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Arbeitgeberverband der Verlage und Buchhandlungen in Bayern e

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Tarifvertrag<br />

zwischen<br />

Bavaria Production Services GmbH<br />

vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll<br />

Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig<br />

<strong>und</strong><br />

ver.di Landesbezirk <strong>Bayern</strong><br />

Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong> Industrie<br />

Schwanthalerstr. 64, 80336 München<br />

vertreten durch Landesfachbereichsleiter<strong>in</strong> Christa Hasenmaile<br />

wird folgen<strong>der</strong> Anerkennungstarifvertrag geschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

1.1. Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeiter/<strong>in</strong>nen, Angestellte, Auszubildende, im<br />

Außendienst Beschäftigte <strong>und</strong> HeimarbeiterInnen <strong>der</strong> Bavaria Production<br />

Services GmbH, die <strong>in</strong> den Betrieben, Neben- <strong>und</strong> Hilfsbetrieben <strong>und</strong><br />

Außenstellen <strong>der</strong> Bavaria Production Services GmbH beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />

§ 2 Anerkennung <strong>der</strong> Verbandstarifverträge<br />

2.1. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages geltenden<br />

Tarifverträge für Arbeiter/<strong>in</strong>nen, Angestellte <strong>und</strong> Auszubildende, die zwischen<br />

dem ver.di B<strong>und</strong>esvorstand Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong> Industrie <strong>und</strong> dem<br />

Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V. (VTFF),<br />

Oberlandstraße 26-35, 12099 Berl<strong>in</strong> abgeschlossen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d als Anlage A<br />

Bestandteil dieses Tarifvertrages <strong>und</strong> gelten für die unter ihrem jeweiligen<br />

Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>/<strong>in</strong>nen.<br />

2.2. Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar <strong>und</strong> zw<strong>in</strong>gend zwischen den Parteien dieses<br />

Vertrages.<br />

2.3. Werden zwischen dem ver.di B<strong>und</strong>esvorstand Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong><br />

Industrie e<strong>in</strong>schlägige, d.h. die Bavaria Production Services GmbH vom<br />

Geltungsbereich erfassende Tarifverträge abgeschlossen, die nicht <strong>in</strong> Anlage A<br />

aufgeführt s<strong>in</strong>d, gelten diese ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als <strong>in</strong> diesem<br />

Anerkennungstarifvertrag e<strong>in</strong>bezogen. Die Parteien nehmen dies unverzüglich<br />

<strong>in</strong> Anlage A auf.<br />

§ 3 Rechtsstatus <strong>der</strong> Tarifverträge<br />

3.1. Die <strong>in</strong> Bezug genommenen Tarifverträge (auch die gekündigten <strong>und</strong><br />

nachwirkenden) gelten <strong>in</strong> ihrer jeweils gültigen Fassung <strong>und</strong> mit dem jeweiligen<br />

rechtlichen Status, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Angleichungen nach § 4 dieses<br />

Tarifvertrages.<br />

- 1 -


3.2. Werden diese Tarifverträge o<strong>der</strong> Teile von ihnen gekündigt, gelten sie <strong>in</strong>soweit<br />

auch zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages als gekündigt.<br />

3.3. For<strong>der</strong>ungen, die zu den <strong>in</strong> Anlage A aufgeführten Tarifverträgen gestellt<br />

werden, gelten auch gegenüber <strong>der</strong> Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.<br />

3.4. Zwischen den Parteien f<strong>in</strong>den alle Abkommen, Zusatzabkommen,<br />

Vertragsän<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> –ergänzungen, Protokollnotizen, authentischen<br />

Interpretationen sowie Schiedssprüche Anwendung, die von den <strong>in</strong> § 2 <strong>und</strong> § 3<br />

genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen s<strong>in</strong>d bzw. abgeschlossen<br />

werden <strong>und</strong> die sich auf die Tarifverträge des § 2 beziehen.<br />

§ 4. Angleichung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen an das Tarifniveau des eMTV<br />

Abweichend von den anerkannten Tarifverträgen des VTFF nach § 2 dieser<br />

Tarifvere<strong>in</strong>barung, werden die nachfolgenden Regelungen zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Angleichung an das Tarifniveau des VTFF vere<strong>in</strong>bart.<br />

§ 4.1 Angleichung <strong>der</strong> wöchentlichen Arbeitszeit nach § 12 eMTV VTFF<br />

Hat e<strong>in</strong> Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages e<strong>in</strong>e<br />

per schriftlichen Arbeitsvertrag geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

von 40 Std./Woche, wird diese zu den folgenden Stichtagen auf 38 Std./Woche<br />

gemäß § 12 Absatz 1 eMTV an das Tarifniveau des VTFF angeglichen:<br />

Zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit 40 Std./Woche.<br />

Vom 1.01.2014 bis zum 31.12.2015 beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit 39 Std./Woche.<br />

Ab dem 01.01.2016 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38<br />

Std./Woche.<br />

Für alle an<strong>der</strong>en Beschäftigten gelten die Arbeitszeitregelungen <strong>der</strong> unter § 2<br />

genannten Tarifverträge.<br />

Etwaige tarifvertragliche Ansprüche, wie z.B. Tariferhöhungen, Zuschläge<br />

werden auf die entsprechend jeweils geltende regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit berechnet <strong>und</strong> ausgezahlt.<br />

4.2 Angleichung <strong>der</strong> Urlaubsdauer nach § 21 eMTV VTFF<br />

Hat e<strong>in</strong> Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages per<br />

schriftlichen Arbeitsvertrag e<strong>in</strong>en kürzeren Anspruch auf e<strong>in</strong>e Urlaubsdauer als<br />

nach § 21 eMTV <strong>in</strong> Höhe von 30 Urlaubstagen, wird dieser Anspruch auf Urlaub<br />

je Kalen<strong>der</strong>jahr wie folgend an das Tarifniveau des eMTV angeglichen:<br />

- 2 -


Je Kalen<strong>der</strong>jahr erhöht sich zum 1.1. des laufenden Jahres <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Urlaub zusätzlich um e<strong>in</strong>en Urlaubstag, bis maximal auf die Höhe <strong>der</strong> tariflichen<br />

Urlaubsdauer von 30 Urlaubstagen/Jahr.<br />

4.3 Angleichung <strong>der</strong> zusätzlichen Entgelte § 17 eMTV VTFF<br />

Hat e<strong>in</strong> Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages per<br />

schriftlichen Arbeitsvertrag e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren Anspruch auf die zusätzlichen<br />

Entgelte gemäß § 17 Absatz 1 MTV werden diesen Ansprüche wie folgend an<br />

das Tarifniveau des VTFF angeglichen.<br />

a) Anspruch e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong> zusätzliches<br />

Tarifentgelt im November des laufenden Jahres<br />

50% des zusätzlichen Tarifentgeltes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens<br />

des Tarifvertrages.<br />

100% des zusätzlichen Tarifentgeltes zum 1.11.2012.<br />

b) Anspruch e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> auf E<strong>in</strong>malzahlung im<br />

Juni des laufenden Jahres<br />

50% <strong>der</strong> E<strong>in</strong>malzahlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des<br />

Tarifvertrages.<br />

100% <strong>der</strong> E<strong>in</strong>malzahlung zum 1.06.2012.<br />

4.4 Zuordnung produktionsabhängige Arbeitszeit nach § 11 - 13 eMTV <strong>und</strong><br />

Ausgleichszahlungen<br />

4.4.1 Zuordnung produktionsabhängige Arbeitszeit nach § 11-13 eMTV<br />

Alle Beschäftigten <strong>der</strong> Bavaria Production Services GmbH werden <strong>der</strong> Gruppe<br />

<strong>der</strong> produktionsabhängigen Arbeitszeit nach § 13 eMTV zugeordnet.<br />

Dabei werden Beschäftigte die orig<strong>in</strong>är dem regelmäßigen Dienst zuzuordnen<br />

s<strong>in</strong>d, dem produktionsabhängigen Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung<br />

berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auf e<strong>in</strong>e<br />

kostenneutrale Ausgestaltung <strong>der</strong> Zahlung von Überst<strong>und</strong>enzuschlägen. Als<br />

Ausgleich wird dem Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong> soweit sie zum Zeitpunkt des<br />

Tarifvertrages bei <strong>der</strong> BPS beschäftigt s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> Zuschlag nach § 3 Nr. 3<br />

Überleitungstarifvertrag <strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuschlag nach regelmäßiger Arbeitszeit für die<br />

Arbeit am Samstag, Sonntag <strong>und</strong> Feiertag nach § 14 Absatz 4 Buchstabe a<br />

eMTV gezahlt.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Parteien s<strong>in</strong>d sich darüber e<strong>in</strong>ig, dass es die unmittelbaren<br />

Herstellungsprozesse bei Film- <strong>und</strong> Fernsehproduktionen erfor<strong>der</strong>n können, die<br />

Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen an bis zu 5 Tagen e<strong>in</strong>er Kalen<strong>der</strong>woche bis<br />

zu 10 St<strong>und</strong>en täglich zur Arbeitsleistung zu disponieren.<br />

- 3 -


4.4.2 Ausgleichszahlungen<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer/Arbeitnehmer<strong>in</strong> die zum Zeitpunkt des Abschlusses des<br />

Tarifvertrages bei <strong>der</strong> BPS beschäftigt ist, hat gemäß § 3 Nr. 3<br />

Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitsnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den<br />

technischen Betrieben für Film <strong>und</strong> Fernsehen (VTFF) e<strong>in</strong>en Anspruch auf die<br />

tarifierten Zulagen nach folgen<strong>der</strong> Maßgabe:<br />

Vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 besteht e<strong>in</strong> Anspruch e<strong>in</strong>es<br />

Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> auf die Zulage <strong>in</strong> Höhe von 1,25 % auf das<br />

Tarifentgelt. Ab dem 1.1.2012 besteht zukünftig e<strong>in</strong> Anspruch des<br />

Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> Höhe von 2,5% auf das Tarifentgelt.<br />

Dieser pauschalierte Mehrarbeitszuschlag wird auf die ggf. <strong>in</strong>dividuell<br />

bestehende übertarifliche Zulage angerechnet. Ist die übertarifliche Zulage<br />

durch diese Anrechnungen aufgerechnet <strong>und</strong> verzehrt, erfolgt die Zahlung <strong>in</strong><br />

jeweils vere<strong>in</strong>barter Höhe auf das Tarifentgelt.<br />

Als weiteren Ausgleich für den Verlust <strong>der</strong> Überst<strong>und</strong>enzuschläge <strong>der</strong><br />

regelmäßigen Dienste erhalten die Beschäftigten <strong>der</strong> Bereiche Verwaltung,<br />

Controll<strong>in</strong>g, Servicecenter, Überspielservice, Medienarchiv, Postproduction,<br />

Dispo <strong>und</strong> Abteilungsleitungen bei Leistung von Arbeit am Samstag, Sonntag<br />

<strong>und</strong> Feiertagen die Zuschläge gemäß § 14 Absatz 4 Buchstabe a eMTV<br />

(Zuschläge bei regelmäßiger Arbeitszeit).<br />

§ 5 Günstigere bzw. weitere Tarifverträge<br />

5.1. Über die <strong>in</strong> § 2 <strong>in</strong> Bezug genommenen Tarifverträge h<strong>in</strong>aus können die Parteien<br />

dieses Tarifvertrages ergänzende, günstigere o<strong>der</strong> weitere Tarifverträge<br />

abschließen.<br />

§ 6 Günstigere Arbeitsverträge – Übertarifliche anrechnungsfähige <strong>und</strong><br />

anrechnungsfreie Zulagen<br />

6.1. Alle <strong>in</strong>dividualrechtlichen Ansprüche e<strong>in</strong>es Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong> die<br />

günstiger s<strong>in</strong>d, d.h. oberhalb des materiellen Anspruches des Tarifvertrages<br />

VTFF bestehen, werden als anrechnungsfähige übertarifliche Zulage <strong>und</strong><br />

Leistungen vere<strong>in</strong>bart.<br />

Protokollnotiz:<br />

Die Tarifvertragsparteien s<strong>in</strong>d sich e<strong>in</strong>ig, dass <strong>der</strong> Abschluss dieses<br />

Tarifvertrages etwaige Ansprüche aus e<strong>in</strong>em ggf. zu verhandelnden <strong>und</strong><br />

abzuschließenden Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan mit Blick auf die zum<br />

01.02.2009 <strong>und</strong> zum 27.03.2009 auf die BPS übergegangen ehemaligen<br />

Beschäftigten <strong>der</strong> Bavaria Film GmbH unberührt lässt.<br />

Der pauschalierte Mehrarbeitszuschlag nach § 4.4.2. wird auf die ggf. <strong>in</strong>dividuell<br />

bestehende übertarifliche Zulage e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers/Arbeitnehmer<strong>in</strong><br />

angerechnet. Ist die übertarifliche Zulage durch diese Anrechnungen<br />

- 4 -


aufgerechnet <strong>und</strong> verzehrt, erfolgt die Zahlung <strong>in</strong> jeweils vere<strong>in</strong>barter Höhe auf<br />

das Tarifentgelt.<br />

6.2 Ausgenommen von <strong>der</strong> Regelung unter 6.1 s<strong>in</strong>d etwaige zukünftige<br />

Erhöhungen <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Tarifentgelte nach dem Entgelttarifvertrag mit<br />

neuem Gruppenplan <strong>und</strong> Entgelttabelle. Für diese Regelungen wird vere<strong>in</strong>bart,<br />

dass jeweils nur 1% <strong>der</strong> zukünftig tarifierten Entgelterhöhungen auf die<br />

übertariflichen Zulagen angerechnet wird. Ist die übertarifliche Zulage durch<br />

diese Anrechnungen aufgerechnet <strong>und</strong> verzehrt, erfolgt die Anrechnung<br />

zukünftig vere<strong>in</strong>barter Tariferhöhungen <strong>in</strong> jeweils voller vere<strong>in</strong>barter Höhe auf<br />

das Tarifentgelt.<br />

6.3 Ausgenommen von <strong>der</strong> Regelung unter 6.1 s<strong>in</strong>d die zusätzlichen Entgelte nach<br />

§ 17 eMTV. Für diese Regelungen wird vere<strong>in</strong>bart, dass h<strong>in</strong>sichtlich des<br />

Anspruches auf Zahlung e<strong>in</strong>es 13. Gehaltes im November <strong>und</strong> des<br />

Urlaubsgeldes im Juni des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres ggf. bestehende<br />

übertarifliche Ansprüche <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>es Bruttogehaltes, nicht auf den Anspruch<br />

des Urlaubsgeldes im Juni des laufenden Kalen<strong>der</strong>jahres angerechnet werden.<br />

Es werden die zwei Zahlungen, 13.Gehalt <strong>und</strong> Urlaubsgeld, unbeschadet<br />

höherer Ansprüche als das Tarifentgelt zur Auszahlung gebracht.<br />

§ 7 Inkrafttreten, Geltung, Kündigung <strong>und</strong> Friedenspflicht<br />

7.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1.01.2011 <strong>in</strong> Kraft.<br />

7.2. Tritt die Firma dem Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V.<br />

(VTFF) bei, tritt dieser Tarifvertrag, mit Ausnahme <strong>der</strong> Regelungen nach § 5<br />

dieser Tarifvere<strong>in</strong>barung, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts<br />

außer Kraft.<br />

7.3. Wird die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Firma im Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong><br />

Fernsehen e.V. (VTFF) beendet, tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Kraft.<br />

7.4. Wird die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Firma im Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong><br />

Fernsehen e.V. (VTFF) mit voller Tarifb<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e OT-Mitgliedschaft<br />

umgewandelt, so tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens <strong>der</strong> OT-Mitgliedschaft <strong>in</strong> Kraft. Dies gilt auch, wenn die<br />

Mitgliedschaft nur als OT-Mitgliedschaft begründet wird.<br />

7.5. Falls die Firma im Verband Technischer Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V.<br />

(VTFF), entsprechend den satzungsgemäßen Bestimmungen, wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Mitgliedschaft mit voller Tarifb<strong>in</strong>dung begründet, tritt dieser Tarifvertrag mit dem<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Verband Technischer<br />

Betriebe für Film <strong>und</strong> Fernsehen e.V. (VTFF) mit voller Tarifb<strong>in</strong>dung außer<br />

Kraft, mit Ausnahme <strong>der</strong> Regelungen nach § 5 dieser Tarifvere<strong>in</strong>barung.<br />

7.6. Dieser Tarifvertrag kann mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden, erstmals<br />

zum 30.06.2016. Danach tritt dieser Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5<br />

Tarifvertragsgesetz <strong>in</strong> die Nachwirkung. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage A Bezug<br />

genommenen Tarifverträge gelten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nachwirkung statisch fort.<br />

7.7. Die Friedenspflicht erlischt jeweils mit demselben Zeitpunkt, zu dem die<br />

Friedenspflicht für die im Geltungsbereich aufgeführten<br />

- 5 -


Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>/<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> dem jeweiligen Verbandstarifvertrag<br />

erlischt.<br />

7.8. Unbeschadet § 7.7 erlischt die Friedenspflicht dieses Tarifvertrages mit dem<br />

Auslaufen <strong>der</strong> Kündigungsfrist nach Ziffer 7.6.<br />

7.9. Für For<strong>der</strong>ungen auf Abschluss ergänzen<strong>der</strong>, günstigerer o<strong>der</strong> weiterer<br />

Tarifverträge gemäß § 5 besteht ke<strong>in</strong>e Friedenspflicht.<br />

München / Geiselgasteig, den 15.11.2010<br />

…….…………………………………… ………………………………………..<br />

Für Bavaria Production Services GmbH Christa Hasenmaile<br />

vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll ver.di <strong>Bayern</strong><br />

Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig Landesfachbereich Medien,<br />

Kunst <strong>und</strong> Industrie München<br />

- 6 -<br />

………………………………………..<br />

Frank Werneke<br />

ver.di B<strong>und</strong>esvorstand<br />

Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong><br />

Industrie Berl<strong>in</strong>


Anlage A<br />

zum Tarifvertrag vom 15.11.2010<br />

abgeschlossen zwischen<br />

Bavaria Production Services GmbH<br />

vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll<br />

Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig<br />

<strong>und</strong><br />

ver.di Landesbezirk <strong>Bayern</strong><br />

Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong> Industrie<br />

Schwanthalerstr. 64, 80336 München<br />

Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die nachfolgend aufgeführten<br />

Tarifverträge e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Protokollnotizen, Schiedssprüche <strong>und</strong> authentischen<br />

Interpretationen <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung:<br />

1. E<strong>in</strong>heitlicher Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den technischen Betrieben für Film <strong>und</strong><br />

Fernsehen (VTFF)<br />

2. Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmer/Arbeitsnehmer<strong>in</strong> <strong>in</strong> den technischen Betrieben für Film <strong>und</strong><br />

Fernsehen (VTFF)<br />

3. Altersversorgungstarifvertrag<br />

4. Entgelttarifvertrag mit neuem Gruppenplan <strong>und</strong> Entgelttabelle<br />

München / Geiselgasteig, den 15.11.2010<br />

…….…………………………………… ………………………………………..<br />

Für Bavaria Production Services GmbH Christa Hasenmaile<br />

vertreten durch Geschäftsführer Mart<strong>in</strong> Moll ver.di <strong>Bayern</strong><br />

Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig Landesfachbereich Medien,<br />

Kunst <strong>und</strong> Industrie München<br />

- 7 -<br />

………………………………………..<br />

Frank Werneke<br />

ver.di B<strong>und</strong>esvorstand<br />

Fachbereich Medien, Kunst <strong>und</strong><br />

Industrie Berl<strong>in</strong>

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