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Häufig gestellte Fragen zum Hochschulrecht - DiZ

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fördern die Mobilität der Studierenden und wirken auf die gegenseitige Anerkennung von Studien-<br />

und Prüfungsleistungen hin.<br />

Nach Art. 10 Abs. 4 BayHSchG soll im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor-<br />

und Masterstudiengänge, als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung durch<br />

eine anerkannte Einrichtung erfolgen.<br />

Die Akkreditierung ist eine Maßnahme der Qualitätssicherung. Sie erfolgt durch eine anerkannte und<br />

unabhängige Akkreditierungsagentur. Prüfungsmaßstab ist, ob der zu akkreditierende Studiengang<br />

die Akkreditierungsanforderungen erfüllt, wobei auch zählt, ob die Studien- und Prüfungsleistungen<br />

auf der Grundlage eines international kompatiblen Leistungspunktesystems bewertet werden.<br />

Die Akkreditierung verleiht ein Qualitätssiegel, ist aber nicht zwingende Voraussetzung für ein<br />

„rechtswirksames Anbieten“ eines Studiengangs. Ein rechtswirksames Studium erfordert, dass Prüfungen<br />

im Rahmen eines Studiengangs, für den der Student immatrikuliert ist, auf der Grundlage einer<br />

wirksamen Studien- und Prüfungsordnung abgelegt werden.<br />

Zentrum für Hochschuldidaktik | Goldknopfgasse 7 | 85049 Ingolstadt 22

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