13.10.2013 Aufrufe

Die wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung

Die wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung

Die wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ierter Weise eine Verletzung der Gemeingebrauchsnormen vorträgt, verfügt unabhängig von der Betroffenheit eines subjektiven<br />

öffentlichen Rechts oder eines bloßen „Reflexrechts“ über die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei kann es<br />

indessen nur um die rechtswidrige Verweigerung eines eröffneten Gemeingebrauchs gehen. Niemand hat einen Anspruch<br />

auf Eröffnung oder Aufrechterhaltung eines Gemeingebrauchs ((Salzwedel, DÖV 1963 S. 246). Ferner kann auf den wasserrechtlichen<br />

Gemeingebrauch nicht die Klagebefugnis für die Anfechtung einer Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser, z.B.<br />

von erwärmtem Kühlwasser eines Kernkraftwerks, wegen befürchteter ökologischer Folgewirkungen gestützt werden (vgl.<br />

OVG Lüneburg, ZfW 1980 S. 303 ff.); denn der Gemeingebrauch bezieht sich rechtlich nur auf den jeweiligen Zustand der<br />

öffentlichen Sache. Jedenfalls kann die unbeschränkte Ausübung des Gemeingebrauchs aufgrund des § 23 WHG und der<br />

landesgesetzlichen Ausfüllungsvorschriften als rechtlich geschütztes Interesse iSd § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO angesehen werden<br />

(vgl. BayVGH, ZfW-Sonderheft 1977 II Nr. 25). Wer eine rechtswidrige Beschränkung des wasserrechtichen Gemeingebrauchs<br />

geltend macht, verfügt somit über die Antragsbefugnis im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.<br />

2.2 Sachlicher Umfang des Gemeingebrauchs<br />

2.2.1 Benutzung oberirdischer Gewässer<br />

Der Gemeingebrauch berechtigt nur zur Benutzung der oberirdischen Gewässer. Nicht verbunden ist damit das Recht, fremde<br />

Gegenstände, Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Ebensowenig berechtigt<br />

der Gemeingebrauch dazu, Anlagen und Einrichtungen im oder am Gewässer zu errichten und zu betreiben oder irgendwelche<br />

Veränderungen im oder am Gewässer oder seinen Ufern vorzunehmen. Das gilt auch für den Gewässereigentümer.<br />

Hierzu bedarf es stets einer eigenständigen behördlichen Anlagengenehmigung. <strong>Die</strong> dem Gemeingebrauch unterliegenden<br />

Gewässer sind grundsätzlich in dem Zustand zu benutzen, in dem sie sich jeweils befinden. Ein Rechtsanspruch gegenüber<br />

dem Gewässereigentümer oder dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Schaffung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten<br />

Form des Gemeingebrauchs oder eines dem Gemeingebrauch dienenden Gewässerzustandes besteht nicht. Wird der<br />

Gemeingebrauch durch andere zugelassene Benutzungen eingeschränkt, so ist dies hinzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, ZfW<br />

1980 S. 307).<br />

2.2.2 Einschränkungen durch Landeswassergesetze<br />

Einige Landeswassergesetze (z.B. BremWG, HessWG, NdsWG, WG NRW, LWG RhPf) beschränken den Gemeingebrauch auf<br />

natürliche, meist darüber hinaus auf fließende Gewässer. Vom Gemeingebrauch ausgenommen sind aufgrund ausdrücklicher<br />

landesgesetzlicher Bestimmungen Gewässer in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen (z.B. WG BW, BayWG, BerlWG, BremWG,<br />

HbgWG, HessWG, NdsWG, LWG RhPf), regelmäßig auch Talsperren und Wasserspeicher (z.B. WG BW, BerlWG, NdsWG,<br />

SaarlWG) und in Bayern überdies Schilf- und Röhrrichtbestände innerhalb der Gewässer. <strong>Die</strong> Vorschriften über den wasserwirtschaftsrechtlichen<br />

Gemeingebrauch gelten auch für die Bundeswasserstraßen, soweit nicht aufgrund des § 6 WaStrG<br />

Regelungen, Beschränkungen oder Verbote im Interesse der Schiffahrt eingreifen.<br />

2.2.3 Benutzungsformen<br />

Der sachliche Umfang des Gemeingebrauchs wird von den Landeswassergesetzen fast ausschließlich auf traditionelle, heute<br />

minder bedeutsame Benutzungen eingeengt. Er erstreckt sich nach allen Landeswassergesetzen auf das Baden, Waschen<br />

(nicht von Kraftfahrzeugen), Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen und das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen<br />

ohne eigene Triebkraft.<br />

■ Das Baden und Schwimmen:<br />

Hierzu gehören grundsätzlich alle herkömmlichen Formen des Benutzens der oberirdischen Gewässer durch den einzelnen<br />

oder in Gemeinschaft zum Baden, Schwimmen oder Tauchen, gleichgültig, ob dies mit oder ohne Verwendung gewisser<br />

Hilfsmittel geschieht, wie z.B. von Luftmatratzen, Luftkissen, Bällen, Ringen, Schwimmgürteln, Taucherbrillen, Schnorcheln<br />

und dergleichen. Nicht erfaßt wird davon allerdings die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät z.B. Taucheranzug<br />

und Atemgerät. Nicht unter den gesetzlichen Gemeingebrauch fällt ferner das Massenschwimmen im Rahmen<br />

organisierter Sportveranstaltungen, es sei denn, es ist traditionsgemäß kraft unvordenklicher Verjährung zulässig (z.B.<br />

Neujahrsschwimmen im Rhein und dergleichen). Bei der gemeinschaftlichen Wahrnehmung des Gemeingebrauchs durch<br />

mehrere kommt es für dessen Zulässigkeit entscheidend darauf an, ob er individualitätsbezogen ausgeübt wird (jeder<br />

schwimmt und taucht für sich), oder ob diese Betätigung im Rahmen einer planvoll organisierten Veranstaltung erfolgt<br />

(vgl. OVG Lüneburg, ZfW 1984 S. 373).<br />

■ Das Viehtränken:<br />

Hierdurch wird gestattet, daß Tiere jeglicher Art, z.B. Kühe, Pferde, Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen, Geflügel (nicht nur<br />

Tiere aus der Landwirtschaft) zum Zwecke des Durststillens unmittelbar an die Gewässer herangeführt werden dürfen.<br />

Eine Beschädigung des Ufers oder des Gewässers ist vom Gemeingebrauch allerdings nicht gedeckt. Das Tränken muß<br />

so erfolgen, daß der Zustand des Gewässers unversehrt bleibt.<br />

■ Das Schwemmen:<br />

Dazu gehören das Baden und Waschen (Reinigen) von Tieren aller Art mit Hilfe des Wassers. <strong>Die</strong> Verwendung von chemischen<br />

Waschzusätzen wie z.B. von Seife, Shampoo etc. ist nicht gestattet, da dies eine Gewässerverunreinigung darstellt,<br />

die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG zulassungspflichtig ist.<br />

■ Das Schöpfen mit Handgefäßen:<br />

<strong>Die</strong>se Benutzungsform liegt vor, wenn Wasser oder Eis in (insgesamt) geringen Mengen auf manuelle Art und Weise zum<br />

Zwecke des Ver- oder Gebrauchs entnommen wird, wie z.B. zum Tränken von Vieh, zur häuslichen, landwirtschaftlichen<br />

oder gärtnerischen Verwendung. Eine Entnahme mittels technisch-maschineller Einrichtungen fällt nicht mehr darunter,<br />

da es an der handgemäßen Benutzung fehlt.<br />

■ Das Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft:<br />

Ob ein Wasserfahrzeug „klein“ genannt werden kann, richtet sich nicht nach der Gemeinverträglichkeit der Gewässerbenutzung,<br />

sondern nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Kleine Wasserfahrzeuge sind hiernach jedenfalls keine Schiffe;<br />

zu diesen gehören Ausflugsboote, größere Flöße, Boote zur Personenbeförderung sowie Fahrzeuge, auf denen man wohnen<br />

kann (OVG Koblenz, ZfW 1977 S. 117). Nicht zu den Schiffen, sondern zu den kleinen Wasserfahrzeugen zählen hinge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!