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1. Grundprinzipien des US-Steuerrechts - MARC BAUEN

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Marc Bauen<br />

Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M.<br />

Das internationale<br />

Steuerrecht der <strong>US</strong>A<br />

Zweite, vollständig neu bearbeitete und<br />

erweiterte Auflage


Bibliografische Information ‹Der Deutschen Bibliothek›<br />

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;<br />

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ‹http://dnb.ddb.de› abrufbar.<br />

Alle Rechte, auch die <strong>des</strong> Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen,<br />

Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2007<br />

ISBN 978-3-7255-5340-2<br />

© LINDE VERLAG WIEN Ges.m.b.H., Wien 2007<br />

ISBN 978-3-7073-1121-1<br />

www.schulthess.com<br />

www.lindeverlag.at


«To tax and to please,<br />

no more than to love and to be wise,<br />

is not given to men.» 1<br />

<strong>1.</strong> <strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

<strong>1.</strong>1 Grundlegende Elemente<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>1 Finanzverfassung der <strong>US</strong>A<br />

Im Jahr 1913 wurde dem <strong>US</strong> Congress mit der Verabschiedung <strong>des</strong> XVI. Amendment<br />

zur <strong>US</strong> Constitution die volle Steuerhoheit übertragen 2 . In der Folge begann<br />

die moderne Steuergesetzgebung der <strong>US</strong>A 3 . Mit der Kodifikation <strong>des</strong><br />

Gesetzbuches über die Bun<strong>des</strong>steuern, dem Internal Revenue Code (IRC), kam<br />

es dann im Jahr 1954 zu einer Neufassung der Steuergesetze, welche mit<br />

dem Tax Reform Act of 1986 einer weiteren wegweisenden Umgestaltung<br />

unterworfen wurden. Mit dieser Reform wurden (i) eine Vereinfachung <strong>des</strong><br />

Veranlagungsverfahrens, (ii) eine Ausdehnung der Besteuerungsgrundlage<br />

und (iii) eine ausgewogene Steuerbelastung bei gleichzeitiger Aufkommensneutralität<br />

angestrebt. Dabei sollte einerseits das Haushaltsdefizit verringert<br />

werden, andererseits wollte man insbesondere die in den 1970er und<br />

1980er Jahren in grossem Stil in Mode gekommenen «Verlustabschreibungsmodelle»<br />

(«tax shelters») zerschlagen. Auch die Rechtssicherheit sowie die<br />

Effizienz <strong>des</strong> Veranlagungsverfahrens sollten gesteigert werden. Die Steuersätze<br />

wurden gesenkt, und der Stufentarif erfuhr eine Verflachung. Nominell<br />

wurde die unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen aus Veräusserung<br />

von Kapitalgütern («capital gains») und gewöhnlichem Einkommen («ordinary<br />

income») beseitigt 4 .<br />

1 Edmund Burke, Speech on American Taxation, 19. April 1774, in: Fred R. Shapiro (1993) 396<br />

N 3.<br />

2 «The Congress shall have power to lay and collect taxes on income, from whatever source derived,<br />

without apportionment among several States, and without regard to any census or enumeration.»<br />

Vgl. dazu McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 5 ff.; Jörg-Dietrich Kramer (1990) 35 ff.<br />

3 Vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1 ff. und (2006) 1 ff.; Clemens Thiele (1999) 9 ff.;<br />

vgl. auch Jörg-Dietrich Kramer (1990) 35 ff. Zum <strong>US</strong>-Steuerrecht im Allgemeinen in Deutsch vgl.<br />

Jörg Kroschel (2000A) und (2000B) mit Hinweisen zu den Unterschieden zum deutschen Recht;<br />

Clemens Thiele (1998); Treumann/Peltzer/Kuehn (1990) 372 ff.; vgl. insbesondere die Beiträge<br />

von Hans Zschiegner, davon u.a. (2003C) 1225 ff., (2002B), (1998) 919 ff. und (1990) 57 ff. Eine<br />

Literaturübersicht gibt Jürgen Kadel (2001) 583 ff. Bei den international tätigen Unternehmen<br />

der Wirtschaftsprüfung können über das Internet zudem praxisnahe Einführungen bezogen<br />

werden; vgl. z.B. www.ernst-young.de. Vgl. auch die Einführung von Joseph C. Amico (1993).<br />

4 Zum Tax Reform Act of 1986 vgl. insbesondere McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 11 ff.;<br />

Cay Folkers (1987) 276 ff.; Haueisen/Haupt (1986) 874 ff. Vgl. auch die Empfehlungen <strong>des</strong><br />

Marc Bauen, 2. Auflage © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Die Novelle <strong>des</strong> IRC <strong>des</strong> Jahres 1993, der Omnibus Revenue Reconciliation Act<br />

of 1993 wie auch die Reform von 1997 brachten eine erneute Erhöhung <strong>des</strong><br />

Spitzensteuersatzes durch Hinzufügung einer marginalen Stufe für Einkommen<br />

über 140 000 <strong>US</strong>D von Verheirateten bei gemeinsamer Steuererklärung<br />

und über 115 000 <strong>US</strong>D bei Unverheirateten 5 . Steuerpflichtige der höchsten<br />

Einkommensklasse unterlagen einer Zusatzsteuer («surtax») von 10%. Diese<br />

erhöhte den Maximalsteuersatz der Bun<strong>des</strong>steuer auf 39,6% und fand auf<br />

sämtliche Bemessungsgrundlagen über 250 000 <strong>US</strong>D Anwendung. Der Spitzensteuersatz<br />

für langfristige Gewinne aus Verkäufen wurde demgegenüber<br />

auf 28% eingefroren. Entgegen den Zielen der Reform von 1986 konnte seitdem<br />

nicht mehr von einem einheitlichen Steuersystem («unitary system»)<br />

gesprochen werden. Vergleichend kann auf den Unterschied zur Mehrheit<br />

der europäischen Staaten hingewiesen werden, die in einem ersten Schritt<br />

sämtliche erzielten Einkünfte aller Kategorien zusammenrechnen und im<br />

zweiten Schritt einen einheitlichen Steuertarif darauf anwenden. Die Unterscheidung<br />

in «ordinary income» und «capital gains» ist demgegenüber ein<br />

zentrales Charakteristikum <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong> 6 .<br />

Der Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 2001 (EGTRRA)<br />

brachte dann eine allgemeine Reduktion der Steuersätze (u.a. Reduktion <strong>des</strong><br />

Maximalsteuersatzes bei der Bun<strong>des</strong>steuer auf 36%) und eine Erweiterung<br />

der Abzugsmöglichkeiten sowie substanzielle Änderungen bei der Federal<br />

Estate and Gift Tax 7 . Die Steuererleichterungen <strong>des</strong> EGTRRA wurden dann<br />

mit dem Jobs & Growth Tax Relief Reconciliation Act of 2003 noch erweitert<br />

und insbesondere schneller ins geltende Recht übergeführt 8 . Eine weiter<br />

gehende Reform <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>steuerrechts brachte dann der American Jobs<br />

Creation Act of 2004. Dieser hob nicht nur die Regeln zur Foreign Sales Corporation<br />

(FSC) auf, sondern zog auch substanzielle Erleichterungen für in den<br />

<strong>US</strong>A produzierende Unternehmen, für die Landwirtschaft und allgemein für<br />

die kleinen und mittleren Unternehmen («small businesses») nach sich. Des<br />

Weiteren brachte diese Reform auch Erleichterungen im Bereich der steu-<br />

<strong>US</strong> Treasury Department (1985) 1 ff. sowie die Erklärungen <strong>des</strong> Joint Committee on Taxation<br />

(1987) 288 ff.; Hans Zschiegner (1986) 2351 ff.; Siegfried Grotherr (1985).<br />

5 Omnibus Revenue Reconciliation Act of 1993: Diese Gesetzesnovelle liess eine klare Linie vermissen.<br />

Einerseits wurden die Steuersätze für höhere Einkommen erhöht und die Grundlage<br />

der Steuerbemessung (noch) breiter definiert, andererseits wurden einige Steueranreize als<br />

Antwort auf die wirtschaftliche Stagnation aufgenommen. Zu den Reformen der Jahre 1997<br />

und 1999 vgl. Hans Zschiegner (1997) 903 ff.; Gerhard Vorwold (1997) 143 ff.; Kroschel/Wellisch<br />

(1998) 494 ff.; Dominique Jacob (1998) 129 ff.<br />

6 Dieser systemimmanenten Zweiteilung wegen kommt der Charakterisierung der Einkünfte<br />

und der Aufwendungen auch im akademischen Unterricht grösste Bedeutung zu.<br />

7 Vgl. dazu nachstehend 7. Kapitel (N 684 ff.).<br />

8 Vgl. dazu Joseph Anton (2003); Florenz Hundt (2002); IRS Headliner Bd. 50, 20. Juni 2003, zu<br />

finden unter www.irs.gov.<br />

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© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

erlichen Abschreibung, bei der sog. S Corporation sowie bei den Regeln <strong>des</strong><br />

internationalen <strong>Steuerrechts</strong>. Nachstehend wird an den jeweiligen Stellen<br />

auf diese Neuerungen Bezug genommen 9 .<br />

Noch weiter gehende Steuererleichterungen bringt der Tax Increase Prevention<br />

and Reconciliation Act of 2005 (TIPRA), der im Mai 2006 vom <strong>US</strong> Congress<br />

genehmigt wurde. Der TIPRA führt insbesondere im Bereich der Alternative<br />

Minimum Tax (AMT) sowie der Besteuerung von Dividenden und Kapitalgewinnen<br />

zu Steuererleichterungen 10 .<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>2 Steuerrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Bun<strong>des</strong>staaten und<br />

Gemeinden<br />

In den <strong>US</strong>A teilen sich Bund und Bun<strong>des</strong>staaten die Steuerhoheit. Die Verfassung<br />

der <strong>US</strong>A, die <strong>US</strong> Constitution, enthält diesbezüglich nur wenige und<br />

unsystematisch verteilte Einzelbestimmungen. Entscheidend ist vielmehr<br />

die «ungeschriebene Verfassungswirklichkeit», in welcher dem Bund nur<br />

die Kompetenz zusteht, die ihm in der Verfassung auch ausdrücklich eingeräumt<br />

wird 11 . Die einzelnen Gebietskörperschaften üben dabei bezüglich jeder<br />

Steuer die ungeteilte Steuerhoheit aus. Für den Teil der Steuerhoheit, der<br />

jeder Körperschaft zukommt, übt diese die Verwaltungs- und Ertragshoheit<br />

wie auch die Gesetzgebungshoheit aus. Diese bun<strong>des</strong>staatliche Kompetenzstruktur<br />

hat zur Folge, dass die wichtigsten Steuern doppelt oder gar dreifach<br />

anfallen können 12 .<br />

Dem Bund kommt aufgrund einer allgemeinen Ermächtigungsnorm und einer<br />

Verbotsnorm der <strong>US</strong> Constitution die ausschliessliche Gesetzgebungshoheit<br />

in Bezug auf die Zölle («custom duties») zu 13 . In der <strong>US</strong> Constitution wird<br />

9 Zum American Jobs Creation Act of 2004 vgl. Reuven S. Avi-Yonah (2005) mit Hinweisen zu den<br />

Änderungen im Bereich <strong>des</strong> internationalen <strong>Steuerrechts</strong>; ausführlich Committee on Ways and<br />

Means (2004) und Conference Report (2004); vgl. auch Deloitte (2004); PricewaterhouseCoopers<br />

(2004); CCH (2004A) sowie (2004B) zum Working Families Tax Relief Act of 2004. Zum «small<br />

business» vgl. auch IRS Publication 334 (2005). Zu den Änderungen im Jahr 2005 vgl. auch IRS<br />

Publication 553 (2006).<br />

10 Vgl. zum TIPRA u.a. Deloitte (2005) und CCH (2006).<br />

11 Zu dieser «Doctrine of Enumerated Powers» vgl. auch James Madison (1751−1836), den «Father<br />

of the Constitution», in: The Federalist Papers, N 45: «The Powers delegated […] to the federal<br />

government are few and defined. Those which are to remain in the State government are numerous<br />

and indefinite. The former will be exercised principally on external objects, as war, peace, negotiation,<br />

and foreign commerce; with which last the power of taxation will, for the most part, be<br />

connected.» Vgl. zum <strong>US</strong>-amerikanischen Verfassungsrecht u.a. ausführlich Sullivan/Gunther<br />

(2004).<br />

12 Einkommens-, Unternehmens- und Verbrauchssteuern.<br />

13 Vgl. Art. I § 8.1 i.V.m. Art. I § 10.2 <strong>US</strong> Constitution.<br />

Marc Bauen, 2. Auflage<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

dem Bund die Erhebung direkter Steuern verboten; dennoch kodifizierte<br />

und erhebt dieser ebensolche direkte Steuern. Auch dies ist ein Ausfluss<br />

<strong>US</strong>-amerikanischer Verfassungs- und Rechtswirklichkeit, in welcher von jeher<br />

angelsächsischer Pragmatismus wichtiger ist als kontinentaleuropäische<br />

Systematik und Dogmatik 14 . Zu den vom Bund geregelten Steuern zählen<br />

insbesondere die Einkommenssteuer («income tax») bzw. für die juristischen<br />

Personen eine Unternehmenssteuer («corporate tax»), eine Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuer («estate and gift tax») sowie eine Bun<strong>des</strong>verbrauchssteuer<br />

(«excise tax») 15 . Die Steuerbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Internal Revenue Service<br />

(IRS), ist für die vorgenannten Steuern zuständig. Darüber hinaus erhebt sie<br />

auch die Sozialversicherungsbeiträge («social security taxes»), die terminologisch<br />

nicht von den Steuern unterschieden werden.<br />

Aufgrund der Verfassungslage obliegt die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz<br />

im Bereich der direkten Steuern mit Ausnahme der «income taxes»<br />

den Bun<strong>des</strong>staaten. Auch die Bestimmung der <strong>US</strong> Constitution über den<br />

Handel im zwischenstaatlichen Verkehr, die sog. Interstate Commerce Clause,<br />

steht dem nicht im Weg 16 . Obwohl diese Bestimmung die Regelung zwischenstaatlicher<br />

Geschäftstätigkeiten dem Bund vorbehält und in anderen<br />

Bereichen sehr weit ausgelegt worden ist, hat der <strong>US</strong> Supreme Court bereits<br />

1918 entschieden, dass die Steuern auf dem Einkommen als nur indirekte<br />

Belastungen zwischenstaatlicher Geschäftsaktivitäten von der Verfassung<br />

nicht ausgeschlossen seien 17 . Neben dem Bund erheben auch die Bun<strong>des</strong>staaten<br />

eine Einkommenssteuer für natürliche und juristische Personen. Die<br />

Regelung derselben findet Niederschlag in den Gesetzen der Einzelstaaten 18 .<br />

Eine ausschliessliche Kompetenz zur Besteuerung üben die Einzelstaaten<br />

14 Um die Gesetzgebungshoheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für Erbschafts- und Schenkungssteuern verfassungsrechtlich<br />

zu legitimieren, wurden diese Steuern als «indirekte Steuern» qualifiziert. Vgl.<br />

den Entscheid New York Trust Co. v. Eisner, 256 <strong>US</strong> 345 (1921). Das Gericht stützte sich dabei<br />

auf den Entscheid Knowtown v. Moore, 1978 <strong>US</strong> 41 (1900), in dem Erbschaftssteuern als «gebührenähnliche<br />

Abgaben» («death duties») bezeichnet wurden.<br />

15 Ein der europäischen Mehrwertsteuer ähnliches und umfassen<strong>des</strong> Modell einer Verbrauchssteuer<br />

kennen die <strong>US</strong>A nicht. Zahlreiche Waren und Dienstleistungen werden vom Bund mit<br />

Verbrauchssteuern belegt: Kohle (§ 4121 IRC); Mineralöle (§§ 4041, 4081 ff. IRC); LKWs und<br />

Busse (§ 4051 IRC); Gasmotoren (§ 4064 IRC); Angelgerät, Bogen und Pfeile (§ 4161 IRC); Autoreifen<br />

(§ 4071 IRC); Feuerwaffen (§ 4181 IRC); Telekommunikationsleistungen (§ 4251 IRC);<br />

Luftfrachten (§ 4262 IRC); Versicherungen (§ 4372 IRC); Wetten (§ 4401 IRC); Zucker (§ 4501<br />

IRC); die Umwelt belastende Stoffe (§ 4661 IRC); inländische Ölfunde (§§ 4986 ff. IRC); Alkohol<br />

(§ 5001 IRC); Tabak (§ 5701 IRC) usw.<br />

16 Art. I § 8.3 <strong>US</strong> Constitution spricht von «to regulate commerce […] among the several States».<br />

17 Vgl. <strong>US</strong> Glue Co. v. Town of Oak Creek, 247 <strong>US</strong> 321 (1918) mit dem Hinweis, dass «[…] a tax that<br />

only indirectly affects the profits or returns of such commerce is not within the rule».<br />

18 Alaska, Florida, South Dakota, Nevada, Texas, Washington State und Wyoming erheben keine<br />

Einkommenssteuer. Auf die Erhebung einer Unternehmenssteuer verzichten Nevada, South<br />

Dakota, Texas, Washington State und Wyoming.<br />

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© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

betreffend die Grund- und Vermögenssteuern («property taxes») sowie die<br />

Verkaufs- und Detailhandelssteuern («sales taxes») aus. Die Zahl der Steuern<br />

und deren Ausgestaltung sind nahezu unüberschaubar 19 .<br />

Die kommunalen Steuern («local taxes») werden von den Gemeinden in ungeteilter<br />

Steuerhoheit erhoben. Im Vordergrund stehen dabei die Grund-<br />

und Vermögenssteuern. Erst 1940 begann die Mehrzahl der Gemeinden und<br />

Bezirke, eigene Steuern auf dem Einkommen zu erheben 20 . Heute stellen<br />

diese den zentralen Teil <strong>des</strong> kommunalen Steueraufkommens dar. Sie betragen<br />

zwischen 0,2 und 4,7% <strong>des</strong> nach dem IRC beim Bund steuerpflichtigen<br />

Einkommens. Oftmals bestimmen sich die Steuern der kommunalen Ebene<br />

auch nach einem Prozentsatz der Staatssteuer. Die Belastung durch die Steuern<br />

der einzelnen Bun<strong>des</strong>staaten kann ebenfalls unterschiedlich sein und im<br />

Bereich von 2–50% der Bun<strong>des</strong>steuern liegen 21 .<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>3 Quellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>steuerrechts<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>3.1 Steuergesetz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

Im Internal Revenue Code (IRC) wird in nahezu 10 000 Paragraphen das gesamte<br />

materielle und formelle Steuerrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wiedergegeben. Diese<br />

Kodifikation bildet gleichsam den Title 26 of the United States Code (<strong>US</strong>C), der<br />

Gesetzessammlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> 22 . Anders als in Deutschland, Österreich<br />

oder der Schweiz sind Steuergesetze mit Rückwirkung generell zulässig und<br />

werden vom <strong>US</strong> Congress nicht selten verabschiedet 23 . Der IRC ist in Subtitles,<br />

Chapters, Subchapters und Parts unterteilt. Es erfolgt eine fortlaufende<br />

Numerierung in Paragraphen 24 . Die Wiedergabe einer Fundstelle mit Hinweis<br />

auf die vorgenannte Gliederung erübrigt sich <strong>des</strong>halb. Auf das Verhältnis der<br />

19 Zum Steuerrecht der Bun<strong>des</strong>staaten vgl. Gelfand/Salsich (2000); Pomp/Oldman (1998); vgl.<br />

auch den Online-Service von BNA Tax Management, Washington D.C., unter dem Titel: «State<br />

Tax Highlights» (vgl. www.bnatax.com); vgl. auch die weiterführenden Hinweise und «links»<br />

bei der Federation of Tax Administrators (www.taxadmin.org). Vgl. zu den «sales and use taxes»<br />

auch den Überblick bei Michael Kaiserseder (2002).<br />

20 Der Begriff «local authorities» oder «localities» umfasst nach <strong>US</strong>-amerikanischem Sprachgebrauch<br />

auch Bezirke («counties»), Städte («towns, townships, cities»), Dörfer («villages»),<br />

Schuldistrikte («school districts») und andere Distrikte («special districts»).<br />

21 Zur Verteilung <strong>des</strong> Steueraufkommens vgl. www.census.gov sowie www.irs.gov.<br />

22 Vgl. uscode.house.gov/usc; der Text <strong>des</strong> IRC sowie der Regulations wird zudem als CCH Editorial<br />

Staff Publication von CCH Incorporated, Chicago, periodisch veröffentlicht; vgl. dazu auch www.<br />

cch.com.<br />

23 So z.B. der Tax Reform Act of 1993. Vgl. dazu auch Gerhard Vorwold (2004) 372 ff.; zum Schutz<br />

<strong>des</strong> Vertrauens auf Steuergesetze vgl. auch Englisch/Plum (2004) 342 ff.<br />

24 Diese Sections werden mit «Sec.» oder wie vorliegend mit «§§» zitiert.<br />

Marc Bauen, 2. Auflage © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der <strong>US</strong>A zu den Bestimmungen <strong>des</strong><br />

IRC wird nachstehend im 6. und 8. Kapitel eingegangen 25 .<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>3.2 Steuerrichtlinien<br />

Das <strong>US</strong> Treasury Department verfügt nach § 7805 IRC über die Kompetenz<br />

zum Erlass von Richtlinien im Steuerrecht. Soweit der Vorsteher <strong>des</strong> <strong>US</strong> Treasury<br />

Departments seine Kompetenzen nicht überschreitet, erlangen diese<br />

Richtlinien Gesetzeskraft. Von diesen Richtlinien zu unterscheiden sind die<br />

vom Internal Revenue Service (IRS) erlassenen internen Verwaltungsanweisungen<br />

(«procedural regulations»), welchen keine Gesetzeskraft zukommt,<br />

doch werden den Steuerpflichtigen bzw. deren Steuerberatern darin wichtige<br />

Hinweise auf das Vorgehen <strong>des</strong> IRS gegeben. Diese Anweisungen folgen<br />

der gleichen Nummernfolge der einzelnen Paragraphen <strong>des</strong> IRC 26 . Neue<br />

Richtlinien oder Änderungen bestehender Richtlinien werden vorerst in<br />

Form sog. «empfohlener Richtlinien» («proposed regulations») veröffentlicht.<br />

Dies erfolgt unter Ansetzung einer Frist, innerhalb welcher interessierte<br />

Steuerpflichtige oder sonstige Interessierte aus Wirtschaft und Wissenschaft<br />

Stellung nehmen können 27 . Kommt es zum definitiven Erlass, wird von «final<br />

regulations» gesprochen 28 . Bei zeitlicher Dringlichkeit können auch «provisorische<br />

Richtlinien» («temporary regulations») erlassen werden, die oftmals<br />

erst nach Jahren durch definitive Richtlinien ersetzt werden 29 .<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>3.3 Rechtsprechung<br />

Auch wenn der Rechtsprechung im amerikanischen Rechtssystem grosse<br />

Bedeutung zukommt, wird der Weiterentwicklung <strong>des</strong> <strong>Steuerrechts</strong> mittels<br />

«Richterrecht» im Vergleich zu den übrigen Rechtsgebieten weniger Gewicht<br />

beigemessen 30 . Dies liegt in der Tatsache begründet, dass das Steuerrecht auf<br />

allen Ebenen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>staates nachhaltig kodifiziert worden ist. Kommt es<br />

zu einem Rechtsmittelverfahren, stehen den Steuerpflichtigen drei Gerichte<br />

zur Anrufung zur Verfügung. In erster Instanz sind dies ein ordentliches Bun<strong>des</strong>gericht<br />

erster Instanz, der Federal District Court, das Bun<strong>des</strong>gericht für<br />

25 Vgl. nachstehend N 585 ff ff., insbesondere N 592 f. sowie N 752 ff.; vgl. auch die Hinweise<br />

zum Verhältnis <strong>des</strong> Foreign Tax Credit (FTC) zu den DBA nachstehend N 450 f.<br />

26 Die Regulations zum Einkommenssteuertatbestand <strong>des</strong> § 61 IRC werden wie folgt zitiert:<br />

Treas. Reg. § <strong>1.</strong>6<strong>1.</strong> Die Ziffer «1» ist dabei das Kennzeichen für die Income Tax.<br />

27 Zitiert wird hier z.B.: Prop. Reg. § <strong>1.</strong>6<strong>1.</strong><br />

28 Zitiert wird hier z.B.: Treas. Reg. § <strong>1.</strong>6<strong>1.</strong><br />

29 Zitiert wird hier z.B.: Temp. Reg. § <strong>1.</strong>6<strong>1.</strong><br />

30 Zum Begriff <strong>des</strong> «Common Law» vgl. Zweigert/Kötz (1998); Schlesinger/Herzog/Baade (1998);<br />

William Burnham (2002) vermittelt zudem einen ausgezeichneten Überblick über das <strong>US</strong>amerikanische<br />

Recht. Zur richterlichen Rechtsfindung im <strong>US</strong>-Steuerrecht vgl. auch Rainer<br />

Walz (1982).<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Rückerstattungen, der United States Claims Court, oder das Bun<strong>des</strong>steuergericht,<br />

der United States Tax Court 31 . Die Entscheidungen aller dieser Gerichte<br />

können an die zuständigen Appellationsgerichte weitergezogen werden,<br />

d.h. an die United States Courts of Appeals for the Federal Circuit. Das Urteil<br />

eines solchen Court of Appeals kann beim obersten Gericht der <strong>US</strong>A, dem<br />

<strong>US</strong> Supreme Court in Washington D.C., angefochten werden. Der <strong>US</strong> Supreme<br />

Court nimmt jedoch nur selten Fälle im Steuerrecht zur Entscheidung entgegen<br />

32 .<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong>4 Allgemeine Prinzipien <strong>des</strong> <strong>US</strong>-Steuersystems<br />

In § 1 <strong>des</strong> IRC wird auf dem steuerbaren Einkommen («taxable income») eines<br />

jeden Individuums – sei es eine natürliche oder juristische Person – eine<br />

Steuer erhoben. Das steuerbare Einkommen kann dabei aus der einschlägigen<br />

Definition <strong>des</strong> Bruttoeinkommens («gross income») gewonnen werden,<br />

das alle Einkünfte aus sämtlichen Quellen umfasst 33 . Der Begriff «Quelle»<br />

(«source») beschreibt dabei nicht nur den zu erfassenden Einkommenstypus<br />

als solchen, sondern auch die geographische Herkunft, aus welcher das zu<br />

versteuernde Einkommen stammt. Aus diesem Konzept folgt, dass die dem<br />

IRC unterstehenden Personen für ihr gesamtes «Welteinkommen» («worldwide<br />

income») besteuert werden. Durch die nachfolgenden Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> IRC erfährt dieses Prinzip der Besteuerung <strong>des</strong> weltweiten Einkommens<br />

eine Einschränkung und findet lediglich – aber immerhin – auf <strong>US</strong>-Bürger<br />

(«<strong>US</strong> citizens»), in den <strong>US</strong>A domizilierte Gesellschaften («domestic corporations»)<br />

und niedergelassene Ausländer («resident aliens») Anwendung. Für<br />

diese Kategorie von Steuerpflichtigen ist die Einkommensquelle nicht relevant,<br />

da ihre persönliche und umfassende Steuerpflicht allein aufgrund<br />

ihrer engen Beziehung zu den <strong>US</strong>A beruht. Gleiches gilt für Personengesellschaften,<br />

Trusts und Nachlässe, deren Besteuerung derjenigen der natürlichen<br />

Personen sehr nahe kommt. Dies gilt so lange, als diese einen substantiellen<br />

Kontakt mit den <strong>US</strong>A ausweisen 34 .<br />

In den <strong>US</strong>A nicht niedergelassene Ausländer («nonresident aliens»), ausländische<br />

Personengesellschaften («foreign partnerships»), Trusts und Nachlässe<br />

31 Unterschiede in der Rechtsprechung der einzelnen Gerichtskreise sind nicht selten, weshalb<br />

Steueranwälte regelmässig ein «forum shopping» in Betracht ziehen.<br />

32 Zum <strong>US</strong>-Gerichtssystem, das sich effektiv aus 51 Gerichtssystemen zusammensetzt, vgl.<br />

William Burnham (2002). Zum Steuerprozess vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004);<br />

Dieter Birk (1991A) und (1991B) mit Hinweisen zum Verfahren vor dem <strong>US</strong> Tax Court. Vgl. zum<br />

<strong>US</strong>-amerikanischen Verfassungsrecht u.a. Sullivan/Gunther (2004).<br />

33 § 61 IRC spricht von «all income from whatever source derived».<br />

34 Und somit vom IRS als «domestic entities» qualifiziert werden.<br />

Marc Bauen, 2. Auflage © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

können dort auch steuerpflichtig werden. Die <strong>US</strong>-Steuerhoheit wird hier aber<br />

aufgrund der geografischen Quelle («geographic source») der Einkünfte bestimmt.<br />

Diese Kategorie von Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nur für in<br />

den <strong>US</strong>A generiertes Einkommen steuerpflichtig. Während dabei für das Geschäftseinkommen<br />

grundsätzlich dieselben Regeln wie für <strong>US</strong>-Bürger und in<br />

den <strong>US</strong>A niedergelassene Ausländer («resident aliens») gelten, finden auf Einkommen<br />

aus Investitionen besondere Bestimmungen <strong>des</strong> IRC Anwendung 35 .<br />

Indem die Steuerhoheit der <strong>US</strong>A auch auf Einkommen ihrer Staatsangehörigen<br />

und der in ihr niedergelassenen Ausländer, welches im Ausland erzielt worden<br />

ist, ausgeübt wird, wird bewusst eine internationale Doppelbesteuerung herbeigeführt.<br />

Abhilfe soll das komplexe System einer Gutschrift für ausländische<br />

Steuern, der Foreign Tax Credit (FTC), schaffen 36 . Die Nationalität wie auch das<br />

Domizil der Aktionäre einer ausländischen Gesellschaft können einen bestimmenden<br />

Einfluss auf den Besteuerungsmodus in den <strong>US</strong>A haben. Auf diese<br />

Steuerfolgen und die ihnen zugrunde liegenden Kriterien ist bei den «kontrollierten<br />

ausländischen Gesellschaften», den Controlled Foreign Corporations<br />

(CFC), und den mit diesen in engem Kontext stehenden «personenbezogenen<br />

ausländischen Holdinggesellschaften», den Foreign Personal Holding Companies<br />

(FPHC), sowie den «passiven ausländischen Investment-Gesellschaften»,<br />

den Passive Foreign Investment Companies (PFIC), einzugehen 37 .<br />

Was die juristischen Personen betrifft, findet das Prinzip der weltweiten<br />

Besteuerung («worldwide taxation») nur auf in den <strong>US</strong>A errichtete Gesellschaften<br />

Anwendung. Eine Gesellschaft, welche im Ausland errichtet worden<br />

ist, gilt aus Sicht <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong> als ausländische Gesellschaft 38 . Wie<br />

die nicht in den <strong>US</strong>A niedergelassenen ausländischen natürlichen Personen<br />

(«nonresident aliens») unterliegen im Ausland errichtete Gesellschaften («foreign<br />

corporations») nur mit Einkommen, das einer Quelle in den <strong>US</strong>A zugerechnet<br />

werden kann, daselbst einer Besteuerung 39 . Um im internationalen<br />

Verhältnis willkürliche Gewinnverschiebungen («profit shifting») innerhalb<br />

verbundener Unternehmen zu verhindern und im Gleichschritt die Steuerhoheit<br />

der <strong>US</strong>A wie auch deren Zugriff auf das Steuersubstrat zu erhalten,<br />

wurde die Fundamentalnorm <strong>des</strong> § 482 IRC geschaffen. Diese Norm und ihre<br />

korrespondierenden Regeln in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)<br />

nehmen im internationalen Verhältnis direkten Einfluss auf die Zuteilung<br />

von Einkommen, Gewinn, Abzügen und Steuergutschriften 40 .<br />

35 Vgl. nachstehend N 219 ff.<br />

36 Vgl. nachstehend N 381 ff.<br />

37 Vgl. nachstehend N 464 ff., 479 f. (vgl. auch N 118) und N 499 f.<br />

38 Vgl. nachstehend N 187 f. und N 190 ff.<br />

39 Vgl. nachstehend N 187 f., N 219 ff. und N 264 ff.<br />

40 Vgl. nachstehend 5. Kapitel (N 510 ff.).<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Die mit dem IRC verfolgten Prinzipien der Besteuerung können im internationalen<br />

Verhältnis durch die von den <strong>US</strong>A abgeschlossenen DBA und andere<br />

völkerrechtliche Vereinbarungen, wie insbesondere im Zusammenhang mit<br />

der NAFTA und der WTO, eine Änderung erfahren 41 .<br />

<strong>1.</strong>2 Einkommenssteuer natürlicher Personen<br />

<strong>1.</strong>2.1 Allgemeines<br />

Die Einkommenssteuer <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, die Federal Income Tax, wird im Subtitle<br />

A – Income Taxes <strong>des</strong> Internal Revenue Code (IRC) geregelt 42 . Sie ist als eine<br />

direkte Steuer konzipiert 43 . Neben ihrem primären Zweck der Beschaffung<br />

von Finanzmitteln für dem Bund zugewiesene Aufgaben verfolgt diese mit<br />

Abstand wichtigste Steuer auch volkswirtschaftliche Ziele der Geld- und<br />

Wirtschaftspolitik 44 .<br />

<strong>1.</strong>2.2 Steuersubjekt und Steuersatz<br />

Staatsbürger der <strong>US</strong>A unterliegen mit ihrem gesamten weltweiten Einkommen<br />

der <strong>US</strong>-Besteuerung 45 . Andere natürliche Personen sind demgegenüber<br />

nur steuerpflichtig, wenn sie als in den <strong>US</strong>A niedergelassen gelten («resident<br />

aliens») oder über ein Visum zur Einwanderung verfügen («green card holders»)<br />

46 . Im Steuerrecht weicht die Definition der Ansässigkeit («residence»)<br />

erheblich von jener nach den Bestimmungen zur Einwanderung <strong>des</strong> Im-<br />

41 Zu den DBA im Steuerrecht der <strong>US</strong>A vgl. nachstehend N 585 ff. und N 752 ff. Zur WTO und<br />

NAFTA vgl. auch Folsom/Gordon/Spanogle (2000); ausführlich Ralph H. Folsom (2004). Zum<br />

Thema «international business transactions» vgl. insbesondere Folsom/Gordon/Spanogle (2001)<br />

und (2004); ausführlich Folsom/Gordon/Spanogle/Fitzgerald (2005).<br />

42 Zur Federal Income Tax vgl. Freeland/Lind/Lathrope (2006); Klein/Bankman/Shaviro (2006);<br />

Bankman/Griffith/Pratt (2005); Marvin A. Chirelstein (2005); Graetz/Schenk (2005); McDaniel/<br />

Ault/McMahon/Simmons (2004) und (2005); John K. McNulty (1999); Paul B. Stephan (1997).<br />

43 §§ 1−1563 IRC. Vgl. den Entscheid Pollock v. Farmers’ Loan & Trust Co., 157 <strong>US</strong> 429 (1895). Zu<br />

diesem «leading case» vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 4 f.<br />

44 Zu den steuerpolitischen Aspekten der Income Tax vgl. Boris I. Bittker (1979); David F. Bradford<br />

(1986); Joseph M. Dodge (1999). Zu den makroökonomischen Prinzipien der Besteuerung vgl.<br />

insbesondere das Standardwerk <strong>des</strong> Nationalökonomen John Steward Mill (1806–1873), die<br />

Principles of Political Economy. Die Steuereinnahmen werden laufend unter www.census.gov<br />

publiziert.<br />

45 § 7701(b)(1)(A) IRC.<br />

46 Ausländische Steuerpflichtige («nonresident aliens»), die sich ohne Einwanderungsvisum über<br />

mehrere Monate in den <strong>US</strong>A aufhalten, können nach § 7701(b)(3)(A) IRC von der Besteuerung<br />

nach Massgabe <strong>des</strong> § 871 IRC erfasst werden.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

migration and Naturalization Act (INA) ab, was in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen<br />

führen kann 47 .<br />

Natürliche Personen unterliegen einem Steuersatz von 10−35% (Stand:<br />

3<strong>1.</strong> Dezember 2006) 48 . Es handelt sich hier um progressive Steuersätze, die je<br />

nach Zivilstand <strong>des</strong> Steuerpflichtigen abgestuft werden. Die den einzelnen<br />

Steuersätzen zugeordneten Einkommen werden der Teuerung angepasst 49 .<br />

<strong>1.</strong>2.3 Steuerbemessungsgrundlage<br />

<strong>1.</strong>2.3.1 Allgemeines<br />

Die einzelnen Steuersätze finden auf das steuerbare Einkommen («taxable<br />

income») Anwendung. Rechnerischer Ausgangspunkt ist dabei das Bruttoeinkommen<br />

(«gross income») 50 . Von dieser Zahl werden die geschäftsmässig<br />

begründeten Abzüge («deductions» oder «deductible expenditures») subtrahiert.<br />

Nach weiteren Anpassungen («adjustments») gelangt man zum «angepassten<br />

Bruttoeinkommen», zum sog. Adjusted Gross Income (AGI). Indem die<br />

persönlichen Abzüge und die persönlichen Freibeträge («personal deductions<br />

and exemptions») in Abzug gebracht werden, wird in einem letzten Schritt<br />

das steuerbare Einkommen eruiert 51 .<br />

<strong>1.</strong>2.3.2 Bruttoeinkommen<br />

Das Bruttoeinkommen («gross income») umfasst Einkünfte aus sämtlichen<br />

Einkommensquellen 52 . Wie bei jedem Grundsatz gibt es auch hier Ausnahmen<br />

(«statutory exceptions»). Zu erwähnen sind insbesondere das Einkommen<br />

aus Obligationen von Bun<strong>des</strong>staaten und Gemeinden («state and local<br />

bonds»), Beiträge an und Einkünfte von genehmigten Vorsorgeeinrichtungen<br />

47 Zu den Visatypen <strong>des</strong> <strong>US</strong>-Einwanderungsrechts und ihre steuerrechtliche Implikationen vgl.<br />

insbesondere Schnittker/Syfert (2001).<br />

48 Vgl. auch KENDRIS (2006) 199. Das KENDRIS Jahrbuch zur Steuer- und Nachfolgeplanung erscheint<br />

jährlich und gibt einen Überblick über die Steuerbelastungen durch die Einkommens-<br />

und Erbschaftssteuern in den wichtigsten Industriestaaten.<br />

49 § 1(a)−(c), (f) IRC. Die Reduktion der Steuersätze von 15–39,6% auf 10–35% erfolgte durch den<br />

Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 200<strong>1.</strong> Vgl. dazu auch Marvin A. Chirelstein<br />

(2005) 3 ff. mit Hinweisen zum Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 2001 sowie<br />

zur politischen Diskussion um die progressive Einkommenssteuer und deren Ersetzung durch<br />

eine proportionale Steuer («flat tax»). Zu den steuerpolitischen Aspekten einer progressiven<br />

Einkommenssteuer vgl. auch Bankman/Griffith (1987). Vgl. auch Gerhard Vorwold (2003).<br />

50 Gross Income = Gross Receipts – Cost of Goods Sold.<br />

51 Zur Bestimmung der «tax base» vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 2<strong>1.</strong><br />

52 § 61 IRC bezeichnet sie als «from whatever source derived». Marvin A. Chirelstein (2005) 9<br />

spricht in diesem Zusammenhang von einer «catch-all clause». Vgl. auch John K. McNulty<br />

(1999) 12 ff.<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

(«qualified employee retirement plans») sowie Geschenke und Leistungen aus<br />

Lebensversicherungen 53 .<br />

<strong>1.</strong>2.3.3 Abzüge vom Bruttoeinkommen<br />

Grundsätzlich gelten für die Abzüge vom Bruttoeinkommen («deductions»)<br />

bei natürlichen Personen die gleichen Regeln wie für juristische Personen 54 .<br />

Neben den gebräuchlichen Abzügen für Geschäftsaufwendungen («business<br />

expenses») stehen den natürlichen Personen auch Abzüge für Aufwendungen<br />

zu, welche für die Generierung und Eintreibung <strong>des</strong> Einkommens<br />

notwendig sind 55 . Auch Aufwendungen für Verwaltung, Unterhalt und Betrieb<br />

von Eigentum, welches für Einkommensgenerierung gehalten wird,<br />

sind zum Abzug zugelassen. Nicht zum Abzug zugelassen sind demgegenüber<br />

Kosten für die persönliche Lebenshaltung, was aber nur dem Grundsatz<br />

nach gilt. Insbesondere aus Gründen der Sozialpolitik wie auch aus rein<br />

praktischen Erwägungen im Sinne einer effizienten Verwaltungsökonomie<br />

wird eine Unzahl von Abzügen für Aufwendungen gewährt, die nicht mit der<br />

Generierung von Einkommen im Zusammenhang stehen 56 .<br />

<strong>1.</strong>2.3.4 Beschränkungen von Abzügen, Zinsaufwendungen und<br />

Verlustverrechnungen<br />

<strong>1.</strong>2.3.4.1 Beschränkung von Abzügen<br />

Es entspricht langjähriger Praxis, dass eine natürliche Person die laufenden<br />

Kosten einer Geschäfts- oder Investitionstätigkeit («trade or business or investment<br />

activity») in Abzug bringen kann. Dies gilt auch, wenn die investierten<br />

Geldmittel auf gewährten Darlehen beruhen, die lediglich durch<br />

ein Pfandrecht gesichert sind und keinerlei direkten Anspruch gegenüber<br />

dem Schuldner gewähren («nonrecourse borrowing»). Derart konnte eine natürliche<br />

Person z.B. ein Gebäude ohne eigene Mittel kaufen, das Darlehen<br />

lediglich durch ein Pfandrecht an demselben absichern und gleichzeitig<br />

Abschreibungen vornehmen, bevor überhaupt eine erste Zinszahlung fällig<br />

wurde. Dieses Missverhältnis von Investition und geltend gemachten Abschreibungen<br />

war einer der tragenden Gründe für die Errichtung sog. Tax<br />

53 §§ 101−137 IRC. Vgl. dazu auch Marvin A. Chirelstein (2005) 9 ff.<br />

54 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 23.<br />

55 Zu den «business expenses» vgl. insbesondere IRS Publication 535 (2005).<br />

56 Diese Abzüge werden als «itemized personal deductions» bezeichnet. Vgl. dazu die §§ 123, 163,<br />

164, 165(c), 170, 219 IRC. Übersteigt das AGI 100 000 <strong>US</strong>D (bei getrennter Veranlagung von<br />

Ehegatten 50 000 <strong>US</strong>D), werden nach § 68(a)(1) IRC für den Überbetrag die Abzüge um 3%<br />

reduziert. Vgl. dazu John K. McNulty (1999) 198 ff. Zu den «standard deductions» nach § 63(c)<br />

IRC vgl. u.a. Marvin A. Chirelstein (2005) 184 ff.; Paul B. Stephan (1997) 106 und 154.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Shelters 57 . Um diesen Möglichkeiten übermässiger Steuereinsparungen entgegenzutreten,<br />

wurden sog. «At-risk»-Bestimmungen in den IRC aufgenommen,<br />

welche die Abzüge auf den Umfang einer jeden Geschäfts- oder Investitionstätigkeit<br />

beschränken, in welchem der Steuerpflichtige mit seinem<br />

eigenen Vermögen haftet. Betreffend Liegenschaften, die durch Hypotheken<br />

(«mortgages») gesichert sind, werden Ausnahmen formuliert, d.h., der Steuerpflichtige<br />

wird als «at risk» behandelt, obwohl er nur mit dem Grundpfand<br />

haftet 58 .<br />

Diese Missbrauchsregeln wurden im Zusammenhang mit den nicht als systemkonform<br />

erachteten Abschreibungen bei Geschäfts- und Investitionstätigkeiten<br />

entwickelt, bei welchen Darlehen ohne persönliche Haftung <strong>des</strong><br />

Schuldners gewährt wurden. In der Folge wurde der «At-risk»-Massstab auch<br />

auf Abzüge bei gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten in dem Umfang zur Anwendung<br />

gebracht, als der Steuerpflichtige persönlich nicht «at risk» ist 59 .<br />

<strong>1.</strong>2.3.4.2 Beschränkung von Zinsaufwendungen<br />

Bis 1969 konnten Zinsaufwendungen unabhängig von der Verwendung <strong>des</strong><br />

geliehenen Gel<strong>des</strong> in Abzug gebracht werden. Der <strong>US</strong> Congress begann dann,<br />

strengere Beschränkungen für die Geltendmachung von Zinsaufwendungen<br />

in den IRC aufzunehmen. Diese Bestimmungen verlangen nach einer Aufteilung<br />

der Zinsaufwendungen mit gleichzeitiger Zuweisung an die einschlägigen<br />

Kategorien von Einkünften bzw. betroffenen Geschäftstätigkeiten. Bei<br />

dieser Allocation of Interest Expense kommen zudem unterschiedliche Methoden<br />

zur Anwendung. Resultat dieser Bemühungen <strong>des</strong> Gesetzgebers ist<br />

ein System von Normen, <strong>des</strong>sen Logik nur schwer zu erkennen ist und das<br />

sich nur mit Mühe in das System der Einkommenssteuer einfügt 60 .<br />

Der IRC kennt insbesondere folgende Beschränkungen von Zinsaufwendungen:<br />

57 Dies war insbesondere der Fall, wenn die Möglichkeit einer «accelerated deduction» bestand.<br />

Vgl. dazu McDaniel/Ault/Repetti (2005) 24.<br />

58 § 465 IRC. Ähnliche «At-Risk»-Bestimmungen gelten nach § 49 IRC für gewisse Steuergutschriften.<br />

Der Tax Reform Act of 1986 war auch gegen die Tax Shelters gerichtet. Vgl. zur sog.<br />

«Tax Shelter Battle» insbesondere Joseph Bankman (2004). Vgl. auch Marvin A. Chirelstein (2005)<br />

156 und 315 ff. mit Verweis auf die Neuerungen durch den American Jobs Creation Act of 2004<br />

und dem Hinweis: «In all probability the tax shelter ‹movement› has passed its peak.»<br />

59 Vgl. z.B. § 265 IRC, der Abzüge für Zinsaufwendungen verweigert, wenn mit geliehenem Geld<br />

steuerbefreite Obligationen («tax-exempt bonds») erworben wurden.<br />

60 Nach McDaniel/Ault/Repetti (2005) 24 ist «the result […] a set of rules which are based on no<br />

discernible rational principle for treating interest expenses in an income tax system».<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

(i) Zinsaufwendungen anlässlich gewöhnlicher Geschäftstätigkeiten<br />

(«trade or business interest expenses») sind grundsätzlich ohne Einschränkungen<br />

zulässig 61 ;<br />

(ii) Zinsaufwendungen für Investitionen («investment interest expenses»)<br />

sind nur im Umfang <strong>des</strong> aus dieser Investition generierten Einkommens<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Steuerjahres abziehbar, während ein Überschuss<br />

auf die kommenden Steuerjahre, in welchen der Steuerpflichtige wieder<br />

Einkommen aus dieser Investition erzielt, vortragbar ist 62 ;<br />

(iii) Zinsen, welche für Hypotheken auf dem Eigenheim sowie einer zweiten<br />

zum Eigengebrauch benutzten Liegenschaft <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

bezahlt werden («qualified residence interest»), sind vollumfänglich<br />

zum Abzug zugelassen, die Gesamtschuld darf aber eine Million<br />

<strong>US</strong>D nicht übersteigen 63 ;<br />

(iv) Zinsaufwendungen, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,<br />

gelten als persönliche Zinsen («personal interest»), für welche kein<br />

Abzug zugelassen wird, da sie den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten<br />

zugerechnet werden 64 .<br />

Andere Bestimmungen <strong>des</strong> IRC auferlegen eigenständige Beschränkungen<br />

auf unterschiedliche Arten von Zinsaufwendungen. So müssen Aufwendungen<br />

für Zinsen während der Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong> kapitalisiert und<br />

dem Buchwert («basis») zugerechnet werden 65 . Im Veranlagungsverfahren<br />

werden die Zinsaufwendungen den vorgenannten Kategorien zugeordnet,<br />

indem Grundlage und Qualität der Darlehen bzw. der geliehenen Gelder<br />

analysiert werden. Vorstehende Betrachtungen geben nur annähernd einen<br />

Überblick über die Regeln betreffend die Zinsaufwendungen. Insbesondere<br />

auch mit Blick auf die komplexen Regeln zur Bestimmung der steuerlich erlaubten<br />

Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit ausgegebenen Schuldverschreibungen<br />

(«debt obligations») ist auf die einschlägige Literatur zu<br />

verweisen. Im internationalen Kontext werden Zinsaufwendungen nach der<br />

61 § 163(a) und (h)(2)(A) IRC.<br />

62 § 163(d) IRC.<br />

63 § 163(h)(2)(D)(3) IRC.<br />

64 § 163(h)(1)−(2) IRC. Dieses Prinzip wird jedoch z.B. für Zinsaufwendungen zur Finanzierung<br />

einer höheren Schulausbildung durchbrochen, indem § 221 IRC diese zum Abzug zulässt,<br />

obwohl sie als «personal interest» zu qualifizieren sind.<br />

65 § 263A(f) IRC. Vgl. auch Treas. Reg. § <strong>1.</strong>263A-8.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

«Theorie der Ersetzbarkeit <strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>» 66 zugeteilt, wobei noch weniger verständliche<br />

Zuteilungsregeln zur Anwendung kommen 67 .<br />

<strong>1.</strong>2.3.4.3 Beschränkung von Verlustverrechnungen<br />

Um gegen das Phänomen der Tax Shelters vorzugehen bzw. deren Gebrauch<br />

einzuschränken, erliess der <strong>US</strong> Congress im Jahr 1986 weitere Bestimmungen,<br />

obwohl mit den «At-risk»-Bestimmungen 68 , den Beschränkungen von Zinsaufwendungen<br />

bei Investitionen 69 , der Alternative Minimum Tax (AMT) 70 sowie<br />

einer allgemeinen Einschränkung von Steuervorteilen mittels Herabsetzung<br />

marginaler Steuersätze dem IRS bereits ausreichende Mittel zur Bekämpfung<br />

dieser Form verpönter Steuereinsparung eingeräumt wurden. Diese neuen<br />

Bestimmungen beschränken die Zinsaufwendungen bei passiven Investitionen,<br />

die «passive activity deductions», auf den Umfang der aus diesen Investitionen<br />

generierten Einkünfte. Es wird verunmöglicht, dass durch passive<br />

Investitionen entstandene Abzüge zum «Sheltern» von Einkünften aus persönlichen<br />

Dienstleistungen oder allgemein aus aktiven Geschäftstätigkeiten<br />

und Portfolio-Investitionen missbraucht werden 71 . Diese «Aufwendungen»<br />

werden auf die kommenden Steuerjahre vorgetragen, in welchen der Steuerpflichtige<br />

wieder Einkünfte aus einer passiven Tätigkeit erzielt. Eine Aktivität<br />

gilt als «passiv», wenn sie die Miete eines Grundstücks betrifft oder eine<br />

Geschäftstätigkeit («trade or business») zum Gegenstand hat, in welcher der<br />

Steuerpflichtige lediglich eine untergeordnete Stellung einnimmt 72 .<br />

Die Bestimmungen über diese Form der Beschränkung von Verlustverrechnungen<br />

verlangt in einem ersten Schritt eine Zuteilung der Verluste zu den<br />

66 Vgl. Temp. Treas. Reg. § <strong>1.</strong>861-97(a): «[I]n general, money is fungible and […] interest expense<br />

is attributable to all activities and property regardless of any specific purpose for incurring an<br />

obligation on which interest is paid […]. The fungibility approach recognizes that all activities<br />

and property require funds and that management has a great deal of flexibility as to the source<br />

and use of funds. When [money is borrowed for a specific purpose, such] borrowing will generally<br />

free other funds for other purposes, and it is reasonable under this approach to attribute part of<br />

borrowing to such other purposes.» Vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 46 FN 39 sowie<br />

24 ff.<br />

67 Vgl. Marvin A. Chirelstein (2005) 149 ff.; McDaniel/Ault/Repetti (2005) 25 und 46 f.; Richard L.<br />

Doernberg (2004) 57 und 90 ff.; John K. McNulty (1999) 203 ff.<br />

68 Vgl. vorstehend N 23 f.<br />

69 Vgl. vorstehend N 25 ff.<br />

70 Vgl. nachstehend N 45 f.<br />

71 § 469 IRC. Es ist darauf hinzuweisen, dass ähnliche Einschränkungen auch bei den Steuergutschriften,<br />

die im Zusammenhang mit passiven Aktivitäten entstanden sind, gelten. Vgl.<br />

allgemein zur Behandlung von Net Operating Losses (NOLs) bei natürlichen Personen, Trusts<br />

und Nachlässen IRS Publication 536 (2005).<br />

72 Treas. Reg. § <strong>1.</strong>469-0–11, die besagen, dass «the taxpayer does not materially participate». Die<br />

betreffenden Regulations und Bestimmungen <strong>des</strong> IRC gehen derart ins Detail, dass McDaniel/Ault/Repetti<br />

(2005) 26 von «tortuous detail» sprechen.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

jeweiligen Einkommenskategorien. Sind gleichzeitig die Bestimmungen<br />

über die Beschränkung von Zinsaufwendungen zu berücksichtigen, wird<br />

es offensichtlich, dass die <strong>US</strong>A ihr System der weltweiten Besteuerung <strong>des</strong><br />

Einkommens mit zentralen Elementen eines «schedular system» kombinieren<br />

73 . Diese Kombination führt zu einer nahezu unerträglichen Komplexität<br />

<strong>des</strong> <strong>US</strong>-amerikanischen Einkommenssteuersystems. Zudem führen die<br />

«At-risk»-Bestimmungen dazu, dass Aufwendungen nicht steuerwirksam<br />

geltend gemacht werden können, obwohl diese mit der «Generierung von<br />

Einkommen» im Zusammenhang stehen. Ein solches Resultat ist mit einem<br />

System der weltweiten Besteuerung <strong>des</strong> Einkommens nicht vereinbar 74 .<br />

<strong>1.</strong>2.3.4.4 Dividenden sowie Kapitalgewinne und Kapitalverluste<br />

Von einer in den <strong>US</strong>A domizilierten Gesellschaft («<strong>US</strong> corporation») oder einer<br />

anerkannten ausländischen Gesellschaft («qualified foreign corporation») an<br />

eine natürliche Person ausgeschüttete Dividenden werden zu einem Maximalsatz<br />

von 15% besteuert 75 . Bei den «qualified foreign corporations» handelt<br />

es sich um ausländische Gesellschaften, deren Aktien in den <strong>US</strong>A an der<br />

Börse gehandelt werden, oder um solche, die in den Genuss der Begünstigungen<br />

eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kommen, welches<br />

Regeln zum Informationsaustausch enthält 76 .<br />

Das Steuerrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gewährt seit 1997 natürlichen Personen unzählige<br />

Vergünstigungen für Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalvermögen<br />

(«capital assets») 77 . Die Berechnung <strong>des</strong> steuerbaren Gewinns ist im Detail<br />

sehr komplex, weshalb die steuerliche Behandlung von Kapitalgewinnen<br />

(«capital gains») nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden soll 78 :<br />

73 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 26 sprechen dabei von einem «overlay» beider Systeme.<br />

74 Vgl. dazu IRS Publication 925 (2005); vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 26, die auf die aussergewöhnliche<br />

Vorgehensweise <strong>des</strong> <strong>US</strong> Congress verweisen, der dem <strong>US</strong> Treasury Department<br />

die Möglichkeit einräumt, Regulations zu erlassen, die mit den einschlägigen Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> IRC nicht konform sind, wenn dies «necessary or appropriate to carry out the purposes of<br />

the passive activity loss rules» ist. Vgl. dazu § 469(j) IRC und Treas. Reg. § <strong>1.</strong>469-2T. Vgl. auch<br />

John K. McNulty (1999) 239 ff. und 437 ff.<br />

75 § 1(h)(11) IRC. Vgl. dazu auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 2<strong>1.</strong><br />

76 Vgl. IRS Notice 2003-69, 2003-42 I.R.B. 851 mit einer Liste von DBA, welche diesen Anforderungen<br />

Rechnung tragen (die DBA mit Deutschland, Österreich und der Schweiz gehören<br />

dazu; vgl. auch www.irs.gov/irb/2003-42_IRB/ar09.html). Vgl. auch IRS Notice 2003-71, 2003-43<br />

I.R.B. 922 mit Hinweisen, ab wann eine ausländische Gesellschaft sich als «to be traded on an<br />

established <strong>US</strong> securities market» qualifiziert.<br />

77 Zum Begriff «capital assets» vgl. Marvin A. Chirelstein (2005) 373 ff.; John K. McNulty (1999)<br />

458 ff.; Paul B. Stephan (1997) 140 ff. Vgl. auch IRS Publication 544 (2005).<br />

78 Vgl. § 1(h) IRC. Einen verständlichen Überblick geben Marvin A. Chirelstein (2005) 361 ff. und<br />

John K. McNulty (1999) 448 ff.; vgl. auch Jacobsen/Stange (2005). Zur Berechnung der Kapitalgewinne<br />

vgl. insbesondere Marvin A. Chirelstein (2005) 370 ff. und Daniel Q. Posin (1997)<br />

1450 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

(i) Nach der Grundregel unterliegen realisierte Gewinne auf Kapitalvermögen,<br />

welches mehr als zwölf Monate im Eigentum <strong>des</strong> Verfügenden<br />

stand, einer Steuer von höchstens 15% 79 . Dieses Steuerregime bevorzugt<br />

all diejenigen Steuerzahler, deren Steuersatz für gewöhnliches<br />

Einkommen über diesen 15% liegt. Aus steuerpolitischer Sicht konsequent<br />

wird die Steuer auf Kapitalgewinne für Steuerpflichtige, bei<br />

welchen Einkommenssteuersätze von 10–15% zur Anwendung kommen,<br />

auf 5% reduziert.<br />

(ii) Auf Gegenstände aus Sammlungen («collectibles») wird eine Steuer<br />

von 28% erhoben 80 .<br />

(iii) Gewinne aus der Veräusserung abschreibbaren Grundeigentums<br />

(«depreciable real estate») unterliegen einer Steuer von 25%; dies aber<br />

nur in dem Umfang, in welchem dieser Gewinn den vorgängig vorgenommenen<br />

Abschreibungen, die den historischen Kostenwert («basis»)<br />

vermindert haben, zugerechnet werden kann.<br />

(iv) Kommt es zum Verkauf von Aktien, welche als «kleine Geschäftsaktien»<br />

(«small business stocks») qualifiziert werden, wird ein dabei realisierter<br />

Gewinn im Umfang von 50% vom Einkommen ausgeschlossen.<br />

Der restliche Gewinnanteil wird mit höchstens 15% besteuert. Daraus<br />

resultiert eine effektive Gesamtsteuerbelastung von höchstens 7,5%.<br />

Ein Veräusserer solcher «small business stocks», der diese für mehr als<br />

sechs Monate im Eigentum gehalten hat, kann eine steuerliche Gewinnrealisation<br />

verhindern, wenn er innert einer Frist von 60 Tagen<br />

den Erlös aus der Veräusserung in die gleiche Kategorie von Aktien<br />

reinvestiert 81 .<br />

(v) Handelt es sich beim veräusserten Gut um das Eigenheim <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

(«taxpayer’s principal residence»), wird der Gewinn bis<br />

zu 250 000 bzw. 500 000 <strong>US</strong>D für verheiratete Steuerpflichtige vom<br />

79 Wurde das veräusserte Gut für weniger als zwölf Monate gehalten, unterliegen realisierte<br />

Gewinne den Sätzen der Einkommenssteuer.<br />

80 Nur Steuerpflichtige, deren «ordinary income» mit mehr als 28% besteuert wird, können somit<br />

von diesem Steuerregime profitieren. McDaniel/Ault/Repetti (2005) 22 nennen als Beispiele<br />

«stamp collections, rare coins, etc.».<br />

81 Vgl. die §§ 1045 und 1202 IRC. Damit Aktien einer Gesellschaft als Small Business Stock qualifiziert<br />

werden, müssen detaillierte Erfordernisse erfüllt sein. Macht ein Steuerpflichtiger von<br />

dieser auch als «roll-over provision» bezeichneten Bestimmung Gebrauch, hat er die «basis»<br />

auf die neuen Aktien zu übertragen. Vgl. auch John K. McNulty (1999) 435; McDaniel/Ault/Repetti<br />

(2005) 22, insbesondere FN 79. Vgl. zur Bestimmung der «basis» auch IRS Publication 551<br />

(2002).<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen<br />

müssen hier aber beachtet werden 82 .<br />

Von einer natürlichen Person aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren<br />

erzielte Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Dabei entstandene<br />

Verluste werden aber als «Kapitalverluste» («capital losses») qualifiziert.<br />

Die nachfolgend beschriebenen Regeln für Kapitalgewinne juristischer<br />

Personen finden mit einer Ausnahme grundsätzlich auch bei natürlichen<br />

Personen Anwendung. Übersteigen die Kapitalverluste die Kapitalgewinne,<br />

können diese nicht im Sinne eines «carry back» steuerwirksam zurückgetragen<br />

werden. Lediglich ein Verlustvortrag («carry forward») ist möglich, und<br />

zwar ohne zeitliche Beschränkung 83 .<br />

Aus steuertheoretischer Sicht vermag die vorstehend beschriebene steuerliche<br />

Behandlung von Kapitalgewinnen nicht zu überzeugen. Sie führt zu<br />

einer offensichtlichen Erhöhung der Komplexität <strong>des</strong> IRC84 . Zur Steigerung<br />

der Attraktivität im «internationalen Steuerwettbewerb» ist die unterschiedliche<br />

Behandlung von Kapitalgewinnen («capital gains») und gewöhnlichem<br />

Einkommen («ordinary income») als Standortvorteil für die <strong>US</strong>A aber zu begrüssen.<br />

Sie ist auch eine Quelle für viele den Steuerpflichtigen (noch) zugängliche<br />

Möglichkeiten zur Steuerplanung.<br />

<strong>1.</strong>2.3.4.5 Freibeträge<br />

Jeder steuerpflichtigen natürlichen Person steht ein dem Index unterliegender<br />

Freibetrag zu («personal exemption»). Das Gleiche gilt für den Ehegatten<br />

und jeden vom IRC zugelassenen Unterhaltsberechtigten, wie insbesondere<br />

die minderjährigen Kinder. Im Jahr 2004 belief sich dieser Freibetrag auf<br />

3100 <strong>US</strong>D. Bei den Steuerpflichtigen höherer Einkommensklassen – z.B. bei<br />

mehr als 150 000 <strong>US</strong>D Adjusted Gross Income eines Ehepaars – werden diese<br />

Freibeträge fliessend reduziert («phased-out») 85 .<br />

82 Vgl. § 121 IRC. Vgl. dazu John K. McNulty (1999) 119. Vgl. zum Verkauf von Wohneigentum<br />

insbesondere IRS Publication 523 (2005).<br />

83 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 22 f.<br />

84 Vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 22 f.: «Arguments for preferential treatment of capital<br />

gains on tax policy grounds generally are unconvincing and there is no discernible rationale at all<br />

for the preferential scheme […]. One clear result, however, is the addition of inordinate complexity<br />

in the Code.»<br />

85 Vgl. die §§ 151 f. IRC. Marvin A. Chirelstein (2005) 201 f. geht mit Beispielen auf dieses «phaseout»<br />

ein. Vgl. auch IRS Publication 501 (2005).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

<strong>1.</strong>2.4 Steuergutschriften<br />

Die in § 1 IRC aufgeführten Steuersätze finden Anwendung auf das steuerbare<br />

Einkommen, welches nach den beschriebenen Regeln ermittelt wird. Gegenüber<br />

der derart ermittelten Steuerschuld können gewisse Steuergutschriften<br />

(«tax credits») verrechnet werden. Wie im Steuerrecht für Gesellschaften gibt<br />

es auch im persönlichen Einkommenssteuerrecht zwei Arten von Steuergutschriften.<br />

Der erste Typus einer möglichen Steuergutschrift ist Ausfluss der<br />

dem IRC zugrunde liegenden Systematik und Struktur. Diese Gutschrift betrifft<br />

die von den Arbeitgebern zurückbehaltenen Steuern, geschätzte und<br />

bereits vorausbezahlte Steuern sowie in anderen Steuerhoheiten bezahlte<br />

Einkommenssteuern 86 . Der zweite Typus von Steuergutschriften zielt auf die<br />

Förderung und Unterstützung ausgewählter Personengruppen oder Aktivitäten<br />

ab. Zu erwähnen sind die allgemeine geschäftliche Steuergutschrift<br />

(«general business credit»), die Gutschrift für Kinderversorgung («child care<br />

credit»), die dem Steuerpflichtigen das Arbeiten ausserhalb <strong>des</strong> Heims ermöglichen<br />

soll, Gutschriften für Betagte über 65 Jahre, Gutschriften bis zu<br />

500 <strong>US</strong>D für je<strong>des</strong> Kind unter 17 Jahren («child tax credits») sowie Gutschriften<br />

für höhere Ausbildung («education incentives») 87 .<br />

<strong>1.</strong>2.5 Alternative Minimum Tax<br />

Die natürlichen Personen unterstehen einer alternativen Min<strong>des</strong>tsteuer, der<br />

sog. Alternative Minimum Tax (AMT), wenn diese deren reguläre Steuerschuld<br />

übersteigt 88 . Ziel dieser Steuer ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Steuerpflichtigen<br />

aller Einkommensklassen zur Bezahlung von Steuern herangezogen<br />

werden können. Auch Steuerpflichtige, denen mehr Möglichkeiten<br />

zur Optimierung ihrer Steuersituation zur Verfügung stehen, können mittels<br />

dieser «Auffangsteuer» auf dem Alternative Minimum Tax Income (AMTI)<br />

vom Fiskus zur Kasse gebeten werden. Die heutige Form der AMT stammt<br />

aus dem Jahr 1993 89 . Bis zu einem Einkommen von 175 000 <strong>US</strong>D beträgt der<br />

86 Vgl. die §§ 27, 31 und 6315 IRC.<br />

87 Vgl. die §§ 21, 22, 24, 25A und 32 IRC, welche zum Teil auf dem Taxpayer Relief Act of 1997<br />

basieren. Zum «child tax credit» und den «education incentives» vgl. IRS Publication 970 (2005);<br />

IRS Publication 972 (2005); Marvin A. Chirelstein (2005) 202 ff. mit Hinweisen zu den Neuerungen<br />

aufgrund <strong>des</strong> American Jobs Creation Act of 2004.<br />

88 Zur AMT vgl. McDaniel/Ault/Repetti (2005) 14 ff. und 28; Marvin A. Chirelstein (2005) 188 ff.;<br />

McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1257 ff.; John K. McNulty (1999) 114 ff. und 499 ff.;<br />

vgl. auch den Überblick bei Daniel Shaviro (2001) 1455 ff.<br />

89 Die AMT geht bis auf die 1960er Jahre zurück. Präsident Ronald Reagan (1980−1988) war dieser<br />

Steuer gegenüber nicht abgeneigt, weshalb sie auch Bestandteil seiner Steuerreformen war.<br />

Gegenüber den vielen Möglichkeiten zur Steuereinsparung, den sog. «loop-holes», äusserte<br />

sich Präsident Reagan dahingehend, dass diese den «powerful or privileged [allow] to keep<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Steuersatz der AMT 26%, für darüber hinausgehende Beträge 28%. Für Kapitalgewinne<br />

finden besondere abgestufte Steuersätze Anwendung 90 . Viele<br />

Abzüge, die im allgemeinen Einkommenssteuerrecht gelten, können zur<br />

Ermittlung <strong>des</strong> AMTI nicht herangezogen werden. So kann der allgemeine<br />

Freibetrag, bei Ehepaaren im Jahr 2005 z.B. 58 000 <strong>US</strong>D, bei Erreichen eines<br />

bestimmten Einkommensniveaus nicht geltend gemacht werden 91 .<br />

Die AMT findet in unterschiedlicher Ausgestaltung auf natürliche und juristische<br />

Personen Anwendung. Indem sie das Ziel verfolgt, dass auch privilegierte<br />

Schichten ihren Beitrag am Steueraufkommen <strong>des</strong> Staates leisten, hat<br />

sich im IRC derart geradezu ein «zweites Steuersystem» entwickelt − eines,<br />

welches die Steuerbemessungsgrundlage breiter definiert als das gewöhnliche<br />

System der Einkommenssteuer, im Gleichschritt aber einen tieferen<br />

Steuersatz zur Anwendung bringt. Die AMT zwingt die Steuerzahler, welche<br />

unter dem üblichen Steuersystem bevorzugt werden, die derart erhaltene<br />

Steuerschuld mit derjenigen der AMT zu vergleichen und in der Folge den<br />

höheren Betrag als Steuer abzuführen. Die AMT erlaubt, weiterhin von den<br />

unzähligen Möglichkeiten der Steuereinsparung Gebrauch zu machen, setzt<br />

aber gleichzeitig einen «Plafond», unter welchen die Steuerschuld nicht fallen<br />

kann 92 .<br />

<strong>1.</strong>2.6 Trusts und Nachlässe<br />

Kommt es zur Besteuerung von Einkommen eines Trusts oder eines Nachlasses<br />

(«estate»), erfolgt dies mittels progressiver Steuersätze. Diese finden<br />

auch bei getrennt veranlagten verheirateten Steuerpflichtigen Anwendung.<br />

Der IRC unterscheidet zwischen einfachen und komplexen Trusts. Bei einem<br />

einfachen Trust («simple trust») wird <strong>des</strong>sen ganzes Einkommen laufend<br />

an den Begünstigten («beneficiary») ausgeschüttet, welcher diesen ausgeschütteten<br />

Gewinn seinem Einkommen zuzurechnen hat. Der einfache Trust<br />

selbst qualifiziert sich nicht als Steuersubjekt. Beim komplexen Trust («complex<br />

trust») wird der erzielte Gewinn demgegenüber nicht oder nur teilweise<br />

den Begünstigten zugewiesen. Für den einbehaltenen Gewinn ist der Trust<br />

from paying taxes when the middle class with no place to hide and no protection from clever<br />

accountants, bear more than their share of the load».<br />

90 Vgl. dazu § 55(b)(3) IRC, der 10, 20 und 25% zur Anwendung bringt.<br />

91 § 55(b)(1)(A) und (3), (d)(1) und (3) IRC. Bei verheirateten Paaren z.B. bei Erreichen eines<br />

gemeinsamen steuerbaren Einkommens von 150 000 <strong>US</strong>D.<br />

92 Vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 28 mit folgendem kritischen Hinweis: «While the AMT<br />

was originally intended to apply to tax preferences of high-inocme individuals, it has evolved into<br />

a ‹shadow› tax system which applies to many middle class taxpayers.»<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

steuerpflichtig. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen beim Begünstigten<br />

der Einkommenssteuer 93 .<br />

In gewissen Fällen behält sich der Errichter («settlor or grantor») eines Trusts<br />

derart weitgehende Rechte über diesen vor, dass er aus Sicht der Einkommenssteuer<br />

weiterhin als der Eigentümer <strong>des</strong> Trust-Vermögens gilt. Man<br />

spricht <strong>des</strong>halb auch von «Grantor-Trust». Gemäss dem IRC ist der Errichter<br />

für sämtliches Einkommen dieser Trust-Form steuerpflichtig. Im Umfang der<br />

Ausschüttungen an einen Begünstigten nimmt er eine Schenkung vor. Erzielt<br />

ein Trust Kapitalgewinne, sind diese grundsätzlich von ihm zu versteuern.<br />

Nur wenn diese Gewinne in den Statuten <strong>des</strong> Trusts ausdrücklich den<br />

Begünstigten zugewiesen werden, sind diese dafür steuerpflichtig 94 .<br />

Der Nachlass eines Erblassers ist für all diejenigen Einkünfte steuerpflichtig,<br />

welche diesem bis zur definitiven Auseinandersetzung der Erben zukommen<br />

und Letzteren nicht bereits zugewendet worden sind. Im Allgemeinen<br />

finden auf den Nachlass die Besteuerungsregeln für den komplexen Trust<br />

Anwendung, zudem sind die Regeln der einzelnen Bun<strong>des</strong>staaten zu berücksichtigen<br />

95 .<br />

<strong>1.</strong>2.7 Sozialversicherungsbeiträge<br />

In den <strong>US</strong>A werden die Beiträge für die Sozialversicherung, d.h. für die Alters-,<br />

Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (Old-Age, Survivors, and Disability<br />

Insurance), dogmatisch nicht von den Steuern getrennt. Wie in der Schweiz<br />

müssen die Arbeitgeber in den <strong>US</strong>A zur Finanzierung der bestehenden Sozialversicherung<br />

von den Gehältern der Arbeitnehmer Steuern bzw. Beiträge<br />

einbehalten und diesen Beträgen noch einen gleich hohen Betrag als Arbeitgeberanteil<br />

zuschlagen. Diese Abgaben werden unter dem Begriff der Sozialversicherungssteuern<br />

(«social securities taxes») nach dem Federal Insurance<br />

Contribution Act (FICA), welcher Teil <strong>des</strong> IRC ist, erhoben 96 . Im Jahr 2006 betrug<br />

93 §§ 641−667 IRC. Im Detail kann die steuerrechtliche Behandlung von Trusts sehr komplex<br />

werden. Vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1235 ff.; John K. McNulty (1999) 402 ff.;<br />

vgl. zu steuerplanerischen Aspekten auch Warren G. Whitaker (1999) und (2006). Zum <strong>US</strong>amerikanischen<br />

Trust-Recht vgl. insbesondere Gerry W. Beyer (2005); Dukeminier/Johanson/<br />

Lindgren/Sitkoff (2005); Siegfried Elsing (1990) gibt einen Überblick. Vgl. auch Robert J. Danon<br />

(2004); Sibilla Cretti (2001); Walter Ryser (1998).<br />

94 §§ 671−677 IRC. Vgl. zum Grantor-Trust auch McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1215 ff.;<br />

John K. McNulty (1999) 406 ff.; vgl. nachstehend N 294 ff., N 302 f. und N 750 f.<br />

95 Vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1254 f.<br />

96 Federal Social Insurance Taxes and Contributions. Das <strong>US</strong>-Sozialversicherungsrecht geht auf<br />

das Social Security Program <strong>des</strong> Jahres 1935 zurück, welches ein zentraler Teil <strong>des</strong> «New Deal»<br />

von Präsident Franklin D. Roosevelt (1933−1945) war. Es wird als Social Security Act umfassend<br />

in Title 42, Chapter 7 <strong>des</strong> United States Code (<strong>US</strong>C) geregelt. Zur Sozialversicherung der <strong>US</strong>A<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils 6,2% bis zur Höchstgrenze<br />

von 94 200 <strong>US</strong>D pro Jahr (Social Security Wage Base). Zusätzlich wurde die<br />

«medicare tax» von jeweils 1,45% erhoben. Selbständigerwerbende wurden<br />

im Jahr 2006 mit einem Satz von 12,4% ihres Einkommens, d.h. den «net earnings<br />

from self-employment», veranlagt 97 . Zusätzlich wurde die «medicare tax»<br />

von 2,9% erhoben 98 . Die gesamte Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen<br />

betrug somit 15,3%. Für die Administration der Beiträge an die Sozialversicherung<br />

ist ebenfalls der Internal Revenue Service (IRS) verantwortlich.<br />

<strong>1.</strong>3 Unternehmenssteuerrecht<br />

<strong>1.</strong>3.1 Allgemeines<br />

Gesellschaften können in den <strong>US</strong>A als Kapitalgesellschaften («corporations»)<br />

oder als Personengesellschaften («partnerships») ausgestaltet sein. Im Gegensatz<br />

zur Personengesellschaft tritt die Kapitalgesellschaft als eigenständiges<br />

Steuersubjekt auf, welches der Einkommenssteuer für Unternehmen,<br />

der Corporate Tax, unterliegt und <strong>des</strong>sen Gewinne – den Steuersystemen<br />

Deutschlands, Österreichs und der Schweiz vergleichbar – einer zweifachen<br />

Besteuerung unterworfen sind 99 : einmal auf der Ebene der Gesellschaft und<br />

ein weiteres Mal beim Gesellschafter, d.h. bei den Aktionären 100 . Bei gewissen<br />

Gesellschaften mit Sonderstatus kommt diese oftmals als «klassisch» bezeichnete<br />

Besteuerung nicht zum Tragen, und es erfolgt eine Besteuerung<br />

als Personengesellschaft, indem deren Erträge unmittelbar den Gesellschaftern<br />

bzw. Anteilseignern zugerechnet werden. Den Personengesellschaften<br />

fehlt die eigene Subjektivität im Steuerrecht, weshalb ihre Erträge direkt den<br />

vgl. die offizielle Internet-Seite der <strong>US</strong> Social Security Administration: www.ssa.gov. Vgl. auch<br />

Bankman/Griffith (1987). Zur Sozialversicherung im internationalen Steuerrecht vgl. auch<br />

Michael Lang (2006)<br />

97 § 1401(a) IRC; vgl. zur Definition der «net earnings from self-employment» § 1402(a) IRC. Die<br />

Sozialversicherungsbeiträge von Selbständigerwerbenden werden gestützt auf den Self-<br />

Employment Contributions Act of 1954 erhoben, der in den §§ 1401–1403 IRC geregelt wird.<br />

98 § 1401(b) IRC.<br />

99 Zur Besteuerung der <strong>US</strong> Corporation vgl. McDaniel/AultRepetti (2005) 7 ff.; Cheryl D. Block<br />

(2004); Karen C. Burke (2002); Abrams/Doernberg (2002); ausführlich Melvin A. Aron Eisenberg<br />

(2005); Bittker/Eustice (2000); McDaniel/McMahon/Simmons (1999); Kahn/Lehman (1994); vgl.<br />

auch IRS Publication 542 (2006); Ernst Boles (1993) gibt einen Überblick. Zu den gesellschaftsrechtlichen<br />

Aspekten der «corporations» vgl. Robert W. Hamilton (2000) und (2005); William<br />

Burnham (2002); vgl. auch die Überblicke bei Stanley Siegel (1996) 336 ff.; Hanno Merkt (1991)<br />

und (1996); Treumann/Peltzer/Kuehn (1990); vgl. auch Jürgen Schneider (2000); Hartwin Bungert<br />

(1999); Eberhard Röhm (1996A) und (1996B) zum Gesellschaftsrecht <strong>des</strong> Staates New York.<br />

100 Dieses «double tax regime» wird in den §§ 301−385 IRC <strong>des</strong> Subchapter C unter dem Titel Corporate<br />

Distributions and Adjustments geregelt, weshalb auch von C Corporations gesprochen<br />

wird. Zur «corporate double tax» vgl. die Ausführungen bei Abrams/Doernberg (2002) 1 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

einzelnen Gesellschaftern zufliessen 101 . Überwiegen bei einer Personengesellschaft<br />

jedoch die Merkmale einer Kapitalgesellschaft, können deren Besteuerungsregeln<br />

zum Zug kommen.<br />

Im Fall von Neugründungen ist es <strong>US</strong>-Gesellschaften und ausländischen Unternehmen<br />

nach den sog. «Check-the-Box»-Bestimmungen <strong>des</strong> Jahres 1996<br />

überlassen, für welche der vorhandenen steuerlichen Qualifikationen sie<br />

sich entscheiden 102 . Die Corporate Tax hat derart einen stark freiwilligen Charakter<br />

angenommen. Nach den Regulations werden gewisse Gesellschaften,<br />

wie sämtliche Kapitalgesellschaften, die nach dem Gesellschaftsrecht der<br />

Bun<strong>des</strong>staaten inkorporiert worden sind, oder Versicherungsgesellschaften,<br />

gemeinhin immer als <strong>US</strong> Corporations qualifiziert 103 . Mit Blick auf ausländische<br />

Gesellschaften nennen die Regulations Beispiele ausländischer Gesellschaftsformen,<br />

wie z.B. die Aktiengesellschaft in Deutschland und der<br />

Schweiz 104 sowie die französische Société Anonyme (S.A.), die immer als steuerlich<br />

eigenständige Rechtssubjekte im Sinne einer <strong>US</strong> Corporation behandelt<br />

werden 105 .<br />

Wird eine Gesellschaft nicht als Corporation eingestuft, können ihre Eigentümer<br />

bzw. Anteilseigner verlangen, dass sie einer Qualifikation unterzogen<br />

und als steuerlich eigenständige Kapitalgesellschaft, als Personengesellschaft<br />

oder lediglich als Niederlassung («branch») behandelt wird. Dabei<br />

spielt die Zahl der Eigentümer oftmals eine entscheidende Rolle 106 . Erfolgt<br />

keine Qualifikation, wird eine Gesellschaft mit zwei oder mehr Eigentümern<br />

als Personengesellschaft qualifiziert, es sei denn, sie gilt von Gesetzes wegen<br />

als Kapitalgesellschaft. Daraus folgt, dass die Eigentümer einer Gesellschaft<br />

eine Qualifikation nur vornehmen müssen, wenn sie ihr Unternehmen als<br />

Kapitalgesellschaft besteuert haben möchten 107 . Ein ausländisches Unternehmen,<br />

welches nicht schon per Definition als Kapitalgesellschaft gilt, unterliegt<br />

den Besteuerungsregeln der Personengesellschaft, wenn es zwei<br />

oder mehr Eigentümer aufweist, von denen min<strong>des</strong>tens einer unbeschränkt<br />

haftet. Die Normen <strong>des</strong> IRC über die Kapitalgesellschaft kommen demge-<br />

101 Es wird auch von «flow through entities» gesprochen.<br />

102 Treas. Reg. § 30<strong>1.</strong>7701-2. Vgl. Bitter/Eustice (2000) 2-1 ff.; vgl. auch Robert W. Hamilton (2005);<br />

Stanley Siegel (1996) 336 ff.; Flick/Janka (1998); Hans-Jörg Ziegenhain (1995).<br />

103 Treas. Reg. § 30<strong>1.</strong>7701-2(b)(1)–(7). Vgl. kritisch Flick/Janka (1998) 110 ff.; Hans-Jörg Ziegenhain<br />

(1995) 67<strong>1.</strong><br />

104 Vgl. zur Schweizer Aktiengesellschaft aus aktien- und steuerrechtlicher Sicht ausführlich<br />

Bauen/Bernet (2007) sowie Bauen/Bernet/Rouiller (2007).<br />

105 Treas. Reg. § 30<strong>1.</strong>7701-2(b)(8)(i) mit einer Liste ausländischer Gesellschaftsformen.<br />

106 Treas. Reg. § 30<strong>1.</strong>7701-2(c).<br />

107 Treas. Reg. § 30<strong>1.</strong>7701-3(a),(b)(1).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

genüber zum Zug, wenn alle Eigentümer nur beschränkt für die Schulden<br />

<strong>des</strong> Unternehmens haften 108 .<br />

Im internationalen Verhältnis kann es dazu kommen, dass die <strong>US</strong>A ein Unternehmen<br />

als Personengesellschaft qualifizieren, während ein anderes Land<br />

dasselbe Unternehmen als steuerlich eigenständige Kapitalgesellschaft behandelt;<br />

der gegenteilige Fall ist selbstredend auch möglich. In diesem Kontext<br />

wird auch von «hybrid entities» gesprochen 109 .<br />

<strong>1.</strong>3.2 Kapitalgesellschaften<br />

<strong>1.</strong>3.2.1 Allgemeines<br />

Wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz werden Ausschüttungen<br />

einer Kapitalgesellschaft einer Doppelbelastung unterworfen, d.h. sowohl<br />

auf der Ebene der Gesellschaft als auch beim Aktionär 110 . Sowohl die <strong>US</strong>A als<br />

auch die Schweiz kennen keine Milderung in Form einer Steueranrechnung<br />

beim Anteilseigner oder eines Abzugs für die Gewinnausschüttung bei der<br />

Gesellschaft 111 .<br />

Die Gewinnausschüttungen sind beim Aktionär zum zu versteuernden Einkommen<br />

hinzuzurechnen und mit dem gewöhnlichen Steuersatz zu versteuern<br />

112 . Nehmen Kapitalgesellschaften die Stellung eines Anteilseigners ein,<br />

steht diesen für erhaltene Dividenden ein Abzug in Höhe von 70% bzw. je<br />

nach Sachlage 80% oder sogar 100% zur Verfügung 113 . Um den ausschüttungsfähigen<br />

Gewinn zu ermitteln, müssen in einem ersten Schritt Erträge<br />

und Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die Earnings and Profits (E&P), berechnet<br />

werden. Kommt es zu Ausschüttungen von Gewinnen, die nicht durch<br />

die E&P gedeckt werden, wird diese Leistung an die Inhaber von Anteilsschei-<br />

108 Treas. Reg. § 30<strong>1.</strong>7701-3(b)(2). Die Frage der beschränkten Haftbarkeit <strong>des</strong> Eigentümers wird<br />

nach dem Recht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bestimmt, in dem das Unternehmen errichtet worden ist.<br />

109 Zu den «hybrid entities» vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 6, 83 ff. und 180 f.; zu den<br />

«foreign corporations» vgl. ausführlich Bitter/Eustice (2000) 15-1 ff.<br />

110 Diese wirtschaftliche Doppelbelastung bei Ausschüttungen liegt darin begründet, dass die<br />

Gesellschaften wie auch die Aktionäre selbständige Steuersubjekte sind.<br />

111 Eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wäre z.B. durch die Reduktion der<br />

Bemessungsgrundlage von Dividenden und anderen geldwerten Leistungen der Gesellschaft<br />

möglich. In Deutschland kommt das sog. Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung, bei<br />

welchem zurzeit die Dividenden nur zu 50% in die Bemessung einbezogen werden. Es wird<br />

<strong>des</strong>halb auch von Halbeinkünfteverfahren gesprochen. In der Schweiz soll im Rahmen der<br />

Unternehmenssteuerreform II ein Teilbesteuerungsverfahren von ebenfalls 50% eingeführt<br />

werden (frühestens ab 2008). In einzelnen Schweizer Kantonen wird die wirtschaftliche<br />

Doppelbelastung bereits heute gemildert.<br />

112 § 61(a)(7) IRC. Vgl. Bitter/Eustice (2000) 8-4 ff.; McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 184 ff.<br />

113 § 243 IRC. Zur Konzernbesteuerung in den <strong>US</strong>A vgl. auch Brigitte Wudernitz (1996) 1 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

nen nicht als Dividende, sondern als steuerfreie Kapitalrückzahlung qualifiziert<br />

114 . In der (Buchhaltungs-)Praxis erweist sich die Ermittlung der E&P als<br />

äusserst aufwendig, muss doch ein eigenes umfangreiches Rechenwerk erstellt<br />

werden. In diesem muss zwischen laufenden ausschüttbaren Gewinnen<br />

<strong>des</strong> Steuerjahres, den «current E&P», und der Rücklage der Gewinne früherer<br />

Jahre, den «accumulated E&P», unterschieden werden. Diese Trennung ist<br />

notwendig, da der IRC von der Prämisse ausgeht, dass Dividenden zuerst aus<br />

dem laufenden ausschüttbaren Gewinn bezahlt werden 115 . Erst wenn diese<br />

«current E&P» ausgeschöpft sind, wird auf die «accumulated E&P» zurückgegriffen.<br />

Keine Dividenden im Sinne der einschlägigen Bestimmung <strong>des</strong><br />

IRC sind solche, die aus keinen der beiden Formen der E&P bezahlt werden<br />

können 116 . Diese Ausschüttungen führen zu einer Verminderung der Buchwerte<br />

der Anteilsrechte, die im Umfang <strong>des</strong> Nominalwertes als steuerfreie<br />

Kapitalrückzahlung qualifiziert werden 117 . Übersteigen die Ausschüttungen<br />

auch diesen Umfang, werden sie als Veräusserungsgewinne («capital gains»)<br />

behandelt, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu versteuern sind 118 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.2 Steuersatz<br />

Kapitalgesellschaften unterliegen beim Bund einem Steuersatz von 15%<br />

auf den ersten 50 000 <strong>US</strong>D <strong>des</strong> steuerbaren Einkommens und von 25% auf<br />

den nächsten 25 000 <strong>US</strong>D. Einkommen von 75 000 bis 10 Mio. <strong>US</strong>D unterliegt<br />

einem Steuersatz von 34%. Ein Steuersatz von 35% wird auf steuerbares<br />

Einkommen einer Kapitalgesellschaft erhoben, das 10 Mio. <strong>US</strong>D übersteigt.<br />

Steuerbares Einkommen über 18,333 Mio. <strong>US</strong>D wird mit einem pauschalen<br />

Steuersatz von 35% besteuert, d.h., die tieferen Steuersätze finden keine Anwendung<br />

mehr auf die ersten Einkommensteile («phased-out») 119 .<br />

Im internationalen Vergleich ist der auf das Einkommen von <strong>US</strong>-Gesellschaften<br />

anwendbare Steuersatz (sehr) hoch. Zudem gilt es zu bedenken,<br />

dass die Einzelstaaten noch ihre eigenen Tarife, die verschieden Formen<br />

ausweisen, zur Anwendung bringen; die Belastung beträgt hier für das Jahr<br />

2006 zwischen etwa 1,9 und 12%. Zumin<strong>des</strong>t können diese Steuern bei der<br />

114 §§ 301(c) i.V.m. 316(a) IRC.<br />

115 § 316(a) IRC.<br />

116 § 316 IRC.<br />

117 § 301(c)(2) IRC.<br />

118 Zum Konzept der E&P vgl. McDaniel/Ault/Repetti (2005) 16 f.; Bittker/Eustice (2000) 8–16 ff.;<br />

McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 196 ff.<br />

119 § 11 IRC. Vgl. auch John K. McNulty (1999) 432 ff.; Marvin A. Chirelstein (2005) 3 ff. und 7 f. mit<br />

Hinweisen zum Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 200<strong>1.</strong> Vgl. auch Gerhard<br />

Vorwold (2003).<br />

24<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Bemessung der Federal Income Tax der <strong>US</strong>-Gesellschaften in Abzug gebracht<br />

werden 120 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.3 Steuerbemessungsgrundlage<br />

<strong>1.</strong>3.2.3.1 Allgemeines<br />

Die Ermittlung <strong>des</strong> Einkommens richtet sich bei Kapitalgesellschaften nach<br />

den für natürliche Personen geltenden Prinzipien. Es ergeben sich jedoch<br />

Unterschiede, die Resultat der unterschiedlichen Natur einer Kapitalgesellschaft<br />

sind. Dies ist insbesondere bei den steuermindernden Abzügen der<br />

Fall. Während natürliche Personen persönliche Aufwendungen geltend machen<br />

können, stehen Kapitalgesellschaften Abzüge aus Beteiligungserträgen<br />

zur Verfügung, die für natürliche Personen oder Personengesellschaften<br />

nicht in Betracht kommen. Die vorstehend erwähnten Steuersätze finden auf<br />

das steuerbare Einkommen («taxable income») der Gesellschaft Anwendung.<br />

Wie bei den natürlichen Personen wird zu <strong>des</strong>sen Bestimmung vom Bruttoeinkommen<br />

(«gross income») ausgegangen 121 . Dabei erfolgt keine Unterscheidung<br />

in Herkunft oder Kategorien <strong>des</strong> Einkommens 122 . Das steuerbare<br />

Einkommen («taxable income») erhält man, indem vom Bruttoeinkommen<br />

die steuerlich erlaubten Aufwendungen in Abzug gebracht werden 123 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.3.2 Bruttoertrag<br />

Das Bruttoeinkommen bzw. der Bruttoertrag («gross income») setzt sich<br />

grundsätzlich aus der Gesamtheit der Erträge einer Kapitalgesellschaft zusammen.<br />

Als Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zu erwähnen: (i) Zinsen<br />

120 Die Unternehmenssteuersätze 2006 betragen z.B. in Österreich 25% (zusätzlich 3% auf lokaler<br />

Ebene/Kommunalsteuer; abziehbar); in Belgien 33% (inklusive einer ergänzenden Krisenabgabe<br />

von 3%; gesamthaft somit 33,99%); in Dänemark 28% (bei Vorauszahlung, sonst<br />

Zuschlag von 5,7%); in Finnland 26%; in Frankreich 33,33%; in Deutschland 25% bzw. 26,38%<br />

inklusive Solidaritätszuschlag von 5,5% (zusätzlich 5% auf lokaler Ebene/abziehbar); in Griechenland<br />

29% (22% für offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften <strong>des</strong> bürgerlichen<br />

Rechts); in Irland 12,5% (10% für sog. «manufacturing companies»; 25% für sog. «non-tradingincome»);<br />

in Italien 33% (zusätzlich 4,25% auf lokaler Ebene/nicht abziehbar); in Luxemburg<br />

22% bzw. 22,88% inklusive Solidaritätszuschlag von 4% (zusätzlich 3 bis 5% auf lokaler Ebene;<br />

nicht abziehbar); in den Niederlanden 29,6%; in Norwegen 28%; in Portugal 25% (zusätzlich<br />

0–10% auf lokaler Ebene); in Spanien 35%; in Schweden 28%; in der Schweiz 8,5% (zusätzlich<br />

z.B. 8% auf lokaler Ebene im Kanton Zürich; abziehbar); und in Grossbritannien 30%. Die<br />

<strong>US</strong>A wie auch Belgien, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien<br />

und Grossbritannien wenden zudem tiefere Sätze an für Unternehmen, deren Gewinne eine<br />

gewisse Limite nicht überschreiten, bzw. für kleine Unternehmen. Quelle: Supplementary<br />

Service to European Taxation, IBFD, Amsterdam 2006 betreffend Unternehmenssteuersätze<br />

im Jahr 2006.<br />

121 Gross Income = Gross Receipts − Costs of Goods Sold.<br />

122 Vgl. die §§ 61 und 63 IRC.<br />

123 Taxable Income = Gross Income − Deductions.<br />

Marc Bauen, 2. Auflage © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

25<br />

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62<br />

<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

aus Obligationen («bonds») von Einzelstaaten und diesen untergeordneten<br />

Körperschaften; (ii) Zahlungen aus Lebensversicherungen; (iii) Beiträge an<br />

das ausgewiesene Aktienkapital der Gesellschaft; (iv) Geschenke und Erbschaften.<br />

Hervorzuheben ist, dass bei Zuwendungen von Nichtaktionären an<br />

das Kapital der Gesellschaft die Gesellschaft als Gegenstück zur fehlenden<br />

Steuerbarkeit den Steuerwert der Aktiven im Umfang dieser Zuwendungen<br />

herabzusetzen hat 124 . Kommt es zu Sacheinlagen seitens der Aktionäre, hat<br />

die Gesellschaft deren Steuerwert am eingebrachten Gut zu übernehmen 125 .<br />

Im Fall eines Forderungsverzichts seitens eines Gläubigers ist diese Form von<br />

Einkommen nur steuerbefreit («tax exempt»), wenn sich die steuerpflichtige<br />

Gesellschaft im Konkursverfahren befindet oder als zahlungsunfähig gilt 126 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.3.3 Abzüge vom Bruttoertrag<br />

Vom «gross income» können insbesondere zwei Kategorien von Aufwendungen<br />

in Abzug gebracht werden («deductible expenditures»): (i) einerseits<br />

all diejenigen Aufwendungen, die Kosten für die Einkommensgewinnung<br />

darstellen und nach den anwendbaren Buchhaltungsprinzipien dem massgeblichen<br />

Steuerjahr zugeordnet werden können, sowie (ii) andererseits besondere<br />

Abzüge, die ausserhalb der vorstehenden Regel geltend gemacht<br />

werden können.<br />

Zur ersten Kategorie erlaubter Abzüge gehören ordentliche und ausserordentliche<br />

Aufwendungen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit («trade or<br />

business»), wie angemessener Personal- und Verwaltungsaufwand, Werbungskosten<br />

usw., Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen sowie Ausgaben für<br />

eine Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer, bezahlte oder abgegrenzte Zinsen<br />

und Lizenzausgaben im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit,<br />

Mieten für Gegenstände, die geschäftlich genutzt oder als Kapitalanlage<br />

gehalten werden, Prämien für Sachversicherungen von Gegenständen <strong>des</strong><br />

Geschäftsvermögens, Abschreibungen sowie Steuern der Bun<strong>des</strong>staaten<br />

und Gemeinden 127 . Spenden können grundsätzlich im Umfang von bis zu<br />

10% <strong>des</strong> steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden. Die Beiträge an<br />

die Bun<strong>des</strong>sozialversicherung und die Bun<strong>des</strong>arbeitslosenversicherung sind<br />

im Gegensatz zur Einkommenssteuer <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> abzugsfähig. Verluste an<br />

Geschäftsaktiven sind als Aufwand steuermindernd, wenn über diese Ak-<br />

124 § 362(c) IRC.<br />

125 § 362 IRC. Vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 7 f.<br />

126 § 108(a) IRC. Diese Form der Steuerbefreiung hat nach § 108(b) IRC eine Einschränkung der<br />

Möglichkeit zur Verlustverrechnung zur Folge.<br />

127 §§ 162−168, 401−415 IRC. Vgl. dazu John K. McNulty (1999) 122 ff.; Marvin A. Chirelstein (2005)<br />

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104 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

tiven verfügt wird oder diese keinen Wert mehr ausweisen 128 . Ähnliche Regeln<br />

gelten auch für nicht mehr durchsetzbare Forderungen («bad debts») 129 .<br />

Kosten, die als Kapitalaufwendungen («capital expenditures») qualifiziert<br />

werden, sind nicht laufend abzugsfähig und müssen zum Steuerbuchwert<br />

(«cost basis») addiert werden 130 . Als Kapitalaufwendung gilt ein Betrag, der<br />

für den Erwerb eines Aktivums, für <strong>des</strong>sen dauerhafte Verbesserung oder Änderung,<br />

um den Wert von Anlagegütern zu erhöhen, bezahlt wird oder der<br />

dazu führt, dass ein Anlagegut entsteht und bilanziert werden kann, <strong>des</strong>sen<br />

nutzbare Lebensdauer («useful life») über das Steuerjahr hinausgeht. Demgegenüber<br />

sind Aufwendungen für die Reparatur und die Erhaltung von Anlagevermögen<br />

laufend abzugsfähig – vorausgesetzt, sie führen dazu, dass<br />

ein Anlagegut geschaffen wird, <strong>des</strong>sen nutzbare Lebensdauer das Steuerjahr<br />

übersteigt. In der Natur der Kapitalkosten liegt die Tatsache begründet, dass<br />

diese dem Unternehmen wieder «zurückfliessen», sei es in Form eines Abzugspostens<br />

gegen den Verkaufspreis, wenn das Anlagegut verkauft wird,<br />

oder mit jährlichen Abschreibungen, welche die Wertverminderung eines<br />

Wirtschaftsgutes während einer definierten Abschreibungsperiode wiedergeben.<br />

Dabei wird die Abschreibungsperiode von der erwarteten Lebensdauer<br />

<strong>des</strong> betreffenden Gutes bestimmt 131 . Das System der Abschreibungen<br />

für materielle Anlagegüter wird nach einem «beschleunigten System zur<br />

Wiedererlangung <strong>des</strong> Aufwan<strong>des</strong>», dem sog. Accelerated Cost Recovery System<br />

(ACRS), bestimmt, das in seiner durch die Steuerreform von 1986 angepassten<br />

Fassung, dem Modernized Accelerated Cost Recovery System (MACRS),<br />

für alle Arten abschreibbarer Anlagegüter eine anwendbare Abschreibungsdauer<br />

und -art vorschreibt 132 .<br />

Eine in der Unternehmenspraxis zum Abzug zugelassene wichtige Position<br />

sind die von einer Kapitalgesellschaft erhaltenen Dividenden, nämlich zu 70<br />

bzw. 80% der normalen Dividenden, die eine inländische Gesellschaft von<br />

einer anderen inländischen Gesellschaft bezieht, wenn die Beteiligung 20%<br />

oder mehr beträgt. Sind beide Gesellschaften Mitglieder einer Konzerngruppe,<br />

kann der Abzug auf 100% der erhaltenen Dividende ansteigen. Mit<br />

Blick auf die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen <strong>des</strong> IRC liegt ein<br />

128 § 165 IRC. Vgl. auch McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 474 ff.<br />

129 § 166 IRC unterscheidet zwischen «wholly worthless debts» und «partially worthless debts».<br />

130 Die «cost basis» ist der nach § 1012 IRC massgebende historische Kostenwert <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes,<br />

der während der Haltedauer <strong>des</strong> Gutes unter Umständen angepasst wird, indem<br />

Abschreibungen zu <strong>des</strong>sen Verminderung, Verbesserungen zu <strong>des</strong>sen Erhöhung führen. Vgl.<br />

§ 1016 IRC sowie McDaniel/Ault/Repetti (2005) 8, die in FN 14 bemerken, dass «‹the adjusted<br />

basis› (often referred to as ‹tax basis›) is in effect a running balance of the tax attributes of an<br />

asset». Vgl. auch John K. McNulty (1999) 168 f.<br />

131 § 263(a) IRC.<br />

132 § 168 IRC. Vgl. Marvin A. Chirelstein (2005) 175 ff.; John K. McNulty (1999) 160 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Konzern vor, wenn min<strong>des</strong>tens 80% jeder Aktiengattung von jeder Konzerngesellschaft<br />

von einer anderen Konzerngesellschaft gehalten werden und<br />

die gemeinsame Muttergesellschaft min<strong>des</strong>tens 80% einer jeden Aktiengattung<br />

von min<strong>des</strong>tens einer Konzerngesellschaft hält 133 .<br />

Zur zweiten Kategorie gehören unzählige Bestimmungen, welche einem Unternehmen<br />

ermöglichen, Kapitalaufwendungen schneller steuermindernd<br />

geltend zu machen als die vorgenannten. Dazu gehören z.B. Aufwendungen<br />

im Bereich von Gesellschaften, die sich mit der Ölförderung befassen, Forschungs-<br />

und Entwicklungskosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit<br />

Sanierungen von mit Schadstoffen belasteten Grundstücken usw. 134 . Bei<br />

Vorliegen besonderer Situationen können Kapitalaufwendungen über eine<br />

mehr oder weniger willkürliche Zeitdauer steuermindernd geltend gemacht<br />

werden. Dabei ist insbesondere eine Dauer von fünf Jahren typisch, obwohl<br />

die nutzbare Lebensdauer <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes länger ist oder die Kosten für<br />

ein neues Unternehmen («start-up costs») sogar unbestimmt sind 135 . Kosten<br />

für erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter, wie der Unternehmenswert<br />

(«goodwill»), können über eine Zeitdauer von bis zu 15 Jahren amortisiert<br />

werden 136 .<br />

Zur Förderung <strong>des</strong> Produktionsstandortes <strong>US</strong>A wurde mit dem American<br />

Jobs Creation Act of 2004 eine neue Bestimmung in den IRC aufgenommen.<br />

Steuerpflichtige Gesellschaften, welche Güter in den <strong>US</strong>A herstellen, können<br />

von den aus deren Verkauf oder Vermietung erzielten Einkünften 3% von der<br />

Steuerbemessungsgrundlage in Abzug bringen 137 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.3.4 Nichtabziehbare Aufwendungen<br />

Einige wenige Aufwendungen sind nicht zum Abzug zugelassen («expenditures<br />

not deductible»). Dies ist der Fall, wenn gewisse Grenzen überschritten<br />

werden oder die Gesellschaft sich den Vorwurf gefallen lassen muss,<br />

sie habe übermässige Entschädigungen («excessive compensations») vorgenommen<br />

oder unverhältnismässige Reise- und Unterhaltskosten verursacht<br />

133 § 243 IRC. Zu den «intercorporate dividends» vgl. Abrams/Doernberg (2002) 132 f.; McDaniel/<br />

McMahon/Simmons (1999) 227 ff.; ausführlich Bittker/Eustice (2000) 5–38 ff. Vgl. auch Brigitte<br />

Wudernitz (1996) mit Hinweisen zur Konzernbesteuerung in den <strong>US</strong>A.<br />

134 §§ 263(c), 173 f., 190, 198 IRC.<br />

135 §§ 169, 195, 248, 709 IRC.<br />

136 § 197 IRC.<br />

137 § 199(a)(1) und (2) IRC. Dieser zusätzliche Abzug wird im Jahr 2007 auf 6% und im Jahr 2009<br />

auf 9% erhöht. Der Abzug darf jedoch 50% der vom Steuerpflichtigen in den <strong>US</strong>A bezahlten<br />

Lohnsumme nicht übersteigen; vgl. § 199(b)(1) IRC. Vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti<br />

(2005) 9.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

sowie Geschenke an Nichtangestellte mit einem Wert von mehr als 25 <strong>US</strong>D<br />

gemacht 138 .<br />

Kommt es zu Verlusten infolge von Kauf- oder Tauschgeschäften zwischen<br />

einer Kapitalgesellschaft und mit ihr verbundenen Steuersubjekten, die als<br />

Kapitalgesellschaften oder als natürliche Personen mehr als 50% <strong>des</strong> Aktienkapitals<br />

halten, können diese nicht zum Abzug gebracht werden 139 . Abzüge<br />

können nicht steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Aufwendungen<br />

Kosten zur Generierung steuerfreien Einkommens darstellen. Dazu<br />

gehören z.B. Zinsen, die bei der Finanzierung steuerfreier Obligationen der<br />

Bun<strong>des</strong>staaten oder der Gemeinden entstehen 140 und unter Umständen bei<br />

der Finanzierung <strong>des</strong> Erwerbs von Aktiven und Aktien eines Unternehmens<br />

anfallen 141 .<br />

Abzüge sind hingegen in folgenden Fällen erlaubt oder werden auf einen bestimmten<br />

Umfang reduziert: (i) Zuwendungen an wohltätige Organisationen<br />

können nur im Umfang von bis zu 10% <strong>des</strong> steuerbaren Einkommens steuerwirksam<br />

in Abzug gebracht werden; (ii) Aufwendungen für die Einflussnahme<br />

auf den politischen Meinungsbildungsprozess («lobbying») werden<br />

generell beschränkt; (iii) Abfindungen an das Management bei Firmenübernahmen,<br />

die sog. «golden parachutes», können generell nicht steuerwirksam<br />

als Aufwand geltend gemacht werden; (iv) Aufwendungen für Spitzenmanager<br />

werden allgemein nur bis zu einer Million <strong>US</strong>D als Lohnaufwand von der<br />

Steuerbehörde anerkannt 142 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.3.5 Besondere Beschränkungen von Verlusten und Zinsaufwendungen<br />

Wie bei den natürlichen Personen wird das Anbringen von Verlusten aus<br />

Aktivitäten, bei welchen die Gesellschaft nur als passiver Investor auftritt,<br />

beschränkt. Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, die Vorteile von Transaktionen<br />

mit Tax Shelters zu beseitigen bzw. zu minimieren. Auch wenn diese<br />

Bestimmungen Gesellschaften betreffen, die von einem kleinen Kreis von Aktionären<br />

gehalten werden, entfalten sie insbesondere auf der Ebene der Gesellschafter<br />

Wirkung. Zahlreich und nicht weniger restriktiv sind die Bestimmungen<br />

im Zusammenhang mit der Beschränkung von Zinsaufwendungen.<br />

Auch hier sind die Personen «hinter» den Kapitalgesellschaften betroffen. Es<br />

138 §§ 162(a)(1), 264, 274 IRC.<br />

139 § 267 IRC. Gleiches gilt auch für Transaktionen zwischen zwei Kapitalgesellschaften, die von<br />

einem solch qualifizierten Aktionär gehalten werden.<br />

140 § 265 IRC.<br />

141 § 279 IRC.<br />

142 §§ 162(e) und (m), 170(b), 280G IRC. Vgl. auch Abrams/Doernberg (2002) 206 f.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

ist <strong>des</strong>halb auf die vorstehenden Äusserungen bei den natürlichen Personen<br />

zu verweisen 143 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.3.6 Steuerliche Verlustverrechnung<br />

Wird ein Verlust in der Steuerbilanz ausgewiesen, so kann dieser Net Operating<br />

Loss (NOL) mit Gewinnen der beiden vorhergehenden Jahre verrechnet<br />

werden («carry back») 144 . Ein allfälliger Verlustüberschuss ist sogar auf die<br />

Rechnungen der kommenden 20 Jahre vortragbar («carry over») 145 . Bei wesentlichen<br />

Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und einer Änderung<br />

<strong>des</strong> Unternehmenszwecks kann die Möglichkeit der Verlustverrechnung unter<br />

Umständen eingeschränkt werden bzw. ganz entfallen 146 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.4 Kapitalgewinne und Kapitalverluste<br />

Gewinne aus dem Verkauf und Tausch («sale and exchange») von Kapitalgütern<br />

(«capital gains») von Kapitalgesellschaften unterliegen keinem besonderen<br />

Steuersatz und werden mit dem gewöhnlichen Satz von 35% belastet.<br />

Dies steht in klarem Gegensatz zur Besteuerung natürlicher Personen,<br />

bei welchen ein «capital gain» in den meisten Fällen nur mit 15% besteuert<br />

wird. Steuerbar ist der Nettokapitalgewinn, d.h. der Überschuss eines netto<br />

langfristigen Kapitalgewinns über einen netto kurzfristigen Kapitalverlust.<br />

Es kommt hier zur Verrechnung von langfristigen bzw. kurzfristigen Kapitalgewinnen<br />

und -verlusten. Diese werden als langfristig angesehen, wenn sie<br />

sich auf den Verkauf oder Tausch eines Kapitalgutes beziehen, welches die<br />

Gesellschaft länger als ein Jahr in ihrer Buchhaltung führte. Bei einem Zeitraum<br />

von bis zu einem Jahr gelten sie als kurzfristig 147 . Nettokapitalverluste<br />

dürfen nicht mit Gewinnen aus der operativen Geschäftstätigkeit verrechnet<br />

143 Vgl. vorstehend N 23 ff.; vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 1<strong>1.</strong><br />

144 Einen Verlustrücktrag kennen z.B. auch Frankreich (3 Jahre); Deutschland (1 Jahr; begrenzt<br />

auf 511 500 EUR); Irland (3 Jahre); Niederlande (3 Jahre); Norwegen (2 Jahre) und Grossbritannien<br />

(1 Jahr); Quelle: Supplementary Service to European Taxation, IBFD, Amsterdam 2006<br />

betreffend Verlustbehandlung im Jahr 2006.<br />

145 § 172(b)(1)(A)(i) und (ii) IRC. Vgl. dazu McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 732 ff. Einen begrenzten<br />

Verlustvortrag kennen ebenfalls Finnland (10 Jahre); Griechenland (5 Jahre); Italien<br />

(5 Jahre); Portugal (6 Jahre); Spanien (15 Jahre) und die Schweiz (7 Jahre). Ein unbegrenzter<br />

Verlustvortrag ist demgegenüber in Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland<br />

(begrenzt auf 1 Mio. EUR), Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Grossbritannien<br />

möglich. Quelle: Supplementary Service to European Taxation, IBFD, Amsterdam<br />

2006 betreffend Verlustbehandlung im Jahr 2006.<br />

146 § 382 IRC.<br />

147 Vgl. § 1222 IRC. Vgl. dazu auch Karen C. Burke (2002) 24 f.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

werden, können aber für drei Jahre zurück- bzw. für fünf Jahre vorgetragen<br />

und derart mit einem Nettokapitalgewinn verrechnet werden 148 .<br />

Als Kapitalgut («capital asset») gilt jeder Vermögensgegenstand ausser Vorratsvermögen<br />

(«inventory»), Debitorenguthaben («accounts receivable»),<br />

dem Geschäft zugehöriges abschreibbares Vermögen, dem Geschäftszweck<br />

dienende Immobilien sowie Urheberrechte («copyrights»). Es ist nicht nötig,<br />

dass die Güter mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zusammenhängen<br />

149 . Unter Umständen kann ein Gewinn aus dem Verkauf oder Tausch<br />

eines Kapitalgutes ohne Steuerfolgen bleiben. Insbesondere ist dies bei einer<br />

Ersatzbeschaffung eines ähnlichen Gutes der Fall 150 . Es handelt sich hier<br />

lediglich um einen Steueraufschub («tax deferral»), da das neu erworbene<br />

Gut den Steuerbuchwert <strong>des</strong> veräusserten Gutes «übernimmt». Der gesamte<br />

Gewinn wird erst beim endgültigen Verkauf besteuert 151 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.5 Steuergutschriften<br />

Auf das vorstehend umschriebene steuerbare Einkommen («taxable income»)<br />

einer Kapitalgesellschaft finden die in § 11 IRC definierten Steuersätze<br />

Anwendung. Von der derart definierten Steuerschuld können jedoch<br />

noch Steuergutschriften («tax credits») in Abzug gebracht werden, welche in<br />

zwei Kategorien unterteilt werden:<br />

Zur ersten Kategorie gehören Gutschriften für an andere Staaten bezahlte<br />

Steuern und für in den <strong>US</strong>A bezahlte Quellensteuern für im Ausland ansässige<br />

Ausländer sowie daselbst domizilierte juristische Personen 152 .<br />

In die zweite Kategorie von Gutschriften fallen Steueranreize («incentives»),<br />

worunter indirekte Unterstützungen <strong>des</strong> Staates für gewisse Aktivitäten verstanden<br />

werden. Die wichtigste Gutschrift für Kapitalgesellschaften ist die<br />

allgemeine Gutschrift für die Geschäftstätigkeit («general business tax credit»).<br />

Diese stellt die Summe von insgesamt zwölf möglichen Gutschriften<br />

dar, zu welchen insbesondere gehören: (i) Gutschriften für Gesellschaften,<br />

148 §§ 1211 f. IRC. Diese Bestimmungen finden grundsätzlich nur auf Transaktionen Anwendung,<br />

die nach § 1222 IRC als «sale or exchange» qualifiziert werden. Zunehmend wurden aber<br />

komplexe Finanzgeschäfte sowie der Wertschriftenhandel vom Gesetzgeber besonderen<br />

Bestimmungen, die eine Gewinnrealisation annehmen, unterworfen. Zu den «constructive<br />

realization regimes» vgl. auch die §§ 475, 1256, 1259 IRC. Vgl. McDaniel/Ault/Repetti (2005) 12.<br />

Zur Besteuerung von Finanzinstrumenten im <strong>US</strong>-Steuerrecht vgl. den Überblick bei Thomas<br />

Funk (1998) und (1999).<br />

149 § 1221 IRC. Vgl. aber §§ 1231, 1250, 1252, 1254 f. IRC sowie McDaniel/Ault/Repetti (2005) 1<strong>1.</strong><br />

150 §§ 1031, 1033 IRC. § 1031(a) IRC spricht von «property […] exchanged solely for property of like<br />

kind which is to be held either for productive use in a trade or business or for investment».<br />

151 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 12, die von «exchanged basis rule» sprechen.<br />

152 §§ 27 und 33 IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

die bestimmten, auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Personen einen<br />

Arbeitsplatz zur Verfügung stellen 153 ; (ii) Gutschriften für Investitionen<br />

in Alternativenergien, wie z.B. Solar- und Windenergie 154 ; (iii) Gutschriften für<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Produktion von auf Alkohol basierendem<br />

Benzin 155 ; (iv) Gutschriften für Investitionen in Wohnprojekte für untere Einkommensschichten;<br />

(v) Gutschriften für Kosten für qualifizierte Forschungstätigkeiten<br />

156 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.6 Alternative Minimum Tax<br />

<strong>1.</strong>3.2.6.1 Allgemeines<br />

Seit dem Jahr 1969 kennen die <strong>US</strong>A eine alternative Min<strong>des</strong>tsteuer bei Kapitalgesellschaften,<br />

welche unterschiedlich ausgestaltet war, jedoch immer ein<br />

paralleles Steuersystem im Sinne einer «Auffangsteuer» hervorbrachte. Ziel<br />

dieser Alternative Minimum Tax (AMT) ist es, übermässig benutzte Steuervorteile<br />

der allgemeinen Bestimmungen <strong>des</strong> IRC wieder rückgängig zu machen.<br />

Eine steuerpflichtige Gesellschaft wird der AMT unterstellt, wenn nach deren<br />

Bestimmungen ihr «alternatives» steuerbares Einkommen, das Alternative<br />

Minimum Taxable Income (AMTI), höher ausfällt als nach den regulären<br />

Bestimmungen zur Ermittlung <strong>des</strong> steuerbaren Einkommens 157 . Die heutige<br />

Form der AMT von Kapitalgesellschaften stammt aus dem Jahr 1982. Nachfolgende<br />

Änderungen <strong>des</strong> IRC hatten zur Folge, dass die AMT sich zu einem<br />

«parallelen Steuersystem» entwickelte. Dies insbesondere wegen der Annäherung<br />

der steuerlichen Spitzenbelastung von 35% der regulären Steuer an<br />

den Pauschalsatz von 20% der AMT, welche jedoch von einer breiteren Steuerbemessungsgrundlage<br />

ausgeht 158 . In der Praxis werden sowohl <strong>US</strong> Corporations<br />

als auch im Ausland domizilierte Gesellschaften, welche mittels Betriebsstätten<br />

in den <strong>US</strong>A Geschäfte betreiben, der AMT unterstellt.<br />

<strong>1.</strong>3.2.6.2 Bemessungsgrundlage<br />

Um die Bemessungsgrundlage («base») der AMT zu erhalten, ist vom steuerbaren<br />

Einkommen, welches nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen<br />

ermittelt wird, auszugehen. Dieses «taxable income» wird mittels An-<br />

153 § 51 IRC. Nach § 280C IRC sind die für die Gehälter dieser Personen bilanzierten Aufwendungen<br />

um diesen «work opportunity credit» zu kürzen. Vgl. auch § 51A IRC.<br />

154 §§ 46 und 48 IRC.<br />

155 § 40 IRC.<br />

156 §§ 40, 41, 46 und 48 IRC.<br />

157 Vgl. zur AMT für Kapitalgesellschaften McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 6 ff.; Bittker/<br />

Eustice (2000) 5-65 ff.; Karen C. Burke (2002) 31 ff.; vgl. auch Abrams/Doernberg (2002) 53 f.<br />

158 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 14: «The AMT system employs a single flat tax rate lower than<br />

the regular tax rate, but it is applied to a tax base that more closely approximates economic<br />

income.»<br />

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© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />

Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

passungen («adjustments») erhöht. Als mögliche Anpassungen sind insbesondere<br />

zu nennen: (i) die Reduzierung der Abschreibungssätze 159 ; (ii) die<br />

Einschränkung der Geltendmachung von Verlusten 160 und (iii) die Verbreiterung<br />

der Bemessungsgrundlage, indem Einkommen zugerechnet wird,<br />

welches nach den allgemeinen Grundsätzen nicht zur Steuerbemessungsgrundlage<br />

gehört 161 . Nach Vornahme vorgenannter Anpassungen reduzieren<br />

gewisse Steuerbegünstigungen das AMTI. Grundsätzlich kommt eine<br />

Steuerbefreiung im Umfang von 40 000 <strong>US</strong>D zur Anwendung, welche bei<br />

Vorliegen eines AMTI einer Kapitalgesellschaft von 150 000 <strong>US</strong>D oder mehr<br />

zunehmend reduziert wird («phased out») 162 . Auf das Kleingewerbe («small<br />

corporations») wird die AMT nicht angewendet, da diese Steuer nur für Gesellschaften<br />

massgeblich ist, deren durchschnittliche Einnahmen der drei<br />

vorhergehenden Jahre 5 Mio. <strong>US</strong>D überschreiten bzw. in den nachfolgenden<br />

Jahren 7,5 Mio. <strong>US</strong>D übersteigen 163 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.6.3 Steuersatz<br />

Der Steuersatz der AMT beträgt proportional 20% 164 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.6.4 Steuergutschrift und Alternative Minimum Tax<br />

Die Steuergutschrift für ausländische Steuern, der Foreign Tax Credit (FTC),<br />

vermag die AMT zu reduzieren. Eine solche Reduktion war bis anhin auf 90%<br />

der AMT beschränkt, doch gilt aufgrund <strong>des</strong> American Jobs Creation Act of<br />

2004 diese Einschränkung nicht mehr 165 . Ein Überschuss kann zurück- oder<br />

vorgetragen werden 166 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.6.5 Definitive Steuerschuld<br />

Das steuerbare Einkommen wird nach den regulären Regeln sowie nach den<br />

auf die AMT anwendbaren Bestimmungen ermittelt. Übersteigt die AMT die<br />

reguläre Steuer («regular tax») für das betreffende Steuerjahr, wird dieser<br />

159 § 56(a)(1)(A)(ii) IRC.<br />

160 § 56(a)(4) und (d) IRC.<br />

161 § 56(c) und (g) IRC.<br />

162 § 55(d)(2) und (3) IRC. Übersteigt das AMTI 310 000 <strong>US</strong>D, kommt kein Steuerfreibetrag mehr<br />

zur Anwendung.<br />

163 § 55(e)(1) und (2) IRC.<br />

164 § 55(b)(1)(B) IRC.<br />

165 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 15 mit dem Hinweis in FN 52, dass diese Einschränkung auf 90%<br />

der AMT im Widerspruch zu vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stand, welche eine<br />

vollständige Entlastung verlangen.<br />

166 §§ 55(b)(1)(B) und 59(a) IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Überschuss der regulären Steuerschuld zugerechnet, um derart die definitive<br />

Steuerschuld zu eruieren 167 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.6.6 Steuergutschrift<br />

Eine steuerpflichtige Gesellschaft kann in einem Jahr der AMT unterstellt sein,<br />

in einem anderen der regulären Steuer. Dieser Wechsel in den Besteuerungssystemen<br />

kann durch unterschiedliche (steuer)buchhalterische Behandlung<br />

gewisser Aktiven verursacht werden. Um Unstimmigkeiten zu verhindern,<br />

wird eine Steuergutschrift für Jahre gewährt, in welchen die AMT zur Anwendung<br />

kommt. Dieser «credit» kann bei einer künftigen Anwendung der<br />

regulären Steuer geltend gemacht werden, wodurch die 20% AMT als eine<br />

«Vorauszahlung» für die reguläre Steuer angesehen werden können 168 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.7 Transaktionen zwischen Kapitalgesellschaften und Aktionären<br />

Wie im Steuerrecht der Schweiz, von Deutschland und Österreich besitzt die<br />

Kapitalgesellschaft auch im <strong>US</strong>-Steuerrecht eigene Rechtssubjektivität und<br />

unterscheidet sich klar von ihren Aktionären 169 . Ausschüttungen der Gesellschaft<br />

werden nur auf der Ebene der Anteilseigner besteuert.<br />

Bei der Gründung («formation») einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Einbringung<br />

von Vermögenswerten steuerneutral, wenn die einbringenden Aktionäre<br />

die Gesellschaft unmittelbar nach der Gründung zu min<strong>des</strong>tens 80%<br />

kontrollieren. Die Gesellschaft unterliegt auch bei der Emission von Aktien<br />

keinen Steuerfolgen, während die durch Einbringung liberierten Aktien den<br />

steuerlichen Buchwert («basis») der eingebrachten Güter übernehmen. Derart<br />

sichert sich der Fiskus das Steuersubstrat der Kapitalgewinnsteuer, indem<br />

die Steuerbuchwerte nicht zu seinem Nachteil steuerneutral heraufgesetzt<br />

werden können 170 .<br />

Ausschüttungen von Geld oder Wirtschaftsgütern durch eine Kapitalgesellschaft<br />

an ihre Aktionäre stellen steuerbare Dividenden dar, und zwar<br />

so lange, als diese aus den Earnings and Profits (E&P) erfolgen 171 . Während<br />

ausgeschüttete Dividenden bei der Gesellschaft nicht als Aufwand verbucht<br />

werden können, sind Zinsen für Schulden der Gesellschaft abziehbar. Dies<br />

führt dazu, dass Wertpapiere dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zu-<br />

167 § 55(a) IRC spricht von «the tentative minimum tax for the taxable year, over the regular tax for<br />

the taxable year».<br />

168 § 53 IRC.<br />

169 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 16 sprechen von einer «entity separate and distinct from its<br />

shareholders».<br />

170 Vgl. die §§ 351, 358, 362, 1032 IRC. Zur «formation» einer Kapitalgesellschaft vgl. McDaniel/<br />

McMahon/Simmons (1999) 74 ff. und Bittker/Eustice (2000) 3-3 ff.<br />

171 § 316 IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

geordnet werden müssen 172 . Das steuertechnische Konzept der E&P nähert<br />

sich dabei mehr oder weniger dem Begriff <strong>des</strong> Ertragsüberschusses im Sinne<br />

<strong>des</strong> «earned surplus» der Finanzbuchhaltung an 173 . Werden Wirtschaftsgüter<br />

der Gesellschaft an einen Aktionär mit einem Verkehrswert («fair market<br />

value») übertragen, der über dem steuerlichen Buchwert liegt, hat die Gesellschaft<br />

im Umfang der Differenz einen steuerbaren Kapitalgewinn erzielt,<br />

indem eine «Veräusserung» an den Aktionär fingiert wird. Daraus resultiert,<br />

dass in derartigen Transaktionen auf der Ebene der Gesellschaft wie auch<br />

beim Aktionär steuerbares Einkommen realisiert wird 174 . Sowohl für die Gesellschaft<br />

als auch für den Aktionär definiert sich der Betrag der Dividenden<br />

über das empfangene Geld bzw. über den Verkehrswert <strong>des</strong> empfangenen<br />

Wirtschaftsgutes. Geht die Ausschüttung über den Betrag der E&P hinaus,<br />

reduziert der Aktionär den Steuerbuchwert seiner Aktien im Umfang dieser<br />

Differenz. Nimmt sie ein grösseres Ausmass an, wird der über den Steuerbuchwert<br />

hinausgehende Betrag als Kapitalgewinn besteuert. Ist eine Kapitalgesellschaft<br />

Empfängerin einer Dividende, kann sie zur Vermeidung einer<br />

dreifachen Belastung einen Abzug geltend machen 175 .<br />

Zuteilungen neuer Aktien («stock dividends») sind für den Aktionär grundsätzlich<br />

steuerneutral. Kommt es aber zu einer Änderung der Kapitalstruktur,<br />

kann diese Zuweisung beim Aktionär als Einkommen besteuert werden 176 .<br />

Ein Aktienrückkauf («redemption») seitens der Gesellschaft kann beim Aktionär<br />

als Kapitalgewinn besteuert werden, soweit die Vergütung nicht<br />

einer Dividende ähnlich ist. Der IRC bestimmt, ob die Vergütung für den<br />

Aktienrückkauf als «gewöhnliches Einkommen» oder als Kapitalgewinn zu<br />

behandeln ist. Wie bei der allgemeinen Dividendenausschüttung führt die<br />

Übertragung von im Wert gestiegenem Vermögen zum Zweck eines Aktien-<br />

172 In der Praxis ist diese Unterscheidung nicht einfach und wird oftmals auf Gerichtsebene<br />

entschieden. Der <strong>US</strong> Congress war auf diesem Gebiet bereits mehrfach tätig, um die Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen zu beschränken (vgl. dazu auch vorstehend N 25 ff.). Vgl. dazu die<br />

§§ 163(e), (j) und (l) sowie 385 IRC. Das Abgrenzungsproblem beim Eigen- und Fremdkapital<br />

ist mit dem System <strong>des</strong> Gesellschaftssteuerrechts, in welchem die Kapitalgesellschaft als<br />

eigenständiges, vom Aktionär getrenntes Steuersubjekt behandelt wird, verbunden. Zur<br />

«Debt-versus-Equity»-Problematik vgl. insbesondere McDaniel/McMahon/Simmons (1999)<br />

138 ff. und Bittker/Eustice (2000) 4-4 ff.<br />

173 § 312 IRC. Vgl. dazu auch Karen C. Burke (2002) 85 ff.<br />

174 §§ 61 und 311(b) IRC.<br />

175 §§ 243 und 301(b)−(c) IRC.<br />

176 § 305 IRC. Vgl. zur Ausgabe von Vorzugsaktien («preferred stock») § 306 IRC. Zu den «stock<br />

dividends» vgl. die Ausführungen bei Abrams/Doernberg (2002) 148 ff.; Karen C. Burke (2002)<br />

146 ff.; Bittker/Eustice (2000) 8-85 ff.; McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 291 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

rückkaufs seitens einer Kapitalgesellschaft zu einer Gewinnrealisierung der<br />

Gesellschaft 177 .<br />

Kommt es zu Vermögensübertragungen bei Teil- oder Totalliquidation einer<br />

Gesellschaft, können diese sich auf der Ebene <strong>des</strong> Aktionärs als steuerbare<br />

Kapitalgewinne qualifizieren. Auch hier realisiert die Gesellschaft einen Gewinn<br />

im Umfang <strong>des</strong> Wertzuwachses 178 . Die Liquidation einer zu min<strong>des</strong>tens<br />

80% gehaltenen Tochtergesellschaft bleibt auf der Ebene von Mutter- und<br />

Tochtergesellschaft ohne Steuerfolgen. Konsequent übernimmt die Muttergesellschaft<br />

hier die Steuerbuchwerte der liquidierten Tochtergesellschaft<br />

179 .<br />

Konzerne können konsolidierte Steuererklärungen («consolidated returns»)<br />

einreichen. Voraussetzung dafür ist, dass das Mutterunternehmen über<br />

min<strong>des</strong>tens 80% der Aktien ihrer einzelnen Tochterunternehmen verfügt.<br />

Die nahezu nur in den Regulations enthaltenen Bestimmungen über die<br />

steuerliche Konsolidierung verlangen nach einer Konsolidierung von Einkünften<br />

und Abzügen aller Konzerngesellschaften, was zu einem konsolidierten<br />

steuerbaren Einkommen bzw. Gewinn führt. Dividenden innerhalb<br />

der Gruppe sind nicht steuerwirksam. Eine ausländische Gesellschaft kann<br />

nicht Mitglied einer derart konsolidierten Gruppe sein, weshalb die beschriebenen<br />

Regeln nur für rein <strong>US</strong>-amerikanische Konzerngesellschaften von Bedeutung<br />

sind 180 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.8 Steuern gegen die Einbehaltung von Gewinnen<br />

<strong>1.</strong>3.2.8.1 Accumulated Earnings Tax<br />

Bis anhin war im <strong>US</strong>-Steuerrecht der Maximalsatz für Kapitalgesellschaften<br />

immer tiefer als bei natürlichen Personen. Hieraus resultierte die «Versuchung»,<br />

die Gesamtsteuerbelastung einer Gesellschaft und ihrer Aktionäre<br />

zu minimieren, indem die Gewinne so lange wie möglich nicht als Dividenden<br />

ausgeschüttet wurden und es derart zu keiner zweiten Besteuerung<br />

beim Aktionär kam. Um diesem Verhalten entgegenzuwirken bzw. es zu «bestrafen»,<br />

wurde ein System zur Besteuerung bestimmter einbehaltener Ge-<br />

177 §§ 302 und 311 IRC. Zu den «stock redemptions» vgl. ausführlich Karen C. Burke (2002) 106 ff.;<br />

Bittker/Eustice (2000) 9-3 ff. McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 235 ff.<br />

178 §§ 302(b)(4), 311, 331 und 336 IRC.<br />

179 §§ 332, 334(b)(1), 337 IRC. Zu den «corporate liquidations» vgl. Abrams/Doernberg (2002)<br />

170 ff.; Bittker/Eustice (2000) 10-50 ff.; McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 331 ff.<br />

180 Treas. Reg. § <strong>1.</strong>1502-1 et seq. Vgl. ausführlich Bittker/Eustice (2000) 13-74 ff. Die Regulations sind<br />

äusserst komplex und beschreiben im Detail die Behandlung von Transaktionen innerhalb<br />

der konsolidierten Gruppe. Eine steuerlich konsolidierte Gruppe kann auch ausländische<br />

Aktionäre ausweisen. Vgl. auch Brigitte Wudernitz (1996); Claus Luttermann (1996).<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

winne, die sog. Accumulated Earnings Tax (AET), in den IRC aufgenommen 181 .<br />

Diese Steuer wird auf jede Gesellschaft angewendet, die «formed or availed<br />

of for the purpose of avoiding the income tax with respect to its shareholders or<br />

the shareholders of any other corporation, by permitting earnings and profits to<br />

accumulate instead of being divided or distributed» 182 .<br />

Die Anhäufung der Gewinne in der Gesellschaft hat ihren Bedürfnissen in<br />

vernünftigem Mass zu entsprechen, was in der Steuerpraxis komplexe Abklärungen<br />

erfordert 183 . Auch <strong>US</strong>-Gesellschaften mit ausländischen Aktionären<br />

und ausländische Gesellschaften mit <strong>US</strong>-Aktionären können dieser «Strafsteuer»<br />

(«penalty tax») auf ihre nichtausgeschütteten Gewinne unterworfen<br />

werden. Ausländische Gesellschaften mit <strong>US</strong>-Aktionären betrifft dies jedoch<br />

nur im Umfang ihrer den <strong>US</strong>-Quellen zugerechneten Einkünfte. Verfügen<br />

ausländische Gesellschaften über keine <strong>US</strong>-Aktionäre, kommt diese Steuer<br />

grundsätzlich nicht zum Zug 184 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.8.2 Personenbezogene Holdinggesellschaften<br />

Holdinggesellschaften mit einer personenbezogenen Ausgestaltung, die<br />

sog. Personal Holding Companies, werden seit 1934 einem besonderen Steuerregime<br />

unterstellt 185 . Um einer übermässigen Kapitalanhäufung in der<br />

Gesellschaft entgegenzuwirken, wurden in den IRC Bestimmungen aufgenommen,<br />

welche die Ausschüttung von Dividenden vorschreiben. Nicht<br />

ausgeschüttete Gewinne, das sog. «undistributed personal holding company<br />

income», werden dabei mit einer «Strafsteuer» («penalty tax») von 15% belegt.<br />

Als steuerbares Einkommen stehen hier insbesondere Dividenden, Zinsen,<br />

Lizenzvergütungen und Rentenzahlungen im Vordergrund. Diese Bestimmungen<br />

finden auf jede <strong>US</strong>-Gesellschaft Anwendung, und zwar unabhängig<br />

von der Einkommensquelle oder der Frage, ob ein bedeutender Teil bzw.<br />

alle ihre Aktionäre Ausländer sind. Eine Kapitalgesellschaft kann dennoch als<br />

«Investmentvehikel» benutzt werden; denn es ist einfach, die vorgenannten<br />

Bestimmungen zu umgehen, indem die Gesellschaft sich der einfachen Besteuerung<br />

nach Subchapter S <strong>des</strong> IRC unterstellt 186 .<br />

181 §§ 531–537 IRC. Vgl. McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 779 ff.; Bittker/Eustice (2000)<br />

7-2 ff.<br />

182 § 532(a) IRC.<br />

183 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 19 f.<br />

184 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 20.<br />

185 §§ 541−547 IRC. Vgl. dazu Bittker/Eustice (2000) 7-38 ff.; Karen C. Burke (2002) 39 ff.; zur Abgrenzung<br />

gegenüber der Foreign Personal Holding Company vgl. Bittker/Eustice (2000) 15-92 ff.<br />

186 Vgl. McDaniel/Ault/Repetti (2005) 20 mit Hinweisen zur sog. «deficiency dividend», mit welcher<br />

die Bezahlung der Personal Holding Company Tax verhindert werden kann.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

<strong>1.</strong>3.2.9 Umstrukturierungen<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.1 Sacheinlagen<br />

Werden Sacheinlagen durch eine oder mehrere natürliche oder juristische<br />

Personen gegen Ausgabe von Aktien in eine Kapitalgesellschaft eingebracht,<br />

kann dies grundsätzlich steuerneutral erfolgen. Nach § 351(a) IRC wird jedoch<br />

vorausgesetzt, dass diese Personen unmittelbar nach der Einlage min<strong>des</strong>tens<br />

80% aller Stimmrechte und Aktienklassen auf sich vereinigen 187 .<br />

Erhält dieser Personenkreis neben Aktien auch eine andere Abfindung, sei<br />

es in Form von Geld oder anderen Wirtschaftsgütern, löst diese als «boot» bezeichnete<br />

Entschädigung eine steuerliche Gewinnrealisierung aus 188 . Kommt<br />

es zu Sacheinlagen in eine ausländische Kapitalgesellschaft, wird regelmässig<br />

auch ohne Vorliegen von «boot» eine teilweise Gewinnrealisierung angenommen.<br />

Derart soll verhindert werden, dass (<strong>US</strong>-amerikanisches) Steuersubstrat<br />

definitiv an das Ausland verloren geht 189 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.2 Kapitalherabsetzungen<br />

Jede Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen Aktionär wird, soweit<br />

Earnings and Profits (E&P) vorhanden sind, grundsätzlich als Dividende qualifiziert.<br />

Über die E&P hinausgehende Beträge gelten als steuerlich neutrale<br />

Rückzahlungen von Eigenkapital 190 . Kommt es zu Ausschüttungen über<br />

dieses Niveau hinaus, gelten diese als steuerbare Veräusserungsgewinne<br />

(«capital gains») 191 . Zahlungen, die nicht in Zusammenhang mit der Eigentümerschaft<br />

der Aktionäre stehen, werden systemkonform nicht als Dividenden<br />

behandelt 192 . Bei Ausschüttungen im Rahmen einer Kapitalherabsetzung<br />

(«redemption») nach § 317(a) IRC wird eine Ausschüttung von Eigenkapital<br />

angenommen, wenn der Beteiligungsprozentsatz <strong>des</strong> Aktionärs sich<br />

erheblich verringert, die Ausschüttung bzw. Rückführung nicht wesentlich<br />

einer Dividende entspricht, der Aktionär seine Beteiligung aufgibt oder eine<br />

Teilliquidation stattfindet 193 .<br />

187 Man spricht von einer «nonrecognition provision».<br />

188 § 351(b) IRC. Zum Begriff «boot» vgl. Karen C. Burke (2002) 54 ff.; Abrams/Doernberg (2002)<br />

26 ff.<br />

189 § 367 IRC. Im internationalen Kontext ist insbesondere auf § 367(d) IRC zu verweisen. Vgl.<br />

auch die Ausführungen bei Richard L. Doernberg (2001) 368 ff. und (2004) 422 ff. und 445 ff.;<br />

ausführlich Bittker/Lokken (2005/2006) 71-2 ff.; McDaniel/Ault/Repetti (2005) 128 f. und 130 ff.;<br />

vgl. auch Hal Hicks (2003) 179 ff.<br />

190 § 302(c)(2) IRC. Es wird dabei von «tax free return of capital» gesprochen.<br />

191 § 302(c)(3) IRC.<br />

192 Lohnzahlungen, Zinsen, Miet- und Pachtzinszahlungen usw.<br />

193 § 302(b)(1)−(4) IRC. Vgl. zu den «stock redemptions» Bittker/Eustice (2000) 9-3 ff.; McDaniel/<br />

McMahon/Simmons (1999) 235 ff.; vgl. auch Abrams/Doernberg (2002) 108 ff.; Karen C. Burke<br />

(2002) 106 ff.<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>1.</strong>3.2.9.3 Steuerneutrale Umstrukturierungen<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.1 Allgemeines<br />

<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Für steuerneutrale Umstrukturierungen («tax free reorganizations» oder «nonrecognition<br />

transactions») 194 gilt als zentrale Bestimmung § 368 IRC, welche<br />

für verschiedene Formen von Reorganisationen deren Steuerneutralität gewährt,<br />

wenn die Buchwerte der Steuerbilanz fortgeführt werden. In Ergänzung<br />

zu dieser Bestimmung regelt § 361 IRC, dass eine Gesellschaft, welche<br />

anlässlich einer in § 368 IRC vorgegebenen Umstrukturierung Aktiven oder<br />

Aktien überträgt, keinen steuerbaren Kapitalgewinn bzw. -verlust realisiert,<br />

und § 354 IRC legt fest, dass Aktionäre in solchen Fällen ihre Aktien steuerneutral<br />

austauschen können 195 . Grundgedanke dieser Bestimmung ist, dass<br />

Umstrukturierungen eine Änderung in der Struktur der Geschäftstätigkeit<br />

bzw. <strong>des</strong> Geschäftsbetriebs steuerneutral herbeiführen dürfen, ohne aber<br />

Natur und Charakter der Beziehung von Gesellschaft und Anteilseignern<br />

fundamental zu ändern. Der IRC nennt in § 368 insbesondere folgende Formen<br />

steuerneutraler Umstrukturierungen 196 :<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.2 Type A Reorganization<br />

Bei der A Reorganization handelt es sich um eine steuerneutrale Verschmelzung<br />

von zwei Kapitalgesellschaften durch Fusion («statutory merger») oder<br />

um eine Verschmelzung zur Neugründung («consolidation») 197 . Dabei übernimmt<br />

die aufnehmende Gesellschaft steuerneutral das Gesamtvermögen<br />

der übertragenden Gesellschaft 198 und die Gesellschafter der übertragenden<br />

194 In der Praxis wird pauschal auch von «Reorgs» gesprochen.<br />

195 Vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 130.<br />

196 Zu den «tax free corporate reorganizations» nach § 368 IRC vgl. Abrams/Doernberg (2002) 208 ff.;<br />

Karen C. Burke (2002) 231 ff.; McDaniel/Ault/Repetti (2005) 128 ff.; ausführlich Bittker/Eustice<br />

(2000) 12-1 ff.; McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 515 ff.; zu den internationalen Aspekten<br />

vgl. insbesondere Richard L. Doernberg (2001) 364 ff. und (2004) 422 ff. und 445 ff.; vgl. dazu<br />

auch Bittker/Lokken (2000) 71-2 ff.; vgl. dazu auch die Internet-Seite von Reimar Pinkernell zum<br />

<strong>US</strong>-amerikanischen Steuerrecht unter www.pinkernell.de, insbesondere das <strong>US</strong>-Steuerglossar<br />

(Stand: <strong>1.</strong> Oktober 2001).<br />

197 § 368(a)(1)(A) IRC. Die Definition einer A Reorganization beinhaltet nicht die Fusion einer<br />

<strong>US</strong> Corporation mit einer ausländischen Gesellschaft; vgl. dazu auch § 367(a)(5) IRC. Im Jahr<br />

2005 hat der IRS eine Änderung der Definition der A Reorganization vorgeschlagen, welche<br />

auch die Fusion einer <strong>US</strong> Corporation mit einer ausländischen Gesellschaft steuerneutral<br />

zulässt. Vgl. dazu Prop. Treas. Reg. § <strong>1.</strong>368-1(b)(1)(ii); vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005)<br />

132, insbesondere FN 55.<br />

198 Die aufnehmende Gesellschaft führt die Buchwerte der übertragenden Gesellschaft unverändert<br />

weiter («basis carryover»). Dabei handelt es sich um ein klassisches Prinzip zur Wahrung<br />

der Steuerneutralität bei Umstrukturierungen; vgl. z.B. zur Rechtslage in der Schweiz u.a.<br />

Marc Bauen (2004) 79 ff.; Bauen/Jegher/Wenger/Zen-Ruffinen (2005) 67 f., 183, 303 f.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Gesellschaft erhalten steuerneutral als Gegenleistung Anteile und/oder Anleihen<br />

(«securities») der übernehmenden Gesellschaft 199 .<br />

In der Praxis kommt die A Reorganization regelmässig in Form <strong>des</strong> «triangular<br />

merger» («triangular A») unter Einschaltung einer neugegründeten<br />

Tochtergesellschaft zur Anwendung. Diese Umstrukturierungsform hat insbesondere<br />

die zwei Vorteile, dass (i) für die Verschmelzung kein Beschluss<br />

der Gesellschafter der Muttergesellschaft erforderlich ist und dass (ii) die<br />

Schulden der übertragenden Gesellschaft in der (neugegründeten) Tochtergesellschaft<br />

isoliert werden können200 . Dieser «triangular merger» kommt in<br />

der Praxis insbesondere in zwei Formen vor:<br />

(i) «forward triangular merger»: Bei dieser Umstrukturierungsform werden<br />

von der Muttergesellschaft eigene Anteile in die Tochtergesellschaft,<br />

mit welcher die Zielgesellschaft («target corporation») fusioniert wird,<br />

eingebracht. Im Gegenzug erhalten die Gesellschafter der Zielgesellschaft<br />

diese eingebrachten Anteile für ihre Anteile und werden somit<br />

Gesellschafter der Muttergesellschaft.<br />

(ii) «reverse triangular merger»: Bei dieser Umstrukturierungsform wird<br />

die Tochtergesellschaft mit der Zielgesellschaft fusioniert; dadurch<br />

besteht die Zielgesellschaft weiter und wird zur 100-prozentigen<br />

Tochtergesellschaft. Die Anteilsinhaber der Zielgesellschaft erhalten<br />

in der Folge Anteile an der Muttergesellschaft201 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.3 Type B Reorganization<br />

Als B Reorganization wird der Erwerb einer Kapitalgesellschaft ausschliesslich<br />

durch Emission von Aktien der übernehmenden Gesellschaft («acquiring<br />

corporation») bezeichnet202 . Dabei werden in dieser «stock-for-stock acquisition»<br />

die früheren Aktionäre der erworbenen Gesellschaft zu Aktionären der<br />

199 Innerhalb gewisser Grenzen kann die übernehmende Gesellschaft («acquiring corporation»)<br />

auch Abfindungen zahlen, die als «boot» bezeichnet werden und vom Gesellschafter der<br />

übernommenen Gesellschaft («acquired corporation») als Einkommen zu versteuern sind.<br />

200 Diese Umstrukturierungsform lässt zudem Barabfindungen im grossen Ausmass zu, ohne<br />

die Steuerfreiheit für die beteiligten Gesellschaften in Frage zu stellen («nonrecognition<br />

treatment»). Die Kooperation der Zielgesellschaft ist hier Voraussetzung. Für eine steuerfreie<br />

feindliche Übernahme («hostile takeover») kommt demgegenüber nur die B Reorganization<br />

in Frage.<br />

201 Diese Form der Verschmelzung ist insbesondere dann von Vorteil, wenn die Zielgesellschaft<br />

als selbständiger Rechtsträger erhalten bleiben soll. Dies ist z.B. anzustreben, wenn sie über<br />

Rechte verfügt, welche bei einer sog. Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) verloren<br />

gehen würden. Vgl. auch §§ 368, 354, 361 und 362 IRC.<br />

202 Vgl. § 368(a)(1)(B) IRC: «[…] the acquisition by one corporation, in exchange solely for all or a<br />

part of its voting stock (or in exchange solely for all or a part of the voting stock of a corporation<br />

which is in control of the acquiring corporation), of stock of another corporation if, immediately<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

erwerbenden Gesellschaft 203 . Die übernehmende Gesellschaft hat bei einem<br />

solchen steuerneutralen Anteilsaustausch min<strong>des</strong>tens 80% der Anteile der<br />

Zielgesellschaft («target corporation») im Austausch für eigene, stimmberechtigte<br />

Anteile («voting stock») zu erwerben; Barabfindungen sind somit<br />

nicht zulässig («zero boot tolerance») 204 .<br />

Da die übernehmende Gesellschaft nur stimmberechtigte Anteile als Gegenleistung<br />

verwenden kann, handelt es sich bei der B Reorganization um die<br />

unflexibelste Form der Umstrukturierung. Sie kommt insbesondere bei der<br />

feindlichen Übernahme («hostile takeover») vor, und zwar immer dann, wenn<br />

die übernehmende Gesellschaft nicht über genügend Barmittel verfügt, um<br />

die Anteile der Zielgesellschaft zu erwerben.<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.4 Type C Reorganization<br />

Der Erwerb <strong>des</strong> – mehr oder weniger – ganzen Geschäftsbetriebs einer Kapitalgesellschaft<br />

(«asset acquisition») ausschliesslich gegen Ausgabe von<br />

stimmberechtigten Aktien («voting stock») der erwerbenden Gesellschaft<br />

(«acquiring corporation») wird als C Reorganization bezeichnet205 . Die Kapitalgesellschaft,<br />

die in dieser «stock-for-asset acquisition» ihren operativen<br />

Geschäftsbetrieb veräussert hat, muss zum Erhalt der Steuerneutralität der<br />

Transaktion anschliessend liquidiert werden («liquidation requirement») und<br />

die Anteile an der erwerbenden Kapitalgesellschaft sowie allfällig verbleibende<br />

Wirtschaftsgüter ihren Aktionären zuwenden206 .<br />

Im Gegensatz zur klassischen Fusion («merger») im Sinne der A Reorganization<br />

verfügt die übernehmende Gesellschaft bei der C Reorganization über<br />

mehr Spielraum, da sie bei dieser Vermögensübernahme («asset acquisition»)<br />

spezifische Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft («target corporation»)<br />

übernehmen kann, ohne automatisch auch deren Schulden zu<br />

after the acquisition, the acquiring corporation has control of such other corporation (whether or<br />

not such acquiring corporation had control immediately before the acquisition;[…]».<br />

203 Bei einer solchen Transaktion bestimmt sich der Buchwert («basis») der erhaltenen Anteile<br />

nach dem Buchwert der hingegebenen Anteile. Derart bleiben die in den Anteilen enthaltenen<br />

stillen Reserven konserviert und werden erst im Fall einer späteren Veräusserung<br />

aufgedeckt.<br />

204 In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer Triangular B Reorganization, wenn<br />

eine eigens für diesen Zweck gegründete Tochtergesellschaft als Übernahmevehikel die<br />

stimmberechtigten Anteile ihrer Muttergesellschaft als Gegenleistung verwendet.<br />

205 Vgl. § 368(a)(1)(C) IRC: «[…] the acquisition by one corporation, in exchange solely for all or a<br />

part of its voting stock (or in exchange solely for all or a part of the voting stock of a corporation<br />

which is in control of the acquiring corporation), of substantially all of the properties of another<br />

corporation, but in determining whether the exchange is solely for stock the assumption by the<br />

acquiring corporation of a liability of the other shall be disregarded;[…]».<br />

206 In der Steuerpraxis wird die C Reorganization auch als «practical merger» bezeichnet, wirkt<br />

sie sich im Ergebnis doch als A Reorganization aus.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

übernehmen 207 . Auch bei dieser Umstrukturierungsform kann eine eigens<br />

für diesen Zweck gegründete Tochtergesellschaft als Gegenleistung die<br />

stimmberechtigten Anteile ihrer Muttergesellschaft verwenden («Triangular<br />

C Reorganization») 208 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.5 Type D Reorganization<br />

Werden organisatorisch verselbständigte Teilbetriebe einer Kapitalgesellschaft<br />

an eine andere Kapitalgesellschaft gegen deren Aktien übertragen,<br />

wird von einer «non-divisive type D Reorganization» gesprochen 209 . Die Aktien<br />

werden dabei nur an Aktionäre der den Teilbetrieb ausgliedernden Gesellschaft<br />

zugeteilt, wobei in der Praxis verschiedene Formen dieser Umstrukturierung<br />

möglich sind. Dabei müssen jedoch verschiedene Anforderungen<br />

erfüllt sein, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Eine Umstrukturierung<br />

in Form einer D Reorganization kann insbesondere zur Vorbereitung<br />

einer Unternehmensspaltung («corporate division») 210 oder auch zur<br />

Verlagerung <strong>des</strong> Unternehmens in einen anderen Bun<strong>des</strong>staat, in welchem<br />

die Tochtergesellschaft inkorporiert ist, verwendet werden.<br />

207 Die A Reorganization qualifiziert sich demgegenüber als eine sog. Gesamtrechtsnachfolge,<br />

bei welcher auch die Schulden übernommen werden müssen.<br />

208 Die übernehmende Gesellschaft kann aber auch nach Abschluss der C Reorganization die<br />

übernommenen Wirtschaftsgüter steuerfrei in eine Tochtergesellschaft einbringen («asset<br />

drop-down»). Vgl. zu einer solchen «Ausgliederung» auch § 351 IRC.<br />

209 Vgl. § 368(a)(1)(D) IRC: «[…] a transfer by a corporation of all or a part of its assets to another<br />

corporation if immediately after the transfer the transferor, or one or more of its shareholders<br />

(including persons who were shareholders immediately before the transfer), or any combination<br />

thereof, is in control of the corporation to which the assets are transferred; but only if, in pursuance<br />

of the plan, stock or securities of the corporation to which the assets are transferred are distributed<br />

in a transaction which qualifies under section 354, 355, or 355;[…]».<br />

210 Unternehmensspaltungen kommen insbesondere in drei Formen vor:<br />

(i) Spin-off: Bei dieser Spaltungsform werden Mutter- und Tochtergesellschaft zu beteiligungsidentischen<br />

Schwestergesellschaften, indem die Muttergesellschaft die Anteile an der von ihr<br />

beherrschten Tochtergesellschaft (80% oder mehr) an ihre Anteilsinhaber ausschüttet. Aus<br />

Sicht der Anteilsinhaber ändert sich lediglich die Form der Beteiligung, indem eine indirekte<br />

durch eine direkte Beteiligung ersetzt wird. Der Spin-off ist somit ein gesetzlich geregelter<br />

Sonderfall der Sachdividende («distribution in kind»).<br />

(ii) Split-off: Auch hier überträgt die Muttergesellschaft auf ihre Anteilsinhaber Anteile an einer<br />

beherrschten Tochtergesellschaft, wodurch Mutter- und Tochtergesellschaft zu Schwestergesellschaften<br />

werden. Die Übertragung stellt hier jedoch keine Ausschüttung dar, sondern<br />

erfolgt in Form eines entgeltlichen Austauschgeschäftes, bei welchem die Gegenleistung<br />

der Anteilsinhaber aus deren Anteilen an der übertragenden Gesellschaft besteht. Aus gesellschaftsrechtlicher<br />

Sicht wird dabei von «redemption of stock» gesprochen.<br />

(iii) Split-up: Dabei handelt es sich um eine steuerfreie Übertragung der Beteiligung an einer<br />

Tochtergesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter der Muttergesellschaft als Abfindung<br />

für deren Ausscheiden. Kommt eine Barabfindung nicht in Betracht, eignet sich der<br />

Split-up insbesondere zur Trennung verfeindeter Gruppen von Anteilsinhabern. Im Gegensatz<br />

zum Spin-off oder zum Split-off entsteht keine Schwestergesellschaft, sondern es liegen zwei<br />

Gesellschaften mit getrennten Kreisen von Anteilsinhabern vor.<br />

42<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Der Hauptanwendungsfall dieser Form der Umstrukturierung liegt in der<br />

Vorbereitung <strong>des</strong> Verkaufs einer Tochtergesellschaft. Denn kommt es zum<br />

Verkauf durch die Anteilsinhaber selbst, kann der Anfall der Unternehmenssteuer<br />

auf Ebene der Muttergesellschaft verhindert werden, was unter dem<br />

klassischen System zur wirtschaftlichen Doppelbelastung <strong>des</strong> Veräusserungsgewinns<br />

führen würde. Der spätere Gewinn der Gesellschafter aus der<br />

Veräusserung der Anteile ist demgegenüber als «capital gain» steuerlich begünstigt.<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.6 Type E Reorganization<br />

Eine Änderung der Kapitalstruktur einer Gesellschaft («recapitalization»)<br />

kann in Form einer E Reorganization steuerneutral vorgenommen werden211 .<br />

Zu denken ist an die Emission von Stammaktien anstelle von Vorzugsaktien<br />

und umgekehrt bzw. von Aktien anstelle von Schuldverschreibungen<br />

(«bonds») usw.<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.7 Type F Reorganization<br />

Ein Wechsel der Rechtsform, der Firma oder <strong>des</strong> Sitzes der Kapitalgesellschaft<br />

wird als F Reorganization bezeichnet und löst in der Regel ebenfalls keine<br />

Steuerfolgen aus212 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.3.8 Type G Reorganization<br />

Im Sanierungsfall können die Bestimmungen der G Reorganization angerufen<br />

werden, die für Umstrukturierungen im Fall eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens<br />

(Chapter 11) Steuerneutralität gewähren213 .<br />

<strong>1.</strong>3.2.9.4 Liquidation einer Kapitalgesellschaft<br />

Seit dem Tax Reform Act of 1986 sieht der IRC vor, dass im Fall einer Liquidation<br />

auch auf der Ebene der liquidierten Kapitalgesellschaft eine Gewinnrealisierung<br />

stattfindet214 . Dies folgt dem klassischen Prinzip <strong>des</strong> Unternehmenssteuerrechts,<br />

dass Erträge sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als<br />

auch nach der Ausschüttung beim Aktionär besteuert werden. Die Rechtsprechung<br />

ging demgegenüber seit der Entscheidung <strong>des</strong> <strong>US</strong> Supreme Court<br />

i.S. General Utilities & Operating Co. v. Helvering215 mittels der «General Utilities<br />

211 Vgl. § 368(a)(1)(E) IRC.<br />

212 § 368(a)(1)(F) IRC.<br />

213 § 368(a)(1)(G) IRC. Vgl. auch §§ 354, 355 und 356 IRC. Vgl. zum <strong>US</strong>-amerikanischen Konkursrecht<br />

LoPucki/Mirick (2006) mit ausführlichen Hinweisen zum Chapter 1<strong>1.</strong><br />

214 § 336(a) IRC. Zur «liquidation» einer Kapitalgesellschaft vgl. Abrams/Doernberg (2002) 170 ff.;<br />

Karen C. Burke (2002) 174 ff.; ausführlich Bittker/Eustice (2000) 10-4 ff.; McDaniel/McMahon/<br />

Simmons (1999) 331 ff.<br />

215 General Utilities & Operating Co. v. Helvering, 296 <strong>US</strong> 200 (1935).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Doctrine» davon aus, dass bei einer Liquidation eine Gewinnrealisierung nur<br />

beim Aktionär besteuert wird. Werden hingegen min<strong>des</strong>tens 80% der Aktien<br />

der liquidierten Gesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft gehalten,<br />

wird ein Liquidationsplan vorgelegt und erfolgt die Liquidation innerhalb<br />

von spätestens drei Steuerjahren nach der Erstausschüttung, kommt es bei<br />

dieser «complete liquidation of a subsidiary» nur auf der Ebene der Gesellschaft<br />

zu Steuerfolgen 216 . Ausnahmen werden zudem im Rahmen einer steuerfreien<br />

Gründung, Verschmelzung oder Teilung im Sinne <strong>des</strong> vorstehend<br />

besprochenen § 368 IRC gewährt. Der Steuer auf der Ebene der später liquidierten<br />

Gesellschaft unterliegen jedoch alle Gewinne aus der Veräusserung<br />

<strong>des</strong> gesamten Vorratsvermögens 217 .<br />

<strong>1.</strong>3.3 Kapitalgesellschaften mit Sonderstatus<br />

<strong>1.</strong>3.3.1 S Corporation<br />

Eine Sonderform einer Kapitalgesellschaft ist die S Corporation, deren Einkommen,<br />

d.h. Gewinne und Verluste, Abzüge und Steuergutschriften, ihren<br />

Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung wie bei einer Personengesellschaft<br />

direkt zugerechnet wird 218 . Eine Kapitalgesellschaft mit personenbezogener<br />

Struktur kann dafür optieren, wie eine Personengesellschaft besteuert zu<br />

werden, wenn sie nicht mehr als 75 Aktionäre bzw. «Gesellschafter» aufweist,<br />

unter welchen sich weder Kapitalgesellschaften noch nichtansässige Ausländer<br />

befinden 219 . Besitzt eine S Corporation eine Tochtergesellschaft zu 100%,<br />

so geht deren steuerliche Qualifikation auf sie über. Derart kann sie ihren<br />

Sonderstatus verlieren, obwohl sie selbst alle Merkmale einer S Corporation<br />

erfüllt 220 . Eine weitere Voraussetzung für die Qualifikation ist eine «einzige<br />

Art von herausgegebenen Aktien» («one class of stock»), welche den Aktionären<br />

die gleichen Rechte am Gewinn und am Vermögen der Gesellschaft<br />

vermitteln 221 .<br />

216 Vgl. § 332(a) i.V.m. § 332(b) IRC sowie Bittker/Eustice (2000) 10-50 ff.<br />

217 § 337 IRC.<br />

218 §§ 1361−1379. Man spricht von S Corporation, da diese Gesellschaftsform im Subchapter S<br />

<strong>des</strong> IRC geregelt wird. Vgl. ausführlich McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2006) und (2002B);<br />

Eustice/Kuntz (2001); Bittker/Eustice (2000) 6-1 ff., die unter 6-66 ff. die Unterschiede zur<br />

C Corporation aufzeigen; McDaniel/McMahon/Simmons (1999) 361 ff., die diese Sonderform<br />

einer «corporation» unter dem Titel «Elective Passthrough Tax Treatment» behandeln; vgl. auch<br />

Abrams/Doernberg (2002) 310 ff.; Karen C. Burke (2002) 316 ff. Vgl. auch Klaus Sieker (1993) und<br />

Soukup/Ziegelbauer (2005).<br />

219 §§ 1361 und 1362(a) IRC. Vom IRC definierte Trusts und gemeinnützige Organisationen<br />

können auch Aktionäre einer S Corporation sein. Vgl. dazu Karen C. Burke (2002) 318.<br />

220 § 1361 IRC.<br />

221 §§ 1361(b)(1)(D) und 1377(a) IRC. Unterschiede in den Stimmrechten sind aber zulässig.<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Der Status einer S Corporation wird durch Wegfall eines der vorgenannten<br />

Merkmale wie auch durch Mehrheitsbeschluss der Aktionäre herbeigeführt<br />

222 . Wie erwähnt, wird die S Corporation wie eine Personengesellschaft<br />

besteuert. Gleich wie diese ist sie kein eigenständiges Steuersubjekt und<br />

lediglich zur Mitteilung steuerlich relevanter Tatsachen an den IRS verpflichtet<br />

223 . Anteilige Verluste werden nur bis zur Höhe <strong>des</strong> Aktienkapitals zuzüglich<br />

etwaiger Darlehen der Aktionäre im laufenden Steuerjahr <strong>des</strong> Aktionärs<br />

berücksichtigt. Überschüssige Verlustanteile sind demgegenüber unbegrenzt<br />

zum Vortrag zugelassen 224 .<br />

Die Bestimmungen über die S Corporation wurden ursprünglich für kleine<br />

Gesellschaften eingeführt, doch finden sie heute auch auf grosse Unternehmen<br />

Anwendung 225 . Vorstehend wurde mehrmals hervorgehoben, dass<br />

diese Sonderform einer Kapitalgesellschaft wie eine Personengesellschaft<br />

besteuert wird. Auch wenn dieser Vergleich oftmals vorgenommen wird, ist<br />

er irreführend. Entgegen den Bestimmungen über die Besteuerung einer<br />

Personengesellschaft realisiert eine S Corporation – wie die herkömmlichen<br />

C Corporations – Gewinn auf allen Ausschüttungen von Wirtschaftsgütern<br />

mit Wertzuwachs. Auch finden als Auffangtatbestände, d.h. für Sachverhalte,<br />

die nicht durch die besonderen Bestimmungen über die S Corporation erfasst<br />

werden, die Bestimmungen über die C Corporation Anwendung. Mit<br />

Blick auf die nachstehende Behandlung der Personengesellschaften kann<br />

zudem darauf verwiesen werden, dass die steuerlichen Bestimmungen über<br />

die S Corporation nicht dieselbe Flexibilität in der Zuteilung von Steuerattributen<br />

zwischen Aktionären aufweisen wie die nämlichen Bestimmungen bei<br />

der Personengesellschaft betreffend ihre Gesellschafter. In der Praxis wird die<br />

S Corporation oft als «Vehikel» für Transaktionen im Ausland benutzt. Für ausländische<br />

Gesellschaften und nichtansässige Ausländer ist sie von keinem<br />

Nutzen, da diese per Definition nicht Aktionäre sein dürfen 226 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2 Sonstige Sondergesellschaften<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.1 Allgemeines<br />

Der Internal Revenue Code (IRC) kennt bzw. kannte weitere Gesellschaften<br />

mit Sonderstatus, deren Bedeutung vor allem im internationalen Steuerrecht<br />

liegt bzw. lag. Dabei handelt es sich um die Domestic International Sales<br />

222 § 1377(a) IRC.<br />

223 § 1366(a) IRC. In diesem Zusammenhang wird auch von «reporting entity» gesprochen.<br />

224 § 1366(d) IRC.<br />

225 Es gibt keine Begrenzung einer S Corporation in quantitativer Sicht – weder hinsichtlich ihres<br />

Einkommens noch ihrer Bilanzsumme.<br />

226 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 3<strong>1.</strong><br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Corporation (DISC), die Foreign Sales Corporation (FSC), die Foreign Personal<br />

Holding Company (FPHC) und die Passive Foreign Investment Company (PFIC).<br />

Der IRC kennt zudem auch Gesellschaftsformen, welcher sich <strong>US</strong>-Bürger («<strong>US</strong><br />

citizens») und in den <strong>US</strong>A ansässige Ausländer («resident aliens») auch nur für<br />

Geschäfte innerhalb der <strong>US</strong>A bedienen; es sind dies die Regulated Investment<br />

Company (RIC), der Real Estate Investment Trust (REIT) und die Real Estate Mortgage<br />

Investment Conduit (REMIC).<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.2 Domestic International Sales Corporation (DISC)<br />

Bei der Domestic International Sales Corporation (DISC) handelte es sich um<br />

eine in den <strong>US</strong>A inkorporierte Kapitalgesellschaft mit qualifizierten Exporterlösen<br />

(«qualified export receipts»). Dabei unterlag der Exportgewinn nicht<br />

der Einkommenssteuer für Kapitalgesellschaften, sondern nur bei Ausschüttung<br />

der Einkommenssteuer für Anteilsinhaber. Die Bestimmungen über die<br />

DISC kommen nur noch auf Altgesellschaften zur Anwendung, da sie 1986<br />

durch die Bestimmungen über die Foreign Sales Corporation (FSC) ersetzt<br />

wurden227 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.3 Foreign Sales Corporation (FSC)<br />

Bei der Foreign Sales Corporation (FSC) handelt es sich um eine nicht in den<br />

<strong>US</strong>A inkorporierte Kapitalgesellschaft mit weniger als 25 Anteilsinhabern<br />

und Büroräumlichkeiten im Domizilstaat228 . Diese Gesellschaft ist in der Regel<br />

eine Tochtergesellschaft einer <strong>US</strong>-amerikanischen Muttergesellschaft<br />

und vertreibt deren Produkte. Dabei unterliegen die ausländischen Einkünfte<br />

der FSC («foreign trade income») nicht dem normalen Steuersatz, da sie<br />

nicht dem Einkommen der Muttergesellschaft in den <strong>US</strong>A hinzugerechnet<br />

werden. Auch berechtigt eine solche Dividende nicht zur Inanspruchnahme<br />

<strong>des</strong> indirekten Foreign Tax Credit (FTC) 229 . Die Muttergesellschaft erhält vielmehr<br />

bei Ausschüttung seitens der Tochtergesellschaft zu 100% eine Dividends<br />

Received Deduction (DRD) und muss <strong>des</strong>halb für diese Dividende keine<br />

<strong>US</strong>-amerikanische Unternehmenssteuer bezahlen230 .<br />

227 Bei den Bestimmungen über die DISC handelt es sich um die ursprünglichen Regeln für<br />

Exportgesellschaften, doch wurden diese wegen Verstosses gegen das GATT 1984 durch<br />

die FSC-Bestimmungen ersetzt, die auf den 3<strong>1.</strong> Dezember 2001 ebenfalls ausser Kraft traten.<br />

Vgl. zur DISC auch Richard L. Doernberg (2004) 193 f.; ausführlich Bittker/Lokken (2005/2006)<br />

71–78 ff.; vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 161 f.<br />

228 Vgl. zur FSC Richard L. Doernberg (2004) 194; ausführlich Bittker/Lokken (2005/2006) 71-85 ff.;<br />

vgl. auch Stephan Bellin (1997); Christoph Feddersen (2001).<br />

229 Zum indirekten Foreign Tax Credit (FTC) vgl. nachstehend N 407 ff.<br />

230 Vgl. §§ 921 und 245(c).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Die steuerliche Begünstigung der FSC diente insbesondere der Exportförderung<br />

und wurde von vielen grossen <strong>US</strong>-Konzernen genutzt 231 . Aufgrund<br />

eines von der EU bei der WTO angestrengten Verfahrens wurde die FSC in<br />

der Folge als unzulässige Exportbeihilfe qualifiziert 232 . Die <strong>US</strong>A haben <strong>des</strong>halb<br />

die FSC-Bestimmungen gestützt auf den FSC Repeal and Exclusion of<br />

Extraterritorial Income Act of 2000 (ETI) durch die sog. «extraterritorial income<br />

exclusion» ersetzt. Bei dieser handelt es sich um eine «exclusion from gross<br />

income», wobei die Befreiung auch für die Alternative Minimum Tax (AMT)<br />

gilt 233 . Auch diese Bestimmungen wurden jedoch von der EU mit Erfolg bei<br />

der WTO angefochten und wiederum von der WTO als unzulässige Exportbeihilfe<br />

qualifiziert 234 . In der Folge hob der American Jobs Creation Act of 2004<br />

die ETI-Bestimmungen für Transaktionen nach dem Jahr 2004 auf – dies jedoch<br />

unter Gewährung grosszügiger Übergangsbestimmungen bis ins Jahr<br />

2006 bzw. unter gewissen Umständen sogar darüber hinaus 235 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.4 Foreign Personal Holding Company (FPHC)<br />

Bei der Foreign Personal Holding Company (FPHC) handelt es sich um eine<br />

ausländische Kapitalgesellschaft, welche von weniger als fünf <strong>US</strong>-Bürgern<br />

(«<strong>US</strong> citizens») beherrscht wird. Unabhängig von den tatsächlichen Ausschüttungen<br />

werden den Einkommen der Anteilsinhaber die Einkünfte als «Quasidividenden»<br />

(«deemed dividends») hinzugerechnet 236 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.5 Passive Foreign Investment Company (PFIC)<br />

Bei der Passive Foreign Investment Company (PFIC) handelt es sich um eine<br />

Kapitalgesellschaft, an welcher <strong>US</strong>-Bürger beteiligt sind, ohne diese zu be-<br />

231 Solche FSCs wurden insbesondere auf den Virgin Islands, Barbados und Guam unterhalten. Bei<br />

der FSC wird die ansonsten geltende «credit method» (sog. Anrechnungsmethode) durch die<br />

«exemption method» ersetzt, was effektiv zu einer steuerlichen Subvention führt. Zu diesen<br />

beiden Methoden vgl. nachstehend N 662 ff.<br />

232 Diese Sonderregelung war aus Sicht der <strong>US</strong>A gerechtfertigt, um <strong>US</strong>-amerikanischen Unternehmen<br />

im Wettbewerb mit der europäischen Exportwirtschaft zu unterstützen. Denn die<br />

europäischen Unternehmen kamen auf den jeweiligen Exportmärkten in den Vorteil der in<br />

zahlreichen DBA enthaltenen Freistellungen für Betriebsstättengewinne und Schachtelprivilegien.<br />

Dies jedoch nur, wenn die dortige Steuerbelastung geringer war als das Belastungsniveau<br />

in den <strong>US</strong>A.<br />

233 Die «extraterritorial income exclusion» nach §§ 114, 941 ff. IRC trat auf den <strong>1.</strong> Oktober 2000<br />

in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war die Gründung neuer FSCs unzulässig; bestehende FSCs<br />

durften die alten FSC-Bestimmungen noch bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2001 anwenden. Vgl. auch<br />

Bittker/Lokken (2005/2006) 71-104 ff.<br />

234 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 163. Diese Entscheidungen der WTO werden bei Paul R. McDaniel<br />

(2004) erläutert und analysiert. Vgl. auch Christoph Feddersen (2001) 551 ff.<br />

235 McDaniel/Ault/Repetti (2005) 162. Vgl. zum Ersatz <strong>des</strong> «ETI Regime» die Hinweise bei Richard<br />

L. Doernberg (2005) 195 f.<br />

236 Vgl. § 551 IRC; vgl. auch Richard L. Doernberg (2004) 384 ff.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

herrschen. In der Regel handelt es sich um ausländische Investmentfonds.<br />

Dabei kann der <strong>US</strong>-amerikanische Anteilseigner zwischen einer laufenden<br />

Besteuerung der auf ihn entfallenden Einkünfte der PFIC oder einer Besteuerung<br />

der Ausschüttungen der PFIC wählen. Wird die Besteuerung der Ausschüttungen<br />

gewählt, sind zusätzlich zu den Steuern auch Zinsen für den<br />

gewährten Steueraufschub («tax deferral») zu entrichten 237 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.6 Regulated Investment Company (RIC)<br />

Einige Formen von Investmentgesellschaften, wie insbesondere die Anlagefonds<br />

(«mutual funds»), können dafür optieren, einem besonderen Steuerregime<br />

unterstellt zu werden. Dies, obwohl es sich bei diesen Regulated<br />

Investment Companies (RIC) von der Rechtsform her um gewöhnliche Kapitalgesellschaften<br />

handelt. Eine RIC unterliegt dann lediglich für nichtausgeschüttetes<br />

Einkommen einer Besteuerung. Um sich als RIC zu qualifizieren,<br />

hat dieselbe ein breitangelegtes Portfolio auszuweisen, wobei 90% ihres<br />

Bruttoeinkommens aus Dividenden, Zinsen und Gewinnen aus dem Verkauf<br />

von Aktien und sonstigen Wertpapieren stammen müssen. Ergänzend ist auf<br />

die detaillierten Bestimmungen <strong>des</strong> IRC zu verweisen 238 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.7 Real Estate Investment Trust (REIT)<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.7.1 Allgemeines<br />

Beim Real Estate Investment Trust (REIT) handelt es sich um einen eigentlichen<br />

Grundstücksfonds, der als steuerlich transparente Einheit ausgestaltet ist.<br />

Dies, obwohl der REIT als Corporation oder Trust eingerichtet sein muss. Um<br />

sich als REIT zu qualifizieren, müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt<br />

sein: (i) Der REIT darf keine Versicherungsgesellschaft und keine Finanzinstitution<br />

sein; (ii) die Option zur Behandlung als REIT muss ausgeübt werden;<br />

(iii) es darf keine «closely held corporation» vorliegen; (iv) es müssen uneingeschränkt<br />

übertragbare Anteilszertifikate ausgegeben werden 239 ; (v) und der<br />

REIT muss über min<strong>des</strong>tens 100 Anteilseigner verfügen. Wie die Real Investment<br />

Company (RIC) unterliegt auch beim REIT die Zusammensetzung <strong>des</strong><br />

Fondsvermögens sowie der Fondseinkünfte bestimmten Anforderungen 240 .<br />

237 §§ 1291–1298 IRC. Vgl. dazu ausführlich Bittker/Lokken (2005/2006) 70-2 ff.; Richard L. Doernberg<br />

(2004) 373 ff.; einen Überblick geben McDaniel/Ault/Repetti (2005) 36 und 137 ff.<br />

238 §§ 851−855 und 860 IRC. Vgl. McDaniel/Ault/Repetti (2005) 31; Bernhard Gröhs (1997) Art. 10<br />

N 8; vgl. auch Swiss–American Chamber of Commerce (2004) 97 f. und 102.<br />

239 Es dürfen somit keine vinkulierten Namenaktien ausgegeben werden.<br />

240 §§ 856−860 IRC. Das Vermögen muss zu 75% aus Grundstücken, grundstücksgleichen<br />

Rechten, Staatsanleihen oder Bargeld bestehen. Die Einkünfte müssen zu 75% aus Grundstücksmieten,<br />

Dividenden anderer REITs, Zinsen aus hypothekarisch gesicherten Darlehen<br />

oder Grundstücksverkäufen stammen. Die Hypotheken («mortgages») werden dabei Klassen<br />

zugeteilt («pooling»), und zwar abhängig von ihrer Fälligkeit sowie dem ihnen zugrunde<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>1.</strong>3.3.2.7.2 Laufende Besteuerung<br />

<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Wird den Bestimmungen <strong>des</strong> Internal Revenue Code (IRC) Folge geleistet, werden<br />

die Ausschüttungen <strong>des</strong> REIT nur auf der Ebene der Anteilseigner besteuert.<br />

Der REIT ist zudem verpflichtet, min<strong>des</strong>tens 95% seines zu versteuernden<br />

Einkommens auszuschütten 241 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.7.3 Gründung<br />

Eine steuerfreie Gründung durch Einbringung von Sachwerten ist in der Regel<br />

nicht möglich.<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.7.4 Besteuerung ausländischer Anteilsinhaber<br />

Nach den allgemeinen Regeln unterliegt die Ausschüttung von Dividenden<br />

<strong>des</strong> REIT einem Quellensteuersatz von 30%. Der Teil der Dividende, der jedoch<br />

auf Gewinne aus der Veräusserung von <strong>US</strong>-Grundstücken zurückzuführen<br />

ist, wird als Effectively Connected Income (ECI) von der allgemeinen<br />

Income Tax erfasst. Während die Quellensteuer für Anleger aus Deutschland,<br />

Österreich und der Schweiz nach den einschlägigen Bestimmungen der<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf 15% reduziert wird242 , gilt diese<br />

Ermässigung jedoch nicht für das Effectively Connected Income (ECI) 243 .<br />

Nach den allgemeinen Grundsätzen sind Veräusserungsgewinne aus Anteilen<br />

an Kapitalgesellschaften nicht in den <strong>US</strong>A zu versteuern, doch kommen<br />

bei einem REIT besondere Vorschriften zur Anwendung. Falls sich ein REIT als<br />

<strong>US</strong> Real Property Holding Company qualifiziert244 , sind Veräusserungsgewinne<br />

als Effectively Connected Income (ECI) in den <strong>US</strong>A steuerpflichtig. Werden die<br />

Anteile am REIT hingegen zu weniger als 50% von nicht in den <strong>US</strong>A Ansässigen<br />

gehalten, sind die Veräusserungsgewinne nicht steuerpflichtig245 .<br />

liegenden Risiko. Vgl. dazu Volckens/Panzer (2005); Bernhard Gröhs (1997) Art. 10 N 9; vgl.<br />

dazu auch Swiss–American Chamber of Commerce (2004) 97 f. und 102. Zu den steuerlichen<br />

Aspekten einer Investition in <strong>US</strong>-Grundstücken vgl. insbesondere Quassovsky/Maack (2001A),<br />

(2001B) und (2002); Wolf Wassermeyer (2001); Peter R. Altenburger (1999).<br />

241 Bestimmte untersagte Transaktionen («prohibited transactions») unterliegen einer konfiskatorischen<br />

Strafsteuer von 100%.<br />

242 Vgl. z.B. Art. 10.2 DBA <strong>US</strong>A–CH; Art. 10.2 DBA <strong>US</strong>A–D; Art. 10.2 DBA <strong>US</strong>A–A.<br />

243 Zum Effectively Connected Income (ECI) vgl. nachstehend N 219 und N 228 ff.<br />

244 D.h., die Aktiven <strong>des</strong> REIT bestehen zu mehr als 50% aus <strong>US</strong>-Grunstücken und grundstücksähnlichen<br />

Rechten («<strong>US</strong> real propery interest»). Vgl. dazu auch nachstehend N 315 ff.<br />

245 In diesem Fall handelt es sich um keinen «domestically controlled REIT» (vgl. auch §§ 856–859,<br />

897 IRC).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8 Real Estate Mortgage Investment Conduit (REMIC)<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8.1 Allgemeines<br />

Beim Real Estate Mortgage Investment Conduit (REMIC) handelt es sich um ein<br />

steuerlich transparentes Vehikel, welches der «securitization» 246 von hypothekarisch<br />

besicherten Darlehen («mortgages») dient 247 . Die Bestimmungen <strong>des</strong><br />

REIT wurden mit dem Tax Reform Act of 1986 auch auf die REMIC zur Anwendung<br />

gebracht. Während die REMIC keiner Besteuerung unterliegt, werden<br />

ihre Anteilseigner direkt für das daraus bezogene Einkommen besteuert.<br />

Dies unabhängig davon, ob es zu einer Ausschüttung kommt oder ob es in<br />

der Gesellschaft thesauriert wird.<br />

Die Bestimmungen über die REMIC wurden in den IRC aufgenommen, um<br />

die Konzentration von Hypotheken in einer Gesellschaft, welche mehr als<br />

eine Aktienklasse ausgibt, zu erleichtern 248 . Dabei ist die typische «mortgage<br />

securitization» so ausgestaltet, dass der Inhaber («sponsor») von relativ illiquiden<br />

Forderungen diese in eine Zweckgesellschaft («special purpose vehicle»)<br />

gegen Gewährung von handelbaren Anteilsrechten («securities») einbringt.<br />

In der Regel ist diese Einbringung steuerneutral möglich 249 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8.2 Errichtung<br />

Zivilrechtlich kann ein REMIC als Corporation, Trust aber auch als nicht rechtsfähiges<br />

Sondervermögen («segregated pool of assets») ausgestaltet werden.<br />

Zudem können ausländische Rechtssubjekte («foreign legal entities») als<br />

REMIC optieren. Nach der Errichtung muss der Errichter («sponsor») innerhalb<br />

einer vorgegebenen Frist für die Behandlung als REMIC optieren, um steuerlich<br />

transparent behandelt zu werden 250 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8.3 Zusammensetzung <strong>des</strong> Vermögens<br />

Das Betriebsvermögen eines REMIC muss nahezu vollständig aus «mortgages»<br />

und anderen bestimmten Wirtschaftsgütern (z.B. bestimmte Kassainstrumente)<br />

zusammengesetzt sein. Die Zusammensetzung <strong>des</strong> Vermögens<br />

kann nach dem Zeitpunkt der Errichtung («start-up day») kaum noch verän-<br />

246 Bei der «securitization» werden nichtliquide Wirtschaftsgüter, wie insbesondere Hypothekardarlehen<br />

und Kreditkartenforderungen, in liquide, d.h. handelbare Kapitalmarktinstrumente<br />

(«securities») umgewandelt.<br />

247 Die steuerliche Qualifikation als Kapitalgesellschaft («corporation») mit steuerlicher Doppelbelastung<br />

der ausgeschütteten Erträge würde diese Art der Finanzierung sinnlos machen.<br />

Vgl. auch Bernhard Gröhs (1990) Art. 11 N 4.<br />

248 §§ 860A−860E IRC. Vgl. dazu auch Bernhard Gröhs (1990) Art. 11 N 4–7.<br />

249 Zum REMIC vgl. IRS Publication 938 (2006); vgl. auch McDaniel/Ault/Repetti (2005) 32.<br />

250 Die Transparenz ist beim REMIC im Detail anders ausgestaltet als bei der Partnership oder<br />

beim Trust, wird die REMIC doch in vielen Belangen steuerlich vollständig ignoriert.<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

dert werden. Für die in der Praxis häufig verwendeten sog. «revolvierenden<br />

Darlehen» («revolving loans») kann eine REMIC nicht verwendet werden.<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8.4 Ausgabe von Anteilsrechten<br />

Der REMIC kann nur «regular interests» und eine Klasse von «residual interests»<br />

ausgeben. Dabei werden die «regular interests» von den Investoren erworben,<br />

während die «residual interests» vom «sponsor» zurückbehalten werden.<br />

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – bestimmte Laufzeit, fester oder<br />

variabler Zinssatz, garantierte Rückzahlung <strong>des</strong> Anlagebetrags – werden die<br />

«regular interests» steuerlich als Fremdkapitalinstrumente behandelt, die «residual<br />

interests» hingegen in der Regel als Teil <strong>des</strong> Eigenkapitals.<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8.5 Ermittlung <strong>des</strong> steuerbaren Einkommens und Strafsteuer<br />

Auch wenn der REMIC als steuerlich transparent behandelt wird, muss <strong>des</strong>sen<br />

steuerbares Einkommen aus der «securitization» ermittelt werden, um in der<br />

Folge dieses Einkommen auf den «sponsor» und die Investoren verteilen zu<br />

können. In einem ersten Schritt werden die Zinsen aus den «mortgages» als<br />

Einnahmen erfasst und dann die an die Investoren geleisteten Zinsen sowie<br />

sonstige Ausgaben zum Abzug gebracht. Das derart ermittelte steuerbare<br />

Einkommen wird daraufhin den Inhabern von «residual interests» zugerechnet.<br />

Die Inhaber der «regular interests», d.h. die Investoren, müssen demgegenüber<br />

die ihnen zurechenbaren Zinsen nach den allgemeinen Grundsätzen<br />

versteuern.<br />

Werden aus vom IRC bestimmten, nicht erlaubten Transaktionen («prohibited<br />

transactions») Einkünfte erzielt, hat der REMIC darauf eine konfiskatorische<br />

Strafsteuer («penalty tax») von 100% <strong>des</strong> Netto-Einkommens aus diesen<br />

Transaktionen zu entrichten 251 .<br />

<strong>1.</strong>3.3.2.8.6 Steuerliche Behandlung ausländischer Investoren<br />

Zinszahlungen an ausländische Investoren, die «regular interests» erworben<br />

haben, unterliegen nach <strong>US</strong>-amerikanischem Recht nicht dem Quellensteuerabzug.<br />

Das Gleiche gilt in der Regel auch nach dem Zinsartikel der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) 252 .<br />

Demgegenüber können Zahlungen auf «residual interests» – insbesondere<br />

die «excess inclusion» – unter bestimmten Umständen einer Besteuerung unterliegen.<br />

Dabei handelt es sich bei der «excess inclusion» um eine sehr kom-<br />

251 Als «prohibited transactions» qualifizieren sich insbesondere Veräusserungen von Anlagevermögen,<br />

Einkünfte aus Dienstleistungen oder die Gewährung von Darlehen.<br />

252 Vgl. auch Art. 11 DBA <strong>US</strong>A–CH; Art. 11 DBA <strong>US</strong>A–D; Art. 11 DBA <strong>US</strong>A–A.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

plexe und für die Gesetzesadressaten nur schwer verständliche steuerliche<br />

Bestimmung <strong>des</strong> REMIC.<br />

<strong>1.</strong>3.4 Personengesellschaften<br />

<strong>1.</strong>3.4.1 Fehlende Rechtssubjektivität<br />

Nach den Prinzipien <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong>, d.h. insbesondere nach dem Subchapter<br />

K <strong>des</strong> IRC, gelten Personengesellschaften («partnerships») nicht als<br />

eigenständige Rechtssubjekte 253 . Ihre Einkünfte und Aufwendungen werden<br />

direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese<br />

natürliche oder juristische Personen sind. Die steuerliche Behandlung auf der<br />

Ebene der Gesellschafter richtet sich dabei nach den auf diese anwendbaren<br />

Besteuerungsprinzipien. Die Partnership wird aus steuerrechtlicher Sicht als<br />

eine «Buchhaltungseinheit» («reporting entity») für die Zwecke der Ermittlung<br />

von Gewinn oder Verlust betrachtet, welcher anschliessend den Gesellschaftern<br />

zugerechnet und bei diesen besteuert wird. Im Uniform Partnership<br />

Act (UPA) wird eine Partnership als «an association of two or more persons<br />

to carry on as co-owners a business for profit» definiert 254 . Der UPA nimmt eine<br />

Unterscheidung in «general partnership» und «limited partnership» vor 255 . Die<br />

Definition <strong>des</strong> IRC geht weiter und umfasst auch Syndikate, Gruppen, Joint<br />

Ventures und andere nicht als Corporation, Trust oder Nachlass («estate»)<br />

organisierte Zusammenschlüsse zur Durchführung jeglicher geschäftlicher<br />

oder finanzieller Tätigkeiten 256 .<br />

Einkommen und Abzüge, welche auf der Ebene der Partnership generiert<br />

worden sind, behalten bei ihrer Zurechnung zu den Gesellschaftern ihre<br />

Steuermerkmale 257 . Werden auf Gesellschaftsebene steuerfrei Einkünfte erzielt,<br />

gilt dieses Einkommen auch bei den Gesellschaftern als von der Steuer<br />

253 §§ 701−761 IRC. Vgl. zum Subchapter K ausführlich Cunningham/Cunningham (2006); McDaniel/Ault/McMahon/Simmons<br />

(2006) und (2002B); Karen C. Burke (2005); einen Überblick geben<br />

McDaniel/Ault/Repetti (2005) 29 f., die auch von «pass through entities» sprechen; vgl. auch<br />

IRS Publication 541 (2006). Zur Partnership im internationalen Steuerrecht vgl. insbesondere<br />

Jesper Barenfeld (2005); Gerald Toifl (2003); Eleonore Ronge (2003); Urtz/Züger (2001); Michael<br />

Lang (2000); OECD (1999B); Brown/Rabinovitz (1996); Jean-Pierre Le Gall (1996); Hey/Kimbrough<br />

(1990); vgl. auch Quassovsky/Maack (2001B); Johannes Mittelmaier (1999).<br />

254 § 101 UPA. Der UPA ist ein von der National Conference of Commissioners on Uniform State<br />

Laws 1997 ausgearbeitetes Modellgesetz (vgl. www.nccusl.org) und dient den einzelnen<br />

Bun<strong>des</strong>staaten als Vorbild. Er wurde von diesen mit geringen Unterschieden – ausser von<br />

Louisiana – übernommen. Zu den gesellschaftsrechtlichen Aspekten der Partnership vgl. u.a.<br />

Robert W. Hamilton (2000) und (2005); William Burnham (2002).<br />

255 Diese Gesellschaftsformen sind z.B. mit der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft <strong>des</strong> Schweizerischen<br />

Rechts vergleichbar (vgl. Art. 552–619 OR).<br />

256 § 761 IRC.<br />

257 § 702(b) IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

befreit. Ausschüttungen an einen Gesellschafter lösen <strong>des</strong>halb grundsätzlich<br />

keine eigenen Steuerfolgen aus, da sie bereits vorgängig beim Gesellschafter<br />

besteuert worden sind 258 . Da es auf der Stufe der Gesellschaft zu<br />

keinen Steuerfolgen für Einkünfte und Gewinne aus der Veräusserung von<br />

Aktiven kommt, ist diese Unternehmensform für geschäftliche Aktivitäten jeder<br />

Art sowohl für <strong>US</strong>-Bürger («<strong>US</strong> citizens») und in den <strong>US</strong>A niedergelassene<br />

Ausländer («resident aliens») wie auch für nicht in den <strong>US</strong>A niedergelassene<br />

Ausländer («nonresident aliens») sehr geeignet. Insbesondere ihre Flexibilität<br />

bei der Zurechnung von Gewinnen, Verlusten, Abzügen und Steuergutschriften<br />

an die einzelnen Gesellschafter verleihen ihr grosse Attraktivität 259 .<br />

Die erwähnten «Check-the-Box»-Bestimmungen können zum Entscheid für<br />

eine Partnership nicht unwesentlich beitragen 260 . Auch kann sie im Gegensatz<br />

zur Corporation ohne Steuerfolgen bei der Einkommenssteuer liquidiert<br />

werden 261 .<br />

Um diesen offensichtlichen Steuervorteilen entgegenzutreten, sind Bestimmungen<br />

für Personengesellschaften, deren Anteile an einer Börse oder<br />

einem Zweitmarkt gehandelt werden, die sog. Publicly Traded Limited Partnerships<br />

(PTLP), eingeführt worden. Die PTLP werden der gewöhnlichen Besteuerung<br />

der Kapitalgesellschaften unterworfen, wenn min<strong>des</strong>tens 90%<br />

ihrer Gewinne aus sog. qualifizierten Einkünften stammen, d.h. aus passiven<br />

Portfolio- oder Investitionserträgen, Erträgen aus Grundvermögen oder<br />

Bodenschätzen. Die Folgen dieser Bestimmungen zu verhindern ist jedoch<br />

nicht schwierig 262 .<br />

Als eine für die <strong>US</strong>A sehr junge Gesellschaftsform wurde in den letzten Jahren<br />

die Limited Liability Company (LLC) nahezu von allen Bun<strong>des</strong>staaten eingeführt.<br />

Die LLC weist mit Blick auf die Haftungsbeschränkung Merkmale<br />

einer Kapitalgesellschaft auf, kann aber im Steuerrecht entweder als Personen-<br />

oder als Kapitalgesellschaft besteuert werden 263 .<br />

258 Ein Gesellschafter kann bei einer Ausschüttung steuerbaren Gewinn realisieren, wenn die<br />

Zuwendungen seinen Anteil und seine ursprüngliche Kapitalbeteiligung übersteigen.<br />

259 Vgl. § 18 UPA und Treas. Reg. § <strong>1.</strong>702-1(a)(8)(iii). Vgl. zu den Tax Shelters insbesondere McDaniel/Ault/McMahon/Simmons<br />

(2004) 958 ff.; Joseph Bankman (2004) sowie die Ausführungen<br />

<strong>des</strong> IRS unter www.irs.gov. Für Investitionen in <strong>US</strong>-Grunstücke vgl. auch Quassovsky/Maack<br />

(2001A), (2001B) und (2002); Wolf Wassermeyer (2001); Peter R. Altenburger (1999).<br />

260 Vgl. dazu vorstehend N 52 sowie nachstehend N 291 ff.<br />

261 §§ 731−735 IRC. Vgl. Cunningham/Cunningham (2006) mit Beispielen.<br />

262 Vgl. auch die §§ 771−777 IRC, die für «electing large partnerships», d.h. Gesellschaften mit<br />

mehr als 100 Gesellschaftern, Erleichterungen gewähren.<br />

263 Zur Besteuerung der LLC vgl. ausführlich Bittker/Eustice (2000) 2-29 ff.; einen Überblick gibt<br />

Peter Ries (1992); vgl. auch Helder Schnittker (2001A) und (2001B).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

<strong>1.</strong>3.4.2 Vorschriften über die Gewinnermittlung<br />

<strong>1.</strong>3.4.2.1 Allgemeines<br />

Wie erwähnt, behalten die Ertrags- und Aufwandspositionen bei der Zuordnung<br />

zu den einzelnen Gesellschaftern ihre Identität bzw. ihre steuerlichen<br />

Merkmale 264 . Sie müssen <strong>des</strong>halb auf der Ebene der Gesellschaft separat<br />

erfasst werden, wenn sie unterschiedlichen Steuerkonsequenzen unterliegen.<br />

Hervorzuheben sind hier insbesondere: (i) die Gewinne und Verluste<br />

aus Veräusserungen 265 ; (ii) die Portfolio-Einkünfte wie Dividenden, Zinsen<br />

und Lizenzvergütungen, die nicht direkt einer Geschäftstätigkeit («trade or<br />

business») zugeordnet werden können; (iii) die nicht abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

266 ; (iv) alle sonstigen für die Zwecke der AMT relevanten Ertrags-<br />

und Aufwandspositionen; (v) die Zahlung ausländischer Ertragssteuern 267 ;<br />

(vi) alle sonstigen Ertrags- und Aufwandspositionen, deren Zuordnung nicht<br />

in Übereinstimmung mit der Bestimmung über die Gewinnverteilung <strong>des</strong><br />

Gesellschaftsvertrags («partnership agreement») erfolgt 268 ; und (vii) die Spenden<br />

269 .<br />

Auch wenn die Partnership nicht steuerpflichtig ist, hat sie für je<strong>des</strong> Steuerjahr<br />

eine Steuererklärung («partnership return») einzureichen. Dabei ist das<br />

Augenmerk auf die im Formular 1065 enthaltene Schedule K-1 zu richten. In<br />

dieser sind die Betriebseinkünfte, die gesondert zuzuordnenden Einkommensteile,<br />

Aufwendungen und Gutschriften zusammenzustellen, welche in<br />

die jeweiligen Steuererklärungen der einzelnen Gesellschafter aufzunehmen<br />

sind 270 .<br />

<strong>1.</strong>3.4.2.2 Sondervergütungen und Verlustzuweisungen an die Gesellschafter<br />

Kommt es zu besonderen Leistungen an die Gesellschafter, wie Entgelt für<br />

geleistete Dienste oder Zinszahlungen für gewährte Darlehen, werden diese<br />

buchhalterisch korrekt als «Betriebsaufwand» der Gesellschaft qualifiziert<br />

und vermindern derart den «Betriebsgewinn». Diese Leistungen werden von<br />

den Gesellschaftern nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter erbracht und<br />

sind bei diesen als gewöhnliches Einkommen steuerbar 271 . Zur Prüfung <strong>des</strong><br />

264 § 702(a) IRC. Zu diesen «allocations» vgl. Cunningham/Cunningham (2006) 43 ff.<br />

265 § 1222 i.V.m. § 1231 IRC.<br />

266 § 274(n) IRC.<br />

267 § 901 IRC.<br />

268 Treas. Reg. § <strong>1.</strong>701-1(a)(8)(i).<br />

269 § 170 IRC.<br />

270 Kommt es zu Abweichungen, sind diese im Formular 8082 auszuweisen. Die vom IRC vorgeschriebenen<br />

Steuerformulare können über www.irs.gov/plain/forms bezogen werden.<br />

271 §§ 707 und 707(a) IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Umfangs der vergüteten Leistungen gelangt der Grundsatz <strong>des</strong> Abschlusses<br />

zu Drittbedingungen, der sog. «Arm’s Length»-Standard, zur Anwendung 272 .<br />

In der Gesellschaftsbuchhaltung ausgewiesene Verluste, die aus dem Verkauf<br />

von Wirtschaftsgütern zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft<br />

resultieren, werden unter gewissen Voraussetzungen nicht anerkannt.<br />

Auch werden ausgewählte Gewinne, die aus getätigten Vermögensverschiebungen<br />

zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft resultieren, als<br />

gewöhnliches Einkommen («ordinary income») und nicht als – steuerlich<br />

günstiger – Veräusserungsgewinn («capital gain») behandelt. Diese Besteuerungsregeln<br />

finden Anwendung, wenn dem Gesellschafter mehr als 50%<br />

<strong>des</strong> Gesellschaftsgewinns zustehen oder er mehr als 50% der Anteilsrechte<br />

hält. Das Gleiche gilt, wenn die Transaktion zwischen zwei Gesellschaften<br />

stattfindet, an denen dieselben Personen eine qualifizierte Beteiligung im<br />

vorgenannten Sinne besitzen 273 . Bei diesen Bestimmungen steht das steuerpolitische<br />

Ziel im Vordergrund, Zuweisungen an die Gesellschafter nach<br />

ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen («substance over form»), um<br />

den Missbrauch der Personengesellschaft als «steueroptimieren<strong>des</strong> Verlustabschreibungsvehikel»<br />

(«tax shelter») zu verhindern.<br />

<strong>1.</strong>4 Vorschriften zur steuerlichen<br />

Gewinnermittlung<br />

<strong>1.</strong>4.1 Allgemeines<br />

Während vor allem in den Ländern Kontinentaleuropas bei der steuerlichen<br />

Gewinnermittlung von der Handelsbilanz ausgegangen wird 274 , verlangen<br />

die Steuergesetze <strong>des</strong> angelsächsischen Rechtskreises eine eigenständige<br />

Steuerbilanz. In den <strong>US</strong>A wird das «tax accounting» von besonderen Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> IRC vorgegeben, welche gleichsam ein eigenständiges Buchhaltungssystem<br />

errichten 275 . Dabei wird vor allem auf die zeitliche Komponente<br />

272 Rev. Rul. 81-301, 1981-2 Cum. Bull. 314. Vgl. ausführlich zum «Arm’s Length»-Standard nachstehend<br />

5. Kapitel betreffend § 482 IRC (N 510 ff.).<br />

273 § 707(b) IRC.<br />

274 In der Steuerdoktrin wird von der «Massgeblichkeit der Handelsbilanz» gesprochen. Diesem<br />

System der steuerlichen Gewinnermittlung folgen z.B. Deutschland, Frankreich, Italien,<br />

Luxemburg, Österreich, Portugal sowie die Schweiz. Vgl. zum sog. Massgeblichkeitsgrundsatz<br />

u.a. Zweifel/Beusch (2006) 61 ff.; Marc Bauen (2004) 25 ff. und (1999) 108 ff.; ausführlich Roland<br />

Burkhalter (2003); Rolf Benz (1999); betreffend die Schweizer Aktiengesellschaft Bauen/Bernet/Rouiller<br />

(2007); Bauen/Bernet (2007); vgl. auch Holger Kahle (1997); Jürgen Kadel (2001).<br />

275 Vgl. Marvin A. Chirelstein (2005) 267 ff.; McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 979 ff.; Bernd<br />

Haueisen (1990); Jürgen Kadel (2001); Xaver Ditz (2001) 22 ff.; Gerhard Vorwold (2002).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

der Einkünfteerzielung abgestellt, weshalb insbesondere im akademischen<br />

Unterricht diese Thematik nicht unter dem Titel <strong>des</strong> «tax accounting», sondern<br />

oft als «timing issues» behandelt wird.<br />

Für die Ermittlung der steuerbaren Vorgänge stehen den Steuersubjekten<br />

grundsätzlich zwei Methoden zur Auswahl, zwischen welchen unter Einhaltung<br />

gewisser Bedingungen gewechselt werden kann 276 . Es sind dies die<br />

Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben, die sog. «cash method»,<br />

und der Vergleich <strong>des</strong> Betriebsvermögens, die sog. «accrual method» 277 . Neben<br />

diesen beiden Methoden werden noch weitere Arten der Gewinnermittlung<br />

zugelassen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die<br />

zwei genannten.<br />

<strong>1.</strong>4.2 Methoden der Gewinnermittlung<br />

<strong>1.</strong>4.2.1 Cash Method<br />

Die «cash method» wird in den Regulations definiert 278 . Kommt diese Methode<br />

zur Anwendung, werden alle effektiv erhaltenen Einnahmen, die als<br />

zugeflossen gelten, und alle effektiv getätigten Ausgaben in der Buchhaltung<br />

erfasst. Einnahmen werden als «zugeflossen» qualifiziert, wenn die<br />

korrespondierende Leistung <strong>des</strong> Gläubigers erbracht worden und die Zahlungsfähigkeit<br />

und Zahlungsbereitschaft <strong>des</strong> Schuldners gegeben ist, der<br />

steuerpflichtige Gläubiger aber den Einkommenszugang verhindert bzw.<br />

nicht anmahnt 279 . Das bestimmende Kriterium auf Seite der Einnahmen ist<br />

somit die tatsächliche und uneingeschränkte Verfügungsmacht <strong>des</strong> Steuerpflichtigen<br />

über seine Einkünfte. Die das Einkommen mindernden Ausgaben<br />

können im Moment der Zahlung geltend gemacht werden. Werden die<br />

Ausgaben für ein Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von über einem<br />

Jahr aufgewandt, hat die Berücksichtigung <strong>des</strong> Aufwands durch jährliche<br />

Abschreibungsbeträge zu erfolgen 280 . Besonderen Einschränkungen unter-<br />

276 §§ 446(e) und 481 IRC. Vgl. auch § Treas. Reg. § <strong>1.</strong>481-2(a).<br />

277 § 446(c) und (d) IRC. Vgl. auch Ulrich Schreiber (2000) 49 ff.; Dejan Engel-Ciric (1998) 775 ff. mit<br />

vergleichenden Hinweisen.<br />

278 Die Treas. Reg. § <strong>1.</strong>446-1(c)(1)(i) sprechen von «cash receipts and disbursments method of accounting».<br />

Zur «cash method» vgl. Marvin A. Chirelstein (2005) 277 ff.; Bankman/Griffith/Pratt<br />

(2005) 161 ff.; McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 986 ff.; Paul B. Stephan (1997) 113 ff.<br />

Vgl. auch IRS Publication 538 (2004).<br />

279 Treas. Reg. § <strong>1.</strong>451-2(a) gehen auf diese «doctrine of constructive receipt» ein.<br />

280 Treas. Reg. § <strong>1.</strong>461-1(a) legen einen Zeitraum von einem Jahr fest. Vgl. auch den Entscheid<br />

Zaninovich v. Commissioner, 616 F.2d 429 (1980), in dem von «useful life which extends substantially<br />

beyond the close of a taxable year» gesprochen wird.<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

liegen Vorauszahlungen («prepaid expenses») von Werbekosten, die zur Steuerminderung<br />

vorgenommen worden sind 281 .<br />

Die Verwendung der «cash method» durch juristische Personen wurde vom<br />

<strong>US</strong> Congress eingeschränkt, weshalb sie vornehmlich noch von natürlichen<br />

Personen und dabei insbesondere von den freien Berufen und der Landwirtschaft<br />

angewandt wird. Im Kleingewerbe («small scale business») kommt<br />

diese Methode der Gewinnermittlung auch vor, doch wird sie nur zugelassen,<br />

wenn das steuerpflichtige Unternehmen über keine wesentliche Vorratshaltung<br />

verfügt 282 . Obwohl für Kapitalgesellschaften grundsätzlich die<br />

«accrual method» gilt 283 , können bestimmte Kapitalgesellschaften, welche im<br />

Dienstleistungsbereich tätig sind und besondere Voraussetzungen hinsichtlich<br />

ihrer Gesellschaftsstruktur und ihres Tätigkeitsbereichs erfüllen, nach<br />

der «cash method» Buch führen 284 .<br />

<strong>1.</strong>4.2.2 Accrual Method<br />

Die «accrual method» wird von den meisten Unternehmen angewandt und<br />

ist für C Corporations und nichtinkorporierte grössere Unternehmen wie<br />

Partnerships, welche eine Lagerhaltung führen, vom IRC vorgeschrieben 285 .<br />

Der Begriff der «accrual method» ist als Sammelbegriff zu verstehen, der verschiedene<br />

Methoden eines «Betriebsvermögensvergleichs» umfasst, die in<br />

den Regulations beschrieben werden 286 .<br />

Die steuerliche Gewinnermittlung der «accrual method» folgt grundsätzlich<br />

der Finanzbuchhaltung. Hierzu gibt es aber grundlegende Unterschiede,<br />

denn für das Steuerrecht muss die gewählte Methode das Einkommen klar<br />

wiedergeben 287 . Bei der «accrual method» sind die Erträge und die Aufwendungen<br />

allgemein dann zu erfassen, wenn alle Ereignisse, die sie nach Grund<br />

und Höhe bestimmen, mit angemessener Genauigkeit eingetreten sind 288 .<br />

Im Gegensatz zur «cash method» sind Erträge bereits dann zu erfassen, wenn<br />

sie verdient, fällig oder zugeflossen sind. Das zuerst eingetretene Ereignis ist<br />

281 Vgl. den Entscheid Grynberg v. Commissioner, 83 TC 255 (1984), der die sog. «Grynberg rule»<br />

entwickelte.<br />

282 § 448(b) IRC. Diese Bestimmung wurde mit dem Tax Reform Act of 1986 aufgenommen. Zu<br />

den steuerpolitischen Aspekten <strong>des</strong> «small business» vgl. Joel Slemrod (2004).<br />

283 § 448(a) IRC.<br />

284 § 448(d)(2) IRC.<br />

285 § 446(c) IRC.<br />

286 Treas. Reg. § <strong>1.</strong>446-1(c)(2)(i). Vgl. auch Marvin A. Chirelstein (2005) 285 ff.<br />

287 § 446(b) IRC spricht von «clearly reflect the income».<br />

288 Vgl. Treas. Reg. § <strong>1.</strong>451-1(a) zu den «items of income» und Treas. Reg. § <strong>1.</strong>451-1(a) zu den<br />

«items of expense». Vgl. dazu auch Marvin A. Chirelstein (2005) 286 ff., der vom «all events test»<br />

spricht.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

dabei entscheidend 289 . Aufwendungen sind demgegenüber steuerlich dann<br />

zu berücksichtigen, wenn alle die Verbindlichkeiten nach Grund und Höhe<br />

bestimmenden Ereignisse exakt eingetreten sind. Der Zeitpunkt <strong>des</strong> tatsächlichen<br />

Ab- bzw. Zuflusses ist nicht entscheidend. Diese Methode resultiert<br />

daher grundsätzlich in einer genauen Periodenzuteilung von Erträgen und<br />

Aufwendungen, welche lediglich durch Elemente der «cash method» bei der<br />

Erfassung von Erträgen eingeschränkt wird.<br />

Im Entscheid Knight-Ridder Newspaper v. United States aus dem Jahr 1984<br />

wurde der Unterschied der beiden Methoden zur steuerlichen Gewinnermittlung<br />

in folgende, klangvolle Worte gefasst:<br />

«The cash method – simple, plodding, elemental – stands firmly in the physical<br />

realm. It responds only through the physical senses, recognizing only the tangible<br />

flow of currency. Money is income when this raw beast actually feels the<br />

coins in its primal paw: expenditures are made only when the beast can see that<br />

it has given the coins away. The accrual method, however, moves in a more etheral,<br />

mystical realm. The visionary prophet, it recognizes the impact of the future<br />

on the present, and with grave foreboding or ecstatic anticipation, announces<br />

the world to be. When it becomes sure enough of its prophecies, it acutally conducts<br />

life as if the new age has already come to pass. Transactions producing<br />

income or deductions spring to life in the eyes of the seer though nary a dollar<br />

has moved.» 290<br />

<strong>1.</strong>4.3 Ergänzende Bemerkungen<br />

Unabhängig von der anwendbaren Methode verfügt der IRC über viele Sonderbestimmungen<br />

für besondere Situationen. So kann ein Steuerpflichtiger<br />

für gewisse Verkäufe aus dem bilanzierten Vermögen die Bestimmungen<br />

über Ratenzahlungen, die sog. «installment sale method», zur Anwendung<br />

bringen 291 . Bei dieser Sondermethode zur Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen<br />

auf Ratenzahlungen muss min<strong>des</strong>tens eine Zahlung in einem anderen<br />

als dem Jahr <strong>des</strong> Verkaufs geleistet werden. Dabei wird der Gewinn nicht<br />

in vollem Umfang im Jahr <strong>des</strong> Verkaufs erfasst, sondern die Gewinnmarge<br />

(«gross profit margin») ermittelt und der hieraus errechnete anteilige Gewinn<br />

für die Steuern jeweils erst mit dem Zufluss der einzelnen Raten als realisiert<br />

angesehen. Diese Methode kommt insbesondere beim Verkauf von Liegen-<br />

289 Aus fiskalischer Sicht ist die «accrual method» attraktiver als die «cash method».<br />

290 Vgl. den Entscheid Knight-Ridder Newspaper v. United States, 743 F.2d 781 (1984).<br />

291 §§ 453, 453A und 453B IRC. Vgl. dazu Marvin A. Chirelstein (2005) 338 f.; John K. McNulty (1999)<br />

325 ff.; ausführlich McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1123 ff.; vgl. auch IRS Publication<br />

537 (2005).<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

schaften und Wirtschaftsgütern, die nicht Vorratsvermögen darstellen, zur<br />

Anwendung. Dem Steuerpflichtigen steht aber immer das Wahlrecht zur<br />

vollen Besteuerung <strong>des</strong> Gewinns zu 292 .<br />

Im <strong>US</strong>-Steuerrecht gibt es zudem detaillierte Bestimmungen über den «Zeitwert<br />

<strong>des</strong> Gel<strong>des</strong>» («time value of money»). In ihrer Wirkung führen sie dazu,<br />

dass bei Transaktionen, an welchen auf der einen Seite ein Steuersubjekt<br />

mit einer «Cash-Method»-Buchhaltung und auf der anderen ein solches mit<br />

einer «Accrual-Method»-Buchhaltung steht, entweder das eine oder das andere<br />

Gewinnermittlungsprinzip zur Anwendung kommt. Die in der Praxis<br />

wichtigsten Bestimmungen sind dabei diejenigen über den Original Issue<br />

Discount (OID), welche im IRC und in den Regulations sehr ausführlich ausgestaltet<br />

sind 293 .<br />

Das Einkommen wird in <strong>US</strong>D berechnet, ebenso ist die Steuerschuld in <strong>US</strong>D<br />

zu begleichen. Letzteres gilt auch für nicht in den <strong>US</strong>A niedergelassene<br />

Ausländer, welche auf Einkommen besteuert werden, das aus <strong>US</strong>-Quellen<br />

stammt. Für Transaktionen in ausländischen Währungen («foreign currency<br />

transactions») gelten besondere Regeln, deren Anwendung im Einzelfall sehr<br />

komplex sein kann 294 .<br />

<strong>1.</strong>5 Verfahrensrecht<br />

<strong>1.</strong>5.1 Formelles Steuerrecht im Überblick<br />

<strong>1.</strong>5.<strong>1.</strong>1 Allgemeines<br />

Im Subtitle F unter dem Titel «Procedure and Administration» wird im IRC<br />

das gesamte formelle Steuerrecht geregelt: das Veranlagungsverfahren,<br />

die Steuerverwaltungsrechtspflege und das Steuerstrafrecht. Dazu zählen<br />

die Pflichten und Rechte <strong>des</strong> Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren,<br />

die Erfüllung der Steuerschuld, die Rückerstattung von Steuern («refunds»),<br />

die Rechtsmittelverfahren auf Verwaltungs- und Gerichtsebene sowie die<br />

Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug 295 . Für die meisten Steuerangelegenheiten<br />

gilt allgemein eine dreijährige Verjährungsfrist 296 . Eine sechs-<br />

292 § 453(d) IRC.<br />

293 §§ 1272–1275 IRC. Zum OID vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004) 1149 ff.; vgl. auch<br />

IRS Publication 1212 (2005) mit einer Liste von «OID Instruments».<br />

294 §§ 985 ff. IRC. Vgl. dazu Bittker/Lokken (2005/2006) 74-2 ff.; McDaniel/Ault/Repetti (2005) 167 ff.;<br />

Richard L. Doernberg (2004) 387 ff.<br />

295 §§ 6001−7873 IRC. Zum formellen Steuerrecht vgl. McDaniel/Ault/McMahon/Simmons (2004)<br />

24 ff.; ausführlich Patricia T. Morgan (1999). Vgl. auch Aaron/Slemrod (2004).<br />

296 § 6501(a) IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

jährige Frist kommt zum Zug, wenn grössere Steuerbeträge nicht deklariert<br />

worden sind, d.h. konkret, wenn der Steuerpflichtige mehr als 25% seines in<br />

der Steuererklärung («tax return») ausgewiesenen Bruttoeinkommens nicht<br />

ausgewiesen hat 297 . Keine Verjährung tritt ein bei der Nichteinreichung der<br />

Steuererklärung oder wenn dieselbe falsch bzw. in betrügerischer Absicht<br />

erstellt worden ist.<br />

Ein Begehren um Steuerrückerstattung kann der Steuerpflichtige während<br />

drei Jahren nach Einreichung der Steuererklärung oder zwei Jahren nach<br />

Bezahlung der Steuerschuld bei der zuständigen Behörde stellen 298 . Die Verjährungsfristen<br />

erhöhen sich für Rückerstattungsansprüche aufgrund fehlerhafter<br />

Anrechnungen nach den Bestimmungen über die Gutschriften für im<br />

Ausland bezahlte Steuern, dem Foreign Tax Credit (FTC) i.S.v. § 901 IRC, oder<br />

eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf zehn Jahre, beginnend<br />

mit der Abgabe der Steuererklärung 299 .<br />

Kommen die Steuerpflichtigen ihren Pflichten nicht nach, steht dem IRS eine<br />

Unzahl von Strafen für Steuerverkürzungen und -delikte zur Verfügung, welche<br />

sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Natur sein können. Mit<br />

Blick auf die geringe Zahl von Steuerrevisionen («audits») bei Steuererklärungen<br />

natürlicher Personen wird vermehrt auf die Wirkung zivilrechtlicher<br />

Strafen gesetzt, die nicht erst bei Steuerhinterziehung zur Anwendung kommen,<br />

sondern bereits bei substanziellen ungenügenden Angaben über die<br />

Steuerschuld seitens der Steuerpflichtigen und ihrer Steuerberater 300 .<br />

<strong>1.</strong>5.<strong>1.</strong>2 Organisation <strong>des</strong> Internal Revenue Service<br />

Der Internal Revenue Service (IRS) ist als Unterabteilung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzministeriums,<br />

<strong>des</strong> <strong>US</strong> Treasury Department, in ein nationales Büro, ein Regionalbüro<br />

und in Bezirksbüros gegliedert 301 . Geleitet wird der IRS vom Commissioner<br />

of Internal Revenue, der vom Präsidenten mit Zustimmung <strong>des</strong> Senats<br />

297 § 6501(e) IRC.<br />

298 § 6511(a) IRC.<br />

299 § 6511(d)(3) IRC.<br />

300 §§ 6651−6724 IRC. Eine ungenügende Angabe einer Steuerschuld gilt als «substanziell»<br />

i.S.v. § 6662(b)(2) IRC, wenn der nicht deklarierte Betrag mehr als 10% <strong>des</strong>sen entspricht,<br />

was korrekterweise hätte ausgewiesen werden müssen. Die Strafe beträgt dabei 20% <strong>des</strong><br />

nicht deklarierten Betrags und kann nur verhindert werden, wenn der Steuerpflichtige den<br />

steuerpflichtigen Vorgang selbst deklarierte und nach Treu und Glauben davon ausgehen<br />

konnte, dass dieser keiner oder nur einer geringeren Steuer unterliegt.<br />

301 Der IRS verfügte im Jahr 2005 über etwa 100 000 Mitarbeiter und verwaltete ein Budget von<br />

10,2 Milliarden <strong>US</strong>D. Zur Organisation <strong>des</strong> IRS vgl. Kramer/Melton (1990) 93 ff. sowie www.irs.<br />

gov.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

ernannt wird 302 . Als Institution geht der IRS auf den Bürgerkrieg der Jahre<br />

1861 bis 1865 zurück 303 .<br />

Das National Office mit Sitz in Washington D.C. ist zuständig für den Erlass<br />

einheitlicher Regulations, deren Befolgung mittels einer internen Geschäftsprüfungs-<br />

und Sicherheitsabteilung gesichert wird. Für die Erarbeitung dieser<br />

Richtlinien ist die Rechtsabteilung («Chief Counsel») zuständig, welche<br />

auch der Koordinierung der Rechtsmittelverfahren am Bun<strong>des</strong>steuergericht<br />

(«Tax Court») dient und den untergeordneten lokalen Dienststellen <strong>des</strong> IRS<br />

Rechtsberatung gewährt. Der Chief Counsel erteilt auch die Private Letter Rulings<br />

304 . Das Justizdepartement vertritt demgegenüber die <strong>Steuerrechts</strong>fälle<br />

vor sämtlichen übrigen Gerichten. Auf nationaler Ebene ist das Büro <strong>des</strong> Assistant<br />

Commissioner International von besonderer Bedeutung, da sich dieses<br />

mit Fragen <strong>des</strong> internationalen <strong>Steuerrechts</strong> beschäftigt. Dieses Büro unterhält<br />

zahlreiche Auslandvertretungen, deren Hauptaufgaben die Verhandlung<br />

neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und die Durchführung<br />

<strong>des</strong> Auskunfts- und Verständigungsverfahrens sind 305 .<br />

Des Weiteren ist der IRS auf sieben Regionen verteilt, die für jeweils mehrere<br />

Bun<strong>des</strong>staaten zuständig sind 306 . Im Veranlagungsverfahren sind die<br />

Steuerpflichtigen mit den über 400 lokalen Büros konfrontiert, welche neben<br />

der Veranlagung, der Steuereintreibung und der Steuerfahndung in den<br />

Taxpayer Service Divisions Steuerberatungen zur Verfügung stellen. Die Erfassung<br />

der Steuererklärungen werden überwiegend von einem der zehn<br />

Verarbeitungszentren erledigt 307 .<br />

<strong>1.</strong>5.2 Verfahrensgrundsätze<br />

<strong>1.</strong>5.2.1 Selbstveranlagung<br />

Steuerlich relevante Tatsachen, wie die Steuerbarkeit von Einkünften oder<br />

die Abzugsfähigkeit von Ausgaben, müssen von den natürlichen und juris-<br />

302 § 7802 IRC.<br />

303 Das dem Vorsokratiker Heraklit von Ephesos (544−488 v.Chr.) zugesprochene Wort, dass «der<br />

Krieg Vater aller Dinge» sei (altgriechisch «Π�λεµος π�ντων µ�ν πατ�ρ �στ�»), scheint sich hier<br />

– wieder einmal – zu bewahrheiten. Zur Philosphie <strong>des</strong> Heraklit vgl. insbesondere Bertrand<br />

Russel, History of Western Philosphy, <strong>1.</strong> Aufl. 1946, Neuausgabe, London 2004.<br />

304 Zum Rechtsschutz durch Rulings vgl. u.a. Harry Shannon (1986).<br />

305 Im Ausland verfügen die <strong>US</strong>-Botschaften bzw. Konsulate in Berlin, London, Paris und Puerto<br />

Rico über eigene IRS-Büros, welche auch Auskünfte erteilen (vgl. www.irs.gov).<br />

306 Alaska, Hawaii, Idaho, Kalifornien, Nevada, Oregon und Washington bilden z.B. die Western<br />

Region.<br />

307 Diese Zentren sind die grössten Datenverarbeitungszentren der Welt. Im Jahr 2000 verarbeiteten<br />

sie etwa 225 Mio. Steuererklärungen. Die durchschnittlichen Verwaltungskosten <strong>des</strong><br />

IRS betragen 0,39 <strong>US</strong>D pro veranlagte 100 <strong>US</strong>D. Vgl. dazu www.irs.gov.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

tischen Steuersubjekten selbst beurteilt werden. Dasselbe gilt für die Berechnung<br />

allfällig geschuldeter Einkommens- bzw. Unternehmenssteuern.<br />

Wirken Dritte bei der Erstellung der Steuererklärung mit, haben diese gemeinsam<br />

mit den Steuerpflichtigen zu unterschreiben. Abgabetermin der<br />

Steuererklärung für natürliche Personen ist der 15. April jeden Jahres 308 . Eine<br />

Fristverlängerung von bis zu sechs Monaten ist möglich; diese schiebt die<br />

Fälligkeit einer allfälligen Abschlusszahlung jedoch nicht auf 309 .<br />

Im Veranlagungsverfahren ist jeder Steuerpflichtige zur Angabe seiner Steuernummer<br />

verpflichtet. Es handelt sich um die – allgegenwärtige – neunstellige<br />

Sozialversicherungsnummer, die Social Security Number (SSN), die für die<br />

ganze <strong>US</strong>A zentral vergeben wird. Derart wird die Verarbeitung der Steuererklärungen<br />

sowie die Auswertung der vielen Meldeformulare ermöglicht 310 .<br />

<strong>1.</strong>5.2.2 Steuerzahlungen<br />

Grundsätzlich müssen natürliche Personen jeweils am 15. eines jeden Quartalbeginns<br />

eine Vorauszahlung für die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge<br />

leisten 311 . Ausstehende Steuern sind zu verzinsen, wie auch Steuerguthaben<br />

von der Regierung verzinst werden 312 ; Letztere jedoch zu einem<br />

tieferen Zinssatz 313 . Sind Steuerzahlungen ausstehend, kommt es nebst den<br />

Zinsfolgen auch zu Strafzuschlägen («penalties»), die für unzählige Übertretungen<br />

und Vergehen erhoben werden 314 .<br />

<strong>1.</strong>5.2.3 Meldepflichten<br />

<strong>1.</strong>5.2.3.1 Veräusserung und Erwerb von Liegenschaften<br />

Jede Handänderung eines in den <strong>US</strong>A gelegenen Grundstücks muss dem IRS<br />

unter Angabe <strong>des</strong> Verkaufspreises sowie der Namen, Adressen und Steuernummern<br />

der Vertragsparteien gemeldet werden. Diese Meldepflicht obliegt<br />

dem Errichter <strong>des</strong> Vertrags, d.h. oftmals dem beteiligten Rechtsberater, oder<br />

einer anderen mit der Durchführung <strong>des</strong> Vertrags beauftragten Person 315 .<br />

308 § 6072(a) IRC.<br />

309 § 6081(a) i.V.m. § 6151(a) IRC. Zu den Verspätungszuschlägen vgl. § 6651(a) IRC.<br />

310 Zu den Meldeformularen vgl. § 6109 IRC sowie www.irs.gov/plain/forms.<br />

311 Nach § 6654 IRC müssen diese Vorauszahlungen min<strong>des</strong>tens 90% der geschuldeten Steuer<br />

oder 100% der Steuer <strong>des</strong> Vorjahres betragen, andernfalls werden dem Steuersubjekt Verspätungszuschläge<br />

auferlegt.<br />

312 Vgl. die §§ 6621(a) und 6659−6661 IRC.<br />

313 Vgl. zu dieser normierten Ungleichbehandlung § 6621(a)(1) IRC.<br />

314 §§ 6653(a) und (b) sowie 6676(a), (b) und (c) IRC.<br />

315 § 6039 C IRC. Vgl. auch IRS Publication 523 (2005) und IRS Publication 544 (2005).<br />

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<strong>1.</strong>5.2.3.2 Ausweis- und Einwanderungswesen<br />

<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Wird ein Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses durch<br />

<strong>US</strong>-Bürger oder ein Visum zur Einwanderung in die <strong>US</strong>A durch Ausländer<br />

(«green card») gestellt, müssen die Steuernummer und der ausländische<br />

Wohnsitz angegeben werden. Auch Zusatzinformationen zur Klärung der<br />

Frage, ob je eine <strong>US</strong>-Steuererklärung eingereicht worden oder einzureichen<br />

ist, sind von den zuständigen Behörden einzuholen und dem IRS mitzuteilen<br />

316 .<br />

<strong>1.</strong>5.2.3.3 Sonstige Meldungen<br />

Zur Kontrolle der Selbstveranlagungen enthält der IRC eine Vielzahl von Meldepflichten,<br />

denen auf unzähligen «information returns» nachzukommen<br />

ist 317 . Diese werden von den Datenverarbeitungszentren erfasst und ermöglichen<br />

der Steuerfahndung Quervergleiche, welche auf Unregelmässigkeiten<br />

hinweisen können. Arbeitgeber haben Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an jeden<br />

Mitarbeiter mit gleichzeitiger Bestätigung <strong>des</strong> Abzugs der Lohnsteuer<br />

und der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Formular W-2 zu melden 318 .<br />

Das Gleiche gilt für Makler, die Verkäufe von Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen<br />

und Abschlüsse von Warentermingeschäften mittels <strong>des</strong> Formulars<br />

1099-B dem IRS mitzuteilen haben 319 , sowie für Gesellschaften, die<br />

10 <strong>US</strong>D oder mehr an einen Empfänger pro Jahr in Form von Dividenden,<br />

Veräusserungsgewinnen oder Gratisaktien ausschütten und dies mit dem<br />

Formular 1099-DIV melden müssen 320 . Der IRS ist auch über Zahlungen durch<br />

Behörden von 10 <strong>US</strong>D oder mehr pro Empfänger pro Jahr für Arbeitslosenunterstützung,<br />

Rückerstattung von Staats- und Gemein<strong>des</strong>teuern usw. mit<br />

dem Formular 1099-G zu informieren 321 .<br />

Neben diesen Meldepflichten müssen auch sämtliche Zinszahlungen von<br />

10 <strong>US</strong>D oder mehr pro Empfänger und Jahr auf dem Formular 1099-INT<br />

316 Zu den Visatypen <strong>des</strong> <strong>US</strong>-Einwanderungsrechts und ihren steuerrechtlichen Implikationen vgl.<br />

u.a. Schnittker/Syfert (2001) 518 ff. Vgl. auch IRS Publication 513 (11/2005) und IRS Publication<br />

519 (2005).<br />

317 In Ergänzung dazu unterhält der IRS eine rund um die Uhr zugängliche, gebührenfreie Hotline<br />

For Tax Fraud für anonyme Steueranzeigen. Im Jahr 2004 wurde diese Hotline von 294 000<br />

Personen kontaktiert. Nach § 7623 IRC kann für solche Anzeigen eine Belohnung im Umfang<br />

von 15% <strong>des</strong> aufgrund der Steueranzeige nachträglich veranlagten Steuerbetrages entrichtet<br />

werden – die Belohnung ist jedoch auf 10 Mio. <strong>US</strong>D begrenzt. Vgl. dazu auch IRS Publication<br />

733 (10/2004). Anzumerken ist, dass es zumin<strong>des</strong>t auch eine rund um die Uhr zugängliche,<br />

gebührenfreie IRS Problem Resolution Hotline gibt.<br />

318 § 6051(a) IRC. Vgl. zu den offiziellen Steuerformularen www.irs.gov/plain/forms.<br />

319 § 6045 IRC.<br />

320 § 6042(a) IRC.<br />

321 §§ 6050 B und 6050 E IRC.<br />

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<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

gemeldet werden 322 . Dies gilt auch für Zahlungen von 600 <strong>US</strong>D pro Empfänger<br />

und Jahr für Dienstleistungen, wenn dieser in keinem Angestelltenverhältnis<br />

steht. Die Pflicht zur Meldung wird dabei mittels Formular 1099-<br />

MISC erfüllt 323 . Zudem wurde im Rahmen der Bekämpfung internationaler<br />

Kriminalität, wie Drogenhandel und Geldwäscherei, eine Meldepflicht für<br />

den Empfang von 10 000 <strong>US</strong>D oder mehr mit dem Formular 8300 im IRC verankert<br />

324 .<br />

<strong>1.</strong>5.3 Steuerstrafrecht<br />

Die für die einzelnen Steuerbezirke zuständigen Abteilungen <strong>des</strong> IRS verfügen<br />

jeweils über eine eigene Einheit zur Steuerfahndung («criminal investigation<br />

division»), die mit der Ermittlung von Steuerstraftaten betraut ist. Kommt<br />

die Steuerfahndung zum Ergebnis, dass ein Straftatbestand vorliegt, überweist<br />

sie den Fall mit entsprechenden Strafanträgen und Erläuterungen an<br />

das Justizdepartement. Reichen die Beweise nicht zu einer Strafverfolgung<br />

aus bzw. wird die Gesetzesverletzung nur als geringfügig bezeichnet, kann<br />

der IRS die Verhängung von Geldstrafen bzw. Steuerzuschlägen («penalties»)<br />

von bis zu 50% der Steuern vorschlagen 325 .<br />

In den <strong>US</strong>A ist die Steuerfahndung ausschliesslich mit der Strafverfolgung<br />

befasst. Die Festsetzung der Nach- und Strafsteuern wird dabei Prüfungsabteilungen<br />

(«examination divisions») überlassen. Wird eine Zusammenarbeit<br />

dieser Abteilungen notwendig, übernimmt die Steuerfahndung die Führung.<br />

Als Steuerdelikte sind insbesondere folgende Tatbestände zu betrachten:<br />

Steuerhinterziehung und -betrug («tax evasion and tax fraud») haben die<br />

höchste Strafandrohung zur Folge und stellen <strong>des</strong>halb aus rechtsstaatlicher<br />

Sicht strenge Anforderungen an die anklagende Behörde. Von der Zentralnorm<br />

<strong>des</strong> Steuerstrafrechts <strong>des</strong> § 7201 IRC wird nicht nur die Nichtangabe<br />

steuerbarer Einkommenstatbestände bzw. steuerbaren Einkommens, sondern<br />

auch die Verschleierung der Vermögenslage im Veranlagungsverfahren<br />

unter Strafe gestellt 326 .<br />

322 § 6049 IRC.<br />

323 § 6041A IRC.<br />

324 § 6051 IRC. Vgl. dazu auch IRS Publication 1544 (2003). Allgemein wurden die Meldepflichten<br />

durch den American Jobs Creation Act of 2004 verschärft.<br />

325 Vgl. zu diesen «penalties» auch die §§ 6653(a) und (b) sowie 6676(a) und (b) IRC.<br />

326 Im Entscheid Spies v. United States, 317 U.S. 492 (1943), wird § 7201 IRC bezeichnet als «capstone<br />

of a system of sanctions which singly or in combination were calculated to induce prompt and<br />

forthright fulfillment of every duty under the income tax law and to provide a penalty suitable<br />

to every degree of delinquency». Die Vorgaben der Rechtsprechung wurden in einer internen<br />

Weisung <strong>des</strong> IRS (IRM 4231 § 940) umgesetzt: «[...] keeping a double set of books, making false<br />

entries or alterations, or false invoices or documents, <strong>des</strong>truction of books or records, concealments<br />

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Marc Bauen, 2. Auflage


<strong>Grundprinzipien</strong> <strong>des</strong> <strong>US</strong>-<strong>Steuerrechts</strong><br />

Betreffend die subjektiven Elemente der Steuerstraftatbestände wird auf ein<br />

vom IRS vorgegebenes typisiertes Sachverhaltsmuster («badges of fraud»)<br />

abgestellt: (i) Nichtabgabe der Steuererklärung und Nichtbezahlung veranlagter<br />

und geschuldeter Steuern sowie die Verletzung von Aufbewahrungs-,<br />

Offenlegungs- und sonstigen Informationspflichten, als subjektives Tatbestandselement<br />

wird jeweils Vorsatz («willfullness») verlangt 327 ; (ii) Unterlassung<br />

<strong>des</strong> Abzugs oder der Abführung von Quellensteuern und betrügerische<br />

Angaben im Zusammenhang mit denselben 328 ; (iii) vorsätzlich gemachte<br />

falsche Angaben («false statements») sowie Beteiligung an denselben 329 .<br />

Ein Steuerberater, der vorsätzlich falsche Angaben im Veranlagungsverfahren<br />

macht, kann nach beiden vorgängig erwähnten Tatbeständen bestraft<br />

werden 330 .<br />

Für diese Steuerdelikte gilt eine Verjährungsfrist von sechs Jahren. Der Lauf<br />

der Fristen beginnt mit dem Tatzeitpunkt, der grundsätzlich mit der Einreichung<br />

der Steuererklärung gegeben ist 331 .<br />

Im nachfolgenden Kapitel werden die grundlegenden Prinzipien <strong>des</strong> <strong>US</strong>amerikanischen<br />

internationalen <strong>Steuerrechts</strong> dargelegt. Dabei ist insbesondere<br />

der Unterschied in der Besteuerung von <strong>US</strong>-Bürgern («<strong>US</strong> citizens») und<br />

in den <strong>US</strong>A niedergelassenen Ausländern («resident aliens») gegenüber der<br />

steuerlichen Behandlung von ausländischen natürlichen und juristischen<br />

Personen («nonresident aliens and foreign corporations»), die steuerlich relevante<br />

Beziehungen zu den <strong>US</strong>A unterhalten, im Überblick aufzuzeigen.<br />

of assets or coverings up sources of income, handling of one’s affairs to avoid making the records<br />

usual in transactions of the kind, and any conduct, the likely effect of which would be to mislead<br />

or conceal».<br />

327 § 7203 IRC spricht von «willful failure to file return, supply information or pay tax». Vgl. in diesem<br />

Zusammenhang auch § 7202 IRC.<br />

328 Vgl. die §§ 7304 und 7205 IRC.<br />

329 § 7206(1) und (2) IRC.<br />

330 Es gilt diesbezüglich Idealkonkurrenz.<br />

331 Zur Verjährung vgl. § 6531 IRC («Statute of Limitations»).<br />

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