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F r i e d h o f s o r d n u n g - Bensheim

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7-D-1<br />

§ 17<br />

Verlegung von Grabstätten<br />

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung<br />

Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine<br />

andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.<br />

A. Reihengrabstätten<br />

§ 18<br />

Definition der Reihengrabstätte<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe<br />

nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden<br />

zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte<br />

oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich.<br />

(2) Nutzungsrechte an Kinderreihengrabstätten werden entsprechend der Ruhefrist<br />

für Verstorbene unter fünf Jahren für 15 Jahre erworben. Das Nutzungsrecht an<br />

diesen Grabstätten kann nach Ablauf der Ruhefrist verlängert bzw. wiedererworben<br />

werden. Die Grabstätten werden in diesen Fällen in Kinderfamiliengrabstätten<br />

umgewandelt.<br />

(3) In Reihengräbern darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausgenommen<br />

hiervon ist die Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten, der Leichen von Kindern<br />

unter fünf Jahren oder von Urnen, wenn die Ruhefrist der zuerst in der Grabstätte<br />

beigesetzten Leiche nicht überschritten wird.<br />

(1) Es werden eingerichtet:<br />

§ 19<br />

Maße der Reihengrabstätte<br />

a) Kinderreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten<br />

5. Lebensjahr,<br />

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />

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