KrWG 2012 – W as ist Neu?
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4. Entsorgungshierarchie <strong>–</strong> Teil 3<br />
Zusammenf<strong>as</strong>sung:<br />
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung verpflichtet! (§ 7 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />
Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung! (§ 7 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />
Vorrang entfällt, wenn Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten<br />
gewährle<strong>ist</strong>et! (§ 7 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />
Pflicht zur Verwertung, nur soweit techn. möglich und wirtschaftl. zumutbar,<br />
insbesondere wenn für gewonnenen Stoff oder Energie eine Markt besteht oder<br />
geschaffen werden kann. > auch mit Hilfe einer Vorbehandlung<br />
wirtschaftl. Zumutbarkeit gegeben, wenn Verwertungskosten nicht außer<br />
Verhältnis zu Beseitigungskosten stehen! (§ 7 Abs. 4 <strong>KrWG</strong>)<br />
VO-Ermächtigung zur Definition der Anforderungen an K<strong>as</strong>kadennutzung (Vorrang<br />
oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme) und Hochwertigkeit der Verwertung<br />
(§ 8 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />
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