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teil 3 verzeichnis der gefährlichen güter, sondervorschriften sowie ...

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38<br />

218 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des ADN-D nicht<br />

unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung<br />

beför<strong>der</strong>t werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien <strong>der</strong> Klasse<br />

8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des<br />

Stoffes o<strong>der</strong> des Verschließens <strong>der</strong> Verpackung, des Straßenfahrzeugs<br />

o<strong>der</strong> des Containers ist keine freie Flüssigkeit sichtbar.<br />

219 Genetisch verän<strong>der</strong>te Mikro-Organismen, die ansteckungsgefährliche<br />

Stoffe sind, sind unter <strong>der</strong> UN-Nummer 2814 o<strong>der</strong> 2900 zu beför<strong>der</strong>n.<br />

220 Unmittelbar nach <strong>der</strong> offiziellen Benennung für die Beför<strong>der</strong>ung ist nur<br />

die technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestand<strong>teil</strong>s dieser<br />

Lösung o<strong>der</strong> dieses Gemisches in Klammern anzugeben.<br />

221 Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht <strong>der</strong><br />

Verpackungsgruppe I angehören.<br />

222-<br />

223 reserviert<br />

224 Der Stoff muss unter normalen Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen flüssig bleiben,<br />

es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die<br />

Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem<br />

Zustand. Bei Temperaturen über – 15 °C darf er nicht gefrieren.<br />

225 Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung<br />

ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den<br />

mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C o<strong>der</strong> 1.4S), ohne<br />

dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe „A“ o<strong>der</strong> „O“ gemäß<br />

2.2.2.1.3 verän<strong>der</strong>t wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrieren<strong>der</strong><br />

Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.<br />

226 Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht<br />

entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den<br />

Vorschriften des ADN-D.<br />

227 Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und<br />

anorganischen inerten Werkstoffen 75 Masse-% nicht überschreiten, und<br />

das Gemisch darf durch den Test <strong>der</strong> Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs<br />

Prüfungen und Kriterien Teil I nicht zur Explosion gebracht werden<br />

können.<br />

228 Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen<br />

(siehe 2.2.2.1.5), sind unter UN 3163 zu beför<strong>der</strong>n.<br />

229 reserviert<br />

230 Diese Eintragung gilt für Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner<br />

Form enthalten, einschließlich Lithiumpolymer- und Lithiumionenzellen<br />

und –batterien.<br />

Lithiumzellen und –batterien dürfen unter dieser Eintragung beför<strong>der</strong>t<br />

werden, wenn sie folgenden Vorschriften entsprechen:<br />

a) jede Zelle- o<strong>der</strong> Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen<br />

wurde, dass er die Anfor<strong>der</strong>ungen aller Prüfungen des Handbuchs<br />

Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;<br />

b) alle Zellen und Batterien müssen mit einer Sicherheitsentlüftung<br />

versehen o<strong>der</strong> so ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen<br />

Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen verhin<strong>der</strong>t wird;<br />

c) alle Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur<br />

Verhin<strong>der</strong>ung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein;

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