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ZKA-Stellungnahme - Die Deutsche Kreditwirtschaft

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<strong>ZKA</strong>-<strong>Stellungnahme</strong> vom 06. Februar 2006<br />

Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 sollte daher besser lauten:<br />

Any change in the contractual conditions communicated to the payment service<br />

user pursuant to Article 31(1) shall be proposed made available by the payment<br />

service provider in the same way as provided for in Articles 30(1) and 31(2)<br />

specified in the terms of the contract and not less than one month before the date<br />

of its proposed foreseen application.<br />

3.5.2 Artikel 31 Absatz 1 e) in Verbindung mit Artikel 33 – Informationserteilung bei der<br />

Änderung von transaktionsbezogenen Preisen und Leistungsmerkmalen sollte<br />

vereinfacht werden<br />

Gerade in Bezug auf transaktionsbezogene Preise (zum Beispiel Entgelt für die Ausführung<br />

einer EU-Standardüberweisung) und Leistungsmerkmale (zum Beispiel Ausführungsfrist<br />

für eine Überweisung nach Schweden) von Zahlungsdienstleistungen ist die in<br />

Artikel 31 Absatz 1 e) in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 vorgesehene aktive Mitteilungspflicht<br />

(„communicate“ – Bringschuld des <strong>Die</strong>nstleisters) bei Änderungen in bestehenden<br />

Geschäftsbeziehungen nicht praktikabel, da diese transaktionsbezogenen Konditionen<br />

auf Grund der sich ändernden Marktsituation häufiger als sonstige Vertragsbedingungen<br />

angepasst werden müssen. Der Kunde würde danach laufend mit Informationsschreiben<br />

über Änderungen von transaktionsbezogenen Entgelten und Leistungsmerkmalen<br />

konfrontiert, auch wenn er zu dem Zeitpunkt dieser Information die betreffende<br />

<strong>Die</strong>nstleistung gar nicht in Anspruch nimmt. Auch ist die Mitteilungspflicht für den<br />

<strong>Die</strong>nstleister mit hohen Kosten verbunden. Ein <strong>Die</strong>nstleister mit beispielsweise einer Million<br />

Kunden müsste beim Versand der Änderungsmitteilung per Post für den Druck und<br />

Versand der Briefe etwa 600.000 Euro ausgeben. <strong>Die</strong>se Kosten müssten in Folge dessen<br />

auf die Kunden umgelegt werden, was Bankdienstleistungen verteuern würde.<br />

Um zu vermeiden, den Kunden mit von ihm – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht unbedingt<br />

gewollten Informationen zu „überschwemmen“, sollte es weiterhin ausreichen,<br />

die Informationen über die aktuellen transaktionsbezogenen Entgelte und Leistungsmerkmale<br />

für Zahlungsdienstleistungen für den Kunden zum jederzeitigen Abruf bereit zu halten.<br />

Damit wird der Kunde in die Lage versetzt, vor Inanspruchnahme der betreffenden<br />

<strong>Die</strong>nstleistung den aktuellen Preis und die aktuellen Leistungsmerkmale der Transaktion<br />

abzufragen. Eine solche an den konkreten Bedarf des Kunden ausgerichtete Informationsvermittlung<br />

entspricht auch dem ansonsten im Wirtschaftsverkehr völlig Üblichen, wonach<br />

vor Inanspruchnahme einer bestimmten <strong>Die</strong>nstleistung deren Preis überprüft werden<br />

kann. Der Kunde wird hierbei keineswegs benachteiligt, denn er hat es selber in der Hand,<br />

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