Häufig gestellte Fragen zum Hochschulrecht - DiZ
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schreiten und einen Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt herbeiführen. 2 Unterschreitungen sind<br />
insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen insgesamt bis <strong>zum</strong> Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung<br />
zulässig. Der Ausgleich von Unterschreitungen ist innerhalb der folgenden zwei Studienjahre,<br />
spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen; Überschreitungen<br />
verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt<br />
oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden.<br />
Aus § 7 Abs. 2 S. 1 AZV lässt sich schließen, dass täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden<br />
gearbeitet werden soll. Dies ist nur ein Anhaltspunkt, da die Arbeitszeitverordnung für Professoren<br />
nicht gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG). Bei der Frage, wie viele Überstunden einem Professor<br />
<strong>zum</strong>utbar sind, sind der Vor- und Nachbereitungsaufwand für Vorlesungen, der Korrektur- und<br />
Betreuungsaufwand sowie die damit verbundene Dauerbelastung angemessen zu berücksichtigen.<br />
4 Muss ich neben meinen Vorlesungen noch andere Verwaltungsaufgaben<br />
übernehmen?<br />
Nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayHSchPG ist die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule<br />
eine hauptberufliche Aufgabe der Professoren. Diese Regelung korrespondiert mit Art. 11 Abs. 1<br />
BayHSchG, wonach die Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der<br />
Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze sind. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen. Beispielhaft<br />
können folgende Aufgaben der Selbstverwaltung genannt werden: Stundenplanung, Raumplanung,<br />
Prüfungsplanung, Hochschulsport, Bibliotheksbetreuung, Betreuung von Lehrbeauftragten, Erstsemestereinführungsveranstaltungen,<br />
Eliteförderung, Behindertenbetreuung, Frauenförderung, Umsetzung<br />
des Gleichstellungsauftrags, Mitwirkung in Gremien wie Prüfungsausschuss, Prüfungskommission,<br />
Hochschulrat, Senat, Fakultätsrat, Ausschüssen. Nach § 7 Abs. 4 LUFV kann für die Übernahme von<br />
bestimmten Verwaltungsaufgaben im Rahmen der vorhandenen Entlastungsstunden eine Ermäßigung<br />
von der Lehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Abs. 4 LUFV bestimmt: Für die Durchführung anwendungsbezogener<br />
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren<br />
dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung<br />
nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung<br />
wegen der damit verbundenen Belastung nicht <strong>zum</strong>utbar ist, kann das Staatsministerium<br />
Ermäßigungen gewähren, die 7 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen<br />
Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei den einzelnen Professoren und Professorinnen vier, im Fall<br />
der Durchführung von anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben acht Lehrveranstaltungsstunden<br />
nicht überschreiten sollen; das Staatsministerium kann diese Befugnis den Fachhochschulen<br />
als staatliche Angelegenheit übertragen. 2 Der Betrag nach Satz 1 verteilt sich auf die<br />
anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einerseits sowie auf die Wahrnehmung<br />
von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen andererseits im Verhältnis von mindestens<br />
2 v.H. und höchstens 5 v.H.<br />
Beispiel: Einer Hochschule mit 100 Professoren kann das Staatsministerium 133 Entlastungsstunden<br />
zuweisen (19 SWS pro Professor mal 100 Professoren mal 7 v.H.). Diese 133 Entlastungsstunden<br />
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