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Satzung des Abwasserzweckverbands Hegau-Nord - Engen

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Stadt <strong>Engen</strong><br />

Landkreis Konstanz<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Abwasserzweckverbands</strong> <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong><br />

Sitz in <strong>Engen</strong>/<strong>Hegau</strong><br />

Aufgrund von § 5 <strong>des</strong> Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom<br />

14.12.2004 (GBl. S. 884) sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />

i.d.F. vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) hat die Verbandsversammlung am 10.12.2008 folgende<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Abwasserzweckverbands</strong> <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Mitglieder und Rechtsform<br />

Die Städte <strong>Engen</strong>, Aach, die große Kreisstadt Singen (für die Stadtteile Beuren a. d. A., Friedingen,<br />

Schlatt u. Kr. und Hausen a. d. A.), die Gemeinden Mühlhausen-Ehingen und Volkertshausen,<br />

alle Landkreis Konstanz, schließen sich zu einem Zweckverband im Sinne <strong>des</strong><br />

Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit zusammen.<br />

§ 2<br />

Name und Sitz<br />

Der Zweckverband hat den Namen „Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong>“. Er hat seinen<br />

Sitz in <strong>Engen</strong>/Landkreis Konstanz.<br />

§ 3<br />

Verbandsgebiet<br />

Die Gemarkungsflächen der Verbandsmitglieder bilden das Verbandsgebiet.<br />

§ 4<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die im Verbandsgebiet anfallenden häuslichen, gewerblichen<br />

und industriellen Abwässer zu sammeln und der auf Schweizer Gebiet gelegenen<br />

Abwasserreinigungsanlage bei Ramsen zuzuführen.<br />

2) Die Abwässer der Verbandsgemeinden werden in den Hauptsammler zusammengefasst<br />

und an der Bebauungsgrenze der Großen Kreisstadt Singen a. H. am Ende <strong>des</strong> oberen<br />

Aachdückers bei Schacht Nr. S 23 in den Westsammler der Stadt eingeleitet. Die von<br />

dort aus weitergeführten Abwässer werden in der Abwasserreinigungsanlage bei Ramsen<br />

gereinigt.<br />

3) Zur Durchführung dieser Aufgabe tritt der Zweckverband dem „Abwasserzweckverband<br />

<strong>Hegau</strong>-Süd“ als Mitglied bei.<br />

§ 5<br />

Verbandsanlagen<br />

1) Verbandsanlagen sind:<br />

Der Sammelkanal von <strong>Engen</strong> bis Singen,<br />

der Sammelkanal von Aach über Volkertshausen bis Singen,<br />

der Sammelkanal Anschluss Welschingen,


der Sammelkanal von Bargen bis <strong>Engen</strong>,<br />

der Sammelkanal von Bittelbrunn bis <strong>Engen</strong>,<br />

der Sammelkanal von Stetten über Zimmerholz bis <strong>Engen</strong>,<br />

der Sammelkanal von Biesendorf bis <strong>Engen</strong>.<br />

2) Die Ortsnetze stehen im Eigentum der einzelnen Verbandsgemeinden und werden von<br />

diesen unterhalten.<br />

3) Soweit Verbandsmitglieder für den Zweckverband geeignete Abwasseranlagen haben,<br />

werden diese gegen angemessene Kostenerstattung übernommen.<br />

§ 6<br />

Anschluss an die Verbandsanlagen<br />

Jeder Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>. Die Zustimmung ist den Verbandsmitgliedern zu erteilen, wenn der<br />

Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen sowie dem<br />

zwischen dem Abwasserverband „Bibertal“ und dem Abwasserzweckverband „<strong>Hegau</strong>-Süd“<br />

geschlossenen Vertrag nicht zuwiderläuft.<br />

§ 7<br />

Beschaffenheit <strong>des</strong> Abwassers<br />

Die dem Abwasserverband BIBERTAL zufließenden Abwässer müssen so beschaffen sein,<br />

dass sie die Anlagen nicht beschädigen und den Betrieb nicht stören. Die Verbandsgemeinden<br />

sind verpflichtet, den Verbandsanlagen nur solche häuslichen Abwässer zuzuführen, die<br />

im Schwemmverfahren anfallen. Industrielle, gewerbliche und andere Abwässer sind nach<br />

den mit dem Abwasserverband BIBERTAL erlassenen Vorschriften vorzureinigen.<br />

§ 8<br />

Kontrollrecht <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Der Verband ist berechtigt, sämtliche privaten und öffentlichen Anlagen, welche der Ableitung<br />

von Abwasser in die Verbandsanlagen dienen, zu überwachen. Er hat das Recht, die<br />

Beschaffenheit der Abwässer und die Art und Weise ihrer Zuführung zu kontrollieren.<br />

§ 9<br />

Pflichten der Verbandsmitglieder<br />

1) Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband unverzüglich davon zu benachrichtigen,<br />

sofern Veränderungen an der Ortskanalisation und der Beschaffenheit der abzuführenden<br />

Abwasser eintreten, die sich auf die Verbandsanlagen auswirken, deren Wirksamkeit<br />

beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können.<br />

2) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke<br />

– soweit es die öffentlichen Verkehrsflächen betrifft – für die Erstellung technischer<br />

Anlagen und Einrichtungen unentgeltlich zu gestatten.<br />

§ 10<br />

Haftung<br />

Die Verbandsmitglieder haften dem Verband gegenüber für Schäden, die dem Verband infolge<br />

schuldhafter Verletzung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Pflichten der Mitglieder<br />

entstehen.<br />

§ 11


1) Organe <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> sind:<br />

die Verbandsversammlung<br />

der Verbandsvorsitzende.<br />

Organe<br />

2) Soweit sich aus dieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg über den Gemeinderat und über den Bürgermeister<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 12<br />

Zusammensetzung der Verbandsversammlung<br />

1) Die Gemeinden sind in der Verbandsversammlung mit je einem Vertreter vertreten.<br />

2) Vertreter kraft Amtes sind die Bürgermeister der dem Verband angehörenden Gemeinden.<br />

Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle sein allgemeiner Stellvertreter.<br />

3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse<br />

gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sinngemäß.<br />

4) Die Bürgermeister können einen Gemeinderat ihrer Gemeinde mit beratender Stimme zu<br />

den Sitzungen der Verbandsversammlung zuziehen.<br />

§ 13<br />

Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung<br />

Das Stimmrecht der Mitglieder der Verbandsversammlung bemisst sich nach dem im<br />

vorletzten Jahr angefallenen Trinkwasserverbrauch. Je<strong>des</strong> Mitglied in der Verbandsversammlung<br />

erhält für jeden Anteil <strong>des</strong> von ihm vertretenen Verbandsmitglieds von<br />

1 v. H. <strong>des</strong> Trinkwasserverbrauchs eine Stimme.<br />

§ 14<br />

Aufgaben der Verbandsversammlung<br />

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />

soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder dieser <strong>Satzung</strong> zuständig<br />

ist und soweit sie ihm nicht von der Verbandsversammlung im Einzelfall zur Erledigung zugewiesen<br />

sind.<br />

§ 15<br />

Sitzungen und Geschäftsordnung<br />

1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit min<strong>des</strong>tens einwöchiger<br />

Ladungsfrist zu den Sitzungen ein. Die Ladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung<br />

erfolgen. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos ohne Einhaltung<br />

der Frist ergehen.<br />

2) Die Verbandsversammlung ist jährlich min<strong>des</strong>tens einmal einzuberufen.<br />

3) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn eine Verbandsgemeinde dies<br />

unter Angabe <strong>des</strong> Verhandlungsgegenstan<strong>des</strong> oder wenn dies die Aufsichtsbehörde beantragt.


4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Vorschriften der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg finden entsprechende Anwendung.<br />

§ 16<br />

Beschlussfassung der Verbandsversammlung<br />

1) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten<br />

und beschließen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der<br />

Mitgliedergemeinden ordnungsgemäß vertreten sind.<br />

2) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.<br />

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

3) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung ist eine<br />

Niederschrift zu fertigen, die die Namen der Anwesenden, den Verhandlungsgegenstand,<br />

die Anträge und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse<br />

enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer<br />

zu unterzeichnen.<br />

§ 17<br />

Der Verbandsvorsitzende<br />

1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er und sein Stellvertreter<br />

werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 5 Jahren<br />

gewählt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält. Scheidet ein Gewählter<br />

aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter.<br />

Für den Rest der Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen.<br />

2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband.<br />

Er vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende<br />

erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm<br />

sonst durch Gesetz, diese <strong>Satzung</strong> und die Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.<br />

3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer möglichen Sitzung<br />

der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende<br />

an Stelle der Versammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung<br />

sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

4) Die Tätigkeit <strong>des</strong> Verbandsvorsitzenden bzw. und seines Stellvertreters ist ehrenamtlich.<br />

Die für die Gemeinderäte maßgebenden Bestimmungen der Gemeindeordnung gelten<br />

sinngemäß.<br />

§ 18<br />

Kassen- und Rechnungsführung<br />

1) Für die Kassen- und Rechnungsführung wählt die Verbandsversammlung einen Kassenverwalter<br />

(Verbandsrechner), der nebenberuflich tätig ist. Dieser führt auch die Niederschrift<br />

über die Sitzungen der Verbandsversammlung, falls nicht ein besonderer Schriftführer<br />

bestellt wird.<br />

2) Mit der örtlichen Kassenprüfung wird ein Mitarbeiter einer Verbandsgemeinde beauftragt.<br />

§ 19<br />

Tagegelder und Aufwandsentschädigung


1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen<br />

und den Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Diese wird<br />

durch <strong>Satzung</strong> festgesetzt.<br />

2) Der Verbandsvorsitzende und der Kassenverwalter und ggf. der Schriftführer erhalten<br />

eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe ebenfalls in der <strong>Satzung</strong> festgesetzt wird.<br />

§ 20<br />

Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Auf die Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> finden die Vorschriften <strong>des</strong> Eigenbetriebsrechts<br />

sinngemäß Anwendung.<br />

§ 21<br />

Finanzierung<br />

Die Kosten für die Erstellung und Anschaffung der Verbandsanlagen, für die Beteiligungsquote<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> am Abwasserverband „<strong>Hegau</strong>-Süd“ (Anlagevermögen) sowie für die<br />

Mitbenutzung <strong>des</strong> Westsammlers der Stadt Singen werden vom Verband durch Darlehen<br />

finanziert. Sind Darlehensaufnahmen nicht möglich, erfolgt die Finanzierung durch Mittel der<br />

Verbandsmitglieder.<br />

§ 22<br />

Jahresumlagen<br />

1) Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis <strong>des</strong> Trinkwasserverbrauchs der Verbandsmitglieder<br />

für im Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> entstandene Kosten und unter Berücksichtigung<br />

der Abwassermengen und Schmutzfrachten für vom Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-Süd<br />

weitergereichte Umlagen.<br />

2) Die den nördlichen Stadtteilen von Singen (Beuren a. d. A., Friedingen, Schlatt u. Kr. und<br />

Hausen a. d. A.) entstandenen Kosten <strong>des</strong> <strong>Abwasserzweckverbands</strong> <strong>Hegau</strong>-Süd werden<br />

vom Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-Süd abgerechnet. Diese Aufwendungen werden<br />

nicht mehr auf den Abwasserzweckverband <strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> umgelegt.<br />

3) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband auf Anforderung Abschlagszahlungen<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> Kostenschlüssels zu leisten.<br />

§ 23<br />

<strong>Satzung</strong>en<br />

1) Der Zweckverband erlässt für das Verbandsgebiet die <strong>Satzung</strong>en, die zur Durchführung<br />

der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, diese<br />

Vorschriften durchzuführen und ihre Einhaltung wirkungsvoll zu überwachen.<br />

2) Die Gemeinden verpflichten sich, Anträge auf Anschluss an das örtliche Kanalisationsnetz<br />

dem Verband vorzulegen, wenn eine Vorbehandlung <strong>des</strong> Abwassers notwendig<br />

werden kann.<br />

3) Die für den örtlichen Bereich der einzelnen Verbandsmitglieder geltenden Kanalisationssatzungen<br />

sind mit den <strong>Satzung</strong>en <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> in Einklang zu bringen.<br />

§ 24<br />

<strong>Satzung</strong>sänderung


Eine Änderung dieser <strong>Satzung</strong> kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden<br />

Vertreter der Verbandsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde, wenn dadurch eine Änderung der Verbandsaufgaben herbeigeführt werden<br />

soll.<br />

§ 25<br />

Ausscheiden der einzelnen Mitglieder<br />

1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglie<strong>des</strong> ist nur mit Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder<br />

zulässig.<br />

2) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> weiter. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung<br />

am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht.<br />

§ 26<br />

Auflösen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong><br />

1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder aufgelöst<br />

werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.<br />

2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die einzelnen<br />

Verbandsmitglieder im Verhältnis <strong>des</strong> zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Auflösungsbeschlusses gültigen<br />

Kostenverteilers nach § 22 über.<br />

3) Hauptamtliche Beamte, unkündbare Angestellte und Arbeiter <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> sind<br />

von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.<br />

§ 27<br />

Entscheidung von Streitigkeiten<br />

Bei Streitigkeiten ist vor Beschreiten <strong>des</strong> Rechtsweges die Rechtsaufsichtsbehörde zur<br />

Schlichtung anzurufen.<br />

§ 28<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Die öffentlichen Bekanntmachungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> erfolgen nach den Bestimmungen in der<br />

<strong>Satzung</strong> über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandsgemeinden.<br />

§ 29<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2009 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Satzung</strong><br />

vom 02.10.1970 mit ihren Änderungen außer Kraft.<br />

Hinweis:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für<br />

Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser <strong>Satzung</strong><br />

wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines<br />

Jahres seit der Bekanntmachung dieser <strong>Satzung</strong> gegenüber dem Abwasserzweckverband<br />

<strong>Hegau</strong>-<strong>Nord</strong> geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen<br />

soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung oder die Bekanntmachung der <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind.


<strong>Engen</strong>, den 10.12.2008<br />

Johannes Moser<br />

Verbandsvorsitzender

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