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Zahlungsabwicklung im internationalen Handel - Berlin Business ...

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<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong><br />

Die Zeiten, in denen Händler auf Schiffen um die Welt reisten und Waren in fremden Häfen gegen Gold und Silber<br />

verkauften, sind lange vorbei. Der moderne Händler sendet seine Waren in ferne Länder und hofft auf eine<br />

Gegenleistung des ihm mehr oder weniger unbekannten Vertragspartners. Die Risiken liegen auf der Hand. Große<br />

Entfernungen, unterschiedliche Währungssysteme, Rechtsordnungen und <strong>Handel</strong>sbräuche sowie unvorhersehbare<br />

politische und wirtschaftliche Ereignisse in Krisenregionen können die Vertragsabwicklung stören.<br />

Im Laufe der Jahre haben sich aus dem täglichen Geschäft international anerkannte Zahlungsbedingungen<br />

entwickelt, die die Risiken beherrschbar machen. Lieferverträge werden mit vereinheitlichten Kürzeln versehen, die<br />

regeln, wer, wann, wie, wo, an wen zahlt. Wer <strong>Handel</strong> mit dem Ausland treibt, sollte diese Zahlungsbedingungen<br />

nicht nur kennen sondern unbedingt verwenden. Die Vorteile: Eine Ausformulierung der Zahlungsbedingungen <strong>im</strong><br />

Vertrag entfällt und die Vertragspartner können <strong>im</strong> Streitfall auf umfassende Rechtsprechung zu den Bedingungen<br />

zurückgreifen.<br />

Zu unterscheiden sind ungesicherte (z. B. Anzahlung) und gesicherte (z. B. Akkreditiv) Zahlungsbedingungen. Der<br />

Grad der Absicherung bemisst sich <strong>im</strong>mer am Maß des Vertrauens in den jeweiligen Geschäftspartner und das<br />

Abnehmerland. Auch bei kleineren Lieferverträgen sollte für eine opt<strong>im</strong>ale Absicherung gesorgt werden, denn eine<br />

Forderung unter 25.000 Euro kann häufig nicht kostendeckend eingeklagt werden.<br />

Dieses Merkblatt soll einzelne Zahlungsbedingungen erläutern und eine Hilfestellung bei der Auswahl des richtigen<br />

Kürzels geben. Weitere Informationen sind über die Industrie- und <strong>Handel</strong>skammern sowie bei Banken oder auch<br />

bei Versicherungen verfügbar.<br />

Für best<strong>im</strong>mte Zahlungsbedingungen gibt es Richtlinien, die ihre Handhabung regeln:<br />

Dokumenteninkassi werden international nach den „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ (ERI 522) abgewickelt, die<br />

von der Internationalen <strong>Handel</strong>skammer (ICC) entwickelt worden sind und regelmäßig an die Bedürfnisse der Praxis<br />

angepasst werden. Sie enthalten präzise Verfahrensvorschriften. Die ERI tragen dazu bei, Missverständnisse und<br />

Interpretationsprobleme bei der Inkassoabwicklung zu vermeiden. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen<br />

getroffen worden sind und keine nationalen Rechtsnormen entgegenstehen, sind die ERI für alle Beteiligten<br />

(Exporteur, Importeur, Banken) bindend. Ein entsprechendes Regelwerk gibt es für Dokumenten-Akkreditive (ERA<br />

500). Diese Richtlinien sollten in einem international tätigen Unternehmen nicht fehlen.<br />

Nichtdokumentäre <strong>Zahlungsabwicklung</strong><br />

Vorauszahlung - Cash Before Delivery / Advance Payment<br />

bedeutet Leistung des Betrags in voller Höhe vor Erhalt der Ware. Bei ungewisser Bonität des Kunden oder bei<br />

kritischen Ländern (wie gegenwärtig in Osteuropa) wird gern Vorauszahlung verlangt, ebenso bei Sonderaufträgen,<br />

die erhebliche Vorkosten verursachen und Investitionsgütern, die eine entsprechende Vorfinanzierung erfordern.<br />

Anzahlung - Down Payment<br />

bedeutet Leistung eines Teils des Betrags vor Erhalt der Ware; es wird also eine Vorleistung erbracht, der noch keine<br />

Gegenleistung gegenübersteht. Als Absicherung wird meist eine Bankgarantie vom Exporteur beigebracht.<br />

Abschlagszahlung (pro-rata-Zahlung)<br />

sind Teilzahlungen z.B. bei Erreichen best<strong>im</strong>mter Fertigungsstufen eines Gutes mit längerer Herstellungsdauer.<br />

Diese Zahlungsbedingung ist vor allem üblich bei längeren Herstellungszeiten. Aus der Sicht des Importeurs bleibt<br />

allerdings das Lieferrisiko bestehen, denn er kann die Ware vor Zahlung nicht prüfen. Daher wird häufig eine<br />

Team Außenwirtschaft<br />

<strong>Berlin</strong> Partner GmbH, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, D-10623 <strong>Berlin</strong><br />

Telefon +49 30 39980-0, Telefax +49 30 39980-239, E-Mail: info@berlin-partner.de, www.berlin-partner.de, www.blc.berlin.de<br />

Stand Juli 2005


Anzahlungsgarantie (Bankaval) vereinbart, die der Exporteur stellen muss. Sie garantiert dem Importeur, dass er bei<br />

Nichtlieferung der Ware seine Anzahlung zurückerhält.<br />

Zahlung bei Lieferung - Cash on Delivery (c.o.d.)<br />

bedeutet, die Ware wird erst gegen Zahlung ausgehändigt, z.B. durch Nachnahme. „Cash“ kann dabei neben<br />

Barzahlung auch Bezahlung durch Scheck oder gegen eine quittierte Banküberweisung bedeuten. Cash-Zahlungen<br />

sind für den Käufer interessant, wenn er Barzahlungsnachlässe (Skonti) geltend machen kann.<br />

Einfache Rechnung - Clean Payment<br />

heißt Versendung der Ware vor Zahlung ohne Sicherstellung. Der Importeur begleicht die Rechnung durch Scheck,<br />

Überweisung oder Wechsel entweder „nach Erhalt der Lieferung“ oder „nach Erhalt der Rechnung“ oder unter<br />

Inanspruchnahme eines „offenen Zahlungsziels“ (z.B. 14, 30, 60, 90, 120 Tage). In der Regel wird ein Skonto<br />

eingeräumt, wenn der Käufer ein Zahlungsziel nicht ausnutzt und sofort zahlt (z.B.: „Rechnungsbetrag zahlba r<br />

innerhalb von 30 Tagen, 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen“). Skontoausschluss wird z. B. formuliert als: “Netto<br />

Kasse bei Erhalt der Rechnung“. Ein Zahlungsziel entspricht also einem ungesicherten Kredit, meist als<br />

Lieferantenkredit bezeichnet. Die offene Rechnung stellt für den Importeur die günstigste Zahlungsbedingung dar.<br />

Neben der Kreditfunktion bietet sie dem Importeur auch die Möglichkeit, vor Zahlung zu prüfen, ob die Ware<br />

kontraktgerecht geliefert wurde. Deshalb stellt sie für den Exporteur die ungünstigste Form dar. Verweigert der<br />

Importeur nämlich die Annahme der Ware, entstehen dem Exporteur Zinskosten für die Vorfinanzierung. Die offene<br />

Rechnung setzt seitens des Exporteurs großes Vertrauen in den Importeur voraus und wird vor allem zwischen<br />

Vertragspartnern mit eingespielten Geschäftsbeziehungen verwendet.<br />

Dokumentäre <strong>Zahlungsabwicklung</strong><br />

Dokumente gegen Zahlung - Documents Against Payment (d/p)<br />

Bei dieser Zahlungsbedingung versendet der Exporteur die Ware auf einem Transportweg, der nicht unmittelbar<br />

mit der Übergabe an den Käufer (Importeur) endet, sondern die Ware verbleibt zunächst beispielsweise <strong>im</strong> Lager<br />

eines Spediteurs oder in einem Zollager <strong>im</strong> Importland. Der Importeur kann die Ware aus diesem Lager nur gegen<br />

Vorlage best<strong>im</strong>mter Dokumente, z.B. einem Konnossement oder einem Lagerschein, übernehmen. Diese werden<br />

ihm erst bei Zahlung: „Zug um Zug“ ausgehändigt, d.h. er zahlt bevor er die Ware auf Mängel untersuchen kann.<br />

Das Verfahren läuft (vereinfacht) folgendermaßen ab:<br />

1. Der Exporteur versendet die Ware. Damit gelangt er in den Besitz des entsprechenden Transportdokuments.<br />

2. Der Exporteur reicht die mit der Warenlieferung zusammenhängenden Dokumente, also<br />

Transportdokument, Ursprungsnachweis, Rechnung, Versicherungszertifikat, Packliste etc., seiner Bank<br />

(Einreicherbank = Exportbank = remitting bank) ein, zusammen mit einem Inkassoauftrag d/p<br />

(Bankformular). Dieser muss angeben, unter welchen Bedingungen die Dokumente von der Importbank an<br />

den Käufer auszuhändigen sind.<br />

3. Die Einreicherbank leitet die Dokumente und den Inkassoauftrag an eine Bank <strong>im</strong> Importland weiter<br />

(Inkassobank = vorlegende Bank = collecting bank). Sofern zwischen Exporteur und Importeur keine<br />

Absprachen hinsichtlich der zu beteiligenden Banken bestehen, wird die Einreicherbank nach eigenem<br />

Ermessen eine geeignete Inkassobank auswählen.<br />

4. Die Inkassobank legt die Dokumente dem Importeur vor („Erste Präsentation“ = Andienung).<br />

5. Wenn der Importeur die Dokumente akzeptiert („aufn<strong>im</strong>mt“), werden sie ihm Zug um Zug gegen Zahlung<br />

des Kaufpreises ausgehändigt. Mit Hilfe der Dokumente kann der Importeur die Ware auslösen.<br />

6. Die Inkassobank überweist die geleistete Zahlung an die Einreicherbank bzw. direkt an den Exporteur.<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Dokumente gegen Akzept - Documents Against Acceptance (d/a)<br />

Diese Zahlungsbedingung entspricht in den ersten drei Schritten d/p, mit dem Unterschied, dass dem Importeur<br />

ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Zu seiner Absicherung präsentiert die Inkassobank <strong>im</strong> Schritt<br />

4. dem Importeur einen nicht-akzeptierten Wechsel (Tratte).<br />

5. Der Importeur akzeptiert die Tratte (Akzept) und erhält die Dokumente ausgehändigt, mit denen er die Ware<br />

übernehmen kann. Es kann auch vereinbart werden, dass die Tratte erst nach Ankunft der Ware vorgelegt<br />

und akzeptiert werden darf.<br />

6. Je nach Auftrag leitet die Inkassobank den akzeptierten Wechsel über die Einreicherbank an den Exporteur<br />

weiter oder das Akzept bleibt bis zur Fälligkeit bei der Inkassobank.<br />

Die d/p-Klausel kann variiert werden, beispielsweise als „Zahlbar bei Ankunft der Ware (oder: des Schiffes) d/p“.<br />

Denn sonst präsentieren die Banken die Dokumente unverzüglich nach Posteingang. In der Praxis nehmen manche<br />

Käufer diesen Aufschub auch ohne Vereinbarung in Anspruch, indem sie die Aufnahme der Dokumente<br />

hinauszögern, bis die Ware eingetroffen ist. Möglich ist z.B. auch „Zahlbar xy Tage nach erster Präsentation, d/p“,<br />

wobei dem Importeur eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.<br />

Hervorzuheben ist, dass die beteiligten Einreicher- und Inkassobanken lediglich verpflichtet sind, die Vollzähligkeit<br />

der erhaltenen Dokumente gemäß dem Inkassoauftrag zu prüfen und sie auftragsgemäß weiterzuleiten und<br />

auszuhändigen. Sie haben keinerlei inhaltliche oder formelle Prüfungspflichten. Der Exporteur kann bei d/p oder<br />

d/a nicht sicher sein, dass der Importeur die Dokumente aufn<strong>im</strong>mt (honoriert, d.h. zahlt), der Importeur hingegen<br />

kann nicht sicher sein, dass der Exporteur vertragsgerechte Ware liefert.<br />

Eine beiderseitige Absicherung wird nur durch ein Dokumenten-Akkreditiv erreicht (Letter of Credit, L/C).<br />

Kosten<br />

Die Abwicklung der dokumentären Zahlungsbedingungen ist mit Kosten verbunden (Provisionen, Courtagen). Die<br />

Aufteilung dieser Kosten sollte vertraglich geregelt werden. Üblicherweise trägt jeder Vertragspartner die Kosten<br />

„auf seiner Seite“ (auf deutscher Seite ca. 3 ‰ vom Auftragswert, mindestens aber etwa 60,- Euro).<br />

Bei beiden Inkassoformen (d/p und d/a) bleibt für den Exporteur das Risiko, dass der Importeur die Dokumente<br />

nicht aufn<strong>im</strong>mt (nicht „honoriert“) und die Ware liegen bleibt. In diesem Fall können Kosten für Lagerung,<br />

Rücktransport, Versicherung, Notverkauf mit Preisabschlag, etc. entstehen. Der Vertrag muss daher genaue<br />

Anweisungen enthalten, was in diesem Fall zu tun ist und wer dafür haftet. d/p und d/a setzen grundsätzlich ein<br />

best<strong>im</strong>mtes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern und eine hinreichende Bonität des Importeurs<br />

voraus. Um bei d/a das Wechselrisiko zu begrenzen, kann die Inkassobank oder eine andere Bank zusätzlich eine<br />

Bürgschaftsverpflichtung in Form eines Wechselavals übernehmen.<br />

Bei Seefracht gelangt der Importeur grundsätzlich nur in den Besitz der Ware, wenn er ein ordnungsgemäß<br />

indossiertes Konnossement vorweisen kann. Bei direktem Versand der Ware per Luft- oder Bahnfracht, Post oder<br />

LKW an den Importeur ist das anders: Der Frachtführer kann die Ware ohne weiteres an den Importeur<br />

herausgeben. Der Importeur könnte das vereinbarte Dokumenteninkasso also umgehen. Daher ist es<br />

empfehlenswert, die Ware nicht direkt an den Importeur, sondern an einen Spediteur oder eine Bank zu adressieren<br />

(sofern diese zugest<strong>im</strong>mt haben). Diese sorgen für die ordnungsgemäße Abwicklung des vereinbarten Verfahrens.<br />

Hierfür wird meist eine Freistellungsgebühr berechnet (1,5 ‰; mindestens aber etwa 60,- Euro).<br />

Dokumenten-Akkreditiv - Letter of Credit (L/C)<br />

Be<strong>im</strong> Dokumenteninkasso (s. oben) zahlt der Importeur „Zug-um-Zug“ gegen Aushändigung von Dokumenten, mit<br />

denen er die Ware auslösen kann. Be<strong>im</strong> Akkreditiv hingegen bekommt der Exporteur den vereinbarten Kaufpreis<br />

von einer Bank, sobald er best<strong>im</strong>mte formgerechte Dokumente dort einreicht. Diese treibt das Geld später be<strong>im</strong><br />

Importeur bzw. dessen Bank auf eigenes Risiko ein. Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen:<br />

1. Im ersten Schritt schließen Exporteur und Importeur einen Kaufvertrag. Dieser Vertrag enthält eine<br />

Akkreditivklausel, z.B.: „Zahlung der Kaufsumme aus einem bei der Bank des Käufers zu eröffnenden<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Akkreditiv zugunsten des Verkäufers gegen Vorlage benannter Dokumente bis zum...“. Im Kaufvertrag wird<br />

präzise geregelt, welche Dokumente vorzulegen sind. In Betracht kommen Zoll-, Transport- und<br />

Versicherungsdokumente, Packliste, Qualitätszertifikat, Gesundheitszeugnis, etc. Der eventuelle spätere<br />

Wunsch nach Änderungen kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten realisiert werden. Vereinbart werden<br />

muss auch, welche Seite die Akkreditivkosten trägt.<br />

2. Der Importeur (Akkreditivsteller) beantragt bei seiner Bank (Akkreditivbank), das Akkreditiv zu eröffnen. Dies<br />

setzt grundsätzlich ein entsprechendes Guthaben oder eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Importeur<br />

und Akkreditivbank voraus. Sofern noch keine Geschäftsbeziehungen etabliert sind, prüft die Akkreditivbank<br />

die Bonität des Käufers und wird bei positivem Ergebnis das Akkreditiv wie beantragt „herauslegen“.<br />

3. Die Akkreditivbank wird nun eine Akkreditiveröffnungsanzeige an eine Korrespondenzbank (Avisbank oder<br />

Zweitbank) <strong>im</strong> Exportland senden, mit der Bitte, den begünstigten Exporteur von der Akkreditiveröffnung zu<br />

benachrichtigen (ihm das abstrakte Zahlungsversprechen zu übermitteln). Dies wird vorzugsweise die Bank<br />

des Exporteurs sein. Sie ist meist auch gleichzeitig die Bank, die den Kaufpreis auszahlen wird. In manchen<br />

Staaten wird der Eröffnungsbank die Avisbank staatlicherseits vorgeschrieben. Die Avisbank arbeitet <strong>im</strong><br />

Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags als Erfüllungsgehilfin der Akkreditivbank, nicht des Käufers! Die<br />

Zweitbank kann u.U. eine Drittbank als Zahlstelle einschalten. Möglich ist auch, dass die Akkreditivbank<br />

selbst zahlt, so dass sich nur ein Drei-Parteien-Verhältnis ergibt. Diese Variante ist jedoch in der Praxis<br />

seltener als der Vier-Parteien-Fall.<br />

4. Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit (Avisierung) und übersendet ihm eine Kopie<br />

des Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.<br />

5. Der Exporteur prüft nun sehr genau, ob der Inhalt korrekt ist und ob er alle gestellten Bedingungen erfüllen<br />

kann. In der Praxis schleichen sich dabei oft Fehler ein. Sollten Abweichungen zwischen dem Kaufvertrag<br />

und den mitgeteilten Bedingungen bestehen, muss sich der Exporteur sofort mit dem Importeur, nicht mit<br />

dessen Bank, die ja nur eine "Mittlerrolle" übernommen hat, in Verbindung setzen, um eine Änderung zu<br />

erwirken. Erst wenn die Akkreditivbedingungen den geschlossenen Vertrag korrekt widerspiegeln, wird der<br />

Exporteur die Versendung (u. U. auch erst die Produktion) der Ware veranlassen und sich um die<br />

Beschaffung der geforderten Dokumente kümmern.<br />

6. Der Exporteur reicht die geforderten Dokumente seiner Bank zur Akkreditiverfüllung ein.<br />

7. Diese prüft die Dokumente auf Form und Inhalt, wobei sie strenge Maßstäbe an die Akkreditivkonformität<br />

legt (Konformitätsprüfung). Schon eine Abweichung in der Adresse oder ein Tippfehler in der<br />

Warenbezeichnung können eine Zahlungsverweigerung der Bank verursachen. Sofern sich keine<br />

Beanstandungen ergeben, zahlt die Avisbank dem Verkäufer die vereinbarte Summe aus.<br />

8. Die Avisbank leitet die erhaltenen Dokumente an die Akkreditivbank weiter und belastet sie gleichzeitig mit<br />

dem an den Exporteur ausgezahlten Betrag (andere Verfahren sind möglich).<br />

9. Die Akkreditivbank händigt dem Käufer die Dokumente aus und belastet ihn mit dem entsprechenden<br />

Akkreditivbetrag, sofern dies nicht bereits <strong>im</strong> Zusammenhang mit Schritt (2) erfolgt ist.<br />

10. Gegen Vorlage der Dokumente wird dem Importeur die Ware ausgehändigt.<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Wie funktioniert ein<br />

Akkreditiv praktisch<br />

Importeur<br />

(Akkreditivsteller)<br />

2 Akkreditivauftrag<br />

9a Belastung<br />

des Akkreditivgegenwerts<br />

und<br />

9b Aushändigung der<br />

Dokumente<br />

Bank des Importeurs<br />

(Akkreditivbank)<br />

Die einzelnen Schritte bei der Abwicklung eines Akkreditivs<br />

1 Kaufvertrag (Akkreditivklausel)<br />

5a Warenversand<br />

5b Übergabe der Dokumente<br />

10a Übergabe der Dokumente<br />

10b Warenempfang<br />

3a Akkreditivverpflichtung:<br />

Abstraktes und bedingtes<br />

Zahlungsversprechen<br />

(Schuldversprechen)<br />

= eigentliches Akkreditiv<br />

3b Akkreditivstellung (Einschaltung<br />

der avisierenden Bank)<br />

8a Erklärung der Konformität und<br />

Übersendung der Dokumente<br />

8b Verrechnung des Gegenwerts<br />

Exporteur<br />

(Akkreditivnehmer)<br />

4 Avisierung des Akkreditivs<br />

6 Einreichung der Dokumente<br />

7 Auszahlung (Akkreditivbetrag)<br />

Bank des Exporteurs<br />

(avisierende Bank)<br />

Das Akkreditiv stellt ein selbständiges Zahlungsversprechen der Importbank dar. Dieses ist vom zugrundeliegenden<br />

Kaufvertrag losgelöst („abstrakt“). Die Kreditinstitute sind also unabhängig von privatrechtlichen<br />

Auseinandersetzungen zur Zahlung verpflichtet, sobald völlig akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden.<br />

Für die beteiligten Partner ergeben sich zwei ganz wesentliche Vorteile, welche die Bedeutung des Akkreditivs in<br />

der Praxis erklären: Der Exporteur versendet die Ware erst, nachdem das Akkreditiv eröffnet worden ist und er ein<br />

selbständiges Zahlungsversprechen der Bank vorliegen hat. Den Akkreditivbetrag erhält er bereits vor Eintreffen<br />

der Ware be<strong>im</strong> Käufer. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt<br />

ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.<br />

Wenn dem Exporteur die Eröffnung des Akkreditivs angezeigt wird, muss er sehr genau prüfen, ob die<br />

Warenangaben, Termine, Fristen, Preise, etc. und Akkreditivbedingungen sich mit den Vereinbarungen decken und<br />

ob er in der Lage sein wird, diese form- und fristgerecht zu erfüllen. Andernfalls sollte er nicht zögern, eine<br />

Änderung des Akkreditivs zu verlangen, auch wenn damit Kosten verbunden sind. Umgekehrt sollten die<br />

Beteiligten Änderungswünsche der jeweiligen Gegenseite ablehnen, wenn sie nicht vereinbart und akzeptabel<br />

sind. Eine Änderung der Akkreditivbedingungen kann nur erfolgen, wenn alle Beteiligten zust<strong>im</strong>men. Dabei ist<br />

daran zu denken, dass Schweigen als Zust<strong>im</strong>mung gelten kann.<br />

ACHTUNG: Vor einer Akkreditiveröffnung sollte sichergestellt werden, dass die zu <strong>im</strong>portierende Ware keinen<br />

Importbeschränkungen unterliegt, weil seitens des Exporteurs ordnungsgemäß präsentierte Dokumente die<br />

Zahlung auslösen, auch wenn sich Importprobleme ergeben.<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Die Laufzeit des Akkreditivs sollte realistisch bemessen sein. Das „letzte Verladedatum“ sollte nicht zu dicht am<br />

Verfallstag des Akkreditivs liegen, um dem Exporteur hinreichend Gelegenheit für das Erstellen und Einreichen der<br />

Dokumente zu lassen. Die Dokumenteneinreichung muss unbedingt innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivs<br />

erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, müsste mit Zust<strong>im</strong>mung aller Beteiligten vom Exporteur eine<br />

Fristverlängerung des Akkreditivs beantragt werden. Andernfalls verfällt das Akkreditiv und die Akkreditivbank<br />

sowie ggf. die bestätigende Bank werden von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit.<br />

Die formalen Anforderungen, die die Banken an die eingereichten Dokumente stellen, sind sehr streng (sog.<br />

Dokumentenstrenge). Sie müssen vollständig – <strong>im</strong> Sinne des Akkreditivs – sein und dürfen sich inhaltlich nicht<br />

widersprechen. Bereits geringfügige Fehler oder Abweichungen können zur Zurückweisung von Dokumenten<br />

führen. Selbst wenn in einem Dokument aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers als Herkunftsangabe<br />

„Gemrany“ statt „Germany“ steht, wird sich die Bank erst be<strong>im</strong> Käufer vergewissern, ob dies akzeptabel ist. Fehler<br />

schleichen sich oft ein bei Stückzahlen, Gewichten, Versanddaten, Warennummern etc..<br />

Ein Akkreditiv kann mit inländischen und ausländischen Vertragspartnern vereinbart werden und sich auch auf die<br />

Entlohnung von Dienstleistungen beziehen.<br />

Unwiderrufliches / widerrufliches Akkreditiv - Irrevocable / Revocable L/C<br />

Ein widerrufliches Akkreditiv kommt in der Praxis sehr selten vor. Es kann bis zum Zeitpunkt der<br />

Dokumentenaufnahme von der eröffnenden Bank geändert oder annulliert werden, ohne dass der Exporteur sein<br />

dazu Einverständnis abgeben muss.<br />

Sofern ein Akkreditiv nicht ausdrücklich als widerruflich bezeichnet ist, gilt es automatisch als unwiderruflich. Die<br />

Antragsformulare der Kreditinstitute enthalten trotzdem in der Regel eine vorgedruckte Formulierung der<br />

Unwiderruflichkeit.<br />

Der Normalfall ist also ein unwiderrufliches Akkreditiv.<br />

Unbestätigtes / bestätigtes Akkreditiv (Nonconfirmed / Confirmed L/C)<br />

Be<strong>im</strong> „normalen“ unbestätigten Akkreditiv haftet die Akkreditivbank, also die ausländische Bank des Importeurs, für<br />

die Zahlung des Kaufpreises. (Die inländische Bank ist nur Zahlstelle, die <strong>im</strong> Auftrag der Akkreditivbank tätig wird).<br />

Aber in best<strong>im</strong>mten Ländern können auch Banken (z. B. durch Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen)<br />

zahlungsunfähig werden.<br />

Will der Exporteur dieses Risiko absichern, sollte er ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren. Die Akkreditivbank<br />

beauftragt dann eine weitere Bank (i.d.R. <strong>im</strong> Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes, zusätzliches<br />

Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die<br />

Zahlung des Kaufpreises. Für den Exporteur ergeben sich daraus zwei vom ursprünglichen Kaufvertrag losgelöste<br />

unabhängige Zahlungsversprechen.<br />

Nach den ERA wird allerdings auch be<strong>im</strong> bestätigten Akkreditiv das Risiko einer Geschäftsunterbrechung durch<br />

höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, etc. nicht durch die Bank abgedeckt. Einige Banken (z. B. <strong>im</strong> Iran) lehnen es ab, ihre<br />

Akkreditive bestätigen zu lassen. In diesem Fall kann der Exporteur versuchen, von seiner Bank eine verbindliche<br />

Absicherung (sog. Ankaufszusage) zu erhalten, die faktisch einer Bestätigung gleichkommt.<br />

Übertragbares Akkreditiv - Transferrable L/C<br />

Ein übertragbares Akkreditiv bietet sich an, wenn der Exporteur die Ware seinerseits von einem Vorlieferanten<br />

bezieht, also lediglich Zwischenhändler ist. Er muss sich in beide Richtungen absichern, will dabei aber einen<br />

direkten Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermeiden, um sich selbst nicht überflüssig zu machen.<br />

Für solche Fälle kann ein übertragbares Akkreditiv vereinbart werden:<br />

Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Dieser überträgt es auf<br />

seinen Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Dem Endabnehmer bleibt der Vorlieferant unbekannt, weil<br />

in der Dokumentation des Akkreditivs vor deren Weiterleitung durch die Bank entsprechende Änderungen<br />

vorgenommen werden dürfen. D.h., best<strong>im</strong>mte Dokumente können ausgetauscht werden, aus denen z.B. der<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Name des Lieferanten und Preise hervorgehen. Die Übertragbarkeit bedarf der Zust<strong>im</strong>mung des Importeurs und<br />

der Akkreditivbank; eine Übertragung ist nur einmal möglich.<br />

Sicht-Akkreditiv / Akkreditiv mit Zahlungsziel - Sight- / Deferred Payment<br />

Wurde ein Sicht-Akkreditiv vereinbart, erfolgt die Zahlung Zug-um-Zug gegen Einreichung der Dokumente bei der<br />

Bank, wobei dieser max<strong>im</strong>al sieben Tage zur Prüfung der Dokumente zustehen.<br />

Akkreditive auf Zeit hingegen beinhalten ein Zahlungsziel (Beispiel: 60 Tage nach Versand, 90 Tage nach<br />

Warenversanddatum), das aus dem Akkreditiv eindeutig errechenbar sein muss. Die Akkreditivbank (und die<br />

bestätigende Bank) müssen bei Vorlage konformer Dokumente eine schriftliche Zusage abgeben, dass sie am<br />

Fälligkeitstag Zahlung leisten. Im Akkreditiv kann auch vereinbart werden, dass der Exporteur bei Vorlage der<br />

Dokumente ein Wechselakzept erhält. Akkreditive auf Zeit sind Finanzierungen an den Käufer. Er kann während der<br />

Zahlungsfrist die Ware weiterverkaufen und aus dem Erlös seine Verpflichtung gegenüber der Bank erfüllen.<br />

Revolvierendes Akkreditiv - Revolving L/C<br />

Für fortlaufende Lieferverträge kann ein Akkreditiv vereinbart werden, welches die jeweils fälligen Forderungen<br />

absichert und (zum Beispiel monatlich) auf einen best<strong>im</strong>mten Betrag <strong>im</strong>mer wieder auflebt.<br />

Gegenakkreditiv - Back-to-Back L/C<br />

Sofern eine Übertragung nicht möglich ist, bietet sich ein Gegenakkreditiv an. Der Zwischenhändler eröffnet ein<br />

neues, unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten, der Endabnehmer eröffnet parallel ein Akkreditiv<br />

zugunsten des Zwischenhändlers. Gegenüber der Akkreditivbank dient das zweite Akkreditiv dem ersten als<br />

Sicherheit, sofern die Bank des Zwischenhändlers dem zust<strong>im</strong>mt.<br />

Rembours-Akkreditiv<br />

Ein Rembours-Akkreditiv (Rembours L/C) basiert auf einem Akkreditiv mit Zahlungsziel (oder „Nach-Sicht-<br />

Akkreditiv). Bei Einverständnis beider Banken kann der Exporteur nach Warenversand auf seine Bank (Avisierende<br />

Bank) einen Wechsel ziehen, der von ihr akzeptiert wird.<br />

Negoziierbares Akkreditiv<br />

Unter Negoziierung wird allgemein der Ankauf von Akkreditiv-Dokumenten verstanden. Die Negoziierung ist<br />

insofern die Einräumung eines Kredits für den Exporteur, bis zur Einlösung des Akkreditivs.<br />

Im Rahmen eines negoziierbaren Akkreditivs ermächtigt die Akkreditivbank (Bank des Importeurs) die Avisierende<br />

Bank (Bank des Exporteurs) dazu, einen vom Exporteur auf den Importeur ausgestellten, jedoch noch nicht<br />

akzeptierten Wechsel anzukaufen.<br />

Red- bzw. Green-Clause Akkreditiv<br />

Bei einem Red-Clause-Akkreditiv wird dem Exporteur vor Einreichung der Dokumente ein Teil des Akkreditivbetrags<br />

als Vorschuss ausbezahlt (dies wurde traditionell mit roter Tinte ins Akkreditiv aufgenommen), der als<br />

Vorfinanzierung der Produktionskosten oder der zu liefernden Ware dienen kann.<br />

Ein Green-Clause-Akkreditiv sieht <strong>im</strong> Gegensatz dazu normalerweise vor, dass die Ware nach der Lieferung auch<br />

noch für eine gewisse Zeit eingelagert werden muss, bevor der Exporteur sein Geld erhält. Er hat deshalb zusätzlich<br />

<strong>im</strong>mer auch einen Einlagerungsnachweis zu erbringen. In dieser Ausprägung stellt das Akkreditiv eine Kreditierung<br />

des Importeurs dar.<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Kosten<br />

Standardkonditionen für die Absicherung, Abwicklung und Finanzierung eines Exportakkreditivs anhand von zwei<br />

Fallbeispielen.<br />

1. Lieferung nach Spanien gegen ein unwiderrufliches, bei Sicht zu zahlendes,<br />

unbestätigtes Akkreditiv, Laufzeit: drei Monate, Auftragswert: 25.000,- € eine Änderung:<br />

1,0 0 /00 Avisierungsprovision mind. 60,00 € (einmalig)<br />

1,5 0 /00 Abwicklung mind. 60,00 € (pro Lieferung)<br />

1,5 0 /00 Dokumentenaufnahme mind. 60,00 € (pro Lieferung)<br />

Änderung 60,00 € (pro Änderung)<br />

Porto (effektive Auslagen) ca. 17,50- €<br />

Telex-/SWIFT-Kosten 17,50 €<br />

Gesamt bei einer Lieferung ca. 275,00 € entspricht 1,1 0 /0 vom<br />

Auftragswert<br />

bei zwei Lieferungen ca. 440,00 € entspricht 1,75 0 /0 vom<br />

Auftragswert<br />

2. Lieferung nach Ägypten gegen unwiderrufliches, von einer Bank in Deutschland<br />

bestätigtes Akkreditiv, zahlbar 180 Tage nach Verschiffungsdatum, Laufzeit bis zur<br />

Lieferung: sechs Monate, Auftragswert 100.000,- € eine Lieferung unterstellt:<br />

1,0 0 /00 Avisierungsprovision 100,00 € (max. 250,00 €)<br />

3,0 0 /00 pro Quartal Bestätigungsprovision;<br />

abhängig von Laufzeit, Länderrisiko und<br />

Bank<br />

600,00 €<br />

1,5 0 /00 Abwicklungsgebühr 150,00 €<br />

1,5 0 /00 Dokumenten Aufnahmeprovision 150,00 €<br />

3,0 0 /00<br />

pro Monat D.p.c.; Bestätigung des<br />

Zeitraums des Zahlungsziels<br />

1.800,00 €<br />

5,5 0 /0 p.a Zinsen für den Ankauf der Forderung 2.250,00 €<br />

Portoauslagen (evtl. Kurier) 60,00 €<br />

Telex-(SWIFT-Kosten) 30,00 €<br />

Gesamt ca. 5.140,00 € entspricht 5,1 0 /0 vom<br />

Auftragswert<br />

Es empfiehlt sich, <strong>im</strong> Frühstadium der Verhandlungen mit der Hausbank Kontakt aufzunehmen, um die<br />

individuellen Konditionen, insbesondere die Absicherung, abzust<strong>im</strong>men.<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


Checklisten zur Erstellung von Akkreditivdokumenten<br />

Be<strong>im</strong> Eingang eines Akkreditivs muss der Exporteur sehr genau prüfen, ob er die Bedingungen erfüllen und<br />

ordnungsgemäße Dokumente bei der Bank vorlegen kann. Mit den nachfolgenden Checklisten soll dem Exporteur<br />

ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, das ihm die Einhaltung der Bedingungen und die Erstellung<br />

akkreditivkonformer Dokumente erleichtern soll.<br />

+ Ist das Akkreditiv noch gültig?<br />

+ Ist die gelieferte Menge akkreditivgemäß?<br />

+ Wenn ein letztes Versanddatum vorgeschrieben ist: Ist<br />

die Verladung rechtzeitig <strong>im</strong> Akkreditiv erfolgt?<br />

+ Ist die Vorlagefrist für die Einreichung der Dokumente<br />

bei der Bank eingehalten? (Gemäß den ERA beträgt sie<br />

21 Tage (ERA Art. 43) nach Versand der Ware, sofern <strong>im</strong><br />

Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist.)<br />

+ St<strong>im</strong>men Markierung, Gewicht, Zahl, Art, Abmessung<br />

der Packstücke innerhalb der Dokumente überein?<br />

+ Entspricht der Rechnungsbetrag dem Akkreditivbetrag,<br />

d.h. übersteigt oder unterschreitet er diesen nicht, bzw.<br />

nur in den erlaubten Toleranzen? (ERA Art 39)<br />

+ Ist ein Wechsel gefordert oder verzichtet die avisierende<br />

Bank eventuell darauf?<br />

+ St<strong>im</strong>men Betrag, Währung und Fälligkeit?<br />

+ Ist der Wechsel in der Akkreditivsprache ausgestellt?<br />

+ Ist die Ware rechtzeitig verladen worden?<br />

+ Ist ein eventuelles Umladeverbot berücksichtigt?<br />

Allgemeines<br />

Wechsel/Quittung<br />

Transportdokumente (allgemein)<br />

+ Sind Änderungen und Ergänzungen vom Aussteller des<br />

Dokumentes ordnungsgemäß gegengezeichnet? (Erlaubt<br />

sind nur Gegenzeichnungen vom Frachtführer oder<br />

Kapitän (Master) oder einem Agenten für den<br />

Frachtführer oder den Kapitän. Derjenige, der<br />

Gegenzeichnungen durchführt, muss mit seinem<br />

Firmennamen angegeben sein.)<br />

+ Sind Name und Adresse des Akkreditiv-Auftraggebers<br />

genau in die Rechnung übernommen?<br />

+ Liegt die Rechnung in der geforderten Anzahl von<br />

Originalen und Kopien vor?<br />

<strong>Handel</strong>srechnung (Art. 37 ERA)<br />

+ Wenn die Dokumente bei Akkreditivverfall <strong>im</strong> Ausland<br />

vorzulegen sind: Ist eine angemessene Postlaufzeit<br />

eingerechnet?<br />

+ Ist eine geplante Teilverladung <strong>im</strong> Akkreditiv nicht<br />

verboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sie<br />

erlaubt.)<br />

+ Ist eine geplante Umladung <strong>im</strong> Akkreditiv nicht<br />

verboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sie<br />

erlaubt)<br />

+ Ist die Lieferbedingung (INCOTERMS) akkreditivgemäß?<br />

+ St<strong>im</strong>mt die Warenbeschreibung innerhalb der<br />

Dokumente überein? (In allen Dokumenten außer der<br />

<strong>Handel</strong>srechnung dürfen grundsätzlich auch gekürzte<br />

Angaben oder Überbegriffe verwendet werden, die aber<br />

keinesfalls der <strong>im</strong> Akkreditiv genannten<br />

Warenbezeichnung widersprechen dürfen.)<br />

+ Wenn der Wechsel an eigene Ordner ausgestellt ist: Ist Ihr<br />

Indossament auf der Rückseite angebracht?<br />

+ Sind etwaige geforderte Erklärungen / Klauseln nicht<br />

vergessen worden?<br />

+ Sind Tag und Ort der Ausstellung angegeben?<br />

+ St<strong>im</strong>men Warenbezeichnung, Markierung Gewichte sowie<br />

Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den übrigen<br />

Dokumenten überein?<br />

+ Ist das Dokument „clean“, d.h. sind keine Klauseln oder<br />

Vermerke enthalten, die auf einen mangelhaften Zustand<br />

der Ware oder der Verpackung hinweisen (Art. 32 ERA)?<br />

+ Sind die Rechnungsexemplare unterschrieben? (Das ist<br />

nur notwendig, wenn es <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert ist, oder<br />

wenn in der Rechnung Erklärungen/Bestätigungen<br />

abgegeben werden oder sie legalisiert oder beglaubigt<br />

ist.)<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


+ St<strong>im</strong>mt Ihre eigene auf der Rechnung angegebene<br />

Adresse mit dem Akkreditiv überein?<br />

+ Sind bei legalisierten/beglaubigten Rechnungen<br />

Änderungen und/oder Ergänzungen gegengezeichnet?<br />

+ St<strong>im</strong>men eventuell separat auszuweisende(r)<br />

Frachtbetrag/Versicherungsprämie/Legalisierungskosten<br />

mit dem entsprechenden Dokument überein?<br />

+ St<strong>im</strong>men Lieferbedingungen, Gewichte, sowie Art,<br />

Anzahl und Abmessungen der Packstücke sowie die<br />

Markierung mit den Akkreditivvorgaben und den<br />

restlichen Dokumenten überein?<br />

+ Sind alle abzugebenden Erklärungen und Bestätigungen<br />

enthalten und vor der Rechnungsunterschrift<br />

angebracht?<br />

+ Sind eventuell geforderte Beglaubigungen (von der IHK)<br />

und Legalisierungen (von Botschaft oder Konsulat)<br />

angebracht?<br />

+ Liegen alle geforderten Originale und Kopien vor?<br />

+ Sind Empfänger, Absender und gegebenenfalls „Notify“<br />

richtig angegeben?<br />

+ Ist das Papier vom richtigen Spediteur (falls eine<br />

best<strong>im</strong>mte Firma vorgegeben ist) ausgestellt?<br />

+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen der<br />

übrigen Dokumente überein<br />

+ Ist der Versandweg vollständig angegeben und<br />

entspricht er den Akkreditivvorschriften?<br />

Spediteurübernahmebescheinigung<br />

+ St<strong>im</strong>mt die Warenbezeichnung buchstabengetreu mit<br />

der Akkreditiv-Vorgabe überein?<br />

+ Ist in der vorgeschriebenen Währung fakturiert worden?<br />

+ Sind Warenmenge, Einzelpreise und Gesamtbetrag<br />

akkreditivgemäß, oder sind Abweichungen gemäß Art.<br />

39a der ERA gestattet?<br />

+ Sind in der Rechnung aufgeführte Rabatte oder sonstige<br />

Abzüge <strong>im</strong> Akkreditiv genehmigt? (Diese könnten sonst<br />

auf die Lieferung minderwertiger Ware hindeuten)<br />

Vorsicht:<br />

Die Rechnung darf keine zusätzlich gelieferte Ware<br />

ausweisen, wenn dies nicht <strong>im</strong> Akkreditiv erlaubt ist,<br />

auch dann nicht, wenn diese Ware nicht berechnet wird!<br />

+ Ist die Lieferbedingung richtig?<br />

+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und<br />

nicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?<br />

+ Sind die Originale handschriftlich unterzeichnet?<br />

+ Ist das Transportmittel angegeben und akkreditivgemäß?<br />

+ Falls gefordert: Ist bestätigt, dass die Ware tatsächlich<br />

(„unwiderruflich“) übernommen worden ist?<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


+ Ist der maschinelle Buchungsaufdruck der Bahn bzw. die<br />

bahnamtliche Abstempelung <strong>im</strong> entsprechenden Feld<br />

vorhanden?<br />

+ Liegt die 4. Ausfertigung des Formulars vor?<br />

+ Ist das Dokument - falls <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert mit dem<br />

bahnamtlichen Wiegestempel <strong>im</strong> entsprechenden Feld<br />

versehen?<br />

+ Ist die Spalte „Nachnahme“ leer?<br />

+ Sind Name und Adresse von Absender, Empfänger -falls<br />

vorgeschrieben - Notify --akkreditivgemäß?<br />

+ Ist auf dem Dokument ersichtlich, in wie vielen Originalen<br />

es ausgestellt ist?<br />

+ Ist das Konnossement von der <strong>im</strong> Feld „Shipper“<br />

angegebenen Firma auf der Rückseite indossiert? (Das ist<br />

notwendig, wenn <strong>im</strong> mit „Consignee“ bezeichneten Feld<br />

„to order“ oder „to order of Shipper“ steht.)<br />

+ Ist das Konnossement unterzeichnet von: Frachtführer<br />

oder einem namentlich genannten Agenten für den<br />

Frachtführer oder Kapitän (Master) oder einem<br />

namentlich genannten Agenten für den Master?<br />

+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und<br />

nicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?<br />

+ Weist das Konnossement den Namen des Frachtführers<br />

aus und ist dieser auch ausdrücklich als solcher<br />

gekennzeichnet?<br />

+ Ist der Name des Schiffes angegeben?<br />

+ Liegt die geforderte Anzahl Originale und Kopien vor?<br />

+ Sind eventuell erforderliche Unterschriften<br />

(handschriftlich) angebracht?<br />

Bahn-Duplikatfrachtbrief (Art. 28 ERA)<br />

Seekonnossement (Art. 23 ERA)<br />

Packliste/Gewichtsliste<br />

+ Sind Verladeort und Best<strong>im</strong>mungsort akkreditivgemäß?<br />

+ St<strong>im</strong>men Name und Adresse des Absenders und des<br />

Empfängers mit dem Akkreditiv überein?<br />

+ St<strong>im</strong>men Warenbeschreibung, Markierung, Gewicht<br />

sowie Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den<br />

anderen Dokumenten überein?<br />

+ Sind Verlade- und Löschungshafen eindeutig (ohne den<br />

Vermerk „intended“) genannt?<br />

+ Liegt der volle Satz Originale sowie etwaige geforderte<br />

Kopien vor?<br />

+ Falls ein An-Bord-Konnossement gefordert ist:<br />

- Ist der Vermerk „shipped in apparent good order“<br />

bereits <strong>im</strong> Formulartext eingedruckt oder<br />

- Ist ein separater An-Bord-Vermerk angebracht? (Er muss<br />

das Datum der Verladung an Bord ausweisen.)<br />

+ Sind die Originale als solche bezeichnet und<br />

handschriftlich unterschrieben?<br />

Vorsicht:<br />

Nicht akzeptiert werden - ohne ausdrückliche<br />

Genehmigung <strong>im</strong> Akkreditiv - Dokumente , die darauf<br />

hinweisen, dass sie einer Charterpartie unterliegen, dass<br />

das Schiff durch Segel angetrieben ist oder dass die Ware<br />

an Deck verladen wurde.<br />

+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit den übrigen<br />

Dokumenten überein?<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


+ Ist das Dokument als Luftfrachtbrief bezeichnet?<br />

+ Liegen das Exemplar Nr. 3 „Original No. 3 for Shipper“<br />

und evtl. geforderte Kopien vor?<br />

+ Weist der Luftfrachtbrief den Namen des Frachtführers<br />

aus und ist dieser auch ausdrücklich als Frachtführer<br />

benannt?<br />

+ Ist der Luftfrachtbrief vom Frachtführer oder von einem<br />

namentlich genannten Agenten für den Frachtführer<br />

unterzeichnet?<br />

+ Ist der Luftfrachtbrief vom „Shipper“ oder seinem<br />

Agenten unterzeichnet?<br />

+ Wenn die Angabe des tatsächlichen Flugdatums<br />

gefordert ist: Ist ein entsprechender Vermerk des<br />

Frachtführers enthalten? (Eine Eintragung in den Feldern<br />

„for carrier’s use only“ gilt nur als Vormerkung!)<br />

+ Liegt die Original-Ausfertigung für den Absender vor? (In<br />

Deutschland ist diese Ausfertigung in der Regel<br />

rosafarben.)<br />

+ Sind in Feld 22 und Feld 23 Firmenstempel und<br />

Unterschrift des Absenders und des Frachtführers<br />

angebracht?<br />

+ Sind Name, Adresse und Land des Frachtführers in Feld<br />

16 angegeben?<br />

Luftfrachtbrief (Art. 27 ERA)<br />

CMR-Frachtbrief (Art. 28 ERA)<br />

+ Bei Verwendung des „Luftfrachtbriefes des Contracting<br />

Carrier“ durch den Spediteur:<br />

- Sind die drei Felder „Issuing Carrier‘s Agent’s IATA<br />

Code“ und „Account No.“ leer?<br />

- Ist jeglicher Hinweis auf ein MAWB (Master Airway Bill)<br />

unterlassen?<br />

+ Entsprechen die Angaben bzgl. Absender, Empfänger<br />

und gegebenenfalls Notify den Akkreditivvorschriften?<br />

+ Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und<br />

nicht <strong>im</strong> Widerspruch zur Lieferbedingung?<br />

+ Sind Abflughafen und Best<strong>im</strong>mungsflughafen richtig?<br />

+ St<strong>im</strong>men Warenbeschreibung, Markierung, Gewichte,<br />

sowie Anzahl, Art und Abmessungen der Packstücke mit<br />

den übrigen Dokumenten überein?<br />

+ Entspricht der angegebene Versandweg (Übernahme-<br />

und Auslieferungsort) den Akkreditivbedingungen?<br />

+ Wird auf das CMR-Abkommen Bezug genommen?<br />

+ St<strong>im</strong>men alle Angaben mit den übrigen Akkreditiv-<br />

Dokumenten überein?<br />

+ Falls <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert: Ist das Kfz-Kennzeichen des<br />

LKW angegeben?<br />

Kurierempfangsbestätigung/Posteinlieferungsschein (Art. 29 ERA)<br />

+ Ist das Dokument am <strong>im</strong> Akkreditiv vorgeschriebenen<br />

Verlade- bzw. Versandort abgestempelt oder anderweitig<br />

authentisiert?<br />

+ Sind alle <strong>im</strong> Akkreditiv evtl. geforderten Angaben, wie<br />

z.B. L/C-Nummer, Markierung, Gewicht usw., sowie<br />

sonstige Erklärungen enthalten?<br />

+ Ist das Abholdatum angegeben?<br />

Zusätzlich bei Kurierbestätigungen<br />

+ Ist der Name des Kurierdienstes angegeben und<br />

akkreditivgemäß?<br />

+ Ist die Bestätigung von diesem Kurierdienst gestempelt,<br />

unterzeichnet oder anderweitig authentisiert?<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005


+ Ist das Dokument von einer Versicherungsgesellschaft<br />

oder einem Versicherer (Underwriter) oder deren<br />

Agent(en) ausgestellt?<br />

+ Ist das Dokument in der Akkreditivwährung ausgestellt?<br />

+ Lautet die Versicherungssumme auf 110% des CIF/CIP-<br />

Wertes bzw. des unter dem Akkreditiv zur<br />

Zahlung anstehenden Betrages oder des Bruttobetrages<br />

der Rechnung?<br />

+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen der<br />

übrigen Dokumente überein?<br />

+ Liegt das Ausstellungsdatum vor dem/am Datum der<br />

Verladung an Bord bzw. der Versendung/Übernahme der<br />

Ware?<br />

+ Liegt das Dokument in übertragbarer Form vor:<br />

-Ist es ausgestellt „to order“ und vom<br />

Versicherungsnehmer, d.h. von Ihnen, auf der Rückseite<br />

blanko dossiert?<br />

-Ist es ausgestellt „to holder“ und damit ein<br />

Inhaberpapier? (Meistens ist der Vermerk „cla<strong>im</strong>s payable<br />

to holder“ bereits <strong>im</strong> Formulartext eingedruckt)<br />

-Ist es ausgestellt an die Order des Importeurs oder der<br />

Auslandsbank?<br />

+ Ist das Ursprungszeugnis von der Industrie- und<br />

<strong>Handel</strong>skammer ausgestellt? (Ist dies nicht<br />

ausdrücklich <strong>im</strong> Akkreditiv gefordert, genügt bei<br />

enger Auslegung ggf. auch ein von Ihnen selbst<br />

ausgestelltes Zertifikat.)<br />

+ Ist das richtige Ursprungsland ausgewiesen?<br />

+ Sind eventuell geforderte Legalisierungen durch<br />

Botschaften oder Konsulate erfolgt?<br />

Ansprechpartner<br />

Versicherungsdokument (Art. 34-36 ERA)<br />

Ursprungszeugnis<br />

+ Wenn das Ausstellungsdatum nach dem Verladedatum<br />

liegt: Ist eine Bestätigung angebracht, dass rückwirkende<br />

Deckung gewährleistet ist?<br />

+ Liegt die <strong>im</strong> Akkreditiv geforderte Anzahl an Exemplaren<br />

vor?<br />

+ Ist der komplette Satz der Versicherungsdokumente<br />

vorhanden?<br />

+ Falls das Akkreditiv einen entsprechenden Nachweis<br />

vorschreibt: Ist ein Vermerk wie „Prämie bezahlt“ oder<br />

„premium paid“ enthalten oder eine quittierte<br />

Prämienrechnung vorhanden?<br />

+ Ist die gedeckte Reise (inkl. etwaiger Umladungen)<br />

angegeben?<br />

+ Sind die <strong>im</strong> Akkreditiv vorgeschriebenen Risiken exakt<br />

übernommen?<br />

+ Wurden etwaige Änderungen/Ergänzungen vom<br />

Aussteller des Dokumentes gegengezeichnet?<br />

+ Ist ein eventuell geforderter Vermerk„irrespective of<br />

percentage“ (ohne Selbstbeteiligung) o.ä. auf dem<br />

Dokument angebracht?<br />

+ Sind eventuell abzugebende zusätzliche Erklärungen<br />

enthalten?<br />

+ Sind vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen mit<br />

dem IHK-Siegel (nur bei von der IHK ausgestellten<br />

Dokumenten) versehen?<br />

+ Liegt die erforderliche Anzahl von Exemplaren vor?<br />

+ St<strong>im</strong>men die enthaltenen Angaben mit denen der übrigen<br />

Dokumente überein?<br />

___________________________________<br />

Dieses Merkblatt basiert in wesentlichen Teilen auf einer Zusammenstellung der IHK Köln.<br />

Eine Gewähr für Inhalt Vollständigkeit scheidet insofern aus.<br />

<strong>im</strong> Team Außenwirtschaft der <strong>Berlin</strong> Partner GmbH ist:<br />

Christian Treichel, Telefon 030 39980-250, christian.treichel@berlin-partner.de<br />

<strong>Zahlungsabwicklung</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Handel</strong>, Stand Juli 2005

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