Satzung über den Anschluß an die öffentliche ... - Amt Mittelholstein
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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>den</strong> <strong>Anschluß</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage und <strong>die</strong> Versorgung<br />
der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Gemeinde Aukrug<br />
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom<br />
23.07.1996 (GVOBl.Schl.-H., S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997(GVOBl. Schl.-H.,<br />
S. 469) und der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des L<strong>an</strong>des Schleswig-Holstein in der<br />
Fassung der Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 564), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 23.12.1999 (GVOBL. Schl.-H. 2000, S. 2) und des § 31 des L<strong>an</strong>deswassergesetzes in der<br />
Fassung der Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 13.06.2000 (GVOBL. Schl.-H., S. 490) wird nach<br />
Beschlussfassung durch <strong>die</strong> Gemeindevertretung vom 11.10.2001 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Die Gemeinde betreibt <strong>die</strong> Wasserversorgung als <strong>öffentliche</strong> Einrichtung zur Versorgung der<br />
Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser. Art und Umf<strong>an</strong>g der<br />
Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage bestimmt <strong>die</strong> Gemeinde.<br />
§ 2<br />
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstück im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster<br />
und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Grundstücksbezeichnung jeder<br />
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
(2) Die in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für<br />
Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren<br />
dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
<strong>Anschluß</strong>- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegen<strong>den</strong> Grundstücks ist berechtigt, <strong>den</strong><br />
<strong>Anschluß</strong> seines Grundstücks <strong>an</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage und <strong>die</strong> Belieferung mit Trink- und<br />
Betriebswasser nach Maßgabe der <strong>Satzung</strong> zu verl<strong>an</strong>gen.<br />
(2) Das <strong>Anschluß</strong>- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, <strong>die</strong> durch eine<br />
Versorgungsleitung erschlossen wer<strong>den</strong>. Die Grundstückseigentümer können nicht verl<strong>an</strong>gen, daß<br />
eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.<br />
(3) Der <strong>Anschluß</strong> eines Grundstücks <strong>an</strong> eine bestehende Versorgungsleitung k<strong>an</strong>n versagt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn <strong>die</strong> Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen<br />
oder betrieblichen Grün<strong>den</strong> der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere<br />
Maßnahmen erfordert.<br />
(4) Das <strong>Anschluß</strong>- und Benutzungsrecht besteht auch in <strong>den</strong> Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der<br />
Grundstückseigentümer sich verpflichtet, <strong>die</strong> mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen<strong>den</strong><br />
Mehrkosten zu <strong>über</strong>nehmen und auf Verl<strong>an</strong>gen Sicherheit zu leisten.<br />
§ 4<br />
<strong>Anschluß</strong>zw<strong>an</strong>g<br />
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf <strong>den</strong>en Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, <strong>die</strong>se<br />
Grundstücke <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage <strong>an</strong>zuschließen, wenn sie <strong>an</strong> eine<br />
<strong>öffentliche</strong> Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren<br />
unmittelbaren Zug<strong>an</strong>g zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befin<strong>den</strong> sich auf<br />
einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauern<strong>den</strong> Aufenthalt von Menschen, so ist jedes<br />
Gebäude <strong>an</strong>zuschließen.<br />
§ 5<br />
Befreiung vom <strong>Anschluß</strong>zw<strong>an</strong>g<br />
Von der Verpflichtung zum <strong>Anschluß</strong> wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der<br />
<strong>Anschluß</strong> ihm aus besonderen Grün<strong>den</strong>, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des<br />
Gemeinwohls, nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe<br />
schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
§ 6<br />
Benutzungszw<strong>an</strong>g<br />
Auf Grundstücken, <strong>die</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage <strong>an</strong>geschlossen sind, ist der<br />
gesamte Bedarf <strong>an</strong> Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus <strong>die</strong>ser Anlage<br />
zu decken (Benutzungszw<strong>an</strong>g). Verpflichtet sind <strong>die</strong> Grundstückseigentümer und alle Benutzer der<br />
Grundstücke.<br />
§ 7<br />
Befreiung vom Benutzungszw<strong>an</strong>g<br />
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn <strong>die</strong><br />
Benutzung ihm aus besonderen Grün<strong>den</strong> auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des<br />
Gemeinwohls nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
(2) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der<br />
Gemeinde einzureichen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage<br />
Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner<br />
Eigen<strong>an</strong>lage keine Rückwirkungen in das <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungsnetz möglich sind.<br />
§ 8<br />
Art der Versorgung<br />
(1) Das Wasser muß <strong>den</strong> jeweils gelten<strong>den</strong> Rechtsvorschriften und <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der<br />
Technik für <strong>die</strong> vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Gemeinde ist<br />
verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einw<strong>an</strong>dfreie Deckung des<br />
üblichen Bedarfs in dem betreffen<strong>den</strong> Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, <strong>die</strong><br />
Beschaffenheit und <strong>den</strong> Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen<br />
Bestimmungen sowie der <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik zu ändern, falls <strong>die</strong>s in besonderen<br />
Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Grün<strong>den</strong> zwingend notwendig ist; dabei sind <strong>die</strong><br />
Bel<strong>an</strong>ge des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.<br />
(2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen <strong>an</strong> Beschaffenheit und Druck des Wasser, <strong>die</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> vorgen<strong>an</strong>nten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, <strong>die</strong> erforderlichen<br />
Vorkehrungen zu treffen.<br />
§ 9<br />
Umf<strong>an</strong>g der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen<br />
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der <strong>Anschluß</strong>leitung zur Verfügung zu<br />
stellen Dies gilt nicht<br />
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der <strong>öffentliche</strong>n Wasserversorgung<br />
erforderlich oder sonst nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> vorbehalten sind,<br />
2. soweit und sol<strong>an</strong>ge <strong>die</strong> Gemeinde <strong>an</strong> der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige<br />
Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n, gehindert ist.<br />
(2) Die Versorgung k<strong>an</strong>n unterbrochen wer<strong>den</strong>, soweit <strong>die</strong>s zur Vornahme betriebsnotwendiger<br />
Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit<br />
unverzüglich zu beheben.<br />
(3) Die Gemeinde hat <strong>die</strong> Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten<br />
Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur<br />
Benachrichtigung entfällt, wenn <strong>die</strong> Unterrichtung<br />
1. nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> nicht rechtzeitig möglich ist und <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong>se nicht zu vertreten hat<br />
oder<br />
2. <strong>die</strong> Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.<br />
§ 10<br />
Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
(1) Für Schä<strong>den</strong>, <strong>die</strong> ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder<br />
durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet <strong>die</strong> Gemeinde aus dem<br />
Benutzungsverhältnis oder unerlaubter H<strong>an</strong>dlung im Falle<br />
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es<br />
sei <strong>den</strong>n, daß der Scha<strong>den</strong> von der Gemeinde oder einem ihrer Be<strong>die</strong>nsteten oder<br />
Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht wor<strong>den</strong> ist.<br />
2. der Beschädigung einer Sache, es sei <strong>den</strong>n, daß der Scha<strong>den</strong> weder durch Vorsatz noch durch<br />
grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Be<strong>die</strong>nsteten oder eines Verrichtungsgehilfen<br />
verursacht wor<strong>den</strong> ist.
3. eines Vermögensscha<strong>den</strong>s, es sei <strong>den</strong>n, daß <strong>die</strong>ser weder durch Vorsatz noch durch grobe<br />
Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Org<strong>an</strong>s verursacht wor<strong>den</strong> ist.<br />
831 Abs. 1 Satz 2 des bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem H<strong>an</strong>deln von<br />
Verrichtungsgehilfen <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>.<br />
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se gegen ein<br />
drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter H<strong>an</strong>dlung geltend machen. Die Gemeinde<br />
ist verpflichtet, <strong>den</strong> Grundstückseigentümern auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>über</strong> <strong>die</strong> mit der<br />
Scha<strong>den</strong>sverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängen<strong>den</strong> Tatsachen insoweit<br />
Auskunft zu geben, als sie ihr bek<strong>an</strong>nt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt wer<strong>den</strong><br />
können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Scha<strong>den</strong>sersatzes erforderlich ist.<br />
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schä<strong>den</strong> unter 50,00 Euro.<br />
(4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser <strong>an</strong> einen Dritten weiterzuleiten<br />
und erleidet <strong>die</strong>ser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in<br />
der Belieferung einen Scha<strong>den</strong>, so haftet <strong>die</strong> Gemeinde dem Dritten gegen<strong>über</strong> in demselben<br />
Umf<strong>an</strong>ge, wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.<br />
(5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser <strong>an</strong> einen Dritten weiter, so hat er im<br />
Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß <strong>die</strong>ser aus unerlaubter H<strong>an</strong>dlung<br />
keine weitergehen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>sersatz<strong>an</strong>sprüche erheben k<strong>an</strong>n, als sie in <strong>den</strong> Absätzen 1 bis 3<br />
vorgesehen sind. Die Gemeinde hat <strong>den</strong> Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des<br />
Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.<br />
(6) Der Grundstückseigentümer hat <strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> unverzüglich der Gemeinde oder, wenn <strong>die</strong>ses<br />
feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das<br />
gelieferte Wasser <strong>an</strong> einen Dritten weiter, so hat er <strong>die</strong>se Verpflichtung auch dem Dritten<br />
aufzuerlegen.<br />
§ 11<br />
Verjährung<br />
(1) Scha<strong>den</strong>sersatz<strong>an</strong>sprüche der in § 10 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt<br />
<strong>an</strong>, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Scha<strong>den</strong>, von <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong>, aus <strong>den</strong>en sich<br />
seine Anspruchsberechtigung ergibt und von dem ersatzpflichtigen<br />
Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erl<strong>an</strong>gt, ohne Rücksicht auf <strong>die</strong>se Kenntnis in fünf<br />
Jahren von dem schädigen<strong>den</strong> Ereignis <strong>an</strong>.<br />
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verh<strong>an</strong>dlungen <strong>über</strong> <strong>den</strong><br />
zu leisten<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>sersatz, so ist <strong>die</strong> Verjährung gehemmt, bis der eine oder <strong>an</strong>dere Teil <strong>die</strong><br />
Fortsetzung der Verh<strong>an</strong>dlungen verweigert.<br />
(3) § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.<br />
§ 12<br />
Grundstücksbenutzung<br />
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und<br />
Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser <strong>über</strong> ihre im<br />
gleichen Versorgungsgebiet liegen<strong>den</strong> Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen<br />
unentgeltlich zuzulassen.<br />
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, <strong>die</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> Wasserversorgung <strong>an</strong>geschlossen sind, <strong>die</strong> vom<br />
Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Wasserversorgung genutzt wer<strong>den</strong> oder für<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn <strong>die</strong><br />
In<strong>an</strong>spruchnahme der Grundstücke <strong>den</strong> Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer<br />
Weise belasten würde.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig <strong>über</strong> Art und Umf<strong>an</strong>g der beabsichtigten<br />
In<strong>an</strong>spruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verlegung der Einrichtungen verl<strong>an</strong>gen, wenn sie <strong>an</strong> der<br />
bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat <strong>die</strong> Gemeinde zu<br />
tragen. Dienen <strong>die</strong> Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten <strong>die</strong><br />
Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung.<br />
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Entfernung der<br />
Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verl<strong>an</strong>gen der Gemeinde noch für Jahre unentgeltlich zu<br />
dul<strong>den</strong>, es sei <strong>den</strong>n, daß ihm <strong>die</strong>s nicht zugemutet wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für <strong>öffentliche</strong> Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für<br />
Grundstücke, <strong>die</strong> durch Pl<strong>an</strong>feststellung für <strong>den</strong> Bau von <strong>öffentliche</strong>n Verkehrswegen und<br />
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 13<br />
Haus<strong>an</strong>schluß<br />
(1) Der Haus<strong>an</strong>schluß besteht aus der Verbindung des Verteilernetzes mit der Anlage des<br />
Grundstückseigentümers. Er beginnt <strong>an</strong> der Abzweigestelle des Verteilungsnetzes und endet mit<br />
der Hauptabsperrvorrichtung, bzw. dem Wasserzähler.<br />
(2) Der <strong>Anschluß</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage und jede Änderung des<br />
Haus<strong>an</strong>schlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Gemeinde<br />
erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu be<strong>an</strong>tragen. Dem Antrag sind insbesondere<br />
folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich <strong>die</strong> erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem<br />
Antrag selbst ergeben:<br />
1. Ein Lagepl<strong>an</strong> nebst Beschreibung und Skizze der gepl<strong>an</strong>ten Anlage des<br />
Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchs<strong>an</strong>lage),<br />
2. Der Name des Installationsunternehmens, durch das <strong>die</strong> Wasserverbrauchs<strong>an</strong>lage eingerichtet<br />
oder geändert wer<strong>den</strong> soll.<br />
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für <strong>die</strong><br />
auf dem Grundstück Wasser verwendet wer<strong>den</strong> soll, sowie <strong>die</strong> Angabe des geschätzten<br />
Wasserbedarfs,<br />
4. Angaben <strong>über</strong> eine etwaige Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage,<br />
5. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, <strong>die</strong> <strong>an</strong>fallen<strong>den</strong> Kosten der <strong>Anschluß</strong>leitung<br />
einschließlich der Wiederherstellungskosten im <strong>öffentliche</strong>n Verkehrsraum und der<br />
Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu <strong>über</strong>nehmen und der<br />
Gemeinde <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Betrag zu erstatten<br />
6. Im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 <strong>die</strong> Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und<br />
Betrieb zusammenhängen<strong>den</strong> Mehrkosten.<br />
(3) Art, Zahl und Lage der Haus<strong>an</strong>schlüsse sowie deren Änderung wer<strong>den</strong> nach Anhörung des<br />
Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde<br />
bestimmt.<br />
(4) Haus<strong>an</strong>schlüsse gehören zu <strong>den</strong> Betriebs<strong>an</strong>lagen der Gemeinde und stehen vorbehaltlich<br />
abweichender Regelungen in deren Eigentum. Sie wer<strong>den</strong> ausschließlich von der Gemeinde<br />
hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor<br />
Beschädigung geschützt sein. Soweit <strong>die</strong> Gemeinde <strong>die</strong> Erstellung des Haus<strong>an</strong>schlusses oder<br />
Veränderungen des Haus<strong>an</strong>schlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen<br />
läßt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu<br />
berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer hat <strong>die</strong> baulichen Voraussetzungen für <strong>die</strong> sichere<br />
Errichtung des Haus<strong>an</strong>schlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf <strong>den</strong> Haus<strong>an</strong>schuß<br />
vornehmen oder vornehmen lassen.<br />
(5) Jede Beschädigung des Haus<strong>an</strong>schlusses, insbesondere das Undichtwer<strong>den</strong> von Leitungen sowie<br />
sonstigen Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 14<br />
Meßeinrichtungen <strong>an</strong> der Grundstücksgrenze<br />
(1) Die Gemeinde k<strong>an</strong>n verl<strong>an</strong>gen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner<br />
Wahl <strong>an</strong> der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder<br />
Wasserzählerschr<strong>an</strong>k <strong>an</strong>bringt, wenn<br />
1. das Grundstück unbebaut ist oder<br />
2. <strong>die</strong> Versorgung des Gebäudes mit <strong>Anschluß</strong>leitungen erfolgt, <strong>die</strong> unverhältnismäßig l<strong>an</strong>g sind<br />
oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt wer<strong>den</strong> können oder<br />
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorh<strong>an</strong><strong>den</strong> ist.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Einrichtungen in ordnungsmäßigem Zust<strong>an</strong>d und<br />
jederzeit zugänglich zu halten.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verl<strong>an</strong>gen,<br />
wenn sie <strong>an</strong> der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und <strong>die</strong> Verlegung ohne<br />
Beeinträchtigung einer einw<strong>an</strong>dfreien Messung möglich ist.<br />
§ 15<br />
Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Für <strong>die</strong> ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter<br />
dem Haus<strong>an</strong>schluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen der Gemeinde, ist der<br />
Grundstückseigentümer ver<strong>an</strong>twortlich. Hat er <strong>die</strong> Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet<br />
oder sonst zur Benutzung <strong>über</strong>lassen, so ist er neben <strong>die</strong>sem ver<strong>an</strong>twortlich.<br />
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> und <strong>an</strong>derer gesetzlicher oder<br />
behördlicher Bestimmungen sowie nach <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik errichtet, erweitert,<br />
geändert und unterhalten wer<strong>den</strong>.
Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch <strong>die</strong> Gemeinde oder ein<br />
in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes<br />
Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, <strong>die</strong> Ausführung der Arbeiten zu<br />
<strong>über</strong>wachen.<br />
(3) Anlagenteile, <strong>die</strong> sich vor <strong>den</strong> Meßeinrichtungen befin<strong>den</strong>, können plombiert wer<strong>den</strong>. Ebenso<br />
können Anlagenteile, <strong>die</strong> zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter<br />
Plombenverschluß genommen wer<strong>den</strong>, um eine einw<strong>an</strong>dfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür<br />
erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach <strong>den</strong> Angaben der Gemeinde zu ver<strong>an</strong>lassen.<br />
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer<strong>den</strong>, <strong>die</strong> entsprechend <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />
Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW,<br />
DVWG- oder GS-Zeichen) bekundet, daß <strong>die</strong>se Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Teile des Haus<strong>an</strong>schlusses, <strong>die</strong> im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen und zu deren<br />
Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Best<strong>an</strong>dteile der Anlage des Grundstückseigentümers.<br />
§ 16<br />
Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen <strong>die</strong> Anlage des Grundstückseigentümers <strong>an</strong> das<br />
Verteilungsnetz <strong>an</strong> und setzen sie in Betrieb.<br />
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde <strong>über</strong> das Installationsunternehmen zu<br />
be<strong>an</strong>tragen.<br />
§ 17<br />
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, <strong>die</strong> Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer<br />
Inbetriebsetzung zu <strong>über</strong>prüfen. Sie hat <strong>den</strong> Grundstückseigentümer auf erk<strong>an</strong>nte<br />
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und k<strong>an</strong>n deren Beseitigung verl<strong>an</strong>gen.<br />
(2) Wer<strong>den</strong> Mängel festgestellt, welche <strong>die</strong> Sicherheit gefähr<strong>den</strong> oder erhebliche Störungen erwarten<br />
lassen, so ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, <strong>den</strong> <strong>Anschluß</strong> oder <strong>die</strong> Versorgung zu verweigern; bei<br />
Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.<br />
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren <strong>Anschluß</strong> <strong>an</strong><br />
das Verteilungsnetz <strong>über</strong>nimmt <strong>die</strong> Gemeinde keine Haftung für <strong>die</strong> Mängelfreiheit der Anlage. Dies<br />
gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, <strong>die</strong> eine Gefahr für Leib oder<br />
Leben darstellen.<br />
§ 18<br />
Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des<br />
Grundstückseigentümers;<br />
Mitteilungspflichten<br />
(1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen <strong>an</strong>derer<br />
Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter<br />
oder Rückwirkungen auf <strong>die</strong> Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.<br />
(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie <strong>die</strong> Verwendung zusätzlicher<br />
Verbrauchseinrichtungen sind der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für <strong>die</strong><br />
Gebührenbemessung ändern oder sich <strong>die</strong> vorzuhaltende Leitung wesentlich erhöht.<br />
§ 19<br />
Zutrittsrecht<br />
Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemein<strong>den</strong><br />
<strong>den</strong> Zutritt zu seinen Räumen und zu <strong>den</strong> in § 14 gen<strong>an</strong>nten Einrichtungen zu gestatten, soweit <strong>die</strong>s<br />
für <strong>die</strong> Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach<br />
<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung für <strong>die</strong> Gebührenbemessung,<br />
erforderlich ist.<br />
§ 20<br />
Technische <strong>Anschluß</strong>bedingungen<br />
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen <strong>an</strong> <strong>den</strong> Haus<strong>an</strong>schluß und <strong>an</strong>dere<br />
Anlagenteile sowie <strong>an</strong> <strong>den</strong> Betrieb der Anlage festzulegen, soweit <strong>die</strong>s aus Grün<strong>den</strong> der sicheren und<br />
störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong> Erfordernisse des Verteilungsnetzes<br />
notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen <strong>den</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Regeln der Technik nicht widersprechen.
Der <strong>Anschluß</strong> bestimmter Verbrauchseinrichtungen k<strong>an</strong>n von der vorherigen Zustimmung der<br />
Gemeinde abhängig gemacht wer<strong>den</strong>. Die Zustimmung darf nur verweigert wer<strong>den</strong>, wenn der<br />
<strong>Anschluß</strong> eine sichere und störungsfreie Versorgung gefähr<strong>den</strong> würde.<br />
§ 21<br />
Messung<br />
(1) Die Gemeinde stellt <strong>die</strong> vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch<br />
Meßeinrichtungen fest, <strong>die</strong> <strong>den</strong> eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei <strong>öffentliche</strong>n<br />
Verbrauchseinrichtungen k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt<br />
wer<strong>den</strong>, wenn <strong>die</strong> Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.<br />
(2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einw<strong>an</strong>dfreie Messung der verbrauchten<br />
Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der<br />
Meßeinrichtung. Ebenso ist <strong>die</strong> Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung<br />
der Meßeinrichtung Aufgabe der Gemeinde. Sie hat <strong>den</strong> Grundstückseigentümer <strong>an</strong>zuhören und<br />
dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verl<strong>an</strong>gen des<br />
Grundstückseigentümers <strong>die</strong> Meßeinrichtung zu verlegen, wenn <strong>die</strong>s ohne Beeinträchtigung einer<br />
einw<strong>an</strong>dfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Kosten zu<br />
tragen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abh<strong>an</strong><strong>den</strong>kommen und <strong>die</strong> Beschädigung der<br />
Meßeinrichtung, soweit ihn hier<strong>an</strong> ein Verschul<strong>den</strong> trifft. Er hat <strong>den</strong> Verlust, Beschädigungen und<br />
Störungen <strong>die</strong>ser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, <strong>die</strong><br />
Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.<br />
§ 22<br />
Nachprüfung von Meßeinrichtungen<br />
(1) Der Grundstückseigentümer k<strong>an</strong>n jederzeit <strong>die</strong> Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine<br />
Eichbehörde oder eine staatliche <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes<br />
verl<strong>an</strong>gen. Stellt der Grundstückseigentümer <strong>den</strong> Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so<br />
hat er <strong>die</strong>se vor Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls <strong>die</strong> Abweichung <strong>die</strong> gesetzlichen<br />
Verkehrsfehlergrenzen <strong>über</strong>schreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.<br />
§ 23<br />
Ablesung<br />
(1) Die Meßeinrichtungen wer<strong>den</strong> vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen<br />
Zeitabstän<strong>den</strong> oder auf Verl<strong>an</strong>gen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.<br />
Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß <strong>die</strong> Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.<br />
(2) Sol<strong>an</strong>ge der Beauftragte der Gemeinde <strong>die</strong> Räume des Grundstückseigentümers nicht zum<br />
Zwecke der Ablesung betreten k<strong>an</strong>n, darf <strong>die</strong> Gemeinde <strong>den</strong> Verbrauch auf der Grundlage der<br />
letzten Ablesung schätzen; <strong>die</strong> tatsächlichen Verhältnisse sind <strong>an</strong>gemessen zu berücksichtigen.<br />
§ 24<br />
Verwendung des Wassers<br />
(1) Das Wasser wird nur für <strong>die</strong> eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und<br />
ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung <strong>an</strong> sonstige Dritte ist nur mit<br />
schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die muß erteilt wer<strong>den</strong>, wenn dem Interesse <strong>an</strong><br />
der Weiterleitung nicht <strong>über</strong>wiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.<br />
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet wer<strong>den</strong>, soweit nicht in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> oder aufgrund<br />
sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die<br />
Gemeinde k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit <strong>die</strong>s zur<br />
Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.<br />
(3) Der <strong>Anschluß</strong> von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der<br />
Bauarbeiten zu be<strong>an</strong>tragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vor<strong>über</strong>gehen<strong>den</strong><br />
Zwecken.<br />
(4) Soll Wasser aus <strong>öffentliche</strong>n Hydr<strong>an</strong>ten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu <strong>an</strong>deren<br />
vor<strong>über</strong>gehen<strong>den</strong> Zwecken entnommen wer<strong>den</strong>, sind hierfür Hydr<strong>an</strong>tenst<strong>an</strong>drohre der Gemeinde<br />
mit Wasserzählern zu benutzen.<br />
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlösch<strong>an</strong>schlüsse eingerichtet wer<strong>den</strong>, sind <strong>über</strong> ihre<br />
Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.
§ 25<br />
Beiträge und Gebühren<br />
Zur Deckung des Aufw<strong>an</strong>des für <strong>die</strong> Herstellung, <strong>den</strong> Aus- und Umbau der Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage<br />
und der Grundstücks<strong>an</strong>schlußleitungen wer<strong>den</strong> <strong>Anschluß</strong>beiträge und für ihre Benutzung<br />
Benutzungsgebühren nach einer zu <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu erlassen<strong>den</strong> Beitrags- und Gebührensatzung<br />
erhoben.<br />
§ 26<br />
Her<strong>an</strong>ziehungsbescheide<br />
Vordrucke für Her<strong>an</strong>ziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für <strong>die</strong> Forderung<br />
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form<br />
auszuweisen.<br />
§ 27<br />
Laufzeit des Versorgungsverhältnisses<br />
(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage nicht<br />
verpflichtet ist, <strong>den</strong> Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er <strong>die</strong>s mindestens zwei Wochen vor<br />
der Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Will ein zum <strong>Anschluß</strong> oder zur Benutzung Verpflichteter <strong>den</strong> Wasserbezug einstellen, so hat er bei<br />
der Gemeinde Befreiung nach <strong>den</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zu be<strong>an</strong>tragen.<br />
(3) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der<br />
Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Gemeinde für <strong>die</strong> Erfüllung<br />
sämtlicher sich aus der <strong>Satzung</strong> ergeben<strong>den</strong> Verpflichtungen.<br />
(5) Der Grundstückseigentümer k<strong>an</strong>n eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verl<strong>an</strong>gen, ohne<br />
damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.<br />
§ 28<br />
Einstellung der Versorgung<br />
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, <strong>die</strong> Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer<br />
<strong>den</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zuwiderh<strong>an</strong>delt und <strong>die</strong> Einstellung erforderlich ist, um<br />
1. eine unmittelbare Gefahr für <strong>die</strong> Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,<br />
2. <strong>den</strong> Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der<br />
Meßeinrichungen zu verhindern oder<br />
3. zu gewährleisten, daß Störungen <strong>an</strong>derer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf<br />
Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf <strong>die</strong> Güte des Trinkwassers<br />
ausgeschlossen sind.<br />
(2) Bei <strong>an</strong>deren Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist<br />
<strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, <strong>die</strong> Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt<br />
nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, daß <strong>die</strong> Folgen der Einstellung außer Verhältnis<br />
zur Schwere der Zuwiderh<strong>an</strong>dlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der<br />
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.<br />
(3) Die Gemeinde hat <strong>die</strong> Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald <strong>die</strong> Gründe für ihre<br />
Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer <strong>die</strong> Kosten der Einstellung und<br />
Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.<br />
§ 28 a<br />
Datenverarbeitung<br />
(1) Zur Durchführung <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und<br />
grundstücksbezogenen Daten, <strong>die</strong> aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach § 24<br />
bis § 28 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 3 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauerlG)<br />
der Gemeinde bek<strong>an</strong>nt gewor<strong>den</strong> sind, sowie aus dem Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt,<br />
<strong>den</strong> Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch <strong>die</strong> Gemeinde<br />
zulässig. Das <strong>Amt</strong> Aukrug als <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf<br />
sich <strong>die</strong> Daten von <strong>den</strong> gen<strong>an</strong>nten Ämtern und Behör<strong>den</strong> <strong>über</strong>mitteln lassen und zum Zwecke der<br />
Durchführung <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> weiterverarbeiten.<br />
(2) Die Gemeinde bzw. das <strong>Amt</strong> Aukrug ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der<br />
Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten und von nach Abs. 1 <strong>an</strong>fallen<strong>den</strong> oder<br />
<strong>an</strong>gefallenen Daten ein Verzeichnis der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu führen und<br />
<strong>die</strong>se Daten nach <strong>den</strong> Vorschriften des L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetzes weiterzuverarbeiten.
§ 29<br />
Ordnungswidrigkeiten, Zw<strong>an</strong>gsmittel<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein h<strong>an</strong>delt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> (§§ 4,6,7 Abs. 3, 13 Abs. 5, 15<br />
Abs. 2 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2) oder einer aufgrund <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> erg<strong>an</strong>genen<br />
vollziehbaren Anordnung zuwiderh<strong>an</strong>delt. Die Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach<br />
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.<br />
(2) Bei Zuwiderh<strong>an</strong>dlungen gegen <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> können <strong>die</strong> Bestimmungen des<br />
L<strong>an</strong>desverwaltungsgesetzes in der jeweiligen Fassung <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 30<br />
Aushändigung der <strong>Satzung</strong><br />
Die Gemeinde händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis<br />
begründet wird, ein Exemplar <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> und der dazu erlassenen Beitrags- und<br />
Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern wer<strong>den</strong> <strong>die</strong>se<br />
<strong>Satzung</strong>en auf Verl<strong>an</strong>gen ausgehändigt.<br />
§ 31<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> Wasserversorgungssatzung vom 15.<br />
Dezember 1981 außer Kraft.<br />
Aukrug, d. 18.10.2001<br />
GEMEINDE AUKRUG<br />
gez. Kuhnke<br />
Bürgermeister