Muster-Betriebsvereinbarung
Muster-Betriebsvereinbarung
Muster-Betriebsvereinbarung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 001<br />
Darum geht es<br />
Flexibler Personaleinsatz ist wichtiger denn je. Nicht immer müssen sofort<br />
dauerhafte Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. Flexible Personalreserven<br />
ohne dauerhafte Bindung für Sie als Arbeitgeber sind heute<br />
überlebenswichtig. Der richtige Mix aus festen Arbeitsverhältnissen<br />
und Zeitarbeitnehmern bringt Ihnen diesen Wettbewerbsvorteil. Für die<br />
bestehenden Arbeitsplätze ist zudem die Arbeitsplatzsicherheit wichtig.<br />
Die folgende <strong>Muster</strong>-<strong>Betriebsvereinbarung</strong> zum flexiblen Personaleinsatz<br />
mit Zeitarbeitnehmern und gleichzeitiger Beschäftigungssicherung<br />
für die fest angestellten Mitarbeiter setzt bei Ihren Beschäftigten ein<br />
deutliches Signal. Dieses <strong>Muster</strong> zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie die<br />
das Thema mit Ihrem Betriebsrat abschließend regeln können.<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
zwischen<br />
der Firma .............................................................<br />
vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Geschäftsleitung<br />
Präambel 1)<br />
und dem Betriebsrat ...................................................<br />
vertreten durch den/die Vorsitzende/n<br />
über die<br />
Flexibilisierung des Personaleinsatzes und<br />
Beschäftigungssicherung<br />
Ziel dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> ist es, die Arbeitsplätze im Unternehmen<br />
zu erhalten sowie die Arbeits- und Ausbildungsplätze durch<br />
AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 085
BV-P18 I 002 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />
Weiterqualifizierung und Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu sichern.<br />
Dabei sollen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewährleistet<br />
werden.<br />
Darüber hinaus wollen Firma und Betriebsrat durch den Einsatz von<br />
Leiharbeitnehmern eine flexible Personaleinsatzreserve schaffen. Die<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> stellt das flexible Reagieren auf die Erfordernisse<br />
des Marktes, der Kundenorientiertheit und die ständige Erhöhung der<br />
Wirtschaftlichkeit der Arbeit in den Mittelpunkt und soll dabei die Sicherheit<br />
der bestehenden Arbeitsplätze bis zum (...) sicherstellen. Diesen<br />
Grundsätzen entsprechend, bestehen die Ziele dieser Vereinbarung<br />
unter anderem auch darin,<br />
■ Schwankungen in der Auftragslage auszugleichen,<br />
■ die Arbeitszeiten den Anforderungen des Marktes und der Kunden<br />
entsprechend anzupassen sowie<br />
■ Mehrarbeitskosten 2) zu vermeiden.<br />
§ 1 Geltungsbereich 3)<br />
Die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> gilt für alle fest angestellten Mitarbeiter der<br />
Firma, einschließlich der Auszubildenden. Sie gilt nicht für die leitenden<br />
Angestellten im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG. 4)<br />
§ 2 Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze<br />
1) Zur Sicherung der Arbeits- und Ausbildungsplätze wird zwischen<br />
den Betriebsparteien Folgendes vereinbart:<br />
2) Die Firma sichert zu, dass betriebsbedingte Kündigungen bis zum<br />
(...) ausgeschlossen sind.<br />
3) Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse in einem Betrieb oder im Unternehmen dauerhaft so<br />
verschlechtern, dass die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Dasselbe<br />
gilt für den Fall, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen so<br />
nachhaltig verändert werden, dass zur Erhaltung der wirtschaft-<br />
086 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 003<br />
lichen Existenz der Firma betriebsbedingte Kündigungen notwendig<br />
werden.<br />
4) Beabsichtigte betriebsbedingte Kündigungen sind unabhängig von<br />
den gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen ab dem (...)<br />
auch dann ausgeschlossen, wenn die Firma nachweist, dass sie ihren<br />
in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zur Vermeidung<br />
betriebsbedingter Kündigungen nachgekommen ist.<br />
5) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung<br />
der Zustimmung des Betriebsrats zu einer betriebsbedingten<br />
Kündigung entscheidet die Einigungsstelle. 5)<br />
6) Die zum (...) bestehende Zahl von Ausbildungsplätzen wird bis (...)<br />
nicht verringert. Das Niveau der Ausbildungsqualität bleibt gewahrt.<br />
7) Die Firma hat die Absicht, Auszubildende nach erfolgreich bestandener<br />
Abschlussprüfung für mindestens (1 Jahr) in ihrem ausgebildeten<br />
Beruf in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, soweit dem nicht<br />
personenbedingte Gründe entgegenstehen.<br />
§ 3 Einsatz von Leiharbeitnehmern 6)<br />
1) Die Betriebsparteien sind sich einig, dass der Erhalt der in den Betrieben<br />
angesammelten Kompetenzen gewahrt wird sowie die Anzahl<br />
und die Qualität der einzelnen Arbeitsplätze unverändert bestehen<br />
bleiben.<br />
2) Die Firma und der Betriebsrat und sind sich darüber einig, dass zur<br />
Erreichung dieser Flexibilität neu einzustellende Mitarbeiter im Rahmen<br />
eines Leiharbeitnehmer-Verhältnisses (Zeitarbeitnehmer) mit<br />
den zusätzlich zu erledigenden Arbeiten beauftragt werden sollen.<br />
3) Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass diese Zeitarbeitnehmer<br />
grundsätzlich vom Zeitarbeitsunternehmen (...) eingestellt<br />
und an die Firma (...) verliehen werden.<br />
4) Vergütungsgrundlage der Zeitarbeitnehmer ist der Tarifvertrag des<br />
Bundesverbandes Zeitarbeit (BZA).<br />
AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 087
BV-P18 I 004 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />
5) Alternative Zeitarbeitsunternehmen müssen die gleichen Qualitätsstandards<br />
erfüllen und sind mit dem Betriebsrat rechtzeitig abzustimmen.<br />
6) Die Auswahl der Zeitarbeitnehmer erfolgt durch die Personalabteilung<br />
der Firma. Unbenommen bleibt es, weiterhin Mitarbeiter direkt<br />
bei der Firma einzustellen, sofern es das besondere Anforderungsprofil<br />
der zu besetzenden Stelle erfordert.<br />
7) Die Quote der bei der Firma beschäftigten befristeten Mitarbeiter<br />
und der Zeitarbeitnehmer darf insgesamt maximal (20 %) der Gesamtkapazitäten<br />
der Firma (Stand: ... = ... Kapazitäten) betragen.<br />
8) Einstellungen von Zeitarbeitnehmern über das Zeitarbeitsunternehmen<br />
können nur mit Wirkung bis (...) erfolgen. Eine Beschäftigung<br />
von Zeitarbeitnehmern in der Firma über den (...) hinaus ist ausgeschlossen.<br />
9) Die Rechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG (Fremdfirmeneinsatz<br />
als Einstellung) werden durch diese <strong>Betriebsvereinbarung</strong> nicht berührt.<br />
7)<br />
§ 4 Interne Stellenausschreibungen 8)<br />
1) Alle freien Arbeitsplätze sind zunächst betriebsintern auszuschreiben.<br />
2) Betriebsinterne Mitarbeiter haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze<br />
Vorrang vor jeweils externen Bewerbern beziehungsweise vor<br />
Mitarbeitern des Zeitarbeitsunternehmens.<br />
3) Diese Bestimmung gilt als Regelung im Sinne des § 95 BetrVG.<br />
§ 5 Gegenmaßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsplatzabbau<br />
Die Firma hat das Ziel, Arbeitsplatzabbau zu verhindern. Hierzu werden<br />
die folgenden Maßnahmen dauerhaft umgesetzt:<br />
■ Individuelle Wahl der Arbeitszeit/Teilzeit<br />
088 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 005<br />
■ Reduzierung von Überstunden und Mehrarbeit<br />
■ Schaffung und Förderung neuer Arbeitsplätze und -formen durch<br />
Telearbeit, Teilzeitarbeit oder Sabbaticals. 9)<br />
§ 6 Rechte der Mitarbeiter bei Versetzungen 10)<br />
1) Die Firma sichert allen Mitarbeitern, die auf andere Arbeitsplätze<br />
wechseln, die unbefristete Geltung ihrer vor dem Wechsel bestehenden<br />
arbeitsvertraglichen und kollektivrechtlichen Rechte aus den Arbeitsverhältnissen<br />
zu.<br />
2) Diese Zusage beinhaltet insbesondere, dass die Mitarbeiter ohne Gehaltsreduzierung<br />
entsprechend der im Betrieb geltenden tariflichen<br />
Regelwochenarbeitszeit arbeiten, auch wenn diese günstiger ist als<br />
ihre bisherige Arbeitszeit.<br />
3) Sollte am neuen Arbeitsplatz eine Neueingruppierung erfolgen, ist<br />
der zurzeit geltende Tarifvertrag anzuwenden. Ergibt sich dadurch<br />
ein höheres Entgelt, wird dieses bezahlt. Ergibt sich ein niedrigeres<br />
Entgelt, wird die Differenz zum bisherigen als nicht anrechenbare<br />
unwiderrufliche Zulage für zunächst (24 Monate) weiterbezahlt. Diese<br />
Zulage ist nicht tariffähig und wird bei prozentualen tariflichen<br />
Gehaltserhöhungen entsprechend nicht erhöht. 11)<br />
4) Für alle Regelungen wird das Günstigkeitsprinzip vereinbart. 12)<br />
5) Sollten im Zuge von Re- und Umstrukturierungsmaßnahmen Arbeitsplätze<br />
wegfallen, wird ein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten.<br />
6) Für die betroffenen Mitarbeiter können mit dem Betriebsrat Qualifizierungsprogramme<br />
vereinbart werden.<br />
§ 7 Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen<br />
1) Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen werden zunächst<br />
Versetzungen innerhalb des Unternehmens angestrebt. Oberste<br />
Priorität hat die Qualifizierung der Mitarbeiter.<br />
AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 089
BV-P18 I 006 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />
2) Die durch Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter<br />
haben Anspruch auf Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen,<br />
die sie in die Lage versetzen, den Anforderungen und dem<br />
Wandel ihres bestehenden beziehungsweise eines absehbaren<br />
Arbeitsplatzes – auch außerhalb des Unternehmens – gerecht zu<br />
werden.<br />
3) Grundsätzlich erfolgt eine Qualifizierung für die Dauer von bis zu<br />
(24 Monaten). Die Kosten für die Aus- und Weiterbildungsmaßnahme,<br />
einschließlich der Reisekosten trägt die Firma, soweit nicht Dritte<br />
dafür aufkommen.<br />
4) Mit den einzelnen Mitarbeitern werden Qualifizierungspläne erstellt.<br />
Bei Abschluss dieser Qualifizierungspläne werden gesonderte<br />
Rückzahlungsvereinbarungen für angefallene Kosten für den Fall<br />
festgelegt, dass der Mitarbeiter innerhalb von (36 Monaten) nach Abschluss<br />
der Qualifizierungsmaßnahmen aus dem Unternehmen ausscheidet.<br />
13)<br />
§ 8 Interessenausgleich und Sozialplan 14)<br />
Die Firma verpflichtet sich, mit dem Betriebsrat unverzüglich im Wege<br />
gemeinschaftlicher Verhandlungen einen Sozialplan zur Regelung der<br />
zu erwartenden Umstrukturierungen und der sich daraus ergebenden<br />
eventuellen wirtschaftlichen Nachteile für Mitarbeiter abzuschließen.<br />
§ 9 Meinungsverschiedenheiten 15)<br />
1) Die Betriebsparteien setzen ihren ganzen Einfluss für die Durchführung<br />
und Einhaltung der in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vereinbarten<br />
Bestimmungen ein und verpflichten ihre Mitarbeiter zur strikten<br />
Einhaltung der Vertragsbestimmungen.<br />
2) Können zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten über die<br />
Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung nicht beigelegt<br />
werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Schiedsstelle. Diese<br />
setzt sich aus je 2 Beisitzern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite<br />
und einem von den Parteien zu wählenden unparteiischen<br />
Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über den<br />
090 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 007<br />
Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt ihn der Präsident des Arbeitsgerichts.<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.<br />
2) Sie gilt zunächst befristet bis zum (....) und kann frühestens zum<br />
(....) erstmals mit einer Frist von (6 Monaten) gekündigt werden. 16)<br />
3) Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen. 17)<br />
(Ort/Datum)<br />
Für die Geschäftsleitung Für den Betriebsrat<br />
....................................... .......................................<br />
1) Es ist empfehlenswert, Ziele und Anwendungsbereich der<br />
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> bereits in einer einleitenden Vorschrift,<br />
einer so genannten Präambel, konkret zu umschreiben. Dies<br />
kann bei späteren Gerichtsverfahren die Auslegung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
erleichtern und Ihnen helfen, Ihr Recht<br />
als Arbeitgeber durchzusetzen.<br />
2) Überstundenarbeit wird oft auch als Mehrarbeit bezeichnet.<br />
3) Mit dem persönlichen Geltungsbereich legen Sie fest, für<br />
welche Mitarbeiter die <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Anwendung finden<br />
soll.<br />
4) Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz<br />
(BetrVG) sind die Mitarbeiter, die auf Grund<br />
ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Stellung in Ihrem Unternehmen<br />
■ zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im<br />
Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern<br />
berechtigt sind oder<br />
AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 091<br />
Erläuterungen
BV-P18 I 008 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />
■ Generalvollmacht oder Prokura haben, soweit die Prokura<br />
im Verhältnis zu Ihnen als Arbeitgeber nicht unbedeutend<br />
ist, oder<br />
■ regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den<br />
Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung<br />
sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen<br />
und Kenntnisse voraussetzt. Zudem müssen die Entscheidungen<br />
von Ihren leitenden Angestellten im<br />
Wesentlichen frei von Ihren Weisungen als Arbeitgeber<br />
getroffen werden.<br />
5) Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle.<br />
Sie wird zu gleichen Teilen aus Vertretern des Betriebsrats<br />
und Vertretern des Arbeitgebers sowie einem unparteiischen<br />
Vorsitzenden besetzt, § 76 Absatz 2 BetrVG.<br />
Im Falle von Streitigkeiten zwischen Ihnen als Arbeitgeber<br />
und Ihrem Betriebsrat ist gemäß § 76 Absatz 1 BetrVG eine<br />
Einigungsstelle zu bilden. Diese ist mit der Verhandlung der<br />
streitigen Fragen sowie mit der Entscheidungsfindung zu beauftragen.<br />
Die Einigungsstelle fällt ihre Entscheidungen in<br />
Form von Beschlüssen. Da diese Beschlüsse selber keine<br />
Vollstreckungstitel darstellen, bedürfen sie zu ihrer zwangsweisen<br />
Durchsetzung der Bestätigung durch das Arbeitsgericht<br />
(LAG Köln, Urteil vom 20.04.1999, Aktenzeichen: 13 Ta<br />
243/98; in: NZA-RR 2000, Seite 311).<br />
6) Der Einsatz von Leiharbeitnehmern erfolgt im Rahmen der<br />
so genannten Arbeitnehmerüberlassung. Die Fragen rund<br />
um die Leiharbeit werden umfassend im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
(AÜG) geregelt. Bei der Arbeitnehmerüberlassung<br />
stellt der Verleiher seine eigenen Arbeitnehmer einem<br />
anderen Betrieb, dem Entleiher, gewerbsmäßig zur<br />
Arbeitsleistung zur Verfügung.<br />
Es bleibt also bei einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher<br />
und dem Arbeitnehmer; mit dem Entleiher kommt kein<br />
eigener Arbeitsvertrag zustande.<br />
7) siehe Arbeitsgericht (ArbG) Mainz, Urteil vom 07.11.2003,<br />
Aktenzeichen: 2 BVGa 2003/03, bestätigt durch das LAG<br />
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 2<br />
TaBV 1418/03; in: NZA-RR 2004, Seite 201<br />
8) Nach § 93 BetrVG kann Ihr Betriebsrat verlangen, dass neu<br />
zu besetzende Arbeitsplätze zunächst innerhalb des Betriebs<br />
092 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat
<strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler BV-P18 I 009<br />
ausgeschrieben werden. Ihr Betriebsrat hat rund um die Fragen<br />
der innerbetrieblichen Stellenausschreibung ein echtes<br />
Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 95 BetrVG bedürfen Richtlinien<br />
über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,<br />
Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung<br />
Ihres Betriebsrats. Aus diesem Grunde sollten die<br />
Rahmenbedingungen der innerbetrieblichen Stellenausschreibung<br />
bereits in der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> konkret geregelt<br />
werden.<br />
9) Als Sabbatical wird ein Arbeitszeitmodell bezeichnet, bei welchem<br />
entweder ein Jahr Teilzeitarbeit oder ein Jahr Auszeit<br />
vom Berufsleben gewählt wird. Während der Teilzeitarbeit<br />
oder der vollen Auszeit aus dem beruflichen Alltag verzichtet<br />
der Arbeitnehmer entweder teilweise beziehungsweise ganz<br />
auf seinen Lohn, oder er entscheidet sich, bereits geleistete<br />
Überstunden am Stück abzubauen.<br />
10) Bei dem Bestreben, Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern,<br />
werden Sie regelmäßig von der Möglichkeit der Versetzung<br />
Ihrer Mitarbeiter Gebrauch machen. Da Ihr Betriebsrat<br />
gemäß § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei<br />
personellen Einzelmaßnahmen und damit auch bei Versetzungen<br />
hat, ist es ratsam, sich über die Modalitäten von Versetzungen<br />
bereits frühzeitig mit Ihrem Betriebsrat zu einigen.<br />
11) Bei der Versetzung eines Mitarbeiters muss erneut eine Eingruppierung<br />
des Arbeitnehmers vorgenommen werden, an<br />
der der Betriebsrat zu beteiligen ist. Ihr Betriebsrat hat somit<br />
etwa ein Mitbestimmungsrecht darüber, ob ein bislang<br />
außertariflich vergüteter Arbeitnehmer auch nach seiner Versetzung<br />
weiterhin außertariflich eingruppiert bleibt oder<br />
nunmehr dem Entgelttarifvertrag unterfällt. Der Betriebsrat<br />
ist damit insgesamt 2-mal nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG<br />
zu beteiligen (BAG, Urteil vom 12.12.2006, Aktenzeichen: 1<br />
ABR 13/06; in: AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).<br />
12) Das von der Rechtsprechung auf der Grundlage von § 4 Absatz<br />
3 Tarifvertragsgesetz (TVG) im Bereich des Arbeitsrechts<br />
entwickelte Günstigkeitsprinzip kommt immer dann<br />
zur Anwendung, wenn bereits in einem Tarifvertrag geregelte<br />
Sachverhalte zusätzlich durch eine Individualvereinbarung,<br />
etwa durch Arbeitsvertrag, geregelt werden. Nach § 4 Absatz<br />
3 TVG besteht die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag Regelungen<br />
AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat August/September 2007 I 093
BV-P18 I 010 <strong>Betriebsvereinbarung</strong> Personaleinsatz, flexibler<br />
zu treffen, die vom Tarifvertrag abweichen. Voraussetzung<br />
für ihre Wirksamkeit ist jedoch, dass der Tarifvertrag entweder<br />
eine so genannte Öffnungsklausel enthält oder die arbeitsvertragliche<br />
Abweichung vom Tarifvertrag zu Gunsten<br />
des Arbeitsnehmers erfolgt (so genanntes Günstigkeitsprinzip).<br />
13) Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel<br />
ist, dass es sich um Bildungsmaßnahmen handelt, durch<br />
die Ihre Mitarbeiter neue berufliche Chancen oder anderweitige<br />
geldwerte Vorteile erhalten. Bildungsmaßnahmen, die lediglich<br />
den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse oder Fertigkeiten<br />
aufzufrischen oder zu vertiefen, genügen hingegen<br />
nicht (BAG, Urteil vom 11.04.1990, Aktenzeichen: 5 AZR<br />
308/89; in: AP Nr. 14 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG,<br />
Urteil vom 06.09.1995, Aktenzeichen: 5 AZR 241/94; in: AP<br />
Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).<br />
14) Ein Sozialplan ist eine Einigung zwischen Ihnen als Arbeitgeber<br />
und Ihrem Betriebsrat über den Ausgleich der wirtschaftlichen<br />
Nachteile, die Ihre Mitarbeiter als Folge betriebsbedingter<br />
Kündigungen erleiden. Der Sozialplan ist im<br />
Gegensatz zum Interessenausgleich vom Betriebsrat erzwingbar,<br />
§ 112 Absatz 4, § 112a BetrVG.<br />
15) Die Betriebsparteien können in der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
festlegen, dass im Falle von Meinungsverschiedenheiten<br />
über die Durchführung und Einhaltung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
eine Schiedsstelle zu bilden ist. Auch die Besetzung der<br />
Schiedsstelle können und sollten Sie als Arbeitgeber bereits<br />
im Rahmen der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> festlegen.<br />
16) Nach § 77 Absatz 5 BetrVG können Betriebsratsvereinbarungen<br />
grundsätzlich von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten<br />
gekündigt werden.<br />
17) Nachwirkung bedeutet hier, dass die Regelungen aus einer<br />
erzwingbaren <strong>Betriebsvereinbarung</strong> nach deren Kündigung<br />
so lange weitergelten („nachwirken“), bis eine neue Abmachung<br />
in Kraft getreten ist, § 77 Absatz 6 BetrVG. Eine solche<br />
Abmachung kann etwa eine neue <strong>Betriebsvereinbarung</strong> sein.<br />
Möchten Sie die Nachwirkung der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> vermeiden,<br />
sollten Sie diese in der <strong>Betriebsvereinbarung</strong> von<br />
vornherein ausschließen, was nach der Rechtsprechung zulässig<br />
ist (BAG, Beschluss vom 18.02.2003, Aktenzeichen: 1<br />
ABR 17/02, in: AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 <strong>Betriebsvereinbarung</strong>).<br />
094 I August/September 2007 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat