Die wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung
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ierter Weise eine Verletzung der Gemeingebrauchsnormen vorträgt, verfügt unabhängig von der Betroffenheit eines subjektiven<br />
öffentlichen Rechts oder eines bloßen „Reflexrechts“ über die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Dabei kann es<br />
indessen nur um die rechtswidrige Verweigerung eines eröffneten Gemeingebrauchs gehen. Niemand hat einen Anspruch<br />
auf Eröffnung oder Aufrechterhaltung eines Gemeingebrauchs ((Salzwedel, DÖV 1963 S. 246). Ferner kann auf den wasserrechtlichen<br />
Gemeingebrauch nicht die Klagebefugnis für die Anfechtung einer Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser, z.B.<br />
von erwärmtem Kühlwasser eines Kernkraftwerks, wegen befürchteter ökologischer Folgewirkungen gestützt werden (vgl.<br />
OVG Lüneburg, ZfW 1980 S. 303 ff.); denn der Gemeingebrauch bezieht sich rechtlich nur auf den jeweiligen Zustand der<br />
öffentlichen Sache. Jedenfalls kann die unbeschränkte Ausübung des Gemeingebrauchs aufgrund des § 23 WHG und der<br />
landesgesetzlichen Ausfüllungsvorschriften als rechtlich geschütztes Interesse iSd § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO angesehen werden<br />
(vgl. BayVGH, ZfW-Sonderheft 1977 II Nr. 25). Wer eine rechtswidrige Beschränkung des wasserrechtichen Gemeingebrauchs<br />
geltend macht, verfügt somit über die Antragsbefugnis im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.<br />
2.2 Sachlicher Umfang des Gemeingebrauchs<br />
2.2.1 Benutzung oberirdischer Gewässer<br />
Der Gemeingebrauch berechtigt nur zur Benutzung der oberirdischen Gewässer. Nicht verbunden ist damit das Recht, fremde<br />
Gegenstände, Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Ebensowenig berechtigt<br />
der Gemeingebrauch dazu, Anlagen und Einrichtungen im oder am Gewässer zu errichten und zu betreiben oder irgendwelche<br />
Veränderungen im oder am Gewässer oder seinen Ufern vorzunehmen. Das gilt auch für den Gewässereigentümer.<br />
Hierzu bedarf es stets einer eigenständigen behördlichen Anlagengenehmigung. <strong>Die</strong> dem Gemeingebrauch unterliegenden<br />
Gewässer sind grundsätzlich in dem Zustand zu benutzen, in dem sie sich jeweils befinden. Ein Rechtsanspruch gegenüber<br />
dem Gewässereigentümer oder dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Schaffung oder Aufrechterhaltung einer bestimmten<br />
Form des Gemeingebrauchs oder eines dem Gemeingebrauch dienenden Gewässerzustandes besteht nicht. Wird der<br />
Gemeingebrauch durch andere zugelassene Benutzungen eingeschränkt, so ist dies hinzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, ZfW<br />
1980 S. 307).<br />
2.2.2 Einschränkungen durch Landeswassergesetze<br />
Einige Landeswassergesetze (z.B. BremWG, HessWG, NdsWG, WG NRW, LWG RhPf) beschränken den Gemeingebrauch auf<br />
natürliche, meist darüber hinaus auf fließende Gewässer. Vom Gemeingebrauch ausgenommen sind aufgrund ausdrücklicher<br />
landesgesetzlicher Bestimmungen Gewässer in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen (z.B. WG BW, BayWG, BerlWG, BremWG,<br />
HbgWG, HessWG, NdsWG, LWG RhPf), regelmäßig auch Talsperren und Wasserspeicher (z.B. WG BW, BerlWG, NdsWG,<br />
SaarlWG) und in Bayern überdies Schilf- und Röhrrichtbestände innerhalb der Gewässer. <strong>Die</strong> Vorschriften über den wasserwirtschaftsrechtlichen<br />
Gemeingebrauch gelten auch für die Bundeswasserstraßen, soweit nicht aufgrund des § 6 WaStrG<br />
Regelungen, Beschränkungen oder Verbote im Interesse der Schiffahrt eingreifen.<br />
2.2.3 Benutzungsformen<br />
Der sachliche Umfang des Gemeingebrauchs wird von den Landeswassergesetzen fast ausschließlich auf traditionelle, heute<br />
minder bedeutsame Benutzungen eingeengt. Er erstreckt sich nach allen Landeswassergesetzen auf das Baden, Waschen<br />
(nicht von Kraftfahrzeugen), Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen und das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen<br />
ohne eigene Triebkraft.<br />
■ Das Baden und Schwimmen:<br />
Hierzu gehören grundsätzlich alle herkömmlichen Formen des Benutzens der oberirdischen Gewässer durch den einzelnen<br />
oder in Gemeinschaft zum Baden, Schwimmen oder Tauchen, gleichgültig, ob dies mit oder ohne Verwendung gewisser<br />
Hilfsmittel geschieht, wie z.B. von Luftmatratzen, Luftkissen, Bällen, Ringen, Schwimmgürteln, Taucherbrillen, Schnorcheln<br />
und dergleichen. Nicht erfaßt wird davon allerdings die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät z.B. Taucheranzug<br />
und Atemgerät. Nicht unter den gesetzlichen Gemeingebrauch fällt ferner das Massenschwimmen im Rahmen<br />
organisierter Sportveranstaltungen, es sei denn, es ist traditionsgemäß kraft unvordenklicher Verjährung zulässig (z.B.<br />
Neujahrsschwimmen im Rhein und dergleichen). Bei der gemeinschaftlichen Wahrnehmung des Gemeingebrauchs durch<br />
mehrere kommt es für dessen Zulässigkeit entscheidend darauf an, ob er individualitätsbezogen ausgeübt wird (jeder<br />
schwimmt und taucht für sich), oder ob diese Betätigung im Rahmen einer planvoll organisierten Veranstaltung erfolgt<br />
(vgl. OVG Lüneburg, ZfW 1984 S. 373).<br />
■ Das Viehtränken:<br />
Hierdurch wird gestattet, daß Tiere jeglicher Art, z.B. Kühe, Pferde, Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen, Geflügel (nicht nur<br />
Tiere aus der Landwirtschaft) zum Zwecke des Durststillens unmittelbar an die Gewässer herangeführt werden dürfen.<br />
Eine Beschädigung des Ufers oder des Gewässers ist vom Gemeingebrauch allerdings nicht gedeckt. Das Tränken muß<br />
so erfolgen, daß der Zustand des Gewässers unversehrt bleibt.<br />
■ Das Schwemmen:<br />
Dazu gehören das Baden und Waschen (Reinigen) von Tieren aller Art mit Hilfe des Wassers. <strong>Die</strong> Verwendung von chemischen<br />
Waschzusätzen wie z.B. von Seife, Shampoo etc. ist nicht gestattet, da dies eine Gewässerverunreinigung darstellt,<br />
die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG zulassungspflichtig ist.<br />
■ Das Schöpfen mit Handgefäßen:<br />
<strong>Die</strong>se Benutzungsform liegt vor, wenn Wasser oder Eis in (insgesamt) geringen Mengen auf manuelle Art und Weise zum<br />
Zwecke des Ver- oder Gebrauchs entnommen wird, wie z.B. zum Tränken von Vieh, zur häuslichen, landwirtschaftlichen<br />
oder gärtnerischen Verwendung. Eine Entnahme mittels technisch-maschineller Einrichtungen fällt nicht mehr darunter,<br />
da es an der handgemäßen Benutzung fehlt.<br />
■ Das Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne eigene Triebkraft:<br />
Ob ein Wasserfahrzeug „klein“ genannt werden kann, richtet sich nicht nach der Gemeinverträglichkeit der Gewässerbenutzung,<br />
sondern nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Kleine Wasserfahrzeuge sind hiernach jedenfalls keine Schiffe;<br />
zu diesen gehören Ausflugsboote, größere Flöße, Boote zur Personenbeförderung sowie Fahrzeuge, auf denen man wohnen<br />
kann (OVG Koblenz, ZfW 1977 S. 117). Nicht zu den Schiffen, sondern zu den kleinen Wasserfahrzeugen zählen hinge-