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Satzung der Stadt Bad Gandersheim über die Erhebung von ...

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e) Nr. 5<br />

- 4 - 4.09<br />

<strong>die</strong> Gemeinde, für <strong>die</strong> auf Ersuchen o<strong>der</strong> auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde<br />

Nachbarschaftshilfe geleistet wurde.<br />

(2) Gebührenschuldner ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> eine freiwillige Leistung <strong>der</strong> Feuerwehr ange-<br />

for<strong>der</strong>t hat.<br />

§ 4<br />

Entstehen und Fälligkeit <strong>der</strong> Kostenersatz- und Gebührenschuld<br />

Kostenersatz- und Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Feuer-<br />

wehr. Die Kostenersatzschuld wird <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung fällig.<br />

§ 5<br />

Haftung<br />

(1) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> Gan<strong>der</strong>sheim für Personen- und Sachschäden, <strong>die</strong> sich<br />

aus <strong>der</strong> Benutzung zeitweise <strong>über</strong>lassener Geräte ergeben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Feuerwehr nicht<br />

selbst be<strong>die</strong>nt, ist ausgeschlossen.<br />

(2) Für Schäden an Geräten haften in <strong>die</strong>sen Fällen während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Inanspruch-<br />

nahme <strong>der</strong> Benutzer und <strong>der</strong> Besteller als Gesamtschuldner.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> Gan<strong>der</strong>sheim <strong>über</strong>nimmt keine Gewähr für den Erfolg <strong>der</strong> kosten-<br />

pflichtigen Leistungen.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis<br />

Northeim in Kraft.

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