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Die REACH-Verordnung - Brandschutzjahrbuch

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<strong>REACH</strong> - <strong>Die</strong> neue europäische Chemikalienpolitik<br />

<strong>REACH</strong><br />

<strong>Die</strong> neue europäische Chemikalienpolitik<br />

Dr. Martin Wimmer<br />

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

A-1010 Wien • Stubenbastei 5<br />

Tel.: 01 / 51 522 - 2345 • Fax: DW 7334 • E-Mail: martin.wimmer@lebensministerium.at<br />

Am 1. Juni dieses Jahres trat die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong>,<br />

Nr. 1907 (2006), der Europäischen Union in Kraft.<br />

Ein langjähriger, phasenweise sehr schwieriger Diskussionsprozess<br />

ist schließlich in ein Gesetzeswerk gemündet,<br />

das den risikobewussten Umgang mit Chemikalien<br />

in Europa umfassend regelt. <strong>REACH</strong> steht als Akronym<br />

für die Registrierung, Evaluierung (d. h. Bewertung)<br />

und Authorisierung (d. h. Zulassung) von Chemikalien.<br />

Als EU-<strong>Verordnung</strong> ist die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> unmittelbar<br />

anzuwenden, die Einhaltung ihrer Bestimmungen<br />

sowie geeignete Sanktionen im Fall eines Verstoßes<br />

müssen die Mitgliedstaaten jedoch selbst festlegen. Eine<br />

entsprechende Novelle des Chemikaliengesetzes wird<br />

zurzeit vom Lebensministerium erarbeitet. Wenngleich<br />

die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> keine auf den Brandschutz spezifisch<br />

zugeschnittenen Regelungen enthält, ist dieser an<br />

verschiedenen Punkten berührt, worauf im Folgenden<br />

mehrfach hingewiesen wird.<br />

<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> ist in einzelne Abschnitte, so genannte<br />

Titel, gegliedert (Abbildung 1). Es können im Wesentlichen<br />

zwei Regelungsbereiche unterschieden werden.<br />

Der eine Bereich (dunkelgraue Felder in Abbildung<br />

1) betrifft die Verpflichtung von Herstellern und Importeuren<br />

chemischer Stoffe, diese bei der in Helsinki eingerichteten<br />

Europäischen Chemikalienagentur zu registrieren.<br />

Damit verbunden ist auch die Notwendigkeit, entsprechende<br />

Daten über die Stoffeigenschaften, über die<br />

geplante Verwendung und die vorgesehenen jährlichen<br />

Stoffmengen (Tonnagen) zur Verfügung zu stellen. Soweit<br />

Datenlücken bestehen, sind auch Vorschläge für geeignete<br />

Untersuchungen vorzulegen, wobei aus Gründen des<br />

Tierschutzes und der Wirtschaftlichkeit besonderer Wert<br />

auf eine gemeinsame Datennutzung gelegt wird. <strong>Die</strong> Informationen<br />

über die Stoffeigenschaften und die zum<br />

Schutz von Umwelt und Mensch vorzunehmenden Maßnahmen<br />

müssen in der so genannten Lieferkette weitergegeben<br />

werden, also vom Hersteller oder Importeur bis<br />

zu den nachgeschalteten gewerblichen Anwendern.<br />

164<br />

Abbildung 1: Überblick über die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

(Abbildung nach Europäischer Kommission, <strong>REACH</strong> Flowcharts, 03/05/2006)<br />

Der zweite Bereich (hellgraue Felder in Abbildung 1) betrifft<br />

die Entwicklung der europäischen Chemiepolitik.<br />

Auf Basis einer Bewertung der vorliegenden Stoffdaten,<br />

hat die Europäische Chemikalienagentur in Zusammenarbeit<br />

mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten geeignete<br />

risiko-begrenzende Maßnahmen, zum Beispiel<br />

Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe,<br />

auszuarbeiten. Wenngleich sich die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

in erster Linie an Personen richtet, die gewerblich mit Chemikalien<br />

zu tun haben, ist sie auch für Konsumenten und<br />

Arbeitnehmer von Bedeutung, da sie auf einen risiko-bewussten,<br />

umweltfreundlichen und sicheren Einsatz von<br />

chemischen Stoffen abzielt. Insbesondere die verschiedenen<br />

Verpflichtungen zur Informationsweitergabe sind hier<br />

zu nennen.<br />

<strong>Die</strong> Registrierung von Stoffen<br />

Grundsätzlich müssen Stoffe, die in einem Umfang von<br />

jährlich mehr als einer Tonne in der Europäischen Union<br />

hergestellt oder eingeführt werden, bei der Europäischen


Chemikalienagentur registriert werden, wobei für zahlreiche<br />

Stoffe Ausnahmen gelten, die in Tabelle 1 zusammengefasst<br />

sind.<br />

Tabelle 1:<br />

Von der Registrierung ausgenommener Stoffe<br />

Stoffe unter 1 Tonne Stoffe in<br />

Human- oder Tiermedizin<br />

Abfall Stoffe in Lebens- oder Futtermitteln<br />

Nicht-isolierte Zwischenprodukte Pflanzenschutzmittel und Biozide<br />

Radioaktive Stoffe Reimporte von registrierten Stoffen<br />

in die EU<br />

Polymere Registrierte Stoffe, die zurück-<br />

gewonnen werden<br />

Stoffe im Transport Stoffe für angewandte Forschung<br />

Stoffe des Anhangs IV Stoffe des Anhangs V<br />

(Stoffe mit minimalen Risiken (z. B. Naturstoffe wie Mineralien,<br />

wie Zucker, Speiseöle, Stärke, Erze, Erdgas, Rohöl etc.)<br />

Zellstoff, Fettsäuren etc.)<br />

Für die so genannten Phase-in-Stoffe - das sind vor allem<br />

jene Stoffe, die vor 1980 auf dem europäischen Markt waren<br />

und eine Nummer des Europäischen Chemikalieninventars<br />

(EINECS) besitzen - sind die Fristen für die Registrierung<br />

je nach Stoffeigenschaften und Tonnagen gestaffelt<br />

(siehe Abbildung 2).<br />

Um diesen Zeitrahmen beanspruchen zu können, müssen<br />

die Betroffenen den Stoff vorregistrieren, das heißt sie<br />

müssen der Europäischen Chemikalienagentur bekannt<br />

geben, dass und in welcher Menge sie den Stoff verwenden<br />

wollen. <strong>Die</strong>se Vorregistrierung ist kostenfrei und muss<br />

bis spätestens 1. Dezember 2008 erfolgen. Für die übrigen<br />

Stoffe gilt der Grundsatz, dass sie vor der Inverkehrbringung<br />

registriert werden müssen, wobei hiervon allerdings<br />

noch jene Stoffe ausgenommen sind, die nach der Richtlinie<br />

67/548/ EWG bereits angemeldet wurden.<br />

Der Umfang der Daten, die der Chemikalienagentur vorzulegen<br />

sind, richtet sich vor allem nach den Tonnagen<br />

und ist in den Anhängen VI - XI der <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

detailliert festgelegt. Datenlücken sind durch geeignete<br />

Versuchsvorschläge zu ergänzen, wobei die ECHA in Zusammenarbeit<br />

mit den Mitgliedstaaten den genauen Zeitplan<br />

festlegt, bis zu dem diese Versuche durchgeführt werden<br />

müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen, die in<br />

Anhang XI beschrieben sind, kann von den vorgeschriebenen<br />

Standarddaten abgewichen werden, zum Beispiel<br />

wenn vergleichbare Toxizitätsdaten mit ausreichender<br />

Aussagekraft vorliegen.<br />

Ab einer Tonnage von 10 Tonnen jährlich muss der Antragsteller<br />

eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen<br />

und in einem Stoffsicherheitsbericht dokumentieren. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass er alle für die Umwelt oder Gesundheit<br />

schädlichen Eigenschaften der von ihm beantragten Stoffe<br />

ermitteln und geeignete Maßnahmen für den Umgang<br />

mit den Stoffen vorlegen muss. Handelt es sich um gefährliche,<br />

persistente oder bio-akkumulierbare Stoffe,<br />

muss darüber hinaus eine umfassende Risikobewertung<br />

durchgeführt werden, in der die erwarteten Konzentrationen<br />

des Stoffes in der Umwelt und am Arbeitsplatz mit<br />

den öko- und humantoxikolgischen Grenzwerten verglichen<br />

und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen<br />

ausgearbeitet werden müssen:<br />

Tabelle 2:<br />

Informationen, die eine Stoffsicherheitsbeurteilung<br />

umfassen muss<br />

Für alle Stoffe über 10 Tonnen<br />

Schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit<br />

Schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit durch<br />

physikalisch-chemische Eigenschaften<br />

Schädliche Wirkungen auf die Umwelt<br />

Ermittlung von PBT- und vPvB-Eigenschaften<br />

Zusätzlich für gefährliche, PBT-, vPvB-Stoffe<br />

(siehe Tabelle 3) über 10 Tonnen<br />

Expositionsbeurteilung (Expositionsabschätzung<br />

aufgrund entsprechender Szenarien)<br />

Risikobeschreibung<br />

Als gefährlich sind gemäß Richtlinie 67/548/EWG nicht<br />

nur etwa reizende, toxische, gesundheitsschädliche oder<br />

umweltgefährliche Stoffe, sondern auch brandfördernde<br />

sowie entzündliche Stoffe zu zählen. Für den Brandschutz<br />

von Bedeutung ist weiters, dass bei der Beschreibung der<br />

Expositionsszenarien alle beabsichtigten Verwendungen<br />

berücksichtigt werden müssen, beispielsweise also auch<br />

erwartbare Expositionen beim Einsatz von Feuerlöschmitteln<br />

im Brandfall.<br />

<strong>Die</strong> Registrierverpflichtung betrifft nicht nur chemische<br />

Abbildung 2: Fristen für Phase-in-Stoffe<br />

Stoffe als solche, sondern auch Stoffe in Zubereitungen,<br />

(Abbildung nach ECHA, Guidance on Registration,<br />

sofern diese bestimmte Konzentrationsschwellenwerte AARRBBEEIITTSSSSIICCHHEERRHHEEIITT http://reach.jrc.it/guidance_en.htm) überschreiten. <strong>Die</strong> oben genannten Tonnageschwellen<br />

165


<strong>REACH</strong> - <strong>Die</strong> neue europäische Chemikalienpolitik<br />

sind in diesen Fällen auf die Menge der einzelnen Inhaltsstoffe<br />

anzuwenden. Darüber hinaus sind auch Stoffe<br />

in Erzeugnissen registrierpflichtig, die unter normalen<br />

Verwendungsbedingungen daraus freigesetzt werden.<br />

Stoffe in Erzeugnissen, die zwar nicht beabsichtigt freigesetzt<br />

werden, jedoch Besorgnis erregende Eigenschaften<br />

aufweisen, sind anzeigepflichtig, wenn sie definierte<br />

Mengen- und Konzentrationsschwellen überschreiten.<br />

Für die Abgrenzung von Stoffen und Erzeugnissen ist<br />

maßgeblich, ob die Formgebung die Funktion bestimmt.<br />

Nach derzeitigem Verständnis stellt zum Beispiel ein Korrekturstift<br />

ein Erzeugnis mit vorhersehbarer Freisetzung,<br />

ein imprägniertes Textil ein Erzeugnis ohne vorhersehbare<br />

Freisetzung und ein Löschmittel in einem Feuerlöschgerät<br />

einen Stoff bzw. eine Zubereitung dar.<br />

Für gefährliche, toxische, persistente oder bio-akkumulierbare<br />

Stoffe oder Zubereitungen sieht die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

vor, dass alle sicherheitsrelevanten Informationen<br />

in Form eines Sicherheitsdatenblattes innerhalb der<br />

Lieferkette weitergegeben werden. Damit soll gewährleistet<br />

werden, dass alle Mitglieder der Lieferkette über die<br />

Gefahren der Stoffe Bescheid wissen. Es ist auch ein Informationsfluss<br />

von den nachgeschalteten Anwendern zu<br />

den Registranten vorgesehen, um sicherzustellen, dass die<br />

Registranten bei der Risikoanalyse alle relevanten Verwendungen<br />

eines Stoffes berücksichtigen. Ist beispielsweise<br />

beabsichtigt, einen Stoff für die Verwendung als<br />

Löschmittel einzusetzen, dann muss sichergestellt sein,<br />

dass der Registrant diese Verwendung in seiner Risikobeurteilung<br />

berücksichtigt.<br />

<strong>REACH</strong> im Rahmen<br />

der künftigen europäischen<br />

Chemiepolitik<br />

<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> bildet einen wesentlichen Pfeiler<br />

der künftigen europäischen Chemiepolitik. Hierbei<br />

kommt der Europäischen Chemikalienagentur und den<br />

zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle<br />

zu. Zunächst muss die Agentur die einlaufenden Datendossiers<br />

auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen,<br />

danach nehmen die Mitgliedstaaten eine inhaltliche Beurteilung<br />

der vorliegenden Stoffdaten vor und können gegebenenfalls<br />

zusätzliche Daten nachfordern. <strong>Die</strong> bei dieser<br />

Stoffbewertung erhaltenen Informationen dienen der<br />

Entscheidung, ob weitere risiko-begrenzende Maßnahmen<br />

gesetzt werden müssen. Insbesondere sieht die<br />

<strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> vor, dass eine Liste von besonders<br />

Besorgnis erregenden Stoffen (siehe Tabelle 3) erstellt<br />

wird, aus der nach einem festgelegten Verfahren und nach<br />

risiko-basierenden Prioritäten Stoffe in den Anhang XIV<br />

aufgenommen werden können und damit einer Zulassung<br />

unterliegen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass solche Stoffe nur nach einer<br />

ausdrücklichen Zustimmung der Europäischen Kom-<br />

166<br />

mission verwendet werden dürfen. Kommt die Chemikalienagentur<br />

im Verein mit den Mitgliedstaaten zu der<br />

Überzeugung, dass die Risiken mit einem Stoff nicht hinreichend<br />

kontrolliert werden können, kann auch die Entscheidung<br />

getroffen werden, den Stoff in Anhang XVII<br />

aufzunehmen, in dem entsprechende Stoffbeschränkungen<br />

festgelegt werden (als Beispiel seien etwa die polybomierten<br />

Biphenyle als Flammschutzmittel in Textilien<br />

genannt). Eine weitere für die konkrete Stoffpolitik wichtige<br />

Maßnahme ist die Erstellung eines Inventars der Einstufung<br />

und Kennzeichnung aller Stoffe, die registrierpflichtig<br />

sind sowie aller übrigen Stoffe, die gemäß Richtlinie<br />

67/548/EWG als gefährlich einzustufen sind.<br />

Tabelle 3:<br />

Besonders Besorgnis erregende Stoffe<br />

(<strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong>, Artikel 57)<br />

Bezeichnung Kriterium<br />

CMR-Stoffe Krebs erzeugend der Kategorien 1 und 2<br />

gemäß RL 67/548/EWG<br />

Erbgut verändernd der Kategorien 1 und 2<br />

gemäß RL 67/548/EWG<br />

Fortpflanzung gefährdend der Kategorien 1<br />

und 2 gemäß RL 67/548/EWG<br />

PBT-Stoffe Persistent, bioakkumulierbar und toxisch<br />

nach den Kriterien in Anh. XIII<br />

vPvB-Stoffe Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar<br />

nach den Kriterien in Anh. XIII<br />

Ähnlich Besorgnis Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind<br />

erregende Stoffe Wirkungen auf die menschliche Umwelt oder<br />

Gesundheit zu erwarten, die ebenso besorgniserregend<br />

sind wie nach den vorgenannten Kriterien<br />

(z. B. Stoffe mit endokrinen Eigenschaften)<br />

Tabelle 4: Für Konsumenten und Arbeitnehmer<br />

wichtige <strong>REACH</strong>-Bestimmungen<br />

Regelung Inhalt<br />

Art. 33 (12) Für zulassungspflichtige Stoffe, die in einem Erzeugnis<br />

zu mehr als 0,1 % enthalten sind, muss<br />

der Lieferant auf Ersuchen eines Endverbrauchers<br />

alle sicherheitsrelevanten Informationen<br />

zur Verfügung stellen.<br />

Art. 35 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein<br />

Sicherheitsdatenblatt für alle Stoffe zur Verfügung<br />

stellen, denen dieser ausgesetzt ist.<br />

Art. 59 (10) <strong>Die</strong> Europäische Chemikalienagentur veröffentlicht<br />

die Liste der besonders Besorgnis erregenden<br />

Stoffe (siehe Tabelle 3) auf ihrer Website.<br />

Art. 77 (2e) <strong>Die</strong> Europäische Chemikalienagentur stellt über<br />

das Internet kostenlos alle über die Registrierung<br />

erhaltenen, nicht-vertraulichen und EDVmäßig<br />

erfassten Informationen zur Verfügung<br />

(diese Informationen sind in Artikel 119 (1) und<br />

(2) explizit angeführt).<br />

Art. 114 <strong>Die</strong> Europäische Chemikalienagentur unterhält<br />

ein Verzeichnis der Einstufung und Kennzeichnung<br />

von Stoffen und stellt die nicht-vertraulichen<br />

Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung<br />

(diese Informationen sind in Artikel 119<br />

(1) explizit angeführt).


Art. 117 (4) und 127 <strong>Die</strong> Europäische Kommission veröffentlicht in<br />

Abständen von fünf Jahren, erstmals Mitte 2012,<br />

einen Bericht über die Erfahrungen mit der<br />

<strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> und den Ergebnissen der<br />

amtlichen Überwachung.<br />

<strong>Die</strong> <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> richtet sich primär an den gewerblichen<br />

und industriellen Bereich. Konsumenten und<br />

Arbeitnehmer sind weder nachgeschaltete Anwender<br />

noch Akteure einer Lieferkette, daher finden auf sie meisten<br />

Bestimmungen zur Weitergabe von Informationen<br />

keine Anwendung. Insbesondere haben Konsumenten -<br />

im Unterschied zu den geltenden Regelungen des österreichischen<br />

Chemikaliengesetzes - keinen Anspruch darauf,<br />

ein Sicherheitsdatenblatt für einen Stoff zu erhalten.<br />

Dennoch enthält die <strong>REACH</strong>-<strong>Verordnung</strong> einige Bestimmungen,<br />

die für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer<br />

relevant sind. In Tabelle 4 sind die wichtigsten dieser Bestimmungen<br />

zusammengefasst.<br />

Der Ausbau und die Weiterentwicklung dieser Instrumente<br />

im Sinne des Konsumenten- und des Arbeitnehmerschutzes<br />

wäre zweifellos wünschenswert. <strong>Die</strong> Erfahrung<br />

der nächsten Jahre wird außerdem zeigen, inwieweit das<br />

Regelungsregime der Stoffbeschränkungen und das neu<br />

eingeführte Instrument der Chemikalienzulassung die angestrebten<br />

Schutzziele im Umweltbereich erreichen oder<br />

erforderlichenfalls verbessert werden müssen. <strong>Die</strong>se Beurteilung<br />

wird von der Europäischen Chemikalienagentur<br />

im Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission,<br />

den Mitgliedstaaten, der Industrie und den verschiedenen<br />

Interessensgruppen vorzunehmen sein. Dabei ist es besonders<br />

wichtig, dass sich alle Beteiligten in den Diskussionsprozess<br />

einbringen.<br />

In diesem Zusammenhang soll auf die Webseiten der Europäischen<br />

Chemikalienagentur (http://ec.europa.eu/echa/<br />

home_de.html), des Lebensministeriums (http://umwelt.<br />

lebensministerium.at/article/archive/20523) und des vom<br />

Umweltbundesamt eingerichteten <strong>REACH</strong>-Helpdesk (http:<br />

//www.reachhelpdesk.at) hingewiesen werden.<br />

167<br />

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