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Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr ... - Dieter Welzel

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<strong>Welzel</strong>, <strong>Dieter</strong> Hennef, 28. August 2002<br />

Auf der Nachbarsheide 6<br />

53773 Hennef<br />

1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Ar<strong>bei</strong>tsrecht<br />

Matr.-Nr.: 2902761<br />

Fall 1:<br />

<strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Bürgerlichen</strong> <strong>Rechts</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Eisenhardt<br />

Sommersemester 2002<br />

3. Einsendear<strong>bei</strong>t<br />

A ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Mit seinem Nachbarn B ist er schon lange zerstritten,<br />

weil dieser seiner Meinung nach „zu laute Musik hört“ und „die Treppe nicht putzt“.<br />

A kommt eines Abends von der Ar<strong>bei</strong>t und sieht das Auto <strong>des</strong> B vor dem Haus stehen. Da er<br />

sich am Tag zuvor wieder einmal über B geärgert hatte, lässt er kurzentschlossen die Luft aus<br />

dem linken Vorderreifen <strong>des</strong> Autos. Da<strong>bei</strong> geht A davon aus, B werde dies rechtzeitig vor sei-<br />

ner nächsten Fahrt bemerken.<br />

Als B, ohne die fehlende Luft im Reifen zu bemerken, am nächsten Tag mit seinem Wagen<br />

losfahren will, gerät er ins Schleudern und streift die Hauswand, bevor er anhalten kann. Am<br />

Fahrzeug <strong>des</strong> B entstehen Lackschäden. Die Reparaturkosten betragen EURO 200,--. A wird<br />

schnell als Täter ermittelt.<br />

Hat B gegen A einen Anspruch auf Ersatz der EURO 200,--? 50 Punkte<br />

Hinweis für die Bear<strong>bei</strong>ter: Versicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen!<br />

I


Fall 2:<br />

E bittet seinen Freund F, der sich mit Computern gut auskennt, für ihn einen Computer mit<br />

Monitor und sonstigem Zubehör zu erwerben. E erklärt F, er überlasse ihm die Auswahl <strong>des</strong><br />

Modells. Der Computer dürfe aber nicht mehr als EURO 1.000,-- kosten.<br />

Nach längerem Suchen findet F ein Komplettangebot <strong>des</strong> Großhändlers M über einen Compu-<br />

ter mit Monitor und Zubehör für EURO 1.200,--. Ohne den E noch einmal zu fragen, kauft F<br />

diesen Computer <strong>bei</strong> M, da er der Ansicht ist, E „solle ein vernünftiges Gerät bekommen“. Als<br />

Käufer gibt F den E mit seiner Adresse an und erklärt, dieser werde den Kaufpreis bezahlen.<br />

Als M an E eine Rechnung über EURO 1.200,-- schickt, erklärt E, er sei mit dem Kauf nicht<br />

einverstanden, da der Kaufpreis über dem von ihm festgelegten Betrag liege.<br />

Von wem kann M die Zahlung der EURO 1.200,-- verlangen? 50 Punkte<br />

II


<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />

Matr.-Nr. 2902761<br />

Gutachten<br />

Zu Fall 1:<br />

A. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB<br />

B könnte gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m.<br />

§§ 249 ff BGB erworben haben.<br />

I. Tatbestand<br />

Der Tatbestand setzt voraus, das A eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten<br />

Rechte oder <strong>Rechts</strong>güter <strong>des</strong> B verletzt hat und dass diese Verletzung ad-<br />

äquat kausal für den Schaden <strong>des</strong> B war.<br />

1. Am Fahrzeug <strong>des</strong> B sind Lackschäden entstanden, ist also das Eigentum<br />

<strong>des</strong> B beschädigt worden.<br />

2. Diese Eigentumsverletzung muss adäquat kausal auf einer Handlung <strong>des</strong><br />

A, also auf <strong>des</strong>sen Tun oder Unterlassen beruhen (haftungsbegründende<br />

Kausalität).<br />

a) A hat die Kratzer am Fahrzeug <strong>des</strong> B durch das Herauslassen der<br />

Luft aus dem linken Vorderreifen <strong>des</strong> Autos, also durch aktives Tun,<br />

verursacht.<br />

b) Fraglich könnte allerdings sein, ob das Luftherauslassen <strong>des</strong> A auch<br />

adäquat kausal für den Kratzer am Fahrzeug <strong>des</strong> B war. Ursächlich<br />

(kausal) ist je<strong>des</strong> Ereignis das nicht hinweggedacht werden kann, oh-<br />

ne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non; Äquivalenztheorie).<br />

Hätte A die Luft aus dem linken Vorderreifen nicht herausgelassen,<br />

wäre der Wagen <strong>des</strong> B nicht ins Schleudern gekommen, hätte nicht<br />

die Hauswand gestreift und wäre folglich auch nicht der Kratzer ent-<br />

standen. Demnach besteht eine Kausalkette zwischen dem Lufther-<br />

auslassen durch den A (Verletzungshandlung) und dem Kratzer an<br />

dem Fahrzeug <strong>des</strong> B (<strong>Rechts</strong>gutverletzung). Diese Kausalkette wird<br />

auch nicht dadurch unterbrochen, dass B in das Auto einsteigt und<br />

losfährt. Diese Handlungen <strong>des</strong> B sind lediglich Teil der Kausalkette.<br />

Adäquat kausal ist das Ereignis aber nur, wenn es nach dem gewöhn-<br />

1


<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />

Matr.-Nr. 2902761<br />

lichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Verlauf der Dinge geeignet<br />

ist, den Erfolg her<strong>bei</strong>zuführen (Adäquanztheorie). Der Verlust der<br />

Fahrzeugkontrolle aufgrund eines platten Reifens ist nicht ungewöhn-<br />

lich. Vielmehr ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein Fahrer die<br />

Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und Schäden am Fahrzeug<br />

durch eine Kollision entstehen, wenn Luft in einem Reifen fehlt.<br />

3. Damit hat A den Tatbestand <strong>des</strong> § 823 Abs. 1 BGB erfüllt.<br />

II. <strong>Rechts</strong>widrigkeit<br />

Dass A mit seinem Nachbarn B schon lange zerstritten ist, weil B nach Mei-<br />

nung <strong>des</strong> A „zu laute Musik hört“ und „die Treppe nicht putzt“ ist auch kein<br />

rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund für die Tat <strong>des</strong> A (Luftherauslas-<br />

sen). A handelte somit rechtswidrig.<br />

III. Verschulden<br />

Ferner müsste A den Tatbestand schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig<br />

verwirklicht haben.<br />

Für einen Vorsatz <strong>des</strong> A, also das Willen und Wollen der Tatbestandsver-<br />

wirklichung, bestehen keine Anhaltspunkte.<br />

Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, wer die im Verkehr erfor-<br />

derliche Sorgfalt außer acht lässt. A ging <strong>bei</strong>m Luftherauslassen davon aus,<br />

dass B dies rechtzeitig vor seiner nächsten Fahrt bemerkt.<br />

Nach objektiven Sorgfaltsmaßstäben hätte A aber damit rechnen müssen,<br />

dass B den platten Reifen nicht bemerkt und dies die Unfallgefahr erheblich<br />

erhöht. A hatte also die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, indem er<br />

die Luft aus dem Reifen gelassen hat und B ahnungslos in sein Auto einstei-<br />

gen und losfahren ließ.<br />

Das Tun <strong>des</strong> A war somit fahrlässig und folglich schuldhaft.<br />

IV. Schaden<br />

Durch die <strong>Rechts</strong>gutverletzung Kratzer müsste dem B in adäquat kausaler<br />

Weise ein Schaden entstanden sein (haftungsausfüllende Kausalität), wo<strong>bei</strong><br />

sich Inhalt und Umfang <strong>des</strong> Schadensersatzanspruchs nach den §§ 249 ff<br />

BGB richtet.<br />

2


<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />

Matr.-Nr. 2902761<br />

Schaden ist jede Einbuße, die jemand unfreiwillig infolge eines bestimmten<br />

Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre und Eigentum er-<br />

leidet. Die Verletzung von Eigentum <strong>des</strong> A (Kratzer am Fahrzeug) ist kausal<br />

für den ihm entstandenen Schaden (Lackschaden).<br />

Berechnet wird der Schaden aus der Differenz von zwei Güterlagen. Die<br />

durch das schädigende Ereignis geschaffene Güterlage ist mit der unter Aus-<br />

schaltung dieses Ereignisses gedachten Güterlage zu vergleichen, wo<strong>bei</strong> der<br />

Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt.<br />

Der Schaden <strong>des</strong> B besteht in den Kosten in Höhe von 200 ¢¡¤£¦¥¨§©§���������£¦¥�§<br />

Reparatur seines Wagen aufbringen muss. Hier<strong>bei</strong> macht B von seinem<br />

Wahlrecht Gebrauch, statt der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB eine<br />

Geldentschädigung gemäß § 249 S. 2 BGB von A in Höhe von 200 �����<br />

verlangen.<br />

Es könnte aber ein Verschulden <strong>des</strong> B gegen sich selbst i.S.d. § 254 Abs. 1<br />

BGB, d.h. ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, vorliegen. Dazu<br />

müsste B die Sorgfalt außer acht gelassen haben, die nach Lage der Sache<br />

erforderlich erscheint, um sich vor Schaden zu bewahren. Gemäß § 23 Abs. 1<br />

S. 2 StVO muss der Fahrzeughalter u.a. dafür sorgen, dass das Fahrzeug<br />

vorschriftsmäßig ist. Damit obliegte B als Fahrzeughalter eine besondere<br />

Sorgfaltspflicht, die auch die Verpflichtung <strong>bei</strong>nhaltete, vor jedem Einsteigen<br />

in ein Fahrzeug zu prüfen, ob nicht aus einem Reifen die Luft entwichen ist<br />

bzw. herausgelassen wurde. Zwar hatte B keine Kenntnis von dem platten<br />

Reifen, aber er muss sich die unterlassene Kontrolle der Reifen als Mitver-<br />

schulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, welches die Höhe <strong>des</strong><br />

Schadensersatzanspruches verringert. Mithin ist der Schadensersatzanspruch<br />

<strong>des</strong> B beschränkt.<br />

Zwischenergebnis: B hat gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823<br />

Abs. 1 BGB, der aber wegen Mitverschuldens <strong>des</strong> B i.S.d. § 254 Abs. 1<br />

BGB weniger als 200 �©�����������¦���<br />

B. Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB<br />

In Betracht kommt weiter ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> B gegen den A<br />

aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.<br />

3


<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />

Matr.-Nr. 2902761<br />

Das setzt voraus, dass A gegen ein Schutzgesetz zugunsten <strong>des</strong> B verstoßen<br />

hat.<br />

§ 303 StGB (Sachbeschädigung) ist ein solches Schutzgesetz, dass die Sache<br />

eines Einzelnen, also auch das Fahrzeug <strong>des</strong> B, schützt.<br />

Der Tatbestand <strong>des</strong> § 303 Abs. 1 StGB ist erfüllt. A hat zudem insoweit wie-<br />

derrechtlich und schuldhaft gehandelt. Allerdings ist nur vorsätzliches Han-<br />

deln nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar. A hat lediglich fahrlässig gehandelt, so<br />

dass die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 303 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind.<br />

Zwischenergebnis: B hat gegen A keinen Schadensersatzanspruch aus § 823<br />

Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.<br />

C. Anspruch aus § 826 BGB<br />

Schließlich könnte auch noch ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> B gegen A aus<br />

§ 826 BGB in Frage kommen.<br />

Die Verwirklichung <strong>des</strong> Straftatbestan<strong>des</strong> von § 303 Abs. 1 StGB ist zu-<br />

gleich eine sittenwidrige Schädigung. Jedoch hat A nicht vorsätzlich gehan-<br />

delt, so dass er seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 826 i.V.m.<br />

§ 249 S. 2 BGB stützen kann.<br />

Zwischenergebnis: B hat gegen A keinen Schadensersatzanspruch aus § 826<br />

BGB.<br />

Ergebnis: B hat gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1<br />

BGB, der aber wegen Mitverschuldens <strong>des</strong> B i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB weni-<br />

ger als 200 �©�����������¦���<br />

Zu Fall 2:<br />

A. Anspruch <strong>des</strong> M gegen E auf Zahlung von 1.200 �����¢��� 433<br />

Abs. 2 BGB<br />

M könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von<br />

1.200 ������������� 433 Abs. 2 BGB erworben haben. Voraussetzung dafür ist<br />

der wirksame Abschluss eines Kaufvertrages zwischen M und E über einen<br />

Computer mit Monitor und Zubehör.<br />

4


<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />

Matr.-Nr. 2902761<br />

Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenser-<br />

klärungen, d.h. durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff BGB). Die Leistung<br />

<strong>des</strong> Verkäufers (Computer mit Monitor und Zubehör) und die Gegenleistung<br />

<strong>des</strong> Käufers (1.200 ���������������������¦�����<br />

Allerdings ist fraglich, ob neben M auch E Vertragspartei geworden ist. Dazu<br />

müsste E wirksam durch F gemäß § 164 Abs. 1 BGB vertreten worden sein,<br />

denn er hat selbst keine eigene Willenserklärung gegenüber dem M abgege-<br />

ben.<br />

Zu prüfen ist damit, ob F dem E wirksam <strong>bei</strong>m Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages<br />

mit M vertreten hat.<br />

Dazu müsste er im Namen <strong>des</strong> E eine eigene Willenserklärung abgegeben<br />

haben und dies im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht getan<br />

haben. F hat das Komplettangebot <strong>des</strong> M im Namen <strong>des</strong> E angenommen.<br />

Fraglich ist aber, ob er dafür die entsprechende Vertretungsmacht besaß. F<br />

hatte den E gemäß § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB zum Kauf eines Computers mit<br />

Monitor und Zubehör bis zu einem Preis von 1.000 ���������������������������¦���������<br />

Annahmeerklärung <strong>des</strong> F bezog sich jedoch auf einen Preis von 1.200 �¤�<br />

Auch die Ansicht <strong>des</strong> F, dass E ein vernünftiges Gerät bekommen solle, er-<br />

weitert nicht die Vertretungsmacht. Somit hat F die Grenzen seiner Vertre-<br />

tungsmacht überschritten und folglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht<br />

gehandelt.<br />

Demnach liegt keine wirksame Vertretung <strong>des</strong> E durch F gemäß § 164<br />

Abs. 1 S. 1 BGB vor.<br />

Gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam<br />

und bedarf, um wirksam zu werden, der Genehmigung <strong>des</strong> Vertreters<br />

(§§ 184, 182 BGB). E hat sich mit dem Kauf nicht einverstanden erklärt, also<br />

die Genehmigung <strong>des</strong> von F geschlossenen Vertrages verweigert. Er ist mit-<br />

hin nicht Vertragspartner <strong>des</strong> M geworden.<br />

Ergebnis: M hat gegen E keinen Anspruch auf Zahlung von 1.200 �����¢�<br />

§ 433 Abs. 2 BGB.<br />

5


<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />

Matr.-Nr. 2902761<br />

B. Anspruch <strong>des</strong> M gegen F auf Zahlung von 1.200 �����¢��� 179<br />

Abs. 1 BGB<br />

M kann möglicherweise von F die 1.200 ������������� 179 Abs. 1 BGB verlan-<br />

gen.<br />

I. Voraussetzungen<br />

Dazu müsste der Vertreter einen Vertrag geschlossen haben und <strong>bei</strong>m Ab-<br />

schluss <strong>des</strong> Vertrages wissen, dass er die dazu erforderliche Vertretungs-<br />

macht nicht besitzt (§ 179 Abs. 2 BGB). F wusste, dass er nur ermächtigt<br />

war, den Computer mit Monitor und Zubehör für E zum Preis von maximal<br />

1.000 �������������������¦������������������������������������������������������������������������������������������� h-<br />

len der Vertretungsmacht besessen haben (§ 179 Abs. 3 BGB). M wusste<br />

nicht, dass F nicht zum Kauf <strong>des</strong> Computers im Namen <strong>des</strong> E zum Preis von<br />

1.200 �©�����������������¦�¢�������<br />

E hat auch die Genehmigung <strong>des</strong> zunächst schwebend unwirksamen Vertra-<br />

ges gemäß § 177 Abs. 1 BGB verweigert (§ 179 Abs. 1 BGB).<br />

II. <strong>Rechts</strong>folge<br />

F haftet dem M also gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach <strong>des</strong>sen Wahl auf Erfül-<br />

lung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.<br />

Sofern M die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages wählt, muss F sich so behandeln las-<br />

sen, als sei er Vertragspartner <strong>des</strong> M geworden und ist er verpflichtet, an M<br />

den Kaufpreis von 1.200 �������������������<br />

Wählt er dagegen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, muss<br />

F den M so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Überschreitung der<br />

Vertretungsmacht nicht begangen hätte.<br />

Ergebnis: M kann von F Zahlung der 1.200 �����¢��� 179 Abs. 1 BGB (Erfül-<br />

lung <strong>des</strong> Vertrages) verlangen.<br />

6

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