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Häufig gestellte Fragen zum Hochschulrecht - DiZ

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schreiten und einen Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt herbeiführen. 2 Unterschreitungen sind<br />

insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen insgesamt bis <strong>zum</strong> Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung<br />

zulässig. Der Ausgleich von Unterschreitungen ist innerhalb der folgenden zwei Studienjahre,<br />

spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen; Überschreitungen<br />

verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt<br />

oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden.<br />

Aus § 7 Abs. 2 S. 1 AZV lässt sich schließen, dass täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden<br />

gearbeitet werden soll. Dies ist nur ein Anhaltspunkt, da die Arbeitszeitverordnung für Professoren<br />

nicht gilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG). Bei der Frage, wie viele Überstunden einem Professor<br />

<strong>zum</strong>utbar sind, sind der Vor- und Nachbereitungsaufwand für Vorlesungen, der Korrektur- und<br />

Betreuungsaufwand sowie die damit verbundene Dauerbelastung angemessen zu berücksichtigen.<br />

4 Muss ich neben meinen Vorlesungen noch andere Verwaltungsaufgaben<br />

übernehmen?<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayHSchPG ist die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule<br />

eine hauptberufliche Aufgabe der Professoren. Diese Regelung korrespondiert mit Art. 11 Abs. 1<br />

BayHSchG, wonach die Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der<br />

Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze sind. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen. Beispielhaft<br />

können folgende Aufgaben der Selbstverwaltung genannt werden: Stundenplanung, Raumplanung,<br />

Prüfungsplanung, Hochschulsport, Bibliotheksbetreuung, Betreuung von Lehrbeauftragten, Erstsemestereinführungsveranstaltungen,<br />

Eliteförderung, Behindertenbetreuung, Frauenförderung, Umsetzung<br />

des Gleichstellungsauftrags, Mitwirkung in Gremien wie Prüfungsausschuss, Prüfungskommission,<br />

Hochschulrat, Senat, Fakultätsrat, Ausschüssen. Nach § 7 Abs. 4 LUFV kann für die Übernahme von<br />

bestimmten Verwaltungsaufgaben im Rahmen der vorhandenen Entlastungsstunden eine Ermäßigung<br />

von der Lehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Abs. 4 LUFV bestimmt: Für die Durchführung anwendungsbezogener<br />

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren<br />

dienstlichen Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen, die nach Art oder Umfang von der Hochschulverwaltung<br />

nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung<br />

wegen der damit verbundenen Belastung nicht <strong>zum</strong>utbar ist, kann das Staatsministerium<br />

Ermäßigungen gewähren, die 7 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen<br />

Lehrpersonen an Fachhochschulen und bei den einzelnen Professoren und Professorinnen vier, im Fall<br />

der Durchführung von anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben acht Lehrveranstaltungsstunden<br />

nicht überschreiten sollen; das Staatsministerium kann diese Befugnis den Fachhochschulen<br />

als staatliche Angelegenheit übertragen. 2 Der Betrag nach Satz 1 verteilt sich auf die<br />

anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einerseits sowie auf die Wahrnehmung<br />

von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen andererseits im Verhältnis von mindestens<br />

2 v.H. und höchstens 5 v.H.<br />

Beispiel: Einer Hochschule mit 100 Professoren kann das Staatsministerium 133 Entlastungsstunden<br />

zuweisen (19 SWS pro Professor mal 100 Professoren mal 7 v.H.). Diese 133 Entlastungsstunden<br />

Zentrum für Hochschuldidaktik | Goldknopfgasse 7 | 85049 Ingolstadt 6

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