliederungsbericht (zugleich Bericht über<br />
den Verkauf sämtlicher von der HVB ag an der HVB Loan<br />
Portfolio GmbH & Co kg und ihrer Komplementärin gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteile an die Kypris Acquistions<br />
Ltd.) vom 29. März 2006;<br />
– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HVB ag für<br />
die letzten drei Geschäftsjahre (2003, 2004 und 2005) und<br />
die Jahresabschlüsse der HVB Loan Portfolio GmbH & Co<br />
kg sowie der HVB Loan Portfolio Verwaltungs-GmbH<br />
für das (Rumpf-)Geschäftsjahr 2005.<br />
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos<br />
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.<br />
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung<br />
der HVB ag zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />
14<br />
Sonderbeschluss der Inhaber der Stammaktien über die<br />
Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
zwischen der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger<br />
und der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG als übernehmendem<br />
Rechtsträger vom 29. März 2006 und dem<br />
Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />
und der Kypris Acquisition Ltd. als Käuferin vom 16. Januar<br />
2006 und über die Zustimmung zum hierzu zu Tagesordnungspunkt<br />
13 gefassten Beschluss<br />
Der Vorstand hat beschlossen, ein der HVB ag gehörendes<br />
Portfolio aus Kreditforderungen, Kreditsicherheiten sowie<br />
Kredit- und Sicherheitenverträgen (»Kreditportfolio«)<br />
an die Goldman Sachs-Gruppe zu veräußern. Zu diesem<br />
Zweck soll das Kreditportfolio zunächst aus der HVB ag in<br />
eine 100%ige Tochtergesellschaft der HVB ag, die HVB<br />
Loan Portfolio GmbH & Co. kg, ausgegliedert werden.<br />
Anschließend sollen sämtliche Gesellschaftsanteile an der<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg und an ihrer Komplementärgesellschaft<br />
an eine zur Goldman Sachs-Gruppe<br />
gehörende Gesellschaft abgetreten werden.<br />
8<br />
Die Ausgliederung des Kreditportfolios in die HVB Loan<br />
Portfolio GmbH & Co. kg soll nach dem Umwandlungsgesetz<br />
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß<br />
§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG erfolgen. Der entsprechende Ausgliederungs-<br />
und Übernahmevertrag (»Ausgliederungsvertrag«)<br />
bedarf nach dem Umwandlungsgesetz neben<br />
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg der Zustimmung der<br />
Hauptversammlung der HVB ag.<br />
Die Gesamttransaktion einschließlich insbesondere des<br />
Verkaufs und der Abtretung der Gesellschaftsanteile an<br />
der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg und ihrer Komplementärgesellschaft<br />
erfolgt nach Maßgabe eines am<br />
16. Januar 2006 zwischen der HVB ag und Kypris Acquisitions<br />
Ltd., ein Unternehmen der Goldman Sachs-Gruppe,<br />
abgeschlossenen Rahmenvertrages (»Rahmenvertrag«).<br />
Auf Grund des sachlichen Zusammenhangs des Rahmenvertrages<br />
mit dem Ausgliederungsvertrag wird auch<br />
der Rahmenvertrag der Hauptversammlung zur Zustimmung<br />
vorgelegt<br />
Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der<br />
HVB ag (vorstehender top 13 der Tagesordnung) bedarf<br />
zu seiner Wirksamkeit zustimmender Sonderbeschlüsse<br />
der Stammaktionäre und der Vorzugsaktionäre. Wie<br />
der Zustimmungsbeschluss bedarf auch der Sonderbeschluss<br />
der Stammaktionäre einer Mehrheit von mindestens<br />
drei Vierteln der bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Stammaktien.<br />
Im Übrigen wird auf vorstehende Erläuterungen zu top 13<br />
verwiesen; die Erläuterungen gelten in gleicher Weise<br />
auch für den Sonderbeschluss der Stammaktionäre.
Rahmenvertrag sowie Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
sind dieser Einladung als Anlage 2 und 3 beigefügt.<br />
Die Transaktion ist ausführlich erläutert in dem »Gemeinsamen<br />
Ausgliederungsbericht des Vorstands der HVB ag<br />
und der Geschäftsführung der HVB Loan Portfolio GmbH<br />
& Co kg betreffend die Ausgliederung eines Kreditportfolios<br />
– zugleich Bericht über den Verkauf sämtlicher von<br />
der HVB ag an der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg und<br />
ihrer Komplementärin gehaltenen Gesellschaftsanteile<br />
an die Kypris Acquistions Ltd.« vom 29. März 2006.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />
»Die Inhaber der Stammaktien stimmen dem Ausgliederungs-<br />
und Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft<br />
als übertragendem Rechtsträger und der HVB Loan Portfolio<br />
GmbH & Co. kg als übernehmendem Rechtsträger<br />
vom 29. März 2006 und dem Rahmenvertrag zwischen der<br />
Gesellschaft als Verkäuferin und der Kypris Acquisition<br />
Ltd. als Käuferin vom 16. Januar 2006 sowie dem hierzu<br />
zu Tagesordnungspunkt 13 gefassten Beschluss der<br />
Hauptversammlung im Wege des Sonderbeschlusses zu.«<br />
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in<br />
den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1 in<br />
80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus<br />
und können auch im Internet unter www.hvb.com/ir<br />
abgerufen werden:<br />
– der zwischen der HVB ag als übertragendem Rechtsträger<br />
und der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg als übernehmendem<br />
Rechtsträger am 29. März 2006 abgeschlossene<br />
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag;<br />
– der Rahmenvertrag zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />
und der Kypris Acquisition Ltd. als Käuferin vom<br />
16. Januar 2006;<br />
– der vom Vorstand der HVB ag und der Geschäftsführung<br />
der HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg erstellte gemeinsame<br />
Ausgliederungsbericht (zugleich Bericht über den<br />
Verkauf sämtlicher von der HVB ag an der HVB Loan<br />
Portfolio GmbH & Co kg und ihrer Komplementärin gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteile an die Kypris Acquistions Ltd.)<br />
vom 29. März 2006;<br />
– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HVB ag für die<br />
letzten drei Geschäftsjahre und die Jahresabschlüsse der<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co kg sowie der HVB Loan<br />
Portfolio Verwaltungs-GmbH für das (Rumpf-)Geschäftsjahr<br />
2005.<br />
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos<br />
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.<br />
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung<br />
der HVB ag zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />
15<br />
Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss<br />
von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss<br />
von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen<br />
zwischen der HVB ag und den folgenden Gesellschaften<br />
zuzustimmen:<br />
a) HVB Verwa 6 GmbH (früher: HVBFF Aircraftleasing<br />
GmbH), München,<br />
b) HVB Verwa 7 GmbH (früher: HVBFF Havelland GmbH),<br />
München<br />
und<br />
c) HVB Verwa 8 GmbH (früher: mli Münchener Leasing &<br />
Investition fünfzehnte GmbH), München.<br />
9<br />
Die vorgenannten Unternehmen sind hundertprozentige<br />
Tochtergesellschaften der HVB ag. Ihr jeweiliger satzungsmäßiger<br />
Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung<br />
des eigenen Vermögens.<br />
Alle drei Gesellschaften werden seit ihrer Gründung als<br />
Vorratsgesellschaften geführt. Derzeit ist eine konkrete<br />
Verwendung der Gesellschaften nicht geplant, weshalb sie<br />
zunächst als Vorratsgesellschaften weitergeführt werden.<br />
Bei Bedarf sollen die Gesellschaften aber mit entsprechend<br />
geändertem Unternehmensgegenstand verwendet<br />
werden.<br />
Durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags<br />
mit diesen Tochtergesellschaften<br />
stehen der HVB ag vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zur Verfügung, um potenzielle Transaktionen im HVB Teilkonzern<br />
sowohl in steuerlicher wie auch in gesellschaftsrechtlicher<br />
Hinsicht flexibel strukturieren zu können.<br />
Einerseits werden die Integrations- und Steuerungsmöglichkeiten<br />
im HVB Teilkonzern verbessert, da die Muttergesellschaft<br />
den Tochtergesellschaften im Einzelfall<br />
Weisungen erteilen kann. Andererseits wird das Ergebnis<br />
der Tochtergesellschaften künftig handels- und steuerrechtlich<br />
unmittelbar und zeitgleich der Muttergesellschaft<br />
zugerechnet. Damit können positive und negative Ergebnisse<br />
im HVB ag Teilkonzern miteinander verrechnet werden.<br />
Dies kann je nach der jeweiligen steuerlichen Ergebnissituation<br />
der beteiligten Gesellschaften zu entsprechenden<br />
steuerlichen Vorteilen führen. Zusätzlich werden<br />
die Tochtergesellschaften durch den Vertrag finanziell<br />
abgesichert, da die HVB ag verpflichtet ist, etwa eintretende<br />
Verluste auszugleichen.
Die mit der HVB Verwa 6 GmbH (früher: HVBFF Aircraftleasing<br />
GmbH), mit der HVB Verwa 7 GmbH (früher:<br />
HVBFF Havelland GmbH) und mit der HVB Verwa 8 GmbH<br />
(früher: mli Münchener Leasing & Investition fünfzehnte<br />
GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge<br />
sind inhaltsgleich und haben folgenden<br />
wesentlichen Inhalt:<br />
– Die Tochtergesellschaften unterstellen die Leitung ihrer<br />
Gesellschaft der HVB ag, die somit berechtigt ist, der<br />
Geschäftsführung der Tochtergesellschaften Weisungen zu<br />
erteilen, Bücher und Schriften der Tochtergesellschaften<br />
einzusehen und Auskünfte über die geschäftlichen Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu verlangen.<br />
– Die Tochtergesellschaften verpflichten sich, während der<br />
Vertragsdauer ihren ganzen, nach Maßgabe des § 301<br />
AktG ermittelten Gewinn an die HVB ag abzuführen. Dementsprechend<br />
verpflichtet sich die HVB ag, jeden während<br />
der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag<br />
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen<br />
wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen<br />
werden, die während der Vertragsdauer in sie<br />
eingestellt worden sind. § 302 AktG gilt entsprechend.<br />
– Die Tochtergesellschaften können mit Zustimmung der<br />
HVB ag Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen<br />
Gewinnrücklagen einstellen, soweit dies handelsrechtlich<br />
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses<br />
Vertrags gebildete Gewinnrücklagen sind auf Verlangen<br />
der HVB ag aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags<br />
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.<br />
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen,<br />
die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden,<br />
ist ausgeschlossen.<br />
– Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge stehen<br />
unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung<br />
der HVB ag und der Gesellschafterversammlungen<br />
der Tochtergesellschaften. Die Beherrschungs- und<br />
Gewinnabführungsverträge werden mit Eintragung in<br />
das Handelsregister am Sitz der Tochtergesellschaften<br />
wirksam, und zwar hinsichtlich der Regelungen über die<br />
Gewinnabführung mit Rückwirkung ab dem 1. Januar<br />
2006; die Regelung über die Beherrschung gilt ab Handelsregistereintragung.<br />
– Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sind<br />
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 fest abgeschlossen.<br />
Sie verlängern sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls<br />
sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des<br />
10<br />
Geschäftsjahres gekündigt werden. Das Recht zur vorzeitigen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Tochtergesellschaft<br />
ganz oder teilweise veräußert wird.<br />
– Schließlich sehen die Verträge noch eine salvatorische<br />
Klausel vor, wonach im Fall der Unwirksamkeit oder<br />
Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen<br />
oder im Fall der Lückenhaftigkeit des Vertrags die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird und<br />
anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder<br />
lückenhaften Regelung diejenige rechtlich wirksame<br />
Bestimmung gilt, die dem von den Vertragsschließenden<br />
mit der Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.<br />
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in<br />
den Geschäftsräumen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />
in 80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre<br />
aus und können auch im Internet unter www.hvb.com/ir<br />
abgerufen werden:<br />
– die zwischen der HVB ag und den Tochtergesellschaften<br />
abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge;<br />
– die vom Vorstand der HVB ag und den Geschäftsführungen<br />
der Tochtergesellschaften erstellten gemeinsamen<br />
Berichte über die abgeschlossenen Beherrschungs- und<br />
Gewinnabführungsverträge;<br />
– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HVB ag für<br />
die letzten drei Geschäftsjahre und die Jahresabschlüsse<br />
der HVB Verwa 6 GmbH (früher: HVBFF Aircraftleasing<br />
GmbH) und der HVB Verwa 7 GmbH (früher: HVBFF<br />
Havelland GmbH) für die letzten drei Geschäftsjahre sowie<br />
die Jahresabschlüsse der HVB Verwa 8 GmbH (früher:<br />
mli Münchener Leasing & Investition fünfzehnte GmbH)<br />
für die letzten zwei Geschäftsjahre.<br />
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos<br />
eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.<br />
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung<br />
der HVB ag zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />
16<br />
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006<br />
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die kpmg Deutsche Treuhand-<br />
Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer<br />
für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen.<br />
Der Aufsichtsrat hat sich von dem Abschlussprüfer eine<br />
Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, finanziellen,<br />
persönlichen oder sonstigen Beziehungen sowie den<br />
Umfang der Beratungsleistungen für Unternehmen der<br />
HVB Group vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die<br />
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nicht hinreichend<br />
gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben.
INFORMATIONEN<br />
ZUR TEILNAHME AN DER<br />
HAUPTVERSAMMLUNG<br />
Teilnahmevoraussetzungen<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung<br />
des Stimmrechts sind berechtigt:<br />
a) Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung die Aktionäre, welche auf<br />
den Namen lautende Vorzugsaktien besitzen, wenn sie<br />
sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung,<br />
das ist Dienstag, der 16. Mai 2006, bei der Gesellschaft<br />
unter der Anschrift<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft<br />
fms 5 hv<br />
80311 München<br />
Telefax: (089)5400-2519<br />
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />
anmelden und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister<br />
eingetragen sind. Die Vorzugsaktionäre sind in<br />
dieser Hauptversammlung stimmberechtigt.<br />
b) Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung die Aktionäre, welche auf<br />
den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, wenn sie<br />
sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung,<br />
das ist Dienstag, der 16. Mai 2006, unter<br />
Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter<br />
der nachfolgend genannten Anschrift anmelden.<br />
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher<br />
oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des<br />
Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform in deutscher<br />
oder englischer Sprache durch das depotführende<br />
Institut oder einer Wertpapiersammelbank zu erbringen.<br />
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 2. Mai 2006<br />
(record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre frühzeitig<br />
für die Übersendung des Nachweises Ihres Anteilsbesitzes<br />
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.<br />
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen<br />
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai<br />
2006 unter einer der folgenden Adressen zugehen:<br />
in Deutschland:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
fms 5 hv<br />
80311 München<br />
Telefax: (089)5400-2519<br />
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />
11<br />
in Frankreich:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
c/o Société Générale<br />
sgss/cco/ivm/cai<br />
32 Rue du Champ de Tir<br />
bp 81236 44312 Nantes Cedex 3<br />
in Österreich:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
c/o Bank Austria Creditanstalt ag<br />
Vordere Zollamtsstrasse 13<br />
1030 Wien<br />
in der Schweiz:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
c/o ubs ag<br />
ws Services<br />
Badenerstrasse 574<br />
8048 Zürich<br />
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den<br />
Aktionären, ggfs. unmittelbar ihren Bevollmächtigten,<br />
nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten<br />
zugesandt.<br />
Persönliche Teilnahme<br />
Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur persönlichen<br />
Ausübung Ihres Stimmrechts benötigen Sie eine<br />
Eintrittskarte. Die Eintrittskarte erhalten Sie auf Anforderung,<br />
wenn Sie sich bei der Gesellschaft oder über Ihre<br />
Depotbank zur Teilnahme ordnungsgemäß anmelden und<br />
die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die<br />
Eintrittskarte ist an der Eingangskontrolle zur Aufnahme<br />
in das Teilnehmerverzeichnis abzugeben und wird in<br />
einen Stimmkartenblock ausgetauscht.<br />
Die Versammlungsräume sind ab 8:30 Uhr geöffnet. Um<br />
unnötige Wartezeiten im Eingangsbereich zu vermeiden,<br />
bitten wir Sie, sich frühzeitig im icm einzufinden.<br />
Stimmrechtsvertretung<br />
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung<br />
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte,<br />
zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder<br />
eine Aktionärsvereinigung (u. a. die Deutsche Schutzvereinigung<br />
für Wertpapierbesitz oder die Schutzgemeinschaft<br />
der Kapitalanleger), gegebenenfalls durch ihren<br />
jeweiligen Depotbankenvertreter oder durch den benannten<br />
Stimmrechtsvertreter der Bayerische Hypo- und<br />
Vereinsbank Aktiengesellschaft ausüben lassen. Sofern Sie<br />
nicht Ihren Depotbankenvertreter bevollmächtigen, benötigen<br />
Sie für die Bevollmächtigung eine Eintrittskarte,<br />
die Sie bei der Gesellschaft oder ggfs. über Ihre Depotbank<br />
bestellen können.
a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters<br />
Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB ag unterhalten und die<br />
Depotbankvertreter mit der Ausübung Ihres Stimmrechts<br />
beauftragen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte<br />
Formular »Vollmacht und Weisung« auszufüllen. In diesem<br />
Fall erhalten Sie keine Eintrittskarte. Die Depotbankenvertreter<br />
der HVB ag sind für die Hauptversammlung<br />
am 23. Mai 2006 Herr Wolfgang Kuske, Höhenkirchen,<br />
und Frau Nicole Röttinger, München. Beide Depotbankenvertreter<br />
sind Mitarbeiter der HVB ag. Den Depotbankvertretern<br />
der HVB ag müssen eine Vollmacht und<br />
zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts<br />
erteilt werden. Die Depotbankvertreter der HVB ag sind<br />
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine<br />
ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen<br />
der Tagesordnung werden die Depotbankvertreter der<br />
HVB ag das Stimmrecht nicht ausüben. Bitte beachten Sie<br />
die Hinweise in der Ihnen zugegangenen Depotbankmitteilung.<br />
Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut<br />
unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut<br />
ab.<br />
b) Bevollmächtigung eines Dritten<br />
Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung<br />
teilnehmen möchten und einen Dritten (zum Beispiel eine<br />
Vereinigung von Aktionären) zur Teilnahme an der Hauptversammlung<br />
und zur Ausübung Ihres Stimmrechts<br />
schriftlich bevollmächtigen möchten, können Sie auf der<br />
Rückseite der Eintrittskarte die Vertretungsvollmacht ausfüllen.<br />
Diese Vollmacht zusammen mit der Eintrittskarte<br />
berechtigt dann den Bevollmächtigten, unsere Hauptversammlung<br />
zu besuchen und das Stimmrecht für Sie<br />
auszuüben. Ihr Bevollmächtigter erhält an der Eingangskontrolle<br />
im Austausch für die Eintrittskarte einen<br />
Stimmkartenblock.<br />
Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB ag unterhalten, füllen<br />
Sie bitte das Ihnen zugeleitete Formular »Eintrittskartenbestellung«<br />
aus. Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen<br />
Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit<br />
Ihrem Kreditinstitut ab.<br />
Sollten Sie einen Dritten bevollmächtigen, Ihre Stimmrechte<br />
im eigenen Namen auszuüben, beachten Sie bitte,<br />
dass für eine rechtswirksame Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung<br />
im eigenen Namen dem Ermächtigten<br />
Besitz an den zu vertretenden Aktien zu verschaffen ist.<br />
12<br />
Dies kann auch durch eine Vereinbarung mit dem Ermächtigten<br />
geschehen, wonach Sie diesem den Besitz an<br />
den in Ihrem Depot verbleibenden Aktienurkunden vermitteln.<br />
Aus Beweisgründen sollte dieses Besitzmittlungsverhältnis<br />
schriftlich vereinbart werden.<br />
c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft<br />
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an,<br />
sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der<br />
HVB ag (so genannte »benannte Stimmrechtsvertreter<br />
der Gesellschaft«) bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.<br />
Als Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn Werner<br />
Marquardt, Neubiberg, und Frau Monika Zimmermann,<br />
München, benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter<br />
der HVB ag.<br />
Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und<br />
zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts<br />
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet<br />
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche<br />
Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung<br />
werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht<br />
nicht ausüben. Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertretern<br />
unserer Gesellschaft Vollmacht und Weisungen<br />
erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte,<br />
die mit der Anmeldung – wie oben beschrieben –<br />
bestellt werden kann.<br />
Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Vollmachten an<br />
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />
ferner Folgendes:<br />
– Die Eintrittskarte berechtigt auch nach Erteilung einer<br />
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />
(schriftlich oder elektronisch per Internet)<br />
zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung.<br />
Jeder Umtausch einer Eintrittskarte in einen Stimmkartenblock<br />
an den Anmeldeschaltern des icm zur Hauptversammlung<br />
am 23. Mai 2006 gilt als Widerruf der an die<br />
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />
erteilten Vollmacht und Weisungen.<br />
– Sollten Sie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern<br />
sowohl schriftlich als auch elektronisch<br />
per Internet Vollmacht und Weisungen erteilt haben,<br />
betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Weisungen<br />
mit der schriftlich erteilten Vollmacht als verbindlich.<br />
– Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />
können nicht an der Abstimmung über Anträge zum<br />
Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung<br />
gestellte Gegenanträge oder sonstige nicht im<br />
Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilten Anträge teilnehmen.<br />
– Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft<br />
benannten Stimmrechtsvertreter wird deren Name in<br />
das Teilnehmerverzeichnis zur Hauptversammlung aufgenommen.<br />
Eine Offenlegung Ihres Namens erfolgt nicht.
Sie haben die Möglichkeit den benannten Stimmrechtsvertretern<br />
der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu<br />
erteilen<br />
– schriftlich bis zum 19. Mai 2006 (eingehend)<br />
per Post an<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
sys 07 oh<br />
80311 München<br />
oder<br />
– elektronisch per Internet bis zum 22. Mai 2006, 15.00 Uhr,<br />
unter www.hvb.com/hv<br />
Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen können<br />
nicht berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass wir<br />
auf Postlaufzeiten keinen Einfluss haben.<br />
Für die schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung an<br />
die benannten Stimmrechtsvertreter verwenden Sie bitte<br />
den unteren Abschnitt des Eintrittskartenformulars, auf<br />
dem die Stimmrechtsvertreter namentlich aufgeführt sind<br />
und Sie Ihre Weisungen erteilen können.<br />
Zur Erteilung von elektronischen Vollmachten und Weisungen<br />
müssen sich die Aktionäre zum Vollmachts- und<br />
Weisungssystem im Internet anmelden. Um das internetgestützte<br />
Vollmachts- und Weisungssystem nutzen zu<br />
können, muss Ihr Browser die 128-bit-ssl-Verschlüsselung<br />
unterstützen. Wenn Ihr Browser dies nicht unterstützt,<br />
downloaden Sie bitte eine aktuelle Version des<br />
Netscape Navigators (www.netscape.de) oder des microsoft<br />
Internet Explorers (www.microsoft.com/germany).<br />
Den Zugang zu diesem elektronischen System erhalten Sie<br />
über die Internetseite unserer Gesellschaft ab dem 7. April<br />
2006 unter www.hvb.com/hv. Über den Link »hauptversammlung«<br />
werden Sie zum internetgestützten Vollmachts-<br />
und Weisungssystem weitergeleitet. Dort ist die<br />
über dem Barcode angedruckte fünfstellige Nummer<br />
der Ihnen übersandten Eintrittskarte und die daneben stehende<br />
einstellige Prüfziffer einzugeben. Bitte folgen Sie<br />
den elektronischen Anweisungen. Nach Eingabe der<br />
weiteren erforderlichen Daten erhalten Sie einen persönlichen<br />
Zugangscode, den wir Sie bitten auszudrucken<br />
oder zu notieren. Den Zugangscode benötigen Sie zusammen<br />
mit der fünfstelligen Nummer Ihrer Eintrittskarte<br />
und der Prüfziffer auch für künftige Anmeldungen zum<br />
System.<br />
13<br />
Sie können Ihre einmal erteilte elektronische Vollmacht<br />
widerrufen und Weisungen ändern. Sie erhalten erneut<br />
Zugang zum Vollmachts- und Weisungssystem, wenn<br />
Sie die Nummer Ihrer Eintrittskarte, die Prüfziffer und<br />
den Ihnen bei der ersten Anmeldung zum System zugewiesenen<br />
persönlichen Zugangscode angeben. Widerruf<br />
und Änderungen müssen bis spätestens 22. Mai 2006,<br />
15 Uhr vorliegen.<br />
Für Rückfragen zum elektronischen Vollmachts- und<br />
Weisungssystem wenden Sie sich bitte an unsere Hotline<br />
(089)378-49602.<br />
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung<br />
an die benannten Stimmrechtsvertreter erhalten<br />
die Aktionäre mit der Eintrittskarte zugesandt. Weitere Informationen<br />
sind auch im Internet unter www.hvb.com/hv<br />
einsehbar.<br />
Übertragung der Hauptversammlung im Internet<br />
Für Aktionäre der HVB ag wird die gesamte Hauptversammlung<br />
am 23. Mai 2006 ab 10.00 Uhr live im Internet<br />
übertragen. Den Online-Zugang erhalten die Aktionäre<br />
über www.hvb.com/hv und den Link hauptversammlung.<br />
Die Eröffnungsreden des Versammlungsleiters und des<br />
Vorstandssprechers können von jedem Interessierten im<br />
Internet unter www.hvb.com/ir verfolgt werden, ohne<br />
dass es hierzu eines besonderen Zugangscodes bedarf.<br />
Zur Teilnahme an der Internet-Übertragung der gesamten<br />
Hauptversammlung benötigen die Aktionäre eine Eintrittskarte<br />
und müssen sich zuvor über den Link hauptversammlung<br />
im Internet autorisiert und angemeldet haben.<br />
Nach Eingabe der fünfstelligen Nummer der Eintrittskarte<br />
und der daneben stehenden Prüfziffer und Anmeldung<br />
mit den angegebenen persönlichen Daten, erhalten die<br />
Aktionäre einen persönlichen Zugangscode zur Teilnahme<br />
an der Internet-Übertragung. Nach Drücken des Links<br />
internetübertragung für aktionäre kann die Hauptversammlung<br />
über das Internet verfolgt werden. Bitte<br />
folgen Sie den elektronischen Anweisungen.<br />
Bitte beachten Sie, dass über das Internet keine Wortmeldungen<br />
oder Fragen von Aktionären entgegengenommen<br />
werden können.<br />
Weitere Einzelheiten zur Übertragung der Hauptversammlung<br />
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte<br />
zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch<br />
im Internet unter www.hvb.com/hv einsehbar.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären<br />
Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß<br />
§ 126 Abs. 1 AktG und etwaige Wahlvorschläge sind<br />
ausschließlich zu richten an:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
Generalsekretariat/ggs 4<br />
Prannerstraße 4<br />
80333 München<br />
Telefax: (089)378-45081<br />
E-Mail: gegenantraege@hvb.de<br />
Der Wortlaut der bis zum 8. Mai 2006, 24.00 Uhr, unter<br />
dieser Adresse eingegangenen mitteilungspflichtigen<br />
Anträge von Aktionären zu der Tagesordnung der Hauptversammlung<br />
(Gegenanträge) und Wahlvorschläge sowie<br />
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu<br />
werden den anderen Aktionären im Internet unter<br />
www.hvb.com/gegenantraege unverzüglich zugänglich<br />
gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Dieser Einladung liegt ein Bericht der HVB Group über<br />
das Geschäftsjahr 2005 bei.<br />
14<br />
Im Falle der Bevollmächtigung der Depotbankenvertreter<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der benannten Stimmrechtsvertreter<br />
der Gesellschaft, denen ausdrückliche Weisungen<br />
erteilt werden müssen, können Sie sich etwaigen Gegenanträgen,<br />
die ausschließlich auf eine Ablehnung von<br />
Vorschlägen der Verwaltung gerichtet sind, dadurch anschließen,<br />
dass Sie zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt<br />
die Abstimmungsweisung »nein« erteilen. Möchten<br />
Sie sich darüberhinausgehenden Anträgen anschließen,<br />
erteilen Sie die ausdrückliche Weisung an die bevollmächtigten<br />
Stimmrechtsvertreter, den von Ihnen genau<br />
bezeichneten Antrag zu unterstützen.<br />
Sollte es zu einer weiteren Abstimmung zu den betreffenden<br />
Tagesordnungspunkten kommen oder Anträge zum<br />
Verfahren in der Hauptversammlung gestellt werden,<br />
können Sie über die von der Gesellschaft benannten<br />
Stimmrechtsvertreter und die Depotbankenvertreter der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> nicht an dieser Abstimmung teilnehmen;<br />
Ihre Stimmrechtsvertreter werden in diesen Fällen<br />
das Stimmrecht nicht ausüben. Sofern Sie in diesen Fällen<br />
mitstimmen wollen, ist das Stimmrecht durch Sie persönlich<br />
oder durch einen bevollmächtigten Dritten auszuüben.<br />
München, den 21. März 2006<br />
Der Vorstand
ANLAGE 1<br />
zur Einladung vom 21. März 2006<br />
Zu TOP 6 der Tagesordnung: Wahlen zum Aufsichtsrat<br />
Alessandro Profumo<br />
Jahrgang 1957<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Chief Executive Officer<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Mailand<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft<br />
an der Luigi-Bocconi-Universität<br />
in Mailand<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1977 Eintritt in die Banco Lariano<br />
1987 McKinsey & Co<br />
1989 Bain, Cuneo & Associati<br />
1991 ras (Riunione Adriatica di Sicurtà)<br />
1994 Deputy General Manager der Credito Italiano<br />
1995 Chief General Manager der Credito Italiano<br />
1997 Chief Executive Officer der Credito Italiano<br />
1998 Chief Executive Officer der UniCredito Italiano<br />
s.p.a., Genua<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– Deutsche Börse ag, Frankfurt<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredit Banca Mobiliare (ubm), Mailand (Vorsitzender),*<br />
– UniCredit Banca, Bologna,*<br />
– UniCredit Banca d’Impresa s.p.a., Verona,*<br />
– UniCredit Private Banking, Turin,*<br />
– Mediobanca, Mailand,<br />
– Olimpia, Mailand<br />
– Bank Austria Creditanstalt Aktiengesellschaft, Wien*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten<br />
handelt es sich um Konzernmandate.<br />
15<br />
Aldo Bulgarelli<br />
Jahrgang 1954<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Rechtsanwalt,<br />
– Wohnort: Verona<br />
Abschluss in Rechtswissenschaft<br />
an der Universität Padua<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1978 Eintritt in die Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />
1981 Junior Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />
1995 Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei Caponi,<br />
Bulgarelli e Associati<br />
2002 Fusion mit Kanzlei nctm zu nctm Caponi,<br />
Bulgarelli<br />
2004 Präsident der Rechtsanwaltskammer in Verona<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– keine
Paolo Fiorentino<br />
Jahrgang 1956<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Head of Global Banking Services Division,<br />
Mitglied des Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Mailand<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft<br />
an der Universität in Neapel<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1981 Eintritt in die Credito Italiano,<br />
Filialerfahrung im Privat- und Geschäftskundenbereich<br />
1996 Direktor in der Zentrale, verantwortlich für it<br />
1999 stv. Leiter in der Konzerngesellschaft Bank<br />
Pekao sa<br />
2005 Head of Global Banking Services Division,<br />
Management Committee der UniCredito Italiano<br />
s.p.a.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredit Produzioni Accentrate s.p.a., Mailand<br />
(Vorsitzender),*<br />
– Bank Pekao sa, Polen, Warschau (stv. Vorsitzender),*<br />
– UniCredit Real Estate s.p.a., Mailand,*<br />
– UniCredit Banca s.p.a., Bologna,*<br />
– Zagrebacka Banka, Croatia, Zagabria,<br />
– UniCredit Private Banking s.p.a., Turin*<br />
– UniCredit Global Information Service s.p.a., Mailand*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten<br />
handelt es sich um Konzernmandate.<br />
16<br />
Dario Frigerio<br />
Jahrgang 1962<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Head of Private Banking<br />
and Asset Management Division,<br />
Mitglied des Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Mailand<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft<br />
an der Luigi-Bocconi-Universität<br />
in Mailand<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1988 Eintritt in die Credito Italiano<br />
1997 CreditRolo Gestioni s.p.a., Chief Investment Officer<br />
1998 EuroPlus Research & Management Limited,<br />
Ireland, Chief Investment Officer<br />
2000 Pioneer Investment Management Limited,<br />
Chief Executive Officer<br />
2005 Head of Private Banking and Asset Management<br />
Division, Management Committee der UniCredito<br />
Italiano s.p.a.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Pioneer Global Asset Management s.p.a., Mailand,*<br />
– UniCredit Private Banking s.p.a., Turin,*<br />
– Pioneer Investment Management Ltd., Dublin,*<br />
– Pioneer Investment Management SGRp.A., Mailand,*<br />
– UniCredit Xelion Banca s.p.a., Mailand,*<br />
– Pioneer Global Opportunities plc, Dublin,*<br />
– Pioneer Alternative Investment Management, Dublin,*<br />
– Pioneer Investment Management usa Inc., Boston,*<br />
– Capital Italia Luxembourg sicav
Ranieri de Marchis<br />
Jahrgang 1961<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Chief Financial Officer,<br />
Mitglied des Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Mailand<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft<br />
der l.u.i.s.s. Universität in Rom<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1987 Eintritt bei Italcable, Rom als Finanzanalyst<br />
1988 Procter & Gamble, Frankfurt, Finanzanalyst<br />
1990 Eintritt in die General Electric Gruppe<br />
General Electric, Florenz, Mailand, London,<br />
Geschäftsführer der Nuovo Pignone, Florenz<br />
2003 Chief Financial Officer, Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredit Real Estate s.p.a., Mailand,*<br />
– Locat s.p.a., Bologna,*<br />
– Koç Bank as, Istanbul,*<br />
– Koç Finansal Hizmetler as, Istanbul,*<br />
– Yapi Kredi Bankasi as, Istanbul*<br />
17<br />
Roberto Nicastro<br />
Jahrgang 1964<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Head of Retail Division,<br />
Mitglied des Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Mailand<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft<br />
an der Luigi-Bocconi-Universität<br />
in Mailand<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1989 Salomon Brother, London, Abteilung Merger &<br />
Acquisitions<br />
1991 Mc Kinsey & Co,<br />
1997 Credito Italiano,<br />
Leiter für Planung und Beteiligungen<br />
2000 Unicredit Group,<br />
Leiter der »New Europe Division«,<br />
verantwortlich für die Entwicklung<br />
in Central/East-Europe<br />
2003 Leiter des Geschäftsfeldes Privatkunden<br />
und Chief Executive Officer der Unicredit Banca<br />
2005 Head of Retail Division,<br />
Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredit Banca s.p.a., Bologna,*<br />
– UniCredit Clarima Banca, Mailand,*<br />
– CreditRas Assicurazioni s.p.a., Mailand,*<br />
– CreditRas Vita s.p.a., Mailand,*<br />
– UniCredit Banca d’Impresa s.p.a., Verona*
Vittorio Ogliengo<br />
Jahrgang 1958<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
Head of Corporates/sme Division,<br />
Mitglied des Management Committee<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Parma<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft<br />
an der Universität in Turin<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1983 Price Waterhouse, Wirtschaftsprüfung<br />
1985 Wechsel zur Citibank n.a. in Turin,<br />
Mailand und London,<br />
Bereich Corporate Banking,<br />
Corporate Finance<br />
und Investment Banking<br />
1988 Wechsel zur Fiat Group,<br />
Leiter der Bereiche für Kapitalmärkte<br />
Leiter der Finanzabteilung,<br />
Leiter von Fiat Deutschland<br />
1994 Wechsel zu Barilla Group,<br />
Leiter Finanzmärkte,<br />
Barilla America, Chief Financial Officer,<br />
Barilla Group G.& R. Fratelli, Chief Financial<br />
Officer, Barilla Holding, Chief Executive Officer<br />
und Chief Financial Officer<br />
2005 UniCredito Italiano s.p.a., Genua<br />
Leiter der Corporates/sme Division, Management<br />
Committee der UniCredito Italiano s.p.a.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredit Banca d’Impresa s.p.a., Verona*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten<br />
handelt es sich um Konzernmandate.<br />
18<br />
Carlo Salvatori<br />
Jahrgang 1941<br />
– ausgeübter Beruf:<br />
ehemaliger Managing Director der Banca Intesa,<br />
Vice Chairman und bis 11. 1. 2006<br />
Chairman of the Board of Directors<br />
der UniCredito Italiano s.p.a.,<br />
– Wohnort: Parma<br />
Studium der Betriebswirtschaft<br />
an der Universität Bologna,<br />
Abschluss in Bankwissenschaft<br />
an der Universität Siena<br />
Beruflicher Werdegang:<br />
1962 Eintritt in die Banca Nazionale del Lavoro,<br />
anschließend in unterschiedlichen Filialen<br />
in verschiedenen Ländern<br />
1970 Repräsentant in Kanada,<br />
anschließend stv. Leiter der Filiale Parma,<br />
stv. Leiter der Filiale Turin<br />
1980 stv. Leiter der Banca Emiliana,<br />
anschließend stv. Leiter der Cassa di Risparmio<br />
di Parma<br />
1987 Central Manager der Banca Nazionale del Lavoro<br />
1990 General Manager der Banco Ambrosiano Veneto<br />
1996 General Manager der Cassa di Risparmio<br />
delle Provincie Lombarde s.p.a.<br />
1998 bis 11/2000 Managing Director der Banca Intesa<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredito Italiano s.p.a., Genua<br />
(Vice Chairman und bis 11. 1. 2006<br />
Chairman of the Board of Directors),*<br />
– Bank Austria Creditanstalt Aktiengesellschaft, Wien<br />
(Vorsitzender),*<br />
– Mediobanca, Mailand (Vice Chairman),<br />
– r.a.s. – Riunione Adriatica di Sicurtà, Mailand,<br />
– Enia, Parma
ANLAGE 2<br />
zur Einladung vom 21. März 2006<br />
Zu TOP 13 und 14 der Tagesordnung<br />
Anlage 2 sind:<br />
– der Rahmenvertrag vom 16. Januar 2006 nebst<br />
– Anlagen 1.1., 4.2, 4.3., 5.4., 8.2., 9.3., 14.1.<br />
und 14.2. zum Rahmenvertrag<br />
Von einem nochmaligen Abdruck der Anlage 3.1 zum<br />
Rahmenvertrag wurde abgesehen. Bei Anlage 3.1 zum<br />
Rahmenvertrag handelt es sich um den zum Zeitpunkt der<br />
Beurkundung des Rahmenvertrages zwischen den Vertragsparteien<br />
vereinbarten Entwurf des Ausgliederungsvertrages.<br />
Mittlerweile wurde der Ausgliederungsvertrag<br />
tatsächlich abgeschlossen; die beurkundete Fassung des<br />
Ausgliederungsvertrages ist dieser Einladung als Anlage 3<br />
beigefügt.<br />
Die in Anlage 3 beigefügte beurkundete Fassung des Ausgliederungsvertrages<br />
entspricht im wesentlichen dem<br />
dem Rahmenvertrag als Anlage 3.1 beigefügten Entwurf.<br />
In dem Entwurf des Ausgliederungsvertrages war vorgesehen,<br />
dass die Ausgliederung keine Auswirkungen auf die<br />
Mitarbeiter hat. Richtig ist zwar, dass die Ausgliederung<br />
selbst keine Folgen für die Mitarbeiter der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank ag hat. Wegen des inneren sach-<br />
19<br />
lichen Zusammenhangs mit den Regelungen betreffend<br />
die Mitarbeiter im Rahmenvertrag haben die Beteiligten in<br />
dem noch vor der Veröffentlichung der Einladung zur<br />
Hauptversammlung beurkundeten Ausgliederungsvertrag<br />
die entsprechenden Bestimmungen des Rahmenvertrages<br />
auch inhaltlich zitiert und in Bezug genommen. Materiell<br />
sind damit keine neuen Regelungen für die Mitarbeiter<br />
verbunden. Dem Ausgliederungsvertrag, der gegenüber<br />
der Entwurfsfassung (Anlage 3.1. zum Rahmenvertrag<br />
vom 16. 1. 2006) ansonsten unverändert geblieben ist,<br />
wurde im Übrigen lediglich die Ausgliederungsbilanz beigefügt.<br />
Bei den restlichen Anlagen zum Rahmenvertrag – Anlage<br />
1.2 (Partneridentitätsnummern/Partnerbewertungsbetrag),<br />
Anlage 1.3.3 (grundbücherliche Sicherheiten)<br />
sowie Anlagen 1.3.4-1 bis 1.3.4-12 (Sicherheiten-Identitätsnummern/sonstige<br />
Sicherheiten) – handelt es sich um<br />
Tabellen bzw. Listen. Von dem nochmaligen Abdruck<br />
dieser Anlagen im Rahmen dieser Einladung wird daher<br />
abgesehen. Auch die Anlagen 1.2, 1.3.3, 1.3.4-1 bis<br />
1.3.4-12 und 3.1 zum Rahmenvertrag sind jedoch Bestandteil<br />
der ab Einberufung der Hauptversammlung in den<br />
Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegenden und auf<br />
Wunsch jedem Aktionär kostenfrei zugesandten Dokumentation.
RAHMENVERTRAG<br />
PROJEKT APHRODITE<br />
URNr. 0103 C/2006<br />
Dr. C/sh<br />
Am sechzehnten Januar zweitausendsechs – 16. 1. 2006 –<br />
sind vor mir,<br />
Dr. Heinz Korte<br />
Notar in München<br />
mit der Geschäftsstelle Theatinerstr. 7/III,<br />
80333 München,<br />
in den Geschäftsräumen der Rechtsanwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus<br />
Deringer, Prannerstraße 10, 80333 München, wohin ich mich auf Ansuchen<br />
der Beteiligten begeben habe, gleichzeitig anwesend:<br />
1. Herr Johann Berger, Vorstand,<br />
geboren am 4. Januar 1960<br />
und<br />
Herr Dr. Georg Mellinghoff, Prokurist,<br />
geboren am 2. November 1955,<br />
beide persönlich bekannt, beide Herren geschäftsansässig<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />
nach Angabe hier handelnd als gemeinsam Vertretungsberechtigte<br />
für die Firma<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
mit dem Sitz in München – ag München HRB 42148 –<br />
Postanschrift:<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München;<br />
2. Herr Sebastian Varga von Kibed<br />
geboren am 28. Dezember 1971<br />
geschäftsansässig Peterborough Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB<br />
Legitimation: Amtlicher Lichtbildausweis,<br />
nach Angabe hier handelnd auf Grund in Urschrift vorgelegter, dieser Niederschrift<br />
in beglaubigter Abschrift beigefügter Vollmacht, für die<br />
Kypris Acquisitions Ltd.<br />
Registered Office: Peterborough Court,<br />
133 Fleet Street, London, EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich,<br />
Company House for England und Wales<br />
Company No. 05659578.<br />
Vertretungsnachweise erfolgen gesondert.<br />
Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich ihren vor mir bei<br />
gleichzeitiger Anwesenheit abgegebenen Erklärungen gemäß den folgenden<br />
RAHMENVERTRAG<br />
zwischen<br />
1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag,<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München<br />
– nachfolgend »VERKÄUFERIN« –<br />
2. Kypris Acquisitions, Ltd., Peterborough Court,<br />
133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich<br />
– nachfolgend »KÄUFERIN« –<br />
– Verkäuferin und Käuferin nachfolgend<br />
auch einzeln »PARTEI« oder zusammen »PARTEIEN« –<br />
20
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Datenbank Aphrodite und Kreditportfolio 23<br />
2. Portfolio-Tochtergesellschaft und Komplementärin 25<br />
3. Ausgliederung des Kreditportfolios 26<br />
4. Verkauf und Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils<br />
und des Portfolio-Geschäftsanteils; Austrittsvereinbarung<br />
5. Wirtschaftliche Abgrenzung 27<br />
6. Kaufpreis 28<br />
7. Vollzug 30<br />
8. Vorbereitung der Portfolioübergabe, Servicing 32<br />
9. Garantieversprechen der Verkäuferin<br />
10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Verkäufergarantien 35<br />
11. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien 39<br />
12. Wechselseitige Freistellungsverpflichtungen; Käufergarantien 40<br />
13. Verjährung und Haftungsbegrenzung 42<br />
14. Garantien für die Verpflichtungen der Käuferin 44<br />
15. Portfolio-Mitarbeiter<br />
16. Weiterübertragung des Kreditportfolios<br />
17. Mitteilungen<br />
18. Vertraulichkeit 45<br />
19. Verschiedenes 46<br />
20. Abschriften 47<br />
Anlagen<br />
Anlage 1.1 Anlage Datenbanklegende<br />
Anlage 1.2 Partner und Partnerbewertung<br />
Anlage 1.3.3 Anlage Grundpfandrechte<br />
Anlage 1.3.4-1 Sonstige Portfolio-Sicherheiten<br />
bis 1.3.4-12<br />
Anlage 3.1 Ausgliederungsvertrag<br />
Anlage 4.2 Anteilsabtretungsvertrag<br />
Anlage 4.3 Austrittsvereinbarung<br />
Anlage 5.4 Schuldübernahmevertrag<br />
Anlage 8.2 Konsultationsregelungen<br />
Anlage 9.3 Für Bestes Wissen und Gewissen der Verkäuferin<br />
maßgebliche Personen<br />
Anlage 14.1 Kaufpreisgarantie<br />
Anlage 14.2 Garantie für sonstige Käuferverpflichtungen<br />
Definitionen<br />
Abtretungsempfänger wie in Präambel (C) definiert<br />
Abtretungszeitpunkt wie in Abschnitt 9.1.2 definiert<br />
Aktionärsklage wie in Abschnitt 7.1.3 definiert<br />
Aktive Treuhandvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.9.2 definiert<br />
Anlage Datenbanklegende wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />
Anlage Grundpfandrechte wie in Abschnitt 1.3.3 definiert<br />
Anteilsabtretungsvertrag wie in Abschnitt 4.2 definiert<br />
Anwachsung wie in Abschnitt 4.3 definiert<br />
Aufschiebende Bedingungen wie in Abschnitt 4.2 definiert<br />
Aufwendungen wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Aufwendungsersatzanspruch wie in Abschnitt 5.3 definiert<br />
Ausgliederung wie in Abschnitt 3.2 definiert<br />
Ausgliederungsbeschlüsse wie in Abschnitt 7.1.2 definiert<br />
Ausgliederungsvertrag wie in Abschnitt 3.1 definiert<br />
Ausgliederungsstichtag wie in Abschnitt 3.2 definiert<br />
Austrittsvereinbarung wie in Abschnitt 4.3 definiert<br />
Auszahlungen wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Basiskaufpreis wie in Abschnitt 6.1.1 definiert<br />
Bauspar-Sicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />
Besondere Kredite wie in Abschnitt 9.1.22 definiert<br />
Besondere Verkäufergarantien wie in Abschnitt 13.1.1 definiert<br />
Bestes Wissen und Gewissen wie in Abschnitt 9.3 definiert<br />
21<br />
Betroffener Partner wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Cut-Off Date wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />
Datenbank Aphrodite cod wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />
Datenbankfelder wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />
Datentreuhänder wie in Abschnitt 10.3.3 definiert<br />
De Minimis-Betrag wie in Abschnitt 13.3 definiert<br />
Depotsicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />
Drittanspruch wie in Abschnitt 10.5 definiert<br />
Eintragungsbeschluss wie in Abschnitt 7.1.3 definiert<br />
ekh-Forderungen wie in Abschnitt 1.3.2 definiert<br />
Endgültiger Kaufpreis wie in Abschnitt 6.3 definiert<br />
Erlöschenstatbestände wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />
Erlöse wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Erstattungsanspruch wie in Abschnitt 5.3 definiert<br />
Forderungserlöschenstatbestände wie in Abschnitt 9.1.6 definiert<br />
Freibetrag<br />
Garantie für sonstige<br />
wie in Abschnitt 13.3 definiert<br />
Käuferverpflichtungen wie in Abschnitt 14.2 definiert<br />
Garantiehaftungsbetrag wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Garantiestichtag wie in Abschnitt 9.1.22 definiert<br />
Geplanter Vollzugstag wie in Abschnitt 7.4 definiert<br />
Geschätzter Nettoresterlös wie in Abschnitt 10.1.4 definiert<br />
Grundpfandrechtsvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.10 definiert<br />
Haftungsgrenze wie in Abschnitt 13.4 definiert<br />
Hauptversammlung wie in Abschnitt 7.1.2 definiert<br />
Hauptversammlungstag wie in Abschnitt 12.1.3 definiert<br />
HVB Servicing-Richtlinien wie in Abschnitt 8.2 definiert<br />
hyp-Kredite wie in Abschnitt 1.3.2.1 definiert<br />
hyp-System wie in Abschnitt 1.3.2.1 definiert<br />
Kartellanmeldung wie in Abschnitt 7.2 definiert<br />
Käuferanspruch wie in Abschnitt 10.1 definiert<br />
Käuferfreistellungsverpflichtungen wie in Abschnitt 12.2 definiert<br />
Käufergarantien wie in Abschnitt 12.3 definiert<br />
Käuferin Kypris Acquisitions, Ltd.<br />
Käuferkonto wie in Abschnitt 6.6.2 definiert<br />
Kaufpreis wie in Abschnitt 6.1 definiert<br />
Kaufpreisgarantie wie in Abschnitt 14.1 definiert<br />
kk-Kredite wie in Abschnitt 1.3.2.2 definiert<br />
Komplementärin<br />
Konsortial- und<br />
wie in Präambel (B) definiert<br />
Poolvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.9.1 definiert<br />
Konsultationsregelungen wie in Abschnitt 8.2 definiert<br />
Kontokorrentverträge wie in Abschnitt 1.3.7 definiert<br />
Kontosicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />
Kreditportfolio wie in Präambel (A) definiert<br />
Kreditverträge wie in Abschnitt 1.3.1 definiert<br />
Lebensversicherungs-Sicherheiten wie in Abschnitt 9.1.8 definiert<br />
Mitarbeiterkategorien wie in Abschnitt 15.2 definiert<br />
Nettoerlöse wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Nettoerlösschätzung wie in Abschnitt 10.1.4 definiert<br />
Neutraler Prüfer<br />
Nicht Übertragene<br />
wie in Abschnitt 6.3 definiert<br />
Rechtsverhältnisse wie in Abschnitt 11.1 definiert<br />
Offenlegung wie in Abschnitt 9.1.9 definiert<br />
Partei/Parteien Käuferin und Verkäuferin<br />
(einzeln oder zusammen)<br />
Partner wie in Abschnitt 1.2 definiert<br />
Partnerbewertungsbeträge wie in Abschnitt 6.1 definiert<br />
Partnerforderungen wie in Abschnitt 1.3.2 definiert<br />
Partnerkonten wie in Abschnitt 5.2.2 definiert<br />
Passive Treuhandgegenstände wie in Abschnitt 1.3.11 definiert<br />
Passive Treuhandvereinbarungen wie in Abschnitt 1.3.11 definiert<br />
Portfolio-Aufwendungen wie in Abschnitt 5.2.1 definiert<br />
Portfolio-Auszahlungen wie in Abschnitt 5.2.2 definiert
Definitionen (Fortsetzung)<br />
Portfolio-Auszahlungspflichten wie in Abschnitt 1.3.7 definiert<br />
Portfolio-Avale wie in Abschnitt 1.3.6 definiert<br />
Portfolio-Eingänge wie in Abschnitt 5.2.3 definiert<br />
Portfolio-Forderungen wie in Abschnitt 1.3.2 definiert<br />
Portfolio-Geschäftsanteil wie in Abschnitt 2.3 definiert<br />
Portfolio-Gesellschaftsanteile wie in Abschnitt 4.1 definiert<br />
Portfolio-Grundpfandrechte wie in Abschnitt 1.3.3 definiert<br />
Portfolio-Haftungen wie in Abschnitt 1.3.6 definiert<br />
Portfolio-Kommanditanteil wie in Abschnitt 2.2 definiert<br />
Portfolio-Konto wie in Abschnitt 6.7 definiert<br />
Portfolio-Mitarbeiter wie in Abschnitt 15.1 definiert<br />
Portfolio-Sicherheiten wie in Abschnitt 1.3.5 definiert<br />
Portfolio-Standorte wie in Abschnitt 15.1 definiert<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft wie in Präambel (C) definiert<br />
Portfolio-Unterlagen<br />
Rechtsverhältnisse<br />
wie in Abschnitt 1.3.12 definiert<br />
ohne Zustimmung wie in Abschnitt 3.1.1 definiert<br />
Rücklastschriften wie in Abschnitt 9.1.5 definiert<br />
Schiedsgutachter wie in Abschnitt 10.1.6 definiert<br />
Schuldübernahmevertrag wie in Abschnitt 5.4 definiert<br />
Server wie in Abschnitt 1.1 definiert<br />
Servicer<br />
Sicherheitenerlöschens-<br />
wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
tatbestände wie in Abschnitt 9.1.7 definiert<br />
Sicherheitenverträge wie in Abschnitt 1.3.5 definiert<br />
22<br />
Sonstige Portfolio-Sicherheiten wie in Abschnitt 1.3.4 definiert<br />
Systemischer Reihenfehler wie in Abschnitt 13.3 definiert<br />
Unterzeichnungstag wie in Abschnitt 2.2 definiert<br />
ust-Erstattungspflicht wie in Abschnitt 12.2.7 definiert<br />
Vereinbarungstreuhand wie in Abschnitt 11.1 definiert<br />
Verjährungsfrist wie in Abschnitt 13.1 definiert<br />
Verkäuferanspruch<br />
Verkäuferfreistellungs-<br />
wie in Abschnitt 12.4 definiert<br />
verpflichtungen wie in Abschnitt 12.1 definiert<br />
Verkäufergarantien wie in Abschnitt 9.1 definiert<br />
Verkäuferin Bayerische Hypound<br />
Vereinsbank ag<br />
Verkäuferkonto wie in Abschnitt 6.6.1 definiert<br />
Vertrag wie in Präambel (C) definiert<br />
Vollzugsbedingungen wie in Abschnitt 7.1 definiert<br />
Vollzugsereignisse wie in Abschnitt 7.4 definiert<br />
Vollzugstag wie in Abschnitt 7.5 definiert<br />
Vorläufiger Kaufpreis wie in Abschnitt 6.2 definiert<br />
Werktage wie in Abschnitt 19.6 definiert<br />
Zu Bestellende Grundpfandrechte wie in Abschnitt 1.3.10 definiert<br />
Zurechenbare Dritte wie in Abschnitt 10.1.2 definiert<br />
Zusätzliche Rechtsverhältnisse wie in Abschnitt 1.3.8 definiert<br />
Zustimmungspflichtige<br />
Rechtsverhältnisse wie in Abschnitt 1.3.9 definiert
PRÄAMBEL<br />
(A) Die Verkäuferin ist ein Kreditinstitut mit Sitz in München<br />
und Inhaberin eines Kreditportfolios, welches<br />
aus gegenüber den jeweiligen Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten<br />
bestehenden Kreditforderungen und<br />
damit zusammenhängenden Sicherheiten sowie den Rechten<br />
und Pflichten aus den diesen jeweils zugrunde liegenden<br />
Kredit- und Sicherheitenverträgen besteht (nachfolgend<br />
»KREDITPORTFOLIO«).<br />
(B) Die Käuferin ist eine nach dem Recht des Vereinigten<br />
Königreiches errichtete Gesellschaft mit Sitz in London.<br />
(C) Die Verkäuferin beabsichtigt, das Kreditportfolio<br />
mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf<br />
der Grundlage dieses Rahmenvertrages einschließlich seiner<br />
Anlagen (nachfolgend »VERTRAG«) mittelbar zu verkaufen<br />
und zu veräußern. Zu diesem Zweck beabsichtigt<br />
die Verkäuferin, das Kreditportfolio im Wege der<br />
Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1<br />
UmwG auf eine Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
(nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTER-<br />
GESELLSCHAFT«) zu übertragen. Des weiteren beabsichtigt<br />
die Verkäuferin, sämtliche Gesellschaftsanteile<br />
an der Portfolio-Tochtergesellschaft sowie ihrer<br />
Komplementärgesellschaft (nachfolgend »KOMPLEMEN-<br />
TÄRIN«) nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages<br />
zu verkaufen und zu veräußern. Die Käuferin beabsichtigt,<br />
sämtliche Gesellschaftsanteile an der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft sowie der Komplementärin<br />
und damit mittelbar das Kreditportfolio zu kaufen und<br />
von der Delmora Bank GmbH, einer nach dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland errichteten Gesellschaft mit<br />
Sitz in Hof, die über eine Bankerlaubnis gemäß § 32 kwg<br />
verfügt (nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER«), erwerben<br />
zu lassen.<br />
(D) Für die Verkäuferin ist es eine wesentliche Voraussetzung<br />
für die mittelbare Übertragung des Kreditportfolios,<br />
dass der Abtretungsempfänger, als die die<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft sowie die Komplementärin<br />
und damit mittelbar das Kreditportfolio<br />
erwerbende Gesellschaft, über eine Bankerlaubnis nach<br />
deutschem Recht verfügt, dass sich die zukünftige Verwaltung<br />
des Kreditportfolios nach geltendem Recht<br />
sowie nach den mit den Kreditnehmern und Sicherungsgebern<br />
abgeschlossenen Vereinbarungen richtet und dass<br />
hierbei insbesondere die gebotene Vertraulichkeit der<br />
Kundenbeziehung sowie die datenschutzrechtlichen<br />
Regeln im Rahmen ihrer jeweiligen Anwendungsbereiche<br />
strikt beachtet werden.<br />
Dies vorausgeschickt vereinbaren die PARTEIEN<br />
was folgt:<br />
1. Datenbank Aphrodite und Kreditportfolio<br />
1.1 Das Kreditportfolio ist in der EDV der Verkäuferin<br />
auf dem Server SQL-NPLQSX01 (nachfolgend »SERVER«)<br />
unter dem Namen »Datenbank Aphrodite COD« mit Stand<br />
zum 31. Oktober 2005, 24:00 (nachfolgend »CUT-OFF<br />
DATE«) auf einer Datenbank abgebildet, die seit dem<br />
16. Januar 2006 unverändert von der Verkäuferin in<br />
elektronischer Form auf dem Server gespeichert gehalten<br />
wird (nachfolgend »DATENBANK APHRODITE COD«).<br />
Die Datenbankfelder der Datenbank Aphrodite COD<br />
werden nachfolgend als »DATENBANKFELDER« bezeichnet.<br />
Die in diesem Vertrag in Bezug genommenen<br />
Datenbankfelder sind in der Anlage 1.1 (nachfolgend<br />
»ANLAGE DATENBANKLEGENDE«) definiert.<br />
23<br />
1.2 Die zu dem Kreditportfolio gehörenden Kreditnehmer<br />
und Kreditnehmereinheiten (nachfolgend »PART-<br />
NER«) sind mit Stand zum Cut-Off Date in der Datenbank<br />
Aphrodite COD (und zwar in dem Datenbankfeld,<br />
das in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />
»A«, angegeben ist) mit einer der Partneridentitätsnummern<br />
bezeichnet, die in Anlage 1.2 in der Spalte<br />
»Partneridentitätsnummern« aufgeführt sind.<br />
1.3 Im Einzelnen setzt sich das Kreditportfolio zusammen<br />
aus:<br />
1.3.1 sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Rechten und<br />
Pflichten der Verkäuferin (einschließlich Kündigungsund<br />
sonstigen Gestaltungsrechten) aus bestehenden und<br />
zukünftigen mit den Partnern abgeschlossenen bzw.<br />
abzuschließenden (i) Kreditverträgen, (ii) Spar- und Einlagenverträgen<br />
sowie den im Zusammenhang hiermit<br />
bestehenden Einlagenkonten und -depots von Partnern,<br />
(iii) Kontokorrentverträgen, (iv) den in dem in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »B«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld aufgeführten Derivatgeschäften, sowie<br />
(v) sonstigen Verträgen im Rahmen der bankmäßigen<br />
Geschäftsverbindung (ausgenommen Schrankfachmietverträge)<br />
((i) bis (v) nachfolgend gemeinsam »KREDIT-<br />
VERTRÄGE«);<br />
1.3.2 sämtlichen aus den Kreditverträgen folgenden,<br />
gegen die Partner gerichteten gegenwärtigen oder künftigen,<br />
bedingten oder unbedingten Geldforderungen, einschließlich<br />
insbesondere derjenigen Forderungen, die in<br />
denjenigen Datenbankfeldern aufgeführt sind, die<br />
1.3.2.1 für im Hypothekenbanksystem »Hypothekenbank<br />
Aktiv-Informationssystem« (nachfolgend »HYP-SYSTEM«)<br />
gebuchte Kreditverhältnisse (nachfolgend »HYP-KRE-<br />
DITE«) in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />
»C«, bezeichnet sind; und
1.3.2.2 für im Banksystem »KK« gebuchte Kreditverhältnisse<br />
(nachfolgend »KK-KREDITE«) in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »D«, bezeichnet sind,<br />
(nachfolgend »PARTNERFORDERUNGEN«), jedoch jeweils<br />
unter Ausschluss der Forderungen aus Darlehen des<br />
Eigenkapitalhilfeprogrammes (EKH alt und EKH neu), aus<br />
Darlehen des ERP-Eigenkapitalhilfeprogramms (EKH neu)<br />
und aus Darlehen aus dem Programm Unternehmerkapital<br />
für Gründer (EKH neu), die in den in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilungen »E« und »F«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»EKH-FORDERUNGEN«; Partnerforderungen unter<br />
Ausschluss der EKH-Forderungen nachfolgend »PORT-<br />
FOLIO-FORDERUNGEN«);<br />
1.3.3 den Grundpfandrechten, die in der Anlage 1.3.3 (nachfolgend<br />
»ANLAGE GRUNDPFANDRECHTE«) aufgeführt sind,<br />
jeweils mit Ausnahme derjenigen Teile dieser Grundpfandrechte,<br />
die in der Spalte »Nicht im Grundbuch vollzogene<br />
(Teil-)abtretung/-löschung« der Anlage Grundpfandrechte<br />
ausgewiesen sind (nachfolgend »PORT-<br />
FOLIO-GRUNDPFANDRECHTE«);<br />
1.3.4 den (i) weiteren dinglichen (mit Ausnahme von Portfolio-Grundpfandrechten)<br />
oder schuldrechtlichen<br />
Sicherheiten (insbesondere Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen,<br />
Pfandrechten an Forderungen,<br />
Konten und Wertpapierdepots, Bürgschaften und Garantien),<br />
die zur Besicherung der Portfolio-Forderungen<br />
bestellt sind (jedoch mit Ausnahme der zur Besicherung<br />
der EKH-Forderungen bestellten Ausfallgarantien, die in<br />
dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »H«,<br />
bezeichneten Datenbankfeld aufgeführt sind), einschließlich<br />
insbesondere derjenigen Sicherheiten, die in<br />
Anlage 1.3.4-1 bis Anlage 1.3.4-12 aufgeführt sind und die<br />
den Sicherheiten entsprechen, die (unter Ausschluss der<br />
Ausfallgarantien, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »H«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
aufgeführt sind) in den in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »G-1« bis »G-12«, bezeichneten Datenbankfeldern<br />
enthalten sind, (ii) agB-Pfandrechten an<br />
Forderungen, Konten und Wertpapierdepots, sowie (iii)<br />
sämtlichen Rechten und Pflichten aus den abstrakten<br />
Schuldversprechen, die in den der Eintragung der Portfolio-Grundpfandrechte<br />
zugrunde liegenden Grundschuldbestellungsurkunden<br />
oder im Zusammenhang mit<br />
der Abtretung von Portfolio-Grundpfandrechten<br />
gesondert erklärt wurden ((i) bis (iii) gemeinsam nachfolgend<br />
»SONSTIGE PORTFOLIO-SICHERHEITEN«);<br />
24<br />
1.3.5 sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Rechten und<br />
Pflichten der Verkäuferin aus den Verpflichtungserklärungen<br />
und schuldrechtlichen Vereinbarungen,<br />
welche die Verkäuferin in Bezug auf die Portfolio-<br />
Grundpfandrechte und Sonstigen Portfolio-<br />
Sicherheiten (gemeinsam nachfolgend »PORTFOLIO-<br />
SICHERHEITEN«) abgegeben hat bzw. eingegangen ist<br />
(nachfolgend »SICHERHEITENVERTRÄGE«);<br />
1.3.6 den von der Verkäuferin bereits herausgelegten,<br />
aber von den Begünstigten noch nicht oder noch nicht<br />
vollständig in Anspruch genommenen Avalen sowie den<br />
offenen Avalkreditlinien, die jeweils in den in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »I«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»PORTFOLIO-AVALE«) sowie die aus der Emission von an<br />
Partner ausgegebenen ec-Karten, Kreditkarten oder<br />
ähnlichen Karten resultierenden Haftungsverhältnisse der<br />
Verkäuferin (gemeinsam mit den Portfolio-Avalen<br />
nachfolgend »PORTFOLIO-HAFTUNGEN«), sowie den<br />
Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüchen aus den<br />
Portfolio-Haftungen bzw. den diesen zugrunde liegenden<br />
Avalaufträgen oder Verträgen;<br />
1.3.7 sämtlichen aus den Kreditverträgen folgenden<br />
Pflichten der Verkäuferin zur Vornahme von Zahlungen<br />
an Partner einschließlich (i) Pflichten zur Auszahlung<br />
von Guthaben, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »J«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
aufgeführt sind sowie (ii) Pflichten zur Zulassung der<br />
Inanspruchnahme eingeräumter Kreditlinien aus Kreditverträgen,<br />
aus zu den Kreditverträgen gehörigen<br />
Kontokorrentverträgen (nachfolgend »KONTOKORRENT-<br />
VERTRÄGE«) oder aus sonstigen Verträgen, die jeweils für<br />
HYP-Kredite in dem in Abteilung »K« und für KK-Kredite,<br />
die kein Rahmenlinienkennzeichen haben, in dem in<br />
Abteilung »L-1« und für KK-Kredite, die ein Rahmenlinienkennzeichen<br />
haben, in dem in Abteilung »L-2« der<br />
Anlage Datenbanklegende bezeichneten Datenbankfeld<br />
aufgeführt sind ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam<br />
»PORTFOLIO-AUSZAHLUNGSPFLICHTEN«), sowie<br />
den aus der Erfüllung von Portfolio-Auszahlungspflichten<br />
resultierenden Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />
1.3.8 sämtlichen Rechten und Pflichten (einschließlich Rückgriffs-<br />
und Aufwendungsersatzansprüchen) im Zusammenhang<br />
mit den zwischen dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />
und dem Vollzugstag (wie in Abschnitt 7.5<br />
definiert) (i) von der Verkäuferin an Partner eingeräumten<br />
Krediten, Kreditlinien oder sonstigen für die<br />
Verkäuferin begründeten Auszahlungsverpflichtungen,<br />
(ii) von der Verkäuferin für Verbindlichkeiten von<br />
Partnern ausgereichten Avalen, sowie (iii) durch Partner<br />
vorgenommenen und durch die Verkäuferin geduldeten<br />
Überziehungen ((i) bis (iii) nachfolgend gemeinsam<br />
»ZUSÄTZLICHE RECHTSVERHÄLTNISSE«);
1.3.9 den »ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGEN RECHTSVERHÄLT-<br />
NISSEN«, im Einzelnen bestehend aus:<br />
1.3.9.1 den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit<br />
den durch einen Eintrag in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »M«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
gekennzeichneten Bestandteilen des Kreditportfolios,<br />
deren Übertragung auf die Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft jeweils einer ausdrücklichen<br />
Zustimmung eines Vertragspartners einer Konsortial- oder<br />
Poolvereinbarung (nachfolgend »KONSORTIAL- UND<br />
POOLVEREINBARUNGEN«) bedarf, sowie den Rechten und<br />
Pflichten im Zusammenhang mit den Konsortial- und<br />
Poolvereinbarungen einschließlich etwaiger aus den<br />
Konsortial- und Poolvereinbarungen folgender<br />
gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />
1.3.9.2 den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit<br />
den in dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />
»N«, bezeichneten Datenbankfeld aufgeführten<br />
Bestandteilen des Kreditportfolios, deren Übertragung<br />
auf die Portfolio-Tochtergesellschaft jeweils<br />
einer ausdrücklichen Zustimmung eines Vertragspartners<br />
einer Treuhandvereinbarung bedarf, auf Grund derer die<br />
Verkäuferin diese Bestandteile des Kreditportfolios<br />
treuhänderisch zu Gunsten eines Dritten hält (nachfolgend<br />
»AKTIVE TREUHANDVEREINBARUNGEN«), sowie den<br />
Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den Aktiven<br />
Treuhandvereinbarungen einschließlich etwaiger<br />
aus den Aktiven Treuhandvereinbarungen folgender<br />
gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse; sowie<br />
1.3.9.3 den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit<br />
denjenigen Bestandteilen des Kreditportfolios, die für<br />
HYP-Kredite in dem in Abteilung »O«, für KK-Kredite<br />
in dem in Abteilung »P« und für Bürgschaften in dem in<br />
Abteilung »Q« der Anlage Datenbanklegende bezeichneten<br />
Datenbankfeld aufgeführt sind, deren Übertragung<br />
auf die Portfolio-Tochtergesellschaft aus<br />
sonstigen Gründen nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen<br />
Zustimmung eines Dritten (zum Beispiel der Kreditanstalt<br />
für Wiederaufbau oder einer Kreditgarantiegemeinschaft)<br />
erfolgt;<br />
1.3.10 den schuldrechtlichen Vereinbarungen (nachfolgend<br />
»GRUNDPFANDRECHTSVEREINBARUNGEN«), die die Verkäuferin<br />
im Hinblick auf diejenigen Portfolio-Grundpfandrechte<br />
eingegangen ist, hinsichtlich derer die<br />
Verkäuferin mangels Eintragung im Grundbuch oder<br />
mangels Übergabe des Grundpfandrechtsbriefes an die<br />
Verkäuferin nicht oder noch nicht Grundpfandrechtsinhaberin<br />
ist und die in der Anlage Grundpfandrechte<br />
in der Spalte »Dinglicher Vollzug ja/nein« durch<br />
die Angabe »nein« als solche gekennzeichnet sind (nachfolgend<br />
»ZU BESTELLENDE GRUNDPFANDRECHTE«),<br />
im Einzelnen bestehend aus:<br />
25<br />
1.3.10.1 den Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen,<br />
auf Grund derer Dritte die Zu Bestellenden<br />
Grundpfandrechte treuhänderisch zu Gunsten der<br />
Verkäuferin halten;<br />
1.3.10.2 den mit Partnern oder Drittsicherheitengebern<br />
errichteten Bestellungsurkunden, auf Grund derer die<br />
Zu Bestellenden Grundpfandrechte zu Gunsten der<br />
Verkäuferin bestellt wurden; sowie<br />
1.3.10.3 den Abtretungsvereinbarungen, auf Grund derer<br />
die Zu Bestellenden Grundpfandrechte durch Dritte<br />
an die Verkäuferin abgetreten wurden;<br />
1.3.11 den Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen<br />
(nachfolgend »PASSIVE TREUHANDVEREINBARUNGEN«),<br />
die die Verkäuferin im Hinblick auf sonstige, in dem in<br />
der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »M«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld durch die Angabe »Passive<br />
Treuhandvereinbarungen« gekennzeichnete Bestandteile<br />
des Kreditportfolios (mit Ausnahme von Portfolio-<br />
Grundpfandrechten) (nachfolgend »PASSIVE TREU-<br />
HANDGEGENSTÄNDE«) eingegangen ist, auf Grund derer<br />
Dritte die Passiven Treuhandgegenstände treuhänderisch<br />
zu Gunsten der Verkäuferin halten, einschließlich<br />
etwaiger aus den Passiven Treuhandvereinbarungen<br />
folgender gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />
1.3.12 den zum Nachweis und zur Durchsetzung der Portfolio-Forderungen<br />
und Portfolio-Sicherheiten<br />
erforderlichen Unterlagen, soweit diese bei der Verkäuferin<br />
vorhanden sind, mit Ausnahme von Kreditanträgen,<br />
internen Unterlagen über die Bewertung der Portfolio-Forderungen<br />
und der Portfolio-Sicherheiten,<br />
Wertberichtigungsvermerken und sonstigen<br />
internen Unterlagen der Verkäuferin (nachfolgend<br />
»PORTFOLIO-UNTERLAGEN«).<br />
2. Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
und Komplementärin<br />
2.1 Die Portfolio-Tochtergesellschaft ist eine nach<br />
deutschem Recht errichtete Kommanditgesellschaft mit<br />
Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München mit der Firmenbezeichnung<br />
»HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg«<br />
und ist im Handelsregister beim Amtsgericht München<br />
unter HRA 87239 eingetragen. Die Komplementärin<br />
ist eine nach deutschem Recht errichtete Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung<br />
in München mit der Firmenbezeichnung »HVB<br />
Loan Portfolio Verwaltungs GmbH«, die im Handelsregister<br />
beim Amtsgericht München unter HRB 160209 eingetragen<br />
ist. Weder die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
noch die Komplementärin besitzen eine Bankerlaubnis<br />
nach § 32 kwg.<br />
2.2 Das Festkapital der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
beträgt am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages<br />
(nachfolgend »UNTERZEICHNUNGSTAG«) und bis zum<br />
Wirksamwerden der Ausgliederung (wie in Abschnitt<br />
3.2 definiert) EUR 100 (in Worten: Euro einhundert) und<br />
ist mit der Kommanditeinlage und der im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage der Verkäuferin identisch.
Mit Wirksamwerden der Ausgliederung wird die Verkäuferin<br />
die alleinige Kommanditistin der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft sein und wird der Anteil der<br />
Verkäuferin am Festkapital der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />
betragen (nachfolgend »PORTFOLIO-KOMMAN-<br />
DITANTEIL«). Alleinige, nicht am Festkapital der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
beteiligte persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
wird im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Ausgliederung die Komplementärin sein.<br />
2.3 Das Stammkapital der Komplementärin wird im Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Ausgliederung EUR<br />
25 000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) betragen.<br />
Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung<br />
wird die Verkäuferin die alleinige Gesellschafterin<br />
der Komplementärin sein, die den einzigen<br />
Geschäftsanteil an der Komplementärin im Nennwert<br />
von EUR 25 000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend)<br />
halten wird (nachfolgend »PORTFOLIO-GESCHÄFTS-<br />
ANTEIL«).<br />
3. Ausgliederung des Kreditportfolios<br />
3.1 Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Verkäuferin<br />
werden im Rahmen des aktienrechtlich, insbesondere<br />
gemäß § 93 AktG, Zulässigen der ordentlichen Hauptversammlung<br />
der Verkäuferin im Jahr 2006 vorschlagen,<br />
einem Ausgliederungsvertrag zuzustimmen, der vorbehaltlich<br />
redaktioneller oder mit der Käuferin abgestimmter<br />
Änderungen dem als Anlage 3.1 beigefügten Entwurf<br />
entspricht und nach dessen Maßgabe das Kreditportfolio<br />
auf die Portfolio-Tochtergesellschaft ausgegliedert<br />
wird (nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSVER-<br />
TRAG«). Zur Klarstellung wird festgehalten, dass von der<br />
dinglichen Ausgliederung ausgenommen sind:<br />
3.1.1 diejenigen Zustimmungspflichtigen Rechtsverhältnisse,<br />
hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Ausgliederung eine Zustimmung eines<br />
Dritten zur Ausgliederung des Zustimmungspflichtigen<br />
Rechtsverhältnisses auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
nicht vorliegt (nachfolgend »RECHTS-<br />
VERHÄLTNISSE OHNE ZUSTIMMUNG«) mit der Maßgabe,<br />
dass auf die Rechtsverhältnisse ohne Zustimmung<br />
die Vereinbarungstreuhand gemäß Abschnitt 11.1 zur<br />
Anwendung gelangt; sowie<br />
3.1.2 die Zu Bestellenden Grundpfandrechte und die<br />
Passiven Treuhandgegenstände mit der Maßgabe,<br />
dass an deren Stelle die Rechte aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />
und den Passiven Treuhandvereinbarungen<br />
sowie hieraus jeweils etwaig<br />
resultierende Anwartschaftsrechte Gegenstand der dinglichen<br />
Ausgliederung sind.<br />
26<br />
3.2 Durch die Eintragung der in dem Ausgliederungsvertrag<br />
vorgesehenen Ausgliederung in dem für die<br />
Verkäuferin zuständigen Handelsregister wird das<br />
Kreditportfolio nach Maßgabe der Regelungen des<br />
Ausgliederungsvertrages gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1<br />
UmwG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme mit<br />
wirtschaftlicher Wirkung zum 1. November 2005, 00:00<br />
(nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG«) auf die<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft ausgegliedert (nachfolgend<br />
»AUSGLIEDERUNG«). Die Verkäuferin wird das<br />
Kreditportfolio in ihrer der Ausgliederung in Form<br />
einer Teilbilanz zugrundezulegenden Schlussbilanz sowie<br />
in der dem Ausgliederungsvertrag beizufügenden<br />
Ausgliederungsbilanz mit dem Basiskaufpreis (wie<br />
nachfolgend in Abschnitt 6.1.1 definiert) ansetzen.<br />
3.3 Nach dem Unterzeichnungstag, spätestens jedoch<br />
(je nachdem welcher Zeitpunkt früher ist) (i) fünf (5)<br />
Werktage (wie in Abschnitt 19.6 definiert) nach dem<br />
Eintritt der Vollzugsbedingungen (wie in Abschnitt 7.1<br />
definiert) oder (ii) am 30. Juni 2006, wird die Verkäuferin<br />
(a) den Ausgliederungsvertrag mit der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
in notariell beurkundeter<br />
Form abschließen sowie (b) die Ausgliederung zur Eintragung<br />
bei dem für die Verkäuferin zuständigen Handelsregister<br />
anmelden und veranlassen, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
die Ausgliederung bei<br />
dem für die Portfolio-Tochtergesellschaft zuständigen<br />
Handelsregister anmeldet.<br />
3.4 Ab dem Vollzugstag (einschließlich) steht die Käuferin<br />
dafür ein, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
(bzw. der Abtretungsempfänger in seiner<br />
Eigenschaft als Rechtsnachfolger der Portfolio-Tochtergesellschaft)<br />
die ihr im Ausgliederungsvertrag<br />
zugewiesenen Pflichten erfüllt.<br />
4. Verkauf und Abtretung des Portfolio-<br />
Kommanditanteils und des Portfolio-<br />
Geschäftsanteils; Austrittsvereinbarung<br />
4.1 Die Verkäuferin verkauft hiermit der dies annehmenden<br />
Käuferin nach Maßgabe der Bestimmungen dieses<br />
Vertrages den Portfolio-Kommanditanteil sowie<br />
den Portfolio-Geschäftsanteil (gemeinsam nachfolgend<br />
»Portfolio-Gesellschaftsanteile«) jeweils mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum Gründungszeitpunkt der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
bzw. der Komplementärin.<br />
Der Verkauf des Portfolio-Kommanditanteils<br />
sowie des Portfolio-Geschäftsanteils erfolgt mit<br />
allen damit verbundenen Rechten und Pflichten einschließlich<br />
sämtlicher der Verkäuferin zustehenden<br />
Gesellschafterkonten.<br />
4.2 Die Verkäuferin wird ihre Pflicht zur Abtretung der<br />
Portfolio-Gesellschaftsanteile dadurch erfüllen,<br />
dass sie die Portfolio-Gesellschaftsanteile am<br />
Geplanten Vollzugstag (wie in Abschnitt 7.2 definiert)<br />
an den Abtretungsempfänger abtritt, und zwar auf<br />
der Grundlage eines Anteilsabtretungsvertrages, der vorbehaltlich<br />
mit der Käuferin abgestimmter Änderungen
dem als Anlage 4.2 beigefügten Entwurf entspricht (nachfolgend<br />
»ANTEILSABTRETUNGSVERTRAG«) und der von<br />
der Verkäuferin einerseits und dem Abtretungsempfänger<br />
andererseits am Geplanten Vollzugstag<br />
nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 7.4 in notarieller<br />
Form abgeschlossen wird. Die Käuferin steht dafür<br />
ein, dass der Abtretungsempfänger den Anteilsabtretungsvertrag<br />
am Geplanten Vollzugstag<br />
nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 7.4 abschließen<br />
und die Portfolio-Gesellschaftsanteile auf der<br />
Grundlage des Anteilsabtretungsvertrages erwerben<br />
wird. Die Abtretung der Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />
erfolgt gemäß den Bestimmungen des Anteilsabtretungsvertrags<br />
unter den aufschiebenden Bedingungen,<br />
dass (i) die Ausgliederung in das für die Verkäuferin<br />
zuständige Handelsregister eingetragen wird<br />
und (ii) der Vorläufige Kaufpreis (wie in Abschnitt 6.2<br />
definiert) vollständig ohne jegliche Abzüge und Kosten<br />
auf dem Verkäuferkonto eingeht ((i) und (ii) nachfolgend<br />
gemeinsam »AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN«).<br />
4.3 Am Geplanten Vollzugstag wird die Komplementärin<br />
auf der Grundlage der im Entwurf als Anlage 4.3<br />
beigefügten Austrittsvereinbarung (nachfolgend »AUS-<br />
TRITTSVEREINBARUNG«) unter der aufschiebenden Bedingung<br />
des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />
und des damit erfolgenden Wirksamwerdens der Abtretung<br />
der Portfolio-Gesellschaftsanteile an den<br />
Abtretungsempfänger aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
austreten. Mit dem Austritt der Komplementärin<br />
aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
wird die Portfolio-Tochtergesellschaft erlöschen<br />
und das gesamte Vermögen der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
im Wege der Anwachsung auf den Abtretungsempfänger<br />
übergehen (nachfolgend »ANWACH-<br />
SUNG«).<br />
5. Wirtschaftliche Abgrenzung<br />
5.1 Im Verhältnis zwischen der Verkäuferin und der<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft stehen umwandlungsrechtlich<br />
nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrages<br />
die Nutzungen (insbesondere die Portfolio-<br />
Eingänge, wie nachfolgend in Abschnitt 5.2.3 definiert),<br />
Lasten und Risiken (insbesondere die Portfolio-Aufwendungen<br />
und die Portfolio-Auszahlungen, wie<br />
nachfolgend in den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 definiert)<br />
des Kreditportfolios bis zum Ausgliederungsstichtag<br />
(ausschließlich) wirtschaftlich der Verkäuferin<br />
zu, während sie nach dem Ausgliederungsstichtag<br />
(einschließlich) wirtschaftlich der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
zustehen. Im Verhältnis zwischen der<br />
Verkäuferin und der Käuferin stehen nach Maßgabe<br />
dieses Vertrages die Nutzungen (insbesondere die<br />
Portfolio-Eingänge), Lasten und Risiken (insbesondere<br />
27<br />
die Portfolio-Aufwendungen und die Portfolio-<br />
Auszahlungen) des Kreditportfolios bis zum Cut-<br />
Off Date (einschließlich) wirtschaftlich der Verkäuferin<br />
zu, während sie nach dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft und<br />
damit wirtschaftlich der Käuferin zustehen.<br />
5.2 Portfolio-Aufwendungen, Portfolio-Auszahlungen<br />
und Portfolio-Eingänge haben in diesem<br />
Vertrag die nachfolgende Bedeutung:<br />
5.2.1 »PORTFOLIO-AUFWENDUNGEN« sind alle in Übereinstimmung<br />
mit der vor dem Cut-Off Date bei der Verkäuferin<br />
üblichen Praxis auf das Kreditportfolio in<br />
angemessener Weise getätigten Aufwendungen im Sinne<br />
des § 670 BGB, insbesondere im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsbetriebs entstandene, den Partnern<br />
belastete Kosten (mit Ausnahme von Kontoführungskosten<br />
sowie von Zinsen), insbesondere in Form von Kosten für<br />
Vollstreckungsmaßnahmen, Kosten für Maßnahmen zur<br />
Erhaltung des Wertes von Portfolio-Forderungen<br />
oder Portfolio-Sicherheiten, Kosten für Grundstücksbewertungen<br />
sowie Gerichts-, Anwalts- und Notarkosten<br />
(jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer), die bezahlt<br />
worden sind. Für den Zeitpunkt der Bezahlung ist jeweils<br />
der Buchungstag ausschlaggebend.<br />
5.2.2 »PORTFOLIO-AUSZAHLUNGEN« sind sämtliche Auszahlungen<br />
oder bankinterne Verrechnungen zu Lasten von<br />
im Rahmen der Kreditverträge bestehenden Konten<br />
der Partner (einschließlich Kredit-, Kontokorrent- und<br />
Sparkonten) (nachfolgend »PARTNERKONTEN«) (mit Ausnahme<br />
von Sollzinsen) sowie sämtliche geleisteten Zahlungen<br />
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus (i) Portfolio-<br />
Haftungen, (ii) Portfolio-Auszahlungspflichten<br />
und (iii) Zusätzlichen Rechtsverhältnissen. Für den<br />
Zeitpunkt der Auszahlung ist jeweils der Buchungstag<br />
ausschlaggebend.<br />
5.2.3 »PORTFOLIO-EINGÄNGE« sind sämtliche Eingänge<br />
oder bankinterne Verrechnungen auf Partnerkonten<br />
(mit Ausnahme von Habenzinsen) sowie sämtliche als<br />
Erfüllung auf die (i) Portfolio-Forderungen, (ii) Portfolio-Sicherheiten,<br />
(iii) Rechte aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />
und Passiven Treuhandvereinbarungen,<br />
(iv) Zusätzlichen Rechtsverhältnisse,<br />
(v) Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüche<br />
aus Portfolio-Auszahlungen oder (vi) Provisionsansprüche<br />
im Zusammenhang mit den Portfolio-Haftungen<br />
eingegangene oder eingehende Zahlungen und Erfüllungssurrogate<br />
(einschließlich Aufrechnungen), insbesondere<br />
in Form von Kredittilgungen, Zinszahlungen,<br />
Gebühren-, Auslagen- und Kostenerstattungen sowie<br />
Sicherheitenverwertungserlösen. Für den Zeitpunkt des<br />
Eingangs ist jeweils der Buchungstag ausschlaggebend,<br />
bei einem Portfolio-Eingang durch Aufrechnung<br />
jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung erklärt<br />
wurde. Klarstellend wird festgehalten, dass Eingänge<br />
nicht als Portfolio-Eingänge anzusehen sind, soweit<br />
sie gemäß zugrunde liegenden Konsortial- und Poolverträgen<br />
oder Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />
Dritten zustehen.
5.3 Übersteigen im Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />
(einschließlich) und dem Vollzugstag<br />
(einschließlich) die Portfolio-Eingänge einerseits die<br />
Summe aus Portfolio-Aufwendungen und Portfolio-Auszahlungen<br />
andererseits, so steht der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
ein Erstattungsanspruch<br />
in Höhe des Differenzbetrages gegen die Verkäuferin zu<br />
(nachfolgend »ERSTATTUNGSANSPRUCH«). Übersteigt im<br />
Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />
(einschließlich) und dem Vollzugstag (einschließlich)<br />
die Summe aus den Portfolio-Aufwendungen und<br />
Portfolio-Auszahlungen einerseits die Portfolio-<br />
Eingänge andererseits, so steht der Verkäuferin ein<br />
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages<br />
gegen die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
zu (nachfolgend »AUFWENDUNGSERSATZANSPRUCH«).<br />
5.4 Die Käuferin steht dafür ein, dass der Abtretungsempfänger<br />
am Geplanten Vollzugstag ohne weitere<br />
Gegenleistung unter der aufschiebenden Bedingung des<br />
Wirksamwerdens der Abtretung der Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />
an den Abtretungsempfänger einen<br />
etwaigen Erstattungsanspruch mit Wirkung zum<br />
Vollzugstag mit schuldbefreiender Wirkung für die<br />
Verkäuferin durch Abschluss des als Anlage 5.4 beigefügten<br />
Schuldübernahmevertrages (nachfolgend »SCHULD-<br />
ÜBERNAHMEVERTRAG«) übernimmt. Die Verkäuferin<br />
steht dafür ein, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
den Schuldübernahmevertrag am Geplanten<br />
Vollzugstag abschließt.<br />
5.5 Die Verkäuferin tritt hiermit der Käuferin ohne<br />
weitere Gegenleistung einen etwaigen Aufwendungsersatzanspruch<br />
mit Wirkung zum Vollzugstag ab;<br />
diese Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung,<br />
dass die Vollzugsbedingungen sowie sämtliche<br />
Vollzugsereignisse eingetreten sind, sowie unter der<br />
auflösenden Bedingung, dass die Käuferin vor Eintritt<br />
sämtlicher Vollzugsereignisse schriftlich von der<br />
Verkäuferin verlangt, dass die Abtretung des Aufwendungsersatzanspruchs<br />
nicht an die Käuferin,<br />
sondern an den Abtretungsempfänger erfolgt. Die<br />
Käuferin nimmt die vorgenannte Abtretung hiermit nach<br />
Maßgabe des vorangegangenen Satzes an. Aufschiebend<br />
bedingt auf den Fall, dass die vorgenannte auflösende<br />
Bedingung eintritt sowie auf den Fall des Eintritts der<br />
Vollzugsbedingungen sowie sämtlicher Vollzugsereignisse,<br />
tritt die Verkäuferin hiermit einen etwaigen<br />
Aufwendungsersatzanspruch ohne weitere<br />
Gegenleistung mit Wirkung zum Vollzugstag an den<br />
Abtretungsempfänger ab. Die Käuferin steht in diesem<br />
Fall dafür ein, dass der Abtretungsempfänger<br />
diese Abtretung nach Maßgabe des vorangegangenen<br />
Satzes am Geplanten Vollzugstag annimmt.<br />
28<br />
5.6 Portfolio-Eingänge, die ab dem Vollzugstag (ausschließlich)<br />
bei der Verkäuferin eingehen, wird die<br />
Verkäuferin innerhalb von fünf (5) Werktagen an die<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft bzw. den Abtretungsempfänger<br />
weiterleiten, sofern und soweit dem<br />
nicht vorrangige Rechte Dritter entgegenstehen. Portfolio-Aufwendungen<br />
und Portfolio-Auszahlungen,<br />
die die Verkäuferin ab dem Vollzugstag vornimmt,<br />
wird ihr die Käuferin innerhalb von fünf (5) Werktagen<br />
nach Benachrichtigung von der Portfolio-Aufwendung<br />
oder Portfolio-Auszahlung (zuzüglich einer<br />
bei der Verkäuferin verbleibenden Belastung mit Umsatzsteuer)<br />
erstatten.<br />
5.7 Wenn und soweit nach dem Vollzugstag Zahlungen<br />
auf Kreditforderungen, die nicht zum Kreditportfolio<br />
gehören, an die Portfolio-Tochtergesellschaft bzw.<br />
den Abtretungsempfänger geleistet werden, steht<br />
die Käuferin dafür ein, dass die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
bzw. der Abtretungsempfänger diese<br />
Zahlungen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach<br />
Eingang durch Überweisung auf das Verkäuferkonto<br />
an die Verkäuferin weiterleitet und dabei den Zahlenden<br />
sowie den Grund der Zahlung angibt.<br />
6. Kaufpreis<br />
6.1 Der von der Käuferin für die Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />
zu zahlende Kaufpreis (nachfolgend<br />
»KAUFPREIS«) beträgt<br />
6.1.1 EUR 1.601.300.000 (in Worten: Euro eine Milliarde<br />
sechshundertundeine Million dreihunderttausend) (nachfolgend<br />
»BASISKAUFPREIS«) zuzüglich Zinsen in Höhe<br />
von 3,75% p. a. für den Zeitraum ab dem Cut-Off Date<br />
(ausschließlich) bis zum Vollzugstag (einschließlich);<br />
abzüglich<br />
6.1.2 des Gesamtbetrages der ab dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />
bis zum Vollzugstag (einschließlich) bei der<br />
Verkäuferin eingegangenen Portfolio-Eingänge;<br />
zuzüglich<br />
6.1.3 des Gesamtbetrages der ab dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />
bis zum Vollzugstag (einschließlich) von<br />
der Verkäuferin auf das Kreditportfolio getätigten<br />
Portfolio-Aufwendungen;<br />
zuzüglich<br />
6.1.4 des Gesamtbetrages der ab dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />
bis zum Vollzugstag (einschließlich) von<br />
der Verkäuferin auf das Kreditportfolio getätigten<br />
Portfolio-Auszahlungen;<br />
zuzüglich<br />
6.1.5 eines Betrages in Höhe von EUR 30 000 (in Worten:<br />
EUR dreißigtausend).<br />
Der Basiskaufpreis entspricht wirtschaftlich der Summe<br />
der in der Anlage 1.2 in der Spalte »Partnerbewertungsbeträge«<br />
unter Berücksichtigung der Portfolio-Haftungen<br />
und Portfolio-Auszahlungspflichten aufgeführten<br />
Bewertungen sämtlicher jeweils gegen einen<br />
Partner bestehenden Portfolio-Forderungen (nachfolgend<br />
»PARTNERBEWERTUNGSBETRÄGE«).
6.2 Die Verkäuferin hat der Käuferin acht (8) Werktage<br />
vor dem Geplanten Vollzugstag den von der<br />
Verkäuferin auf Grundlage ihrer Informationen über<br />
die Portfolio-Eingänge, Portfolio-Aufwendungen<br />
und Portfolio-Auszahlungen gemäß Abschnitt 6.1<br />
ermittelten vorläufigen Kaufpreis (nachfolgend »VOR-<br />
LÄUFIGER KAUFPREIS«) mitzuteilen und der Käuferin<br />
alle Unterlagen zu übersenden, die es der Käuferin vernünftigerweise<br />
ermöglichen, die Berechnung angemessen<br />
nachzuvollziehen. Zwischen dem Unterzeichnungstag<br />
und dem Vollzugstag hat die Verkäuferin der<br />
Käuferin spätestens am zehnten (10.) Werktag jedes<br />
Monats Informationen über die jeweilige Summe der<br />
Portfolio-Eingänge, Portfolio-Aufwendungen<br />
und Portfolio-Auszahlungen des Vormonats zu übersenden.<br />
Der Vorläufige Kaufpreis ist am Geplanten<br />
Vollzugstag nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt<br />
7.4 zur Zahlung durch die Käuferin fällig.<br />
6.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin innerhalb von<br />
dreißig (30) Kalendertagen nach dem Vollzugstag eine<br />
Abrechnung über den endgültigen Kaufpreis (nachfolgend<br />
»ENDGÜLTIGER KAUFPREIS«) zu übersenden; diese Abrechnung<br />
muss in nachvollzieh- und nachprüfbarer Weise<br />
angeben, welche Anpassungen des Vorläufigen Kaufpreises<br />
vorgenommen worden sind und für jede Portfolio-Forderung<br />
die auf sie entfallenden Portfolio-<br />
Eingänge und Portfolio-Aufwendungen sowie die<br />
mit ihr in Zusammenhang stehenden Portfolio-Auszahlungen<br />
einzeln ausweisen. Die Käuferin kann innerhalb<br />
von sechzig (60) Kalendertagen nach dem Zugang<br />
dieser Mitteilung schriftlich Einwendungen gegen den von<br />
der Verkäuferin mitgeteilten Endgültigen Kaufpreis<br />
erheben; dies kann nur durch die Übersendung einer<br />
Mitteilung an die Verkäuferin geschehen, in welcher<br />
die Einwendungen im Einzelfall begründet sowie, soweit<br />
zu diesem Zeitpunkt bereits möglich, beziffert werden.<br />
Erfolgt keine frist- und formgemäße Erhebung von Einwendungen,<br />
wird der von der Verkäuferin mitgeteilte<br />
Endgültige Kaufpreis für die Parteien bindend.<br />
Sollte die Käuferin innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen<br />
nach dem Zugang der vorgenannten Mitteilung<br />
gegenüber der Verkäuferin schriftliche Einwendungen<br />
gegen den von der Verkäuferin mitgeteilten Endgültigen<br />
Kaufpreis in der vorstehend beschriebenen Form<br />
erheben und können sich die Parteien nicht innerhalb<br />
von weiteren dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der<br />
Einwendungen bei der Verkäuferin auf den Betrag einigen,<br />
so können sowohl die Verkäuferin als auch die<br />
Käuferin das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V., Düsseldorf,<br />
auffordern, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der<br />
als Schiedsgutachter (nachfolgend »NEUTRALER PRÜ-<br />
FER«) den korrekten Endgültigen Kaufpreis in dem<br />
Umfang ermitteln soll, in dem dieser zwischen den Parteien<br />
streitig ist. Teilbeträge des Endgültigen Kaufpreises<br />
sind zur Zahlung fällig, sobald feststeht, dass sie<br />
29<br />
unstreitig sind und die zur Zahlung verpflichtete Partei<br />
zur Zahlung aufgefordert wurde. Der Neutrale Prüfer<br />
hat den Parteien angemessene Gelegenheit zur schriftlichen<br />
und mündlichen Stellungnahme in einer oder mehreren<br />
Anhörungen zu geben, die in Gegenwart der Parteien,<br />
nach Wunsch der jeweiligen Partei auch unter<br />
Hinzuziehung ihrer Berater, durchzuführen sind. Die endgültige<br />
Entscheidung des Neutralen Prüfers darf nicht<br />
außerhalb der von den Parteien vertretenen Positionen<br />
liegen. Der Neutrale Prüfer hat seine Entscheidung zu<br />
den zwischen den Parteien im Streit befindlichen Fragen<br />
zu begründen. Die Kosten und Auslagen des Neutralen<br />
Prüfers werden durch den Neutralen Prüfer in dem<br />
Verhältnis der Verkäuferin und der Käuferin auferlegt<br />
und sind von diesen in dem Verhältnis zu tragen, in dem<br />
sie jeweils unterliegen. Der durch den Neutralen Prüfer<br />
ermittelte Endgültige Kaufpreis ist im Rahmen<br />
des § 319 BGB für die Parteien bindend.<br />
6.4 Für den Fall, dass der nach Abschnitt 6.3 bindend gewordene<br />
Endgültige Kaufpreis von dem Vorläufigen<br />
Kaufpreis abweicht, gilt Folgendes:<br />
6.4.1 Sofern es sich um eine Differenz zu Gunsten der Verkäuferin<br />
handelt, ist die Käuferin verpflichtet, der<br />
Verkäuferin den Differenzbetrag zuzüglich 3,75 % Zinsen<br />
p. a. ab dem Vollzugstag (ausschließlich) bis zum<br />
Tag der Zahlung (einschließlich) innerhalb von fünf (5)<br />
Werktagen, nachdem der Endgültige Kaufpreis<br />
gemäß Abschnitt 6.3 bindend geworden ist, zu zahlen.<br />
6.4.2 Sofern es sich um eine Differenz zu Gunsten der Käuferin<br />
handelt, ist die Verkäuferin verpflichtet, der<br />
Käuferin den Differenzbetrag zuzüglich 3,75 % Zinsen<br />
p. a. ab dem Vollzugstag (ausschließlich) bis zum Tag<br />
der Zahlung (einschließlich) innerhalb von fünf (5) Werktagen,<br />
nachdem der Endgültige Kaufpreis gemäß<br />
Abschnitt 6.3 bindend geworden ist, zu zahlen.<br />
6.5 Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt<br />
ist, hat eine säumige Partei der anderen Partei<br />
Verzugszinsen in Höhe von 800 Basispunkten über dem<br />
Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB p. a. zu zahlen. Weitere<br />
Rechte des Gläubigers bleiben unberührt. Der Anspruch<br />
auf Zahlung von Verzugszinsen besteht zusätzlich<br />
zum Anspruch auf Verzinsung des Basiskaufpreises<br />
gemäß Abschnitt 6.1.1 und entsteht ohne Mitteilung oder<br />
Mahnung für alle Zahlungen, die nach diesem Vertrag<br />
an einen Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist gebunden<br />
sind.<br />
6.6 Alle nach diesem Vertrag von den Parteien zu leistenden<br />
Zahlungen sind von dem jeweiligen Schuldner<br />
durch Herbeiführung des Eingangs des betreffenden<br />
Betrages durch Banküberweisung mit taggleicher Wertstellung<br />
in frei verfügbaren Mitteln kosten- und gebührenfrei<br />
auf folgende Konten zu leisten:<br />
6.6.1 Zahlungen an die Verkäuferin sind auf ein von der<br />
Verkäuferin bis spätestens drei (3) Werktage vor dem<br />
Vollzugstag der Käuferin schriftlich zu benennendes<br />
Konto vorzunehmen (nachfolgend »VERKÄUFERKONTO«).
6.6.2 Zahlungen an die Käuferin sind auf ein von der Käuferin<br />
bis spätestens drei (3) Werktage vor dem Vollzugstag<br />
der Verkäuferin schriftlich zu benennendes<br />
Konto vorzunehmen (nachfolgend »KÄUFERKONTO«).<br />
6.7 Alle Zahlungen an die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
nach diesem Vertrag sind frei von Kosten und<br />
Abzügen durch Herbeiführung des Eingangs des betreffenden<br />
Betrages in sofort verfügbaren Mitteln auf dem<br />
Konto der Portfolio-Tochtergesellschaft vorzunehmen,<br />
das die Käuferin der Verkäuferin innerhalb<br />
von drei (3) Werktagen nach dem Vollzugstag mitteilen<br />
wird (nachfolgend »PORTFOLIO-KONTO«). Zahlungen<br />
auf das Portfolio-Konto sind auch im Falle einer hinsichtlich<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft eintretenden<br />
Gesamtrechtsnachfolge leistungsbefreiend.<br />
6.8 Die Parteien gehen einvernehmlich davon aus, dass im<br />
umsatzsteuerlichen Sinne durch den Vollzug dieses Vertrages,<br />
insbesondere durch die Ausgliederung und/<br />
oder den Verkauf und die Abtretung der Portfolio-<br />
Gesellschaftsanteile und damit mittelbar den Übergang<br />
des Kreditportfolios auf die Käuferin bzw. den<br />
Abtretungsempfänger, als Folge einer hinsichtlich der<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft eintretenden Gesamtrechtsnachfolge<br />
keine Leistungen der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft an die Verkäuferin und der<br />
Käuferin oder des Abtretungsempfängers an die<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft oder die Verkäuferin<br />
vorliegen, sondern nur eine Leistung der Verkäuferin<br />
an die Portfolio-Tochtergesellschaft und an<br />
die Käuferin bzw. den Abtretungsempfänger begründet<br />
wird. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass<br />
eventuell auf diese Leistungen der Verkäuferin oder auf<br />
Leistungen der Portfolio-Tochtergesellschaft an<br />
die Verkäuferin anfallende Umsatzsteuer ausschließlich<br />
von der Verkäuferin getragen wird. Sollte entgegen diesem<br />
vorstehend beschriebenen gemeinsamen Verständnis<br />
der Parteien durch die Anwachsung der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft eine Leistung der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft an die Käuferin bzw. den<br />
Abtretungsempfänger und/oder durch den Vollzug<br />
dieses Vertrages im Übrigen eine Leistung der Käuferin<br />
oder des Abtretungsempfängers an die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
oder die Verkäuferin<br />
vorliegen, wird die auf diese Leistungen eventuell anfallende<br />
Umsatzsteuer ausschließlich durch die Käuferin<br />
getragen. Auch nach dem Vollzugstag werden die Parteien<br />
gemeinsam darauf hinwirken und gegenüber der<br />
Finanzverwaltung sämtliche erforderlichen Erklärungen<br />
abgeben und sämtliche sonstigen erforderlichen Maßnahmen<br />
durchführen, um eine umsatzsteuerliche Belastung<br />
zu vermeiden bzw. zu optimieren. Die Bestimmungen<br />
gemäß Abschnitt 10.5 gelten mutatis mutandis.<br />
7. Vollzug<br />
7.1 Dieser Vertrag wird nur dann gemäß dem nachfolgenden<br />
Abschnitt 7.4 vollzogen, wenn die folgenden aufschiebenden<br />
Bedingungen eingetreten sind (nachfolgend<br />
»VOLLZUGSBEDINGUNGEN«):<br />
30<br />
7.1.1 Ergehen der erforderlichen Kartellfreigabe wie folgt:<br />
(i) Schriftliche Mitteilung des Bundeskartellamtes an<br />
die Käuferin und/oder die Verkäuferin, dass<br />
keine Anmeldepflicht nach dem GWB besteht; oder<br />
(ii) Ausdrückliche, durch das Bundeskartellamt erfolgende<br />
Freigabe der in diesem Vertrag vorgesehenen<br />
Transaktion gemäß § 40 Abs. 2 GWB; oder<br />
(iii) Mitteilung des Bundeskartellamtes, dass die in<br />
diesem Vertrag vorgesehene Transaktion die Untersagungsvoraussetzungen<br />
des § 36 Abs. 1 GWB nicht<br />
erfüllt; oder<br />
(iv) sonstiger Wegfall des Vollzugsverbots in § 41 Abs. 1<br />
Satz 1 GWB wegen Ablauf der gemäß § 40 Abs. 1 und<br />
Abs. 2 GWB maßgeblichen Frist ohne vorherige Untersagung<br />
des Zusammenschlussvorhabens durch das<br />
Bundeskartellamt;<br />
7.1.2 Fassung folgender Beschlüsse, jeweils mit der erforderlichen<br />
Mehrheit (nachfolgend gemeinsam »AUSGLIE-<br />
DERUNGSBESCHLÜSSE«):<br />
(i) Fassung eines Beschlusses durch die Hauptversammlung<br />
der Verkäuferin (nachfolgend »HAUPTVER-<br />
SAMMLUNG«), durch den die Hauptversammlung<br />
dem Ausgliederungsvertrag zustimmt;<br />
(ii) Fassung eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre<br />
der Verkäuferin, durch den die Stammaktionäre<br />
dem Ausgliederungsvertrag zustimmen;<br />
sowie<br />
(iii) Fassung eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre<br />
der Verkäuferin, durch den die Vorzugsaktionäre<br />
dem Ausgliederungsvertrag zustimmen;<br />
sowie<br />
7.1.3 Ablauf der Frist zur Anfechtung der Ausgliederungsbeschlüsse,<br />
ohne dass eine fristgemäße Klage gegen die<br />
Wirksamkeit eines Ausgliederungsbeschlusses (nachfolgend<br />
»AKTIONÄRSKLAGE«) anhängig gemacht worden<br />
ist; oder, soweit eine Aktionärsklage innerhalb der<br />
Anfechtungsfrist anhängig gemacht worden ist, Unterbleiben<br />
einer demnächst erfolgenden Zustellung einer<br />
Aktionärsklage an die Verkäuferin im Sinne des<br />
§ 167 ZPO; oder, soweit eine Aktionärsklage erhoben<br />
worden ist, (i) Rücknahme der Aktionärsklage, (ii)<br />
rechtskräftige Abweisung der Aktionärsklage oder (iii)<br />
Erwirkung eines rechtskräftigen Beschlusses gemäß § 16<br />
Abs. 3 Satz 1 UmwG durch die Verkäuferin, durch den<br />
festgestellt wird, dass die Erhebung der Aktionärsklage<br />
der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />
nicht entgegensteht ((ii) und (iii) nachfolgend gemeinsam<br />
»EINTRAGUNGSBESCHLUSS«).
7.2 Die Parteien verpflichten sich, alle zumutbaren Maßnahmen<br />
zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vollzugsbedingung<br />
gemäß Abschnitt 7.1.1 so bald wie möglich<br />
nach dem Unterzeichnungstag eintritt. Die Käuferin<br />
wird ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Anmeldung<br />
des Erwerbs als Zusammenschlussvorhaben (nachfolgend<br />
»KARTELLANMELDUNG«) unverzüglich nach dem<br />
Unterzeichnungstag mit der gebotenen kaufmännischen<br />
Sorgfalt erfüllen. Ungeachtet der Verantwortung der<br />
Käuferin für die Vorbereitung und Durchführung der<br />
von ihr vorzunehmenden Kartellanmeldung verpflichtet<br />
sich die Verkäuferin, mit der Käuferin bei der Vorbereitung<br />
und Durchführung der Kartellanmeldung zu<br />
kooperieren und ihr alle in diesem Zusammenhang erforderlichen<br />
Informationen zu geben. Die Käuferin wird<br />
alle ihr zur Verfügung stehenden und vernünftigen Maßnahmen<br />
ergreifen, um Hindernisse, Beschränkungen oder<br />
Bedingungen, die den Eintritt der Vollzugsbedingung<br />
gemäß Abschnitt 7.1.1 beeinträchtigen können, zu beseitigen.<br />
Die Käuferin ist verpflichtet, die Verkäuferin<br />
unverzüglich über den Eintritt der Vollzugsbedingung<br />
gemäß Abschnitt 7.1.1 schriftlich in Kenntnis zu setzen und<br />
die Verkäuferin ist verpflichtet, die Käuferin unverzüglich<br />
über den Eintritt der Vollzugsbedingung<br />
gemäß Abschnitt 7.1.2 schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />
7.3 Sollten die Vollzugsbedingungen nicht bis spätestens<br />
fünfzehn (15) Monate nach dem Unterzeichnungstag<br />
eingetreten sein, sind die Verkäuferin und die Käuferin<br />
jeweils berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
der jeweils anderen Partei von diesem Vertrag<br />
zurückzutreten, sofern der Nichteintritt der Vollzugsbedingungen<br />
nicht von der das Rücktrittsrecht beanspruchenden<br />
Partei zu vertreten ist. Der Rücktritt ist nur<br />
wirksam, wenn die Rücktrittserklärung der anderen Partei<br />
zugegangen ist, bevor die Vollzugsbedingungen<br />
eingetreten sind. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts<br />
erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien<br />
aus diesem Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen<br />
in den Abschnitten 17 (Mitteilungen), 18 (Vertraulichkeit)<br />
und 19 (Verschiedenes). Keiner Partei stehen<br />
auf Grund der Ausübung des Rücktrittsrechts Schadensersatzansprüche<br />
gegenüber der anderen Partei zu. Die<br />
Parteien sind sich einig, dass die Verkäuferin eine<br />
etwaige Verweigerung der Fassung eines Ausgliederungsbeschlusses<br />
durch die Hauptversammlung, die<br />
Stammaktionäre und/oder die Vorzugsaktionäre der Verkäuferin,<br />
die Erhebung von Aktionärsklagen oder<br />
das Nichtergehen eines Eintragungsbeschlusses nicht<br />
zu vertreten hat.<br />
31<br />
7.4 Zum Vollzug der in diesem Vertrag vorgesehenen<br />
Transaktion werden sich die Verkäuferin, die Käuferin<br />
sowie der Abtretungsempfänger zehn (10) Werktage<br />
nach dem Eintritt der letzten Vollzugsbedingung,<br />
jedoch nicht früher als fünf (5) Werktage nach Zugang<br />
der Mitteilung über den Eintritt der letzten Vollzugsbedingung,<br />
oder an einem anderen von den Parteien<br />
vereinbarten Tag nach dem Eintritt der Vollzugsbedingungen<br />
(nachfolgend »GEPLANTER VOLLZUGSTAG«) in<br />
den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder an einem<br />
anderen von den Parteien vereinbarten Ort treffen und<br />
die nachstehenden Verpflichtungen (nachfolgend »VOLL-<br />
ZUGSEREIGNISSE«) in der nachstehenden Reihenfolge<br />
erfüllen:<br />
7.4.1 Die Käuferin übergibt der Verkäuferin die beglaubigte<br />
Kopie der Bankerlaubnis gemäß § 32 kwg, die den<br />
Abtretungsempfänger zum Erwerb und zur Verwaltung<br />
des Kreditportfolios berechtigt.<br />
7.4.2 Die Verkäuferin und der Abtretungsempfänger<br />
schließen den Anteilsabtretungsvertrag in notariell<br />
beurkundeter Form ab.<br />
7.4.3 Die Verkäuferin unterzeichnet die Austrittsvereinbarung<br />
und veranlasst, dass die Komplementärin<br />
und die Portfolio-Tochtergesellschaft die Austrittsvereinbarung<br />
ebenfalls unterzeichnen.<br />
7.4.4 Die Käuferin veranlasst, dass der Abtretungsempfänger<br />
die Austrittsvereinbarung unterzeichnet.<br />
7.4.5 Die Verkäuferin, der Abtretungsempfänger<br />
und die Portfolio-Tochtergesellschaft schließen<br />
den Schuldübernahmevertrag ab.<br />
7.4.6 Die Verkäuferin übermittelt der Käuferin in geeigneter<br />
Weise (zum Beispiel per Telefax) einen Handelsregisterauszug<br />
der Verkäuferin oder eine Eintragungsnachricht<br />
des für die Verkäuferin zuständigen Handelsregisters,<br />
aus denen die Eintragung der Ausgliederung<br />
in das für die Verkäuferin zuständige Handelsregister<br />
hervorgeht, und die Käuferin überweist Zug um Zug den<br />
Vorläufigen Kaufpreis auf das Verkäuferkonto.<br />
7.4.7 Unmittelbar nach dem Eingang des Vorläufigen<br />
Kaufpreises auf dem Verkäuferkonto werden die<br />
Übertragung des Portfolio-Kommanditanteils von<br />
der Verkäuferin auf den Abtretungsempfänger<br />
sowie die Anwachsung zur Eintragung im Handelsregister<br />
angemeldet, indem der beurkundende Notar oder sein<br />
Vertreter im Amt (Notarvertreter und Notarverweser) unwiderruflich<br />
angewiesen werden, die zwischen den Parteien<br />
abgestimmten Handelsregisteranmeldungen noch<br />
am selben Tag beim Handelsregister einzureichen. Die<br />
Parteien werden unverzüglich sämtliche Erklärungen<br />
und Versicherungen gegenüber dem Handelsregister<br />
abgeben, und die Käuferin steht dafür ein, dass die<br />
Komplementärin unverzüglich sämtliche Erklärungen<br />
und Versicherungen gegenüber dem Handelsregister<br />
abgeben wird, die erforderlich sind, um die Eintragung<br />
dieser Umstände im Handelsregister noch am selben Tag<br />
herbeizuführen.
7.4.8 Nach dem Eingang des Vorläufigen Kaufpreises<br />
auf dem Verkäuferkonto übergibt die Verkäuferin<br />
dem Abtretungsempfänger von der Verkäuferin<br />
unterschriebene, zur Versendung an jeden Partner<br />
bestimmte Schuldnerbenachrichtigungen in einer zwischen<br />
den Parteien abgestimmten Form.<br />
7.4.9 Nach dem Eingang des Vorläufigen Kaufpreises<br />
auf dem Verkäuferkonto gewährt die Verkäuferin<br />
dem Abtretungsempfänger Zugang zu den Originalen<br />
der Portfolio-Unterlagen und ermöglicht dem Abtretungsempfänger,<br />
diese Originalunterlagen in den<br />
Räumlichkeiten der Verkäuferin in Alleinbesitz zu<br />
nehmen.<br />
7.5 Der Tag, an dem sämtliche Vollzugsereignisse vorgenommen<br />
worden sind, wird als »VOLLZUGSTAG« bezeichnet.<br />
Die Parteien werden am Vollzugstag ein schriftliches<br />
Protokoll unterzeichnen, in dem der Vollzug der<br />
Vollzugsereignisse dokumentiert wird und die Verkäuferin<br />
den Erhalt des Vorläufigen Kaufpreises<br />
quittiert. Durch das Vollzugsprotokoll wird bestätigt, dass<br />
die Aufschiebenden Bedingungen eingetreten sind.<br />
8. Vorbereitung der Portfolioübergabe, Servicing<br />
8.1 Die Parteien werden unverzüglich nach dem Unterzeichnungstag<br />
mit der Vorbereitung der Übergabe des<br />
Kreditportfolios beginnen.<br />
8.2 Die Verkäuferin ist verpflichtet, das Kreditportfolio<br />
vom Unterzeichnungstag (ausschließlich) bis<br />
zum Vollzugstag (ausschließlich) nach Maßgabe der am<br />
Unterzeichnungstag bei der Verkäuferin geltenden<br />
internen HVB Servicing-Richtlinien (nachfolgend »HVB<br />
Servicing-Richtlinien«) zu verwalten. Die Verkäuferin<br />
wird in allen Fällen, in denen die HVB Servicing-<br />
Richtlinien vorsehen, dass vor dem Ergreifen einer<br />
Maßnahme das Kreditkomitee Aphrodite der Verkäuferin<br />
zu konsultieren ist, sicherstellen, dass die Käuferin<br />
vor einer entsprechenden Rückäußerung des Kreditkomitees<br />
Aphrodite an den betreffenden Bearbeiter nach Maßgabe<br />
der als Anlage 8.2 beigefügten Konsultationsregelungen<br />
(nachfolgend »KONSULTATIONSREGELUNGEN«)<br />
konsultiert wird.<br />
8.3 Ab dem Vollzugstag (einschließlich) wird das Kreditportfolio<br />
ausschließlich durch die Käuferin verwaltet.<br />
Hiervon ausgenommen sind Rechtsverhältnisse ohne<br />
Zustimmung, die für die Dauer der insoweit begründeten<br />
Vereinbarungstreuhand (wie in Abschnitt 11.1 definiert)<br />
nach Maßgabe der HVB Servicing-Richtlinien<br />
sowie der Konsultationsregelungen einschließlich<br />
des darin geregelten Sorgfaltsmaßstabes durch die Verkäuferin<br />
verwaltet werden.<br />
9. Garantieversprechen der Verkäuferin<br />
9.1 Die Verkäuferin garantiert hiermit gegenüber der<br />
Käuferin im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />
im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB nach Maßgabe<br />
dieses Vertrages (insbesondere der Rechtsfolgenregelungen<br />
gemäß Abschnitt 10 und der in Abschnitt 13 vorgesehenen<br />
Beschränkungen bezüglich Verjährungsfrist,<br />
De Minimis-Betrag, Freibetrag und Haftungsgrenze),<br />
dass die folgenden Aussagen zum Unterzeichnungstag<br />
oder zu einem anderen, in den nachfolgenden<br />
Garantien ausdrücklich genannten Zeitpunkt richtig und<br />
zutreffend sind (nachfolgend »VERKÄUFERGARANTIEN«):<br />
32<br />
9.1.1 Organisation und Geschäftsbetrieb der Verkäuferin.<br />
Die Verkäuferin ist zum Unterzeichnungstag und<br />
zum Vollzugstag eine ordnungsgemäß nach deutschem<br />
Recht errichtete und bestehende eingetragene Aktiengesellschaft,<br />
eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht<br />
München unter HRB 42148. Die Verkäuferin verfügt<br />
zum Unterzeichnungstag und zum Vollzugstag<br />
über alle öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen,<br />
die erforderlich sind, um (i) ihren bisherigen<br />
Geschäftsbetrieb fortzuführen und (ii) die Rechtsgeschäfte<br />
einzugehen, welche in diesem Vertrag vorgesehen sind.<br />
9.1.2 Entstehung und Kapitalisierung der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
und der Komplementärin; Inhaberschaft<br />
an den Portfolio-Gesellschaftsanteilen. Die Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft und die Komplementärin<br />
sind im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung der<br />
Portfolio-Gesellschaftsanteile an den Abtretungsempfänger<br />
(nachfolgend »ABTRETUNGSZEIT-<br />
PUNKT«) ordnungsgemäß gegründet und bestehen wirksam.<br />
Im Abtretungszeitpunkt sind der Portfolio-<br />
Kommanditanteil und der Portfolio-Geschäftsanteil<br />
wirksam entstanden und sind die Hafteinlage und<br />
die Stammeinlage voll eingezahlt und nicht zurückbezahlt.<br />
Die Verkäuferin ist im Abtretungszeitpunkt berechtigt,<br />
frei über die Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />
zu verfügen und sind die Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />
frei von Rechten Dritter mit Ausnahme<br />
solcher Rechte, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.<br />
Die Portfolio-Tochtergesellschaft und die<br />
Komplementärin haben vor dem Abtretungszeitpunkt<br />
keinen Geschäftsbetrieb geführt und sind mit Ausnahme<br />
der infolge der Ausgliederung auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
übergegangenen Verbindlichkeiten<br />
und mit Ausnahme der Gründungskosten der<br />
Komplementärin sowie der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
keinerlei Verbindlichkeiten eingegangen.<br />
9.1.3 Insolvenzverfahren. Die Verkäuferin, die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
und die Komplementärin<br />
sind zum Unterzeichnungstag sowie zum Abtretungszeitpunkt<br />
weder überschuldet noch zahlungsunfähig,<br />
noch droht einer dieser Gesellschaften die Zahlungsunfähigkeit.<br />
Hinsichtlich der Verkäuferin, der<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft und der Komplementärin<br />
wurde nach dem Besten Wissen und Gewissen<br />
der Verkäuferin kein Insolvenzantrag gestellt.
Die Verkäuferin, die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
und die Komplementärin sind nach dem<br />
Besten Wissen und Gewissen der Verkäuferin nicht<br />
Adressatin von Anordnungen nach §§ 21 oder 22 InsO<br />
oder §§ 45 bis 46b kwg.<br />
9.1.4 Wirksamkeit des Vertrages und wirksame Übertragung<br />
des Kreditportfolios. Der Vertrag ist durch die<br />
Verkäuferin wirksam abgeschlossen worden und führt<br />
zu rechtmäßigen, wirksamen und bindenden Verpflichtungen<br />
der Verkäuferin. Das Kreditportfolio ist in der<br />
Form, in der es unmittelbar vor dem Wirksamwerden der<br />
Ausgliederung bei der Verkäuferin bestanden hat,<br />
mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse ohne Zustimmung,<br />
der Zu Bestellenden Grundpfandrechte und<br />
der Passiven Treuhandgegenstände am Vollzugstag<br />
wirksam auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
übertragen worden.<br />
9.1.5 Entstehung und Inhaberschaft der Portfolio-Forderungen<br />
und Portfolio-Grundpfandrechte. Vorbehaltlich<br />
etwaiger Einwendungen im Sinne des nachfolgenden<br />
Abschnitts 9.1.10, mit Ausnahme der Zu Bestellenden<br />
Grundpfandrechte und der Passiven Treuhandgegenstände<br />
sowie mit Ausnahme von nach dem Cut-<br />
Off Date mit Wirkung zum Cut-Off Date oder zu<br />
einem Tag vor dem Cut-Off Date vorgenommener Rücklastschriften<br />
(nachfolgend »RÜCKLASTSCHRIFTEN«) sind<br />
die Portfolio-Forderungen und die Portfolio-<br />
Grundpfandrechte zum Cut-Off Date wirksam<br />
begründet worden und ist die Verkäuferin zum Cut-<br />
Off Date Inhaberin der Portfolio-Forderungen und<br />
Portfolio-Grundpfandrechte.<br />
9.1.6 Höhe der Portfolio-Forderungen. Vorbehaltlich etwaiger<br />
Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Abschnitts<br />
9.1.10 bestanden die Portfolio-Forderungen (mit<br />
Ausnahme solcher Portfolio-Forderungen, bei denen<br />
es sich um Passive Treuhandgegenstände handelt)<br />
zum Cut-Off Date jeweils mindestens in Höhe derjenigen<br />
Gesamtbeträge, die in den Datenbankfeldern<br />
aufgeführt sind, die für HYP-Kredite in Abteilung »C«<br />
und für KK-Kredite in Abteilung »D« der Anlage<br />
Datenbanklegende bezeichnet sind, und bestehen zum<br />
Vollzugstag in vorbezeichneter Höhe fort, sofern und<br />
soweit sie nicht reduziert worden sind durch (i) Erfüllung<br />
der Portfolio-Forderung in Form von wirtschaftlich<br />
nach diesem Vertrag der Käuferin zustehenden Portfolio-Eingängen<br />
nach dem Cut-Off Date, (ii) im ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsgang zwischen dem Cut-Off<br />
Date und dem Unterzeichnungstag im Einklang mit<br />
banküblicher Sorgfalt getroffenen Maßnahmen, (iii) in<br />
Übereinstimmung mit den HVB Servicing-Richtlinien<br />
seit dem Unterzeichnungstag getroffenen Maßnahmen,<br />
oder (iv) Rücklastschriften ((i)-(iv) nachfolgend<br />
jeweils »FORDERUNGSERLÖSCHENSTATBESTÄNDE«).<br />
33<br />
9.1.7 Existenz der Portfolio-Grundpfandrechte; vor- und<br />
gleichrangige Rechte; Wirksamkeit der Grundpfandrechtsvereinbarungen.<br />
Vorbehaltlich etwaiger Einwendungen<br />
im Sinne des nachfolgenden Abschnitts 9.1.10<br />
bestanden die Portfolio-Grundpfandrechte (mit Ausnahme<br />
der Zu Bestellenden Grundpfandrechte)<br />
zum Cut-Off Date in Höhe des in den Spalten »Grundpfandrecht<br />
Währung« und »Grundpfandrecht Nominalbetrag«<br />
der Anlage Grundpfandrechte jeweils angegebenen<br />
Nominalbetrages und bestehen zum Vollzugstag<br />
in dieser Höhe, sofern und soweit sie nicht durch (i)<br />
Forderungserlöschenstatbestände oder (ii) wegen<br />
Rückgewähr an den Sicherheitengeber infolge der Erfüllung<br />
der zugrunde liegenden Portfolio-Forderung<br />
nach dem Cut-Off Date oder wegen Verwertung nach<br />
dem Cut-Off Date ((ii) nachfolgend »SICHERHEITEN-<br />
ERLÖSCHENSTATBESTÄNDE«) reduziert worden oder zu<br />
reduzieren sind. Die Portfolio-Grundpfandrechte<br />
(mit Ausnahme der Zu Bestellenden Grundpfandrechte)<br />
haben zum Cut-Off Date in Abteilung III des<br />
Grundbuchs entweder den ersten Rang oder es bestehen<br />
zu Gunsten Dritter in Abteilung III lediglich die in den<br />
Spalten »Fremde Vorlasten Abt. III Währung«, »Fremde<br />
Vorlasten Abt. III Betrag«, »Fremde Gleichrangrechte<br />
Abt. III Währung«, »Fremde Gleichrangrechte Abt. III<br />
Betrag«, »Eigene Vorlasten Abt. III Währung«, »Eigene<br />
Vorlasten Abt. III Betrag«, »Eigene Gleichrangrechte<br />
Abt. III Währung« und »Eigene Gleichrangrechte Abt. III<br />
Betrag« der Anlage Grundpfandrechte aufgeführten<br />
Vorlasten und Gleichrangrechte. Die Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />
bestanden wirksam zum Cut-<br />
Off Date und bestehen, sofern und soweit sie nicht<br />
erfüllt worden sind, wirksam zum Vollzugstag. Die<br />
Grundpfandrechtsvereinbarungen begründen zum<br />
Cut-Off Date wirksame Ansprüche der Verkäuferin<br />
gegen die jeweiligen Vertragspartner auf Abtretung der in<br />
Abschnitt 1.3.10.3 genannten Zu Bestellenden Grundpfandrechte<br />
in Höhe des jeweils in den Spalten »Grundpfandrecht<br />
Währung« und »Grundpfandrecht Nominalbetrag«<br />
der Anlage Grundpfandrechte angegebenen<br />
Nominalbetrages, und diese Ansprüche bestehen zum<br />
Vollzugstag in dieser Höhe fort, sofern und soweit sie<br />
nicht durch Erfüllung oder infolge eines Sicherheitenerlöschenstatbestands<br />
erloschen sind.<br />
9.1.8 Existenz ausgewählter Sonstiger Portfolio-Sicherheiten.<br />
Vorbehaltlich etwaiger Einwendungen im Sinne<br />
des nachfolgenden Abschnitts 9.1.10 bestanden die Pfandrechte<br />
an bei der Verkäuferin geführten Konten, die in<br />
den in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />
»G-1«, bezeichneten Datenbankfeldern mit der<br />
Angabe »HVB« in der Feldbezeichnung »Name des kontoführenden<br />
Kreditinstitutes« aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»KONTOSICHERHEITEN«), die Pfandrechte an bei der<br />
Verkäuferin geführten Depots, die in den in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »G-2«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern mit der Angabe »HVB« in der<br />
Feldbezeichnung »Name des kontoführenden Kreditinstitutes«<br />
aufgeführt sind (nachfolgend »DEPOTSICHERHEI-<br />
TEN«) sowie die Sicherungsabtretungen von und Pfand-
echte an Forderungen aus Bausparverträgen, die in den<br />
in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »G-3«,<br />
bezeichneten Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»BAUSPAR-SICHERHEITEN«) zum Cut-Off Date<br />
dem Grunde nach und bestehen auch zum Vollzugstag<br />
dem Grunde nach, sofern und soweit die Kontosicherheiten,<br />
Depotsicherheiten und Bauspar-Sicherheiten<br />
nicht infolge von Forderungserlöschenstatbeständen<br />
oder Sicherheitenerlöschenstatbeständen<br />
(nachfolgend gemeinsam »ERLÖSCHENSTAT-<br />
BESTÄNDE«) nicht mehr existieren (jeweils mit der Maßgabe,<br />
dass sich diese Garantie nicht auf die Höhe der Kontosicherheiten,<br />
Depotsicherheiten und Bausparsicherheiten,<br />
insbesondere nicht auf die Höhe der Salden<br />
oder Werte auf den von ihnen betroffenen Konten und<br />
Depots oder auf die Höhe der von ihnen betroffenen Forderungen,<br />
bezieht). Vorbehaltlich etwaiger Einwendungen<br />
im Sinne des Abschnitts 9.1.10 bestanden die Sicherungsabtretungen<br />
von und die Pfandrechte an Forderungen aus<br />
Lebensversicherungsverträgen, die in den in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »G-4«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»LEBENSVERSICHERUNGS-SICHERHEITEN«) zum Cut-Off<br />
Date (i) in den in diesen Datenbankfeldern in der<br />
Feldbezeichnung »Abtretungsform« als »unbeschränkt«<br />
ausgewiesenen Fällen in Höhe der in der Feldbezeichnung<br />
»Rückkaufswert in Euro« angegebenen Rückkaufswerte<br />
(abzüglich etwaiger Ertragssteuern) sowie (ii) in den in der<br />
Feldbezeichnung »Abtretungsform« als »betragsmäßig<br />
beschränkt« ausgewiesenen Fällen in Höhe der in der<br />
Feldbezeichnung »Rückkaufswert in Euro« angegebenen<br />
Beträge, höchstens jedoch in Höhe der in der Feldbezeichnung<br />
»Teilabtretung in Euro« angegebenen Beträge<br />
(jeweils abzüglich etwaiger Ertragssteuern) und bestehen<br />
auch zum Vollzugstag jeweils in dieser Höhe, sofern<br />
und soweit die Lebensversicherungs-Sicherheiten<br />
nicht infolge von Erlöschenstatbeständen erloschen<br />
sind.<br />
9.1.9 Keine Belastung mit dinglichen Rechten Dritter.<br />
Die Portfolio-Forderungen sind vorbehaltlich anderweitiger<br />
vor dem Unterzeichnungstag gegenüber der<br />
Käuferin erfolgter spezifischer schriftlicher Offenlegung<br />
(nachfolgend »OFFENLEGUNG«) nicht mit dinglichen<br />
Rechten Dritter belastet.<br />
9.1.10 Keine Einwendungen und Einreden. Vorbehaltlich<br />
anderweitiger Offenlegung bestehen zum Cut-Off<br />
Date sowie, vorbehaltlich nach dem Cut-Off Date eingetretener<br />
Erlöschenstatbestände, zum Vollzugstag<br />
keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden<br />
Einwendungen gegen die Portfolio-Forderungen und<br />
Portfolio-Grundpfandrechte, welche der Wirksamkeit<br />
der Portfolio-Forderungen oder Portfolio-<br />
Grundpfandrechte entgegenstehen könnten und die<br />
nicht in der Datenbank Aphrodite COD offengelegt<br />
sind. Am Vollzugstag kann keine Portfolio-Forderung<br />
nach den Bestimmungen des Haustürwiderrufs-<br />
34<br />
gesetzes bzw. des § 312 BGB widerrufen werden. Vorbehaltlich<br />
anderweitiger Offenlegung und mit Ausnahme<br />
von Ansprüchen auf Rückgewähr von Portfolio-Sicherheiten,<br />
die daraus resultieren, dass Portfolio-Forderungen<br />
infolge eines Forderungserlöschenstatbestandes<br />
erloschen sind, sind nach Bestem Wissen<br />
und Gewissen der Verkäuferin bis zum Unterzeichnungstag<br />
gegen die Portfolio-Forderungen und<br />
Portfolio-Grundpfandrechte keine Einreden schriftlich<br />
geltend gemacht worden, welche die rechtliche Durchsetzbarkeit<br />
der Portfolio-Forderungen oder der<br />
Portfolio-Grundpfandrechte hemmen oder die dieser<br />
entgegenstehen.<br />
9.1.11 Deutsches Recht. Die Portfolio-Forderungen<br />
und die Portfolio-Grundpfandrechte unterliegen<br />
zum Unterzeichnungstag und zum Vollzugstag<br />
deutschem Recht.<br />
9.1.12 Währung. Vorbehaltlich anderweitiger Offenlegung<br />
werden die Portfolio-Forderungen zum Unterzeichnungstag<br />
und zum Vollzugstag in Euro geschuldet.<br />
9.1.13 Keine Überkreuzbesicherung. Die Portfolio-<br />
Grundpfandrechte besichern nach dem Besten Wissen<br />
und Gewissen der Verkäuferin vorbehaltlich<br />
anderweitiger Offenlegung keine Kreditforderungen<br />
der Verkäuferin, welche nicht Portfolio-Forderungen<br />
sind.<br />
9.1.14 Keine Beteiligung und kein Eigenkapitalersatz. Die<br />
Verkäuferin war vorbehaltlich anderweitiger Offenlegung<br />
zu keinem Zeitpunkt seit Vergabe des jeweiligen<br />
Darlehens bei einem Partner mit 10% oder mehr am<br />
Stamm- oder Grundkapital beteiligt. Nach Bestem<br />
Wissen und Gewissen der Verkäuferin ist keine der<br />
Portfolio-Forderungen und keines der Portfolio-<br />
Grundpfandrechte eigenkapitalersetzend.<br />
9.1.15 Keine gerichtlichen Verfahren. Vorbehaltlich anderweitiger<br />
Offenlegung sind hinsichtlich der Portfolio-<br />
Forderungen und Portfolio-Grundpfandrechte<br />
keine Rechtsstreitigkeiten (mit Ausnahme von gerichtlichen<br />
Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren<br />
und Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung)<br />
mit einem Streitwert von mehr als EUR 100 000<br />
(in Worten: Euro einhunderttausend) rechtshängig.<br />
9.1.16 Offene Auszahlungspflichten und Zusätzliche<br />
Rechtsverhältnisse. Mit Ausnahme der Portfolio-Haftungen<br />
und der Portfolio-Auszahlungspflichten<br />
bestanden zum Cut-Off Date keine offenen Auszahlungsverpflichtungen<br />
der Verkäuferin gegenüber den<br />
Partnern. Die im Wege der Ausgliederung auf die<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft übergehenden künftigen<br />
Verpflichtungen zu Portfolio-Auszahlungen, die<br />
sich aus (i) zwischen dem Cut-Off Date (einschließlich)<br />
und dem 31. Dezember 2005 (einschließlich) durch Partner<br />
vorgenommenen und durch die Verkäuferin geduldeten<br />
Überziehungen sowie aus (ii) zwischen dem Cut-<br />
Off Date (einschließlich) und dem Unterzeichnungstag<br />
(ausschließlich) eingegangenen sonstigen Zusätzlichen<br />
Rechtsverhältnissen ergeben, überschreiten
insgesamt unter Ausschluss von (a) Verpflichtungen zu<br />
Portfolio-Auszahlungen, die aus der Vornahme von<br />
Einzahlungen auf Konten der Partner resultieren sowie<br />
von (b) Portfolio-Auszahlungen, sofern und soweit<br />
mit ihnen im Sinne einer Umschuldung innerhalb der<br />
Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Partner Portfolio-Eingänge<br />
in Zusammenhang stehen, insgesamt nicht<br />
einen Gesamtbetrag von EUR 6 000 000 (in Worten: Euro<br />
sechs Millionen).<br />
9.1.17 Konsortial- und Poolvereinbarungen; Treuhandvereinbarungen.<br />
Außer den in der Datenbank Aphrodite<br />
COD offengelegten Fällen der Konsortial- und<br />
Poolvereinbarungen und der Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />
gibt es zum Cut-Off Date keine<br />
Portfolio-Forderungen und Portfolio-Grundpfandrechte,<br />
die Gegenstand von Konsortial- oder Poolvereinbarungen<br />
oder von Treuhandvereinbarungen sind,<br />
auf Grund derer sie ganz oder teilweise jeweils von der<br />
Verkäuferin treuhänderisch für Dritte gehalten werden.<br />
9.1.18 Verwaltung. Die Verkäuferin hat das Kreditportfolio<br />
zwischen dem Cut-Off Date und dem Unterzeichnungstag<br />
nach Maßgabe ihrer üblichen Geschäftspraxis<br />
mit banküblicher Sorgfalt verwaltet.<br />
9.1.19 Geldwäsche. Die Verkäuferin hat im Zusammenhang<br />
mit den Portfolio-Forderungen und den Portfolio-Grundpfandrechten<br />
nach dem Besten Wissen<br />
und Gewissen der Verkäuferin die zum jeweiligen<br />
relevanten Zeitpunkt geltenden und anwendbaren Geldwäschebestimmungen<br />
beachtet.<br />
9.1.20 Höhe der vereinbarten Festzinssätze. Zum Cut-Off<br />
Date waren im Hinblick auf diejenigen HYP-Kredite, die<br />
zum Cut-Off Date nicht gekündigt, nicht fällig und nicht<br />
mit einem Sollstellungsstop versehen waren und für die<br />
ein Festzinssatz vereinbart worden ist, jeweils Zinssätze in<br />
der Höhe vereinbart, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »R«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
angegeben ist.<br />
9.1.21 Datenbank Aphrodite COD. Die Daten, die auf der<br />
der Käuferin am Unterzeichnungstag übergebenen<br />
CD-ROM gespeichert sind, sind mit den entsprechenden<br />
Daten, die in der Datenbank Aphrodite COD enthalten<br />
sind, identisch.<br />
9.1.22 Schriftliche Vertragsänderungen. Die Verkäuferin<br />
hat zwischen dem Cut-Off Date und dem fünf (5)<br />
Werktage vor dem Unterzeichnungstag liegenden<br />
Tag (einschließlich) (nachfolgend »GARANTIESTICHTAG«)<br />
im Hinblick auf diejenigen HYP-Kredite, die in dem in<br />
der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »S«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»BESONDERE KREDITE«), keine schriftlichen Vereinbarungen<br />
mit den jeweiligen Partnern abgeschlossen, die<br />
zu einer Verringerung der Zinshöhe oder des Tilgungs-<br />
35<br />
satzes für die Hauptsacheforderung oder zu einer Tilgungsaussetzung<br />
für die Hauptsacheforderung führen,<br />
jeweils mit Ausnahme derjenigen Fälle, (i) in denen die<br />
Verkäuferin hinsichtlich der Zinshöhe eines Besonderen<br />
Kredites mit dem Partner eine »Bis auf weiteres«-<br />
Abrede getroffen hat, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »S«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
durch die Angabe »BAW« als solche gekennzeichnet<br />
sind, oder (ii) in denen eine nach dem zugrunde liegenden<br />
Kreditvertrag zulässige Konditionenanpassung oder -änderung<br />
vorgenommen worden ist.<br />
9.1.23 Zahlungsrückstände. Die Partner haben hinsichtlich<br />
der Besonderen Kredite zwischen dem Cut-Off<br />
Date und dem Garantiestichtag die jeweils im HYP-<br />
System gebuchten zu Soll gestellten Tilgungs- und Zinszahlungen<br />
in voller Höhe auf die in dem in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »S«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld aufgeführten HYP-Konten geleistet,<br />
wobei die Parteien sich einig sind, dass eine Zahlung<br />
auch insoweit als geleistet gilt, als diese Zahlung zu einer<br />
Belastung oder Überziehung eines KK-Kontos führt) und<br />
einen etwaigen im HYP-System gebuchten Zahlungsverzug<br />
betreffend Tilgung oder Zinsen, der bis zum Cut-<br />
Off Date entstanden ist, spätestens bis zum Unterzeichnungstag<br />
durch Zahlung des im HYP-System<br />
gebuchten rückständigen Betrages beseitigt.<br />
9.1.24 Insolvenz von Schuldnern. Nach Bestem Wissen<br />
und Gewissen der Verkäuferin liegt der Verkäuferin<br />
zum Garantiestichtag keine schriftliche Benachrichtigung<br />
darüber vor, dass gegen einen Schuldner eines<br />
Besonderen Kredites ein Insolvenzverfahren beantragt<br />
oder eröffnet wurde.<br />
9.2 Die Verkäuferin gibt keine weiteren Garantien als die<br />
in Abschnitt 9.1 aufgeführten ab. Keine der Verkäufergarantien<br />
ist als Garantie für die Beschaffenheit der<br />
Kaufsache im Sinne von § 276 Abs. 1, § 443 BGB zu verstehen.<br />
Die Verkäuferin übernimmt nicht die Bonitätsoder<br />
Delkredere-Haftung, übernimmt also keine Verantwortung<br />
oder Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Partner<br />
oder für die Werthaltigkeit der Portfolio-Sicherheiten.<br />
9.3 Für die Zwecke dieses Vertrages bedeutet »BESTES<br />
WISSEN UND GEWISSEN« der Verkäuferin die positive<br />
Kenntnis der in Anlage 9.3 aufgeführten Mitarbeiter sowie<br />
der Mitglieder des Vorstandes der Verkäuferin.<br />
10. Rechtsfolgen bei Verletzung<br />
von Verkäufergarantien<br />
10.1 Im Falle der Verletzung oder Nichterfüllung einer Verkäufergarantie<br />
oder einer sonstigen Verpflichtung der<br />
Verkäuferin aus diesem Vertrag (nachfolgend »KÄU-<br />
FERANSPRUCH«) ist die Verkäuferin verpflichtet, die<br />
Käuferin so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn<br />
die betreffende Verkäufergarantie oder sonstige Verpflichtung<br />
der Verkäuferin nicht verletzt worden wäre<br />
(Naturalrestitution). Die Verkäuferin hat jederzeit das<br />
Recht, anstelle der Naturalrestitution Schadensersatz in<br />
Geld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu leisten. Sofern und soweit die Naturalrestitution nicht<br />
innerhalb von fünfundsiebzig (75) Kalendertagen nach<br />
Notifizierung eines Käuferanspruchs gemäß Abschnitt<br />
10.2 erfolgt oder von vornherein objektiv nicht möglich ist,<br />
hat auch die Käuferin das Recht, anstelle der Naturalrestitution<br />
Schadensersatz in Geld nach Maßgabe der<br />
nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen:<br />
10.1.1 Jegliche Haftung der Verkäuferin aus diesem<br />
Vertrag ist auf den tatsächlich eingetretenen Schaden<br />
der Käuferin beschränkt, wobei der Ersatz von Folgeschäden<br />
aller Art (einschließlich erhöhter Refinanzierungskosten),<br />
von entgangenem Gewinn oder von internen<br />
Kosten und Aufwendungen der Käuferin oder des Abtretungsempfängers<br />
in jedem Fall ausgeschlossen ist.<br />
Der ersatzfähige Schaden ist vom Vollzugstag an bis<br />
zum Tag der Erstattung (ausschließlich) mit einem Zinssatz<br />
von 8% p. a. zu verzinsen.<br />
10.1.2 Im Falle der Unrichtigkeit einer der in den Abschnitten<br />
9.1.4 bis 9.1.24 (ausgenommen Abschnitt 9.1.16<br />
(Offene Auszahlungspflichten und Zusätzliche Rechtsverhältnisse))<br />
enthaltenen Verkäufergarantien ist<br />
die Haftung der Verkäuferin auf einen Garantiehaftungsbetrag<br />
(nachfolgend »GARANTIEHAFTUNGSBE-<br />
TRAG«) zuzüglich Zinsen gemäß Abschnitt 10.1.1 begrenzt,<br />
der sich wie folgt berechnet:<br />
(i) Partnerbewertungsbetrag für den Partner der<br />
von der Garantieverletzung betroffenen Portfolio-<br />
Forderung oder Portfolio-Sicherheit (nachfolgend<br />
»BETROFFENER PARTNER«)<br />
abzüglich<br />
(ii) des Saldos der nach Beendigung und Abwicklung der<br />
Geschäftsbeziehung mit dem Betroffenen Partner<br />
erzielten Erlöse einerseits und Aufwendungen<br />
sowie Auszahlungen andererseits (nachfolgend<br />
»NETTOERLÖSE«).<br />
»ERLÖSE« sind sämtliche durch die Käuferin oder einen<br />
ihr zurechenbaren Dritten (einschließlich des Abtretungsempfängers,<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft,<br />
mit der Käuferin im Sinne des § 15 AktG verbundener<br />
Unternehmen, jedes mit der Verwaltung des<br />
Kreditportfolios betrauten Servicers (nachfolgend<br />
»SERVICER«) sowie deren jeweiliger Rechtsnachfolger)<br />
(nachfolgend gemeinsam »ZURECHENBARE DRITTE«) von<br />
dem Betroffenen Partner nach dem Cut-Off Date<br />
vereinnahmten oder ihr wirtschaftlich nach diesem Vertrag<br />
zustehenden Portfolio-Eingänge mit der Maßgabe,<br />
dass bei einem Verstoß gegen die in Abschnitt 10.3.2<br />
konkretisierte Schadensminderungspflicht den Erlösen<br />
derjenige Betrag hinzurechnen ist, der sich hätte erzielen<br />
lassen, wenn die Käuferin oder die ihr Zurechenbaren<br />
Dritten nach besten Kräften mit kaufmännischer Sorgfalt<br />
versucht hätten, sämtliche gegen den Betroffenen<br />
Partner bestehenden Portfolio-Forderungen (oder<br />
an deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche) einzutreiben<br />
und dabei sämtliche für die Portfolio-Forderungen<br />
des Betroffenen Partners (oder für an deren<br />
36<br />
Stelle tretende Rückzahlungsansprüche) bestellte Sicherheiten<br />
sowie, soweit vorhanden, das für die Portfolio-<br />
Forderungen (oder für an deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche)<br />
haftende persönliche Vermögen des<br />
Betroffenen Partners zu verwerten.<br />
»AUFWENDUNGEN« sind sämtliche hinsichtlich des Betroffenen<br />
Partners ab dem Cut-Off Date von der<br />
Käuferin oder ihr Zurechenbaren Dritten in angemessener<br />
Weise getätigten oder von ihr wirtschaftlich<br />
nach diesem Vertrag zu tragenden Portfolio-Aufwendungen.<br />
»AUSZAHLUNGEN« sind sämtliche hinsichtlich des<br />
Betroffenen Partners ab dem Cut-Off Date zur<br />
Erfüllung von Verpflichtungen aus Portfolio-Haftungen,<br />
Portfolio-Auszahlungsverpflichtungen<br />
oder Zusätzlichen Rechtsverhältnissen getätigten<br />
Zahlungen.<br />
10.1.3 Sofern und soweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung<br />
eines Anspruches durch die Käuferin wegen<br />
Verletzung einer der in Abschnitt 10.1.2 genannten Verkäufergarantien<br />
keine zukünftigen Nettoerlöse<br />
mehr zu erwarten sind, ist der Schadensersatzanspruch<br />
(einschließlich Zinsen) unverzüglich nach Geltendmachung<br />
durch die Käuferin gemäß Abschnitt 10.1.1 von der Verkäuferin<br />
zu begleichen. Sofern und soweit gemäß dem<br />
vorstehenden Satz ein derartiger Anspruch oder ein Teil<br />
eines derartigen Anspruches nicht sofort zu begleichen ist,<br />
ist der Schadensersatzanspruch (einschließlich Zinsen)<br />
unverzüglich zu begleichen, sobald keine zukünftigen<br />
Nettoerlöse mehr zu erwarten sind. Sofern und soweit<br />
ein derartiger Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist<br />
(wie in Abschnitt 13.1 definiert) wegen noch zu<br />
erwartender Nettoerlöse noch nicht vollständig nach<br />
Maßgabe der vorstehenden Sätze beglichen ist, tritt an die<br />
Stelle der Nettoerlöse gemäß vorstehendem Abschnitt<br />
10.1.2 lit. (ii) der Saldo der bis zu diesem Zeitpunkt im<br />
Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit dem<br />
Betroffenen Partner erzielten Erlöse einerseits<br />
sowie Aufwendungen und Auszahlungen andererseits<br />
zuzüglich des nach Maßgabe des nachfolgenden<br />
Abschnitts 10.1.4 zwischen der Verkäuferin und der<br />
Käuferin bindend gewordenen Geschätzten Nettoresterlöses<br />
(wie in Abschnitt 10.1.4 definiert).<br />
10.1.4 Die Käuferin wird der Verkäuferin eine nach<br />
gutem Glauben erstellte Schätzung des Saldos derjenigen<br />
Erlöse einerseits und Aufwendungen sowie Auszahlungen<br />
andererseits, abgezinst auf den Zeitpunkt der<br />
Schätzung vom Zeitpunkt der geschätzten Erlösrealisierung<br />
der jeweiligen Portfolio-Forderung oder Portfolio-Sicherheit<br />
mit einem Basiszinssatz von 8% p. a.,<br />
übersenden (nachfolgend »NETTOERLÖSSCHÄTZUNG«),<br />
die bei Einhaltung sämtlicher in Abschnitt 10.1.2 (ii) geregelter<br />
Verhaltenspflichten im Hinblick auf den Betroffenen<br />
Partner voraussichtlich noch erzielt werden können
zw. getätigt werden müssen (nachfolgend »GESCHÄTZ-<br />
TER NETTORESTERLÖS«). Die Nettoerlösschätzung<br />
muss in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise angeben,<br />
wie sich der Geschätzte Nettoresterlös zusammensetzt,<br />
insbesondere welche Portfolio-Sicherheiten<br />
sowie, soweit vorhanden, welches sonstige persönliche<br />
Vermögen noch mit welchem geschätzten Ergebnis<br />
verwertet werden kann; ferner ist in der Nettoerlösschätzung<br />
die Höhe der einzelnen geschätzten Erlöse,<br />
Aufwendungen und Auszahlungen zu begründen.<br />
10.1.5 Die Verkäuferin kann innerhalb von fünfundvierzig<br />
(45) Kalendertagen nach dem Zugang der Nettoerlösschätzung<br />
schriftlich Einwendungen gegen die Nettoerlösschätzung<br />
erheben. Zu diesem Zweck stehen der<br />
Verkäuferin sämtliche in Abschnitt 10.2 vorgesehenen<br />
Zugangs- und Informationsrechte zu. Soweit keine fristgemäße<br />
Erhebung von Einwendungen erfolgt, wird der in<br />
der Nettoerlösschätzung angegebene Betrag des<br />
Geschätzten Nettoresterlöses zwischen der Verkäuferin<br />
und der Käuferin bindend.<br />
10.1.6 Soweit die Verkäuferin fristgemäß Einwendungen<br />
erhebt und sich die Verkäuferin und die Käuferin<br />
nicht innerhalb von weiteren dreißig (30) Kalendertagen<br />
nach Zugang der Einwendungen bei der Käuferin auf<br />
den Betrag des Geschätzten Nettoresterlöses einigen<br />
können, können sowohl die Verkäuferin als auch<br />
die Käuferin den RICS Deutschland e.V., Frankfurt am<br />
Main, bitten, einen Chartered Surveyor zu benennen, der<br />
als Schiedsgutachter den Betrag des Geschätzten Nettoresterlöses<br />
in dem Umfang ermitteln soll, in dem<br />
dieser zwischen der Verkäuferin und der Käuferin<br />
streitig ist (nachfolgend »SCHIEDSGUTACHTER«).<br />
10.1.7 Der Schiedsgutachter hat der Verkäuferin und<br />
der Käuferin angemessene Gelegenheit zur schriftlichen<br />
und mündlichen Stellungnahme in einer oder mehreren<br />
Anhörungen zu geben, die in Gegenwart der Verkäuferin<br />
und der Käuferin, nach Wunsch der Verkäuferin<br />
bzw. der Käuferin auch unter Hinzuziehung ihrer jeweiligen<br />
Berater, durchzuführen sind. Die endgültige Entscheidung<br />
des Schiedsgutachters darf nicht jenseits<br />
oder außerhalb der von der Verkäuferin und der Käuferin<br />
vertretenen Positionen liegen. Der Schiedsgutachter<br />
hat seine Entscheidung zu den zwischen der<br />
Verkäuferin und der Käuferin im Streit befindlichen<br />
Fragen zu begründen. Die Kosten und Auslagen des<br />
Schiedsgutachters werden durch den Schiedsgutachter<br />
in dem Verhältnis der Verkäuferin und der<br />
Käuferin auferlegt und sind von diesen in dem Verhältnis<br />
zu tragen, in dem sie jeweils unterliegen. Für die Parteien<br />
ist derjenige Geschätzte Nettoresterlös im<br />
Rahmen des § 319 BGB bindend, der dem arithmetischen<br />
Mittelwert zwischen dem von dem Schiedsgutachter<br />
festgesetzten Betrag des Geschätzten Nettoresterlöses<br />
und derjenigen von der Verkäuferin bzw. der<br />
Käuferin vorgenommenen Schätzung des Geschätzten<br />
Nettoresterlöses entspricht, die dem von dem<br />
Schiedsgutachter ermittelten Betrag am nächsten<br />
kommt.<br />
37<br />
10.2 Im Falle der Verletzung oder Nichterfüllung einer Verkäufergarantie<br />
oder einer sonstigen Verpflichtung der<br />
Verkäuferin aus diesem Vertrag hat die Käuferin<br />
die Verkäuferin innerhalb einer Frist von fünfzehn (15)<br />
Werktagen nach Kenntnis der Umstände, die aus Sicht<br />
der Käuferin den Käuferanspruch begründen, schriftlich<br />
zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung sind die<br />
Art und der Grund des Käuferanspruchs sowie seine<br />
Höhe anzugeben, soweit dieser Betrag zu diesem Zeitpunkt<br />
bereits ermittelt werden kann. Ohne dass dies auf<br />
den Bestand des Käuferanspruchs Einfluss hat, hat die<br />
Käuferin der Verkäuferin sowie deren Beratern zu<br />
gestatten, die Umstände im Zusammenhang mit dem<br />
behaupteten Käuferanspruch zu ermitteln, insbesondere<br />
im Hinblick auf Begründung und Höhe eines solchen<br />
Anspruches. Die Käuferin hat der Verkäuferin bzw.<br />
deren Beratern in angemessenem Umfang Auskunft zu<br />
geben und Unterstützung zu gewähren; dieses Recht beinhaltet,<br />
im Rahmen des rechtlich Zulässigen, den Zugang<br />
zu den Geschäftsräumen der Käuferin, der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft, des Abtretungsempfängers<br />
oder eines von der Käuferin, der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
oder dem Abtretungsempfänger eingesetzten<br />
Servicers, die Befragung von deren Angestellten<br />
und das Recht, die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen<br />
(insbesondere die Kreditakten und Originalunterlagen)<br />
einzusehen, zu kopieren oder zu fotografieren,<br />
jeweils soweit dies für die Überprüfung des Käuferanspruchs<br />
vernünftigerweise erforderlich ist, wobei die<br />
hierfür entstehenden angemessenen Kosten und Auslagen<br />
von der Verkäuferin auf Nachweis zu ersetzen sind.<br />
Die Käuferin steht dafür ein, dass die Regelungen dieses<br />
Abschnittes 10.2 auch von den ihr Zurechenbaren<br />
Dritten erfüllt werden. Die in diesem Abschnitt 10.2<br />
beschriebenen Rechte der Verkäuferin gelten auch für<br />
den Fall fort, dass zwischen den Parteien dieses Vertrages<br />
ein Rechtsstreit anhängig oder rechtshängig ist.<br />
10.3 Jegliche Haftung der Verkäuferin ist ausgeschlossen,<br />
sofern und soweit:<br />
10.3.1 der geltend gemachte Schaden von Dritten ersetzt<br />
wurde;<br />
10.3.2 sich der Käuferanspruch aus einer Verletzung<br />
der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB<br />
durch die Käuferin oder einen ihr Zurechenbaren<br />
Dritten ergibt, wobei die Schadensminderungspflicht<br />
insbesondere die Pflicht umfasst, Portfolio-Forderungen<br />
(oder an deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche)<br />
mit kaufmännischer Sorgfalt einzutreiben und<br />
Portfolio-Sicherheiten sowie, soweit vorhanden,<br />
sonstiges für die Portfolio-Forderungen (oder für an<br />
deren Stelle tretende Rückzahlungsansprüche) haftendes<br />
persönliches Vermögen mit kaufmännischer Sorgfalt zu<br />
verwerten;
10.3.3 die den Käuferanspruch begründenden Umstände<br />
der Käuferin am Unterzeichnungstag bekannt waren<br />
oder hätten bekannt sein müssen; ohne Einschränkung<br />
des Vorstehenden gelten dabei als der Käuferin bekannt<br />
sämtliche Informationen und Umstände, die in diesem<br />
Vertrag (einschließlich der Anlagen) offen gelegt wurden<br />
oder sich aus den folgenden Unterlagen ergeben:<br />
(i) den schriftlichen Antworten der Verkäuferin im<br />
Q&A-Verfahren sowie der Offenlegung;<br />
(ii) dem von der Verkäuferin erstellten »Confidential<br />
Information Memorandum« vom Juli 2005;<br />
(iii) dem der Käuferin am 17. November 2005 übermittelten<br />
anonymisierten »Data Tape« zum Kreditportfolio<br />
sowie der der Käuferin am 5. Januar<br />
2006 übermittelten anonymisierten CD-ROM »Portfolio<br />
Update«;<br />
(iv) den für Zwecke der Due Diligence im Datenraum<br />
zusammengestellten Unterlagen;<br />
(v) den schriftlichen, der Käuferin oder ihrem Datentreuhänder<br />
(nachfolgend »DATENTREUHÄNDER«)<br />
übermittelten Antworten auf Informationsanfragen<br />
der Käuferin oder ihrer Berater und sonstigen<br />
schriftlichen Mitteilungen an den Datentreuhänder,<br />
die Käuferin oder ihre Berater;<br />
(vi) der »cash flow history«, die dem Datentreuhänder<br />
sowie in anonymisierter Form der Käuferin für den<br />
Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Oktober<br />
2005 am 25. November 2005 und für den Zeitraum<br />
vom 1. November 2005 bis zum 3. Januar 2006 am<br />
5. Januar 2006 jeweils als CD-ROM übermittelt wurde,<br />
sowie der am 10. Januar 2006 an die Käuferin übersandten<br />
anonymisierten Datei »Portfolio Aphrodite<br />
Verwertungserlöse«;<br />
mit der Maßgabe, dass für diejenigen Informationen und<br />
Umstände, die sich ausschließlich aus der in vorstehendem<br />
lit. (vi) genannten »cash flow history« oder aus der<br />
dort genannten Datei »Portfolio Aphrodite Verwertungserlöse«<br />
ergeben, die vorstehende Fiktion der Kenntnis<br />
der Käuferin nur im Hinblick auf die Verkäufergarantie<br />
gemäß Abschnitt 9.1.18 (Verwaltung) gilt;<br />
10.3.4 der Käuferanspruch darauf beruht, dass nach dem<br />
Unterzeichnungstag Rechtsvorschriften erlassen oder<br />
geändert werden;<br />
10.3.5 die Käuferin die unter Abschnitt 10.2 und Abschnitt<br />
10.5 beschriebenen Verfahren nicht eingehalten hat und<br />
der Verkäuferin daraus ein Nachteil entstanden ist.<br />
10.4 Eine Haftung der Verkäuferin besteht nicht, sofern<br />
und soweit die Käuferin oder ein ihr Zurechenbarer<br />
Dritter die Entstehung eines Käuferanspruchs nach<br />
dem Vollzugstag verursacht oder mitverursacht hat. Bei<br />
der Berechnung des Umfangs eines Käuferanspruchs<br />
sind sämtliche Vorteile zu berücksichtigen, die der Käuferin<br />
oder einem ihr Zurechenbaren Dritten im<br />
Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit entstehen.<br />
38<br />
10.5 Für den Fall, dass von dritter Seite (einschließlich einer<br />
staatlichen Stelle oder Steuerbehörde) im Zusammenhang<br />
mit dem Kreditportfolio Ansprüche, Einwendungen<br />
oder Einreden gegen die Käuferin oder einen ihr Zurechenbaren<br />
Dritten geltend gemacht werden oder<br />
Klagen oder sonstige rechtliche Schritte gegen die Käuferin<br />
oder einen ihr Zurechenbaren Dritten erhoben<br />
oder angedroht werden oder behördliche Untersuchungen,<br />
Prüfungen oder Verwaltungsakte eingeleitet, erlassen,<br />
angekündigt oder angedroht werden, die jeweils zu<br />
einem Käuferanspruch führen können (nachfolgend<br />
»DRITTANSPRUCH«), gelten die nachfolgenden Bestimmungen:<br />
10.5.1 Die Käuferin hat der Verkäuferin den Drittanspruch<br />
gemäß Abschnitt 10.2 anzuzeigen. Die Käuferin<br />
hat im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicherzustellen,<br />
dass der Verkäuferin sowie deren Beratern sämtliche<br />
Unterlagen und Informationen, die für die Prüfung<br />
des Drittanspruchs von Bedeutung sind, einschließlich<br />
Kopien sämtlicher Schreiben sowie sämtlicher gerichtlicher<br />
und behördlicher Bescheide zur Verfügung gestellt<br />
werden, und dass der Verkäuferin bzw. ihren Beratern<br />
Gelegenheit gegeben wird, mit der Käuferin das Vorgehen<br />
gegen den Drittanspruch abzustimmen. Der<br />
Verkäuferin ist insbesondere Gelegenheit zu geben, zu<br />
sämtlichen steuerlichen Außenprüfungen Stellung zu<br />
nehmen, daran teilzunehmen und die Ergebnisse zu überprüfen.<br />
10.5.2 Die Käuferin ist nicht berechtigt, hinsichtlich eines<br />
Drittanspruchs ohne vorherige schriftliche Zustimmung<br />
der Verkäuferin ein Schuldanerkenntnis oder<br />
Teilanerkenntnis abzugeben, einen Vergleich abzuschließen<br />
oder in sonstiger Weise über einen Drittanspruch<br />
zu verfügen. Die Verkäuferin ist berechtigt, auf eigene<br />
Kosten sämtliche nach ihrer Ansicht erforderlichen Handlungen<br />
(einschließlich der Einlegung aller gerichtlichen<br />
und außergerichtlichen Rechtsbehelfe) vorzunehmen, um<br />
einen Drittanspruch abzuwehren oder Einwendungen<br />
gegen ihn zu erheben oder sich in sonstiger Weise gegen<br />
ihn zu verteidigen oder einen solchen Anspruch anzuerkennen<br />
(einschließlich der Befugnis, Gegenansprüche oder<br />
andere Ansprüche gegen Dritte zu erheben).<br />
10.5.3 Die Käuferin hat der Verkäuferin und ihren<br />
Beratern bei den vorgenannten Handlungen in angemessener<br />
Weise Auskunft zu geben und diese bei der Wahrnehmung<br />
der Rechte nach diesem Abschnitt 10.5 zu unterstützen<br />
und dabei unter anderem die zur Einlegung von<br />
Rechtsbehelfen erforderlichen Vollmachten zu erteilen.<br />
10.5.4 Die Bestimmungen des Abschnitts 10.2 betreffend<br />
die Unterstützungsverpflichtungen der Käuferin finden<br />
uneingeschränkt Anwendung.<br />
Die Käuferin steht dafür ein, dass auch die ihr Zurechenbaren<br />
Dritten die Verpflichtungen aus diesem<br />
Abschnitt 10.5 einhalten.<br />
10.6 Schadensersatzzahlungen der Verkäuferin nach<br />
diesem Abschnitt 10 gelten im Verhältnis zur Käuferin<br />
als Herabsetzung des Kaufpreises.
11. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien<br />
11.1 Sofern und soweit ein Gegenstand des Kreditportfolios<br />
am Vollzugstag nicht auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
übergeht, weil<br />
11.1.1 es sich um ein Rechtsverhältnis ohne Zustimmung<br />
handelt; oder<br />
11.1.2 die Übertragung eines sonstigen Bestandteils des<br />
Kreditportfolios im Wege der Ausgliederung auf die<br />
Portfolio-Tochtergesellschaft fehlgeschlagen ist;<br />
(nachfolgend gemeinsam »NICHT ÜBERTRAGENE RECHTS-<br />
VERHÄLTNISSE«), werden die Parteien unverzüglich alle<br />
notwendigen Handlungen (unter Beachtung etwaiger notwendiger<br />
Formvorschriften) zu einer wirksamen nachträglichen<br />
Übertragung der Nicht Übertragenen<br />
Rechtsverhältnisse auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
bzw. ihre Gesamtrechtsnachfolgerin vornehmen<br />
oder veranlassen; insbesondere werden die Parteien<br />
nach besten Kräften zusammenwirken, um im<br />
Hinblick auf die Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisse<br />
etwaige für die Übertragung notwendigen<br />
Zustimmungen Dritter (einschließlich, soweit erforderlich,<br />
der Zustimmung von Partnern und Sicherungsgebern)<br />
zu erlangen. Sofern und soweit Nicht Übertragene<br />
Rechtsverhältnisse, insbesondere wegen Fehlens<br />
einer erforderlichen Zustimmung Dritter, noch nicht übertragen<br />
wurden, werden sich die Parteien ab dem Vollzugstag<br />
im Innenverhältnis so stellen, als sei die Übertragung<br />
bereits mit wirtschaftlicher Wirkung zum Cut-<br />
Off Date vorgenommen worden (nachfolgend »VEREIN-<br />
BARUNGSTREUHAND«). Die Verkäuferin nimmt in diesem<br />
Fall für die Dauer der Vereinbarungstreuhand<br />
die Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisse sowie<br />
alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte und<br />
Pflichten gegenüber den betroffenen Partnern, Sicherungsgebern,<br />
Kreditkonsorten, Poolpartnern, Treugebern<br />
und sonstigen Dritten im Außenverhältnis im eigenen<br />
Namen, aber im Innenverhältnis für Rechnung und auf<br />
Risiko der Käuferin wahr. Die Vereinbarungstreuhand<br />
für ein Nicht Übertragenes Rechtsverhältnis<br />
wird jeweils durch das Wirksamwerden der Übertragung<br />
des Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisses auf<br />
die Portfolio-Tochtergesellschaft bzw. deren<br />
Gesamtrechtsnachfolgerin beendet. Die Parteien sind<br />
sich darüber einig, dass durch die Vereinbarungstreuhand<br />
kein Gesellschafts- oder Gesamthandsvermögen<br />
begründet wird.<br />
11.2 Stellt die Verkäuferin nach dem Unterzeichnungstag<br />
fest, dass noch Grundpfandrechte bestehen, die ausschließlich<br />
Portfolio-Forderungen besichern und<br />
die nicht in Anlage 1.3.3 erfasst sind, so wird sie dies der<br />
Käuferin unverzüglich mitteilen. Die Parteien werden<br />
diese Grundpfandrechte, soweit rechtlich noch möglich,<br />
zum Gegenstand der Ausgliederung machen oder, soweit<br />
dies nicht möglich ist, unverzüglich alle notwendigen<br />
39<br />
Handlungen zu einer nachträglichen Übertragung dieser<br />
Grundpfandrechte vornehmen bzw. veranlassen. Für diese<br />
nachträgliche Übertragung hat die Käuferin der Verkäuferin<br />
ein von den Parteien zu vereinbarendes<br />
angemessenes Entgelt zu entrichten, sofern der Wert der<br />
jeweils betroffenen Sicherheit einen Betrag in Höhe des<br />
De Minimis-Betrages (wie nachfolgend in Abschnitt<br />
13.3 definiert) übersteigt; übersteigt der Wert den De<br />
Minimis-Betrag nicht, ist kein Entgelt zu entrichten.<br />
11.3 In Fällen, in denen ein Organ oder Vertreter der Verkäuferin<br />
Mitglied in einem Gläubigerausschuss ist, der<br />
in einem einen Partner betreffenden Insolvenzverfahren<br />
eingesetzt wurde, sowie in Fällen, in denen die Verkäuferin<br />
oder ein Vertreter der Verkäuferin im Rahmen<br />
einer Institutszwangsverwaltung Verwalter eines<br />
Grundstücks ist, welches mit einem Portfolio-Grundpfandrecht<br />
belastet ist, wird die Verkäuferin nach<br />
dem Vollzugstag im Rahmen des rechtlich Zulässigen<br />
nach besten Kräften auf das betreffende Organ bzw. den<br />
betreffenden Vertreter dahingehend einwirken, dass er<br />
bei dem zuständigen Gericht den Antrag stellt, aus wichtigem<br />
Grund als Mitglied des Gläubigerausschusses bzw. als<br />
Institutszwangsverwalter entlassen zu werden.<br />
11.4 Die Parteien verpflichten sich, nach dem Vollzugstag<br />
darauf hinzuwirken, dass der Abtretungsempfänger<br />
durch Parteiwechsel (§ 265 ZPO) einen Rechtsstreit<br />
im Zusammenhang mit den Portfolio-Forderungen<br />
oder Portfolio-Sicherheiten in der Lage übernimmt,<br />
in der er sich befindet. Sollte der Gegner des<br />
jeweiligen Rechtsstreits einem Parteiwechsel nicht zustimmen,<br />
wird die Verkäuferin den Rechtsstreit ab dem<br />
Vollzugstag nach Weisung, auf Kosten und für Rechnung<br />
der Käuferin weiterführen und dem Abtretungsempfänger<br />
den Streit verkünden.<br />
11.5 Die Verkäuferin ist berechtigt und bleibt auch nach<br />
dem Vollzugstag berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu<br />
ergreifen, die erforderlich sind, um die von ihr im Zusammenhang<br />
mit dem Kreditportfolio ausgegebenen<br />
ec-Karten, Kreditkarten und sonstigen vergleichbaren<br />
Karten außer Kraft zu setzen, insbesondere sie vertragsgemäß<br />
zu kündigen. Die Käuferin ist verpflichtet, an diejenigen<br />
Partner, die am Vollzugstag noch im Besitz<br />
derartiger Karten sind, vergleichbare neue Karten auszugeben<br />
oder deren Ausgabe durch einen Dritten zu marktüblichen<br />
Konditionen sicherzustellen.<br />
11.6 Vor vollständiger Befriedigung der Käuferin bzw. des<br />
Abtretungsempfängers bzw. derer Rechtsnachfolger<br />
wird die Verkäuferin aus Forderungen, die<br />
keine Portfolio-Forderungen sind, keine Befriedigung<br />
in Objekten suchen, auf die sich Portfolio-Grundpfandrechte<br />
beziehen. Sofern und soweit Portfolio-<br />
Forderungen durch Grundpfandrechte besichert werden,<br />
die keine Portfolio-Grundpfandrechte sind,<br />
wird die Käuferin aus den Portfolio-Forderungen<br />
vor vollständiger Befriedigung der Verkäuferin keine<br />
Befriedigung in Objekten suchen, auf die sich diese Grundpfandrechte<br />
beziehen und wird sicherstellen, dass auch<br />
die ihr Zurechenbaren Dritten dies unterlassen<br />
werden.
11.7 Sofern und soweit die Verkäuferin nach dem Vollzugstag<br />
als Inhaberin eines Zu Bestellenden Grundpfandrechts<br />
im Grundbuch eingetragen wird, wird die<br />
Verkäuferin unverzüglich, frühestens jedoch innerhalb<br />
von zehn (10) Werktagen eine entsprechende Eintragungsbewilligung<br />
zur Eintragung des Abtretungsempfängers<br />
erteilen.<br />
11.8 Ab dem Vollzugstag steht die Käuferin dafür ein,<br />
dass sie oder ein Zurechenbarer Dritter die Portfolio-Unterlagen<br />
einschließlich der Sicherheitenverträge<br />
(i) ordnungsgemäß und sorgfältig aufbewahrt<br />
und (ii) kostenlos an die Verkäuferin zurückreicht,<br />
solange und soweit die Verkäuferin diese Portfolio-<br />
Unterlagen einschließlich der Sicherheitenverträge<br />
im Rahmen der Rechtsverteidigung oder zur Erfüllung<br />
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen benötigt.<br />
11.9 Die Verkäuferin wird nach dem Vollzugstag in<br />
angemessenem Umfang (insbesondere unter Abwägung<br />
mit berechtigten Interessen der Verkäuferin) und im<br />
Rahmen des rechtlich Zulässigen (insbesondere dem<br />
Bankgeheimnis sowie den datenschutzrechtlichen Vorschriften)<br />
dem Abtretungsempfänger auf dessen Verlangen<br />
von dem Abtretungsempfänger so genau wie<br />
ihm möglich, zumindest aber generisch zu bezeichnende<br />
Unterlagen herausgeben, die nicht zu den Portfolio-<br />
Unterlagen gehören, an deren Übergabe jedoch der<br />
Abtretungsempfänger auf Grund ihrer Sachdienlichkeit<br />
im Zusammenhang mit dem Kreditportfolio ein<br />
berechtigtes Interesse hat (jedoch mit Ausnahme von Kreditanträgen,<br />
internen Unterlagen über die Bewertung der<br />
Portfolio-Forderungen und der Portfolio-Sicherheiten,<br />
Wertberichtigungsvermerken und sonstigen<br />
internen Unterlagen der Verkäuferin).<br />
12. Wechselseitige Freistellungsverpflichtungen;<br />
Käufergarantien<br />
12.1 Die Verkäuferin stellt die Käuferin, die Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft, die Komplementärin und den<br />
Abtretungsempfänger hiermit von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />
und Ansprüchen (ausgenommen Refinanzierungsverbindlichkeiten)<br />
einschließlich aller damit verbundenen<br />
Kosten und der Kosten für Rechtsverfolgung<br />
oder -verteidigung frei,<br />
12.1.1 welche im Zusammenhang mit der infolge der Ausgliederung<br />
entstehenden gesamtschuldnerischen Haftung<br />
gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG für Verbindlichkeiten<br />
der Verkäuferin entstehen, die der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft nicht in dem Ausgliederungsvertrag<br />
im Sinne des § 133 Abs. 3 UmwG zugewiesen<br />
worden sind;<br />
40<br />
12.1.2 welche infolge des Anfalls von Gewerbesteuer auf<br />
einen etwaigen Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Satz 2<br />
Nr. 2 GewStG bei der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
entstehen, der auf Grund der in diesem Vertrag vereinbarten<br />
Abtretung der Portfolio-Gesellschaftsanteile<br />
an den Abtretungsempfänger eintritt;<br />
12.1.3 welche von Portfolio-Mitarbeitern (wie in Abschnitt<br />
15.1 definiert) gegen die Käuferin, den Abtretungsempfänger<br />
oder einen Servicer geltend gemacht<br />
werden, sofern und soweit (i) diese Verbindlichkeiten und<br />
Ansprüche daraus entstehen, dass Arbeitsverhältnisse, die<br />
am Tag der Fassung der Ausgliederungsbeschlüsse<br />
(nachfolgend »HAUPTVERSAMMLUNGSTAG«) zwischen der<br />
Verkäuferin und solchen Portfolio-Mitarbeitern<br />
bestehen, die nicht nach dem Hauptversammlungstag<br />
von der Käuferin, verbundenen Unternehmen oder<br />
Rechtsnachfolgern der Käuferin, dem Abtretungsempfänger<br />
oder dem Servicer eingestellt werden, im<br />
Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die<br />
Käuferin, die Portfolio-Tochtergesellschaft, den<br />
Abtretungsempfänger oder den Servicer übergehen,<br />
(ii) die Käuferin, die verbundenen Unternehmen und<br />
Rechtsnachfolger der Käuferin, der Abtretungsempfänger<br />
und der Servicer sämtliche Pflichten gemäß<br />
nachstehenden Abschnitten 15.1 und 15.2 eingehalten<br />
haben, (iii) der Betriebsübergang als unmittelbare Folge<br />
der Vornahme der Vollzugsereignisse oder der nach<br />
dem Hauptversammlungstag nach Maßgabe des nachstehenden<br />
Abschnitts 15 erfolgenden Einstellung von<br />
Portfolio-Mitarbeitern durch die Käuferin, verbundene<br />
Unternehmen oder Rechtsnachfolger der Käuferin,<br />
den Abtretungsempfänger oder den Servicer eintritt,<br />
und (iv) die Verbindlichkeiten und Ansprüche jeweils<br />
in dem Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des<br />
Betriebsübergangs und dem Zeitpunkt der jeweiligen<br />
erstmöglichen Beendigung des übergegangenen Arbeitsverhältnisses<br />
entstanden sind; sowie<br />
12.1.4 welche als Steuerverbindlichkeiten wegen Fortfalls<br />
der Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 17<br />
Abs. 2 BerlinFördG ab dem Vollzugstag im Hinblick auf<br />
Portfolio-Forderungen entstehen, die durch Kredite<br />
begründet wurden, welche etwa zum Vollzugstag der<br />
Bindung nach § 17 Abs. 3 BerlinFördG unterliegen;<br />
(nachfolgend »VERKÄUFERFREISTELLUNGSVERPFLICH-<br />
TUNGEN«). Die Regelungen in den Abschnitten 10.2<br />
und 10.5 gelten für die Verkäuferfreistellungsverpflichtungen<br />
mutatis mutandis.<br />
12.2 Die Käuferin stellt die Verkäuferin von sämtlichen<br />
Verbindlichkeiten und Ansprüchen (ausgenommen Refinanzierungsverbindlichkeiten)<br />
einschließlich aller damit<br />
verbundenen Kosten und der Kosten für Rechtsverfolgung<br />
oder -verteidigung frei,<br />
12.2.1 welche ab dem Cut-Off Date (ausschließlich) aus<br />
Portfolio-Haftungen oder Portfolio-Auszahlungspflichten<br />
resultieren, soweit diese nicht als Portfolio-Aufwendungen<br />
oder Portfolio-Auszahlungen<br />
den Kaufpreis gemäß Abschnitt 6.1.3 oder Abschnitt<br />
6.1.4 erhöht haben;
12.2.2 welche ab dem Cut-Off Date (ausschließlich) im<br />
Zusammenhang mit den Portfolio-Forderungen und<br />
den Portfolio-Sicherheiten (insbesondere im Falle<br />
von sicherungsabgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten<br />
Forderungen von Partnern) aus § 13c UStG resultieren;<br />
12.2.3 welche nach dem Cut-Off Date (ausschließlich) aus<br />
einer Pflicht zur Rückzahlung von Portfolio-Eingängen<br />
(oder vermeintlichen Portfolio-Eingängen) resultieren,<br />
die den Kaufpreis gemäß Abschnitt 6.1.2 reduziert<br />
haben oder nach dem Vollzugstag an die Käuferin<br />
weitergeleitet wurden;<br />
12.2.4 welche in sonstiger Weise mit den Portfolio-Forderungen<br />
und Portfolio-Sicherheiten zusammenhängen,<br />
soweit die betreffenden Aufwendungen und Verbindlichkeiten<br />
nach dem Cut-Off Date (ausschließlich)<br />
entstanden sind bzw. entstehen und nicht den Kaufpreis<br />
als Portfolio-Aufwendungen oder Portfolio-Auszahlungen<br />
gemäß Abschnitt 6.1.3 oder Abschnitt 6.1.4<br />
erhöht haben;<br />
12.2.5 die von einem Dritten (einschließlich Partnern und<br />
Sicherheitengebern) im Zusammenhang mit dem Kreditportfolio<br />
gegen die Verkäuferin geltend gemacht<br />
werden, sofern und soweit nicht die Verkäuferin für die<br />
betreffende Verbindlichkeit nach den Regelungen dieses<br />
Vertrages gegenüber der Käuferin haftet;<br />
12.2.6 die der Portfolio-Tochtergesellschaft in dem<br />
Ausgliederungsvertrag im Sinne des § 133 Abs. 3<br />
UmwG zugewiesen worden sind;<br />
12.2.7 die bei Anwendbarkeit des § 13b ustG aus einer<br />
Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer einschließlich Zinsen<br />
und sonstiger steuerlicher Nebenleistungen folgen<br />
(nachfolgend »UST-ERSTATTUNGSPFLICHT«); mit der<br />
Maßgabe, dass die Freistellung auf erstes Anfordern unter<br />
Vorlage des Steuerbescheids oder der Steueranmeldung<br />
zu erfolgen hat;<br />
12.2.8 die auf einer Maßnahme oder einer Unterlassung<br />
beruhen, die durch ein Verhalten der Käuferin im Rahmen<br />
des in den Konsultationsregelungen beschriebenen<br />
Verfahrens veranlasst worden ist;<br />
12.2.9 die von einem Dritten oder von der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
im Zusammenhang mit einer nach<br />
dem Vollzugstag erfolgten Rückgewähr von Einlagen<br />
durch die Portfolio-Tochtergesellschaft gegenüber<br />
der Verkäuferin geltend gemacht werden;<br />
(nachfolgend zusammen »KÄUFERFREISTELLUNGS-<br />
VERPFLICHTUNGEN«).<br />
12.3 Die Käuferin garantiert hiermit gegenüber der Verkäuferin<br />
im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />
im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB, dass<br />
41<br />
12.3.1 der Abtretungsempfänger ab dem Vollzugstag<br />
(einschließlich) dauerhaft und ununterbrochen über<br />
eine Bankerlaubnis gemäß § 32 kwg verfügt, die ihn zum<br />
Erwerb und zur Verwaltung des Kreditportfolios<br />
berechtigt;<br />
12.3.2 die Käuferin am Unterzeichnungstag und am<br />
Vollzugstag sowie der Abtretungsempfänger am<br />
Vollzugstag (einschließlich) ordnungsgemäß errichtete<br />
und bestehende Gesellschaften sind und die Käuferin<br />
ab dem Unterzeichnungstag sowie der Abtretungsempfänger<br />
ab dem Vollzugstag (einschließlich) über<br />
sämtliche sonstigen gesellschaftsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen<br />
Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen,<br />
die zum Abschluss dieses Vertrages und zur<br />
Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen<br />
Transaktionen erforderlich sind;<br />
12.3.3 die Portfolio-Tochtergesellschaft und die<br />
Komplementärin vom Abtretungszeitpunkt bis<br />
zum Wirksamwerden der Anwachsung keinerlei Rechtsgeschäfte<br />
vornehmen oder Maßnahmen durchführen<br />
werden, die einer Bankerlaubnis im Sinne des § 32 kwg<br />
bedürfen;<br />
12.3.4 das Kreditportfolio ab dem Vollzugstag (einschließlich)<br />
mit banküblicher Sorgfalt in Übereinstimmung<br />
mit allen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere unter Wahrung der nach deutschem Recht<br />
geltenden Anforderungen an den Datenschutz und die<br />
Vertraulichkeit der Kundenbeziehung verwaltet wird;<br />
12.3.5 ab dem Vollzugstag (einschließlich) (i) sämtliche<br />
ursprünglich von der Verkäuferin übernommenen Verpflichtungen<br />
aus den Kreditverträgen, den Kontokorrentverträgen<br />
und den Sicherheitenverträgen,<br />
soweit diese in den Portfolio-Unterlagen enthalten<br />
sind oder der Käuferin in sonstiger Weise übermittelt<br />
wurden, insbesondere die Zweckbestimmungserklärungen<br />
bzw. Sicherungszweckvereinbarungen hinsichtlich<br />
der Portfolio-Sicherheiten (einschließlich der<br />
Pflicht, die Portfolio-Sicherheiten nicht zu einem<br />
Sicherungszweck außerhalb der Zweckbestimmungserklärungen<br />
bzw. Sicherungszweckvereinbarungen, insbesondere<br />
nicht zur Besicherung von Forderungen, die keine<br />
Portfolio-Forderungen sind, zu verwenden) sowie (ii)<br />
sämtliche Verpflichtungen aus den auf die Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft übergegangenen und in den<br />
Portfolio-Unterlagen enthaltenen oder der Käuferin<br />
in sonstiger Weise übermittelten Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />
und Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />
sowie sämtliche Verpflichtungen aus den in den<br />
Portfolio-Unterlagen enthaltenen oder der Käuferin<br />
in sonstiger Weise übermittelten Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />
und Passiven Treuhandvereinbarungen<br />
uneingeschränkt eingehalten werden und (iii)<br />
etwaige Ansprüche der Rückgewährberechtigten auf vollständige<br />
oder partielle Rückgewähr der Portfolio-<br />
Sicherheiten nach vollständigem oder teilweisem Wegfall<br />
des Sicherungszwecks erfüllt werden;
12.3.6 ab dem Vollzugstag (einschließlich) jede Gesellschaft,<br />
auf welche das Kreditportfolio ganz oder teilweise<br />
ab dem Vollzugstag (einschließlich) in nach diesem<br />
Vertrag zulässiger Weise übertragen wird oder<br />
übergeht, deren Rechtsnachfolger sowie jeder für die Verwaltung<br />
des Kreditportfolios eingesetzte Servicer,<br />
soweit rechtlich erforderlich über die in Abschnitt 12.3.1<br />
und 12.3.2 genannten Genehmigungen und Erlaubnisse<br />
verfügt; sowie<br />
12.3.7 dass der Abtretungsempfänger, etwaige Rechtsnachfolger<br />
der Käuferin oder des Abtretungsempfängers<br />
sowie die in Abschnitt 12.3.6 genannten Personen<br />
die in Abschnitt 12.3.4 und 12.3.5 genannten Verpflichtungen,<br />
jeweils wiederum mit der Verpflichtung zur<br />
Weiterübertragung, übernehmen und einhalten werden;<br />
(nachfolgend »KÄUFERGARANTIEN«).<br />
12.4 Im Falle der Verletzung oder der Nichterfüllung einer<br />
Käufergarantie oder sonstigen Verpflichtung der Käuferin<br />
(nachfolgend »VERKÄUFERANSPRUCH«) ist die<br />
Käuferin verpflichtet, die Verkäuferin so zu stellen,<br />
wie sie gestanden hätte, wenn die betreffende Käufergarantie<br />
oder sonstige Verpflichtung der Käuferin<br />
nicht verletzt worden wäre (Naturalrestitution). Die Käuferin<br />
hat jederzeit das Recht, anstelle der Naturalrestitution<br />
Schadensersatz in Geld zu leisten. Sofern und soweit<br />
die Naturalrestitution innerhalb von fünfundsiebzig (75)<br />
Kalendertagen nach Notifizierung eines Verkäuferanspruchs<br />
nicht erfolgt oder von vornherein objektiv<br />
nicht möglich ist, hat auch die Verkäuferin das Recht,<br />
anstelle der Naturalrestitution Schadenersatz in Geld zu<br />
verlangen. Die Verkäuferin hat der Käuferin einen<br />
Verkäuferanspruch innerhalb einer Frist von fünfzehn<br />
(15) Werktagen nach Kenntnis der Umstände, die aus<br />
Sicht der Verkäuferin den Verkäuferanspruch begründen,<br />
schriftlich anzuzeigen. In der Benachrichtigung<br />
sind die Art und der Grund des Verkäuferanspruchs<br />
sowie seine Höhe anzugeben, soweit dieser Betrag zu diesem<br />
Zeitpunkt ermittelt werden kann. Im Übrigen gelten<br />
die Bestimmungen von Abschnitt 10.2 mutatis mutandis.<br />
12.5 Sämtliche Ansprüche der Verkäuferin gegen die<br />
Käuferin aus den Käuferfreistellungsverpflichtungen<br />
sowie aus der Verletzung von Käufergarantien<br />
verjähren sechzig (60) Monate nach dem Vollzugstag.<br />
Hiervon ausgenommen sind:<br />
12.5.1 die Ansprüche aus der Käuferfreistellungsverpflichtung<br />
nach Abschnitt 12.2.2 (§ 13c UStG), die<br />
drei (3) Monate nach materieller Bestandskraft der/des<br />
Umsatzsteuer- bzw. Haftungsbescheide(s) für den/die<br />
Besteuerungszeitraum/zeiträume verjähren, für den/die<br />
Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerhaftung für die in diesem<br />
Vertrag vorgesehenen Transaktionen festgesetzt wird;<br />
12.5.2 Ansprüche aus Abschnitt 12.2.6 (Freistellung von<br />
§ 133 UmwG), die drei (3) Monate nach dem Ablauf der<br />
Verjährungsfrist gemäß §§ 133 Abs. 4, 19 Abs. 3 UmwG<br />
verjähren;<br />
42<br />
12.5.3 Ansprüche aus Abschnitt 12.2.7 (ust-Erstattungspflicht),<br />
die drei (3) Monate nach materieller Bestandskraft<br />
der/des Umsatzsteuer- bzw. Haftungsbescheide(s) für<br />
den/die Besteuerungszeitraum/zeiträume verjähren, für<br />
den/die Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerhaftung für die in<br />
diesem Vertrag vorgesehenen Transaktionen festgesetzt<br />
wird.<br />
12.6 Für Ansprüche der Verkäuferin aus den Käuferfreistellungs-verpflichtungen<br />
und den Käufergarantien<br />
gilt Abschnitt 13.2 mutatis mutandis.<br />
13. Verjährung und Haftungsbegrenzung<br />
13.1 Sämtliche Ansprüche der Käuferin gegen die Verkäuferin<br />
aus diesem Vertrag einschließlich insbesondere<br />
des Anteilsabtretungsvertrages und des Ausgliederungsvertrags<br />
verjähren achtzehn (18) Monate<br />
nach dem Vollzugstag (nachfolgend »VERJÄHRUNGS-<br />
FRIST«). Hiervon ausgenommen sind:<br />
13.1.1 Ansprüche aus (i) einer Verletzung der Verkäufergarantien<br />
gemäß Abschnitt 9.1.1 (Organisation und<br />
Geschäftsbetrieb der Verkäuferin), Abschnitt 9.1.2 (Entstehung<br />
und Kapitalisierung der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
und der Komplementärin; Inhaberschaft<br />
an den Portfolio-Gesellschaftsanteilen) und<br />
Abschnitt 9.1.21 (Datenbank Aphrodite COD) sowie (ii)<br />
Ansprüche aus einer bezogen auf das gesamte Kreditportfolio<br />
vorliegenden Verletzung der Verkäufergarantie<br />
gemäß Abschnitt 9.1.4 (Wirksamkeit des Vertrages<br />
und wirksame Übertragung des Kreditportfolios)<br />
((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »BESONDERE<br />
VERKÄUFERGARANTIEN«), die sechsunddreißig (36)<br />
Monate nach dem Vollzugstag verjähren;<br />
13.1.2 Ansprüche, die sich aus arglistigem oder vorsätzlichem<br />
Verhalten der Verkäuferin ergeben, die nach<br />
den gesetzlichen Regelungen verjähren;<br />
13.1.3 Ansprüche aus Abschnitt 12.1.1 (Freistellung von<br />
§ 133 UmwG), die drei (3) Monate nach dem Ablauf der<br />
Verjährungsfrist gemäß §§ 133 Abs. 4, 19 Abs. 3 UmwG<br />
verjähren;<br />
13.1.4 Ansprüche aus Abschnitt 12.1.2 (Gewerbesteuerfreistellung),<br />
die drei (3) Monate nach Eintritt der materiellen<br />
Bestandskraft eines Steuerbescheides verjähren, mit<br />
dem die Finanzbehörde gegenüber dem Abtretungsempfänger<br />
in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft den Gewerbesteuermessbetrag<br />
festsetzt; sowie<br />
13.1.5 Ansprüche aus Abschnitt 12.1.4 (Berlin-Darlehen), die<br />
drei (3) Monate nach materieller Bestandskraft des Steuerbescheids<br />
verjähren, durch den die jeweilige Haftung festgesetzt<br />
wird.
13.2 Der Lauf der Verjährungsfrist für alle Ansprüche<br />
der Käuferin nach diesem Vertrag wird gemäß § 209<br />
BGB durch fristgerechte Mitteilung an die Verkäuferin<br />
gemäß Abschnitt 10.2 gehemmt, vorausgesetzt, dass die<br />
Käuferin anschließend innerhalb von drei (3) Monaten<br />
nach Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhebt. § 203<br />
BGB findet keine Anwendung, es sei denn, dass die Parteien<br />
schriftlich vereinbaren, dass die Verjährungsfrist<br />
wegen schwebender Vergleichsverhandlungen<br />
gehemmt sein soll.<br />
13.3 Die Verkäuferin haftet aus diesem Vertrag einschließlich<br />
insbesondere des Anteilsabtretungsvertrages<br />
und des Ausgliederungsvertrags nicht,<br />
sofern und soweit der einzelne Anspruch (als ein Anspruch<br />
in diesem Sinne gelten auch mehrere Ansprüche,<br />
die auf gleiche Weise entstehen und auf dem gleichen<br />
Lebenssachverhalt beruhen; dies ist im Falle der Haftung<br />
der Verkäuferin wegen Verletzung von Verkäufergarantien<br />
auf Grund unzutreffender Angaben in den in<br />
Abteilung »C«, Abteilung »D« bzw. Abteilung »R« der<br />
Anlage Datenbanklegende bezeichneten Datenbankfeldern<br />
oder in der Anlage Portfolio-Grundpfandrechte<br />
dann der Fall, wenn diese Angaben infolge<br />
eines einen gleichförmigen Reihenfehler verursachenden<br />
Systemfehlers der zugrunde liegenden EDV (zum Beispiel<br />
gleichförmige Kommastellenverschiebung, Systemfehler in<br />
der Währungsumrechnung) in jeweils mindestens mehr<br />
als einhundert (100) Einzelfällen unzutreffend sind (dieser<br />
Fehler nachfolgend »SYSTEMISCHER REIHENFEHLER«))<br />
nicht einen Betrag von EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />
(nachfolgend »DE MINIMIS-BETRAG«)<br />
übersteigt und sofern und soweit der Gesamtbetrag der<br />
Ansprüche (unter Ausschluss der vorgenannten De<br />
Minimis-Forderungen, die den De Minimis-Betrag im<br />
Einzelfall nicht überschreiten) einen Betrag von EUR<br />
10 000 000 (in Worten: Euro zehn Millionen) (nachfolgend<br />
»FREIBETRAG«) nicht überschreitet. Der Freibetrag ist<br />
von den geltend gemachten Ansprüchen in Abzug zu bringen,<br />
sofern die Ansprüche der Käuferin EUR 10 000 000<br />
(in Worten: Euro zehn Millionen) überschreiten. Die<br />
Beschränkungen dieses Abschnitts 13.3 gelten nicht für (i)<br />
Verpflichtungen der Verkäuferin zur Vornahme von<br />
Vollzugsereignissen, (ii) Verletzungen der Besonderen<br />
Verkäufergarantien, (iii) Ansprüche aus Verkäuferfreistellungsverpflichtungen<br />
und (iv)<br />
Ansprüche wegen arglistigen oder vorsätzlichen Handelns<br />
der Verkäuferin. Die Regelungen betreffend den De<br />
Minimis-Betrag gelten darüber hinaus nicht für Ansprüche<br />
wegen Verletzungen der Verkäufergarantie<br />
gemäß Abschnitt 9.1.16 (Offene Auszahlungsverpflichtungen<br />
und Zusätzliche Rechtsverhältnisse).<br />
13.4 Die Haftung der Verkäuferin für jegliche Ansprüche<br />
der Käuferin nach diesem Vertrag einschließlich insbesondere<br />
des Anteilsabtretungsvertrages und des<br />
Ausgliederungsvertrags ist insgesamt auf einen<br />
Höchstbetrag von 10% des Kaufpreises (nachfolgend<br />
»HAFTUNGSGRENZE«) begrenzt. Die Haftungsgrenze<br />
gilt nicht für Ansprüche der Käuferin,<br />
43<br />
13.4.1 die darauf beruhen, dass Portfolio-Forderungen<br />
zum Cut-Off Date nicht bestanden, weil (i) die zugrunde<br />
liegenden Darlehen nicht ausbezahlt waren oder (ii)<br />
die Portfolio-Forderungen am Cut-Off Date durch<br />
Erfüllung an die Verkäuferin erloschen waren;<br />
13.4.2 aus Verpflichtungen der Verkäuferin zur Vornahme<br />
von Vollzugsereignissen;<br />
13.4.3 aus einer Verletzung der Besonderen Verkäufergarantien;<br />
13.4.4 aus einer Verletzung der in den Abschnitten 9.1.5<br />
(Entstehung und Inhaberschaft der Portfolio-Forderungen<br />
und Portfolio-Grundpfandrechte), 9.1.6<br />
(Höhe der Portfolio-Forderungen), 9.1.7 (Existenz der<br />
Portfolio-Grundpfandrechte; vor- und gleichrangige<br />
Rechte; Wirksamkeit der Grundpfandrechtsvereinbarungen)<br />
oder 9.1.20 (Höhe der vereinbarten Festzinssätze)<br />
enthaltenen Verkäufergarantien, jeweils sofern<br />
und soweit die Verletzung dieser Verkäufergarantien<br />
darauf beruht, dass hinsichtlich solcher Portfolio-Forderungen<br />
oder Portfolio-Grundpfandrechte, deren<br />
Unterlagen nicht in den Datenraumunterlagen enthalten<br />
waren, die in den in Abteilung »C«, Abteilung »D«<br />
bzw. Abteilung »R« der Anlage Datenbanklegende<br />
bezeichneten Datenbankfeldern oder in der Anlage<br />
Portfolio-Grundpfandrechte enthaltenen Angaben<br />
infolge eines Systemischen Reihenfehlers unzutreffend<br />
waren;<br />
13.4.5 aus einer Verletzung der in Abschnitt 9.1.16 (Offene<br />
Auszahlungsverpflichtungen und Zusätzliche Rechtsverhältnisse)<br />
enthaltenen Verkäufergarantie;<br />
13.4.6 aus den Verkäuferfreistellungsverpflichtungen;<br />
und<br />
13.4.7 wegen arglistigen oder vorsätzlichen Handelns der<br />
Verkäuferin.<br />
Die vorstehenden Ansprüche bleiben bei der Berechnung<br />
der Haftungsgrenze außer Betracht.<br />
13.5 Die Rechte der Käuferin und der Portfolio-Tochtergesellschaft,<br />
die gegen die Verkäuferin im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich insbesondere<br />
des Anteilsabtretungsvertrages und des<br />
Ausgliederungsvertrags oder dem Kreditportfolio<br />
bestehen können, richten sich ausschließlich nach den<br />
Regelungen dieses Vertrages, und die Käuferin kann<br />
nur die Rechte nach den Abschnitten 9 und 10 dieses Vertrages<br />
geltend machen. Ausdrücklich ausgeschlossen<br />
werden (i) der Rücktritt von diesem Vertrag und das<br />
Recht, Rückgängigmachung des Vertrages im Wege des<br />
großen Schadenersatzes oder des Schadensersatzes statt
der Leistung zu verlangen, (ii) sämtliche Ansprüche wegen<br />
Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo)<br />
oder Nebenpflichten, insbesondere Ansprüche<br />
wegen Verletzung von Aufklärungs- und Wahrheitspflichten<br />
und Ansprüche gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3<br />
BGB, (iii) Ansprüche wegen Wegfalls oder Störung der<br />
Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, (iv) sämtliche<br />
Ansprüche der Käuferin wegen Mängeln der Kaufsache<br />
gemäß §§ 437 bis 441 BGB (und zwar auch bezüglich<br />
einzelner Portfolio-Forderungen oder Portfolio-<br />
Sicherheiten) und (v) alle etwaigen anderen gesetzlichen<br />
Rechte und Ansprüche der Käuferin und des<br />
Abtretungsempfängers; hiervon ausgenommen sind<br />
Rechte, die sich aus einer arglistigen Täuschung oder<br />
vorsätzlichem Verhalten der Verkäuferin ergeben.<br />
14. Garantien für die Verpflichtungen der Käuferin<br />
14.1 Die Verpflichtung der Käuferin zur Zahlung des<br />
Basiskaufpreises sowie die Verpflichtung der Käuferin,<br />
einen etwaigen Erstattungsanspruch zu übernehmen<br />
bzw. dessen Übernahme durch den Abtretungsempfänger<br />
sicherzustellen, wird durch eine unwiderrufliche<br />
und unbedingte Zahlungsgarantie von<br />
The Goldman Sachs Group, Inc. gesichert (nachfolgend<br />
»KAUFPREISGARANTIE«). Die Verkäuferin kann die<br />
Kaufpreisgarantie in Anspruch nehmen, wenn die<br />
Käuferin bzw. der Abtretungsempfänger ihrer Zahlungs-<br />
bzw. Übernahmeverpflichtung nicht nachkommen.<br />
Das Original der Kaufpreisgarantie ist der Verkäuferin<br />
vor Abschluss dieses Vertrages übergeben worden.<br />
Eine Kopie ist diesem Vertrag als Anlage 14.1<br />
beigefügt.<br />
14.2 Die sonstigen Verpflichtungen der Käuferin aus diesem<br />
Vertrag, insbesondere die Verpflichtungen aus den<br />
Käufergarantien und den Käuferfreistellungsverpflichtungen,<br />
werden durch eine unwiderrufliche<br />
Garantie der Abtretungsempfängerin gesichert (nachfolgend<br />
»GARANTIE FÜR SONSTIGE KÄUFERVERPFLICH-<br />
TUNGEN«). Das Original der Garantie für sonstige<br />
Käuferverpflichtungen ist der Verkäuferin vor Abschluss<br />
dieses Vertrages übergeben worden. Eine Kopie<br />
ist diesem Vertrag als Anlage 14.2 beigefügt.<br />
15. Portfolio-Mitarbeiter<br />
15.1 Nach dem Hauptversammlungstag wird die Verkäuferin<br />
der Käuferin gestatten, mit den am Hauptversammlungstag<br />
bei der Verkäuferin an den Standorten<br />
Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth, Berlin, Dresden,<br />
Düsseldorf, Erlangen, Frankfurt am Main, Hamburg,<br />
Hannover, Leipzig, Mannheim, München, Nürnberg,<br />
Offenbach, Regensburg, Stuttgart und Würzburg (nachfol-<br />
44<br />
gend »PORTFOLIO-STANDORTE«) neben anderen work-out<br />
und Sanierungsengagements auch mit der Bearbeitung<br />
des Kreditportfolios befassten Arbeitnehmern der<br />
Verkäuferin (nachfolgend »PORTFOLIO-MITARBEI-<br />
TER«) über die Personalabteilung der Verkäuferin in<br />
Kontakt zu treten und ihnen ein Angebot auf Beschäftigung<br />
bei der Käuferin, einem verbundenen Unternehmen<br />
der Käuferin oder dem Servicer zu unterbreiten.<br />
15.2 Die Käuferin wird nicht mehr als jeweils 25% derjenigen<br />
Portfolio-Mitarbeiter einstellen, die zum Zeitpunkt<br />
ihrer Einstellung durch die Käuferin am selben<br />
Portfolio-Standort in der selben Organisationseinheit<br />
der Verkäuferin sowie in der selben Mitarbeiterkategorie<br />
(wie nachstehend definiert) tätig sind, insgesamt<br />
jedoch nicht mehr als fünfzig (50) Portfolio-<br />
Mitarbeiter. Unter »MITARBEITERKATEGORIEN« sind<br />
die folgenden Kategorien von Portfolio-Mitarbeitern<br />
zu verstehen: (i) Führungskräfte, (ii) Portfolio-Mitarbeiter<br />
mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sieben<br />
(7) Jahren, (iii) Portfolio-Mitarbeiter mit einer<br />
Betriebszugehörigkeit von mehr als drei (3) und bis zu einschließlich<br />
sieben (7) Jahren sowie (iv) Portfolio-Mitarbeiter<br />
mit einer Betriebszugehörigkeit von bis zu einschließlich<br />
drei (3) Jahren. Die Verkäuferin ist berechtigt,<br />
der Einstellung von Portfolio-Mitarbeitern im<br />
Einzelfall aus sachlichem Grund zu widersprechen; in<br />
diesem Fall ist die Käuferin verpflichtet, von einer Einstellung<br />
abzusehen. Die Käuferin steht dafür ein, dass<br />
auch ihre verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger,<br />
der Abtretungsempfänger sowie der Servicer<br />
die vorstehenden Verpflichtungen einhalten.<br />
16. Weiterübertragung des Kreditportfolios<br />
Zu einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des<br />
Kreditportfolios ist die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
bzw. ihre Rechtsnachfolgerin erst nach Wirksamwerden<br />
der Anwachsung berechtigt.<br />
17. Mitteilungen<br />
17.1 Jede Mitteilung der Parteien im Zusammenhang mit<br />
diesem Vertrag, muss schriftlich durch persönliche<br />
Zustellung eines Briefes oder per Kuriersendung oder eingeschriebenem<br />
Brief (und vorab per Telefax) erfolgen<br />
und an die folgenden Adressaten gerichtet sein:<br />
An die Verkäuferin:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />
Abteilung GCR 2, Betreff »Aphrodite«<br />
Arabellastraße 14, D-81925 München<br />
mit Kopie an:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />
Rechtsabteilung, Betreff »Aphrodite«<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München<br />
mit einer weiteren Kopie an:<br />
Freshfields Bruckhaus Deringer<br />
Prannerstr. 10, D-80333 München
An die Käuferin:<br />
Kypris Acquisitions, Ltd.<br />
board of directors<br />
Peterborough Court,<br />
133 Fleet Street, London EC4A 2BB,<br />
Vereinigtes Königreich<br />
mit Kopie an:<br />
Hengeler Mueller Rechtsanwälte<br />
Bockenheimer Landstraße 51,<br />
D-60325 Frankfurt am Main<br />
17.2 Die Parteien haben Änderungen ihrer in Abschnitt<br />
17.1 genannten Anschriften der jeweils anderen Partei<br />
unverzüglich mitzuteilen. Bis zu dieser Mitteilung gilt die<br />
bisherige Anschrift als wirksam.<br />
17.3 Die Käuferin benennt folgende Person<br />
als Zustellungsbevollmächtigte im Inland:<br />
Delmora Bank GmbH<br />
Geschäftsführung,<br />
Ernst-Reuter-Straße 119,<br />
D-95030 Hof/Saale.<br />
18. Vertraulichkeit<br />
18.1 Die Parteien werden Informationen, die sie auf Grund<br />
dieses Vertrages oder im Zusammenhang damit erhalten<br />
haben und die geschäftliche, finanzielle oder sonstige<br />
vertrauliche Angelegenheiten der jeweils anderen Partei<br />
oder Dritter betreffen, einschließlich der Informationen<br />
über die Identität von Partnern sowie die Existenz und<br />
den Inhalt dieses Vertrages, streng vertraulich behandeln,<br />
mit der Ausnahme von Informationen,<br />
18.1.1 deren Offenlegung durch diesen Vertrag gestattet<br />
ist;<br />
18.1.2 die dem Empfänger nachweislich bereits bekannt<br />
waren, als sie ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />
offen gelegt wurden;<br />
18.1.3 die im Zeitpunkt ihrer Mitteilung nachweislich bereits<br />
öffentlich bekannt waren, ohne dass dies auf einer Verletzung<br />
der Vorschriften dieses Vertrages oder anderer<br />
Vertraulichkeitsverpflichtungen beruhte;<br />
18.1.4 die auf Grund Gesetz, Verordnung oder verbindlicher<br />
Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder einer<br />
Institution, die mit vergleichbaren Befugnissen ausgestattet<br />
ist, einschließlich Zentralbanken, Börsen, Börsen- oder<br />
Bankaufsichtsbehörden sowie Steuerbehörden, an diese<br />
gegeben werden;<br />
18.1.5 die Dritten im Zusammenhang mit der Einholung der<br />
Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Ausgliederungsvertrag<br />
gegeben werden (einschließlich insbesondere<br />
der Veröffentlichung des Wortlauts dieses<br />
Vertrages im Zusammenhang mit der Einberufung der<br />
Hauptversammlung);<br />
45<br />
18.1.6 die Beratern gegeben werden, die durch eine berufliche<br />
oder eine den Bestimmungen dieses Abschnitts 18<br />
entsprechende vertragliche Schweigepflicht gebunden<br />
sind;<br />
18.1.7 die nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des von<br />
der Informationsweitergabe Betroffenen gegeben werden;<br />
18.1.8 die zum Zweck der Refinanzierung an verbundene<br />
Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG), Zweckgesellschaften,<br />
Kapitalgeber oder Ratingagenturen gegeben werden,<br />
wenn der Empfänger der Information durch eine den<br />
Bestimmungen dieses Abschnitts 18 entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung<br />
gebunden ist; oder<br />
18.1.9 die zum Zweck der Refinanzierung oder der vollständigen<br />
oder teilweisen Verbriefung des Kreditportfolios<br />
oder zum Zwecke des Verkaufs einzelner Portfolio-<br />
Forderungen oder Portfolio-Sicherheiten oder der<br />
Gesamtheit oder eines Teiles des Kreditportfolios an<br />
verbundene Unternehmen (im Sinne des § 15 AktG),<br />
Zweckgesellschaften, Kapitalgeber, potenzielle Investoren,<br />
deren Berater oder Ratingagenturen gegeben werden,<br />
wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger der Information<br />
diese ebenfalls vertraulich behandelt oder, im Fall von<br />
Ratingagenturen, wenn diese ausdrücklich auf die Vertraulichkeit<br />
dieser Informationen hingewiesen werden,<br />
wobei die Identität, d. h. der Name des jeweiligen Partners<br />
oder Sicherheitengebers, gegenüber Ratingagenturen<br />
nicht offen gelegt wird oder nach marktüblicher Praxis<br />
in einem Verkaufsprospekt (Offering Circular) oder Information<br />
Memorandum veröffentlicht wird und (i) die Veröffentlichung<br />
personenbezogener Daten betreffend die<br />
Partner und Sicherheitengeber in jedem Fall ausgeschlossen<br />
ist und (ii) Informationen, die über die Verkäuferin<br />
veröffentlicht werden sollen, vorher von dieser<br />
freigegeben werden müssen, die Verkäuferin aber ihre<br />
Zustimmung nicht aus unvernünftigen Gründen verweigern<br />
wird; oder<br />
18.1.10 die offen gelegt werden müssen, um Rechte aus<br />
diesem Vertrag auszuüben, zu schützen oder durchzusetzen.<br />
18.2 Die Parteien werden sich über die Veröffentlichung<br />
und den Inhalt von Pressemitteilungen im Zusammenhang<br />
mit dem Abschluss dieser Transaktion abstimmen. Keine<br />
Partei darf eine derartige Pressemitteilung oder ähnliche<br />
Mitteilung ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei<br />
herausgeben.<br />
18.3 Etwaige bereits bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen<br />
(einschließlich etwaiger Datenraumregeln) zwischen<br />
den Parteien werden durch diesen Vertrag nicht<br />
berührt. Falls diese Vertraulichkeitsvereinbarungen nicht<br />
separat außer Kraft gesetzt werden, bleiben die aus diesen<br />
Vertraulichkeitsvereinbarungen resultierenden Pflichten<br />
in Kraft, auch wenn sie strenger sind als die Pflichten<br />
aus diesem Vertrag. Werden die Vertraulichkeitsvereinbarungen<br />
außer Kraft gesetzt oder endet ihre Geltung, so<br />
hat dies keinen Einfluss auf die Vertraulichkeitsverpflichtungen<br />
unter diesem Vertrag.
19. Verschiedenes<br />
19.1 Alle Anlagen dieses Vertrages sind integraler Bestandteil<br />
dieses Vertrages.<br />
19.2 Dieser Vertrag (einschließlich seiner Anlagen) enthält<br />
sämtliche Vereinbarungen der Parteien zu seinem Gegenstand<br />
und ersetzt alle mündlichen oder schriftlichen<br />
Verhandlungen, Vereinbarungen und Abreden, die zuvor<br />
zwischen den Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand<br />
geschlossen wurden. Nebenabreden zu diesem<br />
Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder<br />
die Aufhebung dieses Vertrags (einschließlich dieser<br />
Bestimmung selbst) bedürfen der Schriftform, soweit nicht<br />
nach zwingendem Recht eine strengere Form (zum Beispiel<br />
notarielle Beurkundung) erforderlich ist. Der Schriftform<br />
genügt eine Übermittlung per Telefax (nicht aber eine<br />
sonstige telekommunikative Übermittlung) oder ein Briefwechsel.<br />
Die elektronische Form (zum Beispiel E-Mail)<br />
ersetzt die Schriftform nicht.<br />
19.3 Alle Auslagen, Kosten und Gebühren, einschließlich<br />
sämtlicher Verkaufs-, Übertragungs- und Stempelgebühren,<br />
insbesondere einer etwaigen Umsatzsteuer, und<br />
sonstiger Transaktionskosten, welche auf Grund des<br />
Abschlusses oder der Durchführung dieses Vertrags<br />
anfallen, trägt, soweit nicht anderweitig in den Abschnitten<br />
6.8 und 12.1.2 geregelt, die Käuferin. Im Übrigen<br />
trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und Auslagen (insbesondere<br />
ihre Rechts- und sonstigen Beratungskosten).<br />
19.4 Keine Partei darf Rechte oder Forderungen aus diesem<br />
Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung der<br />
jeweils anderen Partei an Dritte übertragen oder abtreten,<br />
es sei denn, der Vertrag sieht dieses Recht ausdrücklich<br />
vor. Eine einmalige Abtretung durch die Käuferin<br />
entweder (i) zum Zwecke der Finanzierung oder Refinanzierung<br />
des Kaufpreises oder (ii) für Zwecke der<br />
Verbriefung des Kreditportfolios bedarf ebenfalls keiner<br />
Zustimmung, sofern die Käuferin der Verkäuferin<br />
diese Abtretung vor Vollzug anzeigt. Das Recht zur Geltendmachung<br />
von Ansprüchen aus abgetretenem Recht<br />
bleibt unbeschadet des Rechtes gemäß dem vorstehenden<br />
Satz ausschließlich der Käuferin vorbehalten. Abschnitt<br />
16 (Weiterübertragung des Kreditportfolios) bleibt<br />
unberührt.<br />
19.5 Nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu zahlende<br />
Zinsen sind auf der Grundlage der Anzahl tatsächlich<br />
verstrichener Tage geteilt durch 360 Tage zu ermitteln.<br />
19.6 »WERKTAGE« im Sinne dieses Vertrages sind diejenigen<br />
Bankarbeitstage, an denen die Banken in Frankfurt<br />
am Main für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet<br />
sind. Samstage sind keine Werktage im Sinne dieses<br />
Vertrages.<br />
46<br />
19.7 Dieser Vertrag stellt keinen echten Vertrag zu Gunsten<br />
Dritter dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />
vereinbart ist. Soweit nach diesem Vertrag eine andere<br />
Partei als die Käuferin durch die Verkäuferin zu entschädigen<br />
oder freizustellen ist, ist diese andere Partei<br />
nicht berechtigt, Ansprüche aus eigenem oder abgeleitetem<br />
Recht gegen die Verkäuferin geltend zu machen.<br />
19.8 Die Überschriften in diesem Vertrag (einschließlich<br />
von Absatzbeschreibungen in Abschnitt 9.1) sind nur der<br />
besseren Verständlichkeit halber eingefügt worden und<br />
haben keine Bedeutung für die Auslegung dieses Vertrages.<br />
Das Inhaltsverzeichnis, das Anlagenverzeichnis<br />
und das Verzeichnis der Definitionen sind ebenfalls nur<br />
der besseren Verständlichkeit halber eingefügt worden<br />
und haben keine Bedeutung für die Auslegung dieses Vertrages.<br />
19.9 Soweit nicht etwas anderes in diesem Vertrag vereinbart<br />
ist, ist keine Partei berechtigt, (i) ihre Rechte und<br />
Forderungen gegen die Rechte und Forderungen einer<br />
anderen Partei aus diesem Vertrag aufzurechnen oder<br />
(ii) die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus diesem Vertrag<br />
wegen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes<br />
zu verweigern, es sei denn, dass die Rechte und Forderungen<br />
der jeweiligen Partei, die sich auf ein Recht zur<br />
Aufrechnung oder Zurückbehaltung beruft, von der jeweiligen<br />
anderen Partei schriftlich anerkannt oder durch<br />
ein Gericht oder Schiedsgericht rechtskräftig zuerkannt<br />
wurden.<br />
19.10 Soweit die Käuferin nach diesem Vertrag verpflichtet<br />
ist, ein bestimmtes Verhalten der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft sicherzustellen, erstreckt sich<br />
diese Verpflichtung der Käuferin darauf, ein entsprechendes<br />
Verhalten auch von sonstigen Gesellschaften<br />
sicherzustellen, die (i) Gesamtrechtsnachfolger der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
sind (einschließlich des<br />
Abtretungsempfängers als Gesamtrechtsnachfolger<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft infolge der Anwachsung)<br />
oder die (ii) Gesamtrechtsnachfolger in das<br />
Kreditportfolio oder in Teile des Kreditportfolios<br />
sind. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Weiterveräußerung<br />
des Kreditportfolios im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />
ist die Käuferin verpflichtet sicherzustellen,<br />
dass der Erwerber die Verhaltenspflichten der<br />
Käuferin sowie die Verhaltenspflichten der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft, deren Erfüllung die Käuferin<br />
nach diesem Vertrag sicherzustellen hat, übernimmt.<br />
Im Falle einer Veräußerung von Portfolio-Gesellschaftsanteilen<br />
oder von Gesellschaftsanteilen an<br />
Rechtsnachfolgern der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
ist die Käuferin verpflichtet, dem Erwerber die<br />
in diesem Vertrag geregelten Pflichten der Käuferin<br />
aufzuerlegen.<br />
19.11 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen<br />
über Verträge über den internationalen Warenkauf findet<br />
keine Anwendung.
19.12 Alle aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit<br />
entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme der Bestimmung<br />
des Endgültigen Kaufpreises durch den<br />
Neutralen Prüfer gemäß Abschnitt 6.3 und mit Ausnahme<br />
der Bestimmung des Geschätzten Nettoresterlöses<br />
gemäß Abschnitt 10.1.4 (soweit es nicht jeweils<br />
um eine Überprüfung dieser Entscheidungen im Rahmen<br />
des § 319 BGB geht) werden unter Ausschluss staatlicher<br />
Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter Anwendung<br />
der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit<br />
e.V. (DIS) bindend entschieden. Gerichtsstand<br />
des Schiedsverfahrens ist München. Die Schiedsverfahren<br />
sind in deutscher Sprache zu führen.<br />
19.13 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages<br />
unwirksam oder undurchsetzbar sein, wird die<br />
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen<br />
dieses Vertrages davon nicht berührt. In diesem<br />
Fall werden die Parteien diejenige wirksame und<br />
durchsetzbare Bestimmung oder diejenigen wirksamen<br />
und durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />
die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten<br />
möglichst nahe kommt oder kommen. Dasselbe gilt im<br />
Falle von Lücken in diesem Vertrag.<br />
47<br />
20. Abschriften<br />
Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften:<br />
– jeder Vertragsteil<br />
– Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, Prannerstraße 10,<br />
80333 München,<br />
– Kanzlei Hengeler Mueller, Bockenheimer Landstraße 51,<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
Die Anlagen Nr. 14.1 und 14.2 sind zu Informationsbzw.<br />
Beweiszwecken beigefügt.<br />
Auf das Vorlesen der Anlagen Nrn. 1.2, 1.3.3 sowie<br />
1.3.4-1 bis 1.3.4-12 wird gemäß § 14 BeurkG von allen<br />
Beteiligten verzichtet. Diese Anlagen sind den Beteiligten<br />
zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterzeichnet<br />
worden.<br />
Vom Notar im Übrigen mit den weiteren Anlagen vorgelesen,<br />
von den Erschienenen genehmigt und eigenhändig<br />
unterschrieben:<br />
(folgen Unterschriften)
DATENBANKLEGENDE<br />
Stand: 16. Januar 2006<br />
Datenbankfeld<br />
Abteilung Datenbankbutton Feldbezeichnung<br />
A Anonymisierung Partner Partneridentitätsnummern<br />
B Derivatgeschäfte<br />
C Portfolio-Forderungen hyp Effektivsaldo valutiert in Euro<br />
hyp Aktuelle Kapitalrückstände in Euro<br />
hyp Aktuelle Zinsrückstände in Euro<br />
hyp Aktuelle Kostenrückstände in Euro<br />
hyp Zu Soll gestellte Tilgung in Euro<br />
D Portfolio-Forderungen kk-Saldo Soll in Euro<br />
E Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh alt in Euro<br />
F Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh neu in Euro<br />
G -1 Verpfändete Konten<br />
-2 Verpfändete Depots<br />
-3 Abtretung/Pfandrecht Bausparer<br />
-4 Abtretung/Pfandrecht lv<br />
-5 Abtretung/Pfandrecht l+l<br />
-6 Mietzession<br />
-7 Abtretung Kassenärztliche Vereinigung<br />
-8 Sonstige Abtretungen<br />
-9 Bürgschaften/Garantien<br />
-10 Sonstige Verpfändungen<br />
-11 Sicherungsübereignungen<br />
-12 Sonstige Sicherheiten<br />
H Ausfallgarantien<br />
48<br />
Anlage 1.1 zum Rahmenvertrag<br />
I Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: Offene Auszahlungsverpflichtungen der Avalkonten in Euro<br />
J Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: kk-Saldo Haben in Euro<br />
Nachrichtlich: Höhe der nicht in Anpruch genommenen Avalkreditlinie in Euro<br />
K Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: hyp: Offene Auszahlungverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro<br />
L -1 Portfolio-Forderungen<br />
-2 Portfolio-Forderungen mit Rahmenlinien<br />
M Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />
N Aktive Treuhandvereinbarungen<br />
O Zustimmungspflichtige Geschäfte hyp-Kredite<br />
P Zustimmungspflichtige Geschäfte kk-Kredite<br />
Q Sonstige Zustimmungspflichtige Geschäfte<br />
R Festzinssätze hyp-Kredite<br />
S Besondere Kredite<br />
Nachrichtlich: kk: Offene Auszahlungsverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro
ANTEILSABTRETUNGS-<br />
VERTRAG<br />
(am geplanten Vollzugstag notariell zu beurkunden)<br />
zwischen<br />
1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, D-80333 München<br />
– nachfolgend »ABTRETENDE« –<br />
und<br />
2. Delmora Bank GmbH<br />
Ernst-Reuter-Straße 119, 95030 Hof/Saale<br />
– nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER« –<br />
– Abtretende und Abtretungsempfänger nachfolgend<br />
auch jeweils einzeln »PARTEI« und gemeinschaftlich<br />
»PARTEIEN« –<br />
Präambel<br />
(A) Die Abtretende einerseits und die Kypris Acquisitions,<br />
Ltd. (nachfolgend »KÄUFERIN«) andererseits haben<br />
am [•] 2006 einen Rahmenvertrag abgeschlossen<br />
(ur-Nr. [•]/2006 des Notars Dr. Heinz Korte mit Amtssitz<br />
in München) (nachfolgend »VERTRAG«).<br />
(B) Der Vertrag sieht vor, dass die Abtretende das in<br />
dem Vertrag näher beschriebene Kreditportfolio<br />
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123<br />
Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine Tochtergesellschaft in der<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft mit Sitz in München<br />
überträgt (nachfolgend »AUSGLIEDERUNG«). Zu<br />
diesem Zweck hat die Abtretende am [•] 2006 einen<br />
Ausgliederungsvertrag mit der HVB Loan Portfolio GmbH<br />
& Co. kg mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister<br />
beim Amtsgericht München unter HRA 87239<br />
(nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTERGESELLSCHAFT«)<br />
als übernehmender Gesellschaft abgeschlossen (UR-Nr.<br />
[•]/2006 des Notars [•] mit Amtssitz in [•] vom [•]). Die<br />
Abtretende ist die alleinige Kommanditistin der Portfolio-Tochtergesellschaft.<br />
Mit Eintragung der Ausgliederung<br />
in das für die Abtretende zuständige<br />
Handelsregister wird die Abtretende einen Kommanditanteil<br />
an der Portfolio-Tochtergesellschaft in<br />
Höhe von EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />
halten (nachfolgend »PORTFOLIO-KOMMANDIT-<br />
ANTEIL«).<br />
(C) Alleinige Komplementärin der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
ist die HVB Loan Portfolio Verwaltungs<br />
GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München unter HRB 160209 (nachfolgend<br />
»KOMPLEMENTÄRIN«). Die Abtretende ist die<br />
alleinige Gesellschafterin der Komplementärin und hält<br />
an der Komplementärin einen Geschäftsanteil im Nennbetrag<br />
in Höhe von EUR 25 000 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend)<br />
(nachfolgend »PORTFOLIO-GESCHÄFTS-<br />
ANTEIL«).<br />
(D) Der Vertrag sieht vor, dass die Abtretende verpflichtet<br />
ist, den Portfolio-Kommanditanteil sowie den Portfolio-Geschäftsanteil<br />
nach Maßgabe dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />
(nachfolgend »ANTEILSABTRETUNGS-<br />
VERTRAG«) an den Abtretungsempfänger abzutreten.<br />
(E) Die Parteien schließen diesen Anteilsabtretungsvertrag<br />
ab, um die Regelungen des Vertrages betreffend die<br />
Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils und des<br />
Portfolio-Geschäftsanteils umzusetzen.<br />
(F) Begriffe, die in dem Vertrag definiert sind, haben auch<br />
in diesem Anteilsabtretungsvertrag die ihnen im<br />
Vertrag zugemessene Bedeutung, soweit in diesem<br />
Anteilsabtretungsvertrag nichts Anderweitiges<br />
geregelt ist.<br />
49<br />
Anlage 4.2 zum Rahmenvertrag
Dies vorausgeschickt treffen die PARTEIEN<br />
die nachfolgenden Regelungen:<br />
1. Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils<br />
und des Portfolio-Geschäftsanteils<br />
1.1 Die Abtretende tritt hiermit unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />
(wie in Abschnitt 1.3 definiert) den Portfolio-<br />
Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten<br />
mit dinglicher Wirkung an den Abtretungsempfänger<br />
ab. Der Abtretungsempfänger nimmt die<br />
Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils hiermit<br />
nach Maßgabe des vorstehenden Satzes an. Die Zustimmung<br />
der Komplementärin als alleiniger weiterer Gesellschafterin<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft zu<br />
dieser Abtretung des Portfolio-Kommanditanteils<br />
ist dieser Urkunde als Annex 1 beigefügt.<br />
[Anmerkung: die Zustimmungserklärung ist dem Anteilsabtretungsvertrag<br />
als Annex 1 beizufügen.]<br />
1.2 Die Abtretende tritt hiermit unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />
den Portfolio-Geschäftsanteil mit allen<br />
damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten mit<br />
dinglicher Wirkung an den Abtretungsempfänger ab.<br />
Der Abtretungsempfänger nimmt die Abtretung des<br />
Portfolio-Geschäftsanteils hiermit nach Maßgabe<br />
des vorstehenden Satzes an.<br />
1.3 Die Parteien sind sich einig, dass die Abtretung des<br />
Portfolio-Kommanditanteils gemäß Abschnitt 1.1<br />
sowie die Abtretung des Portfolio-Geschäftsanteils<br />
gemäß Abschnitt 1.2 unter folgenden kumulativen aufschiebenden<br />
Bedingungen stehen (nachfolgend »AUF-<br />
SCHIEBENDE BEDINGUNGEN«):<br />
1.3.1 Eintragung der Ausgliederung in das für die Abtretende<br />
zuständige Handelsregister; sowie<br />
1.3.2 vollständiger Eingang des gemäß dem Vertrag von<br />
der Käuferin zu bezahlenden Vorläufigen Kaufpreises<br />
auf dem von der Abtretenden benannten<br />
Konto der Abtretenden ohne jegliche Abzüge und<br />
Kosten.<br />
2. Unwirksamwerden des Vertrages<br />
Für den Fall, dass der Vertrag vor dem Eintritt der Aufschiebenden<br />
Bedingungen durch Rücktritt oder aus<br />
sonstigen Gründen unwirksam wird, gelten die Aufschiebenden<br />
Bedingungen als endgültig nicht eingetreten.<br />
In diesem Falle tritt dieser Anteilsabtretungsvertrag<br />
ohne Vornahme einer weiteren Rechtshandlung außer<br />
Kraft.<br />
50<br />
3. Vorrang des Vertrages<br />
Dieser Anteilsabtretungsvertrag dient ausschließlich<br />
der Umsetzung der in dem Vertrag geregelten<br />
Pflicht der Abtretenden zur Abtretung des Portfolio-<br />
Kommanditanteils und des Portfolio-Geschäftsanteils<br />
und begründet keine darüber hinausgehenden<br />
Pflichten der Parteien; insbesondere gibt die Abtretende<br />
in diesem Anteilsabtretungsvertrag keine<br />
Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen hinsichtlich<br />
des Portfolio-Kommanditanteils oder des<br />
Portfolio-Geschäftsanteils ab. Im Falle eines Widerspruchs<br />
zwischen einer Regelung dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />
und einer Regelung des Vertrages<br />
geht die Regelung des Vertrages stets vor.<br />
4. Verschiedenes<br />
4.1 Alle Auslagen, Kosten, Gebühren und Lasten im Zusammenhang<br />
mit den in diesem Anteilsabtretungsvertrag<br />
vorgenommenen Rechtsgeschäften, einschließlich<br />
Kosten für Rechtsberatung, sind durch die Partei<br />
zu tragen, bei der die jeweiligen Kosten, Gebühren und<br />
Belastungen angefallen sind. Die Kosten der Beurkundung<br />
dieses Anteilsabtretungsvertrages sind jedoch<br />
von dem Abtretungsempfänger zu tragen. Der Abtretungsempfänger<br />
trägt sämtliche Verkaufs-, Übertragungs-<br />
und Stempelgebühren und andere ähnliche Belastungen<br />
sowie etwaige Steuern, die auf Grund der in<br />
diesem Anteilsabtretungsvertrag beschriebenen<br />
Rechtsgeschäfte zu zahlen sind.<br />
4.2 Dieser Anteilsabtretungsvertrag unterliegt dem<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
4.3 Alle aus diesem Anteilsabtretungsvertrag oder<br />
über seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten<br />
werden unter Ausschluss staatlicher Gerichte durch drei<br />
Schiedsrichter unter Anwendung der Schiedsregeln des<br />
Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)<br />
bindend entschieden. Gerichtsstand des Schiedsverfahrens<br />
ist München. Die Schiedsverfahren sind in deutscher<br />
Sprache zu führen.<br />
4.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />
unwirksam oder undurchsetzbar<br />
sein oder für unwirksam oder undurchsetzbar<br />
erachtet werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit<br />
der übrigen Bestimmungen dieses Anteilsabtretungsvertrages<br />
davon nicht berührt. In diesem Fall<br />
werden die Parteien diejenige wirksame und durchsetzbare<br />
Bestimmung oder diejenigen wirksamen und durchsetzbaren<br />
Bestimmungen ermitteln und umsetzen, die<br />
dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten möglichst<br />
nahe kommt oder kommen. Dasselbe gilt im Falle von Vertragslücken<br />
dieses Anteilsabtretungsvertrages.
AUSTRITTS-<br />
VEREINBARUNG<br />
zwischen<br />
1. HVB Loan Portfolio Verwaltungs GmbH mit Sitz in<br />
München, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht<br />
München unter HRB 160209,<br />
– nachfolgend »KOMPLEMENTÄRIN« –<br />
2. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in<br />
München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRB 42148<br />
– nachfolgend »KOMMANDITISTIN« –<br />
und<br />
3. Delmora Bank GmbH mit Sitz in Hof/Saale, eingetragen<br />
im Handelsregister beim Amtsgericht Hof unter HRB 3658<br />
– nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER« –<br />
mit Zustimmung der HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG<br />
mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister beim<br />
Amtsgericht München unter HRA 87239,<br />
– nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTERGESELLSCHAFT« –<br />
Präambel<br />
(A) Die Kommanditistin einerseits und die Kypris Acquisitions,<br />
Ltd., Peterborough Court, 133 Fleet Street, London<br />
EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich (nachfolgend »KÄUFE-<br />
RIN«) andererseits haben am [•] 2006 einen Rahmenvertrag<br />
abgeschlossen (UR-Nr. [•]/2006 des Notars<br />
Dr. Heinz Korte mit Amtssitz in München) (nachfolgend<br />
»VERTRAG«), in dem sich die Kommanditistin verpflichtet<br />
hat, das in dem Vertrag näher beschriebene Kreditportfolio<br />
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme<br />
gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
auszugliedern (nachfolgend »AUS-<br />
GLIEDERUNG«) und anschließend die Gesellschaftsanteile<br />
an der Portfolio-Tochtergesellschaft sowie der<br />
Komplementärin an den Abtretungsempfänger zu<br />
übertragen.<br />
(B) In Erfüllung der vorstehend beschriebenen Verpflichtung<br />
hat die Kommanditistin am heutigen Tage einen Anteilsabtretungsvertrag<br />
mit dem Abtretungsempfänger<br />
abgeschlossen (UR-Nr. [•] des Notars [•] mit Amtssitz in<br />
[•]) (nachfolgend »ANTEILSABTRETUNGSVERTRAG«). In<br />
dem Anteilsabtretungsvertrag hat die Kommanditistin<br />
sämtliche Kommanditanteile an der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft sowie sämtliche Geschäftsanteile<br />
an der Komplementärin als alleiniger Komplementärgesellschaft<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft an<br />
den Abtretungsempfänger abgetreten (nachfolgend<br />
»ANTEILSABTRETUNG«); die Wirksamkeit der Anteilsabtretung<br />
steht jedoch gemäß dem Anteilsabtretungsvertrag<br />
unter den aufschiebenden Bedingungen,<br />
dass (i) die Ausgliederung in das für die Kommanditistin<br />
zuständige Handelsregister eingetragen worden ist<br />
und (ii) der gemäß dem Vertrag von der Käuferin zu<br />
bezahlende Vorläufige Kaufpreis vollständig ohne<br />
jegliche Abzüge und Kosten auf dem von der Kommanditistin<br />
benannten Konto der Kommanditistin eingegangen<br />
ist ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »AUF-<br />
SCHIEBENDE BEDINGUNGEN«).<br />
(C) In dem Vertrag haben die Kommanditistin und die<br />
Käuferin vorgesehen, dass die Komplementärin mit<br />
aufschiebender Wirkung auf das Wirksamwerden der<br />
Anteilsabtretung aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
austreten wird, so dass damit das Erlöschen<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft sowie die<br />
Anwachsung des gesamten Vermögens der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft auf den Abtretungsempfänger<br />
herbeigeführt wird. Diese Austrittsvereinbarung<br />
dient der Umsetzung dieser Regelungen des Vertrages.<br />
Dies vorausgeschickt treffen die PARTEIEN<br />
die nachfolgenden Regelungen:<br />
1. Die Komplementärin tritt hiermit im Einverständnis<br />
mit der Kommanditistin sowie mit dem Abtretungsempfänger<br />
als zukünftigem Kommanditisten unter der<br />
aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Aufschiebenden<br />
Bedingungen und nach damit erfolgtem Wirksamwerden<br />
der Anteilsabtretung aus der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft aus. Der Austritt erfolgt ohne<br />
jegliche Zahlung einer Abfindungsleistung.<br />
51<br />
2. Die Komplementärin, die Kommanditistin und der<br />
Abtretungsempfänger werden das Ausscheiden der<br />
Komplementärin aus der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
sowie das daraus folgende Erlöschen der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
unverzüglich und noch am<br />
Tage des Eintritts der Aufschiebenden Bedingungen<br />
zum Handelsregister anmelden.<br />
, den<br />
HVB Loan Portfolio Verwaltungs GmbH<br />
[Name und Titel]<br />
, den<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />
[Name und Titel]<br />
, den<br />
Delmora Bank GmbH<br />
[Name und Titel]<br />
mit Zustimmung der Portfolio-Tochtergesellschaft:<br />
, den<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg<br />
[Name und Titel]<br />
Anlage 4.3 zum Rahmenvertrag
SCHULDÜBERNAHME-<br />
VERTRAG<br />
zwischen<br />
1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in<br />
München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRB 42148<br />
– nachfolgend »VERKÄUFERIN« –<br />
2. Delmora Bank GmbH mit Sitz in Hof/Saale, eingetragen<br />
im Handelsregister beim Amtsgericht Hof unter HRB 3658<br />
– nachfolgend »ABTRETUNGSEMPFÄNGER« –<br />
und<br />
3. HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG mit Sitz in München,<br />
eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht München<br />
unter HRA 87239,<br />
– nachfolgend »PORTFOLIO-TOCHTERGESELLSCHAFT« –<br />
– Verkäuferin, Abtretungsempfänger und Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
nachfolgend gemeinsam<br />
auch »PARTEIEN« –<br />
Präambel<br />
(A) Die Verkäuferin einerseits und die Kypris Acquisitions,<br />
Ltd., Peterborough Court, 133 Fleet Street, London<br />
EC4A 2BB, Vereinigtes Königreich (nachfolgend »KÄUFE-<br />
RIN«) andererseits haben am [•] 2006 einen Rahmenvertrag<br />
abgeschlossen (UR-Nr. [•]/2006 des Notars Dr.<br />
Heinz Korte mit Amtssitz in München) (nachfolgend »VER-<br />
TRAG«), in dem sich die Verkäuferin verpflichtet hat,<br />
ein in dem Vertrag näher beschriebenes Kreditportfolio<br />
(nachfolgend »KREDITPORTFOLIO«) im Wege der Ausgliederung<br />
zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf<br />
die Portfolio-Tochtergesellschaft auszugliedern<br />
(nachfolgend »AUSGLIEDERUNG«) und unmittelbar anschließend<br />
die Gesellschaftsanteile an der Portfolio-<br />
Tochtergesellschaft sowie ihrer Komplementärgesellschaft<br />
an den Abtretungsempfänger abzutreten.<br />
Der Wortlaut des Vertrages ist der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
in vollem Umfang bekannt.<br />
(B) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag<br />
hat die Verkäuferin am [•] 2006 einen Ausgliederungsvertrag<br />
mit der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
abgeschlossen (UR-Nr. [•]/2006 des Notars [•] mit Amtssitz<br />
in [•]) (nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSVERTRAG«), der<br />
die Ausgliederung des Kreditportfolios in die Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
vorsieht. Der Ausgliederungsvertrag<br />
sieht ferner vor, dass ein etwaiger Überschuss<br />
der zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />
(wie in dem Ausgliederungsvertrag definiert) (einschließlich)<br />
und dem Übertragungsstichtag (wie in<br />
dem Ausgliederungsvertrag definiert) (einschließlich)<br />
entstandenen Portfolio-Eingänge (wie in dem Ausgliederungsvertrag<br />
definiert) über die in dem selben<br />
Zeitraum entstandenen Portfolio-Aufwendungen (wie<br />
in dem Ausgliederungsvertrag definiert) eine Forderung<br />
der Portfolio-Tochtergesellschaft gegen die<br />
Verkäuferin darstellt (nachfolgend »ERSTATTUNGS-<br />
ANSPRUCH«).<br />
(C) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag hat<br />
die Verkäuferin des weiteren einen Anteilsabtretungsvertrag<br />
mit dem Abtretungsempfänger abgeschlossen<br />
(UR-Nr. [•] des Notars [•] mit Amtssitz in [•]) (nachfolgend<br />
»ANTEILSABTRETUNGSVERTRAG«). In dem Anteilsabtretungsvertrag<br />
hat die Verkäuferin sämtliche<br />
Kommanditanteile an der Portfolio-Tochtergesellschaft<br />
sowie sämtliche Geschäftsanteile an deren Komplementärgesellschaft<br />
an den Abtretungsempfänger<br />
abgetreten (nachfolgend »ANTEILSABTRETUNG«); die<br />
Anteilsabtretung steht jedoch gemäß dem Anteilsabtretungsvertrag<br />
unter den aufschiebenden Bedingungen,<br />
dass (i) die Ausgliederung in dem für die<br />
Verkäuferin zuständigen Handelsregister eingetragen<br />
worden ist und dass (ii) der gemäß dem Vertrag von der<br />
Käuferin zu bezahlende Vorläufige Kaufpreis vollständig<br />
ohne jegliche Abzüge und Kosten auf dem von der<br />
Verkäuferin benannten Konto der Verkäuferin eingegangen<br />
ist ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »AUF-<br />
SCHIEBENDE BEDINGUNGEN«).<br />
Dies vorausgeschickt treffen die PARTEIEN<br />
die nachfolgenden Regelungen:<br />
1. Der Abtretungsempfänger übernimmt hiermit, aufschiebend<br />
bedingt auf den Eintritt der Aufschiebenden<br />
Bedingungen und das damit einhergehende Wirksamwerden<br />
der Anteilsabtretung, ohne Gegenleistung<br />
die Verpflichtung zur Erfüllung eines etwaigen Erstattungsanspruches<br />
im Wege der Schuldübernahme<br />
mit schuldbefreiender Wirkung für die Verkäuferin.<br />
52<br />
2. Die Portfolio-Tochtergesellschaft als Gläubigerin<br />
eines etwaigen Erstattungsanspruches erteilt hiermit<br />
der befreienden Schuldübernahme gemäß vorstehendem<br />
Abschnitt 1 ihre Zustimmung.<br />
, den<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />
[Name und Titel]<br />
Delmora Bank GmbH<br />
[Name und Titel]<br />
, den<br />
, den<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg<br />
[Name und Titel]<br />
Anlage 5.4 zum Rahmenvertrag
KONSULTATIONS-<br />
REGELUNGEN<br />
1. Konsultationsverfahren<br />
1.1 Die Verkäuferin wird in allen Fällen, in denen die<br />
HVB Servicing-Richtlinien vorsehen, dass vor dem<br />
Ergreifen einer Maßnahme das Kreditkomitee Aphrodite<br />
der Verkäuferin zu konsultieren ist, sicherstellen, dass<br />
die Käuferin vor einer entsprechenden Rückäußerung<br />
des Kreditkomitees Aphrodite an den betreffenden Bearbeiter<br />
nach Maßgabe der folgenden Regelungen konsultiert<br />
wird; die Entscheidung wird jedoch letztendlich allein<br />
von der Verkäuferin gefällt:<br />
1.1.1 Die Verkäuferin lässt der Käuferin einen bei der<br />
Verkäuferin zum Unterzeichnungstag üblichen Entscheidungsvorschlag<br />
in der bei der Verkäuferin verwendeten<br />
Form schriftlich zukommen.<br />
1.1.2 Die Käuferin hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer<br />
Frist von fünf (5) Werktagen (nachfolgend »RÜCKÄUSSE-<br />
RUNGSFRIST«) hierzu schriftlich zu äußern. Erfolgt keine<br />
Rückäußerung innerhalb der Rückäußerungsfrist,<br />
entscheidet die Verkäuferin wie in ihrem Entscheidungsvorschlag<br />
beschrieben. Erfolgt eine fristgemäße<br />
Rückäußerung, so wird die Verkäuferin diese bei ihrer<br />
Entscheidung in Erwägung ziehen und nur in begründeten<br />
Fällen davon abweichen. In dringenden Fällen, bei denen<br />
eine raschere Entscheidung erforderlich ist, kann die Frist<br />
für die Rückäußerung durch die Käuferin kürzer, soweit<br />
irgend möglich jedoch nicht kürzer als zwei (2) Werktage,<br />
bemessen werden. Entscheidungen, die keinen Aufschub<br />
dulden, werden von der Verkäuferin ohne Einbeziehung<br />
der Käuferin getroffen. Die Verkäuferin<br />
wird in diesen Fällen die Käuferin unverzüglich über die<br />
getroffene Entscheidung informieren.<br />
1.1.3 Soweit Dispositionen außerhalb bestehender Kreditlinien<br />
gemäß den HVB Servicing-Richtlinien der<br />
Zustimmung des Kreditkomitees Aphrodite bedürfen, hat<br />
die Rückäußerung der Käuferin auf einen bis 12:00 mittags<br />
eines Tages bei der Käuferin zugegangenen Entscheidungsvorschlag<br />
noch am Tage des Zugangs des Entscheidungsvorschlages<br />
bis spätestens 17:00 zu erfolgen;<br />
die Rückäußerungsfrist ist in diesen Fällen entsprechend<br />
verkürzt.<br />
1.2 Die Käuferin wird der Verkäuferin an dem Standort<br />
München während der gesamten üblichen Geschäftszeiten<br />
entsprechend qualifiziertes Personal in ausreichender<br />
Anzahl zur Durchführung des Konsultationsverfahrens zur<br />
Verfügung stellen.<br />
2. Sorgfalt und Einhaltung der geübten Praxis<br />
Die Verkäuferin hat bei der Betreuung und Verwaltung<br />
des Kreditportfolios bankübliche Sorgfalt aufzuwenden,<br />
und hat die Betreuung und Verwaltung des Kreditportfolios<br />
in Übereinstimmung mit der Praxis vorzunehmen,<br />
die am Unterzeichnungstag bei der Verkäuferin<br />
geübt wird.<br />
3. Vergütung und Umsatzsteuer<br />
3.1 Die Verwaltung und Betreuung des Kreditportfolios<br />
in dem Zeitraum zwischen Unterzeichnungstag und<br />
Vollzugstag durch die Verkäuferin wird durch die<br />
Käuferin nicht gesondert vergütet. Die Parteien gehen<br />
davon aus, dass die Verwaltung und Betreuung des Kreditportfolios<br />
in dem Zeitraum zwischen Unterzeichnungstag<br />
und Vollzugstag durch die Verkäuferin<br />
nicht der Umsatzsteuer unterliegt.<br />
Für das Beste Wissen und Gewissen<br />
der Verkäuferin relevante Personen<br />
53<br />
3.2 Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt annehmen<br />
sollte, dass die Verwaltung und Betreuung des Kreditportfolios<br />
im Zeitraum zwischen Unterzeichnungstag<br />
und Vollzugstag durch die Verkäuferin ganz<br />
oder teilweise der Umsatzsteuer unterliegen sollte und<br />
dies schriftlich durch Steuerbescheid oder sonstige Erklärung<br />
zum Ausdruck bringt, schuldet die Käuferin die<br />
auf die Leistungen der Verkäuferin entfallene Umsatzsteuer.<br />
Die Verkäuferin wird der Käuferin in diesem<br />
Fall eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen des<br />
§ 14 ustG entspricht.<br />
4. Haftung<br />
Die Verkäuferin haftet nur für vorsätzliches und grob<br />
fahrlässiges Verhalten. Sofern und soweit die Verkäuferin<br />
eine Rückäußerung der Käuferin auf einen Entscheidungsvorschlag<br />
der Verkäuferin nicht befolgt, die<br />
im Einklang mit Abschnitt 1 innerhalb der Rückäußerungsfrist<br />
ergangen ist, die nicht rechtswidrig war und<br />
die nicht gegen eine auf das Kreditportfolio bezogene<br />
vertragliche Verpflichtung der Verkäuferin gegenüber<br />
einem Dritten verstieß, gilt diese Nichtbefolgung als zumindest<br />
grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des vorstehenden<br />
Satzes. Inhalt und Umfang der Haftung der<br />
Verkäuferin richten sich nach den Bestimmungen des<br />
Vertrages, mit der Maßgabe, dass der De Minimis-<br />
Betrag für Zwecke dieser Konsultationsregelungen EUR<br />
20 000 (in Worten: Euro zwanzigtausend) beträgt.<br />
5. Geltungsdauer<br />
Diese Konsultationsregelungen treten am Unterzeichnungstag<br />
(ausschließlich) in Kraft und gelten bis zum<br />
Vollzugstag (ausschließlich).<br />
1. Herr Dominik Dürschlag<br />
2. Herr Raimund Frühmorgen<br />
3. Herr Dr. Georg Mellinghoff<br />
4. Herr Peter Rogalski<br />
5. Herr Wilfried Steigenberger<br />
6. Herr Stefan Winkelmeier<br />
Anlage 8.2 zum Rahmenvertrag<br />
Anlage 9.3 zum Rahmenvertrag
KAUFPREISGARANTIE<br />
I.<br />
Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank, Kardinal-Faulhaber-Straße<br />
1, D-80333 München (nachfolgend »VER-<br />
KÄUFERIN«) und die Kypris Acquisitions, Ltd., Peterborough<br />
Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Vereinigtes<br />
Königreich (nachfolgend »KÄUFERIN«) beabsichtigen,<br />
einen Rahmenvertrag abzuschließen, durch den<br />
die Verkäuferin der Käuferin die Gesellschaftsanteile<br />
an einer GmbH & Co. kg und damit mittelbar ein Kreditportfolio<br />
verkauft, das von der Verkäuferin im Wege der<br />
Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz nach Abschluss<br />
des Rahmenvertrages, aber vor Wirksamwerden<br />
der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den von der<br />
Käuferin eingesetzten Abtretungsempfänger auf<br />
die GmbH & Co. kg zu übertragen ist (nachfolgend<br />
»VERTRAG«).<br />
Wir,<br />
The Goldman Sachs Group, Inc. (nachfolgend »GARANTIE-<br />
GEBER«)<br />
garantieren hiermit gemäß den Bestimmungen dieser<br />
Garantie folgende Verpflichtungen der Käuferin aus dem<br />
Vertrag (nachfolgend »KÄUFERVERPFLICHTUNGEN«):<br />
1. die Bezahlung des Kaufpreises (wie in Abschnitt 6.1<br />
des Vertrages definiert);<br />
2. die Bezahlung etwaig auf den Kaufpreis anfallender<br />
Verzugszinsen gemäß Abschnitt 6.5 des Vertrages;<br />
sowie<br />
3. die Übernahme des Erstattungsanspruches (wie in<br />
den Abschnitten 5.3 und 5.4 des Vertrages geregelt).<br />
II.<br />
Dies vorausgeschickt, gewährt der Garantiegeber der<br />
Verkäuferin hiermit im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />
im Sinne des § 311 BGB die folgende<br />
Garantie<br />
1. Wir garantieren unbedingt, uneingeschränkt und unwiderruflich<br />
die Übernahme des Erstattungsanspruches<br />
sowie die Zahlung der sonstigen Käuferverpflichtungen.<br />
2. Die Verkäuferin hat ihre Zahlungsaufforderung an den<br />
Garantiegeber,<br />
The Goldman Sachs Group, Inc.,<br />
85 Broad Street<br />
New York, New York 10004<br />
Fax: 001 212 902 3325<br />
z. Hd. Corporate Treasury<br />
zu richten.<br />
54<br />
Anlage 14.1. zum Rahmenvertrag<br />
3. In der schriftlichen Zahlungsaufforderung hat die Verkäuferin<br />
nur zu erklären, dass und in welcher Höhe<br />
die Käuferin einer oder mehreren ihrer vorgenannten<br />
Käuferverpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder<br />
teilweise nicht nachgekommen ist.<br />
4. Wir können aus dieser Garantie mehrfach in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
5. Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme aus dieser<br />
Garantie erfolgen ausschließlich auf das Konto der Verkäuferin<br />
bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank ag<br />
Kontonummer: 415 104 410<br />
BLZ: 700 202 70<br />
sofern die Verkäuferin bei der Geltendmachung der<br />
Garantie kein anderes Konto benennt.<br />
6. Unsere Verpflichtungen und Haftung aus dieser Garantie<br />
beziehen sich ausschließlich auf Zahlungsverpflichtungen<br />
sowie auf die Übernahme des Erstattungsanspruches<br />
und werden mit vollständigem Eintritt der in den Abschnitten<br />
7.4.5 und 7.4.6 des Vertrages geregelten Vollzugsereignisse<br />
an uns gegenstandslos. Die Garantieurkunde<br />
ist uns zurückzugeben, sobald die in den Abschnitten<br />
7.4.5 und 7.4.6 des Vertrages geregelten Vollzugsereignisse<br />
vollständig eingetreten sind oder wir<br />
die auf Grund dieser Garantie fällig werdenden Zahlungen<br />
geleistet haben.<br />
7. Die Wirksamkeit dieser Garantie sowie die Inanspruchnahme<br />
auf Grund dieser Garantie ist von dem Bestand<br />
und der Wirksamkeit des Vertrages abhängig. Zahlung<br />
auf Grund dieser Garantie kann nur verlangt werden,<br />
wenn die Käuferverpflichtungen gemäß dem Vertrag<br />
fällig sind. Der Garantiegeber ist berechtigt,<br />
sämtliche Einreden, Gegenrechte oder Aufrechnungsrechte<br />
geltend zu machen, die die Käuferin berechtigt<br />
ist, nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.<br />
8. Wir können Zurückbehaltungsrechte und Rechte zur Aufrechnung<br />
unter dieser Garantie nur geltend machen, wenn<br />
die Verkäuferin diese Rechte und die zugrunde liegenden<br />
Ansprüche anerkennt oder die zugrunde liegenden<br />
Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, wobei wir sämtliche<br />
Rechte geltend machen können, welche die Käuferin<br />
geltend machen kann.<br />
9. Diese Garantie begründet Rechte und Pflichten sowohl<br />
für uns als auch für unsere Rechtsnachfolger sowie nach<br />
Maßgabe des Vertrages auch für die Rechtsnachfolger<br />
der Verkäuferin.<br />
10. Die Verkäuferin kann ihre Rechte und Pflichten aus<br />
dieser Garantie an beliebige Dritte abtreten, sofern wir<br />
hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilen, die wir<br />
nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Alle Rechte<br />
und Pflichten können jedoch nur gemeinsam auf denselben<br />
Dritten übertragen werden. Wir erteilen bereits hiermit<br />
unwiderruflich unsere Zustimmung, dass der jeweilige<br />
Dritte mit Wirksamwerden der Übertragung als Rechtsnachfolger<br />
anstelle der Verkäuferin Partei dieser<br />
Garantie wird.
11. Wir verpflichten uns, unsere Rechte und Pflichten aus<br />
dieser Garantie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />
der Verkäuferin zu übertragen mit Ausnahme<br />
einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus<br />
dieser Garantie an einen Garantienachfolger. Ein<br />
»GARANTIENACHFOLGER« im Sinne dieses Abschnittes 11<br />
ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Stiftung oder<br />
andere Organisation beliebiger Rechtsform, die als Rechtsnachfolgerin<br />
in sämtliche oder im Wesentlichen in sämtliche<br />
Vermögensgegenstände der Garantiegeberin<br />
sowie in den gesamten oder im Wesentlichen in den gesamten<br />
Geschäftsbetrieb der Garantiegeberin eintritt<br />
und alle Verpflichtungen der Garantiegeberin aus dieser<br />
Garantie vertraglich oder gesetzlich übernimmt, wobei<br />
der Garantienachfolger ein Rating für langfristige,<br />
nicht nachrangige Geldschulden hat, das wenigstens (i)<br />
A2/A oder (ii) dem Rating der Garantiegeberin unmittelbar<br />
vor der Schuldübernahme entspricht, je nachdem,<br />
was niedriger ist. Durch die Übertragung auf und die<br />
Übernahme der Verpflichtungen durch einen Garantienachfolger<br />
wird die Garantiegeberin vollständig von<br />
sämtlichen Verpflichtungen aus dieser Garantie befreit,<br />
unabhängig davon, ob die Verpflichtungen vor oder nach<br />
der Übertragung und Übernahme entstanden.<br />
12. Diese Garantie wird mit Zugang bei der Verkäuferin<br />
wirksam.<br />
55<br />
13. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Garantie bedarf<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit das Gesetz<br />
kein strengeres Formerfordernis vorschreibt. Dies gilt<br />
auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.<br />
14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Garantie<br />
unwirksam oder undurchsetzbar sein oder für unwirksam<br />
oder undurchsetzbar erachtet werden, wird die Wirksamkeit<br />
und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen<br />
dieser Garantie davon nicht berührt. In diesem Fall werden<br />
wir und die Verkäuferin diejenige wirksame und<br />
durchsetzbare Bestimmung oder diejenigen wirksamen<br />
und durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />
die dem von uns und der Verkäuferin wirtschaftlich<br />
Gewollten möglichst nahe kommt oder kommen. Dasselbe<br />
gilt, falls die Garantie eine Lücke enthalten sollte.<br />
15. Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
16. Alle aus dieser Garantie oder über ihre Wirksamkeit entstehenden<br />
Streitigkeiten werden unter Ausschluss staatlicher<br />
Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter Anwendung<br />
der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für<br />
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bindend entschieden.<br />
Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist München. Die<br />
Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen.<br />
The Goldman Sachs Group, Inc.<br />
Ort, Datum January 11, 2006<br />
(folgt Unterschrift)
GARANTIE FÜR SONSTIGE<br />
KÄUFERVERPFLICHTUNGEN<br />
I.<br />
Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank, Kardinal-Faulhaber-Straße<br />
1, D-80333 München (nachfolgend »VER-<br />
KÄUFERIN«) und die Kypris Acquisitions, Ltd., Peterborough<br />
Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Vereinigtes<br />
Königreich (nachfolgend »KÄUFERIN«) beabsichtigen,<br />
einen Rahmenvertrag abzuschließen, durch den die<br />
Verkäuferin der Käuferin die Gesellschaftsanteile<br />
an einer GmbH & Co. kg und damit mittelbar ein Kreditportfolio<br />
verkauft, das von der Verkäuferin im Wege<br />
der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz nach<br />
Abschluss des Rahmenvertrages, aber vor Wirksamwerden<br />
der Abtretung der Gesellschaftsanteile an den von<br />
der Käuferin eingesetzten Abtretungsempfänger, auf die<br />
GmbH & Co. kg zu übertragen ist (nachfolgend »VER-<br />
TRAG«).<br />
Wir, die<br />
Delmora Bank GmbH mit Sitz in Hof/Saale, eingetragen<br />
im Handelsregister beim Amtsgericht Hof unter HRB 3658<br />
(nachfolgend »GARANTIEGEBER«)<br />
garantieren hiermit gemäß den Bestimmungen dieser Garantie<br />
folgende Verpflichtungen der Käuferin aus dem<br />
Vertrag:<br />
1. Käuferfreistellungsverpflichtungen (Abschnitt 12 des<br />
Vertrages);<br />
2. Käufergarantien (Abschnitt 12 des Vertrages);<br />
3. sonstige Verpflichtungen aus dem Vertrag (ausgenommen<br />
die Verpflichtungen, die sich auf die Kaufpreiszahlung<br />
bzw. die Übernahme des Erstattungsanspruches<br />
beziehen, Abschnitt 5.4 bzw. Abschnitte 6.1 bis 6.7 des<br />
Vertrages)<br />
(nachfolgend gemeinschaftlich »SONSTIGE KÄUFERVER-<br />
PFLICHTUNGEN«).<br />
Dies vorausgeschickt, gewähren wir der Verkäuferin<br />
hiermit im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens<br />
im Sinne des § 311 BGB die folgende<br />
II.<br />
Garantie<br />
1. Wir garantieren hiermit unbedingt, uneingeschränkt und<br />
unwiderruflich die Erfüllung der Sonstigen Käuferverpflichtungen.<br />
56<br />
Anlage 14.2 zum Rahmenvertrag<br />
2. Die Verkäuferin hat ihre Zahlungsaufforderung an<br />
Delmora Bank GmbH<br />
z. Hd. der Geschäftsführung,<br />
Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale<br />
geltend zu machen.<br />
3. Zahlungen unter dieser Garantie sind innerhalb von dreißig<br />
(30) Werktagen zu leisten, nachdem die Verkäuferin<br />
uns schriftlich (vorab per Telefax, dessen Eingang für den<br />
Lauf der vorgenannten Frist entscheidend ist) angezeigt<br />
hat, dass und in welcher Höhe die Käuferin einer oder<br />
mehreren ihrer vorgenannten Sonstigen Käuferverpflichtungen<br />
aus dem Vertrag ganz oder teilweise<br />
nicht nachgekommen ist.<br />
4. Wir können aus dieser Garantie mehrfach in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
5. Zahlungen auf Grund einer Inanspruchnahme aus dieser<br />
Garantie erfolgen ausschließlich auf folgendes Konto der<br />
Verkäuferin<br />
bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank ag<br />
Kontonummer: 415 104 410<br />
BLZ: 700 202 70<br />
sofern die Verkäuferin bei der Geltendmachung der<br />
Garantie kein anderes Konto benennt.<br />
6. Unsere Verpflichtungen und Haftung aus dieser Garantie<br />
beziehen sich ausschließlich auf Zahlungsverpflichtungen,<br />
sind unbefristet und werden erst mit Rückgabe der Garantieurkunde<br />
an uns gegenstandslos. Die Garantieurkunde<br />
ist uns zurückzugeben, sobald unsere Verpflichtungen und<br />
Haftung aus dieser Garantie gegenstandslos geworden<br />
oder wir aus der Garantie vollständig in Anspruch genommen<br />
worden sind.<br />
7. Die Wirksamkeit dieser Garantie sowie die Inanspruchnahme<br />
auf Grund dieser Garantie ist von dem Bestand<br />
und der Wirksamkeit des Vertrages abhängig. Zahlung<br />
auf Grund dieser Garantie kann nur verlangt werden,<br />
wenn die Sonstigen Käuferverpflichtungen gemäß<br />
dem Vertrag fällig sind. Der Garantiegeber ist<br />
berechtigt, sämtliche Einreden, Gegenrechte oder Aufrechnungsrechte<br />
geltend zu machen, die die Käuferin<br />
berechtigt ist, nach Maßgabe des Vertrages geltend zu<br />
machen.<br />
8. Wir können Zurückbehaltungsrechte und Rechte zur Aufrechnung<br />
unter dieser Garantie nur geltend machen, wenn<br />
die Verkäuferin diese Rechte und die zugrunde liegenden<br />
Ansprüche anerkennt oder die zugrunde liegenden<br />
Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, wobei wir sämtliche<br />
Rechte geltend machen können, welche die Käuferin<br />
geltend machen kann.
9. Diese Garantie begründet Rechte und Pflichten sowohl<br />
für uns als auch für unsere Rechtsnachfolger sowie nach<br />
Maßgabe des Vertrages auch für die Rechtsnachfolger<br />
der Verkäuferin.<br />
10. Die Verkäuferin kann ihre Rechte und Pflichten aus<br />
dieser Garantie an beliebige Dritte abtreten, sofern wir<br />
hierzu unsere schriftliche Zustimmung erteilen, die wir<br />
nur aus wichtigem Grund verweigern werden. Alle Rechte<br />
und Pflichten können jedoch nur gemeinsam auf denselben<br />
Dritten übertragen werden. Wir erteilen bereits<br />
hiermit unwiderruflich unsere Zustimmung, dass der<br />
jeweilige Dritte mit Wirksamwerden der Übertragung als<br />
Rechtsnachfolger anstelle der Verkäuferin Partei dieser<br />
Garantie wird.<br />
11. Wir verpflichten uns, unsere Rechte und Pflichten aus<br />
dieser Garantie nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />
der Verkäuferin zu übertragen.<br />
12. Diese Garantie wird mit Zugang bei der Verkäuferin<br />
wirksam.<br />
13. Jede Änderung oder Ergänzung dieser Garantie bedarf<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit das Gesetz<br />
kein strengeres Formerfordernis vorschreibt. Dies gilt<br />
auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.<br />
57<br />
14. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Garantie<br />
unwirksam oder undurchsetzbar sein oder für unwirksam<br />
oder undurchsetzbar erachtet werden, wird die Wirksamkeit<br />
und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen<br />
dieser Garantie davon nicht berührt. In diesem Fall werden<br />
wir und die Verkäuferin diejenige wirksame und<br />
durchsetzbare Bestimmung oder diejenigen wirksamen<br />
und durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />
die dem von uns und der Verkäuferin wirtschaftlich<br />
Gewollten möglichst nahe kommt oder kommen.<br />
Dasselbe gilt, falls die Garantie eine Lücke enthalten sollte.<br />
15. Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
16. Alle aus dieser Garantie oder über ihre Wirksamkeit entstehenden<br />
Streitigkeiten werden unter Ausschluss staatlicher<br />
Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter Anwendung<br />
der Schiedsregeln des Deutschen Instituts für<br />
Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bindend entschieden.<br />
Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist München. Die<br />
Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen.<br />
Delmora Bank GmbH<br />
Ort, Datum Hof, 12. 1. 2006<br />
(folgen Unterschriften)
ANLAGE 3<br />
zur Einladung vom 21. März 2006<br />
Zu TOP 13 und 14 der Tagesordnung<br />
Anlage 3 ist der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
vom 29. März 2006 nebst den Anlagen 4.1 und 4.6 zum<br />
Ausgliederungsvertrag.<br />
Bei den restlichen Anlagen zum Ausgliederungsvertrag –<br />
Anlage 4.2 (Partneridentitätsnummer/Partnerbewertung),<br />
Anlage 5.1.3 (grundbücherliche Sicherheiten) sowie<br />
Anlagen 5.1.4-1 bis 5.1.4-12 (Sicherheiten-Identitätsnummern/sonstige<br />
Sicherheiten) – handelt es sich um<br />
Tabellen bzw. Listen. Von dem nochmaligen Abdruck<br />
dieser Anlagen im Rahmen dieser Einladung wird daher<br />
abgesehen. Auch diese Anlagen sind jedoch Bestandteil<br />
der ab Einberufung der Hauptversammlung in den<br />
Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegenden und auf<br />
Wunsch jedem Aktionär kostenfrei zugesandten Dokumentation.<br />
58
AUSGLIEDERUNGS-<br />
UND ÜBERNAHMEVERTRAG<br />
Zustimmungsbeschluss – Projekt Aphrodite<br />
URNr. 0992 C/2006<br />
Dr. C/mü/sh<br />
Am neunundzwanzigsten März zweitausendsechs – 29. 3. 2006 –<br />
sind vor mir, Isabell Müller, Notarassessorin,<br />
amtlich bestellte Vertreterin von<br />
Dr. Heinz Korte<br />
Notar in München<br />
an meiner Geschäftsstelle Theatinerstr. 7/III, 80333 München,<br />
gleichzeitig anwesend:<br />
1. Herr Dr. Georg Mellinghoff,<br />
geboren am 2. 11. 1955,<br />
geschäftsansässig Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />
persönlich bekannt,<br />
nach Angabe hier handelnd<br />
a) als Prokurist für die<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
mit dem Sitz in München – ag München HRB 42148 –<br />
Postanschrift: Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München;<br />
b) vorbehaltlich Genehmigung eines Vorstandsmitglied für die<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
Die Genehmigung soll mit Eingang beim Urkundsnotar allen Beteiligten<br />
gegenüber als mitgeteilt gelten und zum heutigen Tage wirksam sein.<br />
2. Herr Dominik Dürschlag,<br />
geboren am 30. 7. 1971<br />
geschäftsansässig Arabellastraße 14, 81925 München,<br />
persönlich bekannt,<br />
nach Angabe hier handelnd als alleiniger Geschäftsführer für die<br />
HVB Loan Portfolio Verwaltungs-GmbH<br />
mit dem Sitz in München – ag München HRB 160209 –<br />
in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin für die<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG<br />
mit dem Sitz in München – ag HRA 87239 –<br />
Postanschrift: Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Vertretungsnachweise erfolgen gesondert.<br />
Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich den vor mir bei gleichzeitiger<br />
Anwesenheit abgegebenen Erklärungen gemäß den folgenden<br />
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag<br />
zwischen<br />
1. Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRB 42148,<br />
und<br />
2. HVB Loan Portfolio GmbH & Co. KG<br />
mit Sitz in München, eingetragen<br />
im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRA 87239<br />
mit<br />
Zustimmungsbeschluss<br />
der Übernehmenden Gesellschaft<br />
59
TEIL A<br />
AUSGLIEDERUNGS-<br />
UND ÜBERNAHMEVERTRAG<br />
Präambel<br />
(A) Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter<br />
HRB 42148 die Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />
mit Sitz in München eingetragen (nachfolgend »ÜBER-<br />
TRAGENDE GESELLSCHAFT«). Das Grundkapital der<br />
Übertragenden Gesellschaft beträgt derzeit EUR<br />
2 252 097 420 und ist eingeteilt in 736 145 540 auf den<br />
Inhaber lautende Stammaktien und 14 553 600 auf den<br />
Namen lautende Vorzugsaktien.<br />
(B) Im Handelsregister des Amtsgerichts München ist unter<br />
HRA 87239 die HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg mit<br />
Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München eingetragen<br />
(nachfolgend »ÜBERNEHMENDE GESELLSCHAFT«). Das<br />
Festkapital der Übernehmenden Gesellschaft beträgt<br />
EUR 100 (in Worten: Euro einhundert). Alleinige Kommanditistin<br />
der Übernehmenden Gesellschaft ist die<br />
Übertragende Gesellschaft. Die Kommanditeinlage<br />
der Übertragenden Gesellschaft an der Übernehmenden<br />
Gesellschaft, die mit der im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage identisch ist, beträgt EUR 100<br />
(in Worten: Euro einhundert). Die Kommanditeinlage ist<br />
voll eingezahlt und wurde nicht zurückgezahlt. Alleinige,<br />
nicht am Festkapital der Übernehmenden Gesellschaft<br />
beteiligte persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der Übernehmenden Gesellschaft ist die im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München unter HRB 160209<br />
eingetragene HVB Loan Portfolio Verwaltungs GmbH<br />
mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München (nachfolgend<br />
»KOMPLEMENTÄRIN«). Alleinige Gesellschafterin<br />
der Komplementärin ist die Übertragende Gesellschaft,<br />
die den einzigen Geschäftsanteil an der Komplementärin<br />
mit einem Nennwert in Höhe von EUR 25 000<br />
(in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) hält.<br />
(C) Die Übertragende Gesellschaft ist Inhaberin eines<br />
mit dem Namen »Aphrodite« bezeichneten Kreditportfolios,<br />
bestehend aus den in diesem Ausgliederungsvertrag<br />
(nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSVERTRAG«)<br />
näher bezeichneten Rechtsverhältnissen und sonstigen<br />
Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens der Übertragenden<br />
Gesellschaft (nachfolgend »KREDIT-<br />
PORTFOLIO APHRODITE«).<br />
(D) Mit dem Ausgliederungsvertrag soll das Kreditportfolio<br />
Aphrodite als Gesamtheit auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft gegen Anteilsgewährung in<br />
Form einer Erhöhung der auf dem Kapitalkonto gebuchten<br />
Kommanditeinlage der Übertragenden Gesellschaft<br />
an der Übernehmenden Gesellschaft übertragen<br />
werden (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3<br />
Nr. 1 UmwG).<br />
60<br />
1. Ausgliederung<br />
Die Übertragende Gesellschaft überträgt hiermit im<br />
Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3<br />
Nr. 1 UmwG das Kreditportfolio Aphrodite, bestehend<br />
aus den in Abschnitt 5 des Ausgliederungsvertrages<br />
näher bezeichneten Gegenständen des Aktiv-<br />
und Passivvermögens, als Gesamtheit unter Fortbestand<br />
der Übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft gegen Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />
in Höhe von EUR 100 (in Worten: Euro<br />
einhundert) um EUR 99 900 (in Worten: Euro neunundneunzigtausendneunhundert)<br />
auf EUR 100 000 (in Worten:<br />
Euro einhunderttausend) (nachfolgend »AUSGLIEDE-<br />
RUNG«). Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />
der Übertragenden Gesellschaft bleibt durch die<br />
Ausgliederung unverändert.<br />
2. Ausgliederungsstichtag; Schlussbilanz<br />
2.1 Die Ausgliederung erfolgt im Verhältnis zwischen der<br />
Übertragenden Gesellschaft und der Übernehmenden<br />
Gesellschaft mit Wirkung zum 1. November<br />
2005, 00:00 Uhr (nachfolgend »AUSGLIEDERUNGSSTICH-<br />
TAG«). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen<br />
der Übertragenden Gesellschaft, soweit sie das<br />
durch den Ausgliederungsvertrag auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft zu übertragende Kreditportfolio<br />
Aphrodite betreffen, als für Rechnung der<br />
Übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Die<br />
Übernehmende Gesellschaft und die Übertragende<br />
Gesellschaft werden einander demgemäß nach<br />
näherer Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 7 des Ausgliederungsvertrages<br />
so stellen, als wäre das durch<br />
den Ausgliederungsvertrag an die Übernehmende<br />
Gesellschaft zu übertragende Vermögen bereits am<br />
Ausgliederungsstichtag auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft übergegangen.<br />
2.2 Für Steuerzwecke erfolgt die Ausgliederung wegen fehlender<br />
steuerlicher Rückwirkung mit Wirkung zum Übertragungsstichtag<br />
(wie in Abschnitt 4.3 definiert).<br />
2.3 Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit dem uneingeschränkten<br />
Bestätigungsvermerk der KPMG Deutsche<br />
Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
versehene Teilbilanz der Übertragenden<br />
Gesellschaft zum 31. Oktober 2005 (nachfolgend<br />
»SCHLUSSBILANZ«) zugrunde gelegt, in welcher<br />
alle zum Bilanzstichtag vorhandenen, bilanzierbaren<br />
Aktiva und Passiva des durch diesen Ausgliederungsvertrag<br />
nach Abschnitt 5 zu übertragenden Vermögens<br />
ausgewiesen sind.
3. Gegenleistung<br />
3.1 Als Gegenleistung für das durch den Ausgliederungsvertrag<br />
zu übertragende Vermögen wird die auf dem<br />
Kapitalkonto gebuchte Kommanditeinlage der Übertragenden<br />
Gesellschaft an der Übernehmenden<br />
Gesellschaft von EUR 100 (in Worten: Euro einhundert)<br />
um EUR 99 900 (in Worten: Euro neunundneunzigtausendneunhundert)<br />
auf EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />
erhöht.<br />
3.2 Die Vermögensübertragung erfolgt zu den in der<br />
Schlussbilanz angesetzten Buchwerten und die Übernehmende<br />
Gesellschaft ist gegenüber der Übertragenden<br />
Gesellschaft verpflichtet, die Gegenstände<br />
des Aktiv- und Passivvermögens des durch den Ausgliederungsvertrag<br />
zu übertragenden Vermögens in ihrer<br />
Bilanz mit den in der Schlussbilanz enthaltenen Buchwerten<br />
anzusetzen. Soweit die in der Schlussbilanz<br />
angesetzten Buchwerte des Kreditportfolio Aphrodite<br />
den Betrag übersteigen, um den die Kommanditeinlage<br />
der Übertragenden Gesellschaft an der<br />
Übernehmenden Gesellschaft erhöht wird, wird der<br />
Differenzbetrag in das für die Übertragende Gesellschaft<br />
bei der Übernehmenden Gesellschaft geführte<br />
Kapitalkonto II eingestellt.<br />
3.3 Die Übertragende Gesellschaft ist auch hinsichtlich<br />
der erhöhten Kommanditeinlage für das am 1. Januar<br />
2006 beginnende Geschäftsjahr der Übernehmenden<br />
Gesellschaft voll gewinnberechtigt.<br />
4. Zusammensetzung des<br />
Kreditportfolio Aphrodite<br />
4.1 Das Kreditportfolio Aphrodite ist in der EDV<br />
der Übertragenden Gesellschaft auf dem Server<br />
SQL-NPLQSX01 (nachfolgend »SERVER«) unter dem<br />
Namen »Datenbank Aphrodite COD« mit Stand zum<br />
31. Oktober 2005, 24:00 auf einer Datenbank abgebildet,<br />
die seit dem 16. Januar 2006 unverändert von der Übertragenden<br />
Gesellschaft in elektronischer Form<br />
auf dem Server gespeichert gehalten wird (nachfolgend<br />
»DATENBANK APHRODITE COD«). Die Datenbankfelder<br />
der Datenbank Aphrodite COD werden nachfolgend<br />
als »DATENBANKFELDER« bezeichnet. Die in diesem Ausgliederungsvertrag<br />
in Bezug genommenen Datenbankfelder<br />
sind in der Anlage 4.1 (nachfolgend<br />
»ANLAGE DATENBANKLEGENDE«) definiert.<br />
4.2 Die zu dem Kreditportfolio Aphrodite gehörenden<br />
Kreditnehmer und Kreditnehmereinheiten (nachfolgend<br />
»PARTNER«) sind mit Stand zum 31. Oktober 2005, 24:00<br />
in der Datenbank Aphrodite COD (und zwar in dem<br />
Datenbankfeld, das in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »A«, angegeben ist) mit einer der<br />
Partneridentitätsnummern bezeichnet, die in Anlage 4.2<br />
in der Spalte »Partneridentitätsnummern« aufgeführt<br />
sind.<br />
61<br />
4.3 Das durch den Ausgliederungsvertrag im Wege<br />
der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch die Übertragende<br />
Gesellschaft auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft zu übertragende Kreditportfolio<br />
Aphrodite besteht aus den in Abschnitt 5 dieses Ausgliederungsvertrages<br />
im Einzelnen bezeichneten<br />
Vertrags- und Rechtsverhältnissen in ihrem jeweiligen<br />
Bestand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung<br />
durch Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister<br />
der Übertragenden Gesellschaft (nachfolgend<br />
»ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG«).<br />
4.4 Von der dinglichen Übertragung auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft ausgenommen sind:<br />
4.4.1 sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit<br />
4.4.1.1 den durch einen Eintrag in dem in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »M«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld gekennzeichneten Bestandteilen des<br />
Kreditportfolio Aphrodite, deren Übertragung auf<br />
die Übernehmende Gesellschaft jeweils einer ausdrücklichen<br />
Zustimmung eines Vertragspartners einer<br />
Konsortial- und Poolvereinbarung bedarf,<br />
4.4.1.2 den in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »N«, bezeichneten Datenbankfeld aufgeführten<br />
Bestandteilen des Kreditportfolio Aphrodite,<br />
deren Übertragung auf die Übernehmende Gesellschaft<br />
jeweils einer ausdrücklichen Zustimmung eines<br />
Vertragspartners einer Treuhandvereinbarung bedarf,<br />
auf Grund derer die Übertragende Gesellschaft<br />
diese Bestandteile des Kreditportfolio Aphrodite zu<br />
Gunsten eines Dritten hält, sowie<br />
4.4.1.3 denjenigen Bestandteilen des Kreditportfolio<br />
Aphrodite, die für HYP-Kredite in dem in Abteilung<br />
»O«, für KK-Kredite in dem in Abteilung »P« und<br />
für Bürgschaften in dem in Abteilung »Q« der Anlage<br />
Datenbanklegende bezeichneten Datenbankfeld<br />
aufgeführt sind, deren Übertragung auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft aus sonstigen Gründen nur<br />
bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung eines<br />
Dritten erfolgt,<br />
sofern und soweit die betreffenden Zustimmungen im<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung jeweils<br />
noch nicht erteilt worden ist (nachfolgend »RECHTS-<br />
VERHÄLTNISSE OHNE ZUSTIMMUNG«), mit der Maßgabe,<br />
dass auf die Rechtsverhältnisse ohne Zustimmung<br />
die Vereinbarungstreuhand gemäß Abschnitt 6.3 zur<br />
Anwendung gelangt;
4.4.2 die Portfolio-Grundpfandrechte (wie in Abschnitt<br />
5.1.3 definiert), hinsichtlich derer die Übertragende<br />
Gesellschaft mangels Eintragung im Grundbuch<br />
oder mangels Übergabe des Grundpfandrechtsbriefes<br />
an die Übertragende Gesellschaft nicht oder<br />
noch nicht Grundpfandrechtsinhaberin ist und die in der<br />
Anlage 5.1.3 in der Spalte »Dinglicher Vollzug ja/nein«<br />
durch die Angabe »nein« als solche gekennzeichnet sind<br />
(nachfolgend »ZU BESTELLENDE GRUNDPFANDRECHTE«),<br />
mit der Maßgabe, dass an deren Stelle die Rechte aus den<br />
Grundpfandrechtsvereinbarungen (wie in Abschnitt<br />
5.1.11 definiert) sowie hieraus jeweils etwaig resultierende<br />
Anwartschaftsrechte Gegenstand der dinglichen Ausgliederung<br />
sind; sowie<br />
4.4.3 die in dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung<br />
»M«, bezeichneten Datenbankfeld durch die<br />
Angabe »Passive Treuhandvereinbarungen« gekennzeichneten<br />
sonstigen Bestandteile des Kreditportfolio<br />
Aphrodite (mit Ausnahme von Portfolio-Grundpfandrechten)<br />
(nachfolgend »PASSIVE TREUHAND-<br />
GEGENSTÄNDE«), die von Dritten treuhänderisch zu Gunsten<br />
der Übertragenden Gesellschaft gehalten werden,<br />
mit der Maßgabe, dass an deren Stelle die Rechte<br />
aus den Passiven Treuhandvereinbarungen (wie in<br />
Abschnitt 5.1.12 definiert) sowie hieraus jeweils etwaig<br />
resultierende Anwartschaftsrechte Gegenstand der dinglichen<br />
Ausgliederung sind;<br />
(nachfolgend gemeinsam »NICHT AUSGEGLIEDERTE<br />
GEGENSTÄNDE«).<br />
4.5 Nicht Bestandteil des Kreditportfolio Aphrodite<br />
und von der Übertragung auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft ausgenommen sind ferner (i) etwaige<br />
gegen die Übertragende Gesellschaft gerichtete<br />
Schadensersatzansprüche infolge von vor dem Ausgliederungsstichtag<br />
von der Übertragenden Gesellschaft<br />
begangenen Pflichtverletzungen oder deliktischen<br />
Handlungen, (ii) Refinanzierungsverbindlichkeiten der<br />
Übertragenden Gesellschaft, (iii) Arbeitsverhältnisse<br />
mit Mitarbeitern der Übertragenden Gesellschaft<br />
sowie (iv) Steuerverbindlichkeiten (jedoch mit<br />
Ausnahme möglicher Haftungsverbindlichkeiten gemäß<br />
§ 13 c ustG), soweit diese sich auf Zeiträume bis zum<br />
Übertragungsstichtag (ausschließlich) beziehen ((i)<br />
bis (iv) nachfolgend gemeinsam »AUSGENOMMENE<br />
VERBINDLICHKEITEN«).<br />
4.6 Die zum Ausgliederungsstichtag vorhandenen, bilanzierbaren<br />
Aktiva und Passiva des gemäß Abschnitt 5 auf<br />
die Übernehmende Gesellschaft zu übertragenden<br />
Kreditportfolio Aphrodite sind in der als Anlage 4.6<br />
beigefügten Ausgliederungsbilanz der Übertragenden<br />
Gesellschaft zum Ausgliederungsstichtag ausgewiesen.<br />
5. Übertragung des Kreditportfolio Aphrodite<br />
5.1 Die Übertragende Gesellschaft überträgt auf<br />
die Übernehmende Gesellschaft, jeweils unter Ausschluss<br />
der Nicht Ausgegliederten Gegenstände<br />
und der Ausgenommenen Verbindlichkeiten:<br />
62<br />
5.1.1 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und<br />
Pflichten der Übertragenden Gesellschaft (einschließlich<br />
Kündigungs- und sonstigen Gestaltungsrechten)<br />
aus mit den Partnern zum Ausgliederungsstichtag<br />
abgeschlossenen bzw. danach bis zum Übertragungsstichtag<br />
abzuschließenden (i) Kreditverträgen,<br />
(ii) Spar- und Einlagenverträgen sowie den im<br />
Zusammenhang hiermit bestehenden Einlagenkonten<br />
und -depots von Partnern, (iii) Kontokorrentverträgen,<br />
(iv) den in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »B«, bezeichneten Datenbankfeld aufgeführten<br />
Derivatgeschäften, sowie (v) sonstigen Verträgen im<br />
Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung (ausgenommen<br />
Schrankfachmietverträge) ((i) bis (v) nachfolgend<br />
gemeinsam »KREDITVERTRÄGE«);<br />
5.1.2 sämtliche aus den Kreditverträgen folgenden,<br />
gegen die Partner gerichteten gegenwärtigen oder künftigen,<br />
bedingten oder unbedingten Geldforderungen, einschließlich<br />
insbesondere derjenigen Forderungen, die in<br />
denjenigen Datenbankfeldern aufgeführt sind, die<br />
5.1.1.1 für im Hypothekenbanksystem »Hypothekenbank<br />
Aktiv-Informationssystem« gebuchte Kreditverhältnisse<br />
(nachfolgend »HYP-KREDITE«) in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »C«, bezeichnet sind; und<br />
5.1.1.2 für im Banksystem »KK« gebuchte Kreditverhältnisse<br />
(nachfolgend »KK-KREDITE«) in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »D«, bezeichnet sind,<br />
(nachfolgend »PARTNERFORDERUNGEN«), jedoch jeweils<br />
unter Ausschluss der Forderungen aus Darlehen des<br />
Eigenkapitalhilfeprogrammes (EKH alt und EKH neu), aus<br />
Darlehen des ERP-Eigenkapitalhilfeprogramms (EKH<br />
neu) und aus Darlehen aus dem Programm Unternehmerkapital<br />
für Gründer (EKH neu), die in den in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilungen »E« und »F«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»EKH-FORDERUNGEN«; Partnerforderungen unter<br />
Ausschluss der EKH-Forderungen nachfolgend »PORT-<br />
FOLIO-FORDERUNGEN«);<br />
5.1.3 die Grundpfandrechte, die in der Anlage 5.1.3 aufgeführt<br />
sind, jeweils mit Ausnahme derjenigen Teile dieser<br />
Grundpfandrechte, die in der Spalte »Nicht im Grundbuch<br />
vollzogene (Teil-)abtretung/-löschung« der Anlage 5.1.3<br />
ausgewiesen sind (nachfolgend »PORTFOLIO-GRUND-<br />
PFANDRECHTE«);<br />
5.1.4 die (i) weiteren dinglichen (mit Ausnahme von Portfolio-Grundpfandrechten)<br />
oder schuldrechtlichen<br />
Sicherheiten (insbesondere Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen,<br />
Pfandrechten an Forderungen, Konten<br />
und Wertpapierdepots, Bürgschaften und Garantien),
die zur Besicherung der Portfolio-Forderungen bestellt<br />
sind (jedoch mit Ausnahme der zur Besicherung der<br />
EKH-Forderungen bestellten Ausfallgarantien, die in<br />
dem in der Anlage Datenbanklegende, Abteilung »H«,<br />
bezeichneten Datenbankfeld aufgeführt sind), einschließlich<br />
insbesondere derjenigen Sicherheiten, die in<br />
Anlage 5.1.4-1 bis Anlage 5.1.4-12 aufgeführt sind und die<br />
den Sicherheiten entsprechen, die (unter Ausschluss der<br />
Ausfallgarantien, die in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »H«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
aufgeführt sind) in den in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »G-1« bis »G-12«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern enthalten sind, (ii) agB-Pfandrechte<br />
an Forderungen, Konten und Wertpapierdepots sowie (iii)<br />
sämtliche Rechte und Pflichten aus den abstrakten Schuldversprechen,<br />
die in den der Eintragung der Portfolio-<br />
Grundpfandrechte zugrunde liegenden Grundschuldbestellungsurkunden<br />
oder im Zusammenhang mit der<br />
Abtretung von Portfolio-Grundpfandrechten gesondert<br />
erklärt wurden ((i) bis (iii) gemeinsam nachfolgend<br />
»SONSTIGE PORTFOLIO-SICHERHEITEN«);<br />
5.1.5 sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und<br />
Pflichten der Übertragenden Gesellschaft aus den<br />
Verpflichtungserklärungen und schuldrechtlichen Vereinbarungen,<br />
welche die Übertragende Gesellschaft<br />
in Bezug auf die Portfolio-Grundpfandrechte und<br />
Sonstigen Portfolio-Sicherheiten (gemeinsam<br />
nachfolgend »PORTFOLIO-SICHERHEITEN«) abgegeben<br />
hat bzw. eingegangen ist (nachfolgend »SICHERHEITEN-<br />
VERTRÄGE«), einschließlich Sicherungsvereinbarungen,<br />
Zweckerklärungen und alle sonstigen zum Zwecke der Besicherung<br />
von Portfolio-Forderungen mit der Übertragenden<br />
Gesellschaft bestehenden Sicherungsvereinbarungen,<br />
jeweils mit allen damit verbundenen<br />
Rechten und Pflichten einschließlich Kündigungs- und<br />
sonstigen Gestaltungsrechten;<br />
5.1.6 die von der Übertragenden Gesellschaft bereits<br />
herausgelegten, aber von den Begünstigten noch nicht<br />
oder noch nicht vollständig in Anspruch genommenen<br />
Avale sowie die offenen Avalkreditlinien, die in den in der<br />
Anlage Datenbanklegende, Abteilung »I«, bezeichneten<br />
Datenbankfeldern aufgeführt sind (nachfolgend<br />
»PORTFOLIO-AVALE«) sowie die aus der Emission von an<br />
Partner ausgegebenen ec-Karten, Kreditkarten oder<br />
ähnlichen Karten resultierenden Haftungsverhältnisse der<br />
Übertragenden Gesellschaft (gemeinsam mit den<br />
Portfolio-Avalen nachfolgend »PORTFOLIO-HAFTUN-<br />
GEN«), sowie die Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüche<br />
aus den Portfolio-Haftungen bzw. den diesen<br />
zugrunde liegenden Avalaufträgen oder Verträgen;<br />
63<br />
5.1.7 sämtliche aus den Kreditverträgen folgende Pflichten<br />
der Übertragenden Gesellschaft zur Vornahme<br />
von Zahlungen an Partner einschließlich (i) Pflichten<br />
zur Auszahlung von Guthaben, die in dem in der Anlage<br />
Datenbanklegende, Abteilung »J«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld aufgeführt sind sowie (ii) Pflichten zur<br />
Zulassung der Inanspruchnahme eingeräumter Kreditlinien<br />
aus Kreditverträgen, aus zu den Kreditverträgen<br />
gehörigen Kontokorrentverträgen oder aus<br />
sonstigen Verträgen, die jeweils für HYP-Kredite in dem<br />
in Abteilung »K« und für KK-Kredite, die kein Rahmenlinienkennzeichen<br />
haben, in dem in Abteilung »L-1«<br />
und für KK-Kredite, die ein Rahmenlinienkennzeichen<br />
haben, in dem in Abteilung »L-2« der Anlage Datenbanklegende<br />
bezeichneten Datenbankfeld aufgeführt<br />
sind ((i) und (ii) nachfolgend gemeinsam »PORTFOLIO-<br />
AUSZAHLUNGSPFLICHTEN«), sowie den aus der Erfüllung<br />
von Portfolio-Auszahlungspflichten resultierenden<br />
Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüchen;<br />
5.1.8 sämtliche Rechte und Pflichten (einschließlich Rückgriffs-<br />
und Aufwendungsersatzansprüchen) im Zusammenhang<br />
mit den zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />
(einschließlich) und dem Übertragungsstichtag<br />
(i) von der Übertragenden Gesellschaft an Partner<br />
eingeräumten Krediten, Kreditlinien oder sonstigen für<br />
die Übertragende Gesellschaft begründeten Auszahlungsverpflichtungen,<br />
(ii) von der Übertragenden<br />
Gesellschaft für Verbindlichkeiten von Partnern ausgereichten<br />
Avalen, sowie (iii) durch Partner vorgenommenen<br />
und durch die Übertragende Gesellschaft<br />
geduldeten Überziehungen ((i) bis (iii) nachfolgend gemeinsam<br />
»ZUSÄTZLICHE RECHTSVERHÄLTNISSE«);<br />
5.1.9 sämtliche Konsortial- und Poolvereinbarungen, die die<br />
Übertragende Gesellschaft im Zusammenhang mit<br />
den durch einen Eintrag in dem in der Anlage Datenbanklegende,<br />
Abteilung »M«, bezeichneten Datenbankfeld<br />
gekennzeichneten Bestandteilen des Kreditportfolio<br />
Aphrodite abgeschlossen hat (nachfolgend<br />
»KONSORTIAL- UND POOLVEREINBARUNGEN«) einschließlich<br />
sämtlicher aus den Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />
folgender Rechte und Pflichten (insbesondere<br />
etwaiger Anwartschaftsrechte sowie Dritten gegenüber<br />
bestehender Verwaltungs-, Herausgabe- oder Weiterleitungspflichten)<br />
sowie einschließlich etwaiger aus den<br />
Konsortial- und Poolvereinbarungen folgender<br />
gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />
5.1.10 sämtliche Treuhandvereinbarungen, auf Grund derer<br />
die Übertragende Gesellschaft die in dem in der<br />
Anlage Datenbanklegende, Abteilung »N«, bezeichneten<br />
Datenbankfeld aufgeführten Bestandteile des<br />
Kreditportfolio Aphrodite treuhänderisch zu Gunsten<br />
eines Dritten hält (nachfolgend »AKTIVE TREUHAND-<br />
VEREINBARUNGEN«), einschließlich sämtlicher aus den<br />
Aktiven Treuhandvereinbarungen folgender Rechte
und Pflichten (einschließlich etwaiger Anwartschaftsrechte<br />
sowie Dritten gegenüber bestehender Verwaltungs-, Herausgabe-<br />
oder Weiterleitungspflichten) sowie einschließlich<br />
etwaiger aus den Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />
folgender gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />
5.1.11 sämtliche schuldrechtlichen Vereinbarungen (nachfolgend<br />
»GRUNDPFANDRECHTSVEREINBARUNGEN«), die<br />
die Übertragende Gesellschaft im Hinblick auf die<br />
Zu Bestellenden Grundpfandrechte eingegangen<br />
ist, im Einzelnen bestehend aus:<br />
(i) den Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen,<br />
auf Grund derer Dritte die Zu Bestellenden<br />
Grundpfandrechte treuhänderisch zu Gunsten der<br />
Übertragenden Gesellschaft halten;<br />
(ii) den mit Partnern oder Drittsicherheitengebern errichteten<br />
Bestellungsurkunden, auf Grund derer die<br />
Zu Bestellenden Grundpfandrechte zu Gunsten<br />
der Übertragenden Gesellschaft bestellt wurden;<br />
sowie<br />
(iii) den Abtretungsvereinbarungen, auf Grund derer die<br />
Zu Bestellenden Grundpfandrechte durch<br />
Dritte an die Übertragende Gesellschaft abgetreten<br />
wurden;<br />
jeweils einschließlich sämtlicher aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />
folgender Rechte und Pflichten<br />
sowie hieraus etwaig resultierender Anwartschaftsrechte;<br />
5.1.12 sämtliche Konsortial-, Pool- und Treuhandvereinbarungen,<br />
die die Übertragende Gesellschaft im<br />
Hinblick auf Passive Treuhandgegenstände eingegangen<br />
ist, auf Grund derer Dritte die Passiven Treuhandgegenstände<br />
treuhänderisch zu Gunsten der Übertragenden<br />
Gesellschaft halten (nachfolgend »PAS-<br />
SIVE TREUHANDVEREINBARUNGEN«), jeweils einschließlich<br />
sämtlicher aus den Passiven Treuhandvereinbarungen<br />
folgender Rechte und Pflichten sowie hieraus<br />
etwaig resultierender Anwartschaftsrechte sowie etwaiger<br />
aus den Passiven Treuhandvereinbarungen folgender<br />
gesellschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse;<br />
5.1.13 sämtliche mit den nach den vorstehenden Bestimmungen<br />
des Abschnitt 5 übertragenen Rechtsverhältnissen<br />
und sonstigen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens<br />
in Zusammenhang stehenden oder ihnen in<br />
anderer Weise zuzuordnenden Prozessrechtsverhältnisse,<br />
Zwangsverwaltungen, Zwangsversteigerungen, sonstige<br />
Zwangsvollstreckungsverfahren und sonstige verfahrensrechtliche<br />
Rechtsverhältnisse; sowie<br />
64<br />
5.1.14 sämtliche zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />
und dem Übertragungsstichtag zusätzlich entstehenden<br />
Bestandteile des Kreditportfolios der in den<br />
Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.13 bezeichneten Art.<br />
5.2 Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende<br />
Gesellschaft stellen fest, dass die Übertragende<br />
Gesellschaft berechtigt ist, auch nach<br />
dem Ausgliederungsstichtag Verrechnungen und Umbuchungen<br />
von Guthaben der Partner gegen Portfolio-Forderungen<br />
vorzunehmen.<br />
6. Surrogation, Einzelübertragung,<br />
Unwirksamkeit der Übertragung<br />
6.1 Sollten die nach Abschnitt 5 zu übertragenden Gegenstände<br />
des Kreditportfolio Aphrodite zum Übertragungsstichtag<br />
im regelmäßigen Geschäftsgang veräußert<br />
oder sollten sie in anderer Weise ersetzt worden<br />
sein, so werden die an ihre Stelle getretenen und am<br />
Übertragungsstichtag vorhandenen Surrogate übertragen.<br />
Nicht als Surrogate im Sinne dieser Bestimmung<br />
gelten Portfolio-Eingänge gemäß Abschnitt 7.4 des<br />
Ausgliederungsvertrages; ihre Behandlung richtet<br />
sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Abschnittes<br />
7 dieses Ausgliederungsvertrages.<br />
6.2 Die Übertragende Gesellschaft wird sich nach<br />
besten Kräften bemühen, bis zum Übertragungsstichtag<br />
alle etwa noch fehlenden Voraussetzungen einschließlich<br />
aller erforderlichen Zustimmungen Dritter zu schaffen,<br />
die für den Übergang der nach den Bestimmungen<br />
dieses Ausgliederungsvertrages auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft zu übertragenden Gegenstände<br />
des Aktiv- und Passivvermögens sowie der zu übertragenden<br />
Verträge, verfahrensrechtlichen und sonstigen Rechtsverhältnisse<br />
im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge<br />
(§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen.<br />
6.3 Sofern und soweit ein Bestandteil des Kreditportfolios<br />
am Übertragungsstichtag nicht auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft übergeht, weil<br />
6.3.1 es sich um ein Rechtsverhältnis ohne Zustimmung<br />
handelt; oder<br />
6.3.2 die Übertragung eines sonstigen Bestandteils des<br />
Kreditportfolios im Wege der Ausgliederung auf die<br />
Übernehmende Gesellschaft fehlgeschlagen ist;<br />
(nachfolgend gemeinsam »NICHT ÜBERTRAGENE RECHTS-<br />
VERHÄLTNISSE«), werden die Übertragende Gesellschaft<br />
und die Übernehmende Gesellschaft unverzüglich<br />
alle notwendigen Handlungen (unter Beachtung<br />
etwaiger notwendiger Formvorschriften) zu einer wirksamen<br />
nachträglichen Übertragung der Nicht Übertragenen<br />
Rechtsverhältnisse auf die Übernehmende<br />
Gesellschaft vornehmen oder veranlassen; insbesondere<br />
werden die Übertragende Gesellschaft und
die Übernehmende Gesellschaft nach besten Kräften<br />
zusammenwirken, um im Hinblick auf die Nicht Übertragenen<br />
Rechtsverhältnisse etwaige für die Übertragung<br />
notwendigen Zustimmungen Dritter (einschließlich,<br />
soweit erforderlich, der Zustimmung von Partnern<br />
und Sicherungsgebern) zu erlangen. Sofern und soweit<br />
Nicht Übertragene Rechtsverhältnisse, insbesondere<br />
wegen Fehlens einer erforderlichen Zustimmung<br />
Dritter, noch nicht übertragen wurden, werden sich die<br />
Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende<br />
Gesellschaft ab dem Übertragungsstichtag<br />
im Innenverhältnis so stellen, als sei die Übertragung<br />
bereits mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ausgliederungsstichtag<br />
vorgenommen worden (nachfolgend<br />
»VEREINBARUNGSTREUHAND«). Die Übertragende<br />
Gesellschaft nimmt in diesem Fall für die Dauer der<br />
Vereinbarungstreuhand die Nicht Übertragenen<br />
Rechtsverhältnisse sowie alle damit in Zusammenhang<br />
stehenden Rechte und Pflichten gegenüber den<br />
betroffenen Partnern, Sicherungsgebern, Kreditkonsorten,<br />
Poolpartnern, Treugebern und sonstigen Dritten<br />
im Außenverhältnis im eigenen Namen, aber im Innenverhältnis<br />
für Rechnung und auf Risiko der Übernehmenden<br />
Gesellschaft wahr. Die Vereinbarungstreuhand<br />
für ein Nicht Übertragenes Rechtsverhältnis<br />
wird jeweils durch das Wirksamwerden der<br />
Übertragung des Nicht Übertragenen Rechtsverhältnisses<br />
auf die Übernehmende Gesellschaft<br />
beendet. Die Übertragende Gesellschaft und die<br />
Übernehmende Gesellschaft sind sich darüber einig,<br />
dass durch die Vereinbarungstreuhand kein Gesellschafts-<br />
oder Gesamthandsvermögen begründet wird.<br />
7. Verwaltung des Kreditportfolio Aphrodite<br />
ab dem Ausgliederungsstichtag<br />
7.1 Ab dem Ausgliederungsstichtag bis zum Übertragungsstichtag<br />
erfolgt die Verwaltung des Kreditportfolio<br />
Aphrodite durch die Übertragende<br />
Gesellschaft für Rechnung der Übernehmenden<br />
Gesellschaft.<br />
7.2 Unter »PORTFOLIO-AUFWENDUNGEN« werden in diesem<br />
Ausgliederungsvertrag alle in Übereinstimmung mit<br />
der vor dem Ausgliederungsstichtag bei der Übertragenden<br />
Gesellschaft üblichen Praxis auf das<br />
Kreditportfolio Aphrodite in angemessener Weise<br />
getätigten Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB verstanden,<br />
insbesondere im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsbetriebs entstandene, den Partnern belastete<br />
Kosten (mit Ausnahme von Kontoführungskosten sowie<br />
von Zinsen), insbesondere in Form von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen,<br />
Kosten für Maßnahmen zur Er-<br />
65<br />
haltung des Wertes von Portfolio-Forderungen oder<br />
Portfolio-Sicherheiten, Kosten für Grundstücksbewertungen<br />
sowie Gerichts-, Anwalts- und Notarkosten<br />
(jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer), die bezahlt<br />
worden sind. Für den Zeitpunkt der Bezahlung ist jeweils<br />
der Buchungstag ausschlaggebend.<br />
7.3 Unter »PORTFOLIO-AUSZAHLUNGEN« werden in diesem<br />
Ausgliederungsvertrag sämtliche Auszahlungen oder<br />
bankinterne Verrechnungen zu Lasten von im Rahmen<br />
der Kreditverträge bestehenden Konten der Partner<br />
(einschließlich Kredit-, Kontokorrent- und Sparkonten)<br />
(nachfolgend »PARTNERKONTEN«) (mit Ausnahme von<br />
Sollzinsen) sowie sämtliche geleisteten Zahlungen zur Erfüllung<br />
von Verpflichtungen aus Portfolio-Haftungen,<br />
Portfolio-Auszahlungspflichten und Zusätzlichen<br />
Rechtsverhältnissen verstanden. Für den<br />
Zeitpunkt der Auszahlung ist jeweils der Buchungstag ausschlaggebend.<br />
7.4 Unter »PORTFOLIO-EINGÄNGEN« werden in diesem Ausgliederungsvertrag<br />
verstanden sämtliche Eingänge<br />
oder bankinterne Verrechnungen auf Partnerkonten<br />
(mit Ausnahme von Habenzinsen) sowie sämtliche als<br />
Erfüllung auf die (i) Portfolio-Forderungen, (ii) Portfolio-Sicherheiten,<br />
(iii) Rechte aus den Grundpfandrechtsvereinbarungen<br />
und Passiven Treuhandvereinbarungen,<br />
(iv) Zusätzlichen Rechtsverhältnisse,<br />
(v) Rückgriffs- und Aufwendungsersatzansprüche<br />
aus Portfolio-Auszahlungen oder (vi) Provisionsansprüche<br />
im Zusammenhang mit den Portfolio-Haftungen<br />
eingegangenen oder eingehenden Zahlungen und<br />
Erfüllungssurrogate (einschließlich Aufrechnungen), insbesondere<br />
in Form von Kredittilgungen, Zinszahlungen,<br />
Gebühren-, Auslagen- und Kostenerstattungen sowie<br />
Sicherheitenverwertungserlösen. Für den Zeitpunkt des<br />
Eingangs ist jeweils der Buchungstag ausschlaggebend,<br />
bei einem Portfolio-Eingang durch Aufrechnung<br />
jedoch der Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnung erklärt<br />
wurde. Klarstellend wird festgehalten, dass Eingänge<br />
nicht als Portfolio-Eingänge anzusehen sind, soweit<br />
sie gemäß zugrunde liegenden Konsortial- und Poolverträgen<br />
oder Aktiven Treuhandvereinbarungen<br />
Dritten zustehen.<br />
7.5 Portfolio-Eingänge, die zwischen dem Ausgliederungsstichtag<br />
(einschließlich) und dem Übertragungsstichtag<br />
(einschließlich) entstanden sind, sind mit<br />
Portfolio-Aufwendungen und Portfolio-Auszahlungen,<br />
die in diesem Zeitraum getätigt wurden, zu verrechnen.<br />
Ein Überschuss dieser Portfolio-Eingänge<br />
über diese Portfolio-Aufwendungen und Portfolio-<br />
Auszahlungen stellt eine Forderung der Übernehmenden<br />
Gesellschaft gegen die Übertragende Gesellschaft<br />
dar, ein Überschuss dieser Portfolio-Aufwendungen<br />
und Portfolio-Auszahlungen über diese<br />
Portfolio-Eingänge stellt eine Verbindlichkeit der<br />
Übernehmenden Gesellschaft gegenüber der Übertragenden<br />
Gesellschaft dar.
8. Sonderrechte<br />
8.1 Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG wurden<br />
und werden nicht gewährt. Maßnahmen im Sinne von<br />
§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen.<br />
8.2 Den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat der<br />
Übertragenden Gesellschaft, der Komplementärin<br />
als geschäftsführender Gesellschafterin der Übernehmenden<br />
Gesellschaft, den Geschäftsführern der Komplementärin<br />
sowie den Abschlussprüfern der Übertragenden<br />
Gesellschaft und der Übernehmenden<br />
Gesellschaft wurden und werden keine besonderen<br />
Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.<br />
9. Folgen für die Arbeitnehmer<br />
und ihre Vertretungen<br />
9.1 Es gehen keine Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des<br />
§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sowie Arbeitsverhältnisse auf<br />
die Übernehmende Gesellschaft über.<br />
9.2 Weitere Folgen bzw. Maßnahmen im Sinne von § 126<br />
Abs. 1 Nr. 11 UmwG sind derzeit nicht ersichtlich bzw. vorgesehen.<br />
Insbesondere sind Betriebsänderungen, Entlassungen<br />
oder Versetzungen aus Anlass der Übertragung<br />
derzeit nicht geplant. Die Ausgliederung hat auch im<br />
übrigen auf die Arbeitnehmer der Übertragenden<br />
Gesellschaft und ihre Vertretungen keine Auswirkung;<br />
dies gilt insbesondere für den Aufsichtsrat der Übertragenden<br />
Gesellschaft sowie für die bei der Übertragenden<br />
Gesellschaft auf Betriebs-, Unternehmens-<br />
und Konzernebene bestehenden Betriebsräte.<br />
Die Übernehmende Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer<br />
und keine Arbeitnehmervertretungen. Die Übertragende<br />
Gesellschaft wird ihren Anteil an der<br />
Übernehmenden Gesellschaft sowie der Komplementärin<br />
im Anschluss an die Ausgliederung an einen<br />
konzernfremden Dritten übertragen. Der dieser Übertragung<br />
zugrunde liegende Rahmenvertrag sieht vor, dass<br />
nach dem Tag der Hauptversammlung der übertragenden<br />
Gesellschaft, die über die Zustimmung zu diesem<br />
Ausgliederungsvertrag beschließt, die übertragende<br />
Gesellschaft der Kypris Acquisition Ltd. (nachfolgend<br />
»KÄUFERIN«) gestatten wird, mit den am Tag der Hauptversammlung<br />
bei der übertragenden Gesellschaft<br />
an den Standorten Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth,<br />
Berlin, Dresden, Düsseldorf, Erlangen, Frankfurt am<br />
Main, Hamburg, Hannover, Leipzig, Mannheim, München,<br />
Nürnberg, Offenbach, Regensburg, Stuttgart und Würzburg<br />
(nachfolgend »PORTFOLIO-STANDORTE«) neben<br />
66<br />
anderen work-out und Sanierungsengagements mit der<br />
Bearbeitung des Kreditportfolios befassten Arbeitnehmern<br />
der übertragenden Gesellschaft (nachfolgend<br />
»PORTFOLIO-MITARBEITER«) über die Personalabteilung<br />
der übertragenden Gesellschaft in Kontakt<br />
zu treten und ihnen ein Angebot auf Beschäftigung bei<br />
der Käuferin, einem verbundenen Unternehmen der<br />
Käuferin oder einem mit der Verwaltung des Kreditportfolios<br />
betrauten Servicer (nachfolgend »SERVICER«) zu<br />
unterbreiten. Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Käuferin<br />
nicht mehr als jeweils 25% derjenigen Portfolio-<br />
Mitarbeiter einstellen wird, die zum Zeitpunkt ihrer<br />
Einstellung durch die Käuferin am selben Standort in<br />
der selben Organisationseinheit der übertragenden<br />
Gesellschaft sowie in derselben Mitarbeiterkategorie<br />
(wie nachstehend definiert) tätig sind, insgesamt<br />
jedoch nicht mehr als 50 (fünfzig) Portfolio-Mitarbeiter.<br />
Unter »MITARBEITERKATEGORIEN« sind die folgenden<br />
Kategorien von Portfolio-Mitarbeitern zu verstehen:<br />
(i) Führungskräfte, (ii) Portfolio-Mitarbeiter<br />
mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sieben (7)<br />
Jahren, (iii) Portfolio-mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit<br />
von mehr als drei (3) und bis zu einschließlich<br />
sieben (7) Jahren sowie (iv) Portfolio-mitarbeiter<br />
mit einer Betriebszugehörigkeit von bis zu einschließlich<br />
drei (3) Jahren. Die übertragende Gesellschaft ist<br />
berechtigt, der Einstellung von Portfolio-mitarbeitern<br />
im Einzelfall aus sachlichem Grund zu widersprechen;<br />
in diesem Fall ist die Käuferin nach dem Rahmenvertrag<br />
verpflichtet, von einer Einstellung abzusehen.<br />
Die Käuferin steht nach dem Rahmenvertrag dafür ein,<br />
dass auch ihre verbundenen Unternehmen und Rechtsnachfolger,<br />
die Delmora Bank GmbH sowie der Servicer<br />
die vorstehenden Verpflichtungen einhalten.<br />
10. Freistellung<br />
10.1 Sofern und soweit die Übertragende Gesellschaft<br />
einerseits oder die Übernehmende Gesellschaft<br />
andererseits auf Grund der Bestimmungen in § 133 UmwG<br />
oder anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen<br />
von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />
sowie aus Haftungsverhältnissen in Anspruch<br />
genommen werden, die nach Maßgabe der Bestimmungen<br />
des Ausgliederungsvertrages der jeweils anderen<br />
Gesellschaft zugeordnet sind, so hat die jeweils andere<br />
Gesellschaft die in Anspruch genommene Gesellschaft von<br />
derartigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie<br />
Haftungen freizustellen.<br />
10.2 Ansprüche aus Abschnitt 10.1 verjähren drei (3) Monate<br />
nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 133<br />
Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 UmwG.
11. Gewährleistung und Schadensersatz<br />
11.1 Die Übertragende Gesellschaft leistet auf Grund<br />
dieses Ausgliederungsvertrags keine Gewähr für<br />
Sach- und Rechtsmängel sowie für den Bestand der gemäß<br />
diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden<br />
Gegenstände und Rechtsverhältnisse und sonstigen Bestandteile<br />
des Kreditportfolio Aphrodite. Sämtliche<br />
Ansprüche der Übernehmenden Gesellschaft auf<br />
Nacherfüllung, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage,<br />
Schadensersatz oder Minderung wegen Sach- oder Rechtsmängeln<br />
der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag<br />
übertragenen Gegenstände und Rechtsverhältnisse und<br />
sonstigen Bestandteile des Kreditportfolio Aphrodite<br />
sind, mit Ausnahme der Fälle arglistigen oder vorsätzlichen<br />
Handelns der Übertragenden Gesellschaft,<br />
ausgeschlossen und die Übertragende Gesellschaft<br />
übernimmt im Hinblick hierauf keine Vereinbarung oder<br />
Garantie für die Beschaffenheit der Sache.<br />
11.2 Sämtliche Schadensersatzansprüche der Übernehmenden<br />
Gesellschaft gegen die Übertragende<br />
Gesellschaft auf Grund bzw. im Zusammenhang mit<br />
der Eingehung und der Durchführung dieses Ausgliederungsvertrages,<br />
gleich aus welchem Rechtsgrunde,<br />
sind ausgeschlossen, sofern kein arglistiges oder vorsätzliches<br />
Verhalten der Übertragenden Gesellschaft<br />
die Haftung begründet. Ausgeschlossen sind insbesondere<br />
Ansprüche der Übernehmenden Gesellschaft auf<br />
Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten<br />
(culpa in contrahendo) gemäß § 311 Abs. 2 BGB i.V.m.<br />
§ 241 Abs. 2 BGB, Schadensersatz wegen Verletzung von<br />
Rücksichts- und sonstigen Nebenpflichten gemäß §§ 280,<br />
282 BGB i.V.m. 241 Abs. 2 BGB und Schadensersatz statt<br />
der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter<br />
Leistung (§ 281 BGB).<br />
11.3 Etwaige Ansprüche, die einer Käuferin bzw. Erwerberin<br />
des Kommanditanteils der Übertragenden Gesellschaft<br />
an der Übernehmenden Gesellschaft bzw.<br />
des Geschäftsanteils der Übertragenden Gesellschaft<br />
an der Komplementärin aus dem einem solchen<br />
Erwerb zugrunde liegenden Vertrag gegen die Übertragende<br />
Gesellschaft zustehen, bleiben unberührt,<br />
auch soweit durch solche Ansprüche der Käuferin bzw.<br />
Erwerberin die Übernehmende Gesellschaft begünstigt<br />
werden sollte.<br />
12. Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt<br />
12.1 Die Übertragende Gesellschaft bewilligt hiermit,<br />
die Grundbücher der in Anlage 5.1.3 aufgeführten Grundstücke<br />
dahingehend zu berichtigen, dass die Übernehmende<br />
Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin<br />
als neue Gläubigerin der in der genannten Anlage<br />
aufgeführten Grundschulden und Hypotheken eingetragen<br />
wird. Die Übertragende Gesellschaft bzw. deren<br />
Gesamtrechtsnachfolgerin ist verpflichtet, in dem Fall,<br />
dass die Übernehmende Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin<br />
ein Grundpfandrecht in einer seitens<br />
der Übernehmenden Gesellschaft bzw. deren<br />
Gesamtrechtsnachfolgerin und ihrer jeweiligen Gesellschafter<br />
gegenüber der Übertragenden Gesellschaft<br />
zulässigen Weise an einen Dritten überträgt und noch<br />
keine Umschreibung auf die Übernehmende Gesellschaft<br />
bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin erfolgt ist,<br />
auf Verlangen der Übernehmenden Gesellschaft bzw.<br />
deren Gesamtrechtsnachfolgerin eine entsprechende<br />
Bewilligung zu erteilen, auf Grund derer der betreffende<br />
Erwerber als Inhaber der übertragenen Grundschulden<br />
und Hypotheken im Grundbuch eingetragen werden kann.<br />
67<br />
12.2 Die Kosten der Grundbuchberichtigung trägt die Übernehmende<br />
Gesellschaft bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgerin.<br />
13. Schlussbestimmungen<br />
13.1 Die infolge der Aufstellung und der Durchführung dieses<br />
Ausgliederungsvertrages entstehenden Kosten<br />
werden im Innenverhältnis zwischen der Übertragenden<br />
Gesellschaft einerseits und der Übernehmenden<br />
Gesellschaft andererseits ausschließlich von der<br />
Übernehmenden Gesellschaft getragen. Kosten, die<br />
entstehen, weil eine Einzelübertragung von Vermögensgegenständen<br />
deshalb erforderlich wird, weil die Übertragung<br />
im Wege der Ausgliederung fehlschlägt, sind von<br />
der Übertragenden Gesellschaft zu tragen.<br />
13.2 Die Übertragende Gesellschaft wird der Übernehmenden<br />
Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin<br />
und dem amtierenden Notar nach dem Übertragungsstichtag<br />
auf Verlangen der Übernehmenden<br />
Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin den Bestand<br />
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung<br />
auf die Übernehmende Gesellschaft übergehenden<br />
Kreditportfolios in elektronischer Form zur<br />
Verfügung stellen. Die Übertragende Gesellschaft<br />
und die Übernehmende Gesellschaft verpflichten<br />
sich, auf einem Ausdruck dieses elektronischen Dokuments<br />
in öffentlich beglaubigter Form zu bestätigen, dass<br />
die in dem Ausdruck individualisierten Bestandteile des<br />
Kreditportfolios Gegenstand der Ausgliederung sind.<br />
Diese Urkunde ist in der Urkundensammlung des amtierenden<br />
Notars zu verwahren. Sowohl die Übertragende<br />
Gesellschaft als auch die Übernehmende Gesellschaft<br />
oder deren Rechtsnachfolgerin kann verlangen,
dass ihr eine inhaltsgleiche Urkunde zur eigenen Verwahrung<br />
ausgehändigt wird. Der den Ausdruck verwahrende<br />
Notar wird von der Übertragenden Gesellschaft<br />
sowie der Übernehmenden Gesellschaft einseitig<br />
unwiderruflich beauftragt und ermächtigt, auf Verlangen<br />
der Übernehmenden Gesellschaft im Einzelfall zu<br />
bestätigen, dass bestimmte einzelne Rechtsverhältnisse<br />
und/oder Rechte Gegenstand der Ausgliederung sind. Entsprechende<br />
Bestätigungen sind der Übernehmenden<br />
Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin auf deren<br />
schriftliches Verlangen zu erteilen.<br />
13.3 Die diesem Ausgliederungsvertrag beigefügten<br />
Anlagen sind Bestandteil dieses Ausgliederungsvertrages.<br />
13.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrages<br />
einschließlich dieser Bestimmung bedürfen,<br />
soweit nicht notarielle Form zu beachten ist, der<br />
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.<br />
68<br />
13.5 Alle aus diesem Ausgliederungsvertrag oder über<br />
seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten zwischen<br />
der Übertragenden Gesellschaft und der Übernehmenden<br />
Gesellschaft werden unter Ausschluss<br />
staatlicher Gerichte durch drei (3) Schiedsrichter unter<br />
Anwendung der Schiedsregeln des Deutschen Instituts<br />
für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) bindend entschieden.<br />
Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist München. Die<br />
Schiedsverfahren sind in deutscher Sprache zu führen.<br />
13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages<br />
unwirksam oder undurchsetzbar<br />
sein, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit<br />
der übrigen Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages<br />
davon nicht berührt. In diesem Fall werden<br />
die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende<br />
Gesellschaft diejenige wirksame und durchsetzbare<br />
Bestimmung oder diejenigen wirksamen und<br />
durchsetzbaren Bestimmungen ermitteln und umsetzen,<br />
die dem von der Übertragenden Gesellschaft und<br />
der Übernehmenden Gesellschaft wirtschaftlich<br />
Gewollten möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Falle<br />
von Lücken in diesem Ausgliederungsvertrag.
TEIL B<br />
GESELLSCHAFTER-<br />
VERSAMMLUNG DER ÜBER-<br />
NEHMENDEN GESELLSCHAFT<br />
Alleinige Gesellschafter der übernehmenden<br />
HVB Loan Portfolio GmbH & Co. kg mit dem Sitz in<br />
München (ag München HRA 87239) sind:<br />
persönlich haftend die<br />
HVB Loan Portfolio Verwaltungs-GmbH<br />
mit dem Sitz in München (ag München HRB 160209)<br />
als Kommanditistin beschränkt haftend die<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
mit dem Sitz in München (ag München HRB 42148).<br />
Die Gesellschafter treten hiermit zu einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung der HVB Loan Portfolio<br />
GmbH & Co. kg mit dem Sitz in München zusammen.<br />
Sie stellen vorweg zu § 126 Abs. 3 UmwG fest:<br />
Die Übernehmende Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer<br />
und keinen Betriebsrat.<br />
Die Gesellschafter fassen sodann folgenden Beschluss:<br />
Dem in dieser Urkunde als Teil A enthaltenen Ausgliederungs-<br />
und Übernahmevertrag wird hiermit von jedem<br />
Gesellschafter zugestimmt.<br />
Als Gegenleistung für das durch den AUSGLIEDERUNGS-<br />
VERTRAG zu übertragende Vermögen wird die auf<br />
dem Kapitalkonto gebuchte Kommanditeinlage der ÜBER-<br />
TRAGENDEN GESELLSCHAFT an der ÜBERnehmENDEN<br />
GESELLSCHAFT von EUR 100 (in Worten: Euro einhundert)<br />
um EUR 99 900 (in Worten: Euro neunundneunzigtausendneunhundert)<br />
auf EUR 100 000 (in Worten: Euro einhunderttausend)<br />
erhöht.<br />
Anfechtungsverzicht<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin und die Kommanditistin<br />
verzichten hiermit ausdrücklich auf das etwa<br />
bestehende Recht zur Anfechtung des vorstehend gefassten<br />
Beschlusses.<br />
TEIL C<br />
ABSCHRIFTEN<br />
69<br />
Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften:<br />
– jeder Vertragsteil<br />
– Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer,<br />
Prannerstraße 10,<br />
80333 München<br />
– Kanzlei Hengeler Mueller,<br />
Bockenheimer Landstraße 51,<br />
60325 Frankfurt am Main<br />
– Registergericht (2-fach)<br />
Auf das Vorlesen der Anlagen Nrn. 4.2, 4.6, 5.1.3 sowie<br />
5.1.4.1. bis 5.1.4.12. wird gemäß § 14 BeurkG von allen<br />
Beteiligten verzichtet. Diese Anlagen sind den Beteiligten<br />
zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterzeichnet<br />
worden.<br />
Niederschrift im Übrigen samt Anlage 4.1 vom Notar<br />
vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und<br />
eigenhändig unterschrieben.<br />
(folgen Unterschriften)<br />
Genehmigung<br />
Ich, Johann Berger, in meiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied<br />
der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
mit dem Sitz in München (ag München HRB<br />
42148) habe Kenntnis vom Inhalt der Urkunde Nr. 0992<br />
C/2006 vom 29. 3. 2006 des Notars Dr. Heinz Korte in<br />
München. Ich genehmige die in dieser Urkunde niedergelegten<br />
Erklärungen. In der Urkunde enthaltene Vollmachten<br />
werden hiermit bestätigt und ausdrücklich nochmals<br />
erteilt.<br />
München, den 29. 3. 2006<br />
(folgt Unterschrift)<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft, München<br />
Johann Berger, Vorstand
DATENBANKLEGENDE<br />
Datenbankfeld<br />
Abteilung Datenbankbutton Feldbezeichnung<br />
A Anonymisierung Partner Partneridentitätsnummern<br />
B Derivatgeschäfte<br />
C Portfolio-Forderungen hyp Effektivsaldo valutiert in Euro<br />
hyp Aktuelle Kapitalrückstände in Euro<br />
hyp Aktuelle Zinsrückstände in Euro<br />
hyp Aktuelle Kostenrückstände in Euro<br />
hyp Zu Soll gestellte Tilgung in Euro<br />
D Portfolio-Forderungen kk-Saldo Soll in Euro<br />
E Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh alt in Euro<br />
F Ausgesonderte ekh kk-Saldo ekh neu in Euro<br />
G -1 Verpfändete Konten<br />
-2 Verpfändete Depots<br />
-3 Abtretung/Pfandrecht Bausparer<br />
-4 Abtretung/Pfandrecht lv<br />
-5 Abtretung/Pfandrecht l+l<br />
-6 Mietzession<br />
-7 Abtretung Kassenärztliche Vereinigung<br />
-8 Sonstige Abtretungen<br />
-9 Bürgschaften/Garantien<br />
-10 Sonstige Verpfändungen<br />
-11 Sicherungsübereignungen<br />
-12 Sonstige Sicherheiten<br />
H Ausfallgarantien<br />
70<br />
Anlage 4.1 zum Ausgliederungs-<br />
und Übernahmevertrag<br />
I Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: Offene Auszahlungsverpflichtungen der Avalkonten in Euro<br />
J Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: kk-Saldo Haben in Euro<br />
Nachrichtlich: Höhe der nicht in Anpruch genommenen Avalkreditlinie in Euro<br />
K Portfolio-Forderungen Nachrichtlich: hyp: Offene Auszahlungverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro<br />
L -1 Portfolio-Forderungen<br />
-2 Portfolio-Forderungen mit Rahmenlinien<br />
M Konsortial- und Poolvereinbarungen<br />
N Aktive Treuhandvereinbarungen<br />
O Zustimmungspflichtige Geschäfte hyp-Kredite<br />
P Zustimmungspflichtige Geschäfte kk-Kredite<br />
Q Sonstige Zustimmungspflichtige Geschäfte<br />
R Festzinssätze hyp-Kredite<br />
S Besondere Kredite<br />
Nachrichtlich: kk: Offene Auszahlungsverpflichtungen (ohne Avalkonten) in Euro
AUSGLIEDERUNGSBILANZ<br />
NACH §17 ABS.2 UMWG<br />
ZUM 31. OKTOBER 2005<br />
Aktiva Passiva<br />
Forderungen an Kunden l 1 661 189 615,81 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden<br />
darunter: a) Spareinlagen<br />
Hypothekendarlehen Th 1 184 135 mit vereinbarter Kündigungsfrist<br />
andere durch Grundpfand- b) andere Verbindlichkeiten<br />
71<br />
von 3 Monaten h 1 054 217,65<br />
rechte gesicherte Kredite Th 274 165 täglich fällig h 58 835 398,16<br />
Eigenkapital l 1 601 300 000,00<br />
Summe Aktiva l 1 661 189 615,81 Summe Passiva l 1 661 189 615,81<br />
Eventualverbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank ag<br />
Dr. Wolfgang Sprißler Rolf Friedhofen<br />
und Gewährleistungsverträgen h 38 059 551,53