Die REACH-Verordnung - Brandschutzjahrbuch
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<strong>REACH</strong> - <strong>Die</strong> neue europäische Chemikalienpolitik<br />
<strong>REACH</strong><br />
<strong>Die</strong> neue europäische Chemikalienpolitik<br />
Dr. Martin Wimmer<br />
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
A-1010 Wien • Stubenbastei 5<br />
Tel.: 01 / 51 522 - 2345 • Fax: DW 7334 • E-Mail: martin.wimmer@lebensministerium.at<br />
Am 1. Juni dieses Jahres trat die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong>,<br />
Nr. 1907 (2006), der Europäischen Union in Kraft.<br />
Ein langjähriger, phasenweise sehr schwieriger Diskussionsprozess<br />
ist schließlich in ein Gesetzeswerk gemündet,<br />
das den risikobewussten Umgang mit Chemikalien<br />
in Europa umfassend regelt. <strong>REACH</strong> steht als Akronym<br />
für die Registrierung, Evaluierung (d. h. Bewertung)<br />
und Authorisierung (d. h. Zulassung) von Chemikalien.<br />
Als EU-<strong>Verordnung</strong> ist die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> unmittelbar<br />
anzuwenden, die Einhaltung ihrer Bestimmungen<br />
sowie geeignete Sanktionen im Fall eines Verstoßes<br />
müssen die Mitgliedstaaten jedoch selbst festlegen. Eine<br />
entsprechende Novelle des Chemikaliengesetzes wird<br />
zurzeit vom Lebensministerium erarbeitet. Wenngleich<br />
die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> keine auf den Brandschutz spezifisch<br />
zugeschnittenen Regelungen enthält, ist dieser an<br />
verschiedenen Punkten berührt, worauf im Folgenden<br />
mehrfach hingewiesen wird.<br />
<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> ist in einzelne Abschnitte, so genannte<br />
Titel, gegliedert (Abbildung 1). Es können im Wesentlichen<br />
zwei Regelungsbereiche unterschieden werden.<br />
Der eine Bereich (dunkelgraue Felder in Abbildung<br />
1) betrifft die Verpflichtung von Herstellern und Importeuren<br />
chemischer Stoffe, diese bei der in Helsinki eingerichteten<br />
Europäischen Chemikalienagentur zu registrieren.<br />
Damit verbunden ist auch die Notwendigkeit, entsprechende<br />
Daten über die Stoffeigenschaften, über die<br />
geplante Verwendung und die vorgesehenen jährlichen<br />
Stoffmengen (Tonnagen) zur Verfügung zu stellen. Soweit<br />
Datenlücken bestehen, sind auch Vorschläge für geeignete<br />
Untersuchungen vorzulegen, wobei aus Gründen des<br />
Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit besonderer Wert<br />
auf eine gemeinsame Datennutzung gelegt wird. <strong>Die</strong> Informationen<br />
über die Stoffeigenschaften und die zum<br />
Schutz von Umwelt und Mensch vorzunehmenden Maßnahmen<br />
müssen in der so genannten Lieferkette weitergegeben<br />
werden, also vom Hersteller oder Importeur bis<br />
zu den nachgeschalteten gewerblichen Anwendern.<br />
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Abbildung 1: Überblick über die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
(Abbildung nach Europäischer Kommission, <strong>REACH</strong> Flowcharts, 03/05/2006)<br />
Der zweite Bereich (hellgraue Felder in Abbildung 1) betrifft<br />
die Entwicklung der europäischen Chemiepolitik.<br />
Auf Basis einer Bewertung der vorliegenden Stoffdaten,<br />
hat die Europäische Chemikalienagentur in Zusammenarbeit<br />
mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten geeignete<br />
risiko-begrenzende Maßnahmen, zum Beispiel<br />
Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe,<br />
auszuarbeiten. Wenngleich sich die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
in erster Linie an Personen richtet, die gewerblich mit Chemikalien<br />
zu tun haben, ist sie auch für Konsumenten und<br />
Arbeitnehmer von Bedeutung, da sie auf einen risiko-bewussten,<br />
umweltfreundlichen und sicheren Einsatz von<br />
chemischen Stoffen abzielt. Insbesondere die verschiedenen<br />
Verpflichtungen zur Informationsweitergabe sind hier<br />
zu nennen.<br />
<strong>Die</strong> Registrierung von Stoffen<br />
Grundsätzlich müssen Stoffe, die in einem Umfang von<br />
jährlich mehr als einer Tonne in der Europäischen Union<br />
hergestellt oder eingeführt werden, bei der Europäischen
Chemikalienagentur registriert werden, wobei für zahlreiche<br />
Stoffe Ausnahmen gelten, die in Tabelle 1 zusammengefasst<br />
sind.<br />
Tabelle 1:<br />
Von der Registrierung ausgenommener Stoffe<br />
Stoffe unter 1 Tonne Stoffe in<br />
Human- oder Tiermedizin<br />
Abfall Stoffe in Lebens- oder Futtermitteln<br />
Nicht-isolierte Zwischenprodukte Pflanzenschutzmittel und Biozide<br />
Radioaktive Stoffe Reimporte von registrierten Stoffen<br />
in die EU<br />
Polymere Registrierte Stoffe, die zurück-<br />
gewonnen werden<br />
Stoffe im Transport Stoffe für angewandte Forschung<br />
Stoffe des Anhangs IV Stoffe des Anhangs V<br />
(Stoffe mit minimalen Risiken (z. B. Naturstoffe wie Mineralien,<br />
wie Zucker, Speiseöle, Stärke, Erze, Erdgas, Rohöl etc.)<br />
Zellstoff, Fettsäuren etc.)<br />
Für die so genannten Phase-in-Stoffe - das sind vor allem<br />
jene Stoffe, die vor 1980 auf dem europäischen Markt waren<br />
und eine Nummer des Europäischen Chemikalieninventars<br />
(EINECS) besitzen - sind die Fristen für die Registrierung<br />
je nach Stoffeigenschaften und Tonnagen gestaffelt<br />
(siehe Abbildung 2).<br />
Um diesen Zeitrahmen beanspruchen zu können, müssen<br />
die Betroffenen den Stoff vorregistrieren, das heißt sie<br />
müssen der Europäischen Chemikalienagentur bekannt<br />
geben, dass und in welcher Menge sie den Stoff verwenden<br />
wollen. <strong>Die</strong>se Vorregistrierung ist kostenfrei und muss<br />
bis spätestens 1. Dezember 2008 erfolgen. Für die übrigen<br />
Stoffe gilt der Grundsatz, dass sie vor der Inverkehrbringung<br />
registriert werden müssen, wobei hiervon allerdings<br />
noch jene Stoffe ausgenommen sind, die nach der Richtlinie<br />
67/548/ EWG bereits angemeldet wurden.<br />
Der Umfang der Daten, die der Chemikalienagentur vorzulegen<br />
sind, richtet sich vor allem nach den Tonnagen<br />
und ist in den Anhängen VI - XI der <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
detailliert festgelegt. Datenlücken sind durch geeignete<br />
Versuchsvorschläge zu ergänzen, wobei die ECHA in Zusammenarbeit<br />
mit den Mitgliedstaaten den genauen Zeitplan<br />
festlegt, bis zu dem diese Versuche durchgeführt werden<br />
müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in<br />
Anhang XI beschrieben sind, kann von den vorgeschriebenen<br />
Standarddaten abgewichen werden, zum Beispiel<br />
wenn vergleichbare Toxizitätsdaten mit ausreichender<br />
Aussagekraft vorliegen.<br />
Ab einer Tonnage von 10 Tonnen jährlich muss der Antragsteller<br />
eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen<br />
und in einem Stoffsicherheitsbericht dokumentieren. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet, dass er alle für die Umwelt oder Gesundheit<br />
schädlichen Eigenschaften der von ihm beantragten Stoffe<br />
ermitteln und geeignete Maßnahmen für den Umgang<br />
mit den Stoffen vorlegen muss. Handelt es sich um gefährliche,<br />
persistente oder bio-akkumulierbare Stoffe,<br />
muss darüber hinaus eine umfassende Risikobewertung<br />
durchgeführt werden, in der die erwarteten Konzentrationen<br />
des Stoffes in der Umwelt und am Arbeitsplatz mit<br />
den öko- und humantoxikolgischen Grenzwerten verglichen<br />
und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen<br />
ausgearbeitet werden müssen:<br />
Tabelle 2:<br />
Informationen, die eine Stoffsicherheitsbeurteilung<br />
umfassen muss<br />
Für alle Stoffe über 10 Tonnen<br />
Schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit<br />
Schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit durch<br />
physikalisch-chemische Eigenschaften<br />
Schädliche Wirkungen auf die Umwelt<br />
Ermittlung von PBT- und vPvB-Eigenschaften<br />
Zusätzlich für gefährliche, PBT-, vPvB-Stoffe<br />
(siehe Tabelle 3) über 10 Tonnen<br />
Expositionsbeurteilung (Expositionsabschätzung<br />
aufgrund entsprechender Szenarien)<br />
Risikobeschreibung<br />
Als gefährlich sind gemäß Richtlinie 67/548/EWG nicht<br />
nur etwa reizende, toxische, gesundheitsschädliche oder<br />
umweltgefährliche Stoffe, sondern auch brandfördernde<br />
sowie entzündliche Stoffe zu zählen. Für den Brandschutz<br />
von Bedeutung ist weiters, dass bei der Beschreibung der<br />
Expositionsszenarien alle beabsichtigten Verwendungen<br />
berücksichtigt werden müssen, beispielsweise also auch<br />
erwartbare Expositionen beim Einsatz von Feuerlöschmitteln<br />
im Brandfall.<br />
<strong>Die</strong> Registrierverpflichtung betrifft nicht nur chemische<br />
Abbildung 2: Fristen für Phase-in-Stoffe<br />
Stoffe als solche, sondern auch Stoffe in Zubereitungen,<br />
(Abbildung nach ECHA, Guidance on Registration,<br />
sofern diese bestimmte Konzentrationsschwellenwerte AARRBBEEIITTSSSSIICCHHEERRHHEEIITT http://reach.jrc.it/guidance_en.htm) überschreiten. <strong>Die</strong> oben genannten Tonnageschwellen<br />
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<strong>REACH</strong> - <strong>Die</strong> neue europäische Chemikalienpolitik<br />
sind in diesen Fällen auf die Menge der einzelnen Inhaltsstoffe<br />
anzuwenden. Darüber hinaus sind auch Stoffe<br />
in Erzeugnissen registrierpflichtig, die unter normalen<br />
Verwendungsbedingungen daraus freigesetzt werden.<br />
Stoffe in Erzeugnissen, die zwar nicht beabsichtigt freigesetzt<br />
werden, jedoch Besorgnis erregende Eigenschaften<br />
aufweisen, sind anzeigepflichtig, wenn sie definierte<br />
Mengen- und Konzentrationsschwellen überschreiten.<br />
Für die Abgrenzung von Stoffen und Erzeugnissen ist<br />
maßgeblich, ob die Formgebung die Funktion bestimmt.<br />
Nach derzeitigem Verständnis stellt zum Beispiel ein Korrekturstift<br />
ein Erzeugnis mit vorhersehbarer Freisetzung,<br />
ein imprägniertes Textil ein Erzeugnis ohne vorhersehbare<br />
Freisetzung und ein Löschmittel in einem Feuerlöschgerät<br />
einen Stoff bzw. eine Zubereitung dar.<br />
Für gefährliche, toxische, persistente oder bio-akkumulierbare<br />
Stoffe oder Zubereitungen sieht die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
vor, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen<br />
in Form eines Sicherheitsdatenblattes innerhalb der<br />
Lieferkette weitergegeben werden. Damit soll gewährleistet<br />
werden, dass alle Mitglieder der Lieferkette über die<br />
Gefahren der Stoffe Bescheid wissen. Es ist auch ein Informationsfluss<br />
von den nachgeschalteten Anwendern zu<br />
den Registranten vorgesehen, um sicherzustellen, dass die<br />
Registranten bei der Risikoanalyse alle relevanten Verwendungen<br />
eines Stoffes berücksichtigen. Ist beispielsweise<br />
beabsichtigt, einen Stoff für die Verwendung als<br />
Löschmittel einzusetzen, dann muss sichergestellt sein,<br />
dass der Registrant diese Verwendung in seiner Risikobeurteilung<br />
berücksichtigt.<br />
<strong>REACH</strong> im Rahmen<br />
der künftigen europäischen<br />
Chemiepolitik<br />
<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> bildet einen wesentlichen Pfeiler<br />
der künftigen europäischen Chemiepolitik. Hierbei<br />
kommt der Europäischen Chemikalienagentur und den<br />
zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle<br />
zu. Zunächst muss die Agentur die einlaufenden Datendossiers<br />
auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen,<br />
danach nehmen die Mitgliedstaaten eine inhaltliche Beurteilung<br />
der vorliegenden Stoffdaten vor und können gegebenenfalls<br />
zusätzliche Daten nachfordern. <strong>Die</strong> bei dieser<br />
Stoffbewertung erhaltenen Informationen dienen der<br />
Entscheidung, ob weitere risiko-begrenzende Maßnahmen<br />
gesetzt werden müssen. Insbesondere sieht die<br />
<strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> vor, dass eine Liste von besonders<br />
Besorgnis erregenden Stoffen (siehe Tabelle 3) erstellt<br />
wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach<br />
risiko-basierenden Prioritäten Stoffe in den Anhang XIV<br />
aufgenommen werden können und damit einer Zulassung<br />
unterliegen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass solche Stoffe nur nach einer<br />
ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kom-<br />
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mission verwendet werden dürfen. Kommt die Chemikalienagentur<br />
im Verein mit den Mitgliedstaaten zu der<br />
Überzeugung, dass die Risiken mit einem Stoff nicht hinreichend<br />
kontrolliert werden können, kann auch die Entscheidung<br />
getroffen werden, den Stoff in Anhang XVII<br />
aufzunehmen, in dem entsprechende Stoffbeschränkungen<br />
festgelegt werden (als Beispiel seien etwa die polybomierten<br />
Biphenyle als Flammschutzmittel in Textilien<br />
genannt). Eine weitere für die konkrete Stoffpolitik wichtige<br />
Maßnahme ist die Erstellung eines Inventars der Einstufung<br />
und Kennzeichnung aller Stoffe, die registrierpflichtig<br />
sind sowie aller übrigen Stoffe, die gemäß Richtlinie<br />
67/548/EWG als gefährlich einzustufen sind.<br />
Tabelle 3:<br />
Besonders Besorgnis erregende Stoffe<br />
(<strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong>, Artikel 57)<br />
Bezeichnung Kriterium<br />
CMR-Stoffe Krebs erzeugend der Kategorien 1 und 2<br />
gemäß RL 67/548/EWG<br />
Erbgut verändernd der Kategorien 1 und 2<br />
gemäß RL 67/548/EWG<br />
Fortpflanzung gefährdend der Kategorien 1<br />
und 2 gemäß RL 67/548/EWG<br />
PBT-Stoffe Persistent, bioakkumulierbar und toxisch<br />
nach den Kriterien in Anh. XIII<br />
vPvB-Stoffe Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar<br />
nach den Kriterien in Anh. XIII<br />
Ähnlich Besorgnis Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind<br />
erregende Stoffe Wirkungen auf die menschliche Umwelt oder<br />
Gesundheit zu erwarten, die ebenso besorgniserregend<br />
sind wie nach den vorgenannten Kriterien<br />
(z. B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften)<br />
Tabelle 4: Für Konsumenten und Arbeitnehmer<br />
wichtige <strong>REACH</strong>-Bestimmungen<br />
Regelung Inhalt<br />
Art. 33 (12) Für zulassungspflichtige Stoffe, die in einem Erzeugnis<br />
zu mehr als 0,1 % enthalten sind, muss<br />
der Lieferant auf Ersuchen eines Endverbrauchers<br />
alle sicherheitsrelevanten Informationen<br />
zur Verfügung stellen.<br />
Art. 35 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein<br />
Sicherheitsdatenblatt für alle Stoffe zur Verfügung<br />
stellen, denen dieser ausgesetzt ist.<br />
Art. 59 (10) <strong>Die</strong> Europäische Chemikalienagentur veröffentlicht<br />
die Liste der besonders Besorgnis erregenden<br />
Stoffe (siehe Tabelle 3) auf ihrer Website.<br />
Art. 77 (2e) <strong>Die</strong> Europäische Chemikalienagentur stellt über<br />
das Internet kostenlos alle über die Registrierung<br />
erhaltenen, nicht-vertraulichen und EDVmäßig<br />
erfassten Informationen zur Verfügung<br />
(diese Informationen sind in Artikel 119 (1) und<br />
(2) explizit angeführt).<br />
Art. 114 <strong>Die</strong> Europäische Chemikalienagentur unterhält<br />
ein Verzeichnis der Einstufung und Kennzeichnung<br />
von Stoffen und stellt die nicht-vertraulichen<br />
Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung<br />
(diese Informationen sind in Artikel 119<br />
(1) explizit angeführt).
Art. 117 (4) und 127 <strong>Die</strong> Europäische Kommission veröffentlicht in<br />
Abständen von fünf Jahren, erstmals Mitte 2012,<br />
einen Bericht über die Erfahrungen mit der<br />
<strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> und den Ergebnissen der<br />
amtlichen Überwachung.<br />
<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> richtet sich primär an den gewerblichen<br />
und industriellen Bereich. Konsumenten und<br />
Arbeitnehmer sind weder nachgeschaltete Anwender<br />
noch Akteure einer Lieferkette, daher finden auf sie meisten<br />
Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen<br />
keine Anwendung. Insbesondere haben Konsumenten -<br />
im Unterschied zu den geltenden Regelungen des österreichischen<br />
Chemikaliengesetzes - keinen Anspruch darauf,<br />
ein Sicherheitsdatenblatt für einen Stoff zu erhalten.<br />
Dennoch enthält die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> einige Bestimmungen,<br />
die für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer<br />
relevant sind. In Tabelle 4 sind die wichtigsten dieser Bestimmungen<br />
zusammengefasst.<br />
Der Ausbau und die Weiterentwicklung dieser Instrumente<br />
im Sinne des Konsumenten- und des Arbeitnehmerschutzes<br />
wäre zweifellos wünschenswert. <strong>Die</strong> Erfahrung<br />
der nächsten Jahre wird außerdem zeigen, inwieweit das<br />
Regelungsregime der Stoffbeschränkungen und das neu<br />
eingeführte Instrument der Chemikalienzulassung die angestrebten<br />
Schutzziele im Umweltbereich erreichen oder<br />
erforderlichenfalls verbessert werden müssen. <strong>Die</strong>se Beurteilung<br />
wird von der Europäischen Chemikalienagentur<br />
im Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission,<br />
den Mitgliedstaaten, der Industrie und den verschiedenen<br />
Interessensgruppen vorzunehmen sein. Dabei ist es besonders<br />
wichtig, dass sich alle Beteiligten in den Diskussionsprozess<br />
einbringen.<br />
In diesem Zusammenhang soll auf die Webseiten der Europäischen<br />
Chemikalienagentur (http://ec.europa.eu/echa/<br />
home_de.html), des Lebensministeriums (http://umwelt.<br />
lebensministerium.at/article/archive/20523) und des vom<br />
Umweltbundesamt eingerichteten <strong>REACH</strong>-Helpdesk (http:<br />
//www.reachhelpdesk.at) hingewiesen werden.<br />
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AARRBBEEIITTSSSSIICCHHEERRHHEEIITT