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Rückkehr zur Vollzeitarbeit - Voraussetzungen Der ... - bewerberAktiv

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<strong>Rückkehr</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vollzeitarbeit</strong> - <strong>Voraussetzungen</strong><br />

<strong>Der</strong> Arbeitnehmer wird häufig <strong>zur</strong> <strong>Vollzeitarbeit</strong> <strong>zur</strong>ückkehren wollen. Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber den Wunsch<br />

eines Teilzeitbeschäftigten nach Vollzeitbeschäftigung bei der Besetzung entsprechender freier Stellen<br />

bei gleicher Eignung der Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen.<br />

Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.<br />

Als Richtschnur für eine Auslegung des Begriffs der dringenden betrieblichen Gründe i.S.v. § 9 TzBfG<br />

kann § 8 (4) TzBfG dienen, in dem Regelbeispiele für das Vorliegen von betrieblichen Gründen aufgeführt sind.<br />

Allerdings sind die Anforderungen bei § 9 TzBfG höher, da die betrieblichen Gründe hier „dringend“ sein müssen.<br />

Beispiele für dringende betriebliche Gründe:<br />

Ein dringender betrieblicher Grund kann darin liegen, dass der Arbeitgeber keinen anderen Teilzeitarbeitnehmer<br />

mit entsprechender Stundenzahl findet und die Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb führt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.<br />

Gleiches gilt, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund besonderer Qualifikationen<br />

auf ihrem Arbeitsplatz unersetzlich sind.<br />

Ein dringender betrieblicher Grund wird auch immer dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber<br />

den Arbeitsplatz aufgrund von Rechtsansprüchen Dritter zu besetzen hat.<br />

Dies wird dann der Fall sein, wenn ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer erfolgreich einen Wiedereinstellungsanspruch<br />

geltend macht, weil der zu besetzende Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist frei geworden ist.<br />

http://www.<strong>bewerberAktiv</strong>.de Seite 1/2


<strong>Rückkehr</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vollzeitarbeit</strong> - Rechtsfolgen und gerichtliche Durchsetzbarkeit<br />

Nach überwiegender Ansicht hat der Teilzeitbeschäftigte unter den genannten <strong>Voraussetzungen</strong><br />

einen individuellen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.<br />

Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer im Wege der allgemeinen Leistungsklage<br />

auf Zustimmung <strong>zur</strong> Arbeitszeitverlängerung gerichtlich geltend machen.<br />

<strong>Der</strong> Anspruch gemäß § 9 TzBfG kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden.<br />

<strong>Der</strong> zu Unrecht nicht berücksichtigte Teilzeitbeschäftigte hat nach einhelliger Meinung einen Schadensersatzanspruch<br />

gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.<br />

Umstritten ist jedoch, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Anspruch gegeben ist.<br />

Teilweise wird zudem angenommen, der zu Unrecht übergangene teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer<br />

könne die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers im Wege der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage überprüfen lassen,<br />

die zwar gegen den Arbeitgeber gerichtet ist, materiell jedoch auch zu Lasten des ausgewählten Mitbewerber geht.<br />

http://www.<strong>bewerberAktiv</strong>.de Seite 2/2

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