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Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes

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Drogen<br />

arbeit<br />

Rechte u. Pflichten Dritter<br />

Die Rolle der Lehrer<br />

Unterliegen auch der Verschwiegenheitspflicht = würden bestraft, wenn sie<br />

vertrauliche Angaben eines Schülers offenbaren würden (gemäß § 203 StGB)<br />

Wenn als Zeuge gefragt, dürfen nur Aussagen gemacht werden, wenn die für<br />

sie zuständige Behörde für diesen fraglichen Sachverhalt eine<br />

Aussagegenehmigung erteilt (gemäß § 54 StPO)<br />

Es gibt für Lehrer grundsätzlich keine Verpflichtung, Schulleitung u. Schule in<br />

Kenntnis zu setzen, wenn sie vertraulich Kenntnis über den Umgang mit<br />

Drogen erhalten.<br />

Gegenüber Eltern besteht eine Pflicht zur Angabe von vertrauensvollen<br />

Mitteilungen <strong>des</strong> Schülers, wenn die Eltern dies verlangen.<br />

Die Pflicht zur unaufgeforderten Information besteht nur dann, wenn nach<br />

Abwägen aller Umstände zum Ergebnis gekommen wird, daß es zur<br />

Abwendung schwerer Schäden notwendig ist. Eine unaufgeforderte<br />

Information kann unterbleiben, wenn dies als pädagogisch sinnvoll<br />

eingeschätzt wird.<br />

Prof. Dr. Gundula Barsch

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