Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
Das internationale Steuerrecht der USA - marc bauen
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<strong>Das</strong> <strong>internationale</strong><br />
<strong>Steuerrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>USA</strong><br />
Eine Einführung<br />
von<br />
Dr. iur. Marc Bauen LL.M., Rechtsanwalt
Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme<br />
Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne<br />
Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Vervielfältigungen, Übersetzungen,<br />
Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektro nische<br />
Systeme.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2002<br />
ISBN 3 7255 4474 3<br />
www.schulthess.com
48<br />
II. Grundlegende Prinzipien<br />
des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s <strong>der</strong> <strong>USA</strong><br />
1. Allgemeines<br />
Gegenstand des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s sind grenzüberschreitende<br />
Sachverhalte 1 . Die Bestimmungen des IRC, welche diese Sachverhalte aus USamerikanischer<br />
Perspektive regeln, können in zwei Kategorien unterteilt werden.<br />
Die erste Kategorie bezieht sich auf steuerlich relevante US-Tätigkeiten von<br />
nicht in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n, die sog. Inbound Transactions, während<br />
die zweite Kategorie auf ausländische Einkünfte von US-Bürgern bzw. von<br />
in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n abzielt, die sog. Outbound Transactions 2 . In<br />
diesem Zusammenhang ist auf die verwendeten Qualifikationen und Grundprinzipien<br />
<strong>der</strong> Besteuerung einzugehen, um eine Grundlage für die Betrachtungen<br />
<strong>der</strong> nachfolgenden Kapitel zu schaffen 3 .<br />
2. US-Tätigkeiten von nicht in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n<br />
A. Allgemeines<br />
Die Besteuerung <strong>der</strong> US-Tätigkeiten von nicht in den <strong>USA</strong> ansässigen ausländischen<br />
natürlichen und juristischen Personen ist nicht umfassend, da bei diesen<br />
nicht auf das weltweite Einkommen abgestützt werden kann 4 . Bei diesem<br />
Kreis von Steuerpflichtigen ist nur das Einkommen aus Quellen innerhalb <strong>der</strong><br />
Vereinigten Staaten (US sources) von Interesse 5 . Die Zurechnung dieses Einkommens<br />
erfolgt nach den Regeln des IRC bzw. bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA) nach dessen Bestimmungen. Während die nachfolgenden<br />
Betrachtungen auf die Bestimmungen des IRC eingehen, kann für die<br />
steuerliche Behandlung bei Vorliegen eines DBA ergänzend auf die Ausführungen<br />
im sechsten Kapitel verwiesen werden 6 .<br />
1 Zum Begriff des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s vgl. HÖHN, 47 ff.; zu den allg. rechtlichen<br />
Aspekten <strong>internationale</strong>r Transaktionen vgl. FOLSOM/GORDON, 1 ff.; FOLSOM/GORDON/<br />
SPANOGLE, Business Transactions, 1 ff.; FOLSOM/GORDON/SPANOGLE, Trade and Investment,<br />
1 ff.; zu den steuerlichen Aspekten GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 1 ff.<br />
2 Vgl. zu dieser Unterscheidung DOERNBERG, 12 ff.<br />
3 Vgl. MCDANIEL/AULT, 33 f., 61 ff. und 85 ff.; BITTKER/LOKKEN, 65-1 ff.<br />
4 Grundsätzlich finden die §§ 1 und 11 IRC sowie die Bestimmungen über die AMT nach<br />
den §§ 55 ff. IRC auch hier Anwendung. Durch Verweisungen in den §§ 2(d) und 11(d)<br />
IRC auf die §§ 871, 877, 882 IRC werden diese aber eingeschränkt.<br />
5 Vgl. GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 61 ff.; MCDANIEL/AULT, 35 f.; BITTKER/LOKKEN, 70-1 ff.<br />
6 Vgl. zur Bedeutung <strong>der</strong> DBA GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 48 ff.; DOERNBERG, 6 ff. und 26.<br />
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B. Natürliche Personen<br />
Als zentrale Bestimmung für die Zurechnung von Einkommen an nicht ständig<br />
in den <strong>USA</strong> wohnhafte ausländische natürliche Personen (non-resident aliens)<br />
gilt § 871 IRC. Nimmt eine solche Person am Handel o<strong>der</strong> am Geschäftsleben<br />
<strong>der</strong> <strong>USA</strong> teil, ist sie für den Teil ihres Einkommens, <strong>der</strong> mit diesem Handel<br />
o<strong>der</strong> diesen Geschäften in den <strong>USA</strong> wirklich im Zusammenhang steht, steuerpflichtig<br />
7 .<br />
Von einem Auslän<strong>der</strong> wird aus steuerlicher Sicht angenommen, dass er sich<br />
„am Handel o<strong>der</strong> Geschäftsleben <strong>der</strong> <strong>USA</strong> beteiligt“ (engaged in a trade or business),<br />
wenn er beispielsweise Dienstleistungen innerhalb <strong>der</strong> <strong>USA</strong> erbringt.<br />
Zum zu versteuernden US-Einkommen gehören auch Kapitalgewinne und Einkommen<br />
aus Kapitalanlagen, die damit „wirklich in Zusammenhang stehen“ (effectively<br />
connected). Für diese Einkünfte unterliegt diese Personenkategorie <strong>der</strong><br />
gleichen Besteuerung wie in den <strong>USA</strong> dauernd wohnhafte Auslän<strong>der</strong> bzw. die<br />
US-Bürger. Auf die vom IRC verwendeten Begriffe bzw. Umschreibungen „Engaged<br />
in a Trade or Business“ (ETB) und „Effectively Connected Income“<br />
(ECI) ist nachfolgend noch einzugehen 8 .<br />
In den <strong>USA</strong> nicht dauernd wohnhafte Auslän<strong>der</strong> unterliegen auch auf periodischem<br />
Einkommen aus US-Kapitalanlagen, wie bestimmten Zinsen, Dividenden<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>em festen o<strong>der</strong> bestimmbaren Einkommen, einer Besteuerung.<br />
Diese mit einem Steuersatz von 30 Prozent erhobene (Brutto-)Steuer findet Anwendung,<br />
auch wenn dieses Einkommen nicht „effectively connected with a<br />
United States trade or business“ 9 ist. Die einschlägige Bestimmung des IRC<br />
spricht in diesem Zusammenhang pauschal von „[…] fixed or determinable annual<br />
or periodical gains, profits, and income“ 10 . In <strong>der</strong> einschlägigen Literatur<br />
wird deshalb auch von „FDAP-Einkommen“ gesprochen. Diese Abkürzung wird<br />
nachfolgend ebenfalls übernommen. Als wichtigste Kategorien von FDAP-<br />
Einkommen sind Zinsen, Dividenden, Mietzinse und Pachtzinsen sowie Lizenzvergütungen<br />
zu nennen. Diese Einkommensformen unterliegen grundsätzlich<br />
einer Bruttobesteuerung von 30 Prozent 11 . Steuermin<strong>der</strong>nde Abzüge können<br />
nicht geltend gemacht werden. Stehen sie jedoch in einem wirklichen Zusammenhang<br />
mit einem Handel o<strong>der</strong> Geschäft in den <strong>USA</strong> 12 , unterliegen diese Einkünfte<br />
als Geschäftseinkommen einer Nettobesteuerung. Die mit <strong>der</strong> Einkommensgenerierung<br />
verbundenen Unkosten können in Abzug gebracht werden.<br />
7 § 871(b) IRC lauted wie folgt: „A non-resident alien individual engaged in a trade or business<br />
within the United States during the taxable year shall be taxable as provided in section<br />
1, 55, or 402(d)(1) on his taxable income which is effectively connected with the conduct<br />
of a trade or business within the United States.“<br />
8 Vgl. die Definitionen in § 864(b) und (c) IRC.<br />
9 § 871(a) IRC. Die DBA bringen in <strong>der</strong> Regel einen niedrigeren Steuersatz zur Anwendung.<br />
10 § 871(a)(A) IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-1 ff.; DOERNBERG, 27 ff.<br />
11 Allfällig anwendbare tiefere DBA-Sätze vorbehalten. Vgl. z.B. DBA CH Art. 10 und 11.<br />
12 Wie z.B. die Zinseinnahmen einer Bank für Darlehensgewährungen in den <strong>USA</strong>.<br />
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49
50<br />
Der im IRC vorgegebene Begriff des FDAP-Einkommens erfährt in den Regulations<br />
eine Ausdehnung, indem diese nahezu alles Einkommen aus in den <strong>USA</strong><br />
erbrachten Dienstleistungen darunter subsumieren 13 . Der Begriff des FDAP-<br />
Einkommens zielt grundsätzlich nicht auf Kapitalgewinne ab, doch gilt es drei<br />
Ausnahmen zu beachten:<br />
Als Grundregel gilt, dass je<strong>der</strong> Kapitalgewinn, <strong>der</strong> in einem wirklichen Zusammenhang<br />
mit einem Handel o<strong>der</strong> Geschäft in den <strong>USA</strong> steht, als FDAP-<br />
Einkommen qualifiziert wird und einer Steuer von 30 Prozent unterliegt. Auch<br />
aus dem Verkauf von US-Grundvermögen (US real property) erzielte Gewinne<br />
werden als mit einem Geschäft o<strong>der</strong> Handel in den <strong>USA</strong> wirklich zusammenhängend<br />
qualifiziert und konsequent wie Einkommen aus einer US-Tätigkeit<br />
besteuert. <strong>Das</strong> gleiche gilt für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien in gewissen<br />
US-Immobiliengesellschaften, den Real Property Holding Companies 14 . Eine<br />
weitere Ausnahme gilt für Kapitalgewinne von nicht in den <strong>USA</strong> dauernd<br />
wohnhaften Auslän<strong>der</strong>n, die sich in einem fraglichen Steuerjahr mehr als 183<br />
Tage in den <strong>USA</strong> aufhalten. Diese Gewinne unterliegen <strong>der</strong> gleichen Besteuerung<br />
wie die von US-Bürgern bzw. von in den <strong>USA</strong> dauernd wohnhaften Auslän<strong>der</strong>n<br />
15 . Diese Ausnahme findet in <strong>der</strong> Praxis aber nur selten Anwendung, da<br />
eine Person, die mehr als 183 Tage in den <strong>USA</strong> anwesend ist, nach <strong>der</strong> einschlägigen<br />
Bestimmung des IRC als daselbst ansässig qualifiziert wird und die vorgenannten<br />
Bestimmungen nicht zum Zug kommen können 16 . Diese Person unterliegt<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Besteuerung auf ihrem weltweiten Einkommen.<br />
C. Juristische Personen<br />
Die steuerliche Behandlung ausländischer juristischer Personen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Kapitalgesellschaften, folgt in ihrer Konzeption <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> natürlichen<br />
Personen. Eine im Ausland errichtete Gesellschaft wird <strong>der</strong> US-Steuerhoheit unterworfen,<br />
wenn sie in den <strong>USA</strong> Einkommen generiert, welches in einem wirklichen<br />
Zusammenhang mit einem Handel o<strong>der</strong> einer sonstigen Geschäftstätigkeit<br />
in den <strong>USA</strong> steht 17 . Diesbezüglich wird sie für diese Einkünfte wie eine in den<br />
<strong>USA</strong> domizilierte Gesellschaft besteuert. Kann ihr Einkommen nicht einer solchen<br />
Tätigkeit zugerechnet werden, unterliegt sie lediglich für ihr FDAP-<br />
Einkommen einer Bruttosteuer von 30 Prozent. Es gelten dabei mehr o<strong>der</strong> weniger<br />
die gleichen Voraussetzungen wie bei den natürlichen Personen 18 .<br />
13<br />
Treas. Reg. § 1.864-4(c)(6)(ii).<br />
14<br />
Vgl. dazu die §§ 897 ff. IRC. Vgl. auch BITTKER/LOKKEN, 66-131 ff.<br />
15<br />
§ 871(a)(2) IRC.<br />
16<br />
§ 871(a)(2) IRC kann auf Studenten o<strong>der</strong> Angestellte ausländischer Staaten Anwendung<br />
finden, die den allgemeinen Regeln zur Bestimmung des Aufenthalts nicht unterstellt sind.<br />
17<br />
§ 882 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-103 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 25 ff.<br />
18<br />
§ 881 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-7 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 27 ff.<br />
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Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Besteuerung dieser foreign corporations ist auf<br />
die beson<strong>der</strong>en Regeln über die Besteuerung von US-Zweignie<strong>der</strong>lassungen ausländischer<br />
Gesellschaften mittels einer Branch Profits Tax (BPT) zu verweisen<br />
19 . In ihrer Wirkung führt diese Steuer dazu, dass ausländische Gesellschaften<br />
auf Gewinne ihrer US-Zweignie<strong>der</strong>lassungen eine Steuer von 30 Prozent<br />
entrichten müssen, wenn sie diese ins „Heimatland“ transferieren (repatriation),<br />
bzw. wenn ein solcher Transfer vom IRS angenommen wird 20 . Die BPT wird<br />
zusätzlich zur vorgenannten Bruttosteuer von 30 Prozent erhoben 21 .<br />
D. Personengesellschaften<br />
Dem Besteuerungskonzept einer Partnership folgend, wird eine nicht in den<br />
<strong>USA</strong> dauernd wohnhafte natürliche Person o<strong>der</strong> eine daselbst nicht domizilierte<br />
ausländische Gesellschaft, die Partner in einer ausländischen o<strong>der</strong> in einer US-<br />
Personengesellschaft ist, so besteuert, als ob sie das Einkommen direkt empfangen<br />
würde. Die Merkmale <strong>der</strong> Personengesellschaft bzw. <strong>der</strong> Umstand, dass <strong>der</strong>en<br />
Einkünfte in einem wirklichen Zusammenhang mit einem Handel o<strong>der</strong> einer<br />
Geschäftstätigkeit in den <strong>USA</strong> stehen, werden somit ihren Partnern zugerechnet<br />
22 . Die gleichen Prinzipien kommen auch auf die Begünstigten eines Nachlasses<br />
o<strong>der</strong> eines Trust zur Anwendung 23 . Der Personengesellschaft kommt für<br />
steuerliche Zwecke keine eigene Rechtssubjektivität zu.<br />
3. Ausländische Einkünfte von US-Bürgern und von in den <strong>USA</strong><br />
ansässigen Auslän<strong>der</strong>n<br />
Die Besteuerung ausländischer Einkünfte von US-Bürgern (US citizens) und<br />
von in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n (resident aliens) wird in Literatur und<br />
Steuerpraxis unter dem Begriff <strong>der</strong> Outbound Transactions behandelt 24 . Sie folgt<br />
einem einheitlichen Besteuerungsprinzip, indem sie sämtliche US-Bürger, sämtliche<br />
in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong> sowie die daselbst errichteten und nach<br />
US-Recht organisierten Gesellschaften für <strong>der</strong>en weltweites Einkommen als in<br />
den <strong>USA</strong> für steuerpflichtig erklärt 25 . US-Gesellschafter bzw. in den <strong>USA</strong> domizilierte<br />
Gesellschaften, die Gesellschafter in einer US-amerikanischen o<strong>der</strong> einer<br />
ausländischen Personengesellschaft sind, unterliegen ebenfalls für <strong>der</strong>en welt-<br />
19 § 884 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-157 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 164 ff.<br />
20 § 884(b) IRC spricht dabei von dividend equivalent amount.<br />
21 § 884(a) IRC.<br />
22 § 875 IRC. Vgl. dazu BITTKER/LOKKEN, 66-108 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 27 ff.<br />
23 § 875 IRC.<br />
24 Vgl. DOERNBERG, 12.<br />
25 Diese weltweite Steuerpflicht richtet sich konsequent nach den allgemein anwendbaren<br />
Steuersätzen <strong>der</strong> §§ 1 und 11 IRC. Vgl. zu den domestic corporations § 7701(a)(4) IRC.<br />
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weites Einkommen <strong>der</strong> Steuerpflicht in den <strong>USA</strong>. Die Berechnung dieser weltweiten<br />
Einkünfte erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Methoden <strong>der</strong> Gewinnermittlung,<br />
als ob diese in den <strong>USA</strong> generiert würden. Als Ausnahme von<br />
diesem Grundsatz kann aber z.B. auf § 168(g)(1)(A) IRC verwiesen werden,<br />
welcher Abschreibungen für Eigentum im Ausland einschränkt 26 .<br />
Auf nationaler Ebene werden die Einkünfte einer Tochtergesellschaft im allgemeinen<br />
nicht <strong>der</strong> Muttergesellschaft zugerechnet. Eine Besteuerung erfolgt<br />
erst, wenn es zu einer Dividendenausschüttung kommt. Dieser Respekt vor <strong>der</strong><br />
eigenständigen Rechtssubjektivität einer Gesellschaft wird im <strong>internationale</strong>n<br />
Kontext oftmals durchbrochen, indem auch nichtausgeschüttete Gewinne einer<br />
ausländischen Tochtergesellschaft ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft<br />
zugerechnet werden 27 .<br />
Bei den Outbound Transactions sind die Bestimmungen über die Gutschrift<br />
für ausländische Steuern, <strong>der</strong> Foreign Tax Credit (FTC), von zentraler Bedeutung<br />
28 . Der FTC dient <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Doppelbesteuerungen bei <strong>internationale</strong>n<br />
Steuersachverhalten. <strong>Das</strong> Prinzip <strong>der</strong> weltweiten Besteuerung aller<br />
Einkünfte führt bewusst eine solche Doppelbesteuerung herbei, und erst die<br />
Gewährung einer Gutschrift (credit) bei den US-Steuern für im Ausland bezahlte<br />
Steuern kann diese verhin<strong>der</strong>n. Der im IRC beschriebene FTC erweist sich als<br />
komplexer und oftmals nicht einfach umsetzbarer Mechanismus 29 .<br />
Beispiel: Italien besteuert Einkommen, welches die <strong>USA</strong> als Einkommen aus<br />
US-amerikanischen Quellen qualifizieren. In diesem Fall gewähren die <strong>USA</strong> für<br />
in Italien bezahlte Steuern keine Steuergutschrift. Übersteigen die italienischen<br />
Steuern auf italienischem Einkommen die auf diesem ebenfalls erhobenen US-<br />
Steuern, wird die Gutschrift in den <strong>USA</strong> auf die Höhe <strong>der</strong> US-Steuern beschränkt.<br />
Würde <strong>der</strong> FTC in den <strong>USA</strong> nicht auf den Umfang <strong>der</strong> im Ausland bezahlten<br />
Steuern beschränkt, käme dies in <strong>der</strong> Konsequenz einer Übertragung <strong>der</strong><br />
US-Steuerhoheit auf ausländische Staaten gleich 30 .<br />
4. Bestimmung von US-Staatsangehörigkeit und US-Ansässigkeit<br />
A. Bestimmung <strong>der</strong> US-Staatsangehörigkeit<br />
Ein zentraler Unterschied im Besteuerungskonzept <strong>der</strong> <strong>USA</strong> zu an<strong>der</strong>en<br />
Steuersystemen liegt in <strong>der</strong> Besteuerung des weltweiten Einkommens ihrer<br />
Staatsangehörigen (US-citizens), unabhängig davon, ob diese in den <strong>USA</strong> o<strong>der</strong><br />
26 Vgl. GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 862 f.; DOERNBERG, 13.<br />
27 §§ 951−960 IRC. Vgl. zur Controlled Foreign Corporation nachstehend IV.3.<br />
28 §§ 901−908 IRC. Vgl. dazu ausführlich BITTKER/LOKKEN, 69-1 ff.; GUSTAFSON/PERONI/<br />
PUGH, 222 ff.; MCDANIEL/AULT, 85 ff.; DOERNBERG, 177 ff., sowie nachstehend IV.2.<br />
29 Nach DOERNBERG, 14, ist <strong>der</strong> „[…] foreign tax mechanism […] full of twists and turns“.<br />
30 Gl.M. DOERNBERG, 14.<br />
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im Ausland wohnhaft sind 31 . Jede in den <strong>USA</strong> geborene o<strong>der</strong> als Staatsbürger<br />
aufgenommene natürliche Person gilt als Staatsangehörige <strong>der</strong> <strong>USA</strong> 32 . Solange<br />
<strong>der</strong> formelle Rechtsakt <strong>der</strong> Verleihung <strong>der</strong> US-Staatsbürgerschaft nicht vollzogen<br />
worden ist, gilt ein Auslän<strong>der</strong> für Steuerzwecke noch nicht als US-Bürger.<br />
Auch das Stellen eines diesbezüglichen Antrags reicht dafür nicht aus.<br />
B. Bestimmung <strong>der</strong> US-Ansässigkeit<br />
aa) Allgemeines<br />
Die US-Staatsangehörigkeit eines Steuerpflichtigen zu bestimmen erweist<br />
sich in <strong>der</strong> Regel als nicht schwierig 33 . Mit <strong>der</strong> Bestimmung des Status <strong>der</strong> Ansässigkeit<br />
(residency), d.h. als eine dauernd in den <strong>USA</strong> wohnhafte ausländische<br />
Person (resident alien), verhält es sich an<strong>der</strong>s 34 . Von dieser Qualifikation hängt<br />
es ab, ob eine natürliche Person mit ihrem weltweiten Einkommen gänzlich <strong>der</strong><br />
US-Steuerhoheit untersteht o<strong>der</strong> nur für ein bestimmtes mit den <strong>USA</strong> im Zusammenhang<br />
stehendes Einkommen besteuert wird. Nachstehend ist auf die in<br />
<strong>der</strong> Praxis zentralen Bestimmungen des IRC zur Definition des Status als resident<br />
alien bzw. als non-resident alien einzugehen 35 .<br />
bb) Bestimmung des Status als ansässige bzw. nichtansässige Person<br />
aaa) Allgemeines<br />
Der IRC enthält detaillierte Regeln zur Bestimmung des Status eines Auslän<strong>der</strong>s<br />
als ansässige bzw. als nichtansässige Person 36 . Um aus steuerlicher Sicht<br />
als ein in den <strong>USA</strong> Ansässiger qualifiziert zu werden, hat ein Auslän<strong>der</strong> einen<br />
<strong>der</strong> drei nachfolgenden Tests zu erfüllen: den Test <strong>der</strong> permanenten Ansässigkeit,<br />
den Permanent Residence Test; den 183-Tage-Test; den Substantial Presence<br />
Test. Werden die Anfor<strong>der</strong>ungen keines <strong>der</strong> genannten Tests erfüllt, gilt<br />
die Person als nicht in den <strong>USA</strong> ansässig.<br />
31 Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieses Konzepts vgl. den Entscheid Cook v.<br />
Tait, 265 U.S. 47, 44 Supreme Court, 444 (1924), nach welchem „[the taxing power] is<br />
based on the presumption that government by its very nature benefits the citizen and his<br />
property wherever found […]“. Vgl. zu diesem leading case BITTKER/LOKKEN, 65-4 f.;<br />
GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 30 f.<br />
32 Treas. Reg. § 1.1-1(c).<br />
33 Vgl. Treas. Reg. § 1.1-1(c ). Vgl. auch DOERNBERG, 19.<br />
34 Vgl. BITTKER/LOKKEN, 65-20 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 32 ff.; DOERNBERG, 20 ff.<br />
35 Die Aufnahme des § 7701(b) in den IRC im Jahr 1984 war eine Antwort auf die vorgängig<br />
bestehende Unsicherheit mit <strong>der</strong> mittels Richterrecht entwickelten Definition von resident<br />
alien und non-resident alien. Vgl. auch die Hinweise bei MCDANIEL/AULT, 61, FN 38.<br />
36 § 7701(b) IRC. Vgl. auch BITTKER/LOKKEN, 65-21 f.; DOERNBERG, 20.<br />
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bbb) Permanent Residence Test<br />
Der Permanent Residence Test ist erfüllt, wenn einem Auslän<strong>der</strong> das dauernde<br />
Nie<strong>der</strong>lassungsrecht in den <strong>USA</strong> nach Massgabe <strong>der</strong> Einwan<strong>der</strong>ungsgesetze<br />
gewährt worden ist. Diesen Status behält er so lange bei, als er im Besitz<br />
einer green card ist 37 . Dieser Test stellt nicht auf die Präsenz des Steuerpflichtigen<br />
in den <strong>USA</strong> im fraglichen Steuerjahr ab, berücksichtigt aber dessen Präsenz<br />
im vorhergehenden Jahr 38 .<br />
ccc) 183-Tage-Test<br />
Eine natürliche Person gilt in den <strong>USA</strong> auch als steuerlich ansässig, wenn sie<br />
daselbst im fraglichen Steuerjahr 183 Tage o<strong>der</strong> mehr präsent gewesen ist und<br />
nicht zu dem vom IRC von <strong>der</strong> Besteuerung ausgeschlossenen Personenkreis<br />
gehört. Zu diesen exempt individuals gehören Lehrkräfte, Studenten, Lehrlinge<br />
und Beamte ausländischer Staaten 39 . Die Ansässigkeit beginnt grundsätzlich mit<br />
<strong>der</strong> ersten Präsenz in den <strong>USA</strong> und dauert für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres. Die<br />
Ansässigkeit wird mit dem Verlassen <strong>der</strong> <strong>USA</strong> beendet, wenn sich <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />
zu dieser Zeit über einen engeren Bezug zu einem an<strong>der</strong>en Land ausweist als<br />
den <strong>USA</strong>. Zudem darf diese Person im kommenden Jahr zu keiner Zeit als in<br />
den <strong>USA</strong> ansässig gelten 40 .<br />
ddd) Substantial Presence Test<br />
Dieser im IRC als „Substantial Presence Test“ bezeichnete Test ist die tragende<br />
Bestimmung im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Qualifikation des Ansässigkeitsstatus<br />
41 . Dieser Test wird auch als „Cumulative Presence Test“ umschrieben, da<br />
er die auf drei Jahre verteilte Präsenz eines Individuums in den <strong>USA</strong> „kumuliert“<br />
und untersucht, ob diese Person in dieser Zeitspanne mehr als 183 Tage in<br />
den <strong>USA</strong> anwesend war 42 . Um die beiden vorhergehenden Jahre in die Untersuchung<br />
mit einzubeziehen, muss sie im gegenwärtigen Jahr mindestens 31 Tage<br />
37 In diesem Zusammenhang wird denn auch von creen card test gesprochen.<br />
38 § 7701(b)(2)(A) IRC. Aufgrund dieses Tests sollte <strong>der</strong> Inhaber einer green card, <strong>der</strong> die<br />
<strong>USA</strong> dauernd verlässt, auf diese bzw. den damit verbundenen Status förmlich verzichten,<br />
gilt er doch an<strong>der</strong>nfalls weiterhin in den <strong>USA</strong> als steuerlich ansässig, was mit unangenehmen<br />
Folgen verbunden sein kann. Vgl. zu den notwendigen Schritten bezüglich <strong>der</strong> Erlangung<br />
einer formal determination of abandonment of resident status auch Treas. Reg. §<br />
301.7701(b)-1(b)(3) IRC. Vgl. auch BITTKER/LOKKEN, 65-22; THIELE, Aufgabe, 353 ff.<br />
39 § 7701(b)(5) IRC. Auch Sportler können steuerbefreit sein, wenn sie an einer Veranstaltung<br />
für wohltätige Zwecke im Sinne von § 274(1)(1)(B) IRC teilnehmen.<br />
40 § 7701(b)(2)(B) IRC. In Treas. Reg. § 301.7701(b)-3 werden detaillierte Regeln zur Bestimmung<br />
<strong>der</strong> effektiven Anwesenheit in den <strong>USA</strong> aufgeführt. Ausnahmen gelten dabei<br />
z.B. für die Unmöglichkeit, die <strong>USA</strong> aus medizinischen Gründen zu verlassen.<br />
41 Vgl. BITTKER/LOKKEN, 65-22 ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 32 ff.; DOERNBERG, 20 f.<br />
42 MCDANIEL/AULT, 61.<br />
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in den <strong>USA</strong> anwesend sein. Zur Berechnung wird ein „gewichteter Durchschnitt“<br />
(weighted average) verwendet 43 : Die im laufenden Jahr in den <strong>USA</strong><br />
verbrachten Tage werden mit dem Faktor 1 multipliziert. Im vorhergehenden<br />
Jahr verbrachte Tage werden mit dem Faktor 1 /3 multipliziert, und die in dem um<br />
noch ein weiteres Jahr zurückliegenden Tage werden mit dem Faktor 1 /6 multipliziert.<br />
Aus dieser Berechnungsweise resultiert, dass eine Person jedes Jahr bis<br />
zu 120 Tage in den <strong>USA</strong> verbringen kann, ohne dass sie nach den Bestimmungen<br />
des IRC als in den <strong>USA</strong> ansässig qualifiziert wird. Denn ist sie im laufenden<br />
Jahr und in den beiden vorhergehenden Jahren jeweils 120 Tage in den <strong>USA</strong><br />
präsent, überschreitet sie nach <strong>der</strong> vorgeschriebenen Berechnungsweise die 183-<br />
Tage-Schwelle nicht. Vielmehr erreicht sie aufgrund <strong>der</strong> Gewichtung des<br />
Durchschnitts lediglich 180 Tage 44 . Wird die Schwelle von 183 Tagen erreicht<br />
o<strong>der</strong> überschritten, wird die ausländische Person steuerlich als resident alien behandelt.<br />
Eine Ausnahme zu dieser Regel wird lediglich gewährt, wenn diese<br />
Person über ein Steuerdomizil (tax home) in einem an<strong>der</strong>en Staat verfügt und zu<br />
diesem eine engere Beziehung (closer connection) pflegt 45 . Für die Bestimmung<br />
<strong>der</strong> in die vorgenannten Rechnung aufzunehmenden Tage gelten die Regeln des<br />
183-Tage-Tests.<br />
cc) Juristische Personen<br />
Der Test zur Bestimmung <strong>der</strong> Ansässigkeit juristischer Personen ist einfacher<br />
vorzunehmen als bei natürlichen Personen. Eine Gesellschaft gilt nach dem<br />
IRC als domestic corporation und ist für ihr weltweites Einkommen in den <strong>USA</strong><br />
steuerbar, wenn sie daselbst errichtet und organisiert worden ist 46 . Als ausländische<br />
Gesellschaft (foreign corporation) wird eine juristische Person definiert,<br />
die nicht in den <strong>USA</strong> errichtet und organisiert worden ist, bzw. eben nicht als<br />
domestic qualifiziert wird 47 . Eine solche foreign corporation ist in den <strong>USA</strong> nur<br />
für Einkommen steuerbar, welches mit einem Handel o<strong>der</strong> Geschäft in den <strong>USA</strong><br />
wirklich in Zusammenhang steht, o<strong>der</strong> für beson<strong>der</strong>s im IRC aufgeführte Kategorien<br />
von Einkommen aus Investitionen in den <strong>USA</strong> 48 . Während die Bestimmung<br />
<strong>der</strong> Ansässigkeit einer Corporation in <strong>der</strong> Steuerpraxis nicht auf Schwierigkeiten<br />
stösst, ist es oftmals nicht einfach zu bestimmen, ob es sich effektiv<br />
um eine Corporation o<strong>der</strong> um eine (steuerlich transparente) Partnership handelt.<br />
Beispiel: EnigmaCo wurde in Deutschland von A und B errichtet. Sowohl A<br />
als auch B sind in den <strong>USA</strong> nie<strong>der</strong>gelassen und sind daselbst für ihr weltweites<br />
43 § 7701(b)(3) IRC.<br />
44 (120 × 1) + (120 × 1 /3) + (120 × 1 /6) = 120 + 40 + 20 = 180.<br />
45 § 7701(b)(3)(B) IRC. Vgl. zu den closer connections Treas. Reg. § 301.7701(b)-2 und 8;<br />
vgl. zum tax home auch § 911(d)(3) IRC sowie Treas. Reg. § 1.911-2(b).<br />
46 § 7701(a)(3) und (4) IRC. Vgl. dazu DOERNBERG, 22 ff.; BITTKER/LOKKEN, 65-36 ff.<br />
47 § 7701(a)(5) IRC.<br />
48 §§ 881 f. IRC.<br />
Marc Bauen © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich<br />
55
56<br />
Einkommen steuerbar. Für die Beteiligten ist die Antwort auf die Frage, ob das<br />
Einkommen von EnigmaCo dieser o<strong>der</strong> A und B zugerechnet wird, entscheidend.<br />
Diese Zurechnung hängt davon ab, ob EnigmaCo vom IRS als Corporation<br />
o<strong>der</strong> als transparente Partnership qualifiziert wird. Für A und B kann es beson<strong>der</strong>s<br />
unangenehm werden, wenn <strong>der</strong> deutsche Fiskus und <strong>der</strong> IRS sich nicht<br />
auf eine gemeinsame Qualifikation einigen können, d.h., wenn die eine Steuerbehörde<br />
von einer Corporation, die an<strong>der</strong>e von einer Partnership ausgeht. Um<br />
diese Rechtsunsicherheit zumindest aus Sicht <strong>der</strong> <strong>USA</strong> zu beseitigen, wurden<br />
sog. Check-the-Box-Regulations erlassen, welche die Kriterien zur Festlegung,<br />
ob ein Unternehmen in <strong>der</strong> Form einer Corporation o<strong>der</strong> einer Partnership vorliegt,<br />
aufführen 49 : (1) Ein Unternehmen, welches nach dem Bundesrecht o<strong>der</strong><br />
nach dem Recht eines <strong>der</strong> Bundesstaaten als Corporation inkorporiert worden<br />
ist, gilt für US-Steuerzwecke immer als Corporation. (2) Eine nach ausländischem<br />
Recht errichtete Gesellschaft gilt für US-Steuerzwecke als Corporation,<br />
wenn diese Form einer juristischen Person in den Regulations beson<strong>der</strong>s erwähnt<br />
ist 50 . (3) Ein Unternehmen, welches nach (1) und (2) nicht als Corporation<br />
gilt, kann für US-Steuerzwecke seine Klassifizierung als transparente Partnership<br />
bzw. als nichttransparente, d.h. steuerlich selbständige Corporation wählen.<br />
Steht das Unternehmen im Eigentum nur einer natürlichen Person, wird es<br />
als Einzelunternehmen (sole proprietorship) behandelt. Dessen Einkommen gilt<br />
als vom Eigentümer generiert 51 .<br />
5. Aufgabe <strong>der</strong> US-Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> US-Ansässigkeit<br />
Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen finden auf die Besteuerung von nicht in den <strong>USA</strong><br />
Ansässigen Anwendung, die ihre US-Staatsangehörigkeit o<strong>der</strong> ihren fortdauernden<br />
Status als in den <strong>USA</strong> Ansässige aufgegeben haben 52 . Grundlage dieser Bestimmungen<br />
ist die Annahme, dass dieser Statuswechsel insbeson<strong>der</strong>e aus Gründen<br />
<strong>der</strong> Steuereinsparung vollzogen wurde 53 . Bis 1996 galten diese Bestimmungen<br />
– <strong>der</strong>en Effizienz zweifelhaft ist – nur für US-Bürger, wurden dann aber<br />
auch auf den Verzicht des Status als long term permanent resident alien 54 aus-<br />
49 Treas. Reg. § 301.7701-2 und 3. Selbstverständlich legen die ausländischen Steuerbehörden<br />
ihre Kriterien selbst fest, weshalb es nach wie vor zu „Qualifikationskonflikten“ kommen<br />
kann. Kommt es zu solchen Konflikten, und liegt ein DBA vor, stellt dies einen klassischen<br />
Anwendungsfall für ein Verständigungsverfahren dar.<br />
50 In diesem Zusammenhang wird von per se corporation gesprochen.<br />
51 Die sole proprietorship wird in <strong>der</strong> Literatur auch als tax nothing bezeichnet.<br />
52 DOERNBERG, 24 f.; ausführlich BITTKER/LOKKEN, 65-ff.; GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 35 ff.,<br />
mit dem Verweis auf den Entscheid Furstenberg v. Commissioner, 83 TC 755 (1984).<br />
53 Vgl. § 877 IRC.<br />
54 Vgl. zur Definition § 877(e)(2) IRC.<br />
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gedehnt 55 . Kommen diese Bestimmungen zum Zug, wird dieser Personenkreis<br />
auf allen seinen den <strong>USA</strong> zurechenbaren Einkünften besteuert 56 . Für diesen<br />
Zweck wurde das Konzept <strong>der</strong> US-Einkommensquellen (US-source rules) bedeutend<br />
ausgedehnt, indem Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren in US-<br />
Gesellschaften (stock or securities), von US-Staatsanleihen sowie von persönlichem<br />
Eigentum (personal property) in den <strong>USA</strong> als US-Einkommen qualifiziert<br />
werden 57 . Nach den allgemeinen Regeln des <strong>internationale</strong>n <strong>Steuerrecht</strong>s gelten<br />
solche Einkünfte eines nicht in den <strong>USA</strong> Ansässigen als „ausländisch“ und werden<br />
nicht in den <strong>USA</strong> besteuert 58 . Hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige während <strong>der</strong> letzten<br />
fünf Jahre ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 100 000 USD ausgewiesen,<br />
o<strong>der</strong> verfügt er über ein Nettovermögen von mehr als 500 000 USD bei<br />
seinem Wegzug aus den <strong>USA</strong>, gilt die Motivation <strong>der</strong> Steuereinsparung als gegeben<br />
59 . Die Feststellung, ob einer <strong>der</strong> zentralen Gründe für den Statuswechsel<br />
in <strong>der</strong> Einsparung von US-Steuern lag, ist auf Tatsachen abzustützen. Hat <strong>der</strong><br />
Verlust <strong>der</strong> US-Staatsangehörigkeit bzw. <strong>der</strong> US-Ansässigkeit eine bedeutende<br />
Steuereinsparung zur Folge, kommt es zu einer Umkehr <strong>der</strong> Beweislast. Der<br />
Steuerpflichtige hat zu belegen, dass sein Statuswechsel bzw. seine Expatriation<br />
als „[…] one of its principal purposes“ 60 nicht eine Steuereinsparung zum Ziel<br />
hatte 61 .<br />
6. Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Die Regeln über die Besteuerung von in den <strong>USA</strong> ansässigen Auslän<strong>der</strong>n<br />
(resident aliens) bzw. nicht-ansässigen Auslän<strong>der</strong>n (non-resident aliens) sowie<br />
von US-Bürgern (US-citizens) bilden die Basis <strong>der</strong> von den <strong>USA</strong> ausgehandelten<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 62 . Diese DBA teilen den jeweiligen Vertragsstaaten<br />
die Steuerhoheit über einzelne Formen von Einkommen zu. Ist die<br />
55<br />
Vgl. § 877(e) IRC, <strong>der</strong> verlangt, dass <strong>der</strong> long term permanent resident mindestens acht<br />
Jahre einer fünfzehn Jahre dauernden Zeitspanne vor dem Verlassen <strong>der</strong> <strong>USA</strong> daselbst ansässig<br />
war. Diese Neuerung kann wohl eher als politische Demonstration gegenüber in <strong>der</strong><br />
Presse kolportierten Einzelfällen angesehen werden. Ihr Nutzen ist mehr als fragwürdig.<br />
56<br />
Vergleichend kann auf die „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ des § 2 des deutschen<br />
Aussensteuergesetzes (AStG) verwiesen werden. Vgl. auch Art. 4.4 des DBA zwischen <strong>der</strong><br />
Schweiz und Deutschland. Vgl. dazu VON SIEBENTHAL, 145 ff., mit Zahlenbeispielen.<br />
57<br />
§ 877(d) IRC.<br />
58<br />
§ 865 IRC.<br />
59<br />
§ 877(a)(2) IRC. Diese Bestimmung ist eine Reaktion auf das Unvermögen des IRS, die<br />
Motivation <strong>der</strong> Steuereinsparung nach <strong>der</strong> alten Fassung des § 877 IRC zu belegen. Vgl.<br />
dazu den Entscheid Furstenberg v. Commissioner, 83 TC 755 (1984). Zu den Ausnahmen,<br />
wie z.B. die Annahme <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit des Landes <strong>der</strong> Geburt o<strong>der</strong> des Landes des<br />
Ehegatten, vgl. § 877(c) IRC.<br />
60<br />
§ 877(a)(1) IRC.<br />
61<br />
§ 877(f) IRC.<br />
62<br />
Vgl. auch GUSTAFSON/PERONI/PUGH, 35 ff.; DOERNBERG, 26 und 105 ff.<br />
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57
58<br />
Steuerhoheit für ein Einkommen bestimmt, ist es das jeweilige nationale <strong>Steuerrecht</strong>,<br />
welches die Besteuerung im Detail regelt.<br />
Beispiel: <strong>Das</strong> DBA mit <strong>der</strong> Schweiz bestimmt in Art. 5, dass das Einkommen<br />
eines in <strong>der</strong> Schweiz ansässigen Schweizers aus einer US-Geschäftstätigkeit<br />
so lange nicht in den <strong>USA</strong> besteuert wird, als dieses daselbst keiner Betriebsstätte<br />
(permanent establishment) zugerechnet werden kann. Kann eine solche<br />
Zurechnung vorgenommen werden, unterliegt das Einkommen nach den<br />
einschlägigen Bestimmungen des IRC in den <strong>USA</strong> <strong>der</strong> Besteuerung 63 . Liegt keine<br />
Betriebsstätte vor, ist das Einkommen in den <strong>USA</strong> nicht steuerbar, und aufgrund<br />
des DBA auch dann nicht, wenn es nach den rein nationalen Bestimmungen<br />
des IRC als effektiv mit einer US-Geschäftstätigkeit verbunden gilt 64 .<br />
Eine Person, die nach den nationalen Rechtsordnungen <strong>der</strong> jeweiligen DBA-<br />
Vertragsstaaten in diesen als nicht ansässig gilt, kann aufgrund einer einschlägigen<br />
DBA-Bestimmung als eine in einem dieser Staaten „ansässige Person“ qualifiziert<br />
werden. Diese Konsequenz steht nicht im Wi<strong>der</strong>spruch mit dem Grundsatz,<br />
dass ein DBA die Steuerhoheit eines Staates nicht ausdehnen darf. Zudem<br />
enthalten die DBA <strong>der</strong> <strong>USA</strong> oftmals Bestimmungen über die Ansässigkeit, welche<br />
dazu führen, dass Personen als nicht in den <strong>USA</strong> ansässig qualifiziert werden<br />
65 , obwohl sie nach den Bestimmungen des IRC als residents gelten 66 .<br />
In den nachfolgenden Kapiteln ist auf die steuerliche Behandlung von Auslän<strong>der</strong>n<br />
mit US-Aktivitäten und die Besteuerung ausländischer Einkünfte von<br />
US-Steuerpflichtigen einzugehen. Die Regeln zur Bestimmung <strong>der</strong> Einkommensquelle<br />
(source rules), die Steuergutschrift für ausländische Steuern, <strong>der</strong> Foreign<br />
Tax Credit (FTC) und <strong>der</strong> Fragenkomplex um den Subpart F betreffend<br />
ausländische Gesellschaften, welche von in den <strong>USA</strong> steuerpflichtigen Anteilseignern<br />
kontrolliert werden, verdienen dabei beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit.<br />
63 § 871(b) IRC für natürliche Personen und § 882 IRC für juristische Personen.<br />
64 Vgl. dazu nachstehend III.1.C.<br />
65 In diesem Zusammenhang wird von tiebraker provisions gesprochen.<br />
66 D.h., den „Substantial Presence Test“ nach § 7701(b) IRC erfüllen.<br />
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