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Präsentation - connexx.av

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<strong>connexx</strong>.<strong>av</strong><br />

Die Interessenvertretung von Medienschaffenden.<br />

Privater Rundfunk, Film, AV-Produktion und Neue Medien<br />

Hartz und die Folgen für<br />

Film- und Fernsehschaffende<br />

Treffen der Berliner Medienschaffenden<br />

Second Tuesday am 10.02.2004<br />

von Olaf Hofmann – <strong>connexx</strong>.<strong>av</strong> Hamburg


Meldung bei der<br />

Bundesagentur<br />

für Arbeit (BAfA)<br />

• seit 01.01.2004: Arbeitslosigkeit drei Monate vor Eintreten melden<br />

• seit 01.07.2003 (§ 37b SGB III): Meldung als arbeitssuchend unverzüglich<br />

nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Wegen Sperrfrist (§ 140 SGB III) und Minderung des ALG für<br />

„auf Produktionsdauer Beschäftigte“:<br />

– "Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis (das gilt für alle Filmschaffenden<br />

bei Film- und TV Produktionen) muss sich der Arbeitnehmer erst<br />

nach Unterrichtung über den Zeitpunkt der Zweckerreichung beim Arbeitsamt<br />

arbeitssuchend melden.“<br />

– "Kann der Meldepflicht wegen eines Hinderungsgrundes nicht nachgekommen<br />

werden, z.B. weil eine Freistellung durch den Arbeitgeber nicht erfolgt<br />

oder die Arbeitsleistung im Ausland erbracht wird, so ist die Meldung am<br />

Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen.“


Überbrückungsgeld<br />

Weiterbildung<br />

Versicherung<br />

Überbrückungsgeld<br />

• Gewährung des 6-monatige Ü-Geldes liegt nicht mehr im Ermessen der<br />

BAfA. Liegen die sachlichen Voraussetzungen vor, ist es zu gewähren.<br />

• Erneute Förderung erst 24 Monate nach Beendigung der letzten<br />

Förderung.<br />

Weiterbildung<br />

• Nach Ermessen des BAfA-Vermittlers kann bei Weiterbildung auf<br />

eigene Kosten ALG bezogen werden.<br />

Versicherung gegen Arbeitslosigkeit<br />

• Freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für Existenzgründer<br />

(befristet bis 31.12.2010) möglich, wenn die Person vorher der Versichertengemeinschaft<br />

angehörte.


ALG II, Teilzeit,<br />

Nebeneinkommen,<br />

Sperrzeiten<br />

Ab 01.01.2005<br />

• Arbeitslosenhilfe wird durch „Grundsicherung für Arbeitssuchende“<br />

– ALG II – ersetzt. Keine Bewilligung über den 31.12.2004 hinaus.<br />

• Teilzeitvermittlung möglich bei mind. 15 Std. Wochenarbeitszeit und<br />

wenn die Teilzeitarbeit für den in Betracht kommenden Markt üblich<br />

ist. Der ALG-Anspruch verringert sich dementsprechend.<br />

• Für Nebeneinkommen bei weniger als 15 Std. Arbeit wöchentlich gilt<br />

nur der bisherige monatliche Mindestfreibetrag von € 165.-, alles<br />

darüber hinaus wird auf das ALG angerechnet.<br />

• Sperrzeiten und Sanktionen auch bei unzureichenden Eigenbemühungen<br />

und Versäumen eines Meldetermins. Weiterhin gilt die Eigenkündigung,<br />

die Arbeitsablehnung und der Abbruch einer beruflichen<br />

Eingliederungsmaßnahme.


Zumutbarkeit von<br />

Arbeit, Anrechnung<br />

von Vermögen<br />

Zumutbar<br />

• jeder Job, auch unter tarif- und ortsüblicher Bezahlung. Es sei, denn der<br />

Job ist „sittenwidrig“ – gilt für alle nach 12- bzw. 18-monatiger Arbeitslosigkeit.<br />

Schonvermögen<br />

• beträgt € 200.- pro Lebensjahr, zzgl. Freibetrag für die Altersvorsorge<br />

von ebenfalls € 200.- pro Lebensjahr bei Inanspruchnahme des ALG II


Verkürzung der<br />

Rahmenfrist<br />

Rahmenfristen<br />

• Bis 31.01.2006 gilt bei der Meldung der Arbeitslosigkeit die alte<br />

Rahmenfrist von drei Jahren – d.h. die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld<br />

erforderliche zwölfmonatige Vollbeschäftigungszeit muss<br />

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung erfüllt<br />

worden sein.<br />

• Ab 01.02.2006 gilt eine Rahmenfrist von nur noch zwei Jahren.<br />

Das heißt: die Anwartschaft wird ab dem 01.02.2004 gerechnet: wer<br />

vom 01.02.2004 bis zum 01.02.2006 keine 360 versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungstage erreicht, erwirbt auch keinen Anspruch auf ALG.


<strong>connexx</strong>.<strong>av</strong> fordert ...<br />

• Sonderregelungen für Film- und Kulturschaffende!<br />

• Tarifregelung zur Arbeitszeitfeststellung (Stundenbasis, Einbeziehung<br />

der Vor- und Nachbearbeitungszeiten).<br />

• Arbeitszeitkonten als Branchenlösung auf Grundlage des „Gesetz zur<br />

sozial-rechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“.<br />

• Entweder Beschäftigung auf Produktionsdauer (zweckbefristet) oder<br />

nach Bedarf (Teilzeitverhältnis, kann darüber hinaus auch befristet<br />

werden).<br />

• befristete Arbeitsverträge für jedes Beschäftigungsverhältnis, ob für<br />

längere Film- oder TV-Produktion, für Tages- oder mehrtägige Einsätze<br />

nach Bedarf. Sonst könnte die BAfA d<strong>av</strong>on ausgehen, dass ein Dauerarbeitsverhältnis<br />

besteht.<br />

• Novellierung des Tarifvertrags.


Novellierung des<br />

Tarifvertrages<br />

Der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (FFS) muss wegen der<br />

verheerenden Auswirkungen der Sozialrechtsreform für die Film- und<br />

Fernsehschaffenden der freien Produktionswirtschaft mit folgenden<br />

Zielen novelliert werden:<br />

• Verlängerung des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeitraumes<br />

für Filmschaffende.<br />

• Umwandlung von Mehrarbeit und Zuschlägen in Beschäftigungszeit.<br />

• Automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um die erworbenen<br />

Urlaubsansprüche.<br />

• Angemessene Anhebung der Gagen.<br />

Damit werden Beschäftigungseffekte und Qualitätsstandards als Voraussetzung<br />

einer leistungsfähigen Filmwirtschaft sicher gestellt.


Kontakt<br />

Wir sind zu erreichen:<br />

über das Info-Telefon<br />

0180 – c o n n e x x<br />

2 6 6 6 3 9 9<br />

oder per Mail<br />

mail@<strong>connexx</strong>-<strong>av</strong>.de<br />

Die Informationen dieser <strong>Präsentation</strong> sind vereinfacht dargestellt und nicht rechtsverbindlich.


<strong>connexx</strong>.<strong>av</strong> ist ein Projekt von ver.di

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