Zahlungsabwicklung im internationalen Handel - Berlin Business ...
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<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong><br />
Die Zeiten, in denen Händler auf Schiffen um die Welt reisten und Waren in fremden Häfen gegen Gold und Silber<br />
verkauften, sind lange vorbei. Der moderne Händler sendet seine Waren in ferne Länder und hofft auf eine<br />
Gegenleistung des ihm mehr oder weniger unbekannten Vertragspartners. Die Risiken liegen auf der Hand. Große<br />
Entfernungen, unterschiedliche Währungssysteme, Rechtsordnungen und <strong>Handel</strong>sbräuche sowie unvorhersehbare<br />
politische und wirtschaftliche Ereignisse in Krisenregionen können die Vertragsabwicklung stören.<br />
Im Laufe der Jahre haben sich aus dem täglichen Geschäft international anerkannte Zahlungsbedingungen<br />
entwickelt, die die Risiken beherrschbar machen. Lieferverträge werden mit vereinheitlichten Kürzeln versehen, die<br />
regeln, wer, wann, wie, wo, an wen zahlt. Wer <strong>Handel</strong> mit dem Ausland treibt, sollte diese Zahlungsbedingungen<br />
nicht nur kennen sondern unbedingt verwenden. Die Vorteile: Eine Ausformulierung der Zahlungsbedingungen <strong>im</strong><br />
Vertrag entfällt und die Vertragspartner können <strong>im</strong> Streitfall auf umfassende Rechtsprechung zu den Bedingungen<br />
zurückgreifen.<br />
Zu unterscheiden sind ungesicherte (z. B. Anzahlung) und gesicherte (z. B. Akkreditiv) Zahlungsbedingungen. Der<br />
Grad der Absicherung bemisst sich <strong>im</strong>mer am Maß des Vertrauens in den jeweiligen Geschäftspartner und das<br />
Abnehmerland. Auch bei kleineren Lieferverträgen sollte für eine opt<strong>im</strong>ale Absicherung gesorgt werden, denn eine<br />
Forderung unter 25.000 Euro kann häufig nicht kostendeckend eingeklagt werden.<br />
Dieses Merkblatt soll einzelne Zahlungsbedingungen erläutern und eine Hilfestellung bei der Auswahl des richtigen<br />
Kürzels geben. Weitere Informationen sind über die Industrie- und <strong>Handel</strong>skammern sowie bei Banken oder auch<br />
bei Versicherungen verfügbar.<br />
Für best<strong>im</strong>mte Zahlungsbedingungen gibt es Richtlinien, die ihre Handhabung regeln:<br />
Dokumenteninkassi werden international nach den „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ (ERI 522) abgewickelt, die<br />
von der Internationalen <strong>Handel</strong>skammer (ICC) entwickelt worden sind und regelmäßig an die Bedürfnisse der Praxis<br />
angepasst werden. Sie enthalten präzise Verfahrensvorschriften. Die ERI tragen dazu bei, Missverständnisse und<br />
Interpretationsprobleme bei der Inkassoabwicklung zu vermeiden. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen<br />
getroffen worden sind und keine nationalen Rechtsnormen entgegenstehen, sind die ERI für alle Beteiligten<br />
(Exporteur, Importeur, Banken) bindend. Ein entsprechendes Regelwerk gibt es für Dokumenten-Akkreditive (ERA<br />
500). Diese Richtlinien sollten in einem international tätigen Unternehmen nicht fehlen.<br />
Nichtdokumentäre <strong>Zahlungsabwicklung</strong><br />
Vorauszahlung - Cash Before Delivery / Advance Payment<br />
bedeutet Leistung des Betrags in voller Höhe vor Erhalt der Ware. Bei ungewisser Bonität des Kunden oder bei<br />
kritischen Ländern (wie gegenwärtig in Osteuropa) wird gern Vorauszahlung verlangt, ebenso bei Sonderaufträgen,<br />
die erhebliche Vorkosten verursachen und Investitionsgütern, die eine entsprechende Vorfinanzierung erfordern.<br />
Anzahlung - Down Payment<br />
bedeutet Leistung eines Teils des Betrags vor Erhalt der Ware; es wird also eine Vorleistung erbracht, der noch keine<br />
Gegenleistung gegenübersteht. Als Absicherung wird meist eine Bankgarantie vom Exporteur beigebracht.<br />
Abschlagszahlung (pro-rata-Zahlung)<br />
sind Teilzahlungen z.B. bei Erreichen best<strong>im</strong>mter Fertigungsstufen eines Gutes mit längerer Herstellungsdauer.<br />
Diese Zahlungsbedingung ist vor allem üblich bei längeren Herstellungszeiten. Aus der Sicht des Importeurs bleibt<br />
allerdings das Lieferrisiko bestehen, denn er kann die Ware vor Zahlung nicht prüfen. Daher wird häufig eine<br />
Team Außenwirtschaft<br />
<strong>Berlin</strong> Partner GmbH, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, D-10623 <strong>Berlin</strong><br />
Telefon +49 30 39980-0, Telefax +49 30 39980-239, E-Mail: info@berlin-partner.de, www.berlin-partner.de, www.blc.berlin.de<br />
Stand Juli 2005
Anzahlungsgarantie (Bankaval) vereinbart, die der Exporteur stellen muss. Sie garantiert dem Importeur, dass er bei<br />
Nichtlieferung der Ware seine Anzahlung zurückerhält.<br />
Zahlung bei Lieferung - Cash on Delivery (c.o.d.)<br />
bedeutet, die Ware wird erst gegen Zahlung ausgehändigt, z.B. durch Nachnahme. „Cash“ kann dabei neben<br />
Barzahlung auch Bezahlung durch Scheck oder gegen eine quittierte Banküberweisung bedeuten. Cash-Zahlungen<br />
sind für den Käufer interessant, wenn er Barzahlungsnachlässe (Skonti) geltend machen kann.<br />
Einfache Rechnung - Clean Payment<br />
heißt Versendung der Ware vor Zahlung ohne Sicherstellung. Der Importeur begleicht die Rechnung durch Scheck,<br />
Überweisung oder Wechsel entweder „nach Erhalt der Lieferung“ oder „nach Erhalt der Rechnung“ oder unter<br />
Inanspruchnahme eines „offenen Zahlungsziels“ (z.B. 14, 30, 60, 90, 120 Tage). In der Regel wird ein Skonto<br />
eingeräumt, wenn der Käufer ein Zahlungsziel nicht ausnutzt und sofort zahlt (z.B.: „Rechnungsbetrag zahlba r<br />
innerhalb von 30 Tagen, 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen“). Skontoausschluss wird z. B. formuliert als: “Netto<br />
Kasse bei Erhalt der Rechnung“. Ein Zahlungsziel entspricht also einem ungesicherten Kredit, meist als<br />
Lieferantenkredit bezeichnet. Die offene Rechnung stellt für den Importeur die günstigste Zahlungsbedingung dar.<br />
Neben der Kreditfunktion bietet sie dem Importeur auch die Möglichkeit, vor Zahlung zu prüfen, ob die Ware<br />
kontraktgerecht geliefert wurde. Deshalb stellt sie für den Exporteur die ungünstigste Form dar. Verweigert der<br />
Importeur nämlich die Annahme der Ware, entstehen dem Exporteur Zinskosten für die Vorfinanzierung. Die offene<br />
Rechnung setzt seitens des Exporteurs großes Vertrauen in den Importeur voraus und wird vor allem zwischen<br />
Vertragspartnern mit eingespielten Geschäftsbeziehungen verwendet.<br />
Dokumentäre <strong>Zahlungsabwicklung</strong><br />
Dokumente gegen Zahlung - Documents Against Payment (d/p)<br />
Bei dieser Zahlungsbedingung versendet der Exporteur die Ware auf einem Transportweg, der nicht unmittelbar<br />
mit der Übergabe an den Käufer (Importeur) endet, sondern die Ware verbleibt zunächst beispielsweise <strong>im</strong> Lager<br />
eines Spediteurs oder in einem Zollager <strong>im</strong> Importland. Der Importeur kann die Ware aus diesem Lager nur gegen<br />
Vorlage best<strong>im</strong>mter Dokumente, z.B. einem Konnossement oder einem Lagerschein, übernehmen. Diese werden<br />
ihm erst bei Zahlung: „Zug um Zug“ ausgehändigt, d.h. er zahlt bevor er die Ware auf Mängel untersuchen kann.<br />
Das Verfahren läuft (vereinfacht) folgendermaßen ab:<br />
1. Der Exporteur versendet die Ware. Damit gelangt er in den Besitz des entsprechenden Transportdokuments.<br />
2. Der Exporteur reicht die mit der Warenlieferung zusammenhängenden Dokumente, also<br />
Transportdokument, Ursprungsnachweis, Rechnung, Versicherungszertifikat, Packliste etc., seiner Bank<br />
(Einreicherbank = Exportbank = remitting bank) ein, zusammen mit einem Inkassoauftrag d/p<br />
(Bankformular). Dieser muss angeben, unter welchen Bedingungen die Dokumente von der Importbank an<br />
den Käufer auszuhändigen sind.<br />
3. Die Einreicherbank leitet die Dokumente und den Inkassoauftrag an eine Bank <strong>im</strong> Importland weiter<br />
(Inkassobank = vorlegende Bank = collecting bank). Sofern zwischen Exporteur und Importeur keine<br />
Absprachen hinsichtlich der zu beteiligenden Banken bestehen, wird die Einreicherbank nach eigenem<br />
Ermessen eine geeignete Inkassobank auswählen.<br />
4. Die Inkassobank legt die Dokumente dem Importeur vor („Erste Präsentation“ = Andienung).<br />
5. Wenn der Importeur die Dokumente akzeptiert („aufn<strong>im</strong>mt“), werden sie ihm Zug um Zug gegen Zahlung<br />
des Kaufpreises ausgehändigt. Mit Hilfe der Dokumente kann der Importeur die Ware auslösen.<br />
6. Die Inkassobank überweist die geleistete Zahlung an die Einreicherbank bzw. direkt an den Exporteur.<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Dokumente gegen Akzept - Documents Against Acceptance (d/a)<br />
Diese Zahlungsbedingung entspricht in den ersten drei Schritten d/p, mit dem Unterschied, dass dem Importeur<br />
ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Zu seiner Absicherung präsentiert die Inkassobank <strong>im</strong> Schritt<br />
4. dem Importeur einen nicht-akzeptierten Wechsel (Tratte).<br />
5. Der Importeur akzeptiert die Tratte (Akzept) und erhält die Dokumente ausgehändigt, mit denen er die Ware<br />
übernehmen kann. Es kann auch vereinbart werden, dass die Tratte erst nach Ankunft der Ware vorgelegt<br />
und akzeptiert werden darf.<br />
6. Je nach Auftrag leitet die Inkassobank den akzeptierten Wechsel über die Einreicherbank an den Exporteur<br />
weiter oder das Akzept bleibt bis zur Fälligkeit bei der Inkassobank.<br />
Die d/p-Klausel kann variiert werden, beispielsweise als „Zahlbar bei Ankunft der Ware (oder: des Schiffes) d/p“.<br />
Denn sonst präsentieren die Banken die Dokumente unverzüglich nach Posteingang. In der Praxis nehmen manche<br />
Käufer diesen Aufschub auch ohne Vereinbarung in Anspruch, indem sie die Aufnahme der Dokumente<br />
hinauszögern, bis die Ware eingetroffen ist. Möglich ist z.B. auch „Zahlbar xy Tage nach erster Präsentation, d/p“,<br />
wobei dem Importeur eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.<br />
Hervorzuheben ist, dass die beteiligten Einreicher- und Inkassobanken lediglich verpflichtet sind, die Vollzähligkeit<br />
der erhaltenen Dokumente gemäß dem Inkassoauftrag zu prüfen und sie auftragsgemäß weiterzuleiten und<br />
auszuhändigen. Sie haben keinerlei inhaltliche oder formelle Prüfungspflichten. Der Exporteur kann bei d/p oder<br />
d/a nicht sicher sein, dass der Importeur die Dokumente aufn<strong>im</strong>mt (honoriert, d.h. zahlt), der Importeur hingegen<br />
kann nicht sicher sein, dass der Exporteur vertragsgerechte Ware liefert.<br />
Eine beiderseitige Absicherung wird nur durch ein Dokumenten-Akkreditiv erreicht (Letter of Credit, L/C).<br />
Kosten<br />
Die Abwicklung der dokumentären Zahlungsbedingungen ist mit Kosten verbunden (Provisionen, Courtagen). Die<br />
Aufteilung dieser Kosten sollte vertraglich geregelt werden. Üblicherweise trägt jeder Vertragspartner die Kosten<br />
„auf seiner Seite“ (auf deutscher Seite ca. 3 ‰ vom Auftragswert, mindestens aber etwa 60,- Euro).<br />
Bei beiden Inkassoformen (d/p und d/a) bleibt für den Exporteur das Risiko, dass der Importeur die Dokumente<br />
nicht aufn<strong>im</strong>mt (nicht „honoriert“) und die Ware liegen bleibt. In diesem Fall können Kosten für Lagerung,<br />
Rücktransport, Versicherung, Notverkauf mit Preisabschlag, etc. entstehen. Der Vertrag muss daher genaue<br />
Anweisungen enthalten, was in diesem Fall zu tun ist und wer dafür haftet. d/p und d/a setzen grundsätzlich ein<br />
best<strong>im</strong>mtes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern und eine hinreichende Bonität des Importeurs<br />
voraus. Um bei d/a das Wechselrisiko zu begrenzen, kann die Inkassobank oder eine andere Bank zusätzlich eine<br />
Bürgschaftsverpflichtung in Form eines Wechselavals übernehmen.<br />
Bei Seefracht gelangt der Importeur grundsätzlich nur in den Besitz der Ware, wenn er ein ordnungsgemäß<br />
indossiertes Konnossement vorweisen kann. Bei direktem Versand der Ware per Luft- oder Bahnfracht, Post oder<br />
LKW an den Importeur ist das anders: Der Frachtführer kann die Ware ohne weiteres an den Importeur<br />
herausgeben. Der Importeur könnte das vereinbarte Dokumenteninkasso also umgehen. Daher ist es<br />
empfehlenswert, die Ware nicht direkt an den Importeur, sondern an einen Spediteur oder eine Bank zu adressieren<br />
(sofern diese zugest<strong>im</strong>mt haben). Diese sorgen für die ordnungsgemäße Abwicklung des vereinbarten Verfahrens.<br />
Hierfür wird meist eine Freistellungsgebühr berechnet (1,5 ‰; mindestens aber etwa 60,- Euro).<br />
Dokumenten-Akkreditiv - Letter of Credit (L/C)<br />
Be<strong>im</strong> Dokumenteninkasso (s. oben) zahlt der Importeur „Zug-um-Zug“ gegen Aushändigung von Dokumenten, mit<br />
denen er die Ware auslösen kann. Be<strong>im</strong> Akkreditiv hingegen bekommt der Exporteur den vereinbarten Kaufpreis<br />
von einer Bank, sobald er best<strong>im</strong>mte formgerechte Dokumente dort einreicht. Diese treibt das Geld später be<strong>im</strong><br />
Importeur bzw. dessen Bank auf eigenes Risiko ein. Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen:<br />
1. Im ersten Schritt schließen Exporteur und Importeur einen Kaufvertrag. Dieser Vertrag enthält eine<br />
Akkreditivklausel, z.B.: „Zahlung der Kaufsumme aus einem bei der Bank des Käufers zu eröffnenden<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Akkreditiv zugunsten des Verkäufers gegen Vorlage benannter Dokumente bis zum...“. Im Kaufvertrag wird<br />
präzise geregelt, welche Dokumente vorzulegen sind. In Betracht kommen Zoll-, Transport- und<br />
Versicherungsdokumente, Packliste, Qualitätszertifikat, Gesundheitszeugnis, etc. Der eventuelle spätere<br />
Wunsch nach Änderungen kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten realisiert werden. Vereinbart werden<br />
muss auch, welche Seite die Akkreditivkosten trägt.<br />
2. Der Importeur (Akkreditivsteller) beantragt bei seiner Bank (Akkreditivbank), das Akkreditiv zu eröffnen. Dies<br />
setzt grundsätzlich ein entsprechendes Guthaben oder eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Importeur<br />
und Akkreditivbank voraus. Sofern noch keine Geschäftsbeziehungen etabliert sind, prüft die Akkreditivbank<br />
die Bonität des Käufers und wird bei positivem Ergebnis das Akkreditiv wie beantragt „herauslegen“.<br />
3. Die Akkreditivbank wird nun eine Akkreditiveröffnungsanzeige an eine Korrespondenzbank (Avisbank oder<br />
Zweitbank) <strong>im</strong> Exportland senden, mit der Bitte, den begünstigten Exporteur von der Akkreditiveröffnung zu<br />
benachrichtigen (ihm das abstrakte Zahlungsversprechen zu übermitteln). Dies wird vorzugsweise die Bank<br />
des Exporteurs sein. Sie ist meist auch gleichzeitig die Bank, die den Kaufpreis auszahlen wird. In manchen<br />
Staaten wird der Eröffnungsbank die Avisbank staatlicherseits vorgeschrieben. Die Avisbank arbeitet <strong>im</strong><br />
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags als Erfüllungsgehilfin der Akkreditivbank, nicht des Käufers! Die<br />
Zweitbank kann u.U. eine Drittbank als Zahlstelle einschalten. Möglich ist auch, dass die Akkreditivbank<br />
selbst zahlt, so dass sich nur ein Drei-Parteien-Verhältnis ergibt. Diese Variante ist jedoch in der Praxis<br />
seltener als der Vier-Parteien-Fall.<br />
4. Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit (Avisierung) und übersendet ihm eine Kopie<br />
des Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.<br />
5. Der Exporteur prüft nun sehr genau, ob der Inhalt korrekt ist und ob er alle gestellten Bedingungen erfüllen<br />
kann. In der Praxis schleichen sich dabei oft Fehler ein. Sollten Abweichungen zwischen dem Kaufvertrag<br />
und den mitgeteilten Bedingungen bestehen, muss sich der Exporteur sofort mit dem Importeur, nicht mit<br />
dessen Bank, die ja nur eine "Mittlerrolle" übernommen hat, in Verbindung setzen, um eine Änderung zu<br />
erwirken. Erst wenn die Akkreditivbedingungen den geschlossenen Vertrag korrekt widerspiegeln, wird der<br />
Exporteur die Versendung (u. U. auch erst die Produktion) der Ware veranlassen und sich um die<br />
Beschaffung der geforderten Dokumente kümmern.<br />
6. Der Exporteur reicht die geforderten Dokumente seiner Bank zur Akkreditiverfüllung ein.<br />
7. Diese prüft die Dokumente auf Form und Inhalt, wobei sie strenge Maßstäbe an die Akkreditivkonformität<br />
legt (Konformitätsprüfung). Schon eine Abweichung in der Adresse oder ein Tippfehler in der<br />
Warenbezeichnung können eine Zahlungsverweigerung der Bank verursachen. Sofern sich keine<br />
Beanstandungen ergeben, zahlt die Avisbank dem Verkäufer die vereinbarte Summe aus.<br />
8. Die Avisbank leitet die erhaltenen Dokumente an die Akkreditivbank weiter und belastet sie gleichzeitig mit<br />
dem an den Exporteur ausgezahlten Betrag (andere Verfahren sind möglich).<br />
9. Die Akkreditivbank händigt dem Käufer die Dokumente aus und belastet ihn mit dem entsprechenden<br />
Akkreditivbetrag, sofern dies nicht bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit Schritt (2) erfolgt ist.<br />
10. Gegen Vorlage der Dokumente wird dem Importeur die Ware ausgehändigt.<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Wie funktioniert ein<br />
Akkreditiv praktisch<br />
Importeur<br />
(Akkreditivsteller)<br />
2 Akkreditivauftrag<br />
9a Belastung<br />
des Akkreditivgegenwerts<br />
und<br />
9b Aushändigung der<br />
Dokumente<br />
Bank des Importeurs<br />
(Akkreditivbank)<br />
Die einzelnen Schritte bei der Abwicklung eines Akkreditivs<br />
1 Kaufvertrag (Akkreditivklausel)<br />
5a Warenversand<br />
5b Übergabe der Dokumente<br />
10a Übergabe der Dokumente<br />
10b Warenempfang<br />
3a Akkreditivverpflichtung:<br />
Abstraktes und bedingtes<br />
Zahlungsversprechen<br />
(Schuldversprechen)<br />
= eigentliches Akkreditiv<br />
3b Akkreditivstellung (Einschaltung<br />
der avisierenden Bank)<br />
8a Erklärung der Konformität und<br />
Übersendung der Dokumente<br />
8b Verrechnung des Gegenwerts<br />
Exporteur<br />
(Akkreditivnehmer)<br />
4 Avisierung des Akkreditivs<br />
6 Einreichung der Dokumente<br />
7 Auszahlung (Akkreditivbetrag)<br />
Bank des Exporteurs<br />
(avisierende Bank)<br />
Das Akkreditiv stellt ein selbständiges Zahlungsversprechen der Importbank dar. Dieses ist vom zugrundeliegenden<br />
Kaufvertrag losgelöst („abstrakt“). Die Kreditinstitute sind also unabhängig von privatrechtlichen<br />
Auseinandersetzungen zur Zahlung verpflichtet, sobald völlig akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden.<br />
Für die beteiligten Partner ergeben sich zwei ganz wesentliche Vorteile, welche die Bedeutung des Akkreditivs in<br />
der Praxis erklären: Der Exporteur versendet die Ware erst, nachdem das Akkreditiv eröffnet worden ist und er ein<br />
selbständiges Zahlungsversprechen der Bank vorliegen hat. Den Akkreditivbetrag erhält er bereits vor Eintreffen<br />
der Ware be<strong>im</strong> Käufer. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt<br />
ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.<br />
Wenn dem Exporteur die Eröffnung des Akkreditivs angezeigt wird, muss er sehr genau prüfen, ob die<br />
Warenangaben, Termine, Fristen, Preise, etc. und Akkreditivbedingungen sich mit den Vereinbarungen decken und<br />
ob er in der Lage sein wird, diese form- und fristgerecht zu erfüllen. Andernfalls sollte er nicht zögern, eine<br />
Änderung des Akkreditivs zu verlangen, auch wenn damit Kosten verbunden sind. Umgekehrt sollten die<br />
Beteiligten Änderungswünsche der jeweiligen Gegenseite ablehnen, wenn sie nicht vereinbart und akzeptabel<br />
sind. Eine Änderung der Akkreditivbedingungen kann nur erfolgen, wenn alle Beteiligten zust<strong>im</strong>men. Dabei ist<br />
daran zu denken, dass Schweigen als Zust<strong>im</strong>mung gelten kann.<br />
ACHTUNG: Vor einer Akkreditiveröffnung sollte sichergestellt werden, dass die zu <strong>im</strong>portierende Ware keinen<br />
Importbeschränkungen unterliegt, weil seitens des Exporteurs ordnungsgemäß präsentierte Dokumente die<br />
Zahlung auslösen, auch wenn sich Importprobleme ergeben.<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Die Laufzeit des Akkreditivs sollte realistisch bemessen sein. Das „letzte Verladedatum“ sollte nicht zu dicht am<br />
Verfallstag des Akkreditivs liegen, um dem Exporteur hinreichend Gelegenheit für das Erstellen und Einreichen der<br />
Dokumente zu lassen. Die Dokumenteneinreichung muss unbedingt innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivs<br />
erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, müsste mit Zust<strong>im</strong>mung aller Beteiligten vom Exporteur eine<br />
Fristverlängerung des Akkreditivs beantragt werden. Andernfalls verfällt das Akkreditiv und die Akkreditivbank<br />
sowie ggf. die bestätigende Bank werden von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit.<br />
Die formalen Anforderungen, die die Banken an die eingereichten Dokumente stellen, sind sehr streng (sog.<br />
Dokumentenstrenge). Sie müssen vollständig – <strong>im</strong> Sinne des Akkreditivs – sein und dürfen sich inhaltlich nicht<br />
widersprechen. Bereits geringfügige Fehler oder Abweichungen können zur Zurückweisung von Dokumenten<br />
führen. Selbst wenn in einem Dokument aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers als Herkunftsangabe<br />
„Gemrany“ statt „Germany“ steht, wird sich die Bank erst be<strong>im</strong> Käufer vergewissern, ob dies akzeptabel ist. Fehler<br />
schleichen sich oft ein bei Stückzahlen, Gewichten, Versanddaten, Warennummern etc..<br />
Ein Akkreditiv kann mit inländischen und ausländischen Vertragspartnern vereinbart werden und sich auch auf die<br />
Entlohnung von Dienstleistungen beziehen.<br />
Unwiderrufliches / widerrufliches Akkreditiv - Irrevocable / Revocable L/C<br />
Ein widerrufliches Akkreditiv kommt in der Praxis sehr selten vor. Es kann bis zum Zeitpunkt der<br />
Dokumentenaufnahme von der eröffnenden Bank geändert oder annulliert werden, ohne dass der Exporteur sein<br />
dazu Einverständnis abgeben muss.<br />
Sofern ein Akkreditiv nicht ausdrücklich als widerruflich bezeichnet ist, gilt es automatisch als unwiderruflich. Die<br />
Antragsformulare der Kreditinstitute enthalten trotzdem in der Regel eine vorgedruckte Formulierung der<br />
Unwiderruflichkeit.<br />
Der Normalfall ist also ein unwiderrufliches Akkreditiv.<br />
Unbestätigtes / bestätigtes Akkreditiv (Nonconfirmed / Confirmed L/C)<br />
Be<strong>im</strong> „normalen“ unbestätigten Akkreditiv haftet die Akkreditivbank, also die ausländische Bank des Importeurs, für<br />
die Zahlung des Kaufpreises. (Die inländische Bank ist nur Zahlstelle, die <strong>im</strong> Auftrag der Akkreditivbank tätig wird).<br />
Aber in best<strong>im</strong>mten Ländern können auch Banken (z. B. durch Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen)<br />
zahlungsunfähig werden.<br />
Will der Exporteur dieses Risiko absichern, sollte er ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren. Die Akkreditivbank<br />
beauftragt dann eine weitere Bank (i.d.R. <strong>im</strong> Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes, zusätzliches<br />
Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die<br />
Zahlung des Kaufpreises. Für den Exporteur ergeben sich daraus zwei vom ursprünglichen Kaufvertrag losgelöste<br />
unabhängige Zahlungsversprechen.<br />
Nach den ERA wird allerdings auch be<strong>im</strong> bestätigten Akkreditiv das Risiko einer Geschäftsunterbrechung durch<br />
höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, etc. nicht durch die Bank abgedeckt. Einige Banken (z. B. <strong>im</strong> Iran) lehnen es ab, ihre<br />
Akkreditive bestätigen zu lassen. In diesem Fall kann der Exporteur versuchen, von seiner Bank eine verbindliche<br />
Absicherung (sog. Ankaufszusage) zu erhalten, die faktisch einer Bestätigung gleichkommt.<br />
Übertragbares Akkreditiv - Transferrable L/C<br />
Ein übertragbares Akkreditiv bietet sich an, wenn der Exporteur die Ware seinerseits von einem Vorlieferanten<br />
bezieht, also lediglich Zwischenhändler ist. Er muss sich in beide Richtungen absichern, will dabei aber einen<br />
direkten Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermeiden, um sich selbst nicht überflüssig zu machen.<br />
Für solche Fälle kann ein übertragbares Akkreditiv vereinbart werden:<br />
Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Dieser überträgt es auf<br />
seinen Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Dem Endabnehmer bleibt der Vorlieferant unbekannt, weil<br />
in der Dokumentation des Akkreditivs vor deren Weiterleitung durch die Bank entsprechende Änderungen<br />
vorgenommen werden dürfen. D.h., best<strong>im</strong>mte Dokumente können ausgetauscht werden, aus denen z.B. der<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Name des Lieferanten und Preise hervorgehen. Die Übertragbarkeit bedarf der Zust<strong>im</strong>mung des Importeurs und<br />
der Akkreditivbank; eine Übertragung ist nur einmal möglich.<br />
Sicht-Akkreditiv / Akkreditiv mit Zahlungsziel - Sight- / Deferred Payment<br />
Wurde ein Sicht-Akkreditiv vereinbart, erfolgt die Zahlung Zug-um-Zug gegen Einreichung der Dokumente bei der<br />
Bank, wobei dieser max<strong>im</strong>al sieben Tage zur Prüfung der Dokumente zustehen.<br />
Akkreditive auf Zeit hingegen beinhalten ein Zahlungsziel (Beispiel: 60 Tage nach Versand, 90 Tage nach<br />
Warenversanddatum), das aus dem Akkreditiv eindeutig errechenbar sein muss. Die Akkreditivbank (und die<br />
bestätigende Bank) müssen bei Vorlage konformer Dokumente eine schriftliche Zusage abgeben, dass sie am<br />
Fälligkeitstag Zahlung leisten. Im Akkreditiv kann auch vereinbart werden, dass der Exporteur bei Vorlage der<br />
Dokumente ein Wechselakzept erhält. Akkreditive auf Zeit sind Finanzierungen an den Käufer. Er kann während der<br />
Zahlungsfrist die Ware weiterverkaufen und aus dem Erlös seine Verpflichtung gegenüber der Bank erfüllen.<br />
Revolvierendes Akkreditiv - Revolving L/C<br />
Für fortlaufende Lieferverträge kann ein Akkreditiv vereinbart werden, welches die jeweils fälligen Forderungen<br />
absichert und (zum Beispiel monatlich) auf einen best<strong>im</strong>mten Betrag <strong>im</strong>mer wieder auflebt.<br />
Gegenakkreditiv - Back-to-Back L/C<br />
Sofern eine Übertragung nicht möglich ist, bietet sich ein Gegenakkreditiv an. Der Zwischenhändler eröffnet ein<br />
neues, unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten, der Endabnehmer eröffnet parallel ein Akkreditiv<br />
zugunsten des Zwischenhändlers. Gegenüber der Akkreditivbank dient das zweite Akkreditiv dem ersten als<br />
Sicherheit, sofern die Bank des Zwischenhändlers dem zust<strong>im</strong>mt.<br />
Rembours-Akkreditiv<br />
Ein Rembours-Akkreditiv (Rembours L/C) basiert auf einem Akkreditiv mit Zahlungsziel (oder „Nach-Sicht-<br />
Akkreditiv). Bei Einverständnis beider Banken kann der Exporteur nach Warenversand auf seine Bank (Avisierende<br />
Bank) einen Wechsel ziehen, der von ihr akzeptiert wird.<br />
Negoziierbares Akkreditiv<br />
Unter Negoziierung wird allgemein der Ankauf von Akkreditiv-Dokumenten verstanden. Die Negoziierung ist<br />
insofern die Einräumung eines Kredits für den Exporteur, bis zur Einlösung des Akkreditivs.<br />
Im Rahmen eines negoziierbaren Akkreditivs ermächtigt die Akkreditivbank (Bank des Importeurs) die Avisierende<br />
Bank (Bank des Exporteurs) dazu, einen vom Exporteur auf den Importeur ausgestellten, jedoch noch nicht<br />
akzeptierten Wechsel anzukaufen.<br />
Red- bzw. Green-Clause Akkreditiv<br />
Bei einem Red-Clause-Akkreditiv wird dem Exporteur vor Einreichung der Dokumente ein Teil des Akkreditivbetrags<br />
als Vorschuss ausbezahlt (dies wurde traditionell mit roter Tinte ins Akkreditiv aufgenommen), der als<br />
Vorfinanzierung der Produktionskosten oder der zu liefernden Ware dienen kann.<br />
Ein Green-Clause-Akkreditiv sieht <strong>im</strong> Gegensatz dazu normalerweise vor, dass die Ware nach der Lieferung auch<br />
noch für eine gewisse Zeit eingelagert werden muss, bevor der Exporteur sein Geld erhält. Er hat deshalb zusätzlich<br />
<strong>im</strong>mer auch einen Einlagerungsnachweis zu erbringen. In dieser Ausprägung stellt das Akkreditiv eine Kreditierung<br />
des Importeurs dar.<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Kosten<br />
Standardkonditionen für die Absicherung, Abwicklung und Finanzierung eines Exportakkreditivs anhand von zwei<br />
Fallbeispielen.<br />
1. Lieferung nach Spanien gegen ein unwiderrufliches, bei Sicht zu zahlendes,<br />
unbestätigtes Akkreditiv, Laufzeit: drei Monate, Auftragswert: 25.000,- € eine Änderung:<br />
1,0 0 /00 Avisierungsprovision mind. 60,00 € (einmalig)<br />
1,5 0 /00 Abwicklung mind. 60,00 € (pro Lieferung)<br />
1,5 0 /00 Dokumentenaufnahme mind. 60,00 € (pro Lieferung)<br />
Änderung 60,00 € (pro Änderung)<br />
Porto (effektive Auslagen) ca. 17,50- €<br />
Telex-/SWIFT-Kosten 17,50 €<br />
Gesamt bei einer Lieferung ca. 275,00 € entspricht 1,1 0 /0 vom<br />
Auftragswert<br />
bei zwei Lieferungen ca. 440,00 € entspricht 1,75 0 /0 vom<br />
Auftragswert<br />
2. Lieferung nach Ägypten gegen unwiderrufliches, von einer Bank in Deutschland<br />
bestätigtes Akkreditiv, zahlbar 180 Tage nach Verschiffungsdatum, Laufzeit bis zur<br />
Lieferung: sechs Monate, Auftragswert 100.000,- € eine Lieferung unterstellt:<br />
1,0 0 /00 Avisierungsprovision 100,00 € (max. 250,00 €)<br />
3,0 0 /00 pro Quartal Bestätigungsprovision;<br />
abhängig von Laufzeit, Länderrisiko und<br />
Bank<br />
600,00 €<br />
1,5 0 /00 Abwicklungsgebühr 150,00 €<br />
1,5 0 /00 Dokumenten Aufnahmeprovision 150,00 €<br />
3,0 0 /00<br />
pro Monat D.p.c.; Bestätigung des<br />
Zeitraums des Zahlungsziels<br />
1.800,00 €<br />
5,5 0 /0 p.a Zinsen für den Ankauf der Forderung 2.250,00 €<br />
Portoauslagen (evtl. Kurier) 60,00 €<br />
Telex-(SWIFT-Kosten) 30,00 €<br />
Gesamt ca. 5.140,00 € entspricht 5,1 0 /0 vom<br />
Auftragswert<br />
Es empfiehlt sich, <strong>im</strong> Frühstadium der Verhandlungen mit der Hausbank Kontakt aufzunehmen, um die<br />
individuellen Konditionen, insbesondere die Absicherung, abzust<strong>im</strong>men.<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
Checklisten zur Erstellung von Akkreditivdokumenten<br />
Be<strong>im</strong> Eingang eines Akkreditivs muss der Exporteur sehr genau prüfen, ob er die Bedingungen erfüllen und<br />
ordnungsgemäße Dokumente bei der Bank vorlegen kann. Mit den nachfolgenden Checklisten soll dem Exporteur<br />
ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, das ihm die Einhaltung der Bedingungen und die Erstellung<br />
akkreditivkonformer Dokumente erleichtern soll.<br />
+ Ist das Akkreditiv noch gültig?<br />
+ Ist die gelieferte Menge akkreditivgemäß?<br />
+ Wenn ein letztes Versanddatum vorgeschrieben ist: Ist<br />
die Verladung rechtzeitig <strong>im</strong> Akkreditiv erfolgt?<br />
+ Ist die Vorlagefrist für die Einreichung der Dokumente<br />
bei der Bank eingehalten? (Gemäß den ERA beträgt sie<br />
21 Tage (ERA Art. 43) nach Versand der Ware, sofern <strong>im</strong><br />
Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist.)<br />
+ St<strong>im</strong>men Markierung, Gewicht, Zahl, Art, Abmessung<br />
der Packstücke innerhalb der Dokumente überein?<br />
+ Entspricht der Rechnungsbetrag dem Akkreditivbetrag,<br />
d.h. übersteigt oder unterschreitet er diesen nicht, bzw.<br />
nur in den erlaubten Toleranzen? (ERA Art 39)<br />
+ Ist ein Wechsel gefordert oder verzichtet die avisierende<br />
Bank eventuell darauf?<br />
+ St<strong>im</strong>men Betrag, Währung und Fälligkeit?<br />
+ Ist der Wechsel in der Akkreditivsprache ausgestellt?<br />
+ Ist die Ware rechtzeitig verladen worden?<br />
+ Ist ein eventuelles Umladeverbot berücksichtigt?<br />
Allgemeines<br />
Wechsel/Quittung<br />
Transportdokumente (allgemein)<br />
+ Sind Änderungen und Ergänzungen vom Aussteller des<br />
Dokumentes ordnungsgemäß gegengezeichnet? (Erlaubt<br />
sind nur Gegenzeichnungen vom Frachtführer oder<br />
Kapitän (Master) oder einem Agenten für den<br />
Frachtführer oder den Kapitän. Derjenige, der<br />
Gegenzeichnungen durchführt, muss mit seinem<br />
Firmennamen angegeben sein.)<br />
+ Sind Name und Adresse des Akkreditiv-Auftraggebers<br />
genau in die Rechnung übernommen?<br />
+ Liegt die Rechnung in der geforderten Anzahl von<br />
Originalen und Kopien vor?<br />
<strong>Handel</strong>srechnung (Art. 37 ERA)<br />
+ Wenn die Dokumente bei Akkreditivverfall <strong>im</strong> Ausland<br />
vorzulegen sind: Ist eine angemessene Postlaufzeit<br />
eingerechnet?<br />
+ Ist eine geplante Teilverladung <strong>im</strong> Akkreditiv nicht<br />
verboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sie<br />
erlaubt.)<br />
+ Ist eine geplante Umladung <strong>im</strong> Akkreditiv nicht<br />
verboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sie<br />
erlaubt)<br />
+ Ist die Lieferbedingung (INCOTERMS) akkreditivgemäß?<br />
+ St<strong>im</strong>mt die Warenbeschreibung innerhalb der<br />
Dokumente überein? (In allen Dokumenten außer der<br />
<strong>Handel</strong>srechnung dürfen grundsätzlich auch gekürzte<br />
Angaben oder Überbegriffe verwendet werden, die aber<br />
keinesfalls der <strong>im</strong> Akkreditiv genannten<br />
Warenbezeichnung widersprechen dürfen.)<br />
+ Wenn der Wechsel an eigene Ordner ausgestellt ist: Ist Ihr<br />
Indossament auf der Rückseite angebracht?<br />
+ Sind etwaige geforderte Erklärungen / Klauseln nicht<br />
vergessen worden?<br />
+ Sind Tag und Ort der Ausstellung angegeben?<br />
+ St<strong>im</strong>men Warenbezeichnung, Markierung Gewichte sowie<br />
Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den übrigen<br />
Dokumenten überein?<br />
+ Ist das Dokument „clean“, d.h. sind keine Klauseln oder<br />
Vermerke enthalten, die auf einen mangelhaften Zustand<br />
der Ware oder der Verpackung hinweisen (Art. 32 ERA)?<br />
+ Sind die Rechnungsexemplare unterschrieben? (Das ist<br />
nur notwendig, wenn es <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert ist, oder<br />
wenn in der Rechnung Erklärungen/Bestätigungen<br />
abgegeben werden oder sie legalisiert oder beglaubigt<br />
ist.)<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
+ St<strong>im</strong>mt Ihre eigene auf der Rechnung angegebene<br />
Adresse mit dem Akkreditiv überein?<br />
+ Sind bei legalisierten/beglaubigten Rechnungen<br />
Änderungen und/oder Ergänzungen gegengezeichnet?<br />
+ St<strong>im</strong>men eventuell separat auszuweisende(r)<br />
Frachtbetrag/Versicherungsprämie/Legalisierungskosten<br />
mit dem entsprechenden Dokument überein?<br />
+ St<strong>im</strong>men Lieferbedingungen, Gewichte, sowie Art,<br />
Anzahl und Abmessungen der Packstücke sowie die<br />
Markierung mit den Akkreditivvorgaben und den<br />
restlichen Dokumenten überein?<br />
+ Sind alle abzugebenden Erklärungen und Bestätigungen<br />
enthalten und vor der Rechnungsunterschrift<br />
angebracht?<br />
+ Sind eventuell geforderte Beglaubigungen (von der IHK)<br />
und Legalisierungen (von Botschaft oder Konsulat)<br />
angebracht?<br />
+ Liegen alle geforderten Originale und Kopien vor?<br />
+ Sind Empfänger, Absender und gegebenenfalls „Notify“<br />
richtig angegeben?<br />
+ Ist das Papier vom richtigen Spediteur (falls eine<br />
best<strong>im</strong>mte Firma vorgegeben ist) ausgestellt?<br />
+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen der<br />
übrigen Dokumente überein<br />
+ Ist der Versandweg vollständig angegeben und<br />
entspricht er den Akkreditivvorschriften?<br />
Spediteurübernahmebescheinigung<br />
+ St<strong>im</strong>mt die Warenbezeichnung buchstabengetreu mit<br />
der Akkreditiv-Vorgabe überein?<br />
+ Ist in der vorgeschriebenen Währung fakturiert worden?<br />
+ Sind Warenmenge, Einzelpreise und Gesamtbetrag<br />
akkreditivgemäß, oder sind Abweichungen gemäß Art.<br />
39a der ERA gestattet?<br />
+ Sind in der Rechnung aufgeführte Rabatte oder sonstige<br />
Abzüge <strong>im</strong> Akkreditiv genehmigt? (Diese könnten sonst<br />
auf die Lieferung minderwertiger Ware hindeuten)<br />
Vorsicht:<br />
Die Rechnung darf keine zusätzlich gelieferte Ware<br />
ausweisen, wenn dies nicht <strong>im</strong> Akkreditiv erlaubt ist,<br />
auch dann nicht, wenn diese Ware nicht berechnet wird!<br />
+ Ist die Lieferbedingung richtig?<br />
+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und<br />
nicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?<br />
+ Sind die Originale handschriftlich unterzeichnet?<br />
+ Ist das Transportmittel angegeben und akkreditivgemäß?<br />
+ Falls gefordert: Ist bestätigt, dass die Ware tatsächlich<br />
(„unwiderruflich“) übernommen worden ist?<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
+ Ist der maschinelle Buchungsaufdruck der Bahn bzw. die<br />
bahnamtliche Abstempelung <strong>im</strong> entsprechenden Feld<br />
vorhanden?<br />
+ Liegt die 4. Ausfertigung des Formulars vor?<br />
+ Ist das Dokument - falls <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert mit dem<br />
bahnamtlichen Wiegestempel <strong>im</strong> entsprechenden Feld<br />
versehen?<br />
+ Ist die Spalte „Nachnahme“ leer?<br />
+ Sind Name und Adresse von Absender, Empfänger -falls<br />
vorgeschrieben - Notify --akkreditivgemäß?<br />
+ Ist auf dem Dokument ersichtlich, in wie vielen Originalen<br />
es ausgestellt ist?<br />
+ Ist das Konnossement von der <strong>im</strong> Feld „Shipper“<br />
angegebenen Firma auf der Rückseite indossiert? (Das ist<br />
notwendig, wenn <strong>im</strong> mit „Consignee“ bezeichneten Feld<br />
„to order“ oder „to order of Shipper“ steht.)<br />
+ Ist das Konnossement unterzeichnet von: Frachtführer<br />
oder einem namentlich genannten Agenten für den<br />
Frachtführer oder Kapitän (Master) oder einem<br />
namentlich genannten Agenten für den Master?<br />
+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und<br />
nicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?<br />
+ Weist das Konnossement den Namen des Frachtführers<br />
aus und ist dieser auch ausdrücklich als solcher<br />
gekennzeichnet?<br />
+ Ist der Name des Schiffes angegeben?<br />
+ Liegt die geforderte Anzahl Originale und Kopien vor?<br />
+ Sind eventuell erforderliche Unterschriften<br />
(handschriftlich) angebracht?<br />
Bahn-Duplikatfrachtbrief (Art. 28 ERA)<br />
Seekonnossement (Art. 23 ERA)<br />
Packliste/Gewichtsliste<br />
+ Sind Verladeort und Best<strong>im</strong>mungsort akkreditivgemäß?<br />
+ St<strong>im</strong>men Name und Adresse des Absenders und des<br />
Empfängers mit dem Akkreditiv überein?<br />
+ St<strong>im</strong>men Warenbeschreibung, Markierung, Gewicht<br />
sowie Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den<br />
anderen Dokumenten überein?<br />
+ Sind Verlade- und Löschungshafen eindeutig (ohne den<br />
Vermerk „intended“) genannt?<br />
+ Liegt der volle Satz Originale sowie etwaige geforderte<br />
Kopien vor?<br />
+ Falls ein An-Bord-Konnossement gefordert ist:<br />
- Ist der Vermerk „shipped in apparent good order“<br />
bereits <strong>im</strong> Formulartext eingedruckt oder<br />
- Ist ein separater An-Bord-Vermerk angebracht? (Er muss<br />
das Datum der Verladung an Bord ausweisen.)<br />
+ Sind die Originale als solche bezeichnet und<br />
handschriftlich unterschrieben?<br />
Vorsicht:<br />
Nicht akzeptiert werden - ohne ausdrückliche<br />
Genehmigung <strong>im</strong> Akkreditiv - Dokumente , die darauf<br />
hinweisen, dass sie einer Charterpartie unterliegen, dass<br />
das Schiff durch Segel angetrieben ist oder dass die Ware<br />
an Deck verladen wurde.<br />
+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit den übrigen<br />
Dokumenten überein?<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
+ Ist das Dokument als Luftfrachtbrief bezeichnet?<br />
+ Liegen das Exemplar Nr. 3 „Original No. 3 for Shipper“<br />
und evtl. geforderte Kopien vor?<br />
+ Weist der Luftfrachtbrief den Namen des Frachtführers<br />
aus und ist dieser auch ausdrücklich als Frachtführer<br />
benannt?<br />
+ Ist der Luftfrachtbrief vom Frachtführer oder von einem<br />
namentlich genannten Agenten für den Frachtführer<br />
unterzeichnet?<br />
+ Ist der Luftfrachtbrief vom „Shipper“ oder seinem<br />
Agenten unterzeichnet?<br />
+ Wenn die Angabe des tatsächlichen Flugdatums<br />
gefordert ist: Ist ein entsprechender Vermerk des<br />
Frachtführers enthalten? (Eine Eintragung in den Feldern<br />
„for carrier’s use only“ gilt nur als Vormerkung!)<br />
+ Liegt die Original-Ausfertigung für den Absender vor? (In<br />
Deutschland ist diese Ausfertigung in der Regel<br />
rosafarben.)<br />
+ Sind in Feld 22 und Feld 23 Firmenstempel und<br />
Unterschrift des Absenders und des Frachtführers<br />
angebracht?<br />
+ Sind Name, Adresse und Land des Frachtführers in Feld<br />
16 angegeben?<br />
Luftfrachtbrief (Art. 27 ERA)<br />
CMR-Frachtbrief (Art. 28 ERA)<br />
+ Bei Verwendung des „Luftfrachtbriefes des Contracting<br />
Carrier“ durch den Spediteur:<br />
- Sind die drei Felder „Issuing Carrier‘s Agent’s IATA<br />
Code“ und „Account No.“ leer?<br />
- Ist jeglicher Hinweis auf ein MAWB (Master Airway Bill)<br />
unterlassen?<br />
+ Entsprechen die Angaben bzgl. Absender, Empfänger<br />
und gegebenenfalls Notify den Akkreditivvorschriften?<br />
+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und<br />
nicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?<br />
+ Sind Abflughafen und Best<strong>im</strong>mungsflughafen richtig?<br />
+ St<strong>im</strong>men Warenbeschreibung, Markierung, Gewichte,<br />
sowie Anzahl, Art und Abmessungen der Packstücke mit<br />
den übrigen Dokumenten überein?<br />
+ Entspricht der angegebene Versandweg (Übernahme-<br />
und Auslieferungsort) den Akkreditivbedingungen?<br />
+ Wird auf das CMR-Abkommen Bezug genommen?<br />
+ St<strong>im</strong>men alle Angaben mit den übrigen Akkreditiv-<br />
Dokumenten überein?<br />
+ Falls <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert: Ist das Kfz-Kennzeichen des<br />
LKW angegeben?<br />
Kurierempfangsbestätigung/Posteinlieferungsschein (Art. 29 ERA)<br />
+ Ist das Dokument am <strong>im</strong> Akkreditiv vorgeschriebenen<br />
Verlade- bzw. Versandort abgestempelt oder anderweitig<br />
authentisiert?<br />
+ Sind alle <strong>im</strong> Akkreditiv evtl. geforderten Angaben, wie<br />
z.B. L/C-Nummer, Markierung, Gewicht usw., sowie<br />
sonstige Erklärungen enthalten?<br />
+ Ist das Abholdatum angegeben?<br />
Zusätzlich bei Kurierbestätigungen<br />
+ Ist der Name des Kurierdienstes angegeben und<br />
akkreditivgemäß?<br />
+ Ist die Bestätigung von diesem Kurierdienst gestempelt,<br />
unterzeichnet oder anderweitig authentisiert?<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005
+ Ist das Dokument von einer Versicherungsgesellschaft<br />
oder einem Versicherer (Underwriter) oder deren<br />
Agent(en) ausgestellt?<br />
+ Ist das Dokument in der Akkreditivwährung ausgestellt?<br />
+ Lautet die Versicherungssumme auf 110% des CIF/CIP-<br />
Wertes bzw. des unter dem Akkreditiv zur<br />
Zahlung anstehenden Betrages oder des Bruttobetrages<br />
der Rechnung?<br />
+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen der<br />
übrigen Dokumente überein?<br />
+ Liegt das Ausstellungsdatum vor dem/am Datum der<br />
Verladung an Bord bzw. der Versendung/Übernahme der<br />
Ware?<br />
+ Liegt das Dokument in übertragbarer Form vor:<br />
-Ist es ausgestellt „to order“ und vom<br />
Versicherungsnehmer, d.h. von Ihnen, auf der Rückseite<br />
blanko dossiert?<br />
-Ist es ausgestellt „to holder“ und damit ein<br />
Inhaberpapier? (Meistens ist der Vermerk „cla<strong>im</strong>s payable<br />
to holder“ bereits <strong>im</strong> Formulartext eingedruckt)<br />
-Ist es ausgestellt an die Order des Importeurs oder der<br />
Auslandsbank?<br />
+ Ist das Ursprungszeugnis von der Industrie- und<br />
<strong>Handel</strong>skammer ausgestellt? (Ist dies nicht<br />
ausdrücklich <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert, genügt bei<br />
enger Auslegung ggf. auch ein von Ihnen selbst<br />
ausgestelltes Zertifikat.)<br />
+ Ist das richtige Ursprungsland ausgewiesen?<br />
+ Sind eventuell geforderte Legalisierungen durch<br />
Botschaften oder Konsulate erfolgt?<br />
Ansprechpartner<br />
Versicherungsdokument (Art. 34-36 ERA)<br />
Ursprungszeugnis<br />
+ Wenn das Ausstellungsdatum nach dem Verladedatum<br />
liegt: Ist eine Bestätigung angebracht, dass rückwirkende<br />
Deckung gewährleistet ist?<br />
+ Liegt die <strong>im</strong> Akkreditiv geforderte Anzahl an Exemplaren<br />
vor?<br />
+ Ist der komplette Satz der Versicherungsdokumente<br />
vorhanden?<br />
+ Falls das Akkreditiv einen entsprechenden Nachweis<br />
vorschreibt: Ist ein Vermerk wie „Prämie bezahlt“ oder<br />
„premium paid“ enthalten oder eine quittierte<br />
Prämienrechnung vorhanden?<br />
+ Ist die gedeckte Reise (inkl. etwaiger Umladungen)<br />
angegeben?<br />
+ Sind die <strong>im</strong> Akkreditiv vorgeschriebenen Risiken exakt<br />
übernommen?<br />
+ Wurden etwaige Änderungen/Ergänzungen vom<br />
Aussteller des Dokumentes gegengezeichnet?<br />
+ Ist ein eventuell geforderter Vermerk„irrespective of<br />
percentage“ (ohne Selbstbeteiligung) o.ä. auf dem<br />
Dokument angebracht?<br />
+ Sind eventuell abzugebende zusätzliche Erklärungen<br />
enthalten?<br />
+ Sind vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen mit<br />
dem IHK-Siegel (nur bei von der IHK ausgestellten<br />
Dokumenten) versehen?<br />
+ Liegt die erforderliche Anzahl von Exemplaren vor?<br />
+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen der übrigen<br />
Dokumente überein?<br />
___________________________________<br />
Dieses Merkblatt basiert in wesentlichen Teilen auf einer Zusammenstellung der IHK Köln.<br />
Eine Gewähr für Inhalt Vollständigkeit scheidet insofern aus.<br />
<strong>im</strong> Team Außenwirtschaft der <strong>Berlin</strong> Partner GmbH ist:<br />
Christian Treichel, Telefon 030 39980-250, christian.treichel@berlin-partner.de<br />
<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005