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Anreizregulierung im Spiegel der Gutachter - von Prof. Dr.-Ing. H. Alt ...

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Energietechnik und Energiewirtschaft<br />

<strong>Prof</strong>.<br />

<strong>Dr</strong>.-<strong>Ing</strong>. H. <strong>Alt</strong><br />

52078 Aachen, den 18.5.2008<br />

Chancen und Risiken <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Spiegel</strong> gutachterlicher Perspektiven<br />

1. Übersicht<br />

Ziel <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> ist es, Anreize für eine effiziente Leistungserbringung gemäß (§ 21a Abs- 1<br />

EnWG) zu setzen. Hierzu soll die Vorgabe <strong>von</strong> Obergrenzen, die in <strong>der</strong> Regel für die Höhe <strong>der</strong><br />

Netzzugangsentgelte o<strong>der</strong> die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine<br />

Regulierungsperiode unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Effizienzvorgaben gemäß (§ 21a Abs. 2 S. 1 EnWG)<br />

dienen. Investitionsplanungen für Netze müssen die Bedingungen <strong>der</strong> genannten Verordnungen<br />

sowie die Regulierungspraxis <strong>der</strong> Bundesnetzagentur (BNA in Bonn) berücksichtigen.<br />

Wie diese Bedingungen auf die Rendite <strong>von</strong> Netzinvestitionen erwartungsgemäß wirken, wurde <strong>im</strong><br />

Auftrag des BDEW gutachterlich auf konzeptionelle Art und Weise an hand idealisierter Fallstudien<br />

verschiedener Szenarien untersucht. Die in <strong>der</strong> NEV-Strom in §7 Ziffer 6 festgelegte EK-Verzinsung<br />

entsprechend einer risikolosen Basisverzinsung <strong>von</strong> 4,8 % plus 1,7 % Wagniszuschlag, insgesamt<br />

6,5 % vor Steuern bei <strong>Alt</strong>anlgen und 7,91 % bei Neuanlagen ist wohl kaum geeignet, wirksame<br />

Investitionsanzreize für Investoren zu entfalten. Der BDEW hat daher zum einen be<strong>im</strong> internationalen<br />

Beratungsunternehmen NERA Economic Consulting in London ein Gutachten zur Abschätzung<br />

sachgerechter kalkulatorischer Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze und zum an<strong>der</strong>en bei<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Dr</strong>.h.c. Wolfgang Ballwieser an dessen Seminar für Rechnungswesen und Prüfung <strong>der</strong> LMU<br />

München ein Gutachten zu Investitionsrechnungen für Netze <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> in<br />

Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen inzwischen vor und wurden den Mitgliedsunternehmen<br />

bekannt gemacht.<br />

Es ist nun zu erwarten, dass <strong>im</strong> Rahmen einer intensiven Konsultation zwischen <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur und dem BDEW über die Festlegung des ab dem 1. Januar 2009<br />

anzuwendenden Eigenkapitalzinssatz für Strom und Gasnetze eine einvernehmliche<br />

Bemessungsgröße gefunden wird, die einerseits den dem Anreizziel günstiger Netzentgelte<br />

nahekommt, aber an<strong>der</strong>erseits auch den Netzbetreibern das Erwirtschaften einer auskömmlichen<br />

Rendite des eingesetzten Kapitals ermöglicht und die wirtschaftliche Basis für eine leistungsgerechte<br />

Entlohnung <strong>der</strong> in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter sowie für einen zuverlässigen und sicheren<br />

Netzbetrieb sicherstellt.<br />

2. <strong>Gutachter</strong>liche Vorschläge<br />

Die Berechnung <strong>der</strong> Zinssätze des NERA-Gutachtens stützt sich dabei auf das Capital Asset Pricing<br />

Model (CAPM) als Standardmethode für die Berechnung des kalkulatorischen Eigenkapital-<br />

Zinssatzes (EK-Zinssatz) regulierter Energieunternehmen in Europa sowie das Dividend Growth<br />

Model (DGM) als Gegenprobe zum CAPM. Zur Plausibilisierung <strong>der</strong> ermittelten CAPM-Werte wurden<br />

Resultate jüngerer Regulierungsentscheidungen aus dem Ausland herangezogen. Im Ergebnis<br />

empfiehlt das Gutachten als reale EK-Zinssätze für Anlagegüter, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert<br />

wurden (<strong>Alt</strong>anlagen) <strong>von</strong> 10,7 Prozent für Stromnetze (<strong>der</strong>zeit 6,5 Prozent) und 11,5 Prozent für<br />

Gasnetze (<strong>der</strong>zeit 7,8 Prozent) vor Körperschaftssteuer und nach Gewerbesteuer. Anlagegüter, die


- 2 -<br />

ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlagen), werden mit einem nominalen EK-Zinssatz<br />

verzinst. Hier für empfiehlt das Gutachten 12,5 Prozent für Stromnetze (<strong>der</strong>zeit 7,91 Prozent) und<br />

13,3 Prozent für Gasnetze (<strong>der</strong>zeit 9,21 Prozent) vor Körperschaftssteuer und nach Gewerbesteuer.<br />

Das Mitglied des wissenschaftlichen Beirats <strong>der</strong> Bundesnetzagentur <strong>Prof</strong>. Ballwieser, Universität<br />

München, hat untersucht, welche Eigen- und Gesamtkapitalrenditen bei Investitionen in Netzanlagen<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> erzielt werden können. Im Ergebnis dieses Gutachtens besteht<br />

selbst für zu 100 Prozent effiziente Netzbetreiber kein Anreiz für Netzinvestitionen. Ursächlich ist<br />

hierfür u. a. <strong>der</strong> Zeitverzug bis zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Kosten in den Erlösen. Eine <strong>der</strong>artige<br />

Kumulation <strong>von</strong> WettbewerbsnachteIlen für die gesamte Branche ist aus Sicht des BDEW nicht<br />

akzeptabel. Letztlich ist die Erhöhung <strong>der</strong> kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen unter Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> Körperschaftsteuer und Inflation auf ein <strong>im</strong> internationalen Vergleich konkurrenzfähiges Niveau<br />

erfor<strong>der</strong>lich, um eine Kapitalabwan<strong>der</strong>ung aus Deutschland zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Als Vergleichsmarktkriterium werden u.a die mittelwerte <strong>der</strong> Zinssätze festverzinslicher Wertpapiere<br />

und öffentlicher Anleihen sowie Ratingbewertungen sowie Risikozuschläge eines Anlageportfolios (β-<br />

Parameter) heran gezogen:<br />

Bild 1. Nominale Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittienten aller Emissionen<br />

Bild 2. Nominale Verzinsung deutscher Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit über 7 Jahre


- 3 -<br />

Netzübersicht und strukturbedingte Kostenbasis:<br />

2 %<br />

DSO<br />

120€/kW<br />

63 %<br />

45€/kW<br />

5 %<br />

30%<br />

TSO<br />

40 bis 50 €/kW<br />

<strong>Anreizregulierung</strong>: Vorgabe <strong>der</strong> Erlösobergrenzen EO<br />

61€/kW<br />

72€/kW<br />

102€/kW<br />

160€/kW<br />

Netzkosten pro Jahr in €/kW,<br />

Netzlänge:<br />

Stand 2005<br />

1,6 Mio. km<br />

Nettosubstanzerhaltung p = 6,5%, Abschreibung auf Tagesneuwertbasis<br />

Realkapitalerhaltung p = 7,91%, Abschreibung auf Anschaffungswertbasis<br />

TSO: Transit System Operator, DSO: Distribution System Operator<br />

Bild 3. Netzstruktur und Netzkosten<br />

3. Bisherige Regulierung durch die BNA<br />

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist eine<br />

selbständige Bundesoberbehörde <strong>im</strong> Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />

und Technologie mit Sitz in Bonn. Seit dem 13. Juli 2005 ist die Regulierungsbehörde für<br />

Telekommunikation und Post, die aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation<br />

(BMPT) und dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) hervorging, umbenannt in<br />

Bundesnetzagentur. Sie hat <strong>der</strong>zeit 2.400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter <strong>der</strong> Leitung des<br />

Präsidenten Matthias Kurth.<br />

Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, durch Liberalisierung und Deregulierung für die weitere<br />

Entwicklung auf dem Elektrizitäts-, Gas-, Telekommunikations-, Post- und seit dem 01. Januar 2006<br />

auch auf dem Eisenbahninfrastrukturmarkt zu sorgen. Sie feierte am 28. Februar 2008 <strong>im</strong> World<br />

Conference Center in Bonn "10 Jahre Regulierung". Die Festansprache hielt die Bundeskanzlerin<br />

<strong>Dr</strong>. Angela Merkel.<br />

Energieregulierung bedeutet die Überwachung <strong>der</strong> Betreiber <strong>von</strong> Energieversorgungsnetzen<br />

(„Netzbetreiber“) durch die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden. Das<br />

Energieversorgungsnetz wird sowohl <strong>von</strong> Energielieferanten („Netznutzern“) zur Belieferung <strong>von</strong><br />

Kunden als auch <strong>von</strong> Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung <strong>von</strong> Elektrizität benötigt. Da es für ein<br />

Netzgebiet <strong>im</strong>mer nur einen Netzbetreiber gibt, könnte dieser seine Monopolstellung ausnutzen, um<br />

einzelne Netznutzer zu bevorzugen o<strong>der</strong> zu benachteiligen. Daher müssen die Regulierungsbehörden<br />

sicherstellen, dass <strong>der</strong> Zugang und die Nutzung des Energieversorgungsnetzes für alle Netznutzer<br />

fair und diskr<strong>im</strong>inierungsfrei gestaltet wird.


- 4 -<br />

Ziel <strong>der</strong> Energieregulierung ist die Schaffung <strong>von</strong> Voraussetzungen für mehr Wettbewerb auf den<br />

Märkten für Energieerzeugung, Energiehandel und Energielieferungen. Die Bundesnetzagentur leistet<br />

hierzu einen zentralen Beitrag unter an<strong>der</strong>em durch:<br />

• die Genehmigung <strong>der</strong> Netzentgelte für die Durchleitung <strong>von</strong> Strom und Gas<br />

• die Verhin<strong>der</strong>ung bzw. Beseitigung <strong>von</strong> Hin<strong>der</strong>nissen be<strong>im</strong> Zugang zu den<br />

Energieversorgungsnetzen für Lieferanten und Verbraucher,<br />

• die Standardisierung <strong>von</strong> Lieferantenwechselprozessen, und<br />

• die Verbesserung <strong>von</strong> Netzanschlussbedingungen für neue Kraftwerke.<br />

Zur Durchsetzung <strong>der</strong> Regulierungsziele ist die Bundesnetzagentur (BNA) mit wirksamen Verfahren<br />

und Instrumenten ausgestattet worden, die auch Informations- und Untersuchungsrechte sowie<br />

abgestufte Sanktionsmöglichkeiten einschließen.<br />

• Die Regulierungsentscheidungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur werden in den Bereichen<br />

Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Post durch Beschlusskammern gefasst.<br />

• Die unmittelbar betroffenen Unternehmen können sich an den Beschlusskammerverfahren<br />

beteiligen lassen.<br />

• Die vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise können beigeladen werden.<br />

• Die Entscheidungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur basieren auf dem Telekommunikationsgesetz,<br />

dem Postgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz und sind rechtlich überprüfbar.<br />

• Entscheidungen <strong>der</strong> Beschlusskammern können <strong>im</strong> Falle eines Rechtsstreits <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), nicht<br />

aufgehoben werden. Eine so genannte Ministerentscheidung ist, abweichend <strong>von</strong> den<br />

Regelungen <strong>im</strong> Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), nicht vorgesehen.<br />

• Gegen die Entscheidungen <strong>der</strong> Beschlusskammern kann unmittelbar vor den<br />

Verwaltungsgerichten in den Bereichen Post und Telekommunikation und vor den<br />

Zivilgerichten <strong>im</strong> Bereich Energie geklagt werden. Ein Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren findet nicht<br />

statt. Klagen <strong>im</strong> Hauptsacheverfahren haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

Die bisherige kostenbasierte Regulierung <strong>der</strong> BNA hat in mehreren Regulierungsrunden zu<br />

Absenkungen <strong>der</strong> <strong>von</strong> den Netzbetreibern bisher erhobenen o<strong>der</strong> neu beantragten Entgelte für die<br />

Netznutzung geführt. Die Entwicklung <strong>der</strong> Netznutzungsentgelte <strong>von</strong> 2005 bis 2007 ist in dem<br />

nachfolgenden Balkendiagramm für die einelnen Entnahme-Spannungsebenen dargestellt:<br />

Ct/kWh<br />

%<br />

10,00<br />

5,00<br />

0,00<br />

-5,00<br />

-10,00<br />

-15,00<br />

-20,00<br />

1.500 kWh<br />

Nie<strong>der</strong>spannung<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Netznutzungsentgelte<br />

2005 -2007<br />

4.500 kWh<br />

Nie<strong>der</strong>spannung<br />

130.000 kWh<br />

(23 %NT-Anteil,<br />

85 kW, Nsp)<br />

350.000 kWh<br />

(40 %NT-Anteil,<br />

100 kW, Nsp)<br />

700.000 kWh<br />

(30 %NT-Anteil,<br />

315 kW, Msp)<br />

ohne Leistungsmessung Abnahmefall mit Leistungsmessung<br />

3 Mio. kWh<br />

(45 %NT-Anteil,<br />

750 kW, Msp)<br />

Bild 4. Netzentgeltabsenkungen aufgrund <strong>der</strong> Kostenregulierung<br />

Quelle <strong>der</strong> Netzentgelte: <strong>Dr</strong>. Peter Martin Schroer, ene`t GmbH, Hückelhoven, ZfK Juni 2007


4. <strong>Anreizregulierung</strong> gemäß § 112a EnWG<br />

- 5 -<br />

Mit <strong>der</strong> Neufassung des EnWG <strong>im</strong> Jahr 2005 wurde <strong>der</strong> Bundesnetzagentur <strong>der</strong> Auftrag erteilt, einen<br />

Bericht zur Einführung einer <strong>Anreizregulierung</strong> zu erstellen. Nach § 112a Abs.1 EnWG muss <strong>der</strong><br />

Bericht ein Konzept zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong> enthalten, welches <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Dies betrifft zum einen die Umsetzung in eine Verordnung nach<br />

§ 21a Abs.6 EnWG, zum an<strong>der</strong>en die praktische Durchführung auf Basis einer Verordnung.<br />

Nach § 112a Abs. 2 S. 1 EnWG soll <strong>der</strong> Bericht unter Beteiligung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Wissenschaft und<br />

<strong>der</strong> betroffenen Wirtschaftskreise erstellt werden und die internationalen Erfahrungen mit<br />

<strong>Anreizregulierung</strong>ssysternen berücksichtigen. Durch diese Konsultationsvorgabe soll gewährleistet<br />

werden, dass sämtliche relevanten Kreise in den Untersuchungsprozess eingebunden werden.<br />

Die Regulierungsformel für die Berechnung <strong>der</strong> Erlösobergrenze EOt aus Netzentgelten <strong>im</strong> Jahr t <strong>der</strong><br />

Regulierungsperiode lautet:<br />

⎛ ⎞<br />

EOt = KAdnb,<br />

t + , 0<br />

, , 0 ⎜<br />

∆<br />

VPI ⎟ ∑ , ,<br />

,<br />

⎝ 0 ⎠<br />

i=<br />

1<br />

n<br />

VPIt<br />

[ KAvnb<br />

+ ( 1−<br />

EVind<br />

t ) ⋅ KAb<br />

] ⋅⎜<br />

− PF ⎟ t ⋅ EFt<br />

+ Qt<br />

≥ Pi<br />

t ⋅ M i t + Esonst<br />

t + RKt<br />

Hierin bedeuten:<br />

KA: Kostenanteile (dauerhaft-, vorübergehend nicht beeinflußbar, untere/obere Schranke)<br />

EV: Unternehmensindividuelle Effizienzvorgabe<br />

VPI: Verbraucherpreisgesamtindex des statistischen Bundesamtes<br />

PF: Genereller sektoraler Produktionsfortschritt<br />

EF: Erweiterungsfaktor<br />

Q: Mehr/Min<strong>der</strong>erlöse für Versorgungsqualität<br />

P: Netzentgelt für Produktelemente<br />

M: Menge <strong>der</strong> Produktelemente<br />

E: Kostenmin<strong>der</strong>nde Erlöse<br />

∆RK: Buchung auf Regulierungskonto am Jahresende<br />

Die Verordnung zum Erlass und zur Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Rechtsvorschriften auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Energieregulierung wurde am 5. November 2007 <strong>im</strong> Bundesgesetzblatt veröffentlicht.<br />

Dabei handelt es sich um eine Artikelverordnung, die mehrere Verordnungen zur Regulierung <strong>der</strong><br />

Netzentgelte betrifft. Zum einen trat am Tag nach <strong>der</strong> Veröffentlichung also am 6. November 2007 die<br />

<strong>Anreizregulierung</strong>sverordnung (ARegV) in Kraft.<br />

Zugleich än<strong>der</strong>ten sich die Netzentgeltverordnungen Strom und Gas (Artikel 2 und 3).<br />

Der Bericht <strong>der</strong> BNA “Bericht <strong>der</strong> Bundesnetzagentur nach §112a zur Einführung <strong>der</strong><br />

<strong>Anreizregulierung</strong> nach §21a EnWG“ umfaßt 316 Seiten und 1.464 Abschnitte.<br />

Die Netzentgelte machen bei Nie<strong>der</strong>spannungskunden rd. ein <strong>Dr</strong>ittel des Strompreises aus. Die<br />

Kürzungen um insgesamt 2,5 Mrd. € (2 Mrd. € für Strom- und 0,5 Mrd. € Gasnetze) sind durch die<br />

gestiegenen staatlichen Steuern und Abgaben sowie die gestiegenen Stromerzeugungskosten<br />

"überkompensiert" worden, so dass die Strompreise weiter erhöht wurden.<br />

Seit Juli 2007 läuft nun die zweite Genehmigungsrunde. Ab 2009 soll die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

geplante <strong>Anreizregulierung</strong> in Kraft treten.


3,34; 16%<br />

2,05; 10%<br />

EEG-Abgabe<br />

Strompreis Haushaltskunden 2007<br />

mit 4.000 kWh Jahresabnahme: 21 Ct/kWh<br />

Ct/kWh; %<br />

Mehrwertsteuer<br />

Stromsteuer<br />

0,74; 4%<br />

5,00; 24%<br />

Konzessionsabgabe<br />

Stromkosten<br />

1,99; 10%<br />

KWK<br />

Netzkosten<br />

0,90; 4%<br />

0,29; 1%<br />

Ct/kWh<br />

20<br />

16<br />

12<br />

8<br />

4<br />

0<br />

4,23<br />

12,89<br />

6,60; 31%<br />

Messung und<br />

Abrechnung<br />

NS<br />

50 %<br />

HöS<br />

10 %<br />

HS<br />

15 %<br />

MS<br />

25 %<br />

Strompreise für Haushaltskunden<br />

mit 3.500 kWh Jahresabnahme in Ct/kWh<br />

17,13 → 20,64 =+ 20,5 %<br />

1998 2000 2002 2004 2006<br />

Quelle: FTD 12.8.2005<br />

12,89 → 12,38 = - 4 % Jahr 4,23 → 8,26 =+ 95 %<br />

Erzeugung, Transport, Vertrieb<br />

Bild 6. Entwicklung <strong>der</strong> Strompreise für Industrie und Haushaltskunden.<br />

Steuern und Abgaben<br />

- 6 -<br />

Bild 5. Stromkosten als Summe aus Stromerzeugungskosten, Netznutzungskosten, Handlingskosten<br />

und staatlichen bzw. kommunale Abgaben.<br />

5. Literatur<br />

[1] BNA: Positionspapier <strong>der</strong> Regulierungsbehörden des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zu Einzelfragen <strong>der</strong><br />

Kostenkalkulation gemäß Stromnetzentgeltverordnung, Bonn den 7.3.2006.<br />

[2] Säcker, F.J..: Wettbewerbskonforme Methoden <strong>der</strong> Regulierung <strong>von</strong> Netznutzungsentgelten.<br />

Workshop zum Energierecht am 15.5.2006, Institut für Energierecht Berlin e.V.<br />

[3] Schmidt Preuß, M.: Kalkulation und Investition in <strong>der</strong> Entgeltregulierung, Recht <strong>der</strong><br />

Energiewirtschaft, 2005.<br />

[4] Schmidt Preuß, M.: Netz, Preis und Regulierung <strong>im</strong> Energiesektor. N&R, Nr. 3/04, 2004.<br />

[5] Schroer, P.M.: Qualitätsregulierung - Theorie und Praxis Dowjones Energy Weekly,<br />

Netzentgelte, ZfK Juni 2007<br />

[6] bdew:direkt spezial Ausgabe 43/08 vom 16.5.2008,<br />

Gutachten: Die kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze für Strom und Gasnetze in Deutschland.<br />

Gutachten: Investitionsrechnungen für Netze <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Anreizregulierung</strong>.<br />

4,94<br />

11,59<br />

5,31<br />

8,62<br />

5,75<br />

8,59<br />

6,41<br />

9,70<br />

6,92<br />

10,20<br />

6,99<br />

10,97<br />

7,00<br />

11,66<br />

7,12<br />

12,34<br />

8,26<br />

12,38

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