Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.
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9. ein Sanitätsdienst entsprechend dem Sicherheitskonzept einsatzbereit vorhanden<br />
ist.<br />
Auflagen:<br />
1. Fahrzeugverantwortlichen ist eine Kopie dieser <strong>Erlaubnis</strong> mit der Anlage 1 des<br />
Sicherheitskonzeptes auszuhändigen.<br />
1.1 Der Veranstalter hat dies vor Beginn des Zuges schriftlich zu bestätigen<br />
(Anlage 3).<br />
2. Die Fahrzeuge sind je Achse mit mind. einem Zugbegleiter auf jeder Seite abzusichern;<br />
ebenso an Wagenverbindungen (Motorwagen/Hängerkupplung) soweit<br />
diese nicht mit starken elastischen Gurten bzw. Bändern gesichert sind.<br />
3. Auf allen Festwagen mit Personal sind Feuerlöscher (Pulver oder Schaum) mitzuführen<br />
und für den Einsatz bereitzuhalten.<br />
4. An den Verkehrsabsperrungen im Bereich der Einmündungen und Kreuzungen<br />
der Zugstrecke sind Sicherheitskräfte entsprechend der Anlage 10 des Sicherheitskonzeptes<br />
einzusetzen.<br />
5. Sicherheitskräfte, Zugbegleiter und sonstige Ordner müssen mindestens 18<br />
Jahre alt sein, sie sind einheitlich durch gut erkennbare und mit reflektierenden<br />
Streifen versehene Westen (z.B. Warnwesten, wie sie in Fahrzeugen mitgeführt<br />
werden) kenntlich zu machen.<br />
Sie dürfen den Verkehr regelnde Maßnahmen nicht selbstständig durchführen<br />
und haben den Anweisungen der Polizei und <strong>Erlaubnis</strong>behörde Folge zu leisten.<br />
5.1 Der Veranstalter hat die Sicherheitskräfte in ihre Aufgaben entsprechend der<br />
Anlage 4 einzuweisen / einweisen zu lassen und dies vor Beginn des Zuges<br />
schriftlich zu bestätigen / bestätigen zu lassen.<br />
5.2 Der Veranstalter hat den Nachweis zu 5.1 unter Verwendung der Liste <strong>nach</strong><br />
Anlage 5 zu erbringen. Die Liste ist der <strong>Erlaubnis</strong>behörde am Tag der Veranstaltung<br />
bis spätestens 11:00 Uhr zu übergeben.<br />
5.3 Die Sicherheitskräfte dürfen ihren Standort erst verlassen, wenn sie hierzu<br />
durch den Leiter des Sicherheitsdienstes <strong>nach</strong> Freigabe der Strecke legitimiert<br />
werden.<br />
6. Für Fahrzeugführer/-verantwortliche, Zugbegleiter, Sicherheitskräfte sowie<br />
sonstiges Ordnungspersonal besteht Alkoholverbot.<br />
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