Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen in Bayern e
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Tarifvertrag<br />
zwischen<br />
Bavaria Production Services GmbH<br />
vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll<br />
Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig<br />
<strong>und</strong><br />
ver.di Landesbezirk <strong>Bayern</strong><br />
Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong> Industrie<br />
Schwanthalerstr. 64, 80336 München<br />
vertreten durch Landesfachbereichsleiter<strong>in</strong> Christa Hasenmaile<br />
wird folgen<strong>der</strong> Anerkennungstarifvertrag geschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
1.1. Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeiter/<strong>in</strong>nen, Angestellte, Auszubildende, im<br />
Außendienst Beschäftigte <strong>und</strong> HeimarbeiterInnen <strong>der</strong> Bavaria Production<br />
Services GmbH, die <strong>in</strong> den Betrieben, Neben- <strong>und</strong> Hilfsbetrieben <strong>und</strong><br />
Außenstellen <strong>der</strong> Bavaria Production Services GmbH beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
§ 2 Anerkennung <strong>der</strong> Verbandstarifverträge<br />
2.1. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages geltenden<br />
Tarifverträge für Arbeiter/<strong>in</strong>nen, Angestellte <strong>und</strong> Auszubildende, die zwischen<br />
dem ver.di B<strong>und</strong>esvorstand Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong> Industrie <strong>und</strong> dem<br />
Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V. (VTFF),<br />
Oberlandstraße 26-35, 12099 Berl<strong>in</strong> abgeschlossen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d als Anlage A<br />
Bestandteil dieses Tarifvertrages <strong>und</strong> gelten für die unter ihrem jeweiligen<br />
Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>/<strong>in</strong>nen.<br />
2.2. Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar <strong>und</strong> zw<strong>in</strong>gend zwischen den Parteien dieses<br />
Vertrages.<br />
2.3. Werden zwischen dem ver.di B<strong>und</strong>esvorstand Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong><br />
Industrie e<strong>in</strong>schlägige, d.h. die Bavaria Production Services GmbH vom<br />
Geltungsbereich erfassende Tarifverträge abgeschlossen, die nicht <strong>in</strong> Anlage A<br />
aufgeführt s<strong>in</strong>d, gelten diese ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als <strong>in</strong> diesem<br />
Anerkennungstarifvertrag e<strong>in</strong>bezogen. Die Parteien nehmen dies unverzüglich<br />
<strong>in</strong> Anlage A auf.<br />
§ 3 Rechtsstatus <strong>der</strong> Tarifverträge<br />
3.1. Die <strong>in</strong> Bezug genommenen Tarifverträge (auch die gekündigten <strong>und</strong><br />
nachwirkenden) gelten <strong>in</strong> ihrer jeweils gültigen Fassung <strong>und</strong> mit dem jeweiligen<br />
rechtlichen Status, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Angleichungen nach § 4 dieses<br />
Tarifvertrages.<br />
- 1 -
3.2. Werden diese Tarifverträge o<strong>der</strong> Teile von ihnen gekündigt, gelten sie <strong>in</strong>soweit<br />
auch zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages als gekündigt.<br />
3.3. For<strong>der</strong>ungen, die zu den <strong>in</strong> Anlage A aufgeführten Tarifverträgen gestellt<br />
werden, gelten auch gegenüber <strong>der</strong> Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.<br />
3.4. Zwischen den Parteien f<strong>in</strong>den alle Abkommen, Zusatzabkommen,<br />
Vertragsän<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> –ergänzungen, Protokollnotizen, authentischen<br />
Interpretationen sowie Schiedssprüche Anwendung, die von den <strong>in</strong> § 2 <strong>und</strong> § 3<br />
genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen s<strong>in</strong>d bzw. abgeschlossen<br />
werden <strong>und</strong> die sich auf die Tarifverträge des § 2 beziehen.<br />
§ 4. Angleichung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen an das Tarifniveau des eMTV<br />
Abweichend von den anerkannten Tarifverträgen des VTFF nach § 2 dieser<br />
Tarifvere<strong>in</strong>barung, werden die nachfolgenden Regelungen zum Zwecke <strong>der</strong><br />
Angleichung an das Tarifniveau des VTFF vere<strong>in</strong>bart.<br />
§ 4.1 Angleichung <strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit nach § 12 eMTV VTFF<br />
Hat e<strong>in</strong> Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages e<strong>in</strong>e<br />
per schriftlichen Arbeitsvertrag geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />
von 40 Std./Woche, wird diese zu den folgenden Stichtagen auf 38 Std./Woche<br />
gemäß § 12 Absatz 1 eMTV an das Tarifniveau des VTFF angeglichen:<br />
Zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit 40 Std./Woche.<br />
Vom 1.01.2014 bis zum 31.12.2015 beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit 39 Std./Woche.<br />
Ab dem 01.01.2016 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38<br />
Std./Woche.<br />
Für alle an<strong>der</strong>en Beschäftigten gelten die Arbeitszeitregelungen <strong>der</strong> unter § 2<br />
genannten Tarifverträge.<br />
Etwaige tarifvertragliche Ansprüche, wie z.B. Tariferhöhungen, Zuschläge<br />
werden auf die entsprechend jeweils geltende regelmäßige wöchentliche<br />
Arbeitszeit berechnet <strong>und</strong> ausgezahlt.<br />
4.2 Angleichung <strong>der</strong> Urlaubsdauer nach § 21 eMTV VTFF<br />
Hat e<strong>in</strong> Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages per<br />
schriftlichen Arbeitsvertrag e<strong>in</strong>en kürzeren Anspruch auf e<strong>in</strong>e Urlaubsdauer als<br />
nach § 21 eMTV <strong>in</strong> Höhe von 30 Urlaubstagen, wird dieser Anspruch auf Urlaub<br />
je Kalen<strong>der</strong>jahr wie folgend an das Tarifniveau des eMTV angeglichen:<br />
- 2 -
Je Kalen<strong>der</strong>jahr erhöht sich zum 1.1. des laufenden Jahres <strong>der</strong> Anspruch auf<br />
Urlaub zusätzlich um e<strong>in</strong>en Urlaubstag, bis maximal auf die Höhe <strong>der</strong> tariflichen<br />
Urlaubsdauer von 30 Urlaubstagen/Jahr.<br />
4.3 Angleichung <strong>der</strong> zusätzlichen Entgelte § 17 eMTV VTFF<br />
Hat e<strong>in</strong> Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages per<br />
schriftlichen Arbeitsvertrag e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren Anspruch auf die zusätzlichen<br />
Entgelte gemäß § 17 Absatz 1 MTV werden diesen Ansprüche wie folgend an<br />
das Tarifniveau des VTFF angeglichen.<br />
a) Anspruch e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong> zusätzliches<br />
Tarifentgelt im November des laufenden Jahres<br />
50% des zusätzlichen Tarifentgeltes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />
des Tarifvertrages.<br />
100% des zusätzlichen Tarifentgeltes zum 1.11.2012.<br />
b) Anspruch e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> auf E<strong>in</strong>malzahlung im<br />
Juni des laufenden Jahres<br />
50% <strong>der</strong> E<strong>in</strong>malzahlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />
Tarifvertrages.<br />
100% <strong>der</strong> E<strong>in</strong>malzahlung zum 1.06.2012.<br />
4.4 Zuordnung produktionsabhängige Arbeitszeit nach § 11 - 13 eMTV <strong>und</strong><br />
Ausgleichszahlungen<br />
4.4.1 Zuordnung produktionsabhängige Arbeitszeit nach § 11-13 eMTV<br />
Alle Beschäftigten <strong>der</strong> Bavaria Production Services GmbH werden <strong>der</strong> Gruppe<br />
<strong>der</strong> produktionsabhängigen Arbeitszeit nach § 13 eMTV zugeordnet.<br />
Dabei werden Beschäftigte die orig<strong>in</strong>är dem regelmäßigen Dienst zuzuordnen<br />
s<strong>in</strong>d, dem produktionsabhängigen Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung<br />
berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auf e<strong>in</strong>e<br />
kostenneutrale Ausgestaltung <strong>der</strong> Zahlung von Überst<strong>und</strong>enzuschlägen. Als<br />
Ausgleich wird dem Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong> soweit sie zum Zeitpunkt des<br />
Tarifvertrages bei <strong>der</strong> BPS beschäftigt s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> Zuschlag nach § 3 Nr. 3<br />
Überleitungstarifvertrag <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuschlag nach regelmäßiger Arbeitszeit für die<br />
Arbeit am Samstag, Sonntag <strong>und</strong> Feiertag nach § 14 Absatz 4 Buchstabe a<br />
eMTV gezahlt.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Parteien s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass es die unmittelbaren<br />
Herstellungsprozesse bei Film- <strong>und</strong> Fernsehproduktionen erfor<strong>der</strong>n können, die<br />
Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen an bis zu 5 Tagen e<strong>in</strong>er Kalen<strong>der</strong>woche bis<br />
zu 10 St<strong>und</strong>en täglich zur Arbeitsleistung zu disponieren.<br />
- 3 -
4.4.2 Ausgleichszahlungen<br />
Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong> die zum Zeitpunkt des Abschlusses des<br />
Tarifvertrages bei <strong>der</strong> BPS beschäftigt ist, hat gemäß § 3 Nr. 3<br />
Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitsnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den<br />
technischen Betrieben für Film <strong>und</strong> Fernsehen (VTFF) e<strong>in</strong>en Anspruch auf die<br />
tarifierten Zulagen nach folgen<strong>der</strong> Maßgabe:<br />
Vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 besteht e<strong>in</strong> Anspruch e<strong>in</strong>es<br />
Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> auf die Zulage <strong>in</strong> Höhe von 1,25 % auf das<br />
Tarifentgelt. Ab dem 1.1.2012 besteht zukünftig e<strong>in</strong> Anspruch des<br />
Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> Höhe von 2,5% auf das Tarifentgelt.<br />
Dieser pauschalierte Mehrarbeitszuschlag wird auf die ggf. <strong>in</strong>dividuell<br />
bestehende übertarifliche Zulage angerechnet. Ist die übertarifliche Zulage<br />
durch diese Anrechnungen aufgerechnet <strong>und</strong> verzehrt, erfolgt die Zahlung <strong>in</strong><br />
jeweils vere<strong>in</strong>barter Höhe auf das Tarifentgelt.<br />
Als weiteren Ausgleich für den Verlust <strong>der</strong> Überst<strong>und</strong>enzuschläge <strong>der</strong><br />
regelmäßigen Dienste erhalten die Beschäftigten <strong>der</strong> Bereiche Verwaltung,<br />
Controll<strong>in</strong>g, Servicecenter, Überspielservice, Medienarchiv, Postproduction,<br />
Dispo <strong>und</strong> Abteilungsleitungen bei Leistung von Arbeit am Samstag, Sonntag<br />
<strong>und</strong> Feiertagen die Zuschläge gemäß § 14 Absatz 4 Buchstabe a eMTV<br />
(Zuschläge bei regelmäßiger Arbeitszeit).<br />
§ 5 Günstigere bzw. weitere Tarifverträge<br />
5.1. Über die <strong>in</strong> § 2 <strong>in</strong> Bezug genommenen Tarifverträge h<strong>in</strong>aus können die Parteien<br />
dieses Tarifvertrages ergänzende, günstigere o<strong>der</strong> weitere Tarifverträge<br />
abschließen.<br />
§ 6 Günstigere Arbeitsverträge – Übertarifliche anrechnungsfähige <strong>und</strong><br />
anrechnungsfreie Zulagen<br />
6.1. Alle <strong>in</strong>dividualrechtlichen Ansprüche e<strong>in</strong>es Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong> die<br />
günstiger s<strong>in</strong>d, d.h. oberhalb des materiellen Anspruches des Tarifvertrages<br />
VTFF bestehen, werden als anrechnungsfähige übertarifliche Zulage <strong>und</strong><br />
Leistungen vere<strong>in</strong>bart.<br />
Protokollnotiz:<br />
Die Tarifvertragsparteien s<strong>in</strong>d sich e<strong>in</strong>ig, dass <strong>der</strong> Abschluss dieses<br />
Tarifvertrages etwaige Ansprüche aus e<strong>in</strong>em ggf. zu verhandelnden <strong>und</strong><br />
abzuschließenden Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan mit Blick auf die zum<br />
01.02.2009 <strong>und</strong> zum 27.03.2009 auf die BPS übergegangen ehemaligen<br />
Beschäftigten <strong>der</strong> Bavaria Film GmbH unberührt lässt.<br />
Der pauschalierte Mehrarbeitszuschlag nach § 4.4.2. wird auf die ggf. <strong>in</strong>dividuell<br />
bestehende übertarifliche Zulage e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong><br />
angerechnet. Ist die übertarifliche Zulage durch diese Anrechnungen<br />
- 4 -
aufgerechnet <strong>und</strong> verzehrt, erfolgt die Zahlung <strong>in</strong> jeweils vere<strong>in</strong>barter Höhe auf<br />
das Tarifentgelt.<br />
6.2 Ausgenommen von <strong>der</strong> Regelung unter 6.1 s<strong>in</strong>d etwaige zukünftige<br />
Erhöhungen <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Tarifentgelte nach dem Entgelttarifvertrag mit<br />
neuem Gruppenplan <strong>und</strong> Entgelttabelle. Für diese Regelungen wird vere<strong>in</strong>bart,<br />
dass jeweils nur 1% <strong>der</strong> zukünftig tarifierten Entgelterhöhungen auf die<br />
übertariflichen Zulagen angerechnet wird. Ist die übertarifliche Zulage durch<br />
diese Anrechnungen aufgerechnet <strong>und</strong> verzehrt, erfolgt die Anrechnung<br />
zukünftig vere<strong>in</strong>barter Tariferhöhungen <strong>in</strong> jeweils voller vere<strong>in</strong>barter Höhe auf<br />
das Tarifentgelt.<br />
6.3 Ausgenommen von <strong>der</strong> Regelung unter 6.1 s<strong>in</strong>d die zusätzlichen Entgelte nach<br />
§ 17 eMTV. Für diese Regelungen wird vere<strong>in</strong>bart, dass h<strong>in</strong>sichtlich des<br />
Anspruches auf Zahlung e<strong>in</strong>es 13. Gehaltes im November <strong>und</strong> des<br />
Urlaubsgeldes im Juni des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres ggf. bestehende<br />
übertarifliche Ansprüche <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Bruttogehaltes, nicht auf den Anspruch<br />
des Urlaubsgeldes im Juni des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres angerechnet werden.<br />
Es werden die zwei Zahlungen, 13.Gehalt <strong>und</strong> Urlaubsgeld, unbeschadet<br />
höherer Ansprüche als das Tarifentgelt zur Auszahlung gebracht.<br />
§ 7 Inkrafttreten, Geltung, Kündigung <strong>und</strong> Friedenspflicht<br />
7.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.01.2011 <strong>in</strong> Kraft.<br />
7.2. Tritt die Firma dem Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V.<br />
(VTFF) bei, tritt dieser Tarifvertrag, mit Ausnahme <strong>der</strong> Regelungen nach § 5<br />
dieser Tarifvere<strong>in</strong>barung, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts<br />
außer Kraft.<br />
7.3. Wird die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Firma im Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong><br />
Fernsehen e.V. (VTFF) beendet, tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Kraft.<br />
7.4. Wird die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Firma im Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong><br />
Fernsehen e.V. (VTFF) mit voller Tarifb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e OT-Mitgliedschaft<br />
umgewandelt, so tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens <strong>der</strong> OT-Mitgliedschaft <strong>in</strong> Kraft. Dies gilt auch, wenn die<br />
Mitgliedschaft nur als OT-Mitgliedschaft begründet wird.<br />
7.5. Falls die Firma im Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V.<br />
(VTFF), entsprechend den satzungsgemäßen Bestimmungen, wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Mitgliedschaft mit voller Tarifb<strong>in</strong>dung begründet, tritt dieser Tarifvertrag mit dem<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Verband Technischer<br />
Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V. (VTFF) mit voller Tarifb<strong>in</strong>dung außer<br />
Kraft, mit Ausnahme <strong>der</strong> Regelungen nach § 5 dieser Tarifvere<strong>in</strong>barung.<br />
7.6. Dieser Tarifvertrag kann mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden, erstmals<br />
zum 30.06.2016. Danach tritt dieser Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5<br />
Tarifvertragsgesetz <strong>in</strong> die Nachwirkung. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage A Bezug<br />
genommenen Tarifverträge gelten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nachwirkung statisch fort.<br />
7.7. Die Friedenspflicht erlischt jeweils mit demselben Zeitpunkt, zu dem die<br />
Friedenspflicht für die im Geltungsbereich aufgeführten<br />
- 5 -
Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>/<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> dem jeweiligen Verbandstarifvertrag<br />
erlischt.<br />
7.8. Unbeschadet § 7.7 erlischt die Friedenspflicht dieses Tarifvertrages mit dem<br />
Auslaufen <strong>der</strong> Kündigungsfrist nach Ziffer 7.6.<br />
7.9. Für For<strong>der</strong>ungen auf Abschluss ergänzen<strong>der</strong>, günstigerer o<strong>der</strong> weiterer<br />
Tarifverträge gemäß § 5 besteht ke<strong>in</strong>e Friedenspflicht.<br />
München / Geiselgasteig, den 15.11.2010<br />
…….…………………………………… ………………………………………..<br />
Für Bavaria Production Services GmbH Christa Hasenmaile<br />
vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll ver.di <strong>Bayern</strong><br />
Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig Landesfachbereich Medien,<br />
Kunst <strong>und</strong> Industrie München<br />
- 6 -<br />
………………………………………..<br />
Frank Werneke<br />
ver.di B<strong>und</strong>esvorstand<br />
Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong><br />
Industrie Berl<strong>in</strong>
Anlage A<br />
zum Tarifvertrag vom 15.11.2010<br />
abgeschlossen zwischen<br />
Bavaria Production Services GmbH<br />
vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll<br />
Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig<br />
<strong>und</strong><br />
ver.di Landesbezirk <strong>Bayern</strong><br />
Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong> Industrie<br />
Schwanthalerstr. 64, 80336 München<br />
Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die nachfolgend aufgeführten<br />
Tarifverträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Protokollnotizen, Schiedssprüche <strong>und</strong> authentischen<br />
Interpretationen <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung:<br />
1. E<strong>in</strong>heitlicher Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den technischen Betrieben für Film <strong>und</strong><br />
Fernsehen (VTFF)<br />
2. Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />
Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den technischen Betrieben für Film <strong>und</strong><br />
Fernsehen (VTFF)<br />
3. Altersversorgungstarifvertrag<br />
4. Entgelttarifvertrag mit neuem Gruppenplan <strong>und</strong> Entgelttabelle<br />
München / Geiselgasteig, den 15.11.2010<br />
…….…………………………………… ………………………………………..<br />
Für Bavaria Production Services GmbH Christa Hasenmaile<br />
vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll ver.di <strong>Bayern</strong><br />
Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig Landesfachbereich Medien,<br />
Kunst <strong>und</strong> Industrie München<br />
- 7 -<br />
………………………………………..<br />
Frank Werneke<br />
ver.di B<strong>und</strong>esvorstand<br />
Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong><br />
Industrie Berl<strong>in</strong>