F r i e d h o f s o r d n u n g - Bensheim
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7-D-1<br />
§ 17<br />
Verlegung von Grabstätten<br />
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung<br />
Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine<br />
andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />
sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.<br />
A. Reihengrabstätten<br />
§ 18<br />
Definition der Reihengrabstätte<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe<br />
nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden<br />
zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte<br />
oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich.<br />
(2) Nutzungsrechte an Kinderreihengrabstätten werden entsprechend der Ruhefrist<br />
für Verstorbene unter fünf Jahren für 15 Jahre erworben. Das Nutzungsrecht an<br />
diesen Grabstätten kann nach Ablauf der Ruhefrist verlängert bzw. wiedererworben<br />
werden. Die Grabstätten werden in diesen Fällen in Kinderfamiliengrabstätten<br />
umgewandelt.<br />
(3) In Reihengräbern darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausgenommen<br />
hiervon ist die Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten, der Leichen von Kindern<br />
unter fünf Jahren oder von Urnen, wenn die Ruhefrist der zuerst in der Grabstätte<br />
beigesetzten Leiche nicht überschritten wird.<br />
(1) Es werden eingerichtet:<br />
§ 19<br />
Maße der Reihengrabstätte<br />
a) Kinderreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten<br />
5. Lebensjahr,<br />
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />
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