Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr ... - Dieter Welzel
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<strong>Welzel</strong>, <strong>Dieter</strong> Hennef, 28. August 2002<br />
Auf der Nachbarsheide 6<br />
53773 Hennef<br />
1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Ar<strong>bei</strong>tsrecht<br />
Matr.-Nr.: 2902761<br />
Fall 1:<br />
<strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Bürgerlichen</strong> <strong>Rechts</strong><br />
<strong>bei</strong> <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Eisenhardt<br />
Sommersemester 2002<br />
3. Einsendear<strong>bei</strong>t<br />
A ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Mit seinem Nachbarn B ist er schon lange zerstritten,<br />
weil dieser seiner Meinung nach „zu laute Musik hört“ und „die Treppe nicht putzt“.<br />
A kommt eines Abends von der Ar<strong>bei</strong>t und sieht das Auto <strong>des</strong> B vor dem Haus stehen. Da er<br />
sich am Tag zuvor wieder einmal über B geärgert hatte, lässt er kurzentschlossen die Luft aus<br />
dem linken Vorderreifen <strong>des</strong> Autos. Da<strong>bei</strong> geht A davon aus, B werde dies rechtzeitig vor sei-<br />
ner nächsten Fahrt bemerken.<br />
Als B, ohne die fehlende Luft im Reifen zu bemerken, am nächsten Tag mit seinem Wagen<br />
losfahren will, gerät er ins Schleudern und streift die Hauswand, bevor er anhalten kann. Am<br />
Fahrzeug <strong>des</strong> B entstehen Lackschäden. Die Reparaturkosten betragen EURO 200,--. A wird<br />
schnell als Täter ermittelt.<br />
Hat B gegen A einen Anspruch auf Ersatz der EURO 200,--? 50 Punkte<br />
Hinweis für die Bear<strong>bei</strong>ter: Versicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen!<br />
I
Fall 2:<br />
E bittet seinen Freund F, der sich mit Computern gut auskennt, für ihn einen Computer mit<br />
Monitor und sonstigem Zubehör zu erwerben. E erklärt F, er überlasse ihm die Auswahl <strong>des</strong><br />
Modells. Der Computer dürfe aber nicht mehr als EURO 1.000,-- kosten.<br />
Nach längerem Suchen findet F ein Komplettangebot <strong>des</strong> Großhändlers M über einen Compu-<br />
ter mit Monitor und Zubehör für EURO 1.200,--. Ohne den E noch einmal zu fragen, kauft F<br />
diesen Computer <strong>bei</strong> M, da er der Ansicht ist, E „solle ein vernünftiges Gerät bekommen“. Als<br />
Käufer gibt F den E mit seiner Adresse an und erklärt, dieser werde den Kaufpreis bezahlen.<br />
Als M an E eine Rechnung über EURO 1.200,-- schickt, erklärt E, er sei mit dem Kauf nicht<br />
einverstanden, da der Kaufpreis über dem von ihm festgelegten Betrag liege.<br />
Von wem kann M die Zahlung der EURO 1.200,-- verlangen? 50 Punkte<br />
II
<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />
Matr.-Nr. 2902761<br />
Gutachten<br />
Zu Fall 1:<br />
A. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB<br />
B könnte gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m.<br />
§§ 249 ff BGB erworben haben.<br />
I. Tatbestand<br />
Der Tatbestand setzt voraus, das A eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten<br />
Rechte oder <strong>Rechts</strong>güter <strong>des</strong> B verletzt hat und dass diese Verletzung ad-<br />
äquat kausal für den Schaden <strong>des</strong> B war.<br />
1. Am Fahrzeug <strong>des</strong> B sind Lackschäden entstanden, ist also das Eigentum<br />
<strong>des</strong> B beschädigt worden.<br />
2. Diese Eigentumsverletzung muss adäquat kausal auf einer Handlung <strong>des</strong><br />
A, also auf <strong>des</strong>sen Tun oder Unterlassen beruhen (haftungsbegründende<br />
Kausalität).<br />
a) A hat die Kratzer am Fahrzeug <strong>des</strong> B durch das Herauslassen der<br />
Luft aus dem linken Vorderreifen <strong>des</strong> Autos, also durch aktives Tun,<br />
verursacht.<br />
b) Fraglich könnte allerdings sein, ob das Luftherauslassen <strong>des</strong> A auch<br />
adäquat kausal für den Kratzer am Fahrzeug <strong>des</strong> B war. Ursächlich<br />
(kausal) ist je<strong>des</strong> Ereignis das nicht hinweggedacht werden kann, oh-<br />
ne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non; Äquivalenztheorie).<br />
Hätte A die Luft aus dem linken Vorderreifen nicht herausgelassen,<br />
wäre der Wagen <strong>des</strong> B nicht ins Schleudern gekommen, hätte nicht<br />
die Hauswand gestreift und wäre folglich auch nicht der Kratzer ent-<br />
standen. Demnach besteht eine Kausalkette zwischen dem Lufther-<br />
auslassen durch den A (Verletzungshandlung) und dem Kratzer an<br />
dem Fahrzeug <strong>des</strong> B (<strong>Rechts</strong>gutverletzung). Diese Kausalkette wird<br />
auch nicht dadurch unterbrochen, dass B in das Auto einsteigt und<br />
losfährt. Diese Handlungen <strong>des</strong> B sind lediglich Teil der Kausalkette.<br />
Adäquat kausal ist das Ereignis aber nur, wenn es nach dem gewöhn-<br />
1
<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />
Matr.-Nr. 2902761<br />
lichen und nicht ganz unwahrscheinlichen Verlauf der Dinge geeignet<br />
ist, den Erfolg her<strong>bei</strong>zuführen (Adäquanztheorie). Der Verlust der<br />
Fahrzeugkontrolle aufgrund eines platten Reifens ist nicht ungewöhn-<br />
lich. Vielmehr ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein Fahrer die<br />
Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und Schäden am Fahrzeug<br />
durch eine Kollision entstehen, wenn Luft in einem Reifen fehlt.<br />
3. Damit hat A den Tatbestand <strong>des</strong> § 823 Abs. 1 BGB erfüllt.<br />
II. <strong>Rechts</strong>widrigkeit<br />
Dass A mit seinem Nachbarn B schon lange zerstritten ist, weil B nach Mei-<br />
nung <strong>des</strong> A „zu laute Musik hört“ und „die Treppe nicht putzt“ ist auch kein<br />
rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund für die Tat <strong>des</strong> A (Luftherauslas-<br />
sen). A handelte somit rechtswidrig.<br />
III. Verschulden<br />
Ferner müsste A den Tatbestand schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig<br />
verwirklicht haben.<br />
Für einen Vorsatz <strong>des</strong> A, also das Willen und Wollen der Tatbestandsver-<br />
wirklichung, bestehen keine Anhaltspunkte.<br />
Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, wer die im Verkehr erfor-<br />
derliche Sorgfalt außer acht lässt. A ging <strong>bei</strong>m Luftherauslassen davon aus,<br />
dass B dies rechtzeitig vor seiner nächsten Fahrt bemerkt.<br />
Nach objektiven Sorgfaltsmaßstäben hätte A aber damit rechnen müssen,<br />
dass B den platten Reifen nicht bemerkt und dies die Unfallgefahr erheblich<br />
erhöht. A hatte also die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, indem er<br />
die Luft aus dem Reifen gelassen hat und B ahnungslos in sein Auto einstei-<br />
gen und losfahren ließ.<br />
Das Tun <strong>des</strong> A war somit fahrlässig und folglich schuldhaft.<br />
IV. Schaden<br />
Durch die <strong>Rechts</strong>gutverletzung Kratzer müsste dem B in adäquat kausaler<br />
Weise ein Schaden entstanden sein (haftungsausfüllende Kausalität), wo<strong>bei</strong><br />
sich Inhalt und Umfang <strong>des</strong> Schadensersatzanspruchs nach den §§ 249 ff<br />
BGB richtet.<br />
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<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />
Matr.-Nr. 2902761<br />
Schaden ist jede Einbuße, die jemand unfreiwillig infolge eines bestimmten<br />
Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre und Eigentum er-<br />
leidet. Die Verletzung von Eigentum <strong>des</strong> A (Kratzer am Fahrzeug) ist kausal<br />
für den ihm entstandenen Schaden (Lackschaden).<br />
Berechnet wird der Schaden aus der Differenz von zwei Güterlagen. Die<br />
durch das schädigende Ereignis geschaffene Güterlage ist mit der unter Aus-<br />
schaltung dieses Ereignisses gedachten Güterlage zu vergleichen, wo<strong>bei</strong> der<br />
Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt.<br />
Der Schaden <strong>des</strong> B besteht in den Kosten in Höhe von 200 ¢¡¤£¦¥¨§©§���������£¦¥�§<br />
Reparatur seines Wagen aufbringen muss. Hier<strong>bei</strong> macht B von seinem<br />
Wahlrecht Gebrauch, statt der Naturalrestitution nach § 249 S. 1 BGB eine<br />
Geldentschädigung gemäß § 249 S. 2 BGB von A in Höhe von 200 �����<br />
verlangen.<br />
Es könnte aber ein Verschulden <strong>des</strong> B gegen sich selbst i.S.d. § 254 Abs. 1<br />
BGB, d.h. ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten, vorliegen. Dazu<br />
müsste B die Sorgfalt außer acht gelassen haben, die nach Lage der Sache<br />
erforderlich erscheint, um sich vor Schaden zu bewahren. Gemäß § 23 Abs. 1<br />
S. 2 StVO muss der Fahrzeughalter u.a. dafür sorgen, dass das Fahrzeug<br />
vorschriftsmäßig ist. Damit obliegte B als Fahrzeughalter eine besondere<br />
Sorgfaltspflicht, die auch die Verpflichtung <strong>bei</strong>nhaltete, vor jedem Einsteigen<br />
in ein Fahrzeug zu prüfen, ob nicht aus einem Reifen die Luft entwichen ist<br />
bzw. herausgelassen wurde. Zwar hatte B keine Kenntnis von dem platten<br />
Reifen, aber er muss sich die unterlassene Kontrolle der Reifen als Mitver-<br />
schulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, welches die Höhe <strong>des</strong><br />
Schadensersatzanspruches verringert. Mithin ist der Schadensersatzanspruch<br />
<strong>des</strong> B beschränkt.<br />
Zwischenergebnis: B hat gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823<br />
Abs. 1 BGB, der aber wegen Mitverschuldens <strong>des</strong> B i.S.d. § 254 Abs. 1<br />
BGB weniger als 200 �©�����������¦���<br />
B. Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB<br />
In Betracht kommt weiter ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> B gegen den A<br />
aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.<br />
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<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />
Matr.-Nr. 2902761<br />
Das setzt voraus, dass A gegen ein Schutzgesetz zugunsten <strong>des</strong> B verstoßen<br />
hat.<br />
§ 303 StGB (Sachbeschädigung) ist ein solches Schutzgesetz, dass die Sache<br />
eines Einzelnen, also auch das Fahrzeug <strong>des</strong> B, schützt.<br />
Der Tatbestand <strong>des</strong> § 303 Abs. 1 StGB ist erfüllt. A hat zudem insoweit wie-<br />
derrechtlich und schuldhaft gehandelt. Allerdings ist nur vorsätzliches Han-<br />
deln nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar. A hat lediglich fahrlässig gehandelt, so<br />
dass die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 303 Abs. 1 StGB nicht gegeben sind.<br />
Zwischenergebnis: B hat gegen A keinen Schadensersatzanspruch aus § 823<br />
Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB.<br />
C. Anspruch aus § 826 BGB<br />
Schließlich könnte auch noch ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> B gegen A aus<br />
§ 826 BGB in Frage kommen.<br />
Die Verwirklichung <strong>des</strong> Straftatbestan<strong>des</strong> von § 303 Abs. 1 StGB ist zu-<br />
gleich eine sittenwidrige Schädigung. Jedoch hat A nicht vorsätzlich gehan-<br />
delt, so dass er seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 826 i.V.m.<br />
§ 249 S. 2 BGB stützen kann.<br />
Zwischenergebnis: B hat gegen A keinen Schadensersatzanspruch aus § 826<br />
BGB.<br />
Ergebnis: B hat gegen A einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1<br />
BGB, der aber wegen Mitverschuldens <strong>des</strong> B i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB weni-<br />
ger als 200 �©�����������¦���<br />
Zu Fall 2:<br />
A. Anspruch <strong>des</strong> M gegen E auf Zahlung von 1.200 �����¢��� 433<br />
Abs. 2 BGB<br />
M könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von<br />
1.200 ������������� 433 Abs. 2 BGB erworben haben. Voraussetzung dafür ist<br />
der wirksame Abschluss eines Kaufvertrages zwischen M und E über einen<br />
Computer mit Monitor und Zubehör.<br />
4
<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />
Matr.-Nr. 2902761<br />
Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenser-<br />
klärungen, d.h. durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff BGB). Die Leistung<br />
<strong>des</strong> Verkäufers (Computer mit Monitor und Zubehör) und die Gegenleistung<br />
<strong>des</strong> Käufers (1.200 ���������������������¦�����<br />
Allerdings ist fraglich, ob neben M auch E Vertragspartei geworden ist. Dazu<br />
müsste E wirksam durch F gemäß § 164 Abs. 1 BGB vertreten worden sein,<br />
denn er hat selbst keine eigene Willenserklärung gegenüber dem M abgege-<br />
ben.<br />
Zu prüfen ist damit, ob F dem E wirksam <strong>bei</strong>m Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages<br />
mit M vertreten hat.<br />
Dazu müsste er im Namen <strong>des</strong> E eine eigene Willenserklärung abgegeben<br />
haben und dies im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht getan<br />
haben. F hat das Komplettangebot <strong>des</strong> M im Namen <strong>des</strong> E angenommen.<br />
Fraglich ist aber, ob er dafür die entsprechende Vertretungsmacht besaß. F<br />
hatte den E gemäß § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB zum Kauf eines Computers mit<br />
Monitor und Zubehör bis zu einem Preis von 1.000 ���������������������������¦���������<br />
Annahmeerklärung <strong>des</strong> F bezog sich jedoch auf einen Preis von 1.200 �¤�<br />
Auch die Ansicht <strong>des</strong> F, dass E ein vernünftiges Gerät bekommen solle, er-<br />
weitert nicht die Vertretungsmacht. Somit hat F die Grenzen seiner Vertre-<br />
tungsmacht überschritten und folglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht<br />
gehandelt.<br />
Demnach liegt keine wirksame Vertretung <strong>des</strong> E durch F gemäß § 164<br />
Abs. 1 S. 1 BGB vor.<br />
Gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam<br />
und bedarf, um wirksam zu werden, der Genehmigung <strong>des</strong> Vertreters<br />
(§§ 184, 182 BGB). E hat sich mit dem Kauf nicht einverstanden erklärt, also<br />
die Genehmigung <strong>des</strong> von F geschlossenen Vertrages verweigert. Er ist mit-<br />
hin nicht Vertragspartner <strong>des</strong> M geworden.<br />
Ergebnis: M hat gegen E keinen Anspruch auf Zahlung von 1.200 �����¢�<br />
§ 433 Abs. 2 BGB.<br />
5
<strong>Dieter</strong> <strong>Welzel</strong><br />
Matr.-Nr. 2902761<br />
B. Anspruch <strong>des</strong> M gegen F auf Zahlung von 1.200 �����¢��� 179<br />
Abs. 1 BGB<br />
M kann möglicherweise von F die 1.200 ������������� 179 Abs. 1 BGB verlan-<br />
gen.<br />
I. Voraussetzungen<br />
Dazu müsste der Vertreter einen Vertrag geschlossen haben und <strong>bei</strong>m Ab-<br />
schluss <strong>des</strong> Vertrages wissen, dass er die dazu erforderliche Vertretungs-<br />
macht nicht besitzt (§ 179 Abs. 2 BGB). F wusste, dass er nur ermächtigt<br />
war, den Computer mit Monitor und Zubehör für E zum Preis von maximal<br />
1.000 �������������������¦������������������������������������������������������������������������������������������� h-<br />
len der Vertretungsmacht besessen haben (§ 179 Abs. 3 BGB). M wusste<br />
nicht, dass F nicht zum Kauf <strong>des</strong> Computers im Namen <strong>des</strong> E zum Preis von<br />
1.200 �©�����������������¦�¢�������<br />
E hat auch die Genehmigung <strong>des</strong> zunächst schwebend unwirksamen Vertra-<br />
ges gemäß § 177 Abs. 1 BGB verweigert (§ 179 Abs. 1 BGB).<br />
II. <strong>Rechts</strong>folge<br />
F haftet dem M also gemäß § 179 Abs. 1 BGB nach <strong>des</strong>sen Wahl auf Erfül-<br />
lung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.<br />
Sofern M die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages wählt, muss F sich so behandeln las-<br />
sen, als sei er Vertragspartner <strong>des</strong> M geworden und ist er verpflichtet, an M<br />
den Kaufpreis von 1.200 �������������������<br />
Wählt er dagegen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, muss<br />
F den M so stellen, wie er stehen würde, wenn er die Überschreitung der<br />
Vertretungsmacht nicht begangen hätte.<br />
Ergebnis: M kann von F Zahlung der 1.200 �����¢��� 179 Abs. 1 BGB (Erfül-<br />
lung <strong>des</strong> Vertrages) verlangen.<br />
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