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Einsendearbeit zu Kurseinheit 3 - Dieter Welzel

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<strong>Welzel</strong>, <strong>Dieter</strong> Hennef, 24. Januar 2005<br />

Auf der Nachbarsheide 6<br />

53773 Hennef<br />

Teilzeitstudent BoL<br />

Matr.-Nr.: 2902761<br />

Modul 5 (Kurs 55104 Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht)<br />

<strong>Kurseinheit</strong> 2 Teil 3<br />

Wintersemester 2004/05<br />

<strong>Einsendearbeit</strong><br />

Einsendeaufgabe<br />

Bearbeitungshinweis<br />

Lesen Sie <strong>zu</strong>nächst jede Aufgabe vollständig durch. Lösen Sie dann die Aufgaben und kennzeichnen<br />

Sie Ihre Antworten, indem Sie den oder die Buchstaben (A, B, C, D) im Aufgabenheft<br />

einkreisen.<br />

Hinweise <strong>zu</strong>r Bewertung<br />

Die erreichbare Rohpunktzahl ist bei den einzelnen Multiple-Choice-Aufgaben genannt. Gewertet<br />

werden nur vollständig richtige Antworten.<br />

Übersicht über die mit den Aufgaben geprüften Lehrzielgruppen<br />

Lehrzielgruppe 1: Die Wahl <strong>zu</strong>m Parlament<br />

Aufgaben: 1 – 4<br />

Lehrzielgruppe 2: Die politischen Parteien<br />

Aufgaben: 5 – 9<br />

Lehrzielgruppe 3: Regierung und Parlament<br />

Aufgaben: 10 – 15<br />

Lehrzielgruppe 4: Der Bundespräsident<br />

Aufgaben: 16 - 18<br />

I


Aufgabe 1 (8 RP)<br />

Der Wähler W hat sich bei der Bundestagswahl für die noch weitegehend unbekannte Ö-<br />

Partei entschieden. Diese erhielt allerdings nur 0,3% der Wählerstimmen und gewann damit<br />

kein Mandat im Bundestag. W hält die 5%-REgelung, die den Ein<strong>zu</strong>g der Ö-Partei in den<br />

Bundestag verhindert hat, für verfassungswidrig. Wie steht das Bundesverfassungsgericht <strong>zu</strong><br />

dieser Frage?<br />

(x aus 4) A Die 5%-Regelung ist verfassungswidrig, weil das politische System der<br />

Bundesrepublik Deutschland heute stabil genug und es daher nicht<br />

mehr im selben Maße erforderlich ist, eine Parteienzersplitterung <strong>zu</strong><br />

vermeiden.<br />

B Die 5%-Regelung ist nicht verfassungswidrig, weil es ein legitimes<br />

Anliegen des Gesetzgebers war, auf diese Weise die Bildung regierungsfähiger<br />

Mehrheiten <strong>zu</strong> erleichtern.<br />

C Die 5%-Regelung ist nicht verfassungswidrig, weil sie die Entstehung<br />

von Splitterparteien behindert.<br />

D Die 5%-Regelung ist verfassungswidrig, weil sie verhindert, dass auch<br />

neue, noch unbekannte Parteien in das Parlament einziehen können.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 2 (12 RP)<br />

Gewinnen in einem Bundesland mehr Bewerber Direktmandate als der Partei, für die sie angetreten<br />

sind, Sitze im Bundestag <strong>zu</strong>stehen, spricht man von Überhangmandaten. Mit ihnen<br />

erhöht sich die Anzahl der Abgeordneten im Parlament. Sind diese Überhangsmandate nach<br />

Ansicht des BVerfG verfassungsrechtlich <strong>zu</strong>lässig?<br />

(x aus 4) A Die Überhangmandate verstoßen nicht gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil<br />

sich der Gesetzgeber für die personalisierte Verhältniswahl entschieden<br />

hat. Zu den Besonderheiten der personalisierten Verhältniswahl gehöre<br />

zwangsläufig, dass das aus der Zweitstimme <strong>zu</strong> berechnende Verhältnis<br />

der Stimmenanteile gerade nicht das einzige Kriterium für die Verteilung<br />

der Sitze ist.<br />

B Die Überhangmandate verstoßen nicht gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil<br />

nicht die Erfolgswertgleichheit entscheidend ist, sondern die Erfolgschancengleichheit.<br />

Eine Obergrenze für die Zulässigkeit von Überhangmandaten<br />

sieht das Bundesverfassungsgericht dann, wenn sie 5%<br />

der regulären Sitze des Bundestages ausmachen.<br />

C Die Überhangmandate verstoßen dann gegen Art. 38 Abs. 1 GG, wenn<br />

sich die Wahlkreise nicht gleichmäßig auf die Länder verteilen oder<br />

nicht annähernd gleich groß sind.<br />

D Die Überhangmandate verstoßen gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil das<br />

Gewicht der Stimmen für ein Überhangmandat und ein „normales“<br />

Mandat nicht einheitlich ist.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

II


Aufgabe 3 (4 RP)<br />

Eine Partei wird auch dann bei der Verteilung der Mandate nach den Landeslisten berücksichtigt,<br />

wenn sie nur drei Direktmandate erlangt hat. Nach dieser so genannten Grundmandatsklausel<br />

wird ihr Zweitstimmenanteil berücksichtigt, obwohl er unter 5% liegt. Richtig?<br />

(x aus 4) A Ja, das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt diese Abweichung damit,<br />

dass im Erwerb von mehreren Direktmandaten ein Indiz dafür gesehen<br />

werden könne, dass die hinter den Gewählten stehenden Parteien die<br />

Interessen des Volkes in einem Umfang vertreten, der im Sinne der Integration<br />

politisch bedeutsamer Kräfte eine Repräsentanz im Bundestag<br />

rechtfertige.<br />

B Nein, es gibt keine Grundmandatsklausel.<br />

C Ja, obwohl die Grundmandatsklausel dem Anliegen der Sperrklausel,<br />

eine Zersplitterung des Parlamentes <strong>zu</strong> verhindern, entgegen wirkt,<br />

kann dies mit ihrer integrierenden Wirkung gerechtfertigt werden.<br />

D Ja, die Grundmandatsklausel entspricht dem System der personalisierten<br />

Verhältniswahl, bei der besonderer Wert auf die Wahl des Abgeordneten<br />

in seinem Wahlkreis gelegt wird.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 4 (4 RP)<br />

Der Grundsatz der „allgemeinen Wahl“ besagt, dass grundsätzlich alle Bürger wählen dürfen.<br />

Welche Ausnahmen gibt es?<br />

(x aus 4) A Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.<br />

B Verlust des Wahlrechts wegen der Verurteilung <strong>zu</strong> einer Freiheitsstrafe<br />

und deren Verbüßung im Gefängnis.<br />

C Verlust des Wahlrechts wegen vorübergehenden Aufenthalts (mehr als<br />

3 Monate) in Ausland.<br />

D Verlust des Wahlrechts wegen einer Pflegschaft aufgrund geistigen<br />

Gebrechens.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

III


Aufgabe 5 (8 RP)<br />

Für eine Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen einem Verein im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG und<br />

einer Partei nach dem PartG ist auf die Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 1 S. 1 PartG als<br />

Konkretisierung von Art. 21 GG <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>greifen. Welche Vorausset<strong>zu</strong>ngen muss eine Partei<br />

danach erfüllen?<br />

(x aus 4) A Eine politische Partei muss schon bei der letzten Wahl <strong>zu</strong>m Parlament<br />

teilgenommen haben.<br />

B Eine politische Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd<br />

oder für eine längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes<br />

auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung<br />

des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken<br />

will.<br />

C Eine politische Partei erfüllt auch dann die Anforderungen des Parteiengesetzes,<br />

wenn sie nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten<br />

vorerst nicht in der Lage ist, auf die politische Willensbildung des<br />

Volkes maßgeblich Einfluss <strong>zu</strong> nehmen.<br />

D Eine politische Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die nach dem<br />

Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang<br />

und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und<br />

nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr<br />

für die Ernsthaftigkeit dieser Zielset<strong>zu</strong>ng bietet.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 6 (8 RP)<br />

Nach § 2 Abs. 2 PartG verliert eine Vereinigung ihren Status als politische Partei, wenn sie<br />

sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat.<br />

Ist die Teilnahme an einer Europawahl in dem Zeitraum ausreichend, um die Parteieigenschaft<br />

nicht <strong>zu</strong> verlieren?<br />

(x aus 4) A Nein, Europawahlen reichen nicht aus, der Wortlaut von § 2 Abs. 2<br />

PartG fordert ausdrücklich die Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen.<br />

B Ja, die Bedeutung der Europawahlen für die politischen Entscheidungen<br />

im Bundestag und in den Landesparlamenten wächst mit dem Zuwachs<br />

der Kompetenzen des Europäischen Parlaments. Aus diesem Grund genügt<br />

auch die Wahl <strong>zu</strong>m Europaparlament, um die Parteieigenschaft<br />

nicht <strong>zu</strong> verlieren.<br />

C Ja, es muss sich aber um eine Partei handeln, die nicht nur in Deutschland<br />

<strong>zu</strong>r Wahl antritt, sondern auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.<br />

D Ja, das Grundgesetz verleiht der Bedeutung der Europäischen Union<br />

und den mit ihr verbundenen Veränderungen in Art. 23 GG Ausdruck.<br />

Aus diesem Grund muss den Europawahlen in dieser Frage derselbe<br />

Stellenwert wie den Wahlen in der Bundesrepublik eingeräumt werden.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

IV


Aufgabe 7 (12 RP)<br />

Welchen Sinn und Zweck soll die Rechenschaftspflicht politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1<br />

S. 4 GG erfüllen?<br />

(x aus 4) A Der Wähler soll durch die Offenlegung von finanziellen Verflechtungen<br />

die Möglichkeiten erhalten, die Übereinstimmung zwischen politischen<br />

Programmen und dem Verhalten derer <strong>zu</strong> überprüfen, die mit Hilfe ihrer<br />

finanziellen Mittel Einfluss auf die Parteien <strong>zu</strong> nehmen versuchen.<br />

B Das Transparenzgebot dient da<strong>zu</strong>, die Finanzwirtschaft einer Partei <strong>zu</strong><br />

überprüfen, obwohl dies wegen der finanziellen Zuwendungen des<br />

Staates an die Partei ohnehin erforderlich ist.<br />

C Die politische Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen den Parteien<br />

soll durch die Rechenschaftspflicht gewahrt werden. Denn die um<br />

die Gunst des Wählers mitstreitenden Parteien müssen die Gelegenheit<br />

besitzen, die finanziellen Möglichkeiten ihrer Konkurrenten ein<strong>zu</strong>schätzen.<br />

D Die Rechenschaftspflicht der Parteien dient allein da<strong>zu</strong>, dass der Präsident<br />

des Deutschen Bundestages die staatlichen Zuwendungen an die<br />

Parteien ermitteln kann.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 8 (4 RP)<br />

Parteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch direkte staatliche Finanzierung<br />

unterstützt. Heute erkennt das Bundesverfassungsgericht eine fortdauernde staatliche Finanzierung<br />

als <strong>zu</strong>lässig an, die unabhängig vom Wahlkampf ist. Welchen Grundsätzen unterliegt<br />

die Parteienfinanzierung?<br />

(x aus 4) A Es dürfen allein die politischen Partein durch finanzielle Mittel des<br />

Staates im Rahmen der Parteienfinanzierung gefördert werden, nicht<br />

parteinahe Stiftungen.<br />

B Die Finanzierung darf immer nur eine Teilfinanzierung sein und nicht<br />

<strong>zu</strong> einer Abhängigkeit der Parteien vom Staat führen.<br />

C Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfährt bei der Parteienfinanzierung<br />

eine Abstufung: Bezüglich der Höhe der Zuwendungen ist eine<br />

Differenzierung nach Maßgabe der Bedeutung der Partei möglich, wobei<br />

insbesondere auf den Erfolg der Parteien beim Wähler abgestellt<br />

wird.<br />

D Die Finanzierung darf nicht die Chancen der Parteien im Wettbewerb<br />

untereinander beeinflussen. Aus diesem Grund müssen Parteien ohne<br />

Einschränkung gleich behandelt werden.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

V


Aufgabe 9 (4 RP)<br />

Was versteht man unter dem Parteienprivileg?<br />

(x aus 4) A Allein das Bundesverfassungsgericht stellt die Verfassungswidrigkeit<br />

einer Partei fest und spricht das Parteiverbot aus.<br />

B Bis <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

über die Verfassungswidrigkeit einer Partei gilt sie als nicht verfassungswidrig<br />

und muss wie alle anderen Parteien behandelt werden.<br />

C Auch der Bundesinnenminister darf in Ausnahmefällen ein Parteiverbot<br />

verhängen.<br />

D Das Parteiverbot berührt nicht die Mandate von Abgeordneten der Partei.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 10 (12 RP)<br />

Die G-Partei hat durch einen Parteibeschluss das „Rotationsverfahren“ eingeführt. Danach<br />

legen die Abgeordneten der G-Partei, die bei der Bundestagswahl in den Deutschen Bundestag<br />

gewählt werden, nach zwei Jahren ihr Mandat nieder, damit ein Parteikollege von der<br />

Landesliste nachrücken kann. Der Abgeordnete A der G-Partei hält den Parteibeschluss für<br />

verfassungswidrig. Wie ist die Rechtslage <strong>zu</strong> beurteilen?<br />

(x aus 4) A Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt die Freiheit der Mandatsausübung.<br />

Zwar steht gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG jedem Abgeordneten das<br />

Recht <strong>zu</strong>, jederzeit auf sein Bundestagsmandat <strong>zu</strong> verzichten, allerdings<br />

muss es sich dabei um seine freie Entscheidung handeln. Das Rotationsverfahren<br />

bedeutet einen kollektiven Mandatsverzicht, der über die<br />

Parteidisziplin <strong>zu</strong> einem Austausch der Abgeordneten während der<br />

Wahlperiode führt. Der Zwang <strong>zu</strong>m Mandatsverzicht verstößt jedoch<br />

gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.<br />

B Das Rotationsverfahren verlangt nur Fraktionsdisziplin. Aus dem legitimen<br />

Bestreben der Fraktion nach einem einheitlichen Auftreten bei<br />

der parlamentarischen Arbeit kann sie in gewissem Umfang auf den<br />

einzelnen Abgeordneten einwirken. Dies gilt allerdings nur, soweit es<br />

die Loyalität und die gemeinsame politische Arbeit erfordern. Vom<br />

Rotationsverfahren verspricht sich die G-Partei die Möglichkeit, auch<br />

anderen Kandidaten die Chance <strong>zu</strong>r Parlamentsarbeit <strong>zu</strong> geben. Der<br />

Austausch soll die Qualität der Arbeit der Abgeordneten fördern. Die<br />

Forderung der Partei <strong>zu</strong>m Mandatsverzicht ist aus diesem Grund <strong>zu</strong>lässig.<br />

C Nach dem in Art. 38 Abs. 1 GG festgeschriebenen Grundsatz der Unmittelbarkeit<br />

der Wahl erhält jeder Abgeordnete sein Mandat direkt<br />

durch den Wähler. Das Rotationsverfahren führt da<strong>zu</strong>, dass die Partei in<br />

den Willen des Wählers eingreift, indem der nächste Abgeordnete aus<br />

der Landesliste nachrückt. Die Stimme des Wählers entscheidet in diesem<br />

Fall nur für die Hälfte der Legislaturperiode; der Grundsatz der<br />

Unmittelbarkeit der Wahl ist daher verletzt.<br />

D Die Mandatsdauer beträgt für alle Abgeordneten gemäß Art. 39 Abs. 1<br />

S. 1 GG vier Jahre. Der festgelegte Zeitraum soll eine effektive politische<br />

Arbeit sicherstellen. Fände bereits nach zwei Jahren ein Austausch<br />

der Abgeordneten statt, wäre die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gefährdet.<br />

VI


_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 11 (8 RP)<br />

Die S-Partei und die G-Partei treffen nach dem Gewinn der Bundestagswahl Koalitionsvereinbarungen.<br />

Sind diese Koalitionsvereinbarungen <strong>zu</strong>lässig?<br />

(x aus 4) A Nein, nach Art. 65 Abs. 1 GG liegt die Richtlinienkompetenz beim<br />

Bundeskanzler. Mit Koalitionsvereinbarungen würde in seine Entscheidungsbefugnisse<br />

in un<strong>zu</strong>lässigerweise eingegriffen. Solange die Un<strong>zu</strong>lässigkeit<br />

jedoch niemand vorträgt, können die Parteien Koalitionsvereinbarungen<br />

schließen.<br />

VII<br />

B Ja, dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bundeskanzler nach Art. 63<br />

Abs. 1 GG ohne vorangegangene Aussprache vom Bundestag gewählt<br />

wird. Wären <strong>zu</strong>vor keine Vereinbarungen über die <strong>zu</strong>künftige Richtung<br />

in der Politik möglich, wäre eine Mehrheit im Bundestag für die Wahl<br />

des Bundeskanzlers stets unsicher.<br />

C Ja, da es nach Art. 21 GG Aufgabe der politischen Parteien ist, an der<br />

Willensbildung des Volkes mit<strong>zu</strong>wirken. Die Parteien können sich jedoch<br />

nur für die Übernahme der Regierungsverantwortung mit einer<br />

anderen Partei <strong>zu</strong>sammen entscheiden, wenn beide Parteien eine gemeinsame<br />

Richtung festlegen können. Nur auf diesem Weg können die<br />

Parteien auf die Unterstüt<strong>zu</strong>ng der Parteimitglieder, aber auch der<br />

Wähler setzen.<br />

D Nein, mit Koalitionsvereinbarungen würden die Parteien in die Ressortverantwortlichkeit<br />

der einzelnen Minister eingreifen, die dann ihre<br />

Entscheidungen nicht mehr frei ausführen könnten. Auch hier gilt: Solange<br />

die Un<strong>zu</strong>lässigkeit niemand vorträgt, können die Parteien Koalitionsvereinbarungen<br />

schließen.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 12 (4 RP)<br />

Kennzeichnend für die Entscheidungsfindung in der modernen Demokratie im staatsinternen<br />

Bereich ist das Mehrheitsprinzip. Welche Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es?<br />

(x aus 4) A Der Bundeskanzler kann in Ausnahmefällen durch eine Minderheit im<br />

Parlament gewählt werden.<br />

B Ausnahmsweise können Gesetze mit weniger als der Hälfte der Stimmen<br />

im Parlament verabschiedet werden.<br />

C Bei verfassungsändernden Gesetzen: bei ihnen ist eine qualifizierte<br />

Mehrheit erforderlich. Die Minderheit hat daher eine Sperrminorität.<br />

D Bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen: Bereits ein Viertel<br />

der Mitglieder des Bundestages können ihn einsetzen – auch gegen den<br />

Willen der Mehrheit.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________


Aufgabe 13 (8 RP)<br />

VIII<br />

Der Minister M des kleinen Koalitionspartners der S-Partei, der auch Abgeordneter im Bundestag<br />

ist, spricht sich in der Öffentlichkeit mehrfach gegen die Verabschiedung eines Gesetzes<br />

<strong>zu</strong>r Regulierung des Arbeitsmarktes aus. Der Bundeskanzler ist über das Verhalten des M<br />

empört und untersagt ihm diese ablehnenden Äußerungen. Kann der Bundeskanzler einem<br />

Minister „das Wort verbieten“?<br />

(x aus 4) A Ja, dieses Recht des Bundeskanzlers folgt aus der Richtlinienkompetenz<br />

gemäß Art. 65 Abs. 1 GG. Die Verfassung verleiht dem Bundeskanzler<br />

das Recht, die Richtung der gesamten Politik seines Kabinetts <strong>zu</strong> bestimmen.<br />

Darunter fallen auch alle Einzelentscheidungen.<br />

B Nein, der Minister kann sich gegenüber seinen Kabinettskollegen auf<br />

Art. 5 Abs. 1 GG berufen und seine Meinung äußern.<br />

C Ja, das Auftreten des Kabinetts unterfällt dem Bereich der Geschäftsführung<br />

nach Art. 65 S. 4 GG. Aufgrund des Kollegialprinzips ist das<br />

Kabinett verpflichtet, Mehrheitsentscheidungen als einheitliche Regierungsbeschlüsse<br />

<strong>zu</strong> vertreten. Der Bundeskanzler kann daher <strong>zu</strong> recht<br />

einem Minister eine abweichende Äußerung untersagen.<br />

D Nein, M kann als Abgeordneter des Bundestages unabhängig von seiner<br />

Stellung als Minister seine Meinung frei vertreten.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 14 (4 RP)<br />

Wie kann der Bundestag vorzeitig aufgelöst werden?<br />

(x aus 4) A Der Bundestag kann sich jederzeit selber auflösen, auch wenn dies im<br />

Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />

B Im Falle einer Minderheitsregierung kann der Bundespräsident den<br />

Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG auflösen. Eine Minderheitsregierung<br />

entsteht, wenn sich nach einer Bundestagswahl keine Mehrheit<br />

für die Wahl eines Bundeskanzlers findet.<br />

C Die Legislaturperiode kann nicht vorzeitig beendet werden.<br />

D Wenn auf Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen aus<strong>zu</strong>sprechen,<br />

nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages <strong>zu</strong>stimmt,<br />

kann der Bundespräsident nach seinem Ermessen auf Vorschlag den<br />

Bundestag auflösen.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________


Aufgabe 15 (8 RP)<br />

Auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung<br />

beschloss der Deutsche Bundestag ohne Einzelfallprüfung, die beantragte Genehmigung<br />

<strong>zu</strong>r Aufhebung der Immunität des Bundestagsabgeordneten A <strong>zu</strong> erteilen. Nach einer<br />

Durchsuchung bei A bestätigen sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn nicht. Welche<br />

Rechte kann A vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen?<br />

(x aus 4) A A kann sich auf eine Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 46 Abs. 2 GG berufen, weil<br />

hiernach ein Abgeordneter nur dann strafrechtlich <strong>zu</strong>r Verantwortung<br />

gezogen werden darf, wenn der Bundestag da<strong>zu</strong> seine Genehmigung<br />

erteilt hat. Art. 46 Abs. 2 GG verleiht ihm ein subjektives Recht.<br />

B A kann sich nicht allein auf eine Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 46 Abs. 2 GG<br />

berufen, weil sich daraus kein subjektives Recht ergibt. Art. 46 Abs. 2<br />

GG soll allein gewährleisten, dann das Parlament auch in kritischen<br />

Situationen handlungsfähig bleibt. Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich<br />

daher nicht unmittelbar Rechte des einzelnen Abgeordneten gegenüber<br />

dem Parlament ergeben, da die Entscheidung über die Genehmigung<br />

der Strafverfolgung dem Schutz des gesamten Parlaments dient.<br />

C A kann eine Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 38 Abs. 1 S. 2 iVm Art. 46 Abs. 2 GG<br />

geltend machen, weil der einzelne Abgeordnete je nach den im Parlament<br />

vorhandenen Kräfteverhältnissen auch gegenüber dem Parlament<br />

schutzbedürftig sein kann.<br />

D A kann keine Rechtsverlet<strong>zu</strong>ng vor dem Bundesverfassungsgericht<br />

geltend machen, weil er sich auf kein subjektives Recht berufen kann.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 16 (4 RP)<br />

Welche Kompetenzen hat der Bundespräsident?<br />

(x aus 4) A Festset<strong>zu</strong>ng des Wahltermins.<br />

B Einbringung von Gesetzen in den Bundestag.<br />

C Ausfertigung von Gesetzen.<br />

D Leitung der Plenarsit<strong>zu</strong>ng.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

IX


Aufgabe 17 (4 RP)<br />

Grundsätzlich bedürfen alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten für ihre<br />

Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines <strong>zu</strong>ständigen Bundesministers.<br />

Warum?<br />

(x aus 4) A Durch die Gegenzeichnungspflicht wird der Bundespräsident in der<br />

Politik von Bundestag und Bundesregierung eingebunden, die ihrerseits<br />

die politische Verantwortung für die jeweiligen Maßnahmen übernehmen.<br />

B Die Gegenzeichnungspflicht soll die Einheitlichkeit der Staatsleitung<br />

gewährleisten.<br />

C Die Gegenzeichnung überträgt die verfassungsrechtliche Verantwortung<br />

auf Bundestag und Bundesregierung.<br />

D Die Gegenzeichnungspflicht ist lediglich eine formale Regelung ohne<br />

rechtliche oder politische Konsequenzen.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 18 (8 RP)<br />

Nach Art. 64 Abs. 1 GG ist der Bundespräsident für die Ernennung und Entlassung der Bundesminister<br />

auf Vorschlag des Bundeskanzlers <strong>zu</strong>ständig. Kann der Bundespräsident die Entlassung<br />

eines Bundesministers verweigern?<br />

(x aus 4) A Der Bundespräsident kann stets die vom Bundeskanzler gewünschte<br />

Entlassung eines Bundesministers verweigern.<br />

B Der Bundespräsident hat kein Recht, die Entlassung aus politischen<br />

Gründen <strong>zu</strong> verweigern. Art. 64 GG ist im Zusammenhang mit Art. 65<br />

GG <strong>zu</strong> betrachten, der die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers<br />

festlegt. Diese setzt aber auch voraus, dass der Bundeskanzler diejenigen<br />

Minister ernennen und entlassen kann, die sein uneingeschränktes<br />

politisches Vertrauen besitzen oder dies nicht mehr genießen, und zwar<br />

frei vom Einfluss des Bundespräsidenten. Allein der Bundeskanzler<br />

trägt die Verantwortung für die Politik der Bundesregierung.<br />

C Der Bundespräsident kann die vom Bundeskanzler gewünschte Entlassung<br />

eines Bundesministers nicht verweigern.<br />

D Der Bundespräsident hat nach Art. 64 Abs. 1 GG ein rechtliches Prüfungsrecht<br />

bei der Ernennung eines Ministers. Er hat daher das Recht<br />

<strong>zu</strong> überprüfen, ob die Inkompatibilitätsregeln, §§ 4 und 5 BMinG eingehalten<br />

worden sind, passives Wahlrecht vorliegt, sowie die Fähigkeit<br />

<strong>zu</strong>r Bekleidung öffentlicher Ämter, die Bekenntnis <strong>zu</strong>r freiheitlich demokratischen<br />

Grundordnung und das Einverständnis des Kandidaten.<br />

_______________________________________________________________________________________________________________<br />

Aufgabe 18 war die letzte Aufgabe<br />

X


Lösungskommentare des Lehrstuhls (Musterlösung?)<br />

Aufgabe 1 B und C sind richtig.<br />

Vgl. <strong>zu</strong>r Sperrklausel Teil 3.B.V.1.b.bb.(3).(a), S. 22.<br />

Aufgabe 2 A, B und C sind richtig.<br />

Vgl. <strong>zu</strong> den Überhangmandaten Teil 3 B.V.1.b.bb.(3).(b), S. 24 f.<br />

Aufgabe 3 A, C und D sind richtig.<br />

Vgl. <strong>zu</strong>r Grundmandatsklausel Teil 3 B.V.1.b.bb.(3).(a), S. 22.<br />

Aufgabe 4 A und D sind richtig.<br />

Zum Verlust des Wahlrechts siehe § 13 BWahlG, S. 12 f.<br />

Aufgabe 5 B und D sind richtig.<br />

Zum Parteibegriff siehe Teil 3 B.IV.1., S. 14 ff.<br />

Aufgabe 6 B und D sind richtig.<br />

Die Bedeutung der Europawahlen für die politische Entscheidungen im<br />

Bundestag und in den Landesparlamenten wächst mit dem Zuwachs der<br />

Kompetenzen des Europäischen Parlaments. Es muss daher den Wahlen<br />

<strong>zu</strong>m Europarlament eine ebenso bedeutende Rolle beigemessen werden, wie<br />

den nationalen Wahlen. Dem<strong>zu</strong>folge ist es für den Erhalt der Parteieigenschaft<br />

ausreichend, das eine Partei an der Europawahl teilnimmt.<br />

Aufgabe 7 A, B und C sind richtig.<br />

Zur Parteienfinanzierung und <strong>zu</strong>r Rechenschaftspflicht siehe Teil 3 B.IV.3.,<br />

S. 14 ff.<br />

Aufgabe 8 B und C sind richtig.<br />

Zur Parteienfinanzierung siehe Teil 3 B.IV.3. Auch parteinahe Stiftungen<br />

werden mit staatlichen Mitteln gefördert; dies setzt allerdings voraus, dass<br />

die Stiftungen von den Parteien rechtlich und staatlich unabhängige Institutionen<br />

sind, S. 14 f.<br />

Aufgabe 9 A und B sind richtig.<br />

Zum Parteiverbotsverfahren siehe Teil 3.B.IV., S. 16 f.<br />

Aufgabe 10 A, C und D sind richtig.<br />

Zu Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin siehe Teil 3 B.V.1.b.dd., S. 26 ff.<br />

Aufgabe 11 B und C sind richtig.<br />

Zu Koalitionsvereinbarungen siehe Teil 3 B.V.2.b.cc., S. 38 ff.<br />

Aufgabe 12 C und D sind richtig.<br />

Zu Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz siehe Teil 3 B.III., S. 10 ff.<br />

1


Aufgabe 13 A und C sind richtig.<br />

Zu den Zuständigkeiten der Regierung siehe Teil 3 B.V:2.b., S. 38. Unter<br />

die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers fallen nur solche Einzelfallentscheidungen,<br />

bei denen eine konkrete Sachfrage gleichzeitig grundsätzliche<br />

Fragen in der Richtung in der Politik betreffen. Im vorliegenden Fall<br />

ging es nicht um eine solche Grundsatzentscheidung, sondern der Bundeskanzler<br />

wollte vielmehr eine einheitliche Entscheidung des Kabinetts erreichen.<br />

Aufgabe 14 B und D sind richtig.<br />

Zum fehlenden Selbstauflösungsrecht des Bundestages siehe Teil 3<br />

B.V.2.b.cc., S. 38 ff.<br />

Aufgabe 15 B und C sind richtig.<br />

Zu der Immunität des Abgeordneten siehe Teil 3 B.1.b.dd.(3)., S. 28 f.<br />

Aufgabe 16 A und C sind richtig.<br />

Zu den Kompetenzen des Bundespräsidenten siehe Teil 3 C.II., S. 41 ff.<br />

Aufgabe 17 A und B sind richtig.<br />

Zur Gegenzeichnungspflicht siehe Teil 3 C.II.3., S.42 f.<br />

Aufgabe 18 B und D sind richtig.<br />

Zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung siehe<br />

Teil 3 B.V:2.a.bb. Im Übrigen siehe Teil 3 C.II.4., S. 36 f.<br />

Mit dem LOTSE-Computerbrief, d.h. der Korrektur, wurde noch Folgendes<br />

mitgeteilt:<br />

Hinweis <strong>zu</strong> Aufgabe 2 und 18:<br />

Bei dieser Aufgabe erhalten alle Studierenden unabhängig von ihrer gewählten<br />

Lösung die volle Punktzahl für die Alternative D.<br />

Hinweis <strong>zu</strong> Aufgabe 6:<br />

Hier erhalten auch Studierende die volle Punktzahl, die als richtige Lösung<br />

Alternative A angegeben haben.<br />

2


Kritische Würdigung der Lösungskommentare<br />

Zu Aufgabe 1: Nur B ist definitiv richtig. C ist nicht eindeutig.<br />

Die 5%-Hürde ist vom BVerfG als noch verfassungsgemäß qualifiziert wor-<br />

den (BVerfGE 4, 31). Damit sind die Antwortmöglichkeiten A und D schon<br />

mal definitiv falsch.<br />

Entsprechend den Ausführungen in KE 2 Teil 3 auf S. 23 müsste Antwort-<br />

möglichkeit B richtig sein.<br />

Hinsichtlich der Antwortmöglichkeit C kommt es m.E. darauf an, wie man<br />

den dortigen Satz liest und versteht. Damit C sprachlich eindeutig wäre<br />

müsste es entweder „obwohl“ statt „weil“ heißen oder nach „weil“ müsste<br />

das Wort „durch“ ergänzt werden. Ich neige deshalb da<strong>zu</strong> die Antwortmög-<br />

lichkeit C als falsch <strong>zu</strong> betrachten. Wie seitens des Lehrstuhls in der<br />

Newsgroup Verfassungsrecht <strong>zu</strong> Recht festgestellt wurde, handelt es sich<br />

bei den Rechtswissenschaften um eine Sprachwissenschaft. Der Antwort-<br />

möglichkeit C und deren Einstufung als richtig offenbaren m.E. Mängel in<br />

der Aufgabenstellung.<br />

Zu Aufgabe 2: A, B und C sind richtig.<br />

Nach Ansicht des BVerfG sind diese Überhangsmandate verfassungsrecht-<br />

lich <strong>zu</strong>lässig (BVerfGE 95, 335, 357 ff). Entsprechend den Ausführungen in<br />

KE 2 Teil 3 auf S. 24 müssten Antwortmöglichkeiten A, B und C richtig<br />

sein. C wegen dem „dann“, das die vom BVerfG aufgestellten Bedingungen<br />

wiedergibt (s. BVerfGE 95, 335, 357).<br />

Antwortmöglichkeit D ist demgegenüber falsch.<br />

Zu Aufgabe 3: A und C sind definitiv richtig. D ist nicht eindeutig.<br />

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung BVerfGE 95, 408 dargelegt, dass es<br />

die Grundmandatsklausel des § 6 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz BWahlG für<br />

nicht verfassungswidrig hält. Entsprechend den Ausführungen in KE 2 Teil<br />

3 auf S. 23 sind damit die Antwortmöglichkeiten A und C richtig. Antwort-<br />

möglichkeit B ist angesichts der nach § 6 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz<br />

BWahlG möglichen Grundmandatsklausel falsch.<br />

3


Antwortmöglichkeit D ist dagegen m.E. wieder schwierig <strong>zu</strong> interpretieren.<br />

Die Wahl des Abgeordneten in seinem Wahlkreis (Direktmandat) ist Aus-<br />

druck der Mehrheitswahl. Antwortmöglichkeit D unterstellt aber, dass die<br />

personalisierte Verhältniswahl besonderen Wert auf die Wahl des Abgeord-<br />

neten in seinem Wahlkreis legt. Die personalisierte Verhältniswahl ist aber<br />

eine Verbindung von Verhältnis- und Mehrheitswahl, so dass dort auch dem<br />

Grundsatz der Erfolgswertgleichheit besonders berücksichtigt wird, dem die<br />

Grundmandatsklausel ohne Ausgleichsmandate für andere Parteien wieder<br />

entgegenwirkt. Vor diesem Hintergrund halte ich Antwortmöglichkeit D für<br />

falsch. Eine Begründung/Erklärung warum D richtig sein soll, konnte ich<br />

weder dem Kurs noch den Lösungskommentaren entnehmen.<br />

Zu Aufgabe 4: A ist definitiv richtig. D und C sind nicht eindeutig.<br />

Bezüglich der Ausnahmen vom Grundsatz der „allgemeinen Wahl“ sei auf<br />

§ 13 BWahlG verwiesen. Danach ist die Antwortmöglichkeiten A (§ 13<br />

Nr. 1 BWahlG) richtig. Die Antwortmöglichkeiten B ist dagegen <strong>zu</strong> weit<br />

gefasst. Nicht aufgrund der Verurteilung <strong>zu</strong> einer beliebigen (!) Freiheits-<br />

strafe und deren Verbüßung im Gefängnis darf man einfach nicht wählen.<br />

Für Einzelheiten hier<strong>zu</strong> siehe unter<br />

http://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html. B ist deshalb falsch.<br />

Problematisch ist dagegen u.a. D. Zwar sieht es auf den ersten Blick auf-<br />

grund der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 36, 139) so aus, als ob D<br />

wegen § 13 Nr. 2 BWahlG richtig wäre. Jedoch bezieht sich diese Entschei-<br />

dung des BVerfG anscheinend auf einen alten Wortlaut des § 13 Nr. 2<br />

BWahlG. Seit Einführung des Betreuungsrechts kommen die Begriffe<br />

"Pflegschaft" (soweit es um Volljährige geht) und "geistiges Gebrechen"<br />

aber nicht mehr im Gesetz vor (vgl. den neuen Wortlaut des § 13 Nr. 2<br />

BWahlG, § 1896 BGB und Betreuungsgesetz (BtG)). Ich neige deshalb da-<br />

<strong>zu</strong> die Antwortmöglichkeit D als falsch <strong>zu</strong> betrachten, denn Antwort D<br />

deckt sich nicht mehr mit dem geltenden Wortlaut des § 13 Nr. 2 BWahlG.<br />

Da sich aber materiell nichts geändert haben dürfte, könnte man m.E. auch<br />

die Auffassung vertreten, dass D richtig ist. Hier liegt also eine nicht ein-<br />

deutige Lösungsmöglichkeit vor.<br />

4


Problematisch erscheint mir <strong>zu</strong>dem die Antwortmöglichkeit C. Der dort<br />

genannte Verlust des Wahlrechts wegen eines mehr als 3 Monate dauernden<br />

Aufenthaltes im Ausland könnte den Fall der Regelung des § 12 Abs. 1<br />

Nr. 2 BWahlG betreffen, die darauf abstellt, dass man seit den letzten drei<br />

Monaten einen Wohnsitz in Deutschland innehaben muss. Hier<strong>zu</strong> gibt es<br />

auch eine Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 36, 139), welche die Rege-<br />

lung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG für verfassungsgemäß erklärte. Nach<br />

meinem Verständnis ist aber die Antwortmöglichkeit C nicht von § 12<br />

Abs. 1 Nr. 2 BWahlG erfasst, denn sobald ein Deutscher wieder die letzten<br />

drei Monate vor dem Wahltag eine Wohnung in Deutschland inne hat bzw.<br />

die Sonderregelung des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BWahlG greift,<br />

besteht eben auch bei einem mehr als 3 Monate andauernden vorübergehen-<br />

dem Aufenthalt im Ausland kein Verlust des Wahlrechts. Ich halte deshalb<br />

die Antwortmöglichkeit C für falsch.<br />

Zu Aufgabe 5: B und D sind richtig.<br />

Welche Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine Partei erfüllen muss ergibt sich aus § 2<br />

Abs. 1 S. 1 PartG. Antwortmöglichkeit A ist m.E. falsch, da dies ein fakti-<br />

sches Gründungsverbot für neue Parteien bedeuten würde, aber Art. 21<br />

Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich die freie Gründung gewährleistet. Antwort-<br />

möglichkeit B beinhaltet die Begriffsbestimmung einer Partei gemäß § 2<br />

Abs. 1 S. 1 PartG und ist damit richtig.<br />

Antwortmöglichkeit C erscheint mir schwierig ein<strong>zu</strong>ordnen. Zum einem<br />

verlangt § 2 Abs. 1 S. 1 PartG, dass eine Partei Einfluss auf die politische<br />

Willensbildung nimmt. Zum anderen kann eine gerade erst gegründete Par-<br />

tei i.d.R. nicht gleich einen maßgeblichen Einfluss auf die politische Wil-<br />

lensbildung des Volkes ausüben, da sie da<strong>zu</strong> erst einmal entsprechend<br />

wachsen und <strong>zu</strong> Wahlen antreten muss. Vor diesem Hintergrund halte ich<br />

wegen des Wortes „maßgeblich“ die Antwortmöglichkeit C ebenfalls für<br />

richtig.<br />

Antwortmöglichkeit D erscheint mir unter Berücksichtigung der Ausfüh-<br />

rungen in KE 2 Teil 3 auf S. 12 richtig <strong>zu</strong> sein.<br />

5


Zu Aufgabe 6: B und D sind richtig.<br />

Diese Aufgabe befasst sich mit der Auslegung des § 2 Abs. 2 PartG im Hin-<br />

blick auf die Teilnahme an einer Europawahl. Diese ist nicht vom Wortlaut<br />

des § 2 Abs. 2 PartG erfasst, der wie folgt lautet: Eine Vereinigung verliert<br />

ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer<br />

Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen<br />

teilgenommen hat.<br />

Ein Blick in den Großkommentar Maunz/Dürig/Herzog/Scholz (MDHS)<br />

zeigt, dass alte Lehrbücher überholt sind und der Wortlaut einer Vorschrift<br />

sich aufgrund der Weiterentwicklung der Verfassungswirklichkeit auch als<br />

<strong>zu</strong> eng erweisen kann. Den ersten zwei Sätzen der Rdnr. 242 (Stand: März<br />

2001) ist folgendes <strong>zu</strong> entnehmen:<br />

"Es versteht sich von selbst, daß eine Partei, die nicht nur an den Wahlen<br />

<strong>zu</strong>m Bundestag oder einem Landtag, sondern auch an Wahlen <strong>zu</strong>m Euro-<br />

päischen Parlament (vgl. Art. 190 = ex-Art. 138 EGV) teilnimmt, Partei<br />

im Sinne von Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 S. 1 PartG ist. Aber auch einer Verei-<br />

nigung, die sich ausschließlich an Europawahlen beteiliigt, darf - entgegen<br />

dem insoweit überholten Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 PartG - die Anerken-<br />

nung als Partei nicht versagt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese<br />

Partei ihre Aktivität auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt oder auf meh-<br />

rere oder gar alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt."<br />

Mit anderen Worten: Im Hinblick auf Europawahlen gilt § 2 Abs. 1 S. 1<br />

PartG analog.<br />

Meine Schlussfolgerung daraus ist, dass die Antwortmöglichkeiten B und D<br />

richtig sind, nicht aber A und C.<br />

Zu Aufgabe 7: A und B sind richtig. C ist nicht eindeutig.<br />

A ist richtig und D falsch, da der Rechenschaftsbericht bezweckt, dem<br />

Wähler den Prozess der politischen Willensbildung transparent <strong>zu</strong> machen<br />

(BVerfGE 20, 56, 106; 52, 63, 86 f.; 85, 264, 319).<br />

B dürfte wohl durch folgende Formulierung im Kurs 2 Teil 3 S. 15 oben<br />

abgedeckt sein:<br />

6


„Hinsichtlich der Mittel, über die Parteien verfügen, gem. Art. 21 Abs. 1 S.<br />

4 GG eine Rechenschaftspflicht (Transparenzgebot) besteht.“<br />

Bei der Antwortmöglichkeit C müsste m.E. der zweite Satz falsch sein. Die<br />

politische Chancengleichheit wird in § 5 PartG konkretisiert und die Re-<br />

chenschaftspflicht soll vorrangig dem Wähler den Prozess der politischen<br />

Willensbildung transparent machen. Den Umstand, dass mitstreitende Par-<br />

teien <strong>zu</strong>dem die finanziellen Möglichkeiten ihrer Konkurrenten einschätzen<br />

können, ist m.E. nur ein Nebeneffekt. Das kann man aber bestimmt auch<br />

anders sehen. Eine Begründung/Erläuterung warum C richtig sein soll,<br />

konnte ich allerdings weder dem Kurs noch den Lösungskommentaren ent-<br />

nehmen.<br />

Zu Aufgabe 8: B und C sind richtig. A ist nicht eindeutig.<br />

Dass B und C richtig ist, ergibt sich aus dem Parteifinanzierungsurteil II des<br />

BVerfG (BVerfGE 85, 264).<br />

D muss falsch sein, da es im Widerspruch <strong>zu</strong> C und BVerfGE 85, 264 steht.<br />

M.E. ist auch A richtig, denn nach BVerfGE 73, 1, 1 und 31 ist es Ausfluss<br />

der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das parteinahe Stiftungen von den<br />

Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen sind. Antwort-<br />

möglichkeit A spricht von "finanziellen Mittel des Staates im Rahmen der<br />

Parteienfinanzierung". Ich bin der Auffassung, dass Global<strong>zu</strong>schüsse des<br />

Staates an parteinahe Stiftungen nicht hierunter fallen. Das BVerfG stellt in<br />

seiner Entscheidung ja gerade fest, dass die Gewährung von Global<strong>zu</strong>schüs-<br />

sen an die Stiftungen, die in ihrer Selbständigkeit deutlich von den ihnen<br />

nahestehenden Parteien abgegrenzt sind, die Wettbewerbslage der Parteien<br />

nicht in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise <strong>zu</strong> Lasten der Antragstelle-<br />

rin beeinflusst. Ferner glaube ich auch irgendwo gelesen <strong>zu</strong> haben, dass die<br />

Mittel, welche die politischen Stiftungen erhalten, bei der Berechnung der<br />

staatlichen Finanzierung der Parteien nach §§ 18 ff PartG außen vor bleiben.<br />

Zu Aufgabe 9: A und B sind richtig.<br />

A und B stellen die Doppelfunktion des Parteienprivileg dar. Dies ist auch<br />

dem Kurs 2 Teil 3 auf S. 16 f. und BVerfGE 12, 296, 304 heraus<strong>zu</strong>lesen.<br />

7


C ist falsch, denn es steht im Gegensatz <strong>zu</strong>r richtigen Antwortmöglichkeit<br />

A.<br />

D ist falsch, denn das BVerfG hat beim SRP- und KPD-Urteil entschieden,<br />

dass das Parteiverbot sehr wohl die Mandate von Abgeordneten der Partei<br />

berühren (BVerfGE 2, 1, 1 f; 5, 85, 393).<br />

Zu Aufgabe 10: Entgegen der Musterlösung ist B richtig, nicht A, C<br />

und D.<br />

Der Artikel “Mandatsrotation und Grundgesetz - Zur verfassungsrechtlichen<br />

Problematik des „Rotationsprinzips“ von Karl-Heinz Hohm in der NJW<br />

1984, 1657 ff. kommt <strong>zu</strong> folgenden Ergebnissen:<br />

1. Der Begriff des Rotationsprinzips ist durch zwei Merkmale gekenn-<br />

zeichnet:<br />

a) die zeitliche Begren<strong>zu</strong>ng der Mandatsinhaberschaft, die unterhalb<br />

der vierjährigen Legislaturperiode liegt und<br />

b) den kollektiven Mandatsverzicht.<br />

2. Das Rotationsprinzip widerspricht Art. 38 I 2 GG nicht.<br />

Durch den Austausch des Gewählten durch einen Listennachfolger wird<br />

das Repräsentationsprinzip nicht verletzt.<br />

3. Das Rotationsprinzip verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unmittel-<br />

barkeit in Art. 38 I GG.<br />

4. Art. 39 I 1 GG will keine Pflicht des Abgeordneten des Inhalts statuie-<br />

ren, dem Parlament vier Jahre an<strong>zu</strong>gehören. Dies widerspräche der Un-<br />

abhängigkeit des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG. Das Rotationsprin-<br />

zip widerspricht nicht dem Zweck des Art. 39 I 1 GG, die Arbeitsfähig-<br />

keit des Parlaments <strong>zu</strong> sichern.<br />

5. Das Rotationsprinzip gerät nicht in Kollision <strong>zu</strong>m sogenannten Behin-<br />

derungsverbot des Art. 48 II 1 GG.<br />

6. Das Rotationsprinzip ist, wie es derzeit von den GRÜNEN praktiziert<br />

wird, verfassungskonform.<br />

Die Verfassung zeigt sich damit „offen“ für politisch motivierte Neuerungen<br />

der Probleme unserer parlamentarischen Demokratie unter „neokorporati<br />

8


ven“ Bedingungen. Die dringend notwendige politische Diskussion sollte<br />

nicht frühzeitig durch den Verweis auf vermeintliche Argumente aus dem<br />

Verfassungsrecht <strong>zu</strong>gedeckt werden.<br />

Danach wäre ausschließlich B richtig. Eine überzeugende Begründung /<br />

Erläuterung warum A, C und D richtig sein soll, konnte ich allerdings weder<br />

dem Kurs noch den Lösungskommentaren entnehmen. Der Lösungskom-<br />

mentar <strong>zu</strong>r Aufgabe 10 verweist lediglich auf die Abgren<strong>zu</strong>ng Fraktions-<br />

zwang und Fraktionsdisziplin. Aufgrund dieses Hinweises wäre ich aber<br />

nicht auf die Lösung von Hohm gekommen. Hohm weist aber m.E. <strong>zu</strong> Recht<br />

darauf hin , dass sich seitdem die GRÜNEN auf ihrem Bundesparteitag das<br />

Rotationsprinzip auch für GRÜNE-Bundestagsabgeordnete beschlossen<br />

haben, sich die Stimmen jener häufen, die das Prinzip der Mandatsrotation<br />

für verfassungswidrig erklären.<br />

Zu Aufgabe 11: B und C sind richtig.<br />

B und C sind richtig, da der Bundeskanzler vom Bundestag nach Art. 63<br />

Abs. 1 GG ohne vorangegangene Ansprache und auf Vorschlag des Bun-<br />

despräsidenten gewählt wird. In der Regel richtet sich der Vorschlag nach<br />

den Koalitionsvereinbarungen der Parteien, woran der Bundespräsident al-<br />

lerdings nicht gebunden ist. Die Parteien haben die Aufgabe, an der Wil-<br />

lensbildung des Volkes mit<strong>zu</strong>wirken und müssen sich dafür vorher aufein-<br />

ander abstimmen. Siehe hier<strong>zu</strong> auch Kurs 2 Teil 3, S. 40.<br />

A und D sind falsch, denn sie gehen im Gegensatz <strong>zu</strong> den Antwortmöglich-<br />

keiten B und C davon aus, dass Koalitionsvereinbarungen un<strong>zu</strong>lässig sind.<br />

Zu Aufgabe 12: C und D sind richtig. A ist nicht eindeutig.<br />

C und D sind richtig.<br />

C erscheint allerdings auf den ersten Blick problematisch, da die Minderheit<br />

nicht generell eine Sperrminorität hat (z.B. wenn nur 30% der Stimmen den<br />

Nichtregierungsparteien gehören). Allerdings heißt es unter C "eine" und<br />

nicht "die" Sperrminorität. Bis auf die kurze Zeit der großen Koalition (En-<br />

de 1967-1969) hatte damit faktisch die Opposition im Bundestag immer<br />

eine Sperrminorität i.S.d. Art. 79 Abs. 2 GG. Deshalb ist davon aus<strong>zu</strong>gehen,<br />

dass C doch richtig ist.<br />

9


Dass D richtig ist, ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG.<br />

A dürfte m.E. durch Art. 63 Abs. 4 GG gedeckt sein. Warum die Lösungs-<br />

kommentare davon ausgehen, dass A falsch ist, ist für mich nicht ersicht-<br />

lich.<br />

B ist falsch, denn für die Verabschiedung eines Gesetzes im Bundestag be-<br />

darf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Grundgesetz<br />

nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 2 GG).<br />

Zu Aufgabe 13: C ist richtig.<br />

A ist falsch, denn unter die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers fallen<br />

nur im Ausnahmefall auch bedeutsame Einzelfragen, also nicht alle Einze-<br />

lentscheidungen. Insoweit halte ich die Musterlösung für falsch, die A für<br />

richtig hält.<br />

Die Lösung eines Falles der Universität Mainz (pdf-Datei) spricht stark da-<br />

für, dass C richtig ist sowie B und D falsch sind. Das Hauptargument ist,<br />

dass der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt ist, denn ein Mini-<br />

ster kann ja jederzeit als Minister <strong>zu</strong>rücktreten.<br />

Zu Aufgabe 14: B und D sind richtig.<br />

A und C sind falsch, denn die Auflösung des Bundestages ist nur unter den<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Art. 63 Abs. 4 S: 3 und Art. 68 Abs. 1 GG möglich.<br />

B ist richtig, denn dort wird der Fall des Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG <strong>zu</strong>treffend<br />

beschrieben.<br />

D ist richtig, denn dort wird der Fall des Art. 68 Abs. 1 GG <strong>zu</strong>treffend be-<br />

schrieben.<br />

Zu Aufgabe 15: B und C sind richtig.<br />

Aus BVerfGE 104, 310, 310 ergibt sich m.E., dass B und C richtig sowie A<br />

und D falsch sind. Diese Auffassung wird auch durch einen Artikel von<br />

Herrn Dr. Rux mit dem Titel „Die Immunität der Bundestagsabgeordneten“<br />

<strong>zu</strong>r o.g. BVerfGE gestützt.<br />

Zu Aufgabe 16: A und C sind richtig.<br />

A ist richtig, denn dies ergibt sich aus § 16 BWahlG.<br />

10


C ist ebenfalls richtig, denn dies ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG.<br />

B und D sind falsch. B, da die Einbringung von Gesetzen in den Bundestag<br />

nur durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch<br />

den Bundesrat <strong>zu</strong>lässig ist (Art. 76 Abs. 1 GG). D, da die Leitung der Ple-<br />

narsit<strong>zu</strong>ngen dem Bundestagspräsidenten obliegt (§ 22 GO BT).<br />

Zu Aufgabe 17: A und B sind richtig.<br />

A ist richtig (siehe z.B. im Kurs 2 Teil 3 auf S. 42).<br />

B ist richtig (siehe z.B. den GG-Kommentar Jarass/Pieroth, Rdn. 1 <strong>zu</strong><br />

Art. 58 GG).<br />

C ist falsch, da der Bundeskanzler bzw. der jeweilige oder die jeweiligen<br />

Bundesminister die politische Verantwortung tragen.<br />

D ist falsch, denn der Bundespräsident hat eine Prüfungsbefugnis/-pflicht<br />

und trägt rechtliche Verantwortung.<br />

Zu Aufgabe 18: B ist richtig. C und D sind nicht eindeutig.<br />

Der Bundespräsident kann lediglich aus rechtlichen, nicht aber als politi-<br />

schen oder sachlichen Gründen die Ernennung eines Ministers verweigern<br />

(vgl. auch Kurs 2 Teil 3, S. 38 ff.). Für die Entlassung gilt formal dasselbe.<br />

Daraus folgt, dass B richtig ist. Ferner ist A falsch, da A unterstellt, dass der<br />

Bundespräsident immer die Entlassung eines Ministers verweigern könnte.<br />

C ist demgegenüber nicht eindeutig. Zwar wäre bei einer Gleichbehandlung<br />

von Ablehnung der Ernennung und Entlassung aus rechtlichen Gründen C<br />

falsch. Allerdings gibt es teilweise in der Literatur (z.B. Katz, Staatsrecht)<br />

auch die Auffassung, dass der Bundespräsident kein Recht die Entlassung<br />

<strong>zu</strong> verweigern.<br />

D ist nicht eindeutig, da zwar die in dieser Antwortmöglichkeit enthaltene<br />

Aussage zwar richtig ist, aber diese sich auf die Ernennung eines Ministers<br />

bezieht und nicht auf die Frage <strong>zu</strong>r Entlassung eines Ministers passt.<br />

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