KrWG 2012 – W as ist Neu?
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3.3 Abfallende - Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 <strong>KrWG</strong>)<br />
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein<br />
Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen <strong>ist</strong>, d<strong>as</strong>s<br />
1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,<br />
2. ein Markt … oder eine Nachfrage … besteht,<br />
3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen<br />
sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt<br />
sowie<br />
4. …Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder<br />
Umwelt führt.<br />
(2) … = Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnung, die Bedingungen näher bestimmt,<br />
„unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft<br />
endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere<br />
durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen.“<br />
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