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Praktikertagung am 5.6.2009 Vergaberecht als Chance für Soziale ...

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<strong>Praktikertagung</strong> <strong>am</strong> <strong>5.6.2009</strong><br />

<strong>Vergaberecht</strong> <strong>als</strong> <strong>Chance</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Soziale</strong> Dienste<br />

Handout 1<br />

<strong>Vergaberecht</strong> – ein Überblick<br />

Referent: Rechtsanwalt Winfried Mathes<br />

Das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe regelt Beschaffungsvorgänge der<br />

öffentlichen Hand, <strong>als</strong>o die Vergabe von (zweiseitigen) Verträgen über die<br />

Erbringung von Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen bzw. von Verträgen über<br />

freiberufliche Leistungen. Es ist in einer komplizierten Normhierarchie geregelt und<br />

erscheint daher zunächst unübersichtlich und in seiner praktischen Anwendung<br />

schwierig. Im Bereich des Sozialrechts erfährt es eine zusätzliche Verkomplizierung<br />

durch das sozialrechtliche „Dreiecksverhältnis“ zwischen Leistungsträger,<br />

Leistungserbringer und Anspruchsberechtigten. Dabei kollidieren Wunsch- und<br />

Wahlrechte der Anspruchsberechtigten mit der vergaberechtlich korrekten<br />

Auftragsvergabe an einen bestimmten Leistungserbringer.<br />

Bei näherer Betrachtung reduziert sich das ges<strong>am</strong>te <strong>Vergaberecht</strong> jedoch auf<br />

bestimmte Regelungszwecke und Grundprinzipien, die diese Rechtsmaterie <strong>als</strong> „roter<br />

Faden“ durchziehen und deren Beachtung eine rechtssichere Anwendung<br />

ermöglicht. Die Regelungszwecke lassen sich wie folgt zus<strong>am</strong>menfassen:<br />

- Auftragsvergabe nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit;<br />

- Beschränkung der Marktmacht der öffentlichen Hand.<br />

Aus diesen Regelungszwecken werden die grundlegenden Vergabeprinzipien<br />

abgeleitet: Das Wettbewerbsprinzip erfordert ein formalisiertes Verfahren, das<br />

möglichst vielen Leistungserbringern die Gelegenheit eröffnet, ihre Leistungen<br />

anzubieten. Das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot sollen sicherstellen,<br />

1


<strong>Praktikertagung</strong> <strong>am</strong> <strong>5.6.2009</strong><br />

<strong>Vergaberecht</strong> <strong>als</strong> <strong>Chance</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Soziale</strong> Dienste<br />

Handout 1<br />

dass bei der Auswahl des konkreten Leistungserbringers keine sachfremden<br />

Kriterien, sondern ausschließlich Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit<br />

gelten. Nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit soll der Zuschlag auf das<br />

wirtschaftlichste Angebot erteilt werden, wobei der niedrigste Angebotspreis hierbei<br />

nicht allein entscheidend ist. Je nach Leistungsbeschreibung kommen <strong>als</strong><br />

Zuschlagskriterien Qualität, Referenzen, Betriebskosten oder andere Gesichtspunkte<br />

in Betracht. Somit kann das <strong>Vergaberecht</strong> eine transparente und wirtschaftliche<br />

Versorgung sicherstellen und gleichzeitig den Leistungsträgern die erforderliche<br />

Gestaltungsfreiheit ermöglichen.<br />

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