Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.
Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.
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Diese verkehrsrechtliche <strong>Erlaubnis</strong> ersetzt nicht die <strong>nach</strong> anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
erforderlichen Genehmigungen und <strong>Erlaubnis</strong>se.<br />
Folgeveranstaltungen bitte ich rechtzeitig anzumelden und Genehmigungsanträge<br />
mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung unter Beifügung aller notwendigen<br />
Anlagen einzureichen. Bitte geben Sie dabei das im Betreff genannte Aktenzeichen<br />
an.<br />
IV. Gebührenfestsetzung:<br />
Für die Erteilung der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> sind <strong>nach</strong> der Gebührenordnung<br />
für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), in der<br />
zurzeit gültigen Fassung, Verwaltungsgebühren gemäß Gebührennummer 263 von<br />
10,20 Euro bis 2301,00 Euro zu erheben.<br />
Unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwandes und eines hinzutretenden<br />
öffentlichen Interesses an Brauchtumsveranstaltungen sowie der Bedeutung<br />
und des Wertes der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> und setze ich hiermit eine<br />
Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro fest.<br />
Zahlungshinweise:<br />
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 400,00 € innerhalb von 14 Tagen <strong>nach</strong><br />
Zugang dieses Bescheides auf eines der <strong>nach</strong>folgenden Konten der Finanzbuchhaltung<br />
der Stadt Essen:<br />
Sparkasse Essen (BLZ 360 501 05) Kto.: 560 003<br />
Postbank Essen (BLZ 360 100 43) Kto.: 288-438<br />
und Konten bei anderen <strong>Essener</strong> Banken<br />
Tragen Sie bitte unter dem Verwendungszweck folgendes ein:<br />
Vertragskonto: 430000343590<br />
Beachten Sie bitte, dass bei verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag erhoben wird.<br />
Rückständige Gebühren und Säumniszuschläge werden <strong>nach</strong> dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
eingezogen. Ihnen entstehen hierdurch weitere Kosten.<br />
Für eventuelle Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen unter den o. g. Telefonanschlüssen<br />
oder während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung.<br />
Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags<br />
08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr;<br />
freitags 08:30 – 12:30 Uhr;<br />
mittwochs geschlossen<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Bekantgabe Klage<br />
erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3,<br />
45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären.<br />
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