Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.
Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.
Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die Erhebung einer Klage hat gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zzt. gültigen Fassung in Bezug<br />
auf die Verwaltungsgebühren keine aufschiebende Wirkung, d. h., sie befreit nicht<br />
von der Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung.<br />
Das oben genannte Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen kann die aufschiebende<br />
Wirkung auf Antrag anordnen.<br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung:<br />
Gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der geltenden<br />
Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung aller Bedingungen und Auflagen zu<br />
Ziffer I. der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> im öffentlichen Interesse und die <strong>Erlaubnis</strong><br />
als solche im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet.<br />
Begründung:<br />
Gemäß <strong>§</strong> 80 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage in<br />
den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im<br />
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt<br />
erlassen hat, besonders angeordnet wird.<br />
Vorliegend war die sofortige Vollziehung sowohl im öffentlichen Interesse wie<br />
überwiegendem berechtigten Interesse des Veranstalters anzuordnen.<br />
Ein ordnungsgemäßer und sicherer / verkehrssicherer Veranstaltungsverlauf ist nur<br />
durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bedingungen und Auflagen zu<br />
I. der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> zu gewährleisten. Ansonsten wären im Falle<br />
eines etwaigen sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens Gefahren und Sicherheitsrisiken<br />
nicht beherrschbar.<br />
Das hier zu schützende Rechtsgut der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit<br />
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Besucherinnen und Besucher sowie die<br />
Sicherheit der am Verkehr Teilnehmenden wiegt deutlich stärker als Ihr Interesse,<br />
die zur Erfüllung und Einhaltung der Bedingungen und Auflagen erforderlichen<br />
Arbeits- und finanziellen Aufwendungen zu vermeiden.<br />
Dem Rosenmontagszug kommt zudem als Großveranstaltung in Essen eine besondere<br />
gesamtstädtische Bedeutung zu. Die Durchführung liegt in dem durch diese <strong>Erlaubnis</strong><br />
eingeräumten Umfang im öffentlichen Interesse.<br />
Des Weiteren hat auch der Veranstalter ein besonderes Interesse an der sofortigen<br />
Vollziehung der <strong>Erlaubnis</strong>. Der Veranstalter, darf wie in den vorausgegangen Jahren<br />
auf die <strong>Erlaubnis</strong>erteilung vertrauen. Aufgrund dessen ist er vertragliche Verpflichtungen<br />
eingegangen und hat Aufwendungen in beträchtlicher Höhe geleistet. Bei<br />
Nichtdurchführung dieser Veranstaltung zur geplanten Zeit entstünde ihm somit ein<br />
erheblicher finanzieller und ideeller Schaden, der auch <strong>nach</strong>träglich nicht mehr<br />
heilbar wäre.<br />
Hinweis:<br />
Sie können beim Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3<br />
beantragen, die aufschiebende Wirkung Ihrer Klage ganz oder teilweise wiederherzustellen.<br />
Seite 6 von 7