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Erlaubnis nach § 29 Abs 2 StVO - Festkomitee Essener Karneval e.V.

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Diese verkehrsrechtliche <strong>Erlaubnis</strong> ersetzt nicht die <strong>nach</strong> anderen gesetzlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Genehmigungen und <strong>Erlaubnis</strong>se.<br />

Folgeveranstaltungen bitte ich rechtzeitig anzumelden und Genehmigungsanträge<br />

mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung unter Beifügung aller notwendigen<br />

Anlagen einzureichen. Bitte geben Sie dabei das im Betreff genannte Aktenzeichen<br />

an.<br />

IV. Gebührenfestsetzung:<br />

Für die Erteilung der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> sind <strong>nach</strong> der Gebührenordnung<br />

für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), in der<br />

zurzeit gültigen Fassung, Verwaltungsgebühren gemäß Gebührennummer 263 von<br />

10,20 Euro bis 2301,00 Euro zu erheben.<br />

Unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwandes und eines hinzutretenden<br />

öffentlichen Interesses an Brauchtumsveranstaltungen sowie der Bedeutung<br />

und des Wertes der verkehrsrechtlichen <strong>Erlaubnis</strong> und setze ich hiermit eine<br />

Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro fest.<br />

Zahlungshinweise:<br />

Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 400,00 € innerhalb von 14 Tagen <strong>nach</strong><br />

Zugang dieses Bescheides auf eines der <strong>nach</strong>folgenden Konten der Finanzbuchhaltung<br />

der Stadt Essen:<br />

Sparkasse Essen (BLZ 360 501 05) Kto.: 560 003<br />

Postbank Essen (BLZ 360 100 43) Kto.: 288-438<br />

und Konten bei anderen <strong>Essener</strong> Banken<br />

Tragen Sie bitte unter dem Verwendungszweck folgendes ein:<br />

Vertragskonto: 430000343590<br />

Beachten Sie bitte, dass bei verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag erhoben wird.<br />

Rückständige Gebühren und Säumniszuschläge werden <strong>nach</strong> dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />

eingezogen. Ihnen entstehen hierdurch weitere Kosten.<br />

Für eventuelle Rückfragen und Erläuterungen stehe ich Ihnen unter den o. g. Telefonanschlüssen<br />

oder während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung.<br />

Öffnungszeiten: montags, dienstags, donnerstags<br />

08:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr;<br />

freitags 08:30 – 12:30 Uhr;<br />

mittwochs geschlossen<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Bekantgabe Klage<br />

erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3,<br />

45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erklären.<br />

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