ZKA-Stellungnahme - Die Deutsche Kreditwirtschaft
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<strong>ZKA</strong>-<strong>Stellungnahme</strong> vom 06. Februar 2006<br />
Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 sollte daher besser lauten:<br />
Any change in the contractual conditions communicated to the payment service<br />
user pursuant to Article 31(1) shall be proposed made available by the payment<br />
service provider in the same way as provided for in Articles 30(1) and 31(2)<br />
specified in the terms of the contract and not less than one month before the date<br />
of its proposed foreseen application.<br />
3.5.2 Artikel 31 Absatz 1 e) in Verbindung mit Artikel 33 – Informationserteilung bei der<br />
Änderung von transaktionsbezogenen Preisen und Leistungsmerkmalen sollte<br />
vereinfacht werden<br />
Gerade in Bezug auf transaktionsbezogene Preise (zum Beispiel Entgelt für die Ausführung<br />
einer EU-Standardüberweisung) und Leistungsmerkmale (zum Beispiel Ausführungsfrist<br />
für eine Überweisung nach Schweden) von Zahlungsdienstleistungen ist die in<br />
Artikel 31 Absatz 1 e) in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 vorgesehene aktive Mitteilungspflicht<br />
(„communicate“ – Bringschuld des <strong>Die</strong>nstleisters) bei Änderungen in bestehenden<br />
Geschäftsbeziehungen nicht praktikabel, da diese transaktionsbezogenen Konditionen<br />
auf Grund der sich ändernden Marktsituation häufiger als sonstige Vertragsbedingungen<br />
angepasst werden müssen. Der Kunde würde danach laufend mit Informationsschreiben<br />
über Änderungen von transaktionsbezogenen Entgelten und Leistungsmerkmalen<br />
konfrontiert, auch wenn er zu dem Zeitpunkt dieser Information die betreffende<br />
<strong>Die</strong>nstleistung gar nicht in Anspruch nimmt. Auch ist die Mitteilungspflicht für den<br />
<strong>Die</strong>nstleister mit hohen Kosten verbunden. Ein <strong>Die</strong>nstleister mit beispielsweise einer Million<br />
Kunden müsste beim Versand der Änderungsmitteilung per Post für den Druck und<br />
Versand der Briefe etwa 600.000 Euro ausgeben. <strong>Die</strong>se Kosten müssten in Folge dessen<br />
auf die Kunden umgelegt werden, was Bankdienstleistungen verteuern würde.<br />
Um zu vermeiden, den Kunden mit von ihm – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht unbedingt<br />
gewollten Informationen zu „überschwemmen“, sollte es weiterhin ausreichen,<br />
die Informationen über die aktuellen transaktionsbezogenen Entgelte und Leistungsmerkmale<br />
für Zahlungsdienstleistungen für den Kunden zum jederzeitigen Abruf bereit zu halten.<br />
Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, vor Inanspruchnahme der betreffenden<br />
<strong>Die</strong>nstleistung den aktuellen Preis und die aktuellen Leistungsmerkmale der Transaktion<br />
abzufragen. Eine solche an den konkreten Bedarf des Kunden ausgerichtete Informationsvermittlung<br />
entspricht auch dem ansonsten im Wirtschaftsverkehr völlig Üblichen, wonach<br />
vor Inanspruchnahme einer bestimmten <strong>Die</strong>nstleistung deren Preis überprüft werden<br />
kann. Der Kunde wird hierbei keineswegs benachteiligt, denn er hat es selber in der Hand,<br />
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