Anreizregulierung im Spiegel der Gutachter - von Prof. Dr.-Ing. H. Alt ...
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Energietechnik und Energiewirtschaft<br />
<strong>Prof</strong>.<br />
<strong>Dr</strong>.-<strong>Ing</strong>. H. <strong>Alt</strong><br />
52078 Aachen, den 18.5.2008<br />
Chancen und Risiken <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Spiegel</strong> gutachterlicher Perspektiven<br />
1. Übersicht<br />
Ziel <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> ist es, Anreize für eine effiziente Leistungserbringung gemäß (§ 21a Abs- 1<br />
EnWG) zu setzen. Hierzu soll die Vorgabe <strong>von</strong> Obergrenzen, die in <strong>der</strong> Regel für die Höhe <strong>der</strong><br />
Netzzugangsentgelte o<strong>der</strong> die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine<br />
Regulierungsperiode unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Effizienzvorgaben gemäß (§ 21a Abs. 2 S. 1 EnWG)<br />
dienen. Investitionsplanungen für Netze müssen die Bedingungen <strong>der</strong> genannten Verordnungen<br />
sowie die Regulierungspraxis <strong>der</strong> Bundesnetzagentur (BNA in Bonn) berücksichtigen.<br />
Wie diese Bedingungen auf die Rendite <strong>von</strong> Netzinvestitionen erwartungsgemäß wirken, wurde <strong>im</strong><br />
Auftrag des BDEW gutachterlich auf konzeptionelle Art und Weise an hand idealisierter Fallstudien<br />
verschiedener Szenarien untersucht. Die in <strong>der</strong> NEV-Strom in §7 Ziffer 6 festgelegte EK-Verzinsung<br />
entsprechend einer risikolosen Basisverzinsung <strong>von</strong> 4,8 % plus 1,7 % Wagniszuschlag, insgesamt<br />
6,5 % vor Steuern bei <strong>Alt</strong>anlgen und 7,91 % bei Neuanlagen ist wohl kaum geeignet, wirksame<br />
Investitionsanzreize für Investoren zu entfalten. Der BDEW hat daher zum einen be<strong>im</strong> internationalen<br />
Beratungsunternehmen NERA Economic Consulting in London ein Gutachten zur Abschätzung<br />
sachgerechter kalkulatorischer Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze und zum an<strong>der</strong>en bei<br />
<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Dr</strong>.h.c. Wolfgang Ballwieser an dessen Seminar für Rechnungswesen und Prüfung <strong>der</strong> LMU<br />
München ein Gutachten zu Investitionsrechnungen für Netze <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> in<br />
Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen inzwischen vor und wurden den Mitgliedsunternehmen<br />
bekannt gemacht.<br />
Es ist nun zu erwarten, dass <strong>im</strong> Rahmen einer intensiven Konsultation zwischen <strong>der</strong><br />
Bundesnetzagentur und dem BDEW über die Festlegung des ab dem 1. Januar 2009<br />
anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz für Strom und Gasnetze eine einvernehmliche<br />
Bemessungsgröße gefunden wird, die einerseits den dem Anreizziel günstiger Netzentgelte<br />
nahekommt, aber an<strong>der</strong>erseits auch den Netzbetreibern das Erwirtschaften einer auskömmlichen<br />
Rendite des eingesetzten Kapitals ermöglicht und die wirtschaftliche Basis für eine leistungsgerechte<br />
Entlohnung <strong>der</strong> in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter sowie für einen zuverlässigen und sicheren<br />
Netzbetrieb sicherstellt.<br />
2. <strong>Gutachter</strong>liche Vorschläge<br />
Die Berechnung <strong>der</strong> Zinssätze des NERA-Gutachtens stützt sich dabei auf das Capital Asset Pricing<br />
Model (CAPM) als Standardmethode für die Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapital-<br />
Zinssatzes (EK-Zinssatz) regulierter Energieunternehmen in Europa sowie das Dividend Growth<br />
Model (DGM) als Gegenprobe zum CAPM. Zur Plausibilisierung <strong>der</strong> ermittelten CAPM-Werte wurden<br />
Resultate jüngerer Regulierungsentscheidungen aus dem Ausland herangezogen. Im Ergebnis<br />
empfiehlt das Gutachten als reale EK-Zinssätze für Anlagegüter, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert<br />
wurden (<strong>Alt</strong>anlagen) <strong>von</strong> 10,7 Prozent für Stromnetze (<strong>der</strong>zeit 6,5 Prozent) und 11,5 Prozent für<br />
Gasnetze (<strong>der</strong>zeit 7,8 Prozent) vor Körperschaftssteuer und nach Gewerbesteuer. Anlagegüter, die
- 2 -<br />
ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlagen), werden mit einem nominalen EK-Zinssatz<br />
verzinst. Hier für empfiehlt das Gutachten 12,5 Prozent für Stromnetze (<strong>der</strong>zeit 7,91 Prozent) und<br />
13,3 Prozent für Gasnetze (<strong>der</strong>zeit 9,21 Prozent) vor Körperschaftssteuer und nach Gewerbesteuer.<br />
Das Mitglied des wissenschaftlichen Beirats <strong>der</strong> Bundesnetzagentur <strong>Prof</strong>. Ballwieser, Universität<br />
München, hat untersucht, welche Eigen- und Gesamtkapitalrenditen bei Investitionen in Netzanlagen<br />
<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> erzielt werden können. Im Ergebnis dieses Gutachtens besteht<br />
selbst für zu 100 Prozent effiziente Netzbetreiber kein Anreiz für Netzinvestitionen. Ursächlich ist<br />
hierfür u. a. <strong>der</strong> Zeitverzug bis zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Kosten in den Erlösen. Eine <strong>der</strong>artige<br />
Kumulation <strong>von</strong> WettbewerbsnachteIlen für die gesamte Branche ist aus Sicht des BDEW nicht<br />
akzeptabel. Letztlich ist die Erhöhung <strong>der</strong> kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen unter Berücksichtigung<br />
<strong>von</strong> Körperschaftsteuer und Inflation auf ein <strong>im</strong> internationalen Vergleich konkurrenzfähiges Niveau<br />
erfor<strong>der</strong>lich, um eine Kapitalabwan<strong>der</strong>ung aus Deutschland zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Als Vergleichsmarktkriterium werden u.a die mittelwerte <strong>der</strong> Zinssätze festverzinslicher Wertpapiere<br />
und öffentlicher Anleihen sowie Ratingbewertungen sowie Risikozuschläge eines Anlageportfolios (β-<br />
Parameter) heran gezogen:<br />
Bild 1. Nominale Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittienten aller Emissionen<br />
Bild 2. Nominale Verzinsung deutscher Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit über 7 Jahre
- 3 -<br />
Netzübersicht und strukturbedingte Kostenbasis:<br />
2 %<br />
DSO<br />
120€/kW<br />
63 %<br />
45€/kW<br />
5 %<br />
30%<br />
TSO<br />
40 bis 50 €/kW<br />
<strong>Anreizregulierung</strong>: Vorgabe <strong>der</strong> Erlösobergrenzen EO<br />
61€/kW<br />
72€/kW<br />
102€/kW<br />
160€/kW<br />
Netzkosten pro Jahr in €/kW,<br />
Netzlänge:<br />
Stand 2005<br />
1,6 Mio. km<br />
Nettosubstanzerhaltung p = 6,5%, Abschreibung auf Tagesneuwertbasis<br />
Realkapitalerhaltung p = 7,91%, Abschreibung auf Anschaffungswertbasis<br />
TSO: Transit System Operator, DSO: Distribution System Operator<br />
Bild 3. Netzstruktur und Netzkosten<br />
3. Bisherige Regulierung durch die BNA<br />
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine<br />
selbständige Bundesoberbehörde <strong>im</strong> Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />
und Technologie mit Sitz in Bonn. Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für<br />
Telekommunikation und Post, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation<br />
(BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, umbenannt in<br />
Bundesnetzagentur. Sie hat <strong>der</strong>zeit 2.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter <strong>der</strong> Leitung des<br />
Präsidenten Matthias Kurth.<br />
Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weitere<br />
Entwicklung auf dem Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations-, Post- und seit dem 01. Januar 2006<br />
auch auf dem Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen. Sie feierte am 28. Februar 2008 <strong>im</strong> World<br />
Conference Center in Bonn "10 Jahre Regulierung". Die Festansprache hielt die Bundeskanzlerin<br />
<strong>Dr</strong>. Angela Merkel.<br />
Energieregulierung bedeutet die Überwachung <strong>der</strong> Betreiber <strong>von</strong> Energieversorgungsnetzen<br />
(„Netzbetreiber“) durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden. Das<br />
Energieversorgungsnetz wird sowohl <strong>von</strong> Energielieferanten („Netznutzern“) zur Belieferung <strong>von</strong><br />
Kunden als auch <strong>von</strong> Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung <strong>von</strong> Elektrizität benötigt. Da es für ein<br />
Netzgebiet <strong>im</strong>mer nur einen Netzbetreiber gibt, könnte dieser seine Monopolstellung ausnutzen, um<br />
einzelne Netznutzer zu bevorzugen o<strong>der</strong> zu benachteiligen. Daher müssen die Regulierungsbehörden<br />
sicherstellen, dass <strong>der</strong> Zugang und die Nutzung des Energieversorgungsnetzes für alle Netznutzer<br />
fair und diskr<strong>im</strong>inierungsfrei gestaltet wird.
- 4 -<br />
Ziel <strong>der</strong> Energieregulierung ist die Schaffung <strong>von</strong> Voraussetzungen für mehr Wettbewerb auf den<br />
Märkten für Energieerzeugung, Energiehandel und Energielieferungen. Die Bundesnetzagentur leistet<br />
hierzu einen zentralen Beitrag unter an<strong>der</strong>em durch:<br />
• die Genehmigung <strong>der</strong> Netzentgelte für die Durchleitung <strong>von</strong> Strom und Gas<br />
• die Verhin<strong>der</strong>ung bzw. Beseitigung <strong>von</strong> Hin<strong>der</strong>nissen be<strong>im</strong> Zugang zu den<br />
Energieversorgungsnetzen für Lieferanten und Verbraucher,<br />
• die Standardisierung <strong>von</strong> Lieferantenwechselprozessen, und<br />
• die Verbesserung <strong>von</strong> Netzanschlussbedingungen für neue Kraftwerke.<br />
Zur Durchsetzung <strong>der</strong> Regulierungsziele ist die Bundesnetzagentur (BNA) mit wirksamen Verfahren<br />
und Instrumenten ausgestattet worden, die auch Informations- und Untersuchungsrechte sowie<br />
abgestufte Sanktionsmöglichkeiten einschließen.<br />
• Die Regulierungsentscheidungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur werden in den Bereichen<br />
Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post durch Beschlusskammern gefasst.<br />
• Die unmittelbar betroffenen Unternehmen können sich an den Beschlusskammerverfahren<br />
beteiligen lassen.<br />
• Die vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise können beigeladen werden.<br />
• Die Entscheidungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur basieren auf dem Telekommunikationsgesetz,<br />
dem Postgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und sind rechtlich überprüfbar.<br />
• Entscheidungen <strong>der</strong> Beschlusskammern können <strong>im</strong> Falle eines Rechtsstreits <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), nicht<br />
aufgehoben werden. Eine so genannte Ministerentscheidung ist, abweichend <strong>von</strong> den<br />
Regelungen <strong>im</strong> Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), nicht vorgesehen.<br />
• Gegen die Entscheidungen <strong>der</strong> Beschlusskammern kann unmittelbar vor den<br />
Verwaltungsgerichten in den Bereichen Post und Telekommunikation und vor den<br />
Zivilgerichten <strong>im</strong> Bereich Energie geklagt werden. Ein Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren findet nicht<br />
statt. Klagen <strong>im</strong> Hauptsacheverfahren haben keine aufschiebende Wirkung.<br />
Die bisherige kostenbasierte Regulierung <strong>der</strong> BNA hat in mehreren Regulierungsrunden zu<br />
Absenkungen <strong>der</strong> <strong>von</strong> den Netzbetreibern bisher erhobenen o<strong>der</strong> neu beantragten Entgelte für die<br />
Netznutzung geführt. Die Entwicklung <strong>der</strong> Netznutzungsentgelte <strong>von</strong> 2005 bis 2007 ist in dem<br />
nachfolgenden Balkendiagramm für die einelnen Entnahme-Spannungsebenen dargestellt:<br />
Ct/kWh<br />
%<br />
10,00<br />
5,00<br />
0,00<br />
-5,00<br />
-10,00<br />
-15,00<br />
-20,00<br />
1.500 kWh<br />
Nie<strong>der</strong>spannung<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Netznutzungsentgelte<br />
2005 -2007<br />
4.500 kWh<br />
Nie<strong>der</strong>spannung<br />
130.000 kWh<br />
(23 %NT-Anteil,<br />
85 kW, Nsp)<br />
350.000 kWh<br />
(40 %NT-Anteil,<br />
100 kW, Nsp)<br />
700.000 kWh<br />
(30 %NT-Anteil,<br />
315 kW, Msp)<br />
ohne Leistungsmessung Abnahmefall mit Leistungsmessung<br />
3 Mio. kWh<br />
(45 %NT-Anteil,<br />
750 kW, Msp)<br />
Bild 4. Netzentgeltabsenkungen aufgrund <strong>der</strong> Kostenregulierung<br />
Quelle <strong>der</strong> Netzentgelte: <strong>Dr</strong>. Peter Martin Schroer, ene`t GmbH, Hückelhoven, ZfK Juni 2007
4. <strong>Anreizregulierung</strong> gemäß § 112a EnWG<br />
- 5 -<br />
Mit <strong>der</strong> Neufassung des EnWG <strong>im</strong> Jahr 2005 wurde <strong>der</strong> Bundesnetzagentur <strong>der</strong> Auftrag erteilt, einen<br />
Bericht zur Einführung einer <strong>Anreizregulierung</strong> zu erstellen. Nach § 112a Abs.1 EnWG muss <strong>der</strong><br />
Bericht ein Konzept zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> enthalten, welches <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Dies betrifft zum einen die Umsetzung in eine Verordnung nach<br />
§ 21a Abs.6 EnWG, zum an<strong>der</strong>en die praktische Durchführung auf Basis einer Verordnung.<br />
Nach § 112a Abs. 2 S. 1 EnWG soll <strong>der</strong> Bericht unter Beteiligung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Wissenschaft und<br />
<strong>der</strong> betroffenen Wirtschaftskreise erstellt werden und die internationalen Erfahrungen mit<br />
<strong>Anreizregulierung</strong>ssysternen berücksichtigen. Durch diese Konsultationsvorgabe soll gewährleistet<br />
werden, dass sämtliche relevanten Kreise in den Untersuchungsprozess eingebunden werden.<br />
Die Regulierungsformel für die Berechnung <strong>der</strong> Erlösobergrenze EOt aus Netzentgelten <strong>im</strong> Jahr t <strong>der</strong><br />
Regulierungsperiode lautet:<br />
⎛ ⎞<br />
EOt = KAdnb,<br />
t + , 0<br />
, , 0 ⎜<br />
∆<br />
VPI ⎟ ∑ , ,<br />
,<br />
⎝ 0 ⎠<br />
i=<br />
1<br />
n<br />
VPIt<br />
[ KAvnb<br />
+ ( 1−<br />
EVind<br />
t ) ⋅ KAb<br />
] ⋅⎜<br />
− PF ⎟ t ⋅ EFt<br />
+ Qt<br />
≥ Pi<br />
t ⋅ M i t + Esonst<br />
t + RKt<br />
Hierin bedeuten:<br />
KA: Kostenanteile (dauerhaft-, vorübergehend nicht beeinflußbar, untere/obere Schranke)<br />
EV: Unternehmensindividuelle Effizienzvorgabe<br />
VPI: Verbraucherpreisgesamtindex des statistischen Bundesamtes<br />
PF: Genereller sektoraler Produktionsfortschritt<br />
EF: Erweiterungsfaktor<br />
Q: Mehr/Min<strong>der</strong>erlöse für Versorgungsqualität<br />
P: Netzentgelt für Produktelemente<br />
M: Menge <strong>der</strong> Produktelemente<br />
E: Kostenmin<strong>der</strong>nde Erlöse<br />
∆RK: Buchung auf Regulierungskonto am Jahresende<br />
Die Verordnung zum Erlass und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Rechtsvorschriften auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Energieregulierung wurde am 5. November 2007 <strong>im</strong> Bundesgesetzblatt veröffentlicht.<br />
Dabei handelt es sich um eine Artikelverordnung, die mehrere Verordnungen zur Regulierung <strong>der</strong><br />
Netzentgelte betrifft. Zum einen trat am Tag nach <strong>der</strong> Veröffentlichung also am 6. November 2007 die<br />
<strong>Anreizregulierung</strong>sverordnung (ARegV) in Kraft.<br />
Zugleich än<strong>der</strong>ten sich die Netzentgeltverordnungen Strom und Gas (Artikel 2 und 3).<br />
Der Bericht <strong>der</strong> BNA “Bericht <strong>der</strong> Bundesnetzagentur nach §112a zur Einführung <strong>der</strong><br />
<strong>Anreizregulierung</strong> nach §21a EnWG“ umfaßt 316 Seiten und 1.464 Abschnitte.<br />
Die Netzentgelte machen bei Nie<strong>der</strong>spannungskunden rd. ein <strong>Dr</strong>ittel des Strompreises aus. Die<br />
Kürzungen um insgesamt 2,5 Mrd. € (2 Mrd. € für Strom- und 0,5 Mrd. € Gasnetze) sind durch die<br />
gestiegenen staatlichen Steuern und Abgaben sowie die gestiegenen Stromerzeugungskosten<br />
"überkompensiert" worden, so dass die Strompreise weiter erhöht wurden.<br />
Seit Juli 2007 läuft nun die zweite Genehmigungsrunde. Ab 2009 soll die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung<br />
geplante <strong>Anreizregulierung</strong> in Kraft treten.
3,34; 16%<br />
2,05; 10%<br />
EEG-Abgabe<br />
Strompreis Haushaltskunden 2007<br />
mit 4.000 kWh Jahresabnahme: 21 Ct/kWh<br />
Ct/kWh; %<br />
Mehrwertsteuer<br />
Stromsteuer<br />
0,74; 4%<br />
5,00; 24%<br />
Konzessionsabgabe<br />
Stromkosten<br />
1,99; 10%<br />
KWK<br />
Netzkosten<br />
0,90; 4%<br />
0,29; 1%<br />
Ct/kWh<br />
20<br />
16<br />
12<br />
8<br />
4<br />
0<br />
4,23<br />
12,89<br />
6,60; 31%<br />
Messung und<br />
Abrechnung<br />
NS<br />
50 %<br />
HöS<br />
10 %<br />
HS<br />
15 %<br />
MS<br />
25 %<br />
Strompreise für Haushaltskunden<br />
mit 3.500 kWh Jahresabnahme in Ct/kWh<br />
17,13 → 20,64 =+ 20,5 %<br />
1998 2000 2002 2004 2006<br />
Quelle: FTD 12.8.2005<br />
12,89 → 12,38 = - 4 % Jahr 4,23 → 8,26 =+ 95 %<br />
Erzeugung, Transport, Vertrieb<br />
Bild 6. Entwicklung <strong>der</strong> Strompreise für Industrie und Haushaltskunden.<br />
Steuern und Abgaben<br />
- 6 -<br />
Bild 5. Stromkosten als Summe aus Stromerzeugungskosten, Netznutzungskosten, Handlingskosten<br />
und staatlichen bzw. kommunale Abgaben.<br />
5. Literatur<br />
[1] BNA: Positionspapier <strong>der</strong> Regulierungsbehörden des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zu Einzelfragen <strong>der</strong><br />
Kostenkalkulation gemäß Stromnetzentgeltverordnung, Bonn den 7.3.2006.<br />
[2] Säcker, F.J..: Wettbewerbskonforme Methoden <strong>der</strong> Regulierung <strong>von</strong> Netznutzungsentgelten.<br />
Workshop zum Energierecht am 15.5.2006, Institut für Energierecht Berlin e.V.<br />
[3] Schmidt Preuß, M.: Kalkulation und Investition in <strong>der</strong> Entgeltregulierung, Recht <strong>der</strong><br />
Energiewirtschaft, 2005.<br />
[4] Schmidt Preuß, M.: Netz, Preis und Regulierung <strong>im</strong> Energiesektor. N&R, Nr. 3/04, 2004.<br />
[5] Schroer, P.M.: Qualitätsregulierung - Theorie und Praxis Dowjones Energy Weekly,<br />
Netzentgelte, ZfK Juni 2007<br />
[6] bdew:direkt spezial Ausgabe 43/08 vom 16.5.2008,<br />
Gutachten: Die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Strom und Gasnetze in Deutschland.<br />
Gutachten: Investitionsrechnungen für Netze <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong>.<br />
4,94<br />
11,59<br />
5,31<br />
8,62<br />
5,75<br />
8,59<br />
6,41<br />
9,70<br />
6,92<br />
10,20<br />
6,99<br />
10,97<br />
7,00<br />
11,66<br />
7,12<br />
12,34<br />
8,26<br />
12,38