Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
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Drogen<br />
arbeit<br />
<strong>Strafvorschriften</strong> <strong>des</strong> <strong>Betäubungsmittelgesetzes</strong><br />
Verordnungen zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher<br />
Vorschriften (BtMÄndV)<br />
Anpassung der Zuordnung von Substanzen zu den einzelnen<br />
Anlagen entsprechend aktueller Erfordernisse<br />
10. BtMÄndV vom 01.02.1998<br />
In Anlage I:<br />
<strong>Strafvorschriften</strong> <strong>des</strong> <strong>Betäubungsmittelgesetzes</strong><br />
Verkehr mit Cannabissamen fällt unter die Anlage I, „... sofern er<br />
zum unerlaubten Anbau bestimmt ist.“ = wird sogar als schwere<br />
Fall konstruiert, weil unendlich viele Pflanzen möglich sind<br />
„- Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in<br />
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand ..., wenn sie als<br />
Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen.“<br />
Prof. Dr. Gundula Barsch