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Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.

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Die Erhebung einer Klage hat gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zzt. gültigen Fassung in Bezug<br />

auf die Verwaltungsgebühren keine aufschiebende Wirkung, d. h., sie befreit nicht<br />

von der Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung.<br />

Das oben genannte Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen kann die aufschiebende<br />

Wirkung auf Antrag anordnen.<br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung:<br />

Gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der geltenden<br />

Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung aller Bedingungen und Auflagen zu<br />

Ziffer I. der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> im öffentlichen Interesse und die <strong>Erlaubnis</strong><br />

als solche im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet.<br />

Begründung:<br />

Gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage in<br />

den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im<br />

überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt<br />

erlassen hat, besonders angeordnet wird.<br />

Vorliegend war die sofortige Vollziehung sowohl im öffentlichen Interesse wie<br />

überwiegendem berechtigten Interesse des Veranstalters anzuordnen.<br />

Ein ordnungsgemäßer und sicherer / verkehrssicherer Veranstaltungsverlauf ist nur<br />

durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bedingungen und Auflagen zu<br />

I. der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> zu gewährleisten. Ansonsten wären im Falle<br />

eines etwaigen sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens Gefahren und Sicherheitsrisiken<br />

nicht beherrschbar.<br />

Das hier zu schützende Rechtsgut der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit<br />

der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Besucherinnen und Besucher sowie die<br />

Sicherheit der am Verkehr Teilnehmenden wiegt deutlich stärker als Ihr Interesse,<br />

die zur Erfüllung und Einhaltung der Bedingungen und Auflagen erforderlichen<br />

Arbeits- und finanziellen Aufwendungen zu vermeiden.<br />

Dem Rosenmontagszug kommt zudem als Großveranstaltung in Essen eine besondere<br />

gesamtstädtische Bedeutung zu. Die Durchführung liegt in dem durch diese <strong>Erlaubnis</strong><br />

eingeräumten Umfang im öffentlichen Interesse.<br />

Des Weiteren hat auch der Veranstalter ein besonderes Interesse an der sofortigen<br />

Vollziehung der <strong>Erlaubnis</strong>. Der Veranstalter, darf wie in den vorausgegangen Jahren<br />

auf die <strong>Erlaubnis</strong>erteilung vertrauen. Aufgrund dessen ist er vertragliche Verpflichtungen<br />

eingegangen und hat Aufwendungen in beträchtlicher Höhe geleistet. Bei<br />

Nichtdurchführung dieser Veranstaltung zur geplanten Zeit entstünde ihm somit ein<br />

erheblicher finanzieller und ideeller Schaden, der auch <strong>nach</strong>träglich nicht mehr<br />

heilbar wäre.<br />

Hinweis:<br />

Sie können beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3<br />

beantragen, die aufschiebende Wirkung Ihrer Klage ganz oder teilweise wiederherzustellen.<br />

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