Erwiderung auf Stellungnahm - Deutsches Reich
Erwiderung auf Stellungnahm - Deutsches Reich
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Karin Kry#tek<br />
Staatsbürger des Staates<br />
2 tes Deut#ches <strong>Reich</strong><br />
<strong>Reich</strong>sland Freistaat Thüringen<br />
Humboldt#traße 35<br />
O-6822 Schwarza<br />
[07407 Rudolstadt]<br />
Einschreiben – Rückschein<br />
Verwaltungsgericht Gera<br />
Hainstraße 21<br />
07545 Gera<br />
Ihr Zeichen: 3 E 699/07 Ge Ihr Schr: 10.10.2007<br />
Schwarza, den 18. Oktober 2007<br />
Betr.: Verwaltungsstreitsache<br />
<strong>Stellungnahm</strong>e zum Schr. des MDR vom 25.09.2007 Az.: 3E 693/07 Ge<br />
Sehr geehrte Frau Vorsitzende Richterin Kulbach-Hartkop,<br />
in dem Rechts#treit Karin Krystek gegen Mitteldeutschen Rundfunk wegen Fehlhandlung der GEZ,<br />
AZ 3E 693/07 Ge bzw. AZ 3E 699/07 Ge wird beantragt, dem Antrag #tattzugeben.<br />
Begründung:<br />
I. Sachverhalt:<br />
Dem vom Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vorgetragenen Sachverhalt wird in#ofern wider#prochen,<br />
daß bei einem Schreiben der GEZ niemals von einem Bescheid die Rede #ein kann. Dies <strong>auf</strong>zuklären,<br />
wurde mehrmals – wie in der Sachverhaltsdarstellung des MDR, Blatt 107 – 110 ff – der<br />
#ogenannten GEZ mitgeteilt.<br />
Wie das Gericht den Antwortschreiben der GEZ entnehmen kann, wurde der Wider#pruch nicht von<br />
der GEZ an den MDR weitergeleitet. Der ganze Vorgang #tellt #ich als erhebliche Verletzung des<br />
Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten<br />
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 - § 7(3) Satz 2 dar.<br />
Die GEZ konnte in all ihren Schreiben keinen Nachweis erbringen, wann im Thüringer<br />
Landesanzeiger amtlich verkündet wurde, daß sie mit der Rundfunkgebührenbearbeitung amtlich<br />
betraut wurde. Damit liegt die Verletzung von Pflichten nicht beim Kläger, #ondern beim MDR, da die#er<br />
auch in #einer rechtlichen Würdigung keinen Hinweis dar<strong>auf</strong> erbrachte, wann die ent#prechende<br />
Veröffentlichung in einem amtlichen Thüringer Anzeiger erfolgte.<br />
/2
In der rechtlichen Würdigung erhebt der MDR grundgesetzwidrig folgende Behauptung:<br />
„Ob die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide rechtmäßig sind,<br />
ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.“<br />
- 2 –<br />
Dies #tellt eine Wiedereinführung nationalsozialistischer Rechtsprechungsgrundsätze dar, da hier<br />
entgegen Art. 139 des Grundgesetzes gegen das Kontrollratsge#etz Nr. 4 ver#toßen wird.<br />
Es i#t #ehrwohl von Bedeutung, ob die GEZ einen eindeutig definierten und ge#etzlich einwandfrei<br />
fe#tge#tellten Status be#itzt.<br />
Aus die#em Grunde wurde das Vertrauen, das die Landeseinwohner des Staates Bundesreublik im<br />
Deut#chen <strong>Reich</strong>, #peziell im Zonenland/Bundesland Thüringen, in die untadelige Rechtmäßigkeit des<br />
Gebühreneinzuges ge#etzt haben, mißbraucht und mißachtet.<br />
Als Staatsbürgerin des Staaates Deut#ches <strong>Reich</strong> in #einen Grenzen vom 31.12.1937 berufe ich mich<br />
Ihnen gegenüber <strong>auf</strong> den Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit den Drei We#tmächten, das<br />
„Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug <strong>auf</strong> Berlin“, welches regelt, daß in<br />
und in Bezug <strong>auf</strong> Berlin nach wie vor Tat#achen be#tehen, die die voll#tändig#te Souveränität der<br />
Bundesrepublik Deutschland ein#chränken.<br />
Damit i#t Ihnen #icher auch ver#tändlich, warum im „Vertrag über die abschließende Regelung in<br />
bezug <strong>auf</strong> Deutschland“ die Formulierung verwendet wird: „Das vereinte Deutschland erhält<br />
demgemäß die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Verhältnisse.“<br />
Daraus folgt, daß auch der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag und der<br />
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ent#prechend des „Übereinkommens zur Regelung<br />
bestimmter Fragen in bezug <strong>auf</strong> Berlin“ unter Vorbehalt #tehen.<br />
Dies #oll jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens werden.<br />
II. Rechtliche Würdigung<br />
Trotz inten#iver Suche konnte die „Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale“ nirgends<br />
gefunden werden, ge#chweige denn, deren Bekanntmachung, wie bereits erwähnt, in irgendeinem<br />
Veröffentlichungsblatt.<br />
Aus die#em Grunde wird beantragt:<br />
1. Das Gericht erklärt, die Handlungen der GEZ für rechtswidrig.<br />
/3
2. Der MDR als Gebührengläubiger hat mögliche Forderungen in rechtlich<br />
zweifelsfreier und untadeliger Art und Weise zu stellen.<br />
3. Es ergeht das Verbot einer Vollstreckung durch die Stadt Rudolstadt gegen die<br />
Antragstellerin.<br />
4. Es ergeht das Verbot einer Vollstreckung durch den MDR für von der GEZ<br />
<strong>auf</strong>gestellte nicht rechtskonforme Forderungen.<br />
- 3 –<br />
5. Es wird ein Beschluß beantragt, daß der MDR die bestehenden Rechtsmängel in<br />
Bezug <strong>auf</strong> den Rundfunkgebührenstaatsvertrag § 7(3) Satz 2 einer Klärung<br />
zuzuführen hat.<br />
Der rechtlichen Würdigung der Antragsgegnerin in Bezug von öffentlich-rechtlichen<br />
Aufgaben und öffentlichem Interesse wird in#ofern zuge#timmt, daß dies #icherlich zu gewährlei#ten<br />
möglich i#t, jedoch in#ofern wider#prochen, daß die inhaltliche Organisation und die diversen Gremien<br />
in einem argen Mißverhältnis dazu #tehen.<br />
Der Gesetzgeber verlangt eine konkrete parafiskalische Leistung, die mit dem Erwerb eines<br />
Empfangsgerätes ununterbrochen zu erbringen i#t, unterläßt es aber gleichzeitig, Qualitätsnormative im<br />
Sinne der Zu#chauer/Zuhörer darzulegen.<br />
Meinen Antrag <strong>auf</strong> Akteneinsicht kann ich durch die Übermittlung des Schriftsatzes vom MDR<br />
zurückziehen.<br />
Den Erörterungstermin am 29. Oktober 2007 kann ich wahrnehmen, #o er frühe#tens für 10.00 Uhr<br />
angesetzt wird.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Die Staatsbürgerin<br />
und in Per#onalunion Rechts#achver#tändige<br />
des Staates 2 tes Deut#ches <strong>Reich</strong><br />
Karin Krystek<br />
Anmerkung: Zum besseren Verständnis der fortbestehenden völker-, kriegs-, alliierten<br />
europakontrollratsverwaltungs-, be#atzungs-, berlin#tatus- und reichsverfa##ungsrechtlich 1 , sowie grundgesetzlich 2<br />
unterschiedlichen Rechtsordnungen bis zum Friedensvertrag des neutral, handlungsfähig und in den<br />
Außengrenzen vom 31. 12. 1937 durch die Viermächte #ouverän wiederherzu#tellenden Staate 2 tes Deut#ches<br />
<strong>Reich</strong>, mit seinen 15 in den Innengrenzen vom 30. 01. 1933 wiederherzu#tellenden <strong>Reich</strong>sländern Frei#taat<br />
Baden, Frei#taat Bayern, Frei#taat Freie Han#e#tadt Bremen, Frei#taat Freier Volks#taat Württemberg, Frei#taat<br />
/4
Freie und Han#e#tadt Hamburg, Frei#taat Freie und Han#e#tadt Lübeck, Frei#taat Lippe, Frei#taat Mecklenburg-<br />
Schwerin, Frei#taat Mecklenburg-Strelitz, Frei#taat Oldenburg, Frei#taat Preußen, Frei#taat Sach#en, Frei#taat<br />
Schaumburg-Lippe, Frei#taat Thüringen, Frei#taat Volks#taat He##en, mit deren Provinzen,<br />
Regierungsbezirken, Landkreisen, Stadtkreisen, Gemeinden und Kommunen, sowie mit den beiden in<br />
den Innengrenzen vom 01. 08. 1941 durch die Viermächte #ouverän wiederherzu#tellenden <strong>Reich</strong>sländern<br />
Frei#taat Braun#chweig, und Frei#taat Preußen, den Frei#taat Preußen mit den Provinzen Brandenburg,<br />
Grenzmark Po#en-We#tpreußen, Hannover, He##en-Na##au, Hohenzolleri#che Lande, Nieder#chle#ien, Ober#chle#ien,<br />
O#tpreußen, Pommern, Re#tprovinz We#tpreußen, Rheinprovinz, Sach#en, Schleswig-Hol#tein, Stadtgemeinde Berlin,<br />
und We#tfalen, einschließlich dem handlungsfähig und in den Grenzen vom 01. 04. 1938 durch die<br />
Viermächte #ouverän wiederherzu#tellenden Kommunalverbande Gebietskörper#chaft von Groß-Berlin mit den 20<br />
Verwaltungsbezirken Berlin-Mitte, Berlin-Tiergarten, Berlin-Wedding, Berlin-Prenzlauer Berg, Berlin-<br />
Friedrichshain, Berlin-Kreuzberg, Berlin-Charlottenburg, Berlin-Spandau, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Zehlendorf,<br />
Berlin-Schöneberg, Berlin-Steglitz, Berlin-Tempelhof, Berlin-Neukölln, Berlin-Treptow, Berlin-Köpenick,<br />
Berlin-Lichtenberg, Berlin-Weißen#ee, Berlin-Pankow, und Berlin-Reinickendorf von Groß-Berlin, gemäß der<br />
SHAEF-Ge#etzgebung der USA vom 13. 02. 1944 kriegsrechtlich, dem Rat der Außenmini#ter der Fünfmächte<br />
Kontrollratsge#etzgebung vom 02. 08. 1945 alliierten europakontrollratsverwaltungsrechtlich, und der Anlage A<br />
des „1 ten Londoner Protokolls“ vom 12. 09. 1944 be#atzungsrechtlich exterritorial der seit dem 18. 07. 1990<br />
vermeintlichen Bundesrepublik Deutschland und dem für eine erneute unter der Führung der USA<br />
durch die fortbestehenden We#tmächte zu bestimmende Übergangszeit seit dem 18. 07. 1990 zu<br />
bestehen habenden vereinten Deutschland gegenüber zu stehend habend in Fraktur#chift 1<br />
und Begriffe der Nationalsozialisten, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen<br />
Demokratischen Republik, des seit dem 18. 07. 1990 vereinten Deutschlands, der Länder der<br />
Bundesrepublik Deutschland, Regierungsbezirke, Landkreise, Städte, Gemeinden und Kommunen der<br />
Länder der Bundesrepublik Deutschland, der Bezirke, Landkreise, Städte, Gemeinden und Kommunen<br />
der Deutschen Demokratischen Republik, der Länder des seit dem 18. 07. 1990 vereinten<br />
Deutschlands, des Landes Berlin und des Magistrats von Berlin, des seit dem 03. 10. 1990 für eine<br />
Übergangszeit vereinten Landes Berlin in Kursivschrift 2 bezeichnet.<br />
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