teil 3 verzeichnis der gefährlichen güter, sondervorschriften sowie ...
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38<br />
218 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN-D nicht<br />
unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung<br />
beför<strong>der</strong>t werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien <strong>der</strong> Klasse<br />
8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des<br />
Stoffes o<strong>der</strong> des Verschließens <strong>der</strong> Verpackung, des Straßenfahrzeugs<br />
o<strong>der</strong> des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.<br />
219 Genetisch verän<strong>der</strong>te Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährliche<br />
Stoffe sind, sind unter <strong>der</strong> UN-Nummer 2814 o<strong>der</strong> 2900 zu beför<strong>der</strong>n.<br />
220 Unmittelbar nach <strong>der</strong> offiziellen Benennung für die Beför<strong>der</strong>ung ist nur<br />
die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestand<strong>teil</strong>s dieser<br />
Lösung o<strong>der</strong> dieses Gemisches in Klammern anzugeben.<br />
221 Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht <strong>der</strong><br />
Verpackungsgruppe I angehören.<br />
222-<br />
223 reserviert<br />
224 Der Stoff muss unter normalen Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen flüssig bleiben,<br />
es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die<br />
Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem<br />
Zustand. Bei Temperaturen über – 15 °C darf er nicht gefrieren.<br />
225 Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung<br />
ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den<br />
mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C o<strong>der</strong> 1.4S), ohne<br />
dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe „A“ o<strong>der</strong> „O“ gemäß<br />
2.2.2.1.3 verän<strong>der</strong>t wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrieren<strong>der</strong><br />
Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.<br />
226 Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht<br />
entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den<br />
Vorschriften des ADN-D.<br />
227 Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und<br />
anorganischen inerten Werkstoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und<br />
das Gemisch darf durch den Test <strong>der</strong> Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs<br />
Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden<br />
können.<br />
228 Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen<br />
(siehe 2.2.2.1.5), sind unter UN 3163 zu beför<strong>der</strong>n.<br />
229 reserviert<br />
230 Diese Eintragung gilt für Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner<br />
Form enthalten, einschließlich Lithiumpolymer- und Lithiumionenzellen<br />
und –batterien.<br />
Lithiumzellen und –batterien dürfen unter dieser Eintragung beför<strong>der</strong>t<br />
werden, wenn sie folgenden Vorschriften entsprechen:<br />
a) jede Zelle- o<strong>der</strong> Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen<br />
wurde, dass er die Anfor<strong>der</strong>ungen aller Prüfungen des Handbuchs<br />
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;<br />
b) alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung<br />
versehen o<strong>der</strong> so ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen<br />
Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen verhin<strong>der</strong>t wird;<br />
c) alle Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur<br />
Verhin<strong>der</strong>ung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein;