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Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes

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Drogen<br />

arbeit<br />

<strong>Strafvorschriften</strong> <strong>des</strong> <strong>Betäubungsmittelgesetzes</strong><br />

Verordnungen zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher<br />

Vorschriften (BtMÄndV)<br />

Anpassung der Zuordnung von Substanzen zu den einzelnen<br />

Anlagen entsprechend aktueller Erfordernisse<br />

10. BtMÄndV vom 01.02.1998<br />

In Anlage I:<br />

<strong>Strafvorschriften</strong> <strong>des</strong> <strong>Betäubungsmittelgesetzes</strong><br />

Verkehr mit Cannabissamen fällt unter die Anlage I, „... sofern er<br />

zum unerlaubten Anbau bestimmt ist.“ = wird sogar als schwere<br />

Fall konstruiert, weil unendlich viele Pflanzen möglich sind<br />

„- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in<br />

bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand ..., wenn sie als<br />

Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen.“<br />

Prof. Dr. Gundula Barsch

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