Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden
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Für Studenten, <strong>die</strong> freiwillig versichert sind, wird <strong>die</strong> Beitragsbemessung in <strong>der</strong> Satzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Kranken</strong>kasse geregelt.<br />
4. Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung<br />
Je<strong>der</strong> Stu<strong>die</strong>nbewerber muss sich vor <strong>der</strong> Einschreibung mit <strong>der</strong> zuständigen <strong>Kranken</strong>kasse<br />
in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die<br />
<strong>Kranken</strong>kasse stellt dem Stu<strong>die</strong>nbewerber eine Bescheinigung dar<strong>über</strong> aus,<br />
- ob er versichert ist o<strong>der</strong><br />
- ob er versicherungsfrei, von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit o<strong>der</strong> nicht versicherungspflichtig<br />
ist.<br />
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für <strong>die</strong> Einschreibung <strong>der</strong> Hochschule<br />
vorzulegen. Wird <strong>die</strong> Hochschule gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung<br />
einzureichen.<br />
5. Welche <strong>Kranken</strong>kasse ist für <strong>die</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Versicherungsbescheinigung<br />
zuständig ?<br />
Stu<strong>die</strong>nbewerber erhalten <strong>die</strong> für <strong>die</strong> erstmalige Einschreibung erfor<strong>der</strong>liche Versicherungsbescheinigung<br />
von <strong>der</strong> <strong>Kranken</strong>kasse, bei <strong>der</strong> sie zum Stu<strong>die</strong>nbeginn als Mitglied<br />
o<strong>der</strong> Familienangehöriger versichert sind o<strong>der</strong> voraussichtlich versichert sein werden.<br />
Die Stu<strong>die</strong>nbewerber, <strong>die</strong> zum Stu<strong>die</strong>nbeginn nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Kranken</strong>versicherung<br />
versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von <strong>der</strong> <strong>Kranken</strong>kasse,<br />
bei <strong>der</strong> zuletzt eine Mitgliedschaft o<strong>der</strong> Familienversicherung bestand. Unerheblich ist<br />
dabei, wie lange <strong>die</strong> letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung zurückliegt. Ist eine<br />
letzte <strong>Kranken</strong>kasse nicht vorhanden, ist eine <strong>der</strong> wählbaren <strong>Kranken</strong>kassen für <strong>die</strong><br />
Ausstellung <strong>der</strong> Versicherungsbescheinigung zuständig.<br />
Stu<strong>die</strong>nbewerber, <strong>die</strong> sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten<br />
ihre Versicherungsbescheinigung von <strong>der</strong> <strong>Kranken</strong>kasse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Befreiung ausspricht.