Häufig gestellte Fragen zum Hochschulrecht - DiZ
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fördern die Mobilität der Studierenden und wirken auf die gegenseitige Anerkennung von Studien-<br />
und Prüfungsleistungen hin.<br />
Nach Art. 10 Abs. 4 BayHSchG soll im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor-<br />
und Masterstudiengänge, als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung durch<br />
eine anerkannte Einrichtung erfolgen.<br />
Die Akkreditierung ist eine Maßnahme der Qualitätssicherung. Sie erfolgt durch eine anerkannte und<br />
unabhängige Akkreditierungsagentur. Prüfungsmaßstab ist, ob der zu akkreditierende Studiengang<br />
die Akkreditierungsanforderungen erfüllt, wobei auch zählt, ob die Studien- und Prüfungsleistungen<br />
auf der Grundlage eines international kompatiblen Leistungspunktesystems bewertet werden.<br />
Die Akkreditierung verleiht ein Qualitätssiegel, ist aber nicht zwingende Voraussetzung für ein<br />
„rechtswirksames Anbieten“ eines Studiengangs. Ein rechtswirksames Studium erfordert, dass Prüfungen<br />
im Rahmen eines Studiengangs, für den der Student immatrikuliert ist, auf der Grundlage einer<br />
wirksamen Studien- und Prüfungsordnung abgelegt werden.<br />
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