Präsentation - connexx.av
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<strong>connexx</strong>.<strong>av</strong><br />
Die Interessenvertretung von Medienschaffenden.<br />
Privater Rundfunk, Film, AV-Produktion und Neue Medien<br />
Hartz und die Folgen für<br />
Film- und Fernsehschaffende<br />
Treffen der Berliner Medienschaffenden<br />
Second Tuesday am 10.02.2004<br />
von Olaf Hofmann – <strong>connexx</strong>.<strong>av</strong> Hamburg
Meldung bei der<br />
Bundesagentur<br />
für Arbeit (BAfA)<br />
• seit 01.01.2004: Arbeitslosigkeit drei Monate vor Eintreten melden<br />
• seit 01.07.2003 (§ 37b SGB III): Meldung als arbeitssuchend unverzüglich<br />
nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
Wegen Sperrfrist (§ 140 SGB III) und Minderung des ALG für<br />
„auf Produktionsdauer Beschäftigte“:<br />
– "Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis (das gilt für alle Filmschaffenden<br />
bei Film- und TV Produktionen) muss sich der Arbeitnehmer erst<br />
nach Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung beim Arbeitsamt<br />
arbeitssuchend melden.“<br />
– "Kann der Meldepflicht wegen eines Hinderungsgrundes nicht nachgekommen<br />
werden, z.B. weil eine Freistellung durch den Arbeitgeber nicht erfolgt<br />
oder die Arbeitsleistung im Ausland erbracht wird, so ist die Meldung am<br />
Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen.“
Überbrückungsgeld<br />
Weiterbildung<br />
Versicherung<br />
Überbrückungsgeld<br />
• Gewährung des 6-monatige Ü-Geldes liegt nicht mehr im Ermessen der<br />
BAfA. Liegen die sachlichen Voraussetzungen vor, ist es zu gewähren.<br />
• Erneute Förderung erst 24 Monate nach Beendigung der letzten<br />
Förderung.<br />
Weiterbildung<br />
• Nach Ermessen des BAfA-Vermittlers kann bei Weiterbildung auf<br />
eigene Kosten ALG bezogen werden.<br />
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit<br />
• Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für Existenzgründer<br />
(befristet bis 31.12.2010) möglich, wenn die Person vorher der Versichertengemeinschaft<br />
angehörte.
ALG II, Teilzeit,<br />
Nebeneinkommen,<br />
Sperrzeiten<br />
Ab 01.01.2005<br />
• Arbeitslosenhilfe wird durch „Grundsicherung für Arbeitssuchende“<br />
– ALG II – ersetzt. Keine Bewilligung über den 31.12.2004 hinaus.<br />
• Teilzeitvermittlung möglich bei mind. 15 Std. Wochenarbeitszeit und<br />
wenn die Teilzeitarbeit für den in Betracht kommenden Markt üblich<br />
ist. Der ALG-Anspruch verringert sich dementsprechend.<br />
• Für Nebeneinkommen bei weniger als 15 Std. Arbeit wöchentlich gilt<br />
nur der bisherige monatliche Mindestfreibetrag von € 165.-, alles<br />
darüber hinaus wird auf das ALG angerechnet.<br />
• Sperrzeiten und Sanktionen auch bei unzureichenden Eigenbemühungen<br />
und Versäumen eines Meldetermins. Weiterhin gilt die Eigenkündigung,<br />
die Arbeitsablehnung und der Abbruch einer beruflichen<br />
Eingliederungsmaßnahme.
Zumutbarkeit von<br />
Arbeit, Anrechnung<br />
von Vermögen<br />
Zumutbar<br />
• jeder Job, auch unter tarif- und ortsüblicher Bezahlung. Es sei, denn der<br />
Job ist „sittenwidrig“ – gilt für alle nach 12- bzw. 18-monatiger Arbeitslosigkeit.<br />
Schonvermögen<br />
• beträgt € 200.- pro Lebensjahr, zzgl. Freibetrag für die Altersvorsorge<br />
von ebenfalls € 200.- pro Lebensjahr bei Inanspruchnahme des ALG II
Verkürzung der<br />
Rahmenfrist<br />
Rahmenfristen<br />
• Bis 31.01.2006 gilt bei der Meldung der Arbeitslosigkeit die alte<br />
Rahmenfrist von drei Jahren – d.h. die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />
erforderliche zwölfmonatige Vollbeschäftigungszeit muss<br />
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung erfüllt<br />
worden sein.<br />
• Ab 01.02.2006 gilt eine Rahmenfrist von nur noch zwei Jahren.<br />
Das heißt: die Anwartschaft wird ab dem 01.02.2004 gerechnet: wer<br />
vom 01.02.2004 bis zum 01.02.2006 keine 360 versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungstage erreicht, erwirbt auch keinen Anspruch auf ALG.
<strong>connexx</strong>.<strong>av</strong> fordert ...<br />
• Sonderregelungen für Film- und Kulturschaffende!<br />
• Tarifregelung zur Arbeitszeitfeststellung (Stundenbasis, Einbeziehung<br />
der Vor- und Nachbearbeitungszeiten).<br />
• Arbeitszeitkonten als Branchenlösung auf Grundlage des „Gesetz zur<br />
sozial-rechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“.<br />
• Entweder Beschäftigung auf Produktionsdauer (zweckbefristet) oder<br />
nach Bedarf (Teilzeitverhältnis, kann darüber hinaus auch befristet<br />
werden).<br />
• befristete Arbeitsverträge für jedes Beschäftigungsverhältnis, ob für<br />
längere Film- oder TV-Produktion, für Tages- oder mehrtägige Einsätze<br />
nach Bedarf. Sonst könnte die BAfA d<strong>av</strong>on ausgehen, dass ein Dauerarbeitsverhältnis<br />
besteht.<br />
• Novellierung des Tarifvertrags.
Novellierung des<br />
Tarifvertrages<br />
Der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (FFS) muss wegen der<br />
verheerenden Auswirkungen der Sozialrechtsreform für die Film- und<br />
Fernsehschaffenden der freien Produktionswirtschaft mit folgenden<br />
Zielen novelliert werden:<br />
• Verlängerung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeitraumes<br />
für Filmschaffende.<br />
• Umwandlung von Mehrarbeit und Zuschlägen in Beschäftigungszeit.<br />
• Automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um die erworbenen<br />
Urlaubsansprüche.<br />
• Angemessene Anhebung der Gagen.<br />
Damit werden Beschäftigungseffekte und Qualitätsstandards als Voraussetzung<br />
einer leistungsfähigen Filmwirtschaft sicher gestellt.
Kontakt<br />
Wir sind zu erreichen:<br />
über das Info-Telefon<br />
0180 – c o n n e x x<br />
2 6 6 6 3 9 9<br />
oder per Mail<br />
mail@<strong>connexx</strong>-<strong>av</strong>.de<br />
Die Informationen dieser <strong>Präsentation</strong> sind vereinfacht dargestellt und nicht rechtsverbindlich.
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