Satzung des Abwasserzweckverbands Hegau-Nord - Engen
Satzung des Abwasserzweckverbands Hegau-Nord - Engen
Satzung des Abwasserzweckverbands Hegau-Nord - Engen
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Stadt <strong>Engen</strong><br />
Landkreis Konstanz<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Abwasserzweckverbands</strong> <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong><br />
Sitz in <strong>Engen</strong>/<strong>Hegau</strong><br />
Aufgrund von § 5 <strong>des</strong> Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom<br />
14.12.2004 (GBl. S. 884) sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />
i.d.F. vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) hat die Verbandsversammlung am 10.12.2008 folgende<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Abwasserzweckverbands</strong> <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Mitglieder und Rechtsform<br />
Die Städte <strong>Engen</strong>, Aach, die große Kreisstadt Singen (für die Stadtteile Beuren a. d. A., Friedingen,<br />
Schlatt u. Kr. und Hausen a. d. A.), die Gemeinden Mühlhausen-Ehingen und Volkertshausen,<br />
alle Landkreis Konstanz, schließen sich zu einem Zweckverband im Sinne <strong>des</strong><br />
Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit zusammen.<br />
§ 2<br />
Name und Sitz<br />
Der Zweckverband hat den Namen „Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong>“. Er hat seinen<br />
Sitz in <strong>Engen</strong>/Landkreis Konstanz.<br />
§ 3<br />
Verbandsgebiet<br />
Die Gemarkungsflächen der Verbandsmitglieder bilden das Verbandsgebiet.<br />
§ 4<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die im Verbandsgebiet anfallenden häuslichen, gewerblichen<br />
und industriellen Abwässer zu sammeln und der auf Schweizer Gebiet gelegenen<br />
Abwasserreinigungsanlage bei Ramsen zuzuführen.<br />
2) Die Abwässer der Verbandsgemeinden werden in den Hauptsammler zusammengefasst<br />
und an der Bebauungsgrenze der Großen Kreisstadt Singen a. H. am Ende <strong>des</strong> oberen<br />
Aachdückers bei Schacht Nr. S 23 in den Westsammler der Stadt eingeleitet. Die von<br />
dort aus weitergeführten Abwässer werden in der Abwasserreinigungsanlage bei Ramsen<br />
gereinigt.<br />
3) Zur Durchführung dieser Aufgabe tritt der Zweckverband dem „Abwasserzweckverband<br />
<strong>Hegau</strong>-Süd“ als Mitglied bei.<br />
§ 5<br />
Verbandsanlagen<br />
1) Verbandsanlagen sind:<br />
Der Sammelkanal von <strong>Engen</strong> bis Singen,<br />
der Sammelkanal von Aach über Volkertshausen bis Singen,<br />
der Sammelkanal Anschluss Welschingen,
der Sammelkanal von Bargen bis <strong>Engen</strong>,<br />
der Sammelkanal von Bittelbrunn bis <strong>Engen</strong>,<br />
der Sammelkanal von Stetten über Zimmerholz bis <strong>Engen</strong>,<br />
der Sammelkanal von Biesendorf bis <strong>Engen</strong>.<br />
2) Die Ortsnetze stehen im Eigentum der einzelnen Verbandsgemeinden und werden von<br />
diesen unterhalten.<br />
3) Soweit Verbandsmitglieder für den Zweckverband geeignete Abwasseranlagen haben,<br />
werden diese gegen angemessene Kostenerstattung übernommen.<br />
§ 6<br />
Anschluss an die Verbandsanlagen<br />
Jeder Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>. Die Zustimmung ist den Verbandsmitgliedern zu erteilen, wenn der<br />
Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen sowie dem<br />
zwischen dem Abwasserverband „Bibertal“ und dem Abwasserzweckverband „<strong>Hegau</strong>-Süd“<br />
geschlossenen Vertrag nicht zuwiderläuft.<br />
§ 7<br />
Beschaffenheit <strong>des</strong> Abwassers<br />
Die dem Abwasserverband BIBERTAL zufließenden Abwässer müssen so beschaffen sein,<br />
dass sie die Anlagen nicht beschädigen und den Betrieb nicht stören. Die Verbandsgemeinden<br />
sind verpflichtet, den Verbandsanlagen nur solche häuslichen Abwässer zuzuführen, die<br />
im Schwemmverfahren anfallen. Industrielle, gewerbliche und andere Abwässer sind nach<br />
den mit dem Abwasserverband BIBERTAL erlassenen Vorschriften vorzureinigen.<br />
§ 8<br />
Kontrollrecht <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Der Verband ist berechtigt, sämtliche privaten und öffentlichen Anlagen, welche der Ableitung<br />
von Abwasser in die Verbandsanlagen dienen, zu überwachen. Er hat das Recht, die<br />
Beschaffenheit der Abwässer und die Art und Weise ihrer Zuführung zu kontrollieren.<br />
§ 9<br />
Pflichten der Verbandsmitglieder<br />
1) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband unverzüglich davon zu benachrichtigen,<br />
sofern Veränderungen an der Ortskanalisation und der Beschaffenheit der abzuführenden<br />
Abwasser eintreten, die sich auf die Verbandsanlagen auswirken, deren Wirksamkeit<br />
beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können.<br />
2) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke<br />
– soweit es die öffentlichen Verkehrsflächen betrifft – für die Erstellung technischer<br />
Anlagen und Einrichtungen unentgeltlich zu gestatten.<br />
§ 10<br />
Haftung<br />
Die Verbandsmitglieder haften dem Verband gegenüber für Schäden, die dem Verband infolge<br />
schuldhafter Verletzung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Pflichten der Mitglieder<br />
entstehen.<br />
§ 11
1) Organe <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> sind:<br />
die Verbandsversammlung<br />
der Verbandsvorsitzende.<br />
Organe<br />
2) Soweit sich aus dieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg über den Gemeinderat und über den Bürgermeister<br />
sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 12<br />
Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />
1) Die Gemeinden sind in der Verbandsversammlung mit je einem Vertreter vertreten.<br />
2) Vertreter kraft Amtes sind die Bürgermeister der dem Verband angehörenden Gemeinden.<br />
Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle sein allgemeiner Stellvertreter.<br />
3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse<br />
gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sinngemäß.<br />
4) Die Bürgermeister können einen Gemeinderat ihrer Gemeinde mit beratender Stimme zu<br />
den Sitzungen der Verbandsversammlung zuziehen.<br />
§ 13<br />
Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung<br />
Das Stimmrecht der Mitglieder der Verbandsversammlung bemisst sich nach dem im<br />
vorletzten Jahr angefallenen Trinkwasserverbrauch. Je<strong>des</strong> Mitglied in der Verbandsversammlung<br />
erhält für jeden Anteil <strong>des</strong> von ihm vertretenen Verbandsmitglieds von<br />
1 v. H. <strong>des</strong> Trinkwasserverbrauchs eine Stimme.<br />
§ 14<br />
Aufgaben der Verbandsversammlung<br />
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder dieser <strong>Satzung</strong> zuständig<br />
ist und soweit sie ihm nicht von der Verbandsversammlung im Einzelfall zur Erledigung zugewiesen<br />
sind.<br />
§ 15<br />
Sitzungen und Geschäftsordnung<br />
1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger<br />
Ladungsfrist zu den Sitzungen ein. Die Ladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung<br />
erfolgen. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos ohne Einhaltung<br />
der Frist ergehen.<br />
2) Die Verbandsversammlung ist jährlich min<strong>des</strong>tens einmal einzuberufen.<br />
3) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn eine Verbandsgemeinde dies<br />
unter Angabe <strong>des</strong> Verhandlungsgegenstan<strong>des</strong> oder wenn dies die Aufsichtsbehörde beantragt.
4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Vorschriften der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung.<br />
§ 16<br />
Beschlussfassung der Verbandsversammlung<br />
1) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten<br />
und beschließen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der<br />
Mitgliedergemeinden ordnungsgemäß vertreten sind.<br />
2) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.<br />
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
3) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine<br />
Niederschrift zu fertigen, die die Namen der Anwesenden, den Verhandlungsgegenstand,<br />
die Anträge und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse<br />
enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer<br />
zu unterzeichnen.<br />
§ 17<br />
Der Verbandsvorsitzende<br />
1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er und sein Stellvertreter<br />
werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren<br />
gewählt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Scheidet ein Gewählter<br />
aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter.<br />
Für den Rest der Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen.<br />
2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband.<br />
Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende<br />
erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm<br />
sonst durch Gesetz, diese <strong>Satzung</strong> und die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.<br />
3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer möglichen Sitzung<br />
der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende<br />
an Stelle der Versammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung<br />
sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu<br />
bringen.<br />
4) Die Tätigkeit <strong>des</strong> Verbandsvorsitzenden bzw. und seines Stellvertreters ist ehrenamtlich.<br />
Die für die Gemeinderäte maßgebenden Bestimmungen der Gemeindeordnung gelten<br />
sinngemäß.<br />
§ 18<br />
Kassen- und Rechnungsführung<br />
1) Für die Kassen- und Rechnungsführung wählt die Verbandsversammlung einen Kassenverwalter<br />
(Verbandsrechner), der nebenberuflich tätig ist. Dieser führt auch die Niederschrift<br />
über die Sitzungen der Verbandsversammlung, falls nicht ein besonderer Schriftführer<br />
bestellt wird.<br />
2) Mit der örtlichen Kassenprüfung wird ein Mitarbeiter einer Verbandsgemeinde beauftragt.<br />
§ 19<br />
Tagegelder und Aufwandsentschädigung
1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen<br />
und den Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Diese wird<br />
durch <strong>Satzung</strong> festgesetzt.<br />
2) Der Verbandsvorsitzende und der Kassenverwalter und ggf. der Schriftführer erhalten<br />
eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe ebenfalls in der <strong>Satzung</strong> festgesetzt wird.<br />
§ 20<br />
Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />
Auf die Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> finden die Vorschriften <strong>des</strong> Eigenbetriebsrechts<br />
sinngemäß Anwendung.<br />
§ 21<br />
Finanzierung<br />
Die Kosten für die Erstellung und Anschaffung der Verbandsanlagen, für die Beteiligungsquote<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> am Abwasserverband „<strong>Hegau</strong>-Süd“ (Anlagevermögen) sowie für die<br />
Mitbenutzung <strong>des</strong> Westsammlers der Stadt Singen werden vom Verband durch Darlehen<br />
finanziert. Sind Darlehensaufnahmen nicht möglich, erfolgt die Finanzierung durch Mittel der<br />
Verbandsmitglieder.<br />
§ 22<br />
Jahresumlagen<br />
1) Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis <strong>des</strong> Trinkwasserverbrauchs der Verbandsmitglieder<br />
für im Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> entstandene Kosten und unter Berücksichtigung<br />
der Abwassermengen und Schmutzfrachten für vom Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-Süd<br />
weitergereichte Umlagen.<br />
2) Die den nördlichen Stadtteilen von Singen (Beuren a. d. A., Friedingen, Schlatt u. Kr. und<br />
Hausen a. d. A.) entstandenen Kosten <strong>des</strong> <strong>Abwasserzweckverbands</strong> <strong>Hegau</strong>-Süd werden<br />
vom Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-Süd abgerechnet. Diese Aufwendungen werden<br />
nicht mehr auf den Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> umgelegt.<br />
3) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband auf Anforderung Abschlagszahlungen<br />
nach Maßgabe <strong>des</strong> Kostenschlüssels zu leisten.<br />
§ 23<br />
<strong>Satzung</strong>en<br />
1) Der Zweckverband erlässt für das Verbandsgebiet die <strong>Satzung</strong>en, die zur Durchführung<br />
der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, diese<br />
Vorschriften durchzuführen und ihre Einhaltung wirkungsvoll zu überwachen.<br />
2) Die Gemeinden verpflichten sich, Anträge auf Anschluss an das örtliche Kanalisationsnetz<br />
dem Verband vorzulegen, wenn eine Vorbehandlung <strong>des</strong> Abwassers notwendig<br />
werden kann.<br />
3) Die für den örtlichen Bereich der einzelnen Verbandsmitglieder geltenden Kanalisationssatzungen<br />
sind mit den <strong>Satzung</strong>en <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> in Einklang zu bringen.<br />
§ 24<br />
<strong>Satzung</strong>sänderung
Eine Änderung dieser <strong>Satzung</strong> kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden<br />
Vertreter der Verbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung der<br />
Aufsichtsbehörde, wenn dadurch eine Änderung der Verbandsaufgaben herbeigeführt werden<br />
soll.<br />
§ 25<br />
Ausscheiden der einzelnen Mitglieder<br />
1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> ist nur mit Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder<br />
zulässig.<br />
2) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> weiter. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung<br />
am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht.<br />
§ 26<br />
Auflösen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />
1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder aufgelöst<br />
werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />
2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die einzelnen<br />
Verbandsmitglieder im Verhältnis <strong>des</strong> zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Auflösungsbeschlusses gültigen<br />
Kostenverteilers nach § 22 über.<br />
3) Hauptamtliche Beamte, unkündbare Angestellte und Arbeiter <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> sind<br />
von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.<br />
§ 27<br />
Entscheidung von Streitigkeiten<br />
Bei Streitigkeiten ist vor Beschreiten <strong>des</strong> Rechtsweges die Rechtsaufsichtsbehörde zur<br />
Schlichtung anzurufen.<br />
§ 28<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Die öffentlichen Bekanntmachungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erfolgen nach den Bestimmungen in der<br />
<strong>Satzung</strong> über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandsgemeinden.<br />
§ 29<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Satzung</strong><br />
vom 02.10.1970 mit ihren Änderungen außer Kraft.<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für<br />
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser <strong>Satzung</strong><br />
wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines<br />
Jahres seit der Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong> gegenüber dem Abwasserzweckverband<br />
<strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen<br />
soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind.
<strong>Engen</strong>, den 10.12.2008<br />
Johannes Moser<br />
Verbandsvorsitzender