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KrWG 2012 – W as ist Neu?

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4. Entsorgungshierarchie <strong>–</strong> Teil 3<br />

Zusammenf<strong>as</strong>sung:<br />

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung verpflichtet! (§ 7 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />

Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung! (§ 7 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />

Vorrang entfällt, wenn Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten<br />

gewährle<strong>ist</strong>et! (§ 7 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />

Pflicht zur Verwertung, nur soweit techn. möglich und wirtschaftl. zumutbar,<br />

insbesondere wenn für gewonnenen Stoff oder Energie eine Markt besteht oder<br />

geschaffen werden kann. > auch mit Hilfe einer Vorbehandlung<br />

wirtschaftl. Zumutbarkeit gegeben, wenn Verwertungskosten nicht außer<br />

Verhältnis zu Beseitigungskosten stehen! (§ 7 Abs. 4 <strong>KrWG</strong>)<br />

VO-Ermächtigung zur Definition der Anforderungen an K<strong>as</strong>kadennutzung (Vorrang<br />

oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme) und Hochwertigkeit der Verwertung<br />

(§ 8 Abs. 2 <strong>KrWG</strong>)<br />

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