05.01.2013 Aufrufe

Muster-Betriebsvereinbarung

Muster-Betriebsvereinbarung

Muster-Betriebsvereinbarung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 001<br />

Darum geht es<br />

Flexibler Personaleinsatz ist wichtiger denn je. Nicht immer müssen sofort<br />

dauerhafte Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. Flexible Personalreserven<br />

ohne dauerhafte Bindung für Sie als Arbeitgeber sind heute<br />

überlebenswichtig. Der richtige Mix aus festen Arbeitsverhältnissen<br />

und Zeitarbeitnehmern bringt Ihnen diesen Wettbewerbsvorteil. Für die<br />

bestehenden Arbeitsplätze ist zudem die Arbeitsplatzsicherheit wichtig.<br />

Die folgende <strong>Muster</strong>-<strong>Betriebsvereinbarung</strong> zum flexiblen Personaleinsatz<br />

mit Zeitarbeitnehmern und gleichzeitiger Beschäftigungssicherung<br />

für die fest angestellten Mitarbeiter setzt bei Ihren Beschäftigten ein<br />

deutliches Signal. Dieses <strong>Muster</strong> zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie die<br />

das Thema mit Ihrem Betriebsrat abschließend regeln können.<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

zwischen<br />

der Firma .............................................................<br />

vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Geschäftsleitung<br />

Präambel 1)<br />

und dem Betriebsrat ...................................................<br />

vertreten durch den/die Vorsitzende/n<br />

über die<br />

Flexibilisierung des Personaleinsatzes und<br />

Beschäftigungssicherung<br />

Ziel dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist es, die Arbeitsplätze im Unternehmen<br />

zu erhalten sowie die Arbeits- und Ausbildungsplätze durch<br />

AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 085


BV-P18 I 002 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />

Weiterqualifizierung und Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu sichern.<br />

Dabei sollen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewährleistet<br />

werden.<br />

Darüber hinaus wollen Firma und Betriebsrat durch den Einsatz von<br />

Leiharbeitnehmern eine flexible Personaleinsatzreserve schaffen. Die<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> stellt das flexible Reagieren auf die Erfordernisse<br />

des Marktes, der Kundenorientiertheit und die ständige Erhöhung der<br />

Wirtschaftlichkeit der Arbeit in den Mittelpunkt und soll dabei die Sicherheit<br />

der bestehenden Arbeitsplätze bis zum (...) sicherstellen. Diesen<br />

Grundsätzen entsprechend, bestehen die Ziele dieser Vereinbarung<br />

unter anderem auch darin,<br />

■ Schwankungen in der Auftragslage auszugleichen,<br />

■ die Arbeitszeiten den Anforderungen des Marktes und der Kunden<br />

entsprechend anzupassen sowie<br />

■ Mehrarbeitskosten 2) zu vermeiden.<br />

§ 1 Geltungsbereich 3)<br />

Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle fest angestellten Mitarbeiter der<br />

Firma, einschließlich der Auszubildenden. Sie gilt nicht für die leitenden<br />

Angestellten im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG. 4)<br />

§ 2 Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze<br />

1) Zur Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze wird zwischen<br />

den Betriebsparteien Folgendes vereinbart:<br />

2) Die Firma sichert zu, dass betriebsbedingte Kündigungen bis zum<br />

(...) ausgeschlossen sind.<br />

3) Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse in einem Betrieb oder im Unternehmen dauerhaft so<br />

verschlechtern, dass die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Dasselbe<br />

gilt für den Fall, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen so<br />

nachhaltig verändert werden, dass zur Erhaltung der wirtschaft-<br />

086 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 003<br />

lichen Existenz der Firma betriebsbedingte Kündigungen notwendig<br />

werden.<br />

4) Beabsichtigte betriebsbedingte Kündigungen sind unabhängig von<br />

den gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen ab dem (...)<br />

auch dann ausgeschlossen, wenn die Firma nachweist, dass sie ihren<br />

in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zur Vermeidung<br />

betriebsbedingter Kündigungen nachgekommen ist.<br />

5) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung<br />

der Zustimmung des Betriebsrats zu einer betriebsbedingten<br />

Kündigung entscheidet die Einigungsstelle. 5)<br />

6) Die zum (...) bestehende Zahl von Ausbildungsplätzen wird bis (...)<br />

nicht verringert. Das Niveau der Ausbildungsqualität bleibt gewahrt.<br />

7) Die Firma hat die Absicht, Auszubildende nach erfolgreich bestandener<br />

Abschlussprüfung für mindestens (1 Jahr) in ihrem ausgebildeten<br />

Beruf in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, soweit dem nicht<br />

personenbedingte Gründe entgegenstehen.<br />

§ 3 Einsatz von Leiharbeitnehmern 6)<br />

1) Die Betriebsparteien sind sich einig, dass der Erhalt der in den Betrieben<br />

angesammelten Kompetenzen gewahrt wird sowie die Anzahl<br />

und die Qualität der einzelnen Arbeitsplätze unverändert bestehen<br />

bleiben.<br />

2) Die Firma und der Betriebsrat und sind sich darüber einig, dass zur<br />

Erreichung dieser Flexibilität neu einzustellende Mitarbeiter im Rahmen<br />

eines Leiharbeitnehmer-Verhältnisses (Zeitarbeitnehmer) mit<br />

den zusätzlich zu erledigenden Arbeiten beauftragt werden sollen.<br />

3) Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass diese Zeitarbeitnehmer<br />

grundsätzlich vom Zeitarbeitsunternehmen (...) eingestellt<br />

und an die Firma (...) verliehen werden.<br />

4) Vergütungsgrundlage der Zeitarbeitnehmer ist der Tarifvertrag des<br />

Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA).<br />

AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 087


BV-P18 I 004 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />

5) Alternative Zeitarbeitsunternehmen müssen die gleichen Qualitätsstandards<br />

erfüllen und sind mit dem Betriebsrat rechtzeitig abzustimmen.<br />

6) Die Auswahl der Zeitarbeitnehmer erfolgt durch die Personalabteilung<br />

der Firma. Unbenommen bleibt es, weiterhin Mitarbeiter direkt<br />

bei der Firma einzustellen, sofern es das besondere Anforderungsprofil<br />

der zu besetzenden Stelle erfordert.<br />

7) Die Quote der bei der Firma beschäftigten befristeten Mitarbeiter<br />

und der Zeitarbeitnehmer darf insgesamt maximal (20 %) der Gesamtkapazitäten<br />

der Firma (Stand: ... = ... Kapazitäten) betragen.<br />

8) Einstellungen von Zeitarbeitnehmern über das Zeitarbeitsunternehmen<br />

können nur mit Wirkung bis (...) erfolgen. Eine Beschäftigung<br />

von Zeitarbeitnehmern in der Firma über den (...) hinaus ist ausgeschlossen.<br />

9) Die Rechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG (Fremdfirmeneinsatz<br />

als Einstellung) werden durch diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> nicht berührt.<br />

7)<br />

§ 4 Interne Stellenausschreibungen 8)<br />

1) Alle freien Arbeitsplätze sind zunächst betriebsintern auszuschreiben.<br />

2) Betriebsinterne Mitarbeiter haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze<br />

Vorrang vor jeweils externen Bewerbern beziehungsweise vor<br />

Mitarbeitern des Zeitarbeitsunternehmens.<br />

3) Diese Bestimmung gilt als Regelung im Sinne des § 95 BetrVG.<br />

§ 5 Gegenmaßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsplatzabbau<br />

Die Firma hat das Ziel, Arbeitsplatzabbau zu verhindern. Hierzu werden<br />

die folgenden Maßnahmen dauerhaft umgesetzt:<br />

■ Individuelle Wahl der Arbeitszeit/Teilzeit<br />

088 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 005<br />

■ Reduzierung von Überstunden und Mehrarbeit<br />

■ Schaffung und Förderung neuer Arbeitsplätze und -formen durch<br />

Telearbeit, Teilzeitarbeit oder Sabbaticals. 9)<br />

§ 6 Rechte der Mitarbeiter bei Versetzungen 10)<br />

1) Die Firma sichert allen Mitarbeitern, die auf andere Arbeitsplätze<br />

wechseln, die unbefristete Geltung ihrer vor dem Wechsel bestehenden<br />

arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Rechte aus den Arbeitsverhältnissen<br />

zu.<br />

2) Diese Zusage beinhaltet insbesondere, dass die Mitarbeiter ohne Gehaltsreduzierung<br />

entsprechend der im Betrieb geltenden tariflichen<br />

Regelwochenarbeitszeit arbeiten, auch wenn diese günstiger ist als<br />

ihre bisherige Arbeitszeit.<br />

3) Sollte am neuen Arbeitsplatz eine Neueingruppierung erfolgen, ist<br />

der zurzeit geltende Tarifvertrag anzuwenden. Ergibt sich dadurch<br />

ein höheres Entgelt, wird dieses bezahlt. Ergibt sich ein niedrigeres<br />

Entgelt, wird die Differenz zum bisherigen als nicht anrechenbare<br />

unwiderrufliche Zulage für zunächst (24 Monate) weiterbezahlt. Diese<br />

Zulage ist nicht tariffähig und wird bei prozentualen tariflichen<br />

Gehaltserhöhungen entsprechend nicht erhöht. 11)<br />

4) Für alle Regelungen wird das Günstigkeitsprinzip vereinbart. 12)<br />

5) Sollten im Zuge von Re- und Umstrukturierungsmaßnahmen Arbeitsplätze<br />

wegfallen, wird ein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten.<br />

6) Für die betroffenen Mitarbeiter können mit dem Betriebsrat Qualifizierungsprogramme<br />

vereinbart werden.<br />

§ 7 Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen<br />

1) Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen werden zunächst<br />

Versetzungen innerhalb des Unternehmens angestrebt. Oberste<br />

Priorität hat die Qualifizierung der Mitarbeiter.<br />

AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 089


BV-P18 I 006 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />

2) Die durch Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter<br />

haben Anspruch auf Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,<br />

die sie in die Lage versetzen, den Anforderungen und dem<br />

Wandel ihres bestehenden beziehungsweise eines absehbaren<br />

Arbeitsplatzes – auch außerhalb des Unternehmens – gerecht zu<br />

werden.<br />

3) Grundsätzlich erfolgt eine Qualifizierung für die Dauer von bis zu<br />

(24 Monaten). Die Kosten für die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme,<br />

einschließlich der Reisekosten trägt die Firma, soweit nicht Dritte<br />

dafür aufkommen.<br />

4) Mit den einzelnen Mitarbeitern werden Qualifizierungspläne erstellt.<br />

Bei Abschluss dieser Qualifizierungspläne werden gesonderte<br />

Rückzahlungsvereinbarungen für angefallene Kosten für den Fall<br />

festgelegt, dass der Mitarbeiter innerhalb von (36 Monaten) nach Abschluss<br />

der Qualifizierungsmaßnahmen aus dem Unternehmen ausscheidet.<br />

13)<br />

§ 8 Interessenausgleich und Sozialplan 14)<br />

Die Firma verpflichtet sich, mit dem Betriebsrat unverzüglich im Wege<br />

gemeinschaftlicher Verhandlungen einen Sozialplan zur Regelung der<br />

zu erwartenden Umstrukturierungen und der sich daraus ergebenden<br />

eventuellen wirtschaftlichen Nachteile für Mitarbeiter abzuschließen.<br />

§ 9 Meinungsverschiedenheiten 15)<br />

1) Die Betriebsparteien setzen ihren ganzen Einfluss für die Durchführung<br />

und Einhaltung der in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vereinbarten<br />

Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitarbeiter zur strikten<br />

Einhaltung der Vertragsbestimmungen.<br />

2) Können zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten über die<br />

Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung nicht beigelegt<br />

werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle. Diese<br />

setzt sich aus je 2 Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite<br />

und einem von den Parteien zu wählenden unparteiischen<br />

Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über den<br />

090 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 007<br />

Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt ihn der Präsident des Arbeitsgerichts.<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.<br />

2) Sie gilt zunächst befristet bis zum (....) und kann frühestens zum<br />

(....) erstmals mit einer Frist von (6 Monaten) gekündigt werden. 16)<br />

3) Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. 17)<br />

(Ort/Datum)<br />

Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat<br />

....................................... .......................................<br />

1) Es ist empfehlenswert, Ziele und Anwendungsbereich der<br />

<strong>Betriebsvereinbarung</strong> bereits in einer einleitenden Vorschrift,<br />

einer so genannten Präambel, konkret zu umschreiben. Dies<br />

kann bei späteren Gerichtsverfahren die Auslegung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

erleichtern und Ihnen helfen, Ihr Recht<br />

als Arbeitgeber durchzusetzen.<br />

2) Überstundenarbeit wird oft auch als Mehrarbeit bezeichnet.<br />

3) Mit dem persönlichen Geltungsbereich legen Sie fest, für<br />

welche Mitarbeiter die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Anwendung finden<br />

soll.<br />

4) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz<br />

(BetrVG) sind die Mitarbeiter, die auf Grund<br />

ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Stellung in Ihrem Unternehmen<br />

■ zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im<br />

Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern<br />

berechtigt sind oder<br />

AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 091<br />

Erläuterungen


BV-P18 I 008 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />

■ Generalvollmacht oder Prokura haben, soweit die Prokura<br />

im Verhältnis zu Ihnen als Arbeitgeber nicht unbedeutend<br />

ist, oder<br />

■ regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den<br />

Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung<br />

sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen<br />

und Kenntnisse voraussetzt. Zudem müssen die Entscheidungen<br />

von Ihren leitenden Angestellten im<br />

Wesentlichen frei von Ihren Weisungen als Arbeitgeber<br />

getroffen werden.<br />

5) Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle.<br />

Sie wird zu gleichen Teilen aus Vertretern des Betriebsrats<br />

und Vertretern des Arbeitgebers sowie einem unparteiischen<br />

Vorsitzenden besetzt, § 76 Absatz 2 BetrVG.<br />

Im Falle von Streitigkeiten zwischen Ihnen als Arbeitgeber<br />

und Ihrem Betriebsrat ist gemäß § 76 Absatz 1 BetrVG eine<br />

Einigungsstelle zu bilden. Diese ist mit der Verhandlung der<br />

streitigen Fragen sowie mit der Entscheidungsfindung zu beauftragen.<br />

Die Einigungsstelle fällt ihre Entscheidungen in<br />

Form von Beschlüssen. Da diese Beschlüsse selber keine<br />

Vollstreckungstitel darstellen, bedürfen sie zu ihrer zwangsweisen<br />

Durchsetzung der Bestätigung durch das Arbeitsgericht<br />

(LAG Köln, Urteil vom 20.04.1999, Aktenzeichen: 13 Ta<br />

243/98; in: NZA-RR 2000, Seite 311).<br />

6) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern erfolgt im Rahmen der<br />

so genannten Arbeitnehmerüberlassung. Die Fragen rund<br />

um die Leiharbeit werden umfassend im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

(AÜG) geregelt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />

stellt der Verleiher seine eigenen Arbeitnehmer einem<br />

anderen Betrieb, dem Entleiher, gewerbsmäßig zur<br />

Arbeitsleistung zur Verfügung.<br />

Es bleibt also bei einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher<br />

und dem Arbeitnehmer; mit dem Entleiher kommt kein<br />

eigener Arbeitsvertrag zustande.<br />

7) siehe Arbeitsgericht (ArbG) Mainz, Urteil vom 07.11.2003,<br />

Aktenzeichen: 2 BVGa 2003/03, bestätigt durch das LAG<br />

Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 2<br />

TaBV 1418/03; in: NZA-RR 2004, Seite 201<br />

8) Nach § 93 BetrVG kann Ihr Betriebsrat verlangen, dass neu<br />

zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerhalb des Betriebs<br />

092 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat


<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 009<br />

ausgeschrieben werden. Ihr Betriebsrat hat rund um die Fragen<br />

der innerbetrieblichen Stellenausschreibung ein echtes<br />

Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 95 BetrVG bedürfen Richtlinien<br />

über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,<br />

Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung<br />

Ihres Betriebsrats. Aus diesem Grunde sollten die<br />

Rahmenbedingungen der innerbetrieblichen Stellenausschreibung<br />

bereits in der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> konkret geregelt<br />

werden.<br />

9) Als Sabbatical wird ein Arbeitszeitmodell bezeichnet, bei welchem<br />

entweder ein Jahr Teilzeitarbeit oder ein Jahr Auszeit<br />

vom Berufsleben gewählt wird. Während der Teilzeitarbeit<br />

oder der vollen Auszeit aus dem beruflichen Alltag verzichtet<br />

der Arbeitnehmer entweder teilweise beziehungsweise ganz<br />

auf seinen Lohn, oder er entscheidet sich, bereits geleistete<br />

Überstunden am Stück abzubauen.<br />

10) Bei dem Bestreben, Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern,<br />

werden Sie regelmäßig von der Möglichkeit der Versetzung<br />

Ihrer Mitarbeiter Gebrauch machen. Da Ihr Betriebsrat<br />

gemäß § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei<br />

personellen Einzelmaßnahmen und damit auch bei Versetzungen<br />

hat, ist es ratsam, sich über die Modalitäten von Versetzungen<br />

bereits frühzeitig mit Ihrem Betriebsrat zu einigen.<br />

11) Bei der Versetzung eines Mitarbeiters muss erneut eine Eingruppierung<br />

des Arbeitnehmers vorgenommen werden, an<br />

der der Betriebsrat zu beteiligen ist. Ihr Betriebsrat hat somit<br />

etwa ein Mitbestimmungsrecht darüber, ob ein bislang<br />

außertariflich vergüteter Arbeitnehmer auch nach seiner Versetzung<br />

weiterhin außertariflich eingruppiert bleibt oder<br />

nunmehr dem Entgelttarifvertrag unterfällt. Der Betriebsrat<br />

ist damit insgesamt 2-mal nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG<br />

zu beteiligen (BAG, Urteil vom 12.12.2006, Aktenzeichen: 1<br />

ABR 13/06; in: AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).<br />

12) Das von der Rechtsprechung auf der Grundlage von § 4 Absatz<br />

3 Tarifvertragsgesetz (TVG) im Bereich des Arbeitsrechts<br />

entwickelte Günstigkeitsprinzip kommt immer dann<br />

zur Anwendung, wenn bereits in einem Tarifvertrag geregelte<br />

Sachverhalte zusätzlich durch eine Individualvereinbarung,<br />

etwa durch Arbeitsvertrag, geregelt werden. Nach § 4 Absatz<br />

3 TVG besteht die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag Regelungen<br />

AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 093


BV-P18 I 010 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />

zu treffen, die vom Tarifvertrag abweichen. Voraussetzung<br />

für ihre Wirksamkeit ist jedoch, dass der Tarifvertrag entweder<br />

eine so genannte Öffnungsklausel enthält oder die arbeitsvertragliche<br />

Abweichung vom Tarifvertrag zu Gunsten<br />

des Arbeitsnehmers erfolgt (so genanntes Günstigkeitsprinzip).<br />

13) Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel<br />

ist, dass es sich um Bildungsmaßnahmen handelt, durch<br />

die Ihre Mitarbeiter neue berufliche Chancen oder anderweitige<br />

geldwerte Vorteile erhalten. Bildungsmaßnahmen, die lediglich<br />

den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse oder Fertigkeiten<br />

aufzufrischen oder zu vertiefen, genügen hingegen<br />

nicht (BAG, Urteil vom 11.04.1990, Aktenzeichen: 5 AZR<br />

308/89; in: AP Nr. 14 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG,<br />

Urteil vom 06.09.1995, Aktenzeichen: 5 AZR 241/94; in: AP<br />

Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).<br />

14) Ein Sozialplan ist eine Einigung zwischen Ihnen als Arbeitgeber<br />

und Ihrem Betriebsrat über den Ausgleich der wirtschaftlichen<br />

Nachteile, die Ihre Mitarbeiter als Folge betriebsbedingter<br />

Kündigungen erleiden. Der Sozialplan ist im<br />

Gegensatz zum Interessenausgleich vom Betriebsrat erzwingbar,<br />

§ 112 Absatz 4, § 112a BetrVG.<br />

15) Die Betriebsparteien können in der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

festlegen, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten<br />

über die Durchführung und Einhaltung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

eine Schiedsstelle zu bilden ist. Auch die Besetzung der<br />

Schiedsstelle können und sollten Sie als Arbeitgeber bereits<br />

im Rahmen der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> festlegen.<br />

16) Nach § 77 Absatz 5 BetrVG können Betriebsratsvereinbarungen<br />

grundsätzlich von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten<br />

gekündigt werden.<br />

17) Nachwirkung bedeutet hier, dass die Regelungen aus einer<br />

erzwingbaren <strong>Betriebsvereinbarung</strong> nach deren Kündigung<br />

so lange weitergelten („nachwirken“), bis eine neue Abmachung<br />

in Kraft getreten ist, § 77 Absatz 6 BetrVG. Eine solche<br />

Abmachung kann etwa eine neue <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sein.<br />

Möchten Sie die Nachwirkung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vermeiden,<br />

sollten Sie diese in der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> von<br />

vornherein ausschließen, was nach der Rechtsprechung zulässig<br />

ist (BAG, Beschluss vom 18.02.2003, Aktenzeichen: 1<br />

ABR 17/02, in: AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 <strong>Betriebsvereinbarung</strong>).<br />

094 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!