Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
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Drogen<br />
arbeit<br />
Rechte u. Pflichten Dritter<br />
Die Rolle der Lehrer<br />
Unterliegen auch der Verschwiegenheitspflicht = würden bestraft, wenn sie<br />
vertrauliche Angaben eines Schülers offenbaren würden (gemäß § 203 StGB)<br />
Wenn als Zeuge gefragt, dürfen nur Aussagen gemacht werden, wenn die für<br />
sie zuständige Behörde für diesen fraglichen Sachverhalt eine<br />
Aussagegenehmigung erteilt (gemäß § 54 StPO)<br />
Es gibt für Lehrer grundsätzlich keine Verpflichtung, Schulleitung u. Schule in<br />
Kenntnis zu setzen, wenn sie vertraulich Kenntnis über den Umgang mit<br />
Drogen erhalten.<br />
Gegenüber Eltern besteht eine Pflicht zur Angabe von vertrauensvollen<br />
Mitteilungen <strong>des</strong> Schülers, wenn die Eltern dies verlangen.<br />
Die Pflicht zur unaufgeforderten Information besteht nur dann, wenn nach<br />
Abwägen aller Umstände zum Ergebnis gekommen wird, daß es zur<br />
Abwendung schwerer Schäden notwendig ist. Eine unaufgeforderte<br />
Information kann unterbleiben, wenn dies als pädagogisch sinnvoll<br />
eingeschätzt wird.<br />
Prof. Dr. Gundula Barsch