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Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.

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Stadt Essen · Stadtamt 66-5 · 45121 Essen<br />

<strong>Festkomitee</strong> <strong>Essener</strong> <strong>Karneval</strong> e.V.<br />

z. Hd. Herrn Wolfgang Brinkmann<br />

An der Zeche Heinrich 7<br />

45277 Essen<br />

<strong>Essener</strong> Rosenmontagszug 2012<br />

Aktenzeichen: 66-5-3 / 12-4<br />

Produkt: 1.02.02.05.04 Ref 1: VER<br />

Sehr geehrter Herr Brinkmann,<br />

- Entwurf –<br />

Stand: 03.02.2012<br />

I. <strong>Erlaubnis</strong> gemäß <strong>§</strong> <strong>29</strong> <strong>Abs</strong>. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (<strong>StVO</strong>)<br />

Hiermit erteile ich dem <strong>Festkomitee</strong> <strong>Essener</strong> <strong>Karneval</strong> e.V. unter dem Vorbehalt des<br />

jederzeitigen Widerrufs und unbeschadet der Rechte Dritter die <strong>Erlaubnis</strong>,<br />

- am Montag, den 20. Februar 2012 , ab 13:11 Uhr -<br />

den <strong>Essener</strong> Rosenmontagszug auf den folgenden Straßen durchzuführen:<br />

Zugverlauf:<br />

Messeparkplatz 2 (Aufstellung) – Grugaplatz - Rüttenscheider Straße - Klarastraße –<br />

Friederikenstraße – Brunnenstraße – Hohenzollernstraße – Huyssenallee – Freiheit<br />

(Auflösung des Zuges)<br />

Bedingungen:<br />

Der Bescheid steht unter den aufschiebenden Bedingungen, dass<br />

1. für alle an der Veranstaltung – Rosenmontagszug – teilnehmenden Fahrzeuge<br />

und Anhänger Versicherungsschutz besteht.<br />

2. für die an der Veranstaltung – Rosenmontagszug – teilnehmenden Fahrzeuge<br />

und Anhänger, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, durch Gutachten eines<br />

Prüfingenieurs für den Kraftfahrzeugverkehr der Nachweis geführt wird,<br />

dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit auf Brauchtumsveranstaltungen<br />

bestehen.<br />

2.1 die Bestätigung, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge<br />

bestehen, mit einem Prüfgutachten <strong>nach</strong> beigefügtem Muster<br />

(Anlage 1) zu erbringen ist.<br />

Der Oberbürgermeister<br />

Amt für Straßen<br />

und Verkehr<br />

Baustellenmanagement<br />

Herr Kreuzenbeck<br />

Raum: 107<br />

Telefon: (0201) 88-39105<br />

Telefax: (0201) 88-391<strong>29</strong><br />

e-mail: S.Kreuzenbeck@<br />

verkehrsmanagement.essen.de<br />

03.02.2011<br />

Schederhofstraße 45<br />

45121 Essen


2.2 das Gutachten – für jedes betroffene Fahrzeug – am Tage der Veranstaltung<br />

mitzuführen ist.<br />

3. die Höhe der Festwagen 4 m nicht überschreitet; der Aufbau der Fahrzeuge<br />

muss so beschaffen sein, dass Personen, die sich auf den Ladeflächen befinden,<br />

nicht gefährdet werden.<br />

Die Festwagen sind zu allen Seiten abzuschürzen, so dass Personen, insbesondere<br />

Kinder, nicht unter Festwagen geraten können. Ebenfalls sind Zugverbindungen<br />

(Kupplungsbereiche/Radlaufzonen) mit starken, elastischen Gurten<br />

oder Bändern so abzusichern, dass Zuschauer oder Zugteilnehmer dort nicht<br />

hineingeraten können. Alternativ kann der Festwagen mit einem „umlaufenden<br />

Seil“ von Begleitpersonal – mit max. <strong>Abs</strong>tand von 3 Metern - gesichert werden.<br />

Die Deichselfreiheit der Fahrzeuge muss in jedem Fall gewährleistet sein.<br />

4. die Überführung von nicht zugelassen Fahrzeugen vom Abfahrtsort zur Veranstaltung,<br />

die Teilnahme an der Veranstaltung, die Weiterfahrt zum Sammelpunkt<br />

und die Rücküberführung zum Zielort nur mit Kurzzeitkennzeichen <strong>nach</strong><br />

<strong>§</strong> 16 <strong>Abs</strong>. 1 und 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in der geltenden<br />

Fassung zulässig ist.<br />

Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten<br />

Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h. Für diese Fahrzeuge ist eine Herstellerbescheinigung<br />

/ Datenblatt bereitzuhalten.<br />

5. der <strong>Erlaubnis</strong>behörde für jedes teilnehmende Fahrzeug vor Veranstaltungsbeginn<br />

eine geeignete verantwortliche Person zu benennen (Fahrzeugverantwortlicher)<br />

ist. Diese darf nicht der Fahrzeugführer sein.<br />

6. der Veranstalter je Gesellschaft eine Liste entsprechend der Anlage 2 mit den<br />

dort aufgeführten Angaben erstellt und mit folgenden Kopien ergänzt:<br />

1. Versicherungs<strong>nach</strong>weis des Fahrzeuges ersatzweise mit dem Nachweis<br />

<strong>nach</strong> vorstehend Pkt. 4<br />

2. Sachverständigengutachten (s. oben Pkt. 2.1 und 2.2)<br />

3. Fahrerführerschein<br />

6.1 diese Liste nebst Anlagen der <strong>Erlaubnis</strong>behörde am Tag der Veranstaltung bis<br />

spätestens 12:30 Uhr zu übergeben ist.<br />

7. mit der Veranstaltung erst begonnen werden darf, wenn <strong>Erlaubnis</strong>behörde und<br />

die Polizei die Strecke freigegeben haben.<br />

8. der Veranstalter ein Büro für ein Krisenteam zur Verfügung stellt in dem während<br />

der Veranstaltung ein Krisenteamorganisator präsent ist.<br />

8.1 die Zugkommentatoren und der Zugleiter für das Krisenteam über Funk erreichbar<br />

sind.<br />

Seite 2 von 7


9. ein Sanitätsdienst entsprechend dem Sicherheitskonzept einsatzbereit vorhanden<br />

ist.<br />

Auflagen:<br />

1. Fahrzeugverantwortlichen ist eine Kopie dieser <strong>Erlaubnis</strong> mit der Anlage 1 des<br />

Sicherheitskonzeptes auszuhändigen.<br />

1.1 Der Veranstalter hat dies vor Beginn des Zuges schriftlich zu bestätigen<br />

(Anlage 3).<br />

2. Die Fahrzeuge sind je Achse mit mind. einem Zugbegleiter auf jeder Seite abzusichern;<br />

ebenso an Wagenverbindungen (Motorwagen/Hängerkupplung) soweit<br />

diese nicht mit starken elastischen Gurten bzw. Bändern gesichert sind.<br />

3. Auf allen Festwagen mit Personal sind Feuerlöscher (Pulver oder Schaum) mitzuführen<br />

und für den Einsatz bereitzuhalten.<br />

4. An den Verkehrsabsperrungen im Bereich der Einmündungen und Kreuzungen<br />

der Zugstrecke sind Sicherheitskräfte entsprechend der Anlage 10 des Sicherheitskonzeptes<br />

einzusetzen.<br />

5. Sicherheitskräfte, Zugbegleiter und sonstige Ordner müssen mindestens 18<br />

Jahre alt sein, sie sind einheitlich durch gut erkennbare und mit reflektierenden<br />

Streifen versehene Westen (z.B. Warnwesten, wie sie in Fahrzeugen mitgeführt<br />

werden) kenntlich zu machen.<br />

Sie dürfen den Verkehr regelnde Maßnahmen nicht selbstständig durchführen<br />

und haben den Anweisungen der Polizei und <strong>Erlaubnis</strong>behörde Folge zu leisten.<br />

5.1 Der Veranstalter hat die Sicherheitskräfte in ihre Aufgaben entsprechend der<br />

Anlage 4 einzuweisen / einweisen zu lassen und dies vor Beginn des Zuges<br />

schriftlich zu bestätigen / bestätigen zu lassen.<br />

5.2 Der Veranstalter hat den Nachweis zu 5.1 unter Verwendung der Liste <strong>nach</strong><br />

Anlage 5 zu erbringen. Die Liste ist der <strong>Erlaubnis</strong>behörde am Tag der Veranstaltung<br />

bis spätestens 11:00 Uhr zu übergeben.<br />

5.3 Die Sicherheitskräfte dürfen ihren Standort erst verlassen, wenn sie hierzu<br />

durch den Leiter des Sicherheitsdienstes <strong>nach</strong> Freigabe der Strecke legitimiert<br />

werden.<br />

6. Für Fahrzeugführer/-verantwortliche, Zugbegleiter, Sicherheitskräfte sowie<br />

sonstiges Ordnungspersonal besteht Alkoholverbot.<br />

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7. Das Werfen von gefährlichen Gegenständen, wie z.B. Getränkedosen, Flaschen<br />

oder dergleichen, ist - insbesondere von den Festwagen herab - verboten.<br />

8. Für die ordnungsgemäße Reinigung der Verkehrsfläche ist <strong>nach</strong> Veranstaltungsende<br />

Sorge zu tragen. Die Freigabe der Verkehrsflächen bedarf der Zustimmung<br />

der Polizei.<br />

9. Die Öffentlichkeit ist vom Veranstalter durch Medien (Presse und Radio) über<br />

die Zugstrecke, die Veranstaltungsdauer und die zu erwartende verkehrliche<br />

Beeinträchtigung rechtzeitig – mindestens eine Woche vor der Durchführung<br />

der Veranstaltung - zu unterrichten.<br />

II. Verkehrsrechtliche Anordnung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 45 <strong>StVO</strong>:<br />

Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Rosenmontagzuges 2012 sind Verkehrszeichen<br />

und Verkehrseinrichtungen sowie <strong>Abs</strong>perrgitter gemäß den beigefügten<br />

Verkehrszeichen- und <strong>Abs</strong>perrplänen (Anlage 6) aufzubauen. Diese werden hiermit<br />

gem. <strong>§</strong> 45 <strong>StVO</strong> förmlich angeordnet.<br />

Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen meiner Zustimmung.<br />

Mit der Durchführung aller verkehrslenkenden Maßnahmen ist unter Beachtung der<br />

Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen in der zurzeit gültigen Fassung das Amt<br />

für Straßen und Verkehr beauftragt.<br />

Auflagen zu II.:<br />

Für die reibungslose Abwicklung der Veranstaltung sind gem. der angeordneten<br />

Verkehrszeichenpläne rechtzeitig vor der Veranstaltung (mindestens 72 Stunden<br />

vorher) Haltverbote mit Zusätzen 1052-37, der Angabe des Veranstaltungstages<br />

sowie dem Zeitzusatz „ab 07:00 Uhr“ aufzustellen.<br />

Mit dem Aufstellen von temporären Haltverboten (Verkehrszeichen (VZ) 283 <strong>StVO</strong>),<br />

sind bestehende Verkehrszeichen oder Zusatzzeichen mit davon abweichender oder<br />

befreiender Wirkung durch Abdecken ungültig zu machen; die Verwendung von<br />

grauen Müllsäcken ist in diesem Fall zulässig.<br />

Nach Beendigung der Veranstaltung ist unverzüglich der ursprüngliche Zustand<br />

wieder herzustellen.<br />

Die Kennzeichen bei der Aufstellung der VZ 283 geparkten Fahrzeuge sind in einer<br />

Niederschrift festzuhalten.<br />

III. Hinweise:<br />

Bestandteil dieses Bescheides ist das zwischen dem Veranstalter, der Polizei, der<br />

Feuerwehr und der <strong>Erlaubnis</strong>behörde einvernehmlich abgestimmte Sicherheitskonzept.<br />

Der Veranstalter hat damit alle sich daraus ergebenden Auflagen zu erfüllen.<br />

Der Straßenbaulastträger und die <strong>Erlaubnis</strong>behörde übernehmen keine Gewähr dafür,<br />

dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt genutzt<br />

werden können. Insofern wird die Haftung wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht<br />

im Rahmen der Sondernutzung ausgeschlossen.<br />

Seite 4 von 7


Diese verkehrsrechtliche <strong>Erlaubnis</strong> ersetzt nicht die <strong>nach</strong> anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Genehmigungen und <strong>Erlaubnis</strong>se.<br />

Folgeveranstaltungen bitte ich rechtzeitig anzumelden und Genehmigungsanträge<br />

mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung unter Beifügung aller notwendigen<br />

Anlagen einzureichen. Bitte geben Sie dabei das im Betreff genannte Aktenzeichen<br />

an.<br />

IV. Gebührenfestsetzung:<br />

Für die Erteilung der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> sind <strong>nach</strong> der Gebührenordnung<br />

für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), in der<br />

zurzeit gültigen Fassung, Verwaltungsgebühren gemäß Gebührennummer 263 von<br />

10,20 Euro bis 2301,00 Euro zu erheben.<br />

Unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwandes und eines hinzutretenden<br />

öffentlichen Interesses an Brauchtumsveranstaltungen sowie der Bedeutung<br />

und des Wertes der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> und setze ich hiermit eine<br />

Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro fest.<br />

Zahlungshinweise:<br />

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 400,00 € innerhalb von 14 Tagen <strong>nach</strong><br />

Zugang dieses Bescheides auf eines der <strong>nach</strong>folgenden Konten der Finanzbuchhaltung<br />

der Stadt Essen:<br />

Sparkasse Essen (BLZ 360 501 05) Kto.: 560 003<br />

Postbank Essen (BLZ 360 100 43) Kto.: 288-438<br />

und Konten bei anderen <strong>Essener</strong> Banken<br />

Tragen Sie bitte unter dem Verwendungszweck folgendes ein:<br />

Vertragskonto: 430000343590<br />

Beachten Sie bitte, dass bei verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag erhoben wird.<br />

Rückständige Gebühren und Säumniszuschläge werden <strong>nach</strong> dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

eingezogen. Ihnen entstehen hierdurch weitere Kosten.<br />

Für eventuelle Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen unter den o. g. Telefonanschlüssen<br />

oder während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung.<br />

Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags<br />

08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr;<br />

freitags 08:30 – 12:30 Uhr;<br />

mittwochs geschlossen<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Bekantgabe Klage<br />

erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3,<br />

45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären.<br />

Seite 5 von 7


Die Erhebung einer Klage hat gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zzt. gültigen Fassung in Bezug<br />

auf die Verwaltungsgebühren keine aufschiebende Wirkung, d. h., sie befreit nicht<br />

von der Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung.<br />

Das oben genannte Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen kann die aufschiebende<br />

Wirkung auf Antrag anordnen.<br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung:<br />

Gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der geltenden<br />

Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung aller Bedingungen und Auflagen zu<br />

Ziffer I. der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> im öffentlichen Interesse und die <strong>Erlaubnis</strong><br />

als solche im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet.<br />

Begründung:<br />

Gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage in<br />

den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im<br />

überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt<br />

erlassen hat, besonders angeordnet wird.<br />

Vorliegend war die sofortige Vollziehung sowohl im öffentlichen Interesse wie<br />

überwiegendem berechtigten Interesse des Veranstalters anzuordnen.<br />

Ein ordnungsgemäßer und sicherer / verkehrssicherer Veranstaltungsverlauf ist nur<br />

durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bedingungen und Auflagen zu<br />

I. der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> zu gewährleisten. Ansonsten wären im Falle<br />

eines etwaigen sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens Gefahren und Sicherheitsrisiken<br />

nicht beherrschbar.<br />

Das hier zu schützende Rechtsgut der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit<br />

der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Besucherinnen und Besucher sowie die<br />

Sicherheit der am Verkehr Teilnehmenden wiegt deutlich stärker als Ihr Interesse,<br />

die zur Erfüllung und Einhaltung der Bedingungen und Auflagen erforderlichen<br />

Arbeits- und finanziellen Aufwendungen zu vermeiden.<br />

Dem Rosenmontagszug kommt zudem als Großveranstaltung in Essen eine besondere<br />

gesamtstädtische Bedeutung zu. Die Durchführung liegt in dem durch diese <strong>Erlaubnis</strong><br />

eingeräumten Umfang im öffentlichen Interesse.<br />

Des Weiteren hat auch der Veranstalter ein besonderes Interesse an der sofortigen<br />

Vollziehung der <strong>Erlaubnis</strong>. Der Veranstalter, darf wie in den vorausgegangen Jahren<br />

auf die <strong>Erlaubnis</strong>erteilung vertrauen. Aufgrund dessen ist er vertragliche Verpflichtungen<br />

eingegangen und hat Aufwendungen in beträchtlicher Höhe geleistet. Bei<br />

Nichtdurchführung dieser Veranstaltung zur geplanten Zeit entstünde ihm somit ein<br />

erheblicher finanzieller und ideeller Schaden, der auch <strong>nach</strong>träglich nicht mehr<br />

heilbar wäre.<br />

Hinweis:<br />

Sie können beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3<br />

beantragen, die aufschiebende Wirkung Ihrer Klage ganz oder teilweise wiederherzustellen.<br />

Seite 6 von 7


Rechtsgrundlagen:<br />

- <strong>§</strong> <strong>29</strong> <strong>Abs</strong>. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (<strong>StVO</strong>) vom 16.11.1970 (BGBl. I S.1565 ) in<br />

der zurzeit gültigen Fassung<br />

- <strong>§</strong><strong>§</strong> 39 bis 45 <strong>StVO</strong> (Aufstellung von Verkehrszeichen und –einrichtungen / verkehrsrechtliche<br />

Anordnung)<br />

- Gebührennummer 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr<br />

vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

- <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom<br />

19.03.1991 (BGBl. I. S. 686 ) in der zurzeit gültigen Fassung<br />

- <strong>§</strong> 16 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)<br />

vom 25. April 2006 in der zurzeit gültigen Fassung (BGBl. I, S. 988)<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

(Kreuzenbeck)<br />

Anlage 1: Muster eines Prüfgutachten<br />

Anlage 2: Liste „Fahrzeug und Zugbegleiter“<br />

Anlage 3: Bestätigung „ Aushändigung der Kopien“<br />

Anlage 4: Kurzeinweisung der Sicherheitskräfte<br />

Anlage 5: Liste der Sicherheitskräfte<br />

Anlage 6: Sperr- und Gitterpläne<br />

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