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KrWG 2012 – W as ist Neu?

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3.3 Abfallende - Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 <strong>KrWG</strong>)<br />

(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein<br />

Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen <strong>ist</strong>, d<strong>as</strong>s<br />

1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird,<br />

2. ein Markt … oder eine Nachfrage … besteht,<br />

3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen<br />

sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt<br />

sowie<br />

4. …Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder<br />

Umwelt führt.<br />

(2) … = Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnung, die Bedingungen näher bestimmt,<br />

„unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft<br />

endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere<br />

durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen.“<br />

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