VERHALTENSKODEX - Alcoa
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gegeben oder angenommen werden. Honorare und Spenden für wohltätige Zwecke sind jedoch erlaubt,<br />
sofern sie rechtlich zulässig sind, die Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung des Unternehmens<br />
eingehalten wird und sie im Rahmen der entsprechen <strong>Alcoa</strong>‐Vorgehensweisen genehmigt sind.<br />
7. Mitarbeiter von <strong>Alcoa</strong> dürfen sich in ihrer Freizeit natürlich auf eigene Kosten politisch<br />
betätigen. Die Verwendung von Geldern, Eigentum, Dienstleistungen oder Wertgegenständen des<br />
Unternehmens für oder zur Unterstützung politischer Parteien oder Kandidaten für öffentliche Ämter ist<br />
generell verboten. Demhingegen ist es zulässig, dass das Unternehmen politische Gremien oder Fonds<br />
der Mitarbeiter unterstützt und im Zusammenhang mit deren Gründung bescheidene Geldmittel<br />
aufbringt, sofern diese gesetzlich zulässig sind und im Einklang mit der Satzung oder anderen, vom Chief<br />
Legal and Compliance Officer von <strong>Alcoa</strong> genehmigten, Regelungen stattfinden.<br />
8. Es ist verboten, Vermögenswerte des Unternehmens für ein Gremium zu verwenden, dessen<br />
Hauptziel darin besteht, den Ausgang eines Referendums oder eines anderen Volksentscheids zu<br />
beeinflussen. Ausnahmen hierzu bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Chief Executive<br />
Officer und die rechtliche Zulässigkeit muss vorab vom Chief Legal and Compliance Officer von <strong>Alcoa</strong><br />
schriftlich genehmigt werden.<br />
9. Alle Mitglieder der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und sonstige Mitarbeiter dürfen<br />
keine kollidierenden Interessen haben, wenn sie das Unternehmen bei Verhandlungen vertreten oder<br />
hinsichtlich der Vorgangsweise des Unternehmens gegenüber Dritten Empfehlungen abgeben oder<br />
anderweitig die Interessen des Unternehmens wahrnehmen. Im Umgang mit Lieferanten, Kunden,<br />
Auftragnehmern sowie Personen und Firmen, die mit dem Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehen,<br />
dürfen nur die Interessen des Unternehmens berücksichtigt werden. Es ist nicht gestattet, Dritte aus<br />
persönlichen Überlegungen bevorzugt zu behandeln. Hierbei ist vor allem Folgendes zu beachten:<br />
a. Alle Mitglieder der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und sonstigen Mitarbeiter,<br />
die mit Dritten zu tun haben, die mit dem Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehen bzw.<br />
an einer Geschäftsbeziehung interessiert sind, oder in diesem Zusammenhang<br />
Empfehlungen abgeben oder Entscheidungen treffen, dürfen an diesen Firmen weder<br />
beteiligt sein noch irgendwelche Vereinbarungen getroffen haben, die die<br />
Entscheidungsfreiheit des Geschäftsmitglieds, leitenden Angestellten oder Mitarbeiters<br />
beeinflussen könnten, sofern die entsprechende Beteiligung oder Vereinbarung nicht<br />
bekanntgegeben und schriftlich genehmigt wurde.<br />
b. Es ist Mitgliedern der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und sonstigen Mitarbeitern<br />
untersagt, einen Personalkredit oder sonstige Dienste von Personen oder Firmen, die mit<br />
dem Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehen bzw. an einer Geschäftsbeziehung<br />
interessiert sind, direkt oder indirekt anzufordern oder anzunehmen, sofern diese<br />
Kreditinstitute oder Finanzdienste ähnliche Kredite oder Dienste nicht im Rahmen ihrer<br />
üblichen Geschäftstätigkeit anbieten.<br />
c. Es ist Mitgliedern der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und sonstigen Mitarbeitern<br />
untersagt, mit engen Verwandten im Namen des Unternehmens Geschäfte abzuwickeln,<br />
sofern dies nach Bekanntgabe des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausdrücklich in<br />
schriftlicher Form genehmigt wird.<br />
d. Die für alle Mitglieder der Geschäftsleitung, leitenden Angestellten und sonstigen Mitarbeiter<br />
des Unternehmens geltende Anforderung, dass es zu keinen Interessenskonflikten kommen<br />
darf, bezieht sich auch auf enge Verwandte. Hierzu gehören in der Regel Ehegatten, Eltern,<br />
© <strong>Alcoa</strong> Inc. Seite 2<br />
(Business Conduct Policies – Final Revised May 2012 – GERMAN)