Einsendearbeit zu Kurseinheit 3 - Dieter Welzel
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<strong>Welzel</strong>, <strong>Dieter</strong> Hennef, 24. Januar 2005<br />
Auf der Nachbarsheide 6<br />
53773 Hennef<br />
Teilzeitstudent BoL<br />
Matr.-Nr.: 2902761<br />
Modul 5 (Kurs 55104 Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht)<br />
<strong>Kurseinheit</strong> 2 Teil 3<br />
Wintersemester 2004/05<br />
<strong>Einsendearbeit</strong><br />
Einsendeaufgabe<br />
Bearbeitungshinweis<br />
Lesen Sie <strong>zu</strong>nächst jede Aufgabe vollständig durch. Lösen Sie dann die Aufgaben und kennzeichnen<br />
Sie Ihre Antworten, indem Sie den oder die Buchstaben (A, B, C, D) im Aufgabenheft<br />
einkreisen.<br />
Hinweise <strong>zu</strong>r Bewertung<br />
Die erreichbare Rohpunktzahl ist bei den einzelnen Multiple-Choice-Aufgaben genannt. Gewertet<br />
werden nur vollständig richtige Antworten.<br />
Übersicht über die mit den Aufgaben geprüften Lehrzielgruppen<br />
Lehrzielgruppe 1: Die Wahl <strong>zu</strong>m Parlament<br />
Aufgaben: 1 – 4<br />
Lehrzielgruppe 2: Die politischen Parteien<br />
Aufgaben: 5 – 9<br />
Lehrzielgruppe 3: Regierung und Parlament<br />
Aufgaben: 10 – 15<br />
Lehrzielgruppe 4: Der Bundespräsident<br />
Aufgaben: 16 - 18<br />
I
Aufgabe 1 (8 RP)<br />
Der Wähler W hat sich bei der Bundestagswahl für die noch weitegehend unbekannte Ö-<br />
Partei entschieden. Diese erhielt allerdings nur 0,3% der Wählerstimmen und gewann damit<br />
kein Mandat im Bundestag. W hält die 5%-REgelung, die den Ein<strong>zu</strong>g der Ö-Partei in den<br />
Bundestag verhindert hat, für verfassungswidrig. Wie steht das Bundesverfassungsgericht <strong>zu</strong><br />
dieser Frage?<br />
(x aus 4) A Die 5%-Regelung ist verfassungswidrig, weil das politische System der<br />
Bundesrepublik Deutschland heute stabil genug und es daher nicht<br />
mehr im selben Maße erforderlich ist, eine Parteienzersplitterung <strong>zu</strong><br />
vermeiden.<br />
B Die 5%-Regelung ist nicht verfassungswidrig, weil es ein legitimes<br />
Anliegen des Gesetzgebers war, auf diese Weise die Bildung regierungsfähiger<br />
Mehrheiten <strong>zu</strong> erleichtern.<br />
C Die 5%-Regelung ist nicht verfassungswidrig, weil sie die Entstehung<br />
von Splitterparteien behindert.<br />
D Die 5%-Regelung ist verfassungswidrig, weil sie verhindert, dass auch<br />
neue, noch unbekannte Parteien in das Parlament einziehen können.<br />
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Aufgabe 2 (12 RP)<br />
Gewinnen in einem Bundesland mehr Bewerber Direktmandate als der Partei, für die sie angetreten<br />
sind, Sitze im Bundestag <strong>zu</strong>stehen, spricht man von Überhangmandaten. Mit ihnen<br />
erhöht sich die Anzahl der Abgeordneten im Parlament. Sind diese Überhangsmandate nach<br />
Ansicht des BVerfG verfassungsrechtlich <strong>zu</strong>lässig?<br />
(x aus 4) A Die Überhangmandate verstoßen nicht gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil<br />
sich der Gesetzgeber für die personalisierte Verhältniswahl entschieden<br />
hat. Zu den Besonderheiten der personalisierten Verhältniswahl gehöre<br />
zwangsläufig, dass das aus der Zweitstimme <strong>zu</strong> berechnende Verhältnis<br />
der Stimmenanteile gerade nicht das einzige Kriterium für die Verteilung<br />
der Sitze ist.<br />
B Die Überhangmandate verstoßen nicht gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil<br />
nicht die Erfolgswertgleichheit entscheidend ist, sondern die Erfolgschancengleichheit.<br />
Eine Obergrenze für die Zulässigkeit von Überhangmandaten<br />
sieht das Bundesverfassungsgericht dann, wenn sie 5%<br />
der regulären Sitze des Bundestages ausmachen.<br />
C Die Überhangmandate verstoßen dann gegen Art. 38 Abs. 1 GG, wenn<br />
sich die Wahlkreise nicht gleichmäßig auf die Länder verteilen oder<br />
nicht annähernd gleich groß sind.<br />
D Die Überhangmandate verstoßen gegen Art. 38 Abs. 1 GG, weil das<br />
Gewicht der Stimmen für ein Überhangmandat und ein „normales“<br />
Mandat nicht einheitlich ist.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
II
Aufgabe 3 (4 RP)<br />
Eine Partei wird auch dann bei der Verteilung der Mandate nach den Landeslisten berücksichtigt,<br />
wenn sie nur drei Direktmandate erlangt hat. Nach dieser so genannten Grundmandatsklausel<br />
wird ihr Zweitstimmenanteil berücksichtigt, obwohl er unter 5% liegt. Richtig?<br />
(x aus 4) A Ja, das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt diese Abweichung damit,<br />
dass im Erwerb von mehreren Direktmandaten ein Indiz dafür gesehen<br />
werden könne, dass die hinter den Gewählten stehenden Parteien die<br />
Interessen des Volkes in einem Umfang vertreten, der im Sinne der Integration<br />
politisch bedeutsamer Kräfte eine Repräsentanz im Bundestag<br />
rechtfertige.<br />
B Nein, es gibt keine Grundmandatsklausel.<br />
C Ja, obwohl die Grundmandatsklausel dem Anliegen der Sperrklausel,<br />
eine Zersplitterung des Parlamentes <strong>zu</strong> verhindern, entgegen wirkt,<br />
kann dies mit ihrer integrierenden Wirkung gerechtfertigt werden.<br />
D Ja, die Grundmandatsklausel entspricht dem System der personalisierten<br />
Verhältniswahl, bei der besonderer Wert auf die Wahl des Abgeordneten<br />
in seinem Wahlkreis gelegt wird.<br />
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Aufgabe 4 (4 RP)<br />
Der Grundsatz der „allgemeinen Wahl“ besagt, dass grundsätzlich alle Bürger wählen dürfen.<br />
Welche Ausnahmen gibt es?<br />
(x aus 4) A Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.<br />
B Verlust des Wahlrechts wegen der Verurteilung <strong>zu</strong> einer Freiheitsstrafe<br />
und deren Verbüßung im Gefängnis.<br />
C Verlust des Wahlrechts wegen vorübergehenden Aufenthalts (mehr als<br />
3 Monate) in Ausland.<br />
D Verlust des Wahlrechts wegen einer Pflegschaft aufgrund geistigen<br />
Gebrechens.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
III
Aufgabe 5 (8 RP)<br />
Für eine Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen einem Verein im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG und<br />
einer Partei nach dem PartG ist auf die Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 1 S. 1 PartG als<br />
Konkretisierung von Art. 21 GG <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>greifen. Welche Vorausset<strong>zu</strong>ngen muss eine Partei<br />
danach erfüllen?<br />
(x aus 4) A Eine politische Partei muss schon bei der letzten Wahl <strong>zu</strong>m Parlament<br />
teilgenommen haben.<br />
B Eine politische Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die dauernd<br />
oder für eine längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes<br />
auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung<br />
des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken<br />
will.<br />
C Eine politische Partei erfüllt auch dann die Anforderungen des Parteiengesetzes,<br />
wenn sie nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten<br />
vorerst nicht in der Lage ist, auf die politische Willensbildung des<br />
Volkes maßgeblich Einfluss <strong>zu</strong> nehmen.<br />
D Eine politische Partei ist eine Vereinigung von Bürgern, die nach dem<br />
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang<br />
und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und<br />
nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr<br />
für die Ernsthaftigkeit dieser Zielset<strong>zu</strong>ng bietet.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 6 (8 RP)<br />
Nach § 2 Abs. 2 PartG verliert eine Vereinigung ihren Status als politische Partei, wenn sie<br />
sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat.<br />
Ist die Teilnahme an einer Europawahl in dem Zeitraum ausreichend, um die Parteieigenschaft<br />
nicht <strong>zu</strong> verlieren?<br />
(x aus 4) A Nein, Europawahlen reichen nicht aus, der Wortlaut von § 2 Abs. 2<br />
PartG fordert ausdrücklich die Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen.<br />
B Ja, die Bedeutung der Europawahlen für die politischen Entscheidungen<br />
im Bundestag und in den Landesparlamenten wächst mit dem Zuwachs<br />
der Kompetenzen des Europäischen Parlaments. Aus diesem Grund genügt<br />
auch die Wahl <strong>zu</strong>m Europaparlament, um die Parteieigenschaft<br />
nicht <strong>zu</strong> verlieren.<br />
C Ja, es muss sich aber um eine Partei handeln, die nicht nur in Deutschland<br />
<strong>zu</strong>r Wahl antritt, sondern auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.<br />
D Ja, das Grundgesetz verleiht der Bedeutung der Europäischen Union<br />
und den mit ihr verbundenen Veränderungen in Art. 23 GG Ausdruck.<br />
Aus diesem Grund muss den Europawahlen in dieser Frage derselbe<br />
Stellenwert wie den Wahlen in der Bundesrepublik eingeräumt werden.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
IV
Aufgabe 7 (12 RP)<br />
Welchen Sinn und Zweck soll die Rechenschaftspflicht politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1<br />
S. 4 GG erfüllen?<br />
(x aus 4) A Der Wähler soll durch die Offenlegung von finanziellen Verflechtungen<br />
die Möglichkeiten erhalten, die Übereinstimmung zwischen politischen<br />
Programmen und dem Verhalten derer <strong>zu</strong> überprüfen, die mit Hilfe ihrer<br />
finanziellen Mittel Einfluss auf die Parteien <strong>zu</strong> nehmen versuchen.<br />
B Das Transparenzgebot dient da<strong>zu</strong>, die Finanzwirtschaft einer Partei <strong>zu</strong><br />
überprüfen, obwohl dies wegen der finanziellen Zuwendungen des<br />
Staates an die Partei ohnehin erforderlich ist.<br />
C Die politische Chancengleichheit im Wettbewerb zwischen den Parteien<br />
soll durch die Rechenschaftspflicht gewahrt werden. Denn die um<br />
die Gunst des Wählers mitstreitenden Parteien müssen die Gelegenheit<br />
besitzen, die finanziellen Möglichkeiten ihrer Konkurrenten ein<strong>zu</strong>schätzen.<br />
D Die Rechenschaftspflicht der Parteien dient allein da<strong>zu</strong>, dass der Präsident<br />
des Deutschen Bundestages die staatlichen Zuwendungen an die<br />
Parteien ermitteln kann.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 8 (4 RP)<br />
Parteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch direkte staatliche Finanzierung<br />
unterstützt. Heute erkennt das Bundesverfassungsgericht eine fortdauernde staatliche Finanzierung<br />
als <strong>zu</strong>lässig an, die unabhängig vom Wahlkampf ist. Welchen Grundsätzen unterliegt<br />
die Parteienfinanzierung?<br />
(x aus 4) A Es dürfen allein die politischen Partein durch finanzielle Mittel des<br />
Staates im Rahmen der Parteienfinanzierung gefördert werden, nicht<br />
parteinahe Stiftungen.<br />
B Die Finanzierung darf immer nur eine Teilfinanzierung sein und nicht<br />
<strong>zu</strong> einer Abhängigkeit der Parteien vom Staat führen.<br />
C Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfährt bei der Parteienfinanzierung<br />
eine Abstufung: Bezüglich der Höhe der Zuwendungen ist eine<br />
Differenzierung nach Maßgabe der Bedeutung der Partei möglich, wobei<br />
insbesondere auf den Erfolg der Parteien beim Wähler abgestellt<br />
wird.<br />
D Die Finanzierung darf nicht die Chancen der Parteien im Wettbewerb<br />
untereinander beeinflussen. Aus diesem Grund müssen Parteien ohne<br />
Einschränkung gleich behandelt werden.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
V
Aufgabe 9 (4 RP)<br />
Was versteht man unter dem Parteienprivileg?<br />
(x aus 4) A Allein das Bundesverfassungsgericht stellt die Verfassungswidrigkeit<br />
einer Partei fest und spricht das Parteiverbot aus.<br />
B Bis <strong>zu</strong> dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
über die Verfassungswidrigkeit einer Partei gilt sie als nicht verfassungswidrig<br />
und muss wie alle anderen Parteien behandelt werden.<br />
C Auch der Bundesinnenminister darf in Ausnahmefällen ein Parteiverbot<br />
verhängen.<br />
D Das Parteiverbot berührt nicht die Mandate von Abgeordneten der Partei.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 10 (12 RP)<br />
Die G-Partei hat durch einen Parteibeschluss das „Rotationsverfahren“ eingeführt. Danach<br />
legen die Abgeordneten der G-Partei, die bei der Bundestagswahl in den Deutschen Bundestag<br />
gewählt werden, nach zwei Jahren ihr Mandat nieder, damit ein Parteikollege von der<br />
Landesliste nachrücken kann. Der Abgeordnete A der G-Partei hält den Parteibeschluss für<br />
verfassungswidrig. Wie ist die Rechtslage <strong>zu</strong> beurteilen?<br />
(x aus 4) A Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt die Freiheit der Mandatsausübung.<br />
Zwar steht gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG jedem Abgeordneten das<br />
Recht <strong>zu</strong>, jederzeit auf sein Bundestagsmandat <strong>zu</strong> verzichten, allerdings<br />
muss es sich dabei um seine freie Entscheidung handeln. Das Rotationsverfahren<br />
bedeutet einen kollektiven Mandatsverzicht, der über die<br />
Parteidisziplin <strong>zu</strong> einem Austausch der Abgeordneten während der<br />
Wahlperiode führt. Der Zwang <strong>zu</strong>m Mandatsverzicht verstößt jedoch<br />
gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.<br />
B Das Rotationsverfahren verlangt nur Fraktionsdisziplin. Aus dem legitimen<br />
Bestreben der Fraktion nach einem einheitlichen Auftreten bei<br />
der parlamentarischen Arbeit kann sie in gewissem Umfang auf den<br />
einzelnen Abgeordneten einwirken. Dies gilt allerdings nur, soweit es<br />
die Loyalität und die gemeinsame politische Arbeit erfordern. Vom<br />
Rotationsverfahren verspricht sich die G-Partei die Möglichkeit, auch<br />
anderen Kandidaten die Chance <strong>zu</strong>r Parlamentsarbeit <strong>zu</strong> geben. Der<br />
Austausch soll die Qualität der Arbeit der Abgeordneten fördern. Die<br />
Forderung der Partei <strong>zu</strong>m Mandatsverzicht ist aus diesem Grund <strong>zu</strong>lässig.<br />
C Nach dem in Art. 38 Abs. 1 GG festgeschriebenen Grundsatz der Unmittelbarkeit<br />
der Wahl erhält jeder Abgeordnete sein Mandat direkt<br />
durch den Wähler. Das Rotationsverfahren führt da<strong>zu</strong>, dass die Partei in<br />
den Willen des Wählers eingreift, indem der nächste Abgeordnete aus<br />
der Landesliste nachrückt. Die Stimme des Wählers entscheidet in diesem<br />
Fall nur für die Hälfte der Legislaturperiode; der Grundsatz der<br />
Unmittelbarkeit der Wahl ist daher verletzt.<br />
D Die Mandatsdauer beträgt für alle Abgeordneten gemäß Art. 39 Abs. 1<br />
S. 1 GG vier Jahre. Der festgelegte Zeitraum soll eine effektive politische<br />
Arbeit sicherstellen. Fände bereits nach zwei Jahren ein Austausch<br />
der Abgeordneten statt, wäre die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gefährdet.<br />
VI
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 11 (8 RP)<br />
Die S-Partei und die G-Partei treffen nach dem Gewinn der Bundestagswahl Koalitionsvereinbarungen.<br />
Sind diese Koalitionsvereinbarungen <strong>zu</strong>lässig?<br />
(x aus 4) A Nein, nach Art. 65 Abs. 1 GG liegt die Richtlinienkompetenz beim<br />
Bundeskanzler. Mit Koalitionsvereinbarungen würde in seine Entscheidungsbefugnisse<br />
in un<strong>zu</strong>lässigerweise eingegriffen. Solange die Un<strong>zu</strong>lässigkeit<br />
jedoch niemand vorträgt, können die Parteien Koalitionsvereinbarungen<br />
schließen.<br />
VII<br />
B Ja, dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bundeskanzler nach Art. 63<br />
Abs. 1 GG ohne vorangegangene Aussprache vom Bundestag gewählt<br />
wird. Wären <strong>zu</strong>vor keine Vereinbarungen über die <strong>zu</strong>künftige Richtung<br />
in der Politik möglich, wäre eine Mehrheit im Bundestag für die Wahl<br />
des Bundeskanzlers stets unsicher.<br />
C Ja, da es nach Art. 21 GG Aufgabe der politischen Parteien ist, an der<br />
Willensbildung des Volkes mit<strong>zu</strong>wirken. Die Parteien können sich jedoch<br />
nur für die Übernahme der Regierungsverantwortung mit einer<br />
anderen Partei <strong>zu</strong>sammen entscheiden, wenn beide Parteien eine gemeinsame<br />
Richtung festlegen können. Nur auf diesem Weg können die<br />
Parteien auf die Unterstüt<strong>zu</strong>ng der Parteimitglieder, aber auch der<br />
Wähler setzen.<br />
D Nein, mit Koalitionsvereinbarungen würden die Parteien in die Ressortverantwortlichkeit<br />
der einzelnen Minister eingreifen, die dann ihre<br />
Entscheidungen nicht mehr frei ausführen könnten. Auch hier gilt: Solange<br />
die Un<strong>zu</strong>lässigkeit niemand vorträgt, können die Parteien Koalitionsvereinbarungen<br />
schließen.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 12 (4 RP)<br />
Kennzeichnend für die Entscheidungsfindung in der modernen Demokratie im staatsinternen<br />
Bereich ist das Mehrheitsprinzip. Welche Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es?<br />
(x aus 4) A Der Bundeskanzler kann in Ausnahmefällen durch eine Minderheit im<br />
Parlament gewählt werden.<br />
B Ausnahmsweise können Gesetze mit weniger als der Hälfte der Stimmen<br />
im Parlament verabschiedet werden.<br />
C Bei verfassungsändernden Gesetzen: bei ihnen ist eine qualifizierte<br />
Mehrheit erforderlich. Die Minderheit hat daher eine Sperrminorität.<br />
D Bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen: Bereits ein Viertel<br />
der Mitglieder des Bundestages können ihn einsetzen – auch gegen den<br />
Willen der Mehrheit.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________
Aufgabe 13 (8 RP)<br />
VIII<br />
Der Minister M des kleinen Koalitionspartners der S-Partei, der auch Abgeordneter im Bundestag<br />
ist, spricht sich in der Öffentlichkeit mehrfach gegen die Verabschiedung eines Gesetzes<br />
<strong>zu</strong>r Regulierung des Arbeitsmarktes aus. Der Bundeskanzler ist über das Verhalten des M<br />
empört und untersagt ihm diese ablehnenden Äußerungen. Kann der Bundeskanzler einem<br />
Minister „das Wort verbieten“?<br />
(x aus 4) A Ja, dieses Recht des Bundeskanzlers folgt aus der Richtlinienkompetenz<br />
gemäß Art. 65 Abs. 1 GG. Die Verfassung verleiht dem Bundeskanzler<br />
das Recht, die Richtung der gesamten Politik seines Kabinetts <strong>zu</strong> bestimmen.<br />
Darunter fallen auch alle Einzelentscheidungen.<br />
B Nein, der Minister kann sich gegenüber seinen Kabinettskollegen auf<br />
Art. 5 Abs. 1 GG berufen und seine Meinung äußern.<br />
C Ja, das Auftreten des Kabinetts unterfällt dem Bereich der Geschäftsführung<br />
nach Art. 65 S. 4 GG. Aufgrund des Kollegialprinzips ist das<br />
Kabinett verpflichtet, Mehrheitsentscheidungen als einheitliche Regierungsbeschlüsse<br />
<strong>zu</strong> vertreten. Der Bundeskanzler kann daher <strong>zu</strong> recht<br />
einem Minister eine abweichende Äußerung untersagen.<br />
D Nein, M kann als Abgeordneter des Bundestages unabhängig von seiner<br />
Stellung als Minister seine Meinung frei vertreten.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 14 (4 RP)<br />
Wie kann der Bundestag vorzeitig aufgelöst werden?<br />
(x aus 4) A Der Bundestag kann sich jederzeit selber auflösen, auch wenn dies im<br />
Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />
B Im Falle einer Minderheitsregierung kann der Bundespräsident den<br />
Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG auflösen. Eine Minderheitsregierung<br />
entsteht, wenn sich nach einer Bundestagswahl keine Mehrheit<br />
für die Wahl eines Bundeskanzlers findet.<br />
C Die Legislaturperiode kann nicht vorzeitig beendet werden.<br />
D Wenn auf Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen aus<strong>zu</strong>sprechen,<br />
nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages <strong>zu</strong>stimmt,<br />
kann der Bundespräsident nach seinem Ermessen auf Vorschlag den<br />
Bundestag auflösen.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________
Aufgabe 15 (8 RP)<br />
Auf einstimmige Empfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung<br />
beschloss der Deutsche Bundestag ohne Einzelfallprüfung, die beantragte Genehmigung<br />
<strong>zu</strong>r Aufhebung der Immunität des Bundestagsabgeordneten A <strong>zu</strong> erteilen. Nach einer<br />
Durchsuchung bei A bestätigen sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn nicht. Welche<br />
Rechte kann A vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen?<br />
(x aus 4) A A kann sich auf eine Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 46 Abs. 2 GG berufen, weil<br />
hiernach ein Abgeordneter nur dann strafrechtlich <strong>zu</strong>r Verantwortung<br />
gezogen werden darf, wenn der Bundestag da<strong>zu</strong> seine Genehmigung<br />
erteilt hat. Art. 46 Abs. 2 GG verleiht ihm ein subjektives Recht.<br />
B A kann sich nicht allein auf eine Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 46 Abs. 2 GG<br />
berufen, weil sich daraus kein subjektives Recht ergibt. Art. 46 Abs. 2<br />
GG soll allein gewährleisten, dann das Parlament auch in kritischen<br />
Situationen handlungsfähig bleibt. Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich<br />
daher nicht unmittelbar Rechte des einzelnen Abgeordneten gegenüber<br />
dem Parlament ergeben, da die Entscheidung über die Genehmigung<br />
der Strafverfolgung dem Schutz des gesamten Parlaments dient.<br />
C A kann eine Verlet<strong>zu</strong>ng von Art. 38 Abs. 1 S. 2 iVm Art. 46 Abs. 2 GG<br />
geltend machen, weil der einzelne Abgeordnete je nach den im Parlament<br />
vorhandenen Kräfteverhältnissen auch gegenüber dem Parlament<br />
schutzbedürftig sein kann.<br />
D A kann keine Rechtsverlet<strong>zu</strong>ng vor dem Bundesverfassungsgericht<br />
geltend machen, weil er sich auf kein subjektives Recht berufen kann.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 16 (4 RP)<br />
Welche Kompetenzen hat der Bundespräsident?<br />
(x aus 4) A Festset<strong>zu</strong>ng des Wahltermins.<br />
B Einbringung von Gesetzen in den Bundestag.<br />
C Ausfertigung von Gesetzen.<br />
D Leitung der Plenarsit<strong>zu</strong>ng.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
IX
Aufgabe 17 (4 RP)<br />
Grundsätzlich bedürfen alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten für ihre<br />
Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder eines <strong>zu</strong>ständigen Bundesministers.<br />
Warum?<br />
(x aus 4) A Durch die Gegenzeichnungspflicht wird der Bundespräsident in der<br />
Politik von Bundestag und Bundesregierung eingebunden, die ihrerseits<br />
die politische Verantwortung für die jeweiligen Maßnahmen übernehmen.<br />
B Die Gegenzeichnungspflicht soll die Einheitlichkeit der Staatsleitung<br />
gewährleisten.<br />
C Die Gegenzeichnung überträgt die verfassungsrechtliche Verantwortung<br />
auf Bundestag und Bundesregierung.<br />
D Die Gegenzeichnungspflicht ist lediglich eine formale Regelung ohne<br />
rechtliche oder politische Konsequenzen.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 18 (8 RP)<br />
Nach Art. 64 Abs. 1 GG ist der Bundespräsident für die Ernennung und Entlassung der Bundesminister<br />
auf Vorschlag des Bundeskanzlers <strong>zu</strong>ständig. Kann der Bundespräsident die Entlassung<br />
eines Bundesministers verweigern?<br />
(x aus 4) A Der Bundespräsident kann stets die vom Bundeskanzler gewünschte<br />
Entlassung eines Bundesministers verweigern.<br />
B Der Bundespräsident hat kein Recht, die Entlassung aus politischen<br />
Gründen <strong>zu</strong> verweigern. Art. 64 GG ist im Zusammenhang mit Art. 65<br />
GG <strong>zu</strong> betrachten, der die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers<br />
festlegt. Diese setzt aber auch voraus, dass der Bundeskanzler diejenigen<br />
Minister ernennen und entlassen kann, die sein uneingeschränktes<br />
politisches Vertrauen besitzen oder dies nicht mehr genießen, und zwar<br />
frei vom Einfluss des Bundespräsidenten. Allein der Bundeskanzler<br />
trägt die Verantwortung für die Politik der Bundesregierung.<br />
C Der Bundespräsident kann die vom Bundeskanzler gewünschte Entlassung<br />
eines Bundesministers nicht verweigern.<br />
D Der Bundespräsident hat nach Art. 64 Abs. 1 GG ein rechtliches Prüfungsrecht<br />
bei der Ernennung eines Ministers. Er hat daher das Recht<br />
<strong>zu</strong> überprüfen, ob die Inkompatibilitätsregeln, §§ 4 und 5 BMinG eingehalten<br />
worden sind, passives Wahlrecht vorliegt, sowie die Fähigkeit<br />
<strong>zu</strong>r Bekleidung öffentlicher Ämter, die Bekenntnis <strong>zu</strong>r freiheitlich demokratischen<br />
Grundordnung und das Einverständnis des Kandidaten.<br />
_______________________________________________________________________________________________________________<br />
Aufgabe 18 war die letzte Aufgabe<br />
X
Lösungskommentare des Lehrstuhls (Musterlösung?)<br />
Aufgabe 1 B und C sind richtig.<br />
Vgl. <strong>zu</strong>r Sperrklausel Teil 3.B.V.1.b.bb.(3).(a), S. 22.<br />
Aufgabe 2 A, B und C sind richtig.<br />
Vgl. <strong>zu</strong> den Überhangmandaten Teil 3 B.V.1.b.bb.(3).(b), S. 24 f.<br />
Aufgabe 3 A, C und D sind richtig.<br />
Vgl. <strong>zu</strong>r Grundmandatsklausel Teil 3 B.V.1.b.bb.(3).(a), S. 22.<br />
Aufgabe 4 A und D sind richtig.<br />
Zum Verlust des Wahlrechts siehe § 13 BWahlG, S. 12 f.<br />
Aufgabe 5 B und D sind richtig.<br />
Zum Parteibegriff siehe Teil 3 B.IV.1., S. 14 ff.<br />
Aufgabe 6 B und D sind richtig.<br />
Die Bedeutung der Europawahlen für die politische Entscheidungen im<br />
Bundestag und in den Landesparlamenten wächst mit dem Zuwachs der<br />
Kompetenzen des Europäischen Parlaments. Es muss daher den Wahlen<br />
<strong>zu</strong>m Europarlament eine ebenso bedeutende Rolle beigemessen werden, wie<br />
den nationalen Wahlen. Dem<strong>zu</strong>folge ist es für den Erhalt der Parteieigenschaft<br />
ausreichend, das eine Partei an der Europawahl teilnimmt.<br />
Aufgabe 7 A, B und C sind richtig.<br />
Zur Parteienfinanzierung und <strong>zu</strong>r Rechenschaftspflicht siehe Teil 3 B.IV.3.,<br />
S. 14 ff.<br />
Aufgabe 8 B und C sind richtig.<br />
Zur Parteienfinanzierung siehe Teil 3 B.IV.3. Auch parteinahe Stiftungen<br />
werden mit staatlichen Mitteln gefördert; dies setzt allerdings voraus, dass<br />
die Stiftungen von den Parteien rechtlich und staatlich unabhängige Institutionen<br />
sind, S. 14 f.<br />
Aufgabe 9 A und B sind richtig.<br />
Zum Parteiverbotsverfahren siehe Teil 3.B.IV., S. 16 f.<br />
Aufgabe 10 A, C und D sind richtig.<br />
Zu Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin siehe Teil 3 B.V.1.b.dd., S. 26 ff.<br />
Aufgabe 11 B und C sind richtig.<br />
Zu Koalitionsvereinbarungen siehe Teil 3 B.V.2.b.cc., S. 38 ff.<br />
Aufgabe 12 C und D sind richtig.<br />
Zu Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz siehe Teil 3 B.III., S. 10 ff.<br />
1
Aufgabe 13 A und C sind richtig.<br />
Zu den Zuständigkeiten der Regierung siehe Teil 3 B.V:2.b., S. 38. Unter<br />
die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers fallen nur solche Einzelfallentscheidungen,<br />
bei denen eine konkrete Sachfrage gleichzeitig grundsätzliche<br />
Fragen in der Richtung in der Politik betreffen. Im vorliegenden Fall<br />
ging es nicht um eine solche Grundsatzentscheidung, sondern der Bundeskanzler<br />
wollte vielmehr eine einheitliche Entscheidung des Kabinetts erreichen.<br />
Aufgabe 14 B und D sind richtig.<br />
Zum fehlenden Selbstauflösungsrecht des Bundestages siehe Teil 3<br />
B.V.2.b.cc., S. 38 ff.<br />
Aufgabe 15 B und C sind richtig.<br />
Zu der Immunität des Abgeordneten siehe Teil 3 B.1.b.dd.(3)., S. 28 f.<br />
Aufgabe 16 A und C sind richtig.<br />
Zu den Kompetenzen des Bundespräsidenten siehe Teil 3 C.II., S. 41 ff.<br />
Aufgabe 17 A und B sind richtig.<br />
Zur Gegenzeichnungspflicht siehe Teil 3 C.II.3., S.42 f.<br />
Aufgabe 18 B und D sind richtig.<br />
Zum Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Regierungsbildung siehe<br />
Teil 3 B.V:2.a.bb. Im Übrigen siehe Teil 3 C.II.4., S. 36 f.<br />
Mit dem LOTSE-Computerbrief, d.h. der Korrektur, wurde noch Folgendes<br />
mitgeteilt:<br />
Hinweis <strong>zu</strong> Aufgabe 2 und 18:<br />
Bei dieser Aufgabe erhalten alle Studierenden unabhängig von ihrer gewählten<br />
Lösung die volle Punktzahl für die Alternative D.<br />
Hinweis <strong>zu</strong> Aufgabe 6:<br />
Hier erhalten auch Studierende die volle Punktzahl, die als richtige Lösung<br />
Alternative A angegeben haben.<br />
2
Kritische Würdigung der Lösungskommentare<br />
Zu Aufgabe 1: Nur B ist definitiv richtig. C ist nicht eindeutig.<br />
Die 5%-Hürde ist vom BVerfG als noch verfassungsgemäß qualifiziert wor-<br />
den (BVerfGE 4, 31). Damit sind die Antwortmöglichkeiten A und D schon<br />
mal definitiv falsch.<br />
Entsprechend den Ausführungen in KE 2 Teil 3 auf S. 23 müsste Antwort-<br />
möglichkeit B richtig sein.<br />
Hinsichtlich der Antwortmöglichkeit C kommt es m.E. darauf an, wie man<br />
den dortigen Satz liest und versteht. Damit C sprachlich eindeutig wäre<br />
müsste es entweder „obwohl“ statt „weil“ heißen oder nach „weil“ müsste<br />
das Wort „durch“ ergänzt werden. Ich neige deshalb da<strong>zu</strong> die Antwortmög-<br />
lichkeit C als falsch <strong>zu</strong> betrachten. Wie seitens des Lehrstuhls in der<br />
Newsgroup Verfassungsrecht <strong>zu</strong> Recht festgestellt wurde, handelt es sich<br />
bei den Rechtswissenschaften um eine Sprachwissenschaft. Der Antwort-<br />
möglichkeit C und deren Einstufung als richtig offenbaren m.E. Mängel in<br />
der Aufgabenstellung.<br />
Zu Aufgabe 2: A, B und C sind richtig.<br />
Nach Ansicht des BVerfG sind diese Überhangsmandate verfassungsrecht-<br />
lich <strong>zu</strong>lässig (BVerfGE 95, 335, 357 ff). Entsprechend den Ausführungen in<br />
KE 2 Teil 3 auf S. 24 müssten Antwortmöglichkeiten A, B und C richtig<br />
sein. C wegen dem „dann“, das die vom BVerfG aufgestellten Bedingungen<br />
wiedergibt (s. BVerfGE 95, 335, 357).<br />
Antwortmöglichkeit D ist demgegenüber falsch.<br />
Zu Aufgabe 3: A und C sind definitiv richtig. D ist nicht eindeutig.<br />
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung BVerfGE 95, 408 dargelegt, dass es<br />
die Grundmandatsklausel des § 6 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz BWahlG für<br />
nicht verfassungswidrig hält. Entsprechend den Ausführungen in KE 2 Teil<br />
3 auf S. 23 sind damit die Antwortmöglichkeiten A und C richtig. Antwort-<br />
möglichkeit B ist angesichts der nach § 6 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz<br />
BWahlG möglichen Grundmandatsklausel falsch.<br />
3
Antwortmöglichkeit D ist dagegen m.E. wieder schwierig <strong>zu</strong> interpretieren.<br />
Die Wahl des Abgeordneten in seinem Wahlkreis (Direktmandat) ist Aus-<br />
druck der Mehrheitswahl. Antwortmöglichkeit D unterstellt aber, dass die<br />
personalisierte Verhältniswahl besonderen Wert auf die Wahl des Abgeord-<br />
neten in seinem Wahlkreis legt. Die personalisierte Verhältniswahl ist aber<br />
eine Verbindung von Verhältnis- und Mehrheitswahl, so dass dort auch dem<br />
Grundsatz der Erfolgswertgleichheit besonders berücksichtigt wird, dem die<br />
Grundmandatsklausel ohne Ausgleichsmandate für andere Parteien wieder<br />
entgegenwirkt. Vor diesem Hintergrund halte ich Antwortmöglichkeit D für<br />
falsch. Eine Begründung/Erklärung warum D richtig sein soll, konnte ich<br />
weder dem Kurs noch den Lösungskommentaren entnehmen.<br />
Zu Aufgabe 4: A ist definitiv richtig. D und C sind nicht eindeutig.<br />
Bezüglich der Ausnahmen vom Grundsatz der „allgemeinen Wahl“ sei auf<br />
§ 13 BWahlG verwiesen. Danach ist die Antwortmöglichkeiten A (§ 13<br />
Nr. 1 BWahlG) richtig. Die Antwortmöglichkeiten B ist dagegen <strong>zu</strong> weit<br />
gefasst. Nicht aufgrund der Verurteilung <strong>zu</strong> einer beliebigen (!) Freiheits-<br />
strafe und deren Verbüßung im Gefängnis darf man einfach nicht wählen.<br />
Für Einzelheiten hier<strong>zu</strong> siehe unter<br />
http://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html. B ist deshalb falsch.<br />
Problematisch ist dagegen u.a. D. Zwar sieht es auf den ersten Blick auf-<br />
grund der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 36, 139) so aus, als ob D<br />
wegen § 13 Nr. 2 BWahlG richtig wäre. Jedoch bezieht sich diese Entschei-<br />
dung des BVerfG anscheinend auf einen alten Wortlaut des § 13 Nr. 2<br />
BWahlG. Seit Einführung des Betreuungsrechts kommen die Begriffe<br />
"Pflegschaft" (soweit es um Volljährige geht) und "geistiges Gebrechen"<br />
aber nicht mehr im Gesetz vor (vgl. den neuen Wortlaut des § 13 Nr. 2<br />
BWahlG, § 1896 BGB und Betreuungsgesetz (BtG)). Ich neige deshalb da-<br />
<strong>zu</strong> die Antwortmöglichkeit D als falsch <strong>zu</strong> betrachten, denn Antwort D<br />
deckt sich nicht mehr mit dem geltenden Wortlaut des § 13 Nr. 2 BWahlG.<br />
Da sich aber materiell nichts geändert haben dürfte, könnte man m.E. auch<br />
die Auffassung vertreten, dass D richtig ist. Hier liegt also eine nicht ein-<br />
deutige Lösungsmöglichkeit vor.<br />
4
Problematisch erscheint mir <strong>zu</strong>dem die Antwortmöglichkeit C. Der dort<br />
genannte Verlust des Wahlrechts wegen eines mehr als 3 Monate dauernden<br />
Aufenthaltes im Ausland könnte den Fall der Regelung des § 12 Abs. 1<br />
Nr. 2 BWahlG betreffen, die darauf abstellt, dass man seit den letzten drei<br />
Monaten einen Wohnsitz in Deutschland innehaben muss. Hier<strong>zu</strong> gibt es<br />
auch eine Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 36, 139), welche die Rege-<br />
lung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG für verfassungsgemäß erklärte. Nach<br />
meinem Verständnis ist aber die Antwortmöglichkeit C nicht von § 12<br />
Abs. 1 Nr. 2 BWahlG erfasst, denn sobald ein Deutscher wieder die letzten<br />
drei Monate vor dem Wahltag eine Wohnung in Deutschland inne hat bzw.<br />
die Sonderregelung des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BWahlG greift,<br />
besteht eben auch bei einem mehr als 3 Monate andauernden vorübergehen-<br />
dem Aufenthalt im Ausland kein Verlust des Wahlrechts. Ich halte deshalb<br />
die Antwortmöglichkeit C für falsch.<br />
Zu Aufgabe 5: B und D sind richtig.<br />
Welche Vorausset<strong>zu</strong>ngen eine Partei erfüllen muss ergibt sich aus § 2<br />
Abs. 1 S. 1 PartG. Antwortmöglichkeit A ist m.E. falsch, da dies ein fakti-<br />
sches Gründungsverbot für neue Parteien bedeuten würde, aber Art. 21<br />
Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich die freie Gründung gewährleistet. Antwort-<br />
möglichkeit B beinhaltet die Begriffsbestimmung einer Partei gemäß § 2<br />
Abs. 1 S. 1 PartG und ist damit richtig.<br />
Antwortmöglichkeit C erscheint mir schwierig ein<strong>zu</strong>ordnen. Zum einem<br />
verlangt § 2 Abs. 1 S. 1 PartG, dass eine Partei Einfluss auf die politische<br />
Willensbildung nimmt. Zum anderen kann eine gerade erst gegründete Par-<br />
tei i.d.R. nicht gleich einen maßgeblichen Einfluss auf die politische Wil-<br />
lensbildung des Volkes ausüben, da sie da<strong>zu</strong> erst einmal entsprechend<br />
wachsen und <strong>zu</strong> Wahlen antreten muss. Vor diesem Hintergrund halte ich<br />
wegen des Wortes „maßgeblich“ die Antwortmöglichkeit C ebenfalls für<br />
richtig.<br />
Antwortmöglichkeit D erscheint mir unter Berücksichtigung der Ausfüh-<br />
rungen in KE 2 Teil 3 auf S. 12 richtig <strong>zu</strong> sein.<br />
5
Zu Aufgabe 6: B und D sind richtig.<br />
Diese Aufgabe befasst sich mit der Auslegung des § 2 Abs. 2 PartG im Hin-<br />
blick auf die Teilnahme an einer Europawahl. Diese ist nicht vom Wortlaut<br />
des § 2 Abs. 2 PartG erfasst, der wie folgt lautet: Eine Vereinigung verliert<br />
ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer<br />
Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen<br />
teilgenommen hat.<br />
Ein Blick in den Großkommentar Maunz/Dürig/Herzog/Scholz (MDHS)<br />
zeigt, dass alte Lehrbücher überholt sind und der Wortlaut einer Vorschrift<br />
sich aufgrund der Weiterentwicklung der Verfassungswirklichkeit auch als<br />
<strong>zu</strong> eng erweisen kann. Den ersten zwei Sätzen der Rdnr. 242 (Stand: März<br />
2001) ist folgendes <strong>zu</strong> entnehmen:<br />
"Es versteht sich von selbst, daß eine Partei, die nicht nur an den Wahlen<br />
<strong>zu</strong>m Bundestag oder einem Landtag, sondern auch an Wahlen <strong>zu</strong>m Euro-<br />
päischen Parlament (vgl. Art. 190 = ex-Art. 138 EGV) teilnimmt, Partei<br />
im Sinne von Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 S. 1 PartG ist. Aber auch einer Verei-<br />
nigung, die sich ausschließlich an Europawahlen beteiliigt, darf - entgegen<br />
dem insoweit überholten Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 PartG - die Anerken-<br />
nung als Partei nicht versagt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese<br />
Partei ihre Aktivität auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt oder auf meh-<br />
rere oder gar alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt."<br />
Mit anderen Worten: Im Hinblick auf Europawahlen gilt § 2 Abs. 1 S. 1<br />
PartG analog.<br />
Meine Schlussfolgerung daraus ist, dass die Antwortmöglichkeiten B und D<br />
richtig sind, nicht aber A und C.<br />
Zu Aufgabe 7: A und B sind richtig. C ist nicht eindeutig.<br />
A ist richtig und D falsch, da der Rechenschaftsbericht bezweckt, dem<br />
Wähler den Prozess der politischen Willensbildung transparent <strong>zu</strong> machen<br />
(BVerfGE 20, 56, 106; 52, 63, 86 f.; 85, 264, 319).<br />
B dürfte wohl durch folgende Formulierung im Kurs 2 Teil 3 S. 15 oben<br />
abgedeckt sein:<br />
6
„Hinsichtlich der Mittel, über die Parteien verfügen, gem. Art. 21 Abs. 1 S.<br />
4 GG eine Rechenschaftspflicht (Transparenzgebot) besteht.“<br />
Bei der Antwortmöglichkeit C müsste m.E. der zweite Satz falsch sein. Die<br />
politische Chancengleichheit wird in § 5 PartG konkretisiert und die Re-<br />
chenschaftspflicht soll vorrangig dem Wähler den Prozess der politischen<br />
Willensbildung transparent machen. Den Umstand, dass mitstreitende Par-<br />
teien <strong>zu</strong>dem die finanziellen Möglichkeiten ihrer Konkurrenten einschätzen<br />
können, ist m.E. nur ein Nebeneffekt. Das kann man aber bestimmt auch<br />
anders sehen. Eine Begründung/Erläuterung warum C richtig sein soll,<br />
konnte ich allerdings weder dem Kurs noch den Lösungskommentaren ent-<br />
nehmen.<br />
Zu Aufgabe 8: B und C sind richtig. A ist nicht eindeutig.<br />
Dass B und C richtig ist, ergibt sich aus dem Parteifinanzierungsurteil II des<br />
BVerfG (BVerfGE 85, 264).<br />
D muss falsch sein, da es im Widerspruch <strong>zu</strong> C und BVerfGE 85, 264 steht.<br />
M.E. ist auch A richtig, denn nach BVerfGE 73, 1, 1 und 31 ist es Ausfluss<br />
der verfassungsrechtlichen Vorgabe, das parteinahe Stiftungen von den<br />
Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen sind. Antwort-<br />
möglichkeit A spricht von "finanziellen Mittel des Staates im Rahmen der<br />
Parteienfinanzierung". Ich bin der Auffassung, dass Global<strong>zu</strong>schüsse des<br />
Staates an parteinahe Stiftungen nicht hierunter fallen. Das BVerfG stellt in<br />
seiner Entscheidung ja gerade fest, dass die Gewährung von Global<strong>zu</strong>schüs-<br />
sen an die Stiftungen, die in ihrer Selbständigkeit deutlich von den ihnen<br />
nahestehenden Parteien abgegrenzt sind, die Wettbewerbslage der Parteien<br />
nicht in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise <strong>zu</strong> Lasten der Antragstelle-<br />
rin beeinflusst. Ferner glaube ich auch irgendwo gelesen <strong>zu</strong> haben, dass die<br />
Mittel, welche die politischen Stiftungen erhalten, bei der Berechnung der<br />
staatlichen Finanzierung der Parteien nach §§ 18 ff PartG außen vor bleiben.<br />
Zu Aufgabe 9: A und B sind richtig.<br />
A und B stellen die Doppelfunktion des Parteienprivileg dar. Dies ist auch<br />
dem Kurs 2 Teil 3 auf S. 16 f. und BVerfGE 12, 296, 304 heraus<strong>zu</strong>lesen.<br />
7
C ist falsch, denn es steht im Gegensatz <strong>zu</strong>r richtigen Antwortmöglichkeit<br />
A.<br />
D ist falsch, denn das BVerfG hat beim SRP- und KPD-Urteil entschieden,<br />
dass das Parteiverbot sehr wohl die Mandate von Abgeordneten der Partei<br />
berühren (BVerfGE 2, 1, 1 f; 5, 85, 393).<br />
Zu Aufgabe 10: Entgegen der Musterlösung ist B richtig, nicht A, C<br />
und D.<br />
Der Artikel “Mandatsrotation und Grundgesetz - Zur verfassungsrechtlichen<br />
Problematik des „Rotationsprinzips“ von Karl-Heinz Hohm in der NJW<br />
1984, 1657 ff. kommt <strong>zu</strong> folgenden Ergebnissen:<br />
1. Der Begriff des Rotationsprinzips ist durch zwei Merkmale gekenn-<br />
zeichnet:<br />
a) die zeitliche Begren<strong>zu</strong>ng der Mandatsinhaberschaft, die unterhalb<br />
der vierjährigen Legislaturperiode liegt und<br />
b) den kollektiven Mandatsverzicht.<br />
2. Das Rotationsprinzip widerspricht Art. 38 I 2 GG nicht.<br />
Durch den Austausch des Gewählten durch einen Listennachfolger wird<br />
das Repräsentationsprinzip nicht verletzt.<br />
3. Das Rotationsprinzip verstößt nicht gegen den Grundsatz der Unmittel-<br />
barkeit in Art. 38 I GG.<br />
4. Art. 39 I 1 GG will keine Pflicht des Abgeordneten des Inhalts statuie-<br />
ren, dem Parlament vier Jahre an<strong>zu</strong>gehören. Dies widerspräche der Un-<br />
abhängigkeit des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG. Das Rotationsprin-<br />
zip widerspricht nicht dem Zweck des Art. 39 I 1 GG, die Arbeitsfähig-<br />
keit des Parlaments <strong>zu</strong> sichern.<br />
5. Das Rotationsprinzip gerät nicht in Kollision <strong>zu</strong>m sogenannten Behin-<br />
derungsverbot des Art. 48 II 1 GG.<br />
6. Das Rotationsprinzip ist, wie es derzeit von den GRÜNEN praktiziert<br />
wird, verfassungskonform.<br />
Die Verfassung zeigt sich damit „offen“ für politisch motivierte Neuerungen<br />
der Probleme unserer parlamentarischen Demokratie unter „neokorporati<br />
8
ven“ Bedingungen. Die dringend notwendige politische Diskussion sollte<br />
nicht frühzeitig durch den Verweis auf vermeintliche Argumente aus dem<br />
Verfassungsrecht <strong>zu</strong>gedeckt werden.<br />
Danach wäre ausschließlich B richtig. Eine überzeugende Begründung /<br />
Erläuterung warum A, C und D richtig sein soll, konnte ich allerdings weder<br />
dem Kurs noch den Lösungskommentaren entnehmen. Der Lösungskom-<br />
mentar <strong>zu</strong>r Aufgabe 10 verweist lediglich auf die Abgren<strong>zu</strong>ng Fraktions-<br />
zwang und Fraktionsdisziplin. Aufgrund dieses Hinweises wäre ich aber<br />
nicht auf die Lösung von Hohm gekommen. Hohm weist aber m.E. <strong>zu</strong> Recht<br />
darauf hin , dass sich seitdem die GRÜNEN auf ihrem Bundesparteitag das<br />
Rotationsprinzip auch für GRÜNE-Bundestagsabgeordnete beschlossen<br />
haben, sich die Stimmen jener häufen, die das Prinzip der Mandatsrotation<br />
für verfassungswidrig erklären.<br />
Zu Aufgabe 11: B und C sind richtig.<br />
B und C sind richtig, da der Bundeskanzler vom Bundestag nach Art. 63<br />
Abs. 1 GG ohne vorangegangene Ansprache und auf Vorschlag des Bun-<br />
despräsidenten gewählt wird. In der Regel richtet sich der Vorschlag nach<br />
den Koalitionsvereinbarungen der Parteien, woran der Bundespräsident al-<br />
lerdings nicht gebunden ist. Die Parteien haben die Aufgabe, an der Wil-<br />
lensbildung des Volkes mit<strong>zu</strong>wirken und müssen sich dafür vorher aufein-<br />
ander abstimmen. Siehe hier<strong>zu</strong> auch Kurs 2 Teil 3, S. 40.<br />
A und D sind falsch, denn sie gehen im Gegensatz <strong>zu</strong> den Antwortmöglich-<br />
keiten B und C davon aus, dass Koalitionsvereinbarungen un<strong>zu</strong>lässig sind.<br />
Zu Aufgabe 12: C und D sind richtig. A ist nicht eindeutig.<br />
C und D sind richtig.<br />
C erscheint allerdings auf den ersten Blick problematisch, da die Minderheit<br />
nicht generell eine Sperrminorität hat (z.B. wenn nur 30% der Stimmen den<br />
Nichtregierungsparteien gehören). Allerdings heißt es unter C "eine" und<br />
nicht "die" Sperrminorität. Bis auf die kurze Zeit der großen Koalition (En-<br />
de 1967-1969) hatte damit faktisch die Opposition im Bundestag immer<br />
eine Sperrminorität i.S.d. Art. 79 Abs. 2 GG. Deshalb ist davon aus<strong>zu</strong>gehen,<br />
dass C doch richtig ist.<br />
9
Dass D richtig ist, ergibt sich aus Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG.<br />
A dürfte m.E. durch Art. 63 Abs. 4 GG gedeckt sein. Warum die Lösungs-<br />
kommentare davon ausgehen, dass A falsch ist, ist für mich nicht ersicht-<br />
lich.<br />
B ist falsch, denn für die Verabschiedung eines Gesetzes im Bundestag be-<br />
darf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Grundgesetz<br />
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 42 Abs. 2 S. 2 GG).<br />
Zu Aufgabe 13: C ist richtig.<br />
A ist falsch, denn unter die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers fallen<br />
nur im Ausnahmefall auch bedeutsame Einzelfragen, also nicht alle Einze-<br />
lentscheidungen. Insoweit halte ich die Musterlösung für falsch, die A für<br />
richtig hält.<br />
Die Lösung eines Falles der Universität Mainz (pdf-Datei) spricht stark da-<br />
für, dass C richtig ist sowie B und D falsch sind. Das Hauptargument ist,<br />
dass der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt ist, denn ein Mini-<br />
ster kann ja jederzeit als Minister <strong>zu</strong>rücktreten.<br />
Zu Aufgabe 14: B und D sind richtig.<br />
A und C sind falsch, denn die Auflösung des Bundestages ist nur unter den<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Art. 63 Abs. 4 S: 3 und Art. 68 Abs. 1 GG möglich.<br />
B ist richtig, denn dort wird der Fall des Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG <strong>zu</strong>treffend<br />
beschrieben.<br />
D ist richtig, denn dort wird der Fall des Art. 68 Abs. 1 GG <strong>zu</strong>treffend be-<br />
schrieben.<br />
Zu Aufgabe 15: B und C sind richtig.<br />
Aus BVerfGE 104, 310, 310 ergibt sich m.E., dass B und C richtig sowie A<br />
und D falsch sind. Diese Auffassung wird auch durch einen Artikel von<br />
Herrn Dr. Rux mit dem Titel „Die Immunität der Bundestagsabgeordneten“<br />
<strong>zu</strong>r o.g. BVerfGE gestützt.<br />
Zu Aufgabe 16: A und C sind richtig.<br />
A ist richtig, denn dies ergibt sich aus § 16 BWahlG.<br />
10
C ist ebenfalls richtig, denn dies ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG.<br />
B und D sind falsch. B, da die Einbringung von Gesetzen in den Bundestag<br />
nur durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch<br />
den Bundesrat <strong>zu</strong>lässig ist (Art. 76 Abs. 1 GG). D, da die Leitung der Ple-<br />
narsit<strong>zu</strong>ngen dem Bundestagspräsidenten obliegt (§ 22 GO BT).<br />
Zu Aufgabe 17: A und B sind richtig.<br />
A ist richtig (siehe z.B. im Kurs 2 Teil 3 auf S. 42).<br />
B ist richtig (siehe z.B. den GG-Kommentar Jarass/Pieroth, Rdn. 1 <strong>zu</strong><br />
Art. 58 GG).<br />
C ist falsch, da der Bundeskanzler bzw. der jeweilige oder die jeweiligen<br />
Bundesminister die politische Verantwortung tragen.<br />
D ist falsch, denn der Bundespräsident hat eine Prüfungsbefugnis/-pflicht<br />
und trägt rechtliche Verantwortung.<br />
Zu Aufgabe 18: B ist richtig. C und D sind nicht eindeutig.<br />
Der Bundespräsident kann lediglich aus rechtlichen, nicht aber als politi-<br />
schen oder sachlichen Gründen die Ernennung eines Ministers verweigern<br />
(vgl. auch Kurs 2 Teil 3, S. 38 ff.). Für die Entlassung gilt formal dasselbe.<br />
Daraus folgt, dass B richtig ist. Ferner ist A falsch, da A unterstellt, dass der<br />
Bundespräsident immer die Entlassung eines Ministers verweigern könnte.<br />
C ist demgegenüber nicht eindeutig. Zwar wäre bei einer Gleichbehandlung<br />
von Ablehnung der Ernennung und Entlassung aus rechtlichen Gründen C<br />
falsch. Allerdings gibt es teilweise in der Literatur (z.B. Katz, Staatsrecht)<br />
auch die Auffassung, dass der Bundespräsident kein Recht die Entlassung<br />
<strong>zu</strong> verweigern.<br />
D ist nicht eindeutig, da zwar die in dieser Antwortmöglichkeit enthaltene<br />
Aussage zwar richtig ist, aber diese sich auf die Ernennung eines Ministers<br />
bezieht und nicht auf die Frage <strong>zu</strong>r Entlassung eines Ministers passt.<br />
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